{"id":2315,"date":"2021-07-21T14:27:55","date_gmt":"2021-07-21T14:27:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315"},"modified":"2021-07-21T14:27:55","modified_gmt":"2021-07-21T14:27:55","slug":"bereicherungsrechtliche-rueckabwicklung-eines-altvertrages-ueber-eine-lebensversicherung-im-sog-policenmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315","title":{"rendered":"Bereicherungsrechtliche R\u00fcckabwicklung eines Altvertrages \u00fcber eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 6. Zivilsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 6 U 16\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0521.6U16.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p>Bereicherungsrechtliche R\u00fcckabwicklung eines Altvertrages \u00fcber eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Aus\u00fcbung des Widerspruchs von einer \u201eschriftlichen\u201c Erkl\u00e4rung abh\u00e4ngig macht, w\u00e4hrend die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen l\u00e4sst, so ist bei der W\u00fcrdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen R\u00fcckabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umst\u00e4nde vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widerspr\u00fcchliche und damit unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 &#8211; IV ZR 117\/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu ber\u00fccksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 &#8211; C-355\/18 bis C-357\/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).<\/p>\n<p>2. Denn auch die ma\u00dfgeblichen europarechtlichen Vorgaben in F\u00e4llen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2020 &#8211; 20 U 68\/20, Rn. 19, juris) .<\/p>\n<p>3. Danach ist zu pr\u00fcfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die M\u00f6glichkeit genommen wird, sein R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszu\u00fcben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 &#8211; C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18, juris).<\/p>\n<p>4. Im Einzelfall kann die Pr\u00fcfung ergeben, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zul\u00e4sst, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts &#8211; hier: der tats\u00e4chlich geringf\u00fcgigeren Formanforderungen &#8211; an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>5. Wenn angenommen werden kann, dass sich der Versicherungsnehmer durch den mit Einhaltung der Schriftform des \u00a7 126 BGB einhergehenden geringen Mehraufwand, von der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nicht h\u00e4tte abhalten lassen, kann der dennoch nach jahrelanger Vertragsdurchf\u00fchrung erkl\u00e4rte Widerspruch im Einzelfall als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen.<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Weitere Zitierungen: Fortf\u00fchrung KG, Beschluss vom 22. Mai 2020 &#8211; 6 U 112\/19 und vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 &#8211; I-20 U 142\/20.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2020, 4 O 185\/20<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.12.2020, Aktenzeichen 4 O 185\/20, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zun\u00e4chst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 13.01.2021 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin begehrt in der Berufung weiterhin die R\u00fcckabwicklung nach \u00a7 812 ff BGB des mit der Beklagten im Policenmodell gem. \u00a7 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (im Folgenden: \u00a7 5a VVG a.F.) geschlossenen Vertrages \u00fcber eine fondsgebundene Lebensversicherung zu der Versicherungsscheinnummer FN0000000. Mit aus einer einzelnen Din-A-4-Seite mit wenigen Abs\u00e4tzen bestehendem Zuleitungsschreiben vom 29.11.2004 (Anlage K1) \u00fcbersandte die Beklagte den Versicherungsschein und belehrte die Kl\u00e4gerin in einem durch Fettdruck hervorgehobenen Absatz mit folgendem Wortlaut \u00fcber das ihr nach \u00a7 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht:<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Vertrag gilt auf der Grundlage der beigef\u00fcgten Unterlagen \u2013 Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen \u2013 als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Unterlagen uns gegen\u00fcber