{"id":2317,"date":"2021-07-21T14:32:15","date_gmt":"2021-07-21T14:32:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317"},"modified":"2021-07-21T14:32:15","modified_gmt":"2021-07-21T14:32:15","slug":"polizeibeamten-duerfen-einen-fluechtigen-verdaechtigen-zur-identitaetsfeststellung-nach-%c2%a7-163b-stpo-festhalten-es-liegt-nahe-dass-sie-im-rahmen-der-nacheile-auch-kurzfristig-den-eingangsbereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317","title":{"rendered":"Polizeibeamten d\u00fcrfen einen fl\u00fcchtigen Verd\u00e4chtigen zur Identit\u00e4tsfeststellung nach \u00a7 163b StPO festhalten; es liegt nahe, dass sie im Rahmen der Nacheile auch kurzfristig den Eingangsbereich der Wohnung des Fl\u00fcchtenden betreten d\u00fcrfen"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 2. Strafsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.05.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: (2) 161 Ss 62\/20 (19\/20)<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0521.2.161SS62.20.19.2.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<h2>Identit\u00e4tsfeststellung nach \u00a7 163b Abs. 1 StPO, Annexkompetenz<\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Polizeibeamten d\u00fcrfen einen fl\u00fcchtigen Verd\u00e4chtigen zur Identit\u00e4tsfeststellung nach \u00a7 163b StPO festhalten; es liegt nahe, dass sie im Rahmen der Nacheile auch kurzfristig den Eingangsbereich der Wohnung des Fl\u00fcchtenden betreten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c im Sinne des \u00a7 113 Abs. 3 StGB.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend LG Berlin, 8. Januar 2020, (561) 253 Js 3617\/17 Ns (82\/19)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2020, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung \u2013 auch \u00fcber die Kosten der Revisionen \u2013 an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a01. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in zwei F\u00e4llen sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen zu je 15 Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil dahin ge\u00e4ndert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagess\u00e4tzen zu je 15 Euro verurteilt wird und ihn im \u00dcbrigen freigesprochen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich vollumf\u00e4nglich gegen seine Verurteilung; die Staatsanwaltschaft wendet sich allein gegen den Teilfreispruch des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben vollumf\u00e4nglich Erfolg.<\/p>\n<p>3.\u00a02. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen die folgenden Feststellungen getroffen:<\/p>\n<p>4.\u00a0\u201eVor dem 29. April 2016 entwendete der Angeklagte das an einem Fahrradst\u00e4nder angeschlossenen Damenrad der Frau A., dass ca. 280-300 Euro gekostet hatte, und brachte es in seine Wohnung. Zudem entwendete er das an eine Regenrinne angeschlossene Kettler Alu Fahrrad der Frau K., das verschmutzt, nicht fahrbereit und ca. 18 Jahre alt war. Dieses Fahrrad verbrachte er in eine Fahrradwerkstatt und lie\u00df einen neuen Sattel montieren. Die Steuerungsf\u00e4higkeit des Angeklagten war bei den Taten erheblich eingeschr\u00e4nkt, nicht jedoch aufgehoben.<\/p>\n<p>5.\u00a0Als er das Fahrrad der Frau K. am 29. April 2016 bei der Fahrradwerkstatt abholen wollte, wurde er von dem Inhaber der Werkstatt und von Frau K. darauf angesprochen, dass das Fahrrad der Frau K. geh\u00f6re und dass die Polizei informiert sei. Daraufhin sagte der Angeklagte zu Frau K., dass er das Fahrrad gefunden habe. Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten teilte er diesen m\u00fcndlich seinen Namen und seine Anschrift mit. Ausweispapiere f\u00fchrte er nicht mit sich. Er ging gemeinsam mit den beiden Polizeibeamten, Herrn S. und Frau P., zu seiner Wohnung in der Allerstra\u00dfe. Dort \u00f6ffnete der Angeklagte die Haust\u00fcr und eine Wohnungst\u00fcr. An der Klingel der Wohnungst\u00fcr war ein Namensschild angebracht. Dieses wurde von den Polizeibeamten nicht in Augenschein genommen. Nach dem \u00d6ffnen der Haust\u00fcr lief der Angeklagte schneller und lie\u00df die Polizeibeamten hinter sich. Als der Angeklagte in der Wohnung war, versuchte er, die Wohnungst\u00fcr zu schlie\u00dfen. Die Polizeibeamtin stemmte sich von au\u00dfen gegen die Wohnungst\u00fcr. Der Angeklagte sagte f\u00fcr die Polizeibeamtin h\u00f6rbar, dass er nicht wolle, dass die Polizeibeamten in die Wohnung k\u00e4men. Die Wohnungst\u00fcr wurde von den Polizeibeamten aufgedr\u00fcckt. Dies geschah allein deshalb, weil sie die Identit\u00e4t des Angeklagten feststellen wollten. Nach ihrer damaligen Einsch\u00e4tzung bestand keine Fluchtgefahr des Angeklagten. Auch dachten sie nicht daran, dass sich in der Wohnung Beweisgegenst\u00e4nde oder Verfalls- oder Einziehungsgegenst\u00e4nde befinden k\u00f6nnten. Eine Datenabfrage im polizeilichen System hatte keinen Treffer zu den Daten des Angeklagten erbracht. Der Tatvorwurf war dem Angeklagten vor dem Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten mitgeteilt worden. Die Polizeibeamten versuchten den Angeklagten im Wohnungsflur zu sistieren. Dabei kam es zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten. Bei diesem Gerangel traf die Faust des Polizeibeamten S. den Oberk\u00f6rper des Angeklagten. Vom Wohnungsflur aus sah die Polizeibeamtin in einem Zimmer mehrere Fahrr\u00e4der. Der Angeklagte wurde aus seiner Wohnung in das Treppenhaus gezogen, wo das Gerangel weiterging. Der Angeklagte wurde dann von dem Polizeibeamten an eine gegen \u00fcberliegende T\u00fcre gedr\u00fcckt und blieb in dieser Position ca. 45 Minuten fixiert. W\u00e4hrenddessen traf der zur Unterst\u00fctzung angeforderte Polizeibeamte G\u00e4rtner ein. Nachdem ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erlassen worden war, durchsuchten die Polizeibeamten die Wohnung und fanden in der Wohnung mehrere Fahrr\u00e4der. Diese wurden von den Polizeibeamten aus der Wohnung verbracht. Der Angeklagte erkl\u00e4rte sich mit der au\u00dfergerichtlichen Einziehung der aufgefundenen Fahrr\u00e4der einverstanden. Der Durchsuchungsbeschluss war zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln\/Verfalls bzw. Einziehungsgegenst\u00e4nden n\u00e4mlich Fahrr\u00e4dern, und zum Identit\u00e4tsnachweis des Angeklagten beantragt worden. Der Polizeibeamte S. erlitt im Rahmen der k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten geringf\u00fcgige Verletzungen an den H\u00e4nden, (\u2026). Die Polizeibeamtin P. erlitt ein H\u00e4matom am linken Arm (\u2026).\u201c<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wegen Diebstahls in zwei F\u00e4llen (\u00a7 242, \u00a7 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, \u00a7 52 StGB) verurteilt und ihn von dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit K\u00f6rperverletzung freigesprochen. Es ist insoweit der Ansicht, dass die Polizisten nicht in die Wohnung h\u00e4tten eindringen d\u00fcrfen. Ihre Diensthandlung sei auch auf Grundlage des f\u00fcr \u00a7 113 Abs. 3 StGB geltenden strafrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsbegriffs nicht rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Das Betreten der Wohnung sei weder durch \u00a7\u00a7 163b, 102, 105, 127 Abs. 2 StPO noch durch die Vorschriften des ASOG Berlin gerechtfertigt. Soweit der Angeklagte die Polizisten im Zuge des Gerangels in seinem Wohnungsflur verletzt habe, sei dies gem\u00e4\u00df \u00a7 32 StGB gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Revision des Angeklagten hat auf seine allgemeine Sachr\u00fcge vollumf\u00e4nglich Erfolg, so dass es auf die von ihm erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr ankommt.<\/p>\n<p>8.