{"id":2319,"date":"2021-07-21T14:41:18","date_gmt":"2021-07-21T14:41:18","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319"},"modified":"2021-07-21T14:41:18","modified_gmt":"2021-07-21T14:41:18","slug":"eine-als-beitrag-zum-genesungsprozess-dargestellte-anordnung-dienstunfaehigkeit-infolge-von-krankheit-durch-aerztliches-attest-nachzuweisen-ist-ermessensfehlerhaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319","title":{"rendered":"Eine als Beitrag zum Genesungsprozess dargestellte Anordnung, Dienstunf\u00e4higkeit infolge von Krankheit durch \u00e4rztliches Attest nachzuweisen, ist ermessensfehlerhaft"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 20.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 K 261.20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0520.26K261.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Eine als Beitrag zum Genesungsprozess dargestellte Anordnung, Dienstunf\u00e4higkeit infolge von Krankheit durch \u00e4rztliches Attest nachzuweisen, ist ermessensfehlerhaft, auch wenn sie auf h\u00e4ufige (in ihrer Begr\u00fcndetheit aber nicht streitige) Fehlzeiten oder wiederholte Verst\u00f6\u00dfe des Beamten gegen seine Anzeigepflicht gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid des Bundesamts f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 22. Juli 2020 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten um eine Attestauflage.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die 1985 geborene Kl\u00e4gerin war seit dem 1. Juli 2019 wiederholt arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Bis zum 4. September 2020 liefen mehr als 124 Krankheitstage auf, darunter Tage von Kurzzeiterkrankungen wie etwa am 2. und 3. sowie 28. bis 31. Januar, 25. und 26. Februar 2020. Ihr Fernbleiben am 28. Januar 2020 zeigte die Kl\u00e4gerin epostalisch um 19.02 Uhr dieses Tages an. F\u00fcr die letzten beiden Ausfallzeiten legte die Kl\u00e4gerin \u00e4rztliche Atteste vor. Ab dem 16. M\u00e4rz 2020 war die Kl\u00e4gerin bis zum 9. April 2020 (Gr\u00fcndonnerstag) \u00e4rztlich attestiert arbeitsunf\u00e4hig. Ein am Mittwoch nach Ostern, am 15. April 2020, ausgestelltes Attest bescheinigte der Kl\u00e4gerin weitergehende Arbeitsunf\u00e4higkeit, die bis zum 22. Mai 2020 anhielt. Ihr Fernbleiben ab dem 23. M\u00e4rz 2020 zeigte die Kl\u00e4gerin der Beklagten epostalisch am 24. M\u00e4rz 2020 um 7.10 Uhr, das am 15. April 2020 um 10.13 Uhr an jenem Tag und das ab 28. April 2020 am 29. April 2020 um 8 Uhr an.<\/p>\n<p>3.\u00a0Einer epostalischen Ank\u00fcndigung vom 17. M\u00e4rz 2020 entsprechend forderte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit Bescheid des Bundesamts f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 22. Juli 2020 auf, \u201eaufgrund Ihrer h\u00e4ufigen Fehlzeiten ohne unverz\u00fcgliche Mitteilung hinsichtlich der Dauer Ihrer Abwesenheit oder Vorlage eines \u00e4rztlichen Attestes \u2026 ab sofort bis auf weiteres vom ersten Tag der Dienstunf\u00e4higkeit an ein \u00e4rztliches Attest vorzulegen\u201c. Das Attest sollte am ersten Tag der Erkrankung per E-Mail an die Zeiterfassung und die Referatsleitung\/Stellvertretung \u00fcbersandt werden.<\/p>\n<p>4.\u00a0Dagegen erhob die seit dem 13. Juli 2020 wieder arbeitsunf\u00e4hig erkrankte Kl\u00e4gerin Widerspruch. Die Auflage sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an ihrer Dienstunf\u00e4higkeit oder der Begr\u00fcndetheit der Krankheitszeiten.<\/p>\n<p>5.\u00a0Vom 7. bis 29.September 2020 an gliederte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit krankheitsbedingten Kurzzeitunterbrechungen auf einem anderen Dienstposten im Rahmen des Hamburger Modells wieder ein.