schriftlich widersprechen. Um diese Frist zu wahren, gen\u00fcgt es, den Widerspruch innerhalb dieser Frist an uns abzusenden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Unter dem 1.12.2004 unterzeichnete die Kl\u00e4gerin ein Empfangsbekenntnis, in welchem sie den Empfang des Versicherungsscheines, der zugeh\u00f6rigen Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen best\u00e4tigte (Anlage B1). Nach K\u00fcndigung der Versicherung im Juli 2019 durch die Kl\u00e4gerin zahlte die Beklagte aufgrund Abrechnung einen Betrag von 30.619,96 \u20ac aus. Unter dem 16.04.2020 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin sodann den Widerspruch gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages und begehrt mit der Klage die Auszahlung weiterer 7.702,53 \u20ac, n\u00e4mlich neben den zur\u00fcckverlangten Beitr\u00e4gen auch die hieraus gezogenen Nutzungen, welche die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der Nettokapitalrendite berechnet. Das Landgericht hat die Klageabweisung vornehmlich mit dem Ablauf der Jahresfrist ab Zahlung der ersten Pr\u00e4mie gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. begr\u00fcndet, da im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) bei einem geringf\u00fcgigen Fehler, wie er hier bei der Belehrung \u00fcber den Widerspruch in Schriftform anstelle der gesetzlich vorgesehenen Textform vorliege, die richtlinienkonforme teleologische Reduktion der Vorschrift nicht geboten sei. Denn die Kl\u00e4gerin habe bei der erfolgten Belehrung das R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen aus\u00fcben k\u00f6nnen. Die Vereinbarkeit der Regelung des \u00a7 5a VVG a.F. als solcher mit dem europ\u00e4ischen Gemeinschaftsrecht lie\u00df das Landgericht im angefochtenen Urteil offen. Jedenfalls k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckabwicklung des 15 Jahre lang durchgef\u00fchrten Versicherungsvertrages nicht verlangen, weil ihrem Widerspruch der Einwand der Verwirkung entgegen stehe. Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit der Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiter verfolgt, gegen die Anwendung der Jahresfrist nach \u00a7 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F., da dies der Rechtsprechung des BGH in gleich gelagerten F\u00e4llen widerspreche und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH eine \u00c4nderung dieser Rechtsprechung nicht gebiete, weil die in der Belehrung ausgewiesene Schriftform eine wesentliche Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Textform bedeute, so dass die Kl\u00e4gerin den Widerspruch nicht im Wesentlichen unter den selben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung habe aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Senat hat mit Beschluss vom 23.03.2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kl\u00e4gerin keine Aussicht auf Erfolg hat und daher die Zur\u00fcckweisung gem. \u00a7 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit Gegenerkl\u00e4rung vom 3.05.2021.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.12.2020, Aktenzeichen 4 O 185\/20, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Berufung nicht geboten ist.<\/p>\n<p>6.\u00a0Nach \u00a7 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gest\u00fctzt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (\u00a7 546 ZPO) beruht oder nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. F\u00fcr beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch nennt die Berufungsbegr\u00fcndung neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und deshalb nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen w\u00e4ren. Die Berufungsangriffe zeigen insofern nicht auf, dass das Landgericht das Recht fehlerhaft angewendet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>7.\u00a0Zur Begr\u00fcndung wird zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen in dem detaillierten Hinweisbeschluss des Senats vom 23.03.2021 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach erneuter Pr\u00fcfung und Beratung uneingeschr\u00e4nkt weiter festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der Senat hat darin ausgef\u00fchrt, dass dem mit der Klage geltend gemachten<\/p>\n<p>9.