\u00a0Nach \u00a7 267 Abs. 1 Satz 1 StPO m\u00fcssen im Falle einer Verurteilung des Angeklagten die Urteilsgr\u00fcnde die f\u00fcr erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller \u00e4u\u00dferen und der zugeh\u00f6rigen inneren Tatsachen geschehen (vgl. BGH NJW 2020, 559; L\u00f6we\/Rosenberg\/Stuckenberg, StPO 27. Aufl. \u00a7 267 Rn. 37 ff., 44 ff.). Dies hat das Revisionsgericht bereits auf die Sachr\u00fcge zu pr\u00fcfen (L\u00f6we\/Rosenberg\/Stuckenberg, a.a.O. Rn. 178 mwN). Die f\u00fcr erwiesen erachteten und f\u00fcr die Ausf\u00fcllung des Straftatbestandes erforderlichen \u00e4u\u00dferen Tatsachen m\u00fcssen sich dabei aus dem Urteil ergeben. In gleicher Weise sind auch die gesetzlichen Merkmale zur inneren Tatseite durch tats\u00e4chliche Feststellungen zu belegen Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil ersichtlich nicht gerecht.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Feststellung, dass die beiden Diebst\u00e4hle \u201evor dem 29. April 2016\u201c begangen wurden, ist ohne weitere Eingrenzung unzureichend. Diese vage Angabe l\u00e4sst offen, ob die Taten in bereits verj\u00e4hrter Zeit begangen worden sind. Eine n\u00e4here Eingrenzung der Tatzeit ist auch nicht anhand des \u201eGesamtzusammenhangs der Urteilsgr\u00fcnde\u201c m\u00f6glich. Zwar k\u00f6nnte der Hinweis in den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen auf die Verordnung von Ritalin \u201eAnfang 2016\u201c und die Begehung der \u201ehier verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Taten\u201c \u201ein der Folgezeit\u201c (jeweils UA S. 3) auf die Begehung der Taten im Jahr 2016 hindeuten. Auf der anderen Seite f\u00fchrt das Landgericht als Beleg f\u00fcr eine noch erhaltene Steuerungsf\u00e4higkeit bei der Begehung der hiesigen Taten UA S. 8 aus, dass \u201eAmphetamin grunds\u00e4tzlich konzentrierter mache\u201c. Amphetamin hatte der Angeklagte ausweislich der Feststellung zu seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen UA S. 3 aber nur bis 2014 konsumiert (\u201eIm Jahr 2014 h\u00f6rte er auf, Amphetamine zu nehmen.\u201c). Das spricht wiederum f\u00fcr eine fr\u00fchere Tatbegehung, nicht ausschlie\u00dfbar auch in bereits verj\u00e4hrter Zeit. Ist dies \u2013 wie hier \u2013 nicht auszuschlie\u00dfen, so schl\u00e4gt ein entsprechender Zweifel zugunsten des Angeklagten aus (vgl. BGHSt 18, 274).<\/p>\n<p>10.\u00a0Dar\u00fcber hinaus fehlen auch jedwede Angaben zur subjektiven Tatseite. Die Feststellung zur \u00e4u\u00dferen Tatseite, dass der Angeklagte die Fahrr\u00e4der jeweils \u201eentwendete\u201c, vermag die erforderlichen Feststellungen insbesondere zur Zueignungsabsicht grunds\u00e4tzlich nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die auf den Teilfreispruch, mithin auf den Vorwurf der K\u00f6rperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (\u00a7 113 Abs. 1, \u00a7 223 Abs. 1, \u00a7 52 StGB) beschr\u00e4nkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.<\/p>\n<p>12.\u00a01. Das vom Landgericht beschriebene Verhalten des Angeklagten erf\u00fcllte, soweit dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen beurteilt werden kann, jedenfalls die Voraussetzungen des \u00a7 113 Abs. 1 StGB. Seine Widerstandshandlung war \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts \u2013 rechtswidrig; eine Bestrafung des Angeklagten war nicht nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 113 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgeschlossen.<\/p>\n<p>13.\u00a0a) Es kann dabei offenbleiben, ob das Vorgehen der Polizeibeamten nicht schon durch \u00a7 163b Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt war. Dazu nur so viel: Angesichts der Vorkommnisse in der Fahrradwerkstatt war der Angeklagte verd\u00e4chtig, das Rad der Zeugin K. gestohlen zu haben. Angesichts dessen waren die beiden Polizeibeamten nach \u00a7 163b Abs. 1 Satz 1 StPO befugt, die zur Feststellung der Identit\u00e4t des Angeklagten \u201eerforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen\u201c. Da der Angeklagte keine Ausweispapiere bei sich f\u00fchrte und seine Identit\u00e4t vor Ort auch sonst nicht festzustellen war, durfte er nach \u00a7 163b Abs. 1 Satz 2, 3 StPO \u201efestgehalten\u201c werden und gegen ihn \u201eerkennungsdienstliche Ma\u00dfnahmen\u201c durchgef\u00fchrt werden. Eben dies geschah in der Folge auch. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung erkennungsdienstlicher Ma\u00dfnahmen w\u00e4re dann auch ohne weiteres die Verbringung zu einer Polizeidienststelle erforderlich und nach \u00a7 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zul\u00e4ssig gewesen (vgl. Meyer-Go\u00dfner\/Schmitt, StPO 64. Aufl. \u00a7 163b Rn. 13). Anstelle der damit verbundenen l\u00e4ngeren Freiheitsentziehung haben sich die Polizeibeamten zu Gunsten des Angeklagten darauf eingelassen, diesen zu seiner Wohnung zu begleiten, um mit den dort vermuteten Ausweispapieren ungleich schneller und damit weniger eingriffsintensiv, seine Identit\u00e4t festzustellen. Trotz der \u00f6rtlichen Ver\u00e4nderung hielten sie ihn dabei aber nach wie vor im Sinne des \u00a7 163b Abs. 1 Satz 2 StPO fest. Denn mit ihrem Tun war die \u2013 an den Angeklagten gerichtete \u2013 Erkl\u00e4rung verbunden, sich nicht \u201eaus ihrem Gewahrsam\u201c zu entfernen (vgl. KK-StPO\/Griesbaum 8. Aufl. \u00a7 163b Rn. 16). Dies tat der Angeklagte aber schlie\u00dflich, indem er im Wohnhaus angekommen, sich von den Polizeibeamten absetzte und in seine Wohnung zu fl\u00fcchten versuchte.<\/p>\n<p>14.\u00a0Es liegt nahe, dass angesichts dieser besonderen Umst\u00e4nde auch ein kurzfristiges Betreten der Wohnung erlaubt war, welches hier nicht \u00fcber den Eingangsbereich hinausging und lediglich zum Ziel hatte, den Angeklagten hinaus zu ziehen, um seine Identit\u00e4t festzustellen (nicht aber um die Wohnung zu durchsuchen). Zwar wird der damit verbundene Eingriff in das Recht des Angeklagten aus Art. 13 Abs. 1 GG in \u00a7 163b StPO nicht ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt. Denkbar ist jedoch insoweit, dass ein solches Vorgehen als unselbst\u00e4ndige Begleitma\u00dfnahme zur Fortsetzung der Identit\u00e4tsfeststellung legitimiert ist (sog. Annexkompetenz; vgl. allgemein dazu SK-StPO\/Wohlers\/Greco Vor \u00a7\u00a7 94 ff. Rn. 2 ff.; Krey\/Heinrich StrafverfahrensR 2. Aufl. Rn. 706 ff.; speziell zum Betreten einer Wohnung als Sekund\u00e4reingriff vgl. BGH NStZ 1981, 22; OLG D\u00fcsseldorf NStZ 1981, 402; Kaiser NJW 1980, 875; siehe aber auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2019 \u2013 2 VAs 7\/18 \u2013, BeckRS 2019, 16427).<\/p>\n<p>15.\u00a0b) Letztlich kann das aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn die Ma\u00dfnahme materiell-rechtlich rechtswidrig gewesen w\u00e4re, w\u00fcrde dies an der Strafbarkeit des Angeklagten nach \u00a7 113 Abs. 1 StGB nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>16.\u00a0aa) Vielmehr ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Diensthandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 3 StGB nach eigenst\u00e4ndigen, vom Verwaltungsrecht losgel\u00f6sten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; 21, 334; KG NJW 2002, 3789). Danach ist entscheidend nicht die materielle Richtigkeit der Diensthandlung, sondern (nur) deren formelle Richtigkeit (vgl. BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>17.