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts f\u00fcr die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 14. September 2020 hob die Beklagte den Ausgangsbescheid ab dem 1. September 2020\/Zeitpunkt der internen Umsetzung insoweit auf, als er die \u00dcbersendung des Attestes an die Referatsleitung\/Stellvertretung anordnete. Im \u00dcbrigen wies sie den Widerspruch zur\u00fcck. Die Anordnung beruhe auf den h\u00e4ufigen Fehlzeiten der Kl\u00e4gerin und wiederholten Verst\u00f6\u00dfen gegen die Anzeigepflicht zum Fernbleiben vom Dienst. Diese Anzeige habe nach internen Regelungen bis 9.00 Uhr zu erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 8 bis 11 d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat am 13. Oktober 2020 Klage erhoben, soweit der Bescheid aufrecht erhalten bleibt, und macht dazu geltend: Die Beklagte habe ihr Ermessen \u00fcberschritten. Die Anzahl der Krankheitstage trage diese Entscheidung nicht. Die Beklagte m\u00f6ge darlegen, ob sie das in allen F\u00e4llen l\u00e4ngerer Krankheiten oder h\u00e4ufiger Krankheitstage so handhabe.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>9.\u00a0den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2020 aufzuheben.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>12.\u00a0Sie h\u00e4lt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil sie bedingt erhoben sei. Die Kl\u00e4gerin sei ihrer Pflicht, eine Krankheit bis 9.00 Uhr anzuzeigen oder durch Dritte anzeigen zu lassen, mehrfach nicht nachgekommen. Zweck der streitigen Anordnung sei die rasche Wiederherstellung der Gesundheit der Kl\u00e4gerin. Sie sei keinesfalls als Sanktion f\u00fcr h\u00e4ufiges krankheitsbedingtes Fehlen zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5. M\u00e4rz 2021 (Bl. 35 bis 37 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>15.\u00a0\u00dcber die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 16. M\u00e4rz 2021 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Aufgrund des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten darf er das ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 101 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Klage ist zul\u00e4ssig. Der gerichtliche Hinweis in der Eingangsverf\u00fcgung, auf den die Beklagte ihre Auffassung st\u00fctzt, die Klage sei unzul\u00e4ssig, beruht auf einem Missverst\u00e4ndnis. Zwar kann man \u201esoweit der Bescheid aufrecht erhalten bleibt\u201c als eine aufschiebende Bedingung verstehen, dass der Bescheid nur dann und soweit angefochten und Klage erhoben wird, wie eine noch ausstehende \u00dcberpr\u00fcfung noch einen angreifbaren Rest \u00fcbrig l\u00e4sst. So ist dieser Halbsatz hier aber nicht gemeint und zu verstehen. Denn eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung durch die Beklagte nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids stand nicht im Raum und so blieb der Ausgangsbescheid in der Gestalt aufrecht erhalten, die ihm der Widerspruchsbescheid gab. In dieser Gestalt greift ihn die Kl\u00e4gerin fristgerecht an.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Klage ist begr\u00fcndet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Kl\u00e4gerin zumindest in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>18.\u00a0Beamte d\u00fcrfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Einer Genehmigung bed\u00fcrfen sie aber nicht, wenn sie arbeitsunf\u00e4hig\/dienstunf\u00e4hig sind. Was der Beamte in einem solchen Fall zu tun hat, ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber durch dienstliche Anordnungen im Sinne des \u00a7 62 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt werden (vgl. Spitzlei in GK\u00d6D I L \u00a7 96 BBG Rn. 18). Sollte die Kl\u00e4gerin ernstlich gemeint haben, eine Krankheitsanzeige am Abend des betroffenen Arbeitstages oder am Folgetag stelle ein korrektes Verhalten dar, ist durch die Begr\u00fcndung des Widerspruchsbescheids nun klargestellt, dass die Kl\u00e4gerin erkrankungsbedingtes Fernbleiben vom Dienst bis 9.00 Uhr des betroffenen Arbeitstags ihrer Dienststelle anzuzeigen hat. Jedoch ist nicht diese