\u00a0R\u00fcckabwicklungsanspruch nach \u00a7\u00a7 812 ff. BGB hier auch dann der Erfolg zu versagen ist, wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts die Jahresfrist des \u00a7 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH noch nicht abgelaufen w\u00e4re. Ob die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung st\u00fctzt, herangezogene richtlinienkonforme einschr\u00e4nkende Auslegung der Jahresfrist des \u00a7 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. \u00fcber das Erl\u00f6schen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 &#8211; IV ZR 76\/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den F\u00e4llen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die M\u00f6glichkeit genommen wird, sein R\u00fccktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszu\u00fcben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18 \u2013, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass der Geltendmachung des R\u00fcckabwicklungsanspruchs jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) entgegen steht. Die Versagung des Widerspruchsrechts durch das angefochtene Urteil steht jedenfalls insofern mit der \u2013 in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogenen (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 24, 35 ff, 37 juris) &#8211; h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und\/oder einer sonst unvollst\u00e4ndigen Verbraucherinformation dem Versicherungsnehmer in Ausnahmef\u00e4llen die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen R\u00fcckabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, wenn besonders gravierende Umst\u00e4nde vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widerspr\u00fcchliche und damit unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung liegt (vergl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 &#8211; IV ZR 117\/15 Rn. 16; Hinweisbeschluss vom 27.1.2016 &#8211; IV ZR 130\/15 Rn. 16). Solche Umst\u00e4nde liegen hier vor, zumal auch diese Pr\u00fcfung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>10.\u00a0Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>11.\u00a0Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet ist das Landgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die erfolgte Widerspruchsbelehrung den Anforderungen des \u00a7 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht entspricht und daher fehlerhaft ist, weil sie die Aus\u00fcbung des Widerspruchs von einer \u201eschriftlichen\u201c Erkl\u00e4rung abh\u00e4ngig macht, w\u00e4hrend bereits die seit 1.08.2001 geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen l\u00e4sst. Mit Wirkung zum 1. August 2001 wurde \u00a7 5a Abs. 1 Satz 1 VVG durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgesch\u00e4ftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, 1542) dahin ge\u00e4ndert, dass der Widerspruch in &#8222;Textform&#8220; erfolgen kann (hierzu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 \u2013 IV ZR 211\/14 \u2013, Rn. 12, juris m.w.N.). Aus den in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH ergibt sich auch, dass beide Begriffe nicht deckungsgleich sind, weil die Textform eine Erleichterung gegen\u00fcber der Schriftform darstellt (vergl. BGH, a.a.O.). Es bedarf nach der zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des \u00a7 5a VVG a.F. f\u00fcr einen wirksamen Widerspruch nicht mehr der traditionellen Schriftform, sondern eine Verk\u00f6rperung in &#8222;Textform&#8220; ist ausreichend, d.h. es gen\u00fcgt, wenn die Erkl\u00e4rung in Textform lesbar gemacht werden kann (vergl. BGH, a.a.O.; BGH Urteil vom 10.06.2015 \u2013 IV ZR 105\/13 \u2013, Rn. 11, juris). Die Berufung weist auch zu Recht darauf hin, dass nach der vorgenannten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass die Schriftform im Unterschied zur Textform eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift erfordert (\u00a7 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt, die Abweichung in der Belehrung nicht etwa geringf\u00fcgig und daher f\u00fcr die inhaltlichen Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Belehrung von vornherein unsch\u00e4dlich w\u00e4re (vergl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 \u2013 IV ZR 367\/13 \u2013, Rn. 12, juris). Auch die Mitteilung, wonach zur Fristwahrung die rechtzeitige &#8222;Absendung&#8220; der Widerspruchserkl\u00e4rung gen\u00fcge, f\u00fchrt nicht zu der erforderlichen Klarheit der notwendigen Belehrung \u00fcber das gesetzliche Formerfordernis, weil unklar bleibt, ob hierzu eine Verk\u00f6rperung in Textform ausreicht oder ob es der traditionellen Schriftform bedarf, zumal der Begriff \u201eAbsendung\u201c eher auf das Erfordernis einer verk\u00f6rperten Erkl\u00e4rung hindeuten d\u00fcrfte (vergl. BGH, Beschluss vom 27. 