\u00a0Dazu gen\u00fcgt, dass f\u00fcr die Diensthandlung dem Grunde nach eine gesetzliche Eingriffsgrundlage besteht (Fischer, StGB 68. Aufl. \u00a7 113 Rn. 13). Ma\u00dfgebend sind dabei ferner die Einhaltung der sachlichen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit und die Wahrung der wesentlichen F\u00f6rmlichkeiten. Zudem tr\u00e4gt der handelnde Organwalter die Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm er\u00f6ffneten Ermessens zu einem ad\u00e4quaten Ermessensgebrauch. Rechtm\u00e4\u00dfig ist die Diensthandlung in derartigen F\u00e4llen dann, wenn der Beamte das ihm einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4\u00df aus\u00fcbt und sein Handeln nach dem Ergebnis dieser Pr\u00fcfung ausrichtet; ob dieses Ergebnis richtig ist oder sich nach sp\u00e4terer Pr\u00fcfung als falsch herausstellt, ist f\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bedeutungslos, wenn der Beamte aufgrund sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung in der Annahme gehandelt hat, zu der Dienstaus\u00fcbung berechtigt und verpflichtet zu sein. Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestm\u00f6glicher pflichtgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung aller ihm bekannten Umst\u00e4nde die Handlung f\u00fcr n\u00f6tig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334, 363). Denn die Beamten m\u00fcssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines \u00e4u\u00dferen Sachverhalts beschr\u00e4nken, ohne die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten kl\u00e4ren zu k\u00f6nnen (vgl. BGH NStZ 2015, 574). Nur ein schuldhafter Irrtum \u00fcber die Erforderlichkeit der Amtsaus\u00fcbung, Willk\u00fcr oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig (vgl. BGHSt 21, 334, 363; Senat, Urteil vom 11. Mai 2005 \u2013 [5] 1 Ss 61\/05 [12\/05]).<\/p>\n<p>18.\u00a0bb) Bei Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be stellt sich die Diensthandlung als rechtm\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>19.\u00a0Dient eine Ma\u00dfnahme \u2013 wie hier \u2013 der Identit\u00e4tsfeststellung nach \u00a7 163b Abs. 1 StPO ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Diensthandlung im Sinne des \u00a7 113 Abs. 3 StGB von der Beobachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen F\u00f6rmlichkeiten abh\u00e4ngig. Nach \u00a7 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit \u00a7 163 Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Ma\u00dfnahmen zur Identit\u00e4tsfeststellung zu er\u00f6ffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 62). Dies ist ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen geschehen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die handelnden Polizeibeamten waren zudem auch zust\u00e4ndig. Denn nach \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die \u201eBeamten des Polizeidienstes\u201c \u201eStraftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verh\u00fcten\u201c.<\/p>\n<p>21.\u00a0Schlie\u00dflich bestand in Gestalt des \u00a7 163b Abs. 1 StPO (zumindest dem Grunde nach) auch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage f\u00fcr ihr Vorgehen. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift \u201everd\u00e4chtig\u201c, das in der Werkstatt befindliche Rad gestohlen zu haben. Eine sofortige Identit\u00e4tsfeststellung war nicht m\u00f6glich, da der Angeklagte keine Ausweispapiere bei sich f\u00fchrte, mit der Folge, dass er bis zur sicheren Kl\u00e4rung seiner Personalien gem\u00e4\u00df \u00a7 163b Abs. 1 Satz 2 StPO \u201efestgehalten\u201c werden durfte. Dadurch, dass die Polizeibeamten den Angeklagten zu seiner Wohnung zur Feststellung seiner Identit\u00e4t begleiteten, haben sie ihn im rechtlichen Sinne des \u00a7 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (weiter) festgehalten, und zwar als milderes Mittel gegen\u00fcber der Verbringung zur n\u00e4chsten Polizeidienststelle. Mit ihrem Tun war die \u2013 an den Angeklagten gerichtete \u2013 Erkl\u00e4rung verbunden, sich nicht \u201eaus ihrem Gewahrsam\u201c zu entfernen (vgl. KK-StPO\/Griesbaum a.a.O.). Dem widersetzte sich der Angeklagte, indem er pl\u00f6tzlich und unerwartet aus dem unmittelbaren Zugriff der Polizeibeamten fl\u00fcchtete, um in seine Wohnung zu entkommen. Da sich der Angeklagte ihrer Anordnung widersetzt hatte, waren sie dabei auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges (\u00a7\u00a7 1, 2 UZwG Bln) befugt.