Regelung Gegenstand der streitigen Anordnung, sondern die, die bis 9.00 Uhr anzuzeigende Dienstunf\u00e4higkeit durch ein \u00e4rztliches Attest nachzuweisen. Diese Ma\u00dfnahme ist an \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 BBG zu messen. Danach ist Dienstunf\u00e4higkeit (nicht nur im Sinne von \u00a7 44 BBG) infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Dieses Verlangen ist dem Normtext nach an keine Voraussetzung gebunden. Zwanglos l\u00e4sst sich aber der Normzweck erkennen, Zweifel an der das Fernbleiben vom Dienst begr\u00fcndenden Arbeits-\/Dienstunf\u00e4higkeit zu beseitigen. Bleibt ein Beamter dem Dienst mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fern, ist nichts nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte wei\u00df um seine Genehmigung und wird die Berechtigung des Beamten zum Fernbleiben vom Dienst nicht anzweifeln. Anders liegt es im Krankheitsfall. Hier wei\u00df der Dienstvorgesetzte regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als ihm der Beamte mitteilt. Es ist dem Dienstvorgesetzten \u00fcberlassen, sich damit zu begn\u00fcgen. Er muss es aber nicht. Er darf einen Nachweis der Behauptung des Beamten verlangen. Mit dieser nicht zwingenden Regelung stellt \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 BBG seine Rechtsfolge in das Ermessen des Dienstvorgesetzten (vgl. Spitzley, a.a.O.; Plog\/Wiedow, BBG, \u00a7 96 Rn. 22). Das Ermessen ist jedoch nach dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (\u00a7 40 VwVfG). Darauf hat sich die gerichtliche Pr\u00fcfung der von der Beklagten angef\u00fchrten \u00dcberlegungen zu beziehen (\u00a7 114 Satz 1 VwGO). Diese d\u00fcrfen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erg\u00e4nzt werden (\u00a7 114 Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>20.\u00a0Das Gericht versteht die Beklagte dahin, dass alle von ihr im Widerspruchsbescheid angef\u00fchrten \u00dcberlegungen je f\u00fcr sich und nicht nur in ihrer Gesamtheit und nicht nur die im Klageverfahren vorgebrachten die streitige Ma\u00dfnahme tragen sollen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Ermessensfehlerhaft ist die zuletzt angebrachte \u00dcberlegung, die Ma\u00dfnahme ziele darauf, einen Arztbesuch am ersten Tag zu t\u00e4tigen, um jedweden Verz\u00f6gerungen innerhalb des Genesungsprozesses fr\u00fchzeitig zu begegnen. Das ist vom Zweck des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht gedeckt. Dieser ist auf einen Nachweis nicht auf eine geeignete Behandlung gerichtet. Anordnungen zur Wiederherstellung der Dienstf\u00e4higkeit richten sich nach \u00a7 46 Abs. 4 BBG. Abgesehen davon ist die Anordnung eines Arztbesuchs im Falle absehbarer Kurzerkrankungen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, womit eine gesetzliche Grenze des Ermessens \u00fcberschritten wird. Erfahrungsgem\u00e4\u00df gibt es Kurzerkrankungen, die durch die k\u00f6rpereigenen Kr\u00e4fte \u00fcberwunden werden und deren Heilungsprozess \u00e4rztlich nicht beschleunigt werden kann. In einem solchen Fall ist ein Arztbesuch ein ungeeignetes Mittel zur F\u00f6rderung des Genesungsprozesses.<\/p>\n<p>22.\u00a0Der Widerspruchsbescheid widerspricht der Kl\u00e4gerin, dass die streitige Anordnung Zweifel an der tats\u00e4chlichen Dienstunf\u00e4higkeit oder der Begr\u00fcndetheit der bisherigen Krankheitszeiten erfordere, und meint, sie k\u00f6nne auch auf andere Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt werden. Die streitige Anordnung beruht nach dem Widerspruchsbescheid \u201einsbesondere auf den h\u00e4ufigen Fehlzeiten\u201c der Kl\u00e4gerin. Diese Erw\u00e4gung ist nicht vom Zweck der Norm gedeckt. Denn wenn die Dienstunf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht in Frage steht, sondern vom Dienstvorgesetzten anerkannt ist, besteht kein Grund f\u00fcr ihren Nachweis. Jedenfalls aber verst\u00f6\u00dft die Erw\u00e4gung gegen das \u00dcberma\u00dfverbot. Denn der Nutzen, den die Beklagte im Falle des Nachweises einer Behauptung, von der sie bereits \u00fcberzeugt ist, hat, ist von weit geringerem Gewicht (falls er \u00fcberhaupt eins hat) als die Belastung, die f\u00fcr die erkrankte Kl\u00e4gerin mit der Beibringung des Nachweises verbunden ist.