01. 2016 \u2013 IV ZR 130\/15 \u2013, Rn. 12, juris; Senatsurteil vom 12. April 2016 \u2013 6 U 102\/15 \u2013, Rn. 13, juris).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>12.\u00a0Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Landgericht daher zutreffend erkannt, dass die Belehrung fehlerhaft war und mithin den Lauf der Frist des \u00a7 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., welcher erst mit ordnungsgem\u00e4\u00dfer Belehrung beginnt, nicht in Gang setzen konnte. Einen weiteren Fehler in der Belehrung oder den Verbraucherinformationen macht die Kl\u00e4gerin auch in der Berufung nicht geltend und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere behauptet die Kl\u00e4gerin in dem mit \u201eNichterhalt der notwendigen Unterlagen\u201c \u00fcberschriebenen Abschnitt der Klageschrift (Seite 5) selbst nicht, dass sie etwa bestimmte erforderliche Verbraucherinformationen nicht erhalten habe, sondern beruft sich lediglich darauf, dass nach \u00a7 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. der Nachweis \u00fcber den Zugang der Unterlagen dem Versicherer, hier der Beklagten, obliege. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte indes schon gen\u00fcgt; denn die Kl\u00e4gerin hat unter dem 1.12.2001 ein gesondertes und als solches \u00fcberschriebenes \u201eEmpfangsbekenntnis\u201c (Anlage B1) unterzeichnet, mit welchem sie den Erhalt von Versicherungsschein und zugeh\u00f6rigen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen quittiert hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der f\u00fcr die Erkl\u00e4rung entbehrlichen Unterschrift \u00fcber alle nach \u00a7 5a VVG a.F. erforderlichen Informationen verf\u00fcgte. Das Landgericht geht insoweit zutreffend davon aus, dass ein solches von sonstigen Erkl\u00e4rungen freies Empfangsbekenntnis die Beweislast f\u00fcr den Erhalt der dort aufgef\u00fchrten Unterlagen umkehrt. Es h\u00e4tte insoweit der \u2013 hier fehlenden &#8211; Darlegung seitens der Kl\u00e4gerin bedurft, dass und welche Verbraucherinformationen ihr nicht zugegangen seien.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>13.\u00a0F\u00fcr eine Abweichung in der Belehrung wie der hier vorliegenden kommt die vorgenannte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Regelung des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr\u00e4mie erlischt, nicht anwendbar sei und das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist fortbestand, weil die Vorschrift auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (Urteil vom 19. Dezember 2013 \u2013 C-209\/12 \u2013, juris) richtlinienkonform einschr\u00e4nkend auszulegen und mithin nicht anzuwenden sei (vergl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 \u2013 IV ZR 211\/14 \u2013, Rn. 12 &#8211; 14, juris). Nach dieser Rechtsprechung bestand mithin das Widerspruchsrecht fort, weil die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Vorschrift des \u00a7 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. \u00fcber das Erl\u00f6schen des Widerspruchsrechtes binnen Jahresfrist nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>14.\u00a0Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 \u2013 C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18 \u2013, juris) eine solche weitgehende Unanwendbarkeit der Jahresfrist des \u00a7 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen die Belehrung nur einen geringf\u00fcgigen Fehler aufweist, nicht ohne Weiteres erfordert. Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere \u00fcber sein R\u00fccktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 \u2013 C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18 \u2013, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20\/19). Bei einer fehlerhaften Belehrung, die dem Versicherungsnehmer nicht die M\u00f6glichkeit nimmt, sein R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszu\u00fcben, w\u00e4re es nach Auffassung des EuGH jedoch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, es ihm zu erm\u00f6glichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu l\u00f6sen. In solchen F\u00e4llen bliebe es dem \u00fcber sein R\u00fccktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein R\u00fccktrittsrecht auszu\u00fcben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu l\u00f6sen, so dass das Ziel der Richtlinien 90\/619, 92\/96, 2002\/83 und 2009\/138 erreicht w\u00fcrde. Es obliegt sodann im jeweiligen Einzelfall den nationalen Gerichten, zu pr\u00fcfen, ob die Versicherer Informationen \u00fcber die Form der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung mitgeteilt haben, und ferner ob diese Informationen derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die M\u00f6glichkeit genommen wurde, ihr R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszu\u00fcben, wobei im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 C355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18 \u2013, Rn. 79 &#8211; 81, juris). Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen dieser Pr\u00fcfung befunden, dass in der Belehrung \u00fcber die Schriftform lediglich ein geringf\u00fcgiger Fehler vorliege, der nicht geeignet sei, den Versicherungsnehmer in der Aus\u00fcbung seines Widerspruchsrechts mehr als nur unwesentlich zu behindern. Das Argument des Landgerichts, dass es f\u00fcr die Fertigung und Absendung eines Schreibens nur eines geringf\u00fcgigen Mehraufwandes gegen\u00fcber der Fertigung und Absendung einer E-Mail erfordere, ist nicht von der Hand zu weisen, denn, wie das Landgericht ausf\u00fchrt, bedarf es f\u00fcr die Versendung einer E-Mail eines technischen Hilfsmittels (Computer, Mobiltelefon), w\u00e4hrend dies f\u00fcr einen handschriftlich unterschriebenen Brief nicht erforderlich sei. Jedenfalls gemessen an der, auch vom Landgericht ins Feld gef\u00fchrten, weit reichenden wirtschaftlichen Bedeutung eines langj\u00e4hrigen Versicherungsvertrages d\u00fcrfte sich kein Versicherungsnehmer durch das insofern erh\u00f6hte Formerfordernis von der Aus\u00fcbung seines Widerspruchsrechts abhalten lassen, wenn er die Absicht hat, sich bei echter Vertragsreue von einem ihm ung\u00fcnstigen Lebensversicherungsvertrag zu l\u00f6sen. Dies zumal die Kl\u00e4gerin hier drucktechnisch durch Fettdruck hinreichend hervorgehoben in einem insgesamt auf einen Blick \u00fcberschaubaren, aus wenigen Abs\u00e4tzen bestehenden Gesamttext auf nur einer einzigen Seite im Grundsatz zutreffend \u00fcber ihr Widerspruchsrecht von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschlie\u00dflich der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen belehrt wurde.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH besagt insofern, dass der hier vorliegende Belehrungsfehler nicht so unerheblich ist, dass die Belehrung dennoch den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcge. Die Frage, ob der Fehler so gravierend ist, dass dem Versicherungsnehmer die M\u00f6glichkeit genommen wurde, sein R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszu\u00fcben, ist jedoch in den vorgenannten Entscheidungen des BGH nicht angesprochen und mithin nicht entschieden worden. Ob der fehlende ausdr\u00fcckliche Hinweis auf die gesetzliche Textform des Widerspruchs nach \u00a7 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. \u00fcberhaupt noch ein Fortbestehen des Widerspruchsrechtes nach der Rechtsprechung des BGH zur richtlinienkonformen teleologischen Reduktion der Vorschrift \u00fcber das Erl\u00f6schen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr\u00e4mie in \u00a7 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. rechtfertigt, kann mit der Argumentation des angefochtenen Urteils durchaus zweifelhaft erscheinen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Der BGH hat die auch hier in der Belehrung enthaltene Formulierung, dass zur Wahrung der Frist die \u201erechtzeitige Absendung des Widerspruchs\u201c gen\u00fcgt, f\u00fcr die Belehrung \u00fcber die Textform nicht f\u00fcr ausreichend erachtet, weil unklar bleibe, ob eine Verk\u00f6rperung in Textform ausreicht