<\/p>\n<p>22.\u00a0Von dieser Befugnis haben die Beamten vorliegend auch Gebrauch gemacht. F\u00fcr die materiell-rechtliche Zul\u00e4ssigkeit ihres Vorgehens im Sinne einer Annexkompetenz (s.o.) spricht, dass eigentliches Ziel der Ma\u00dfnahme nach wie vor die Identit\u00e4tsfeststellung war und die Polizisten den Angeklagten dazu auch festhalten durften. Dieser hatte sich dabei aber dem Zugriff der Beamten entzogen, um in seine Wohnung zu fliehen. Im Zuge der Nacheile versuchten die Beamten dies zu verhindern, indem sie den Angeklagten aus den Eingangsbereich der Wohnung in das Treppenhaus zogen, was ihnen schlie\u00dflich auch gelang. Ob sie bei diesem \u201eSekundengeschehen\u201c kurzfristig die T\u00fcrschwelle \u00fcbertreten durften oder unmittelbar davor h\u00e4tten stehen bleiben m\u00fcssen, um den Angeklagten dann sehenden Auges (jedenfalls zun\u00e4chst) entkommen zu lassen, betrifft allein die materiell-rechtliche Seite der Eingriffsgrundlage, nicht aber die f\u00fcr \u00a7 113 Abs. 3 StGB allein ma\u00dfgeblich formelle Richtigkeit der Ma\u00dfnahme (s.o.).<\/p>\n<p>23.\u00a0Ein schuldhafter Irrtum der Polizeibeamten ist vorliegend zu verneinen. Vielmehr war die gesamte Situation zun\u00e4chst einmal durch das absprachewidrige Verhalten des Angeklagten gepr\u00e4gt. Entgegen der Anordnung, in ihrem Gewahrsam zu verbleiben (s.o.), setzte er \u2013 nachdem er sich anfangs noch ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten und die Polizisten in Sicherheit gewogen hatte \u2013 unvermittelt zur Flucht an. Um selbst nicht dem Vorwurf eines Versto\u00dfes gegen ihre Pflichten aus \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 StPO oder gar einem Strafvorwurf (\u00a7\u00a7 258, 258a StGB) ausgesetzt zu werden, mussten die Polizisten darauf in \u201eSekundenbruchteilen\u201c reagieren. F\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Abw\u00e4gung des gesamten F\u00fcr und Wider \u2013 und eine dem Fortgang des dynamischen Geschehens dann noch jeweils angepasste weitere Planung \u2013 verblieb in dieser hektischen Situation schlichtweg keine Zeit.<\/p>\n<p>24.\u00a02. Weitere Rechtsfehler weist das Urteil mit Blick auf den tateinheitlich verwirkten Vorwurf der K\u00f6rperverletzung (\u00a7 223 StGB) auf. Bereits die Feststellungen zu diesem Vorwurf sind ersichtlich l\u00fcckenhaft, so dass der Teilfreispruch auch deshalb keinen Bestand haben konnte. Dabei ist Folgendes zu beachten:<\/p>\n<p>25.\u00a0a) Auch ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verst\u00e4ndlich sein (BGH Urteil vom 13. Oktober 2016 \u2013 4 StR 248\/16 \u2013, juris). Verfahrensrechtlich m\u00fcssen die Urteilsgr\u00fcnde ergeben, ob der Angeklagte f\u00fcr nicht \u00fcberf\u00fchrt oder ob und aus welchen Gr\u00fcnden das festgestellte Verhalten nicht f\u00fcr strafbar erachtet worden ist. Bei einem wie hier aus rechtlichen Gr\u00fcnden erfolgten Freispruch m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7 267 Abs. 5 Satz 1 StPO die f\u00fcr erwiesenen Tatsachen dargelegt und es muss er\u00f6rtert werden, aus welchen Gr\u00fcnden das Gericht die Tat nicht f\u00fcr strafbar h\u00e4lt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374). Die Urteilsgr\u00fcnde m\u00fcssen eine ersch\u00f6pfende W\u00fcrdigung der Feststellungen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten enthalten (BGH GA 1974, 61; BayObLGSt 1954, 38 [39]). Spricht der Tatrichter den Angeklagten wegen Notwehr frei, so sind die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Notwehr in revisionsrechtlich nachpr\u00fcfbarer Weise darzulegen (BGH JA 2017, 629; BGHSt 42, 97 [102]; BGH NStZ-RR 2009, 70). Bei der hier in Frage stehenden Pr\u00fcfung einer Rechtfertigung durch Notwehr ist es geboten, Art und Umfang der vom Angegriffenen ausgef\u00fchrten Verteidigungshandlungen im Einzelnen festzustellen und darzulegen. Nur so kann beurteilt werden, ob \u2013 wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht angesprochen \u2013 die Gegenwehr des Angeklagten den Voraussetzungen des \u00a7 32 StGB entsprach, insbesondere auch im Sinne des \u00a7 32 Abs. 1, 2 StGB \u201egeboten\u201c und \u201eerforderlich\u201c war oder diese Schwelle bereits \u00fcberschritten wurde (vgl. BGHSt 42, 97 [100]).