<\/p>\n<p>23.\u00a0Eben weil sich der Widerspruchsbescheid ausdr\u00fccklich von der Zweifel erfordernden Auffassung der Kl\u00e4gerin absetzt, ist nicht zu erw\u00e4gen, ob das Abstellen auf die \u201eh\u00e4ufigen Fehlzeiten ohne unverz\u00fcgliche Mitteilung\u201c solche Zweifel ausdr\u00fccken soll.<\/p>\n<p>24.\u00a0Vielmehr sieht das Gericht darin den Gedanken ausgedr\u00fcckt, den der Widerspruchsbescheid mit den Worten bezeichnet, des Weiteren beruhe die Anordnung auf wiederholten Verst\u00f6\u00dfen der Kl\u00e4gerin gegen die Anzeigepflicht zum Fernbleiben des Dienstes (wohl: vom Dienst) und der (Pflicht zur Anzeige) voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Sieht man einmal davon ab, dass sich damit in der streitigen Anordnung schwerlich etwas anderes erkennen l\u00e4sst als das, was sie nach der Klageerwiderung nicht sein soll (Sanktion f\u00fcr h\u00e4ufiges krankheitsbedingtes Fehlen), verfehlt die so begr\u00fcndete Ma\u00dfnahme den Zweck der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung, durch einen Nachweis die Dienstunf\u00e4higkeit infolge von Krankheit Streit und\/oder Zweifeln zu entziehen. Sie ist zudem ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Die Verst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin gegen ihre (sp\u00e4testens seit dem Widerspruchsbescheid klargestellte) Pflicht, bis 9 Uhr eines betroffenen Arbeitstags die Dienstunf\u00e4higkeit infolge von Krankheit und deren voraussichtliche Dauer zu melden, werden durch Erf\u00fcllung der Anordnung nicht verhindert. Abgesehen davon, dass die Anordnung der Kl\u00e4gerin nicht aufgibt, bis 9 Uhr eines Arbeitstags, an dem die Kl\u00e4gerin krankheitsbedingt dem Dienst fernbleibt, dies durch Attest nachzuweisen, tr\u00fcge ein \u2013 wann auch immer eingereichtes \u2013 Attest nicht zur Einhaltung dieser Pflicht bei. Zudem d\u00fcrfte eine Pflicht, bis 9 Uhr eines Arbeitstags ein \u00e4rztliches Attest vorzulegen, gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sein, da die \u00fcblichen Sprechzeiten von \u00c4rzten das nicht erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Der Vorhalt, die Kl\u00e4gerin habe die von ihr eingereichten Atteste nicht stets unverz\u00fcglich \u00fcbersandt, ist eine untaugliche Ermessenserw\u00e4gung. Denn die Ma\u00dfnahme betrifft nicht die Regelung des Zeitpunkts, zu dem das Attest bei dem Dienstvorgesetzten vorzulegen ist, sondern bestimmt (nur) \u201eeine Attestvorlage ab dem ersten Krankheitstag\u201c.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit entspricht \u00a7 167 VwGO und den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>27.\u00a0BESCHLUSS<\/p>\n<p>28.\u00a0Der Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf<br \/>\n5.000,00 Euro<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319&text=Eine+als+Beitrag+zum+Genesungsprozess+dargestellte+Anordnung%2C+Dienstunf%C3%A4higkeit+infolge+von+Krankheit+durch+%C3%A4rztliches+Attest+nachzuweisen%2C+ist+ermessensfehlerhaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319&title=Eine+als+Beitrag+zum+Genesungsprozess+dargestellte+Anordnung%2C+Dienstunf%C3%A4higkeit+infolge+von+Krankheit+durch+%C3%A4rztliches+Attest+nachzuweisen%2C+ist+ermessensfehlerhaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2319&description=Eine+als+Beitrag+zum+Genesungsprozess+dargestellte+Anordnung%2C+Dienstunf%C3%A4higkeit+infolge+von+Krankheit+durch+%C3%A4rztliches+Attest+nachzuweisen%2C+ist+ermessensfehlerhaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 26. 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