oder ob es der gesetzlichen Schriftform bedarf, und deshalb einen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die Textform f\u00fcr erforderlich erachtet (Urteil vom 29.7.2015 &#8211; IV ZR 384\/14 Rn. 26), wobei die Textform selbst nicht weiter erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftig sei (Urteil vom 10.6.2015- IV ZR 105\/13 Rn. 11). Durch diese Unklarheit &#8211; Textform oder strengere traditionelle Schriftform &#8211; hat der Versicherungsnehmer lediglich den Nachteil, f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Widerspruchsrechts vorsorglich die nicht erforderliche gesetzliche Schriftform anstelle der einfacheren Textform w\u00e4hlen zu m\u00fcssen. Es k\u00f6nnte sich dabei noch \u201eim Wesentlichen\u201c um dieselben Bedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handeln. \u00dcber diese Frage bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>17.\u00a0Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil das Verhalten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 242 BGB treuwidrig war. Denn der sp\u00e4ten Geltendmachung eines etwaig noch bestehenden L\u00f6sungsrechts der Kl\u00e4gerin stehen besonders gravierende Umst\u00e4nde entgegen, die sich wegen widerspr\u00fcchlichen Verhaltens als Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) darstellen.<\/p>\n<p>5.1.<\/p>\n<p>18.\u00a0Eine Rechtsaus\u00fcbung kann unzul\u00e4ssig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens ergibt, weil das fr\u00fchere Verhalten mit dem sp\u00e4teren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzw\u00fcrdig erscheinen (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 &#8211; IV ZR 76\/11 a.a.O. Rn. 40; hierzu auch Senatsurteil vom 12.04.2016 \u2013 6 U 102\/15 \u2013, Rn. 14, juris). Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber sein Widerspruchsrecht belehrt, kann er grunds\u00e4tzlich kein vorrangiges schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (BGH a.a.O. Rn. 39 f.), weil er die Situation selbst herbeigef\u00fchrt hat (BGH, Urteil vom 26.09.2018 &#8211; Az. IV ZR 304\/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 &#8211; Az. IV ZR 343\/15). Die Annahme eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Belehrung in Betracht. Auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung und\/oder einer sonst unvollst\u00e4ndigen Verbraucherinformation kann dem Versicherungsnehmer in Ausnahmef\u00e4llen die Geltendmachung seines R\u00fcckabwicklungsanspruchs verwehrt sein, wenn dem besonders gravierende Umst\u00e4nde entgegen stehen. Allgemein g\u00fcltige Ma\u00dfst\u00e4be k\u00f6nnen dazu nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben obliegt vielmehr einer tatrichterlichen W\u00fcrdigung im Einzelfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 11.11.2015 &#8211; IV ZR 117\/15 Rn. 16, vgl. auch BGH Urteil vom 26.09.2018 &#8211; IV ZR 304\/15, Rn. 23, juris; Beschluss vom 27. September 2017 \u2013 IV ZR 506\/15 \u2013, Rn. 15, juris; BGH, Beschl\u00fcsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 &#8211; Az. IV ZR 130\/15; hierzu auch KG, Senatsurteil vom 31. Januar 2017 \u2013 6 U 30\/16 \u2013, Rn. 23, m.w.N. juris). Bei der W\u00fcrdigung, ob im vorliegenden Fall solche besonders gravierenden Umst\u00e4nde vorliegen, die ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Versicherungsvertrages begr\u00fcnden, kann insbesondere auch die Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ma\u00dfgeblich sein. Denn auch die ma\u00dfgeblichen europarechtlichen Vorgaben in F\u00e4llen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2020 \u2013 20 U 68\/20 \u2013, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 &#8211; C-355\/18 bis C-357\/18, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 \u2013 I-20 U 142\/20 \u2013, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2020 \u2013 9 U 35\/20 \u2013, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 \u2013 3 U 23\/20 \u2013, Rn. 5, juris).<\/p>\n<p>5.2.<\/p>\n<p>19.