<\/p>\n<p>26.\u00a0b) Diese Anforderungen erf\u00fcllt das Urteil ersichtlich nicht. Das Tatgericht teilt insoweit lediglich mit, dass der Polizeibeamte S. \u201eim Rahmen der k\u00f6rperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten geringf\u00fcgige Verletzungen an den H\u00e4nden\u201c erlitten habe und die Polizeibeamtin P. \u201eein H\u00e4matom am linken Arm\u201c (UA S. 4 unten). Wie, wo und wann diese im Einzelnen entstanden sind (ob etwa noch in der Wohnung oder aber erst im Treppenhaus), l\u00e4sst das Urteil offen. Ebenso wenig werden etwaige f\u00fcr eine K\u00f6rperverletzung erforderliche Handlungen des Angeklagten geschildert. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich das Urteil \u2013 soweit es den Angeklagten betrifft \u2013 auf die Angabe, dass es \u201ezu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und den Polizeibeamten\u201c gekommen und im Treppenhaus \u201edas Gerangel\u201c weitergegangen sei (UA S. 4). Auf Grundlage dieser rudiment\u00e4ren Feststellungen ist es dem Revisionsgericht von vornherein nicht m\u00f6glich, zu pr\u00fcfen, ob der Teilfreispruch mit Blick auf den Vorwurf der K\u00f6rperverletzung zu Recht erfolgt ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>27.\u00a0Nach alledem war das Urteil aufzuheben und insgesamt gem\u00e4\u00df \u00a7 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur\u00fcckzuverweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird mit Blick auf den Vorwurf der K\u00f6rperverletzung gegebenenfalls eine Verfahrensweise gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 154, 154a StPO in Betracht zu ziehen sein.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317&text=Polizeibeamten+d%C3%BCrfen+einen+fl%C3%BCchtigen+Verd%C3%A4chtigen+zur+Identit%C3%A4tsfeststellung+nach+%C2%A7+163b+StPO+festhalten%3B+es+liegt+nahe%2C+dass+sie+im+Rahmen+der+Nacheile+auch+kurzfristig+den+Eingangsbereich+der+Wohnung+des+Fl%C3%BCchtenden+betreten+d%C3%BCrfen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317&title=Polizeibeamten+d%C3%BCrfen+einen+fl%C3%BCchtigen+Verd%C3%A4chtigen+zur+Identit%C3%A4tsfeststellung+nach+%C2%A7+163b+StPO+festhalten%3B+es+liegt+nahe%2C+dass+sie+im+Rahmen+der+Nacheile+auch+kurzfristig+den+Eingangsbereich+der+Wohnung+des+Fl%C3%BCchtenden+betreten+d%C3%BCrfen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317&description=Polizeibeamten+d%C3%BCrfen+einen+fl%C3%BCchtigen+Verd%C3%A4chtigen+zur+Identit%C3%A4tsfeststellung+nach+%C2%A7+163b+StPO+festhalten%3B+es+liegt+nahe%2C+dass+sie+im+Rahmen+der+Nacheile+auch+kurzfristig+den+Eingangsbereich+der+Wohnung+des+Fl%C3%BCchtenden+betreten+d%C3%BCrfen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 2. Strafsenat Entscheidungsdatum: 21.05.2021 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: (2) 161 Ss 62\/20 (19\/20) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2317\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2317","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2317","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2317"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2317\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2318,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2317\/revisions\/2318"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2317"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2317"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2317"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}