\u00a0Danach erscheint vorliegend die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gem. \u00a7 242 BGB als unzul\u00e4ssig, weil das Vertrauen der Beklagten in den anf\u00e4nglichen Bestand des Versicherungsvertrages ungeachtet des Belehrungsfehlers als \u00fcberwiegend schutzw\u00fcrdig erscheint, nachdem der streitgegenst\u00e4ndliche Lebensversicherungsvertrag jahrelang \u2013 hier f\u00fcr die Dauer von 15 Jahren \u2013 unter regelm\u00e4\u00dfiger Beitragszahlung aktiv durchgef\u00fchrt wurde. Dies gilt erst Recht angesichts der diversen Vertrags\u00e4nderungen durch die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Beitragserh\u00f6hungen, auf die Wiederaufnahme der Beitragszahlungen nach zeitweiligem Ruhen des Vertrages, auf die Bezugsberechtigung im Todesfall sowie auf den gew\u00e4hlten Fonds, und ferner nach erfolgter Abrechnung und Auszahlung infolge K\u00fcndigung durch die Kl\u00e4gerin. Dabei ist zwar anerkannt, dass die vollst\u00e4ndige Leistungserbringung f\u00fcr sich genommen f\u00fcr das Entstehen \u00fcberwiegenden schutzw\u00fcrdigen Vertrauens des Versicherers nicht ausreicht (vergl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 \u2013 IV ZR 488\/14 \u2013, Rn. 19, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollst\u00e4ndigen vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung keine Bedeutung beikommen darf (so schon KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 38, juris). Auch in dem vorliegenden Fall kommt der vollst\u00e4ndigen Leistungserbringung durch die Beklagte \u2013 in Zusammenschau mit anderen Umst\u00e4nden \u2013 Gewicht zu. Denn gerade dieser Aspekt sowie die Tragweite und weit reichende wirtschaftliche Bedeutung des Versicherungsvertrages f\u00fchrt dazu, dass sich der vorliegende Belehrungsfehler in der Gesamtabw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen als geringf\u00fcgig darstellt. Denn die Kl\u00e4gerin lief \u2013 wie zuvor erl\u00e4utert \u2013 aufgrund des Belehrungsfehlers nicht Gefahr, infolge ihrer Unkenntnis \u00fcber die tats\u00e4chlichen gesetzlichen Anforderungen (Textform) eine unwirksame Erkl\u00e4rung abzugeben. Vielmehr erlitt sie lediglich den Nachteil, f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihres Widerspruchsrechts vorsorglich die nicht erforderliche gesetzliche Schriftform anstelle der einfacheren Textform w\u00e4hlen zu m\u00fcssen. Zwar hat der BGH das Schriftformerfordernis nicht als \u201emarginalen\u201c Fehler, sondern als wesentlichen Punkt der Widerspruchsbelehrung angesehen, hierbei aber offen gelassen, ob der Verwirkungseinwand schon allein darauf zu st\u00fctzen sein k\u00f6nnte, dass eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist (vergl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 \u2013 IV ZR 448\/14 \u2013, Rn. 30, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Pr\u00fcfung, ob der Belehrungsmangel sich als erheblich darstellt, eine Gesamtw\u00fcrdigung vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und der Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 a.a.O. Rn. 82, juris). Danach kann hier auch ber\u00fccksichtigt werden, dass auch die Erleichterung der Erkl\u00e4rung durch Textform gem\u00e4\u00df \u00a7 126b BGB gewissen Anforderungen und Beweisschwierigkeiten unterliegt. Eine Erkl\u00e4rung durch Textform setzt nach \u00a7 126b BGB voraus, dass eine lesbare Erkl\u00e4rung vorliegt, in der die Person des Erkl\u00e4renden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger abgegeben werden muss, neben Urkunden also auch elektronische Speichermedien, sofern nur die gespeicherten Daten mit Hilfe von Anwendungsprogrammen (in Schriftzeichen) lesbar sind und der Datentr\u00e4ger geeignet ist, die Erkl\u00e4rung dauerhaft festzuhalten (vergl. M\u00fcKoBGB\/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB \u00a7 126b Rn. 4). Dabei tr\u00e4gt jedoch der Erkl\u00e4rende die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Einhaltung des (Text-)Formerfordernisses sowohl f\u00fcr die Frage der formwirksamen Abgabe der Erkl\u00e4rung als auch f\u00fcr den formwirksamen Zugang empfangsbed\u00fcrftiger Erkl\u00e4rungen (vergl. M\u00fcKoBGB\/Einsele, a.a.O., BGB \u00a7 126b Rn. 13). Damit gen\u00fcgt zwar eine Erkl\u00e4rung durch E-Mail oder sogar auf einer Internetseite der Textform; die Funktion der Beweissicherung kann die Textform hingegen kaum \u00fcbernehmen, da der Erkl\u00e4rende seinen Namen zwar nennen, sich hierzu aber nicht in (weitgehend) unverwechselbarer Weise durch Unterschrift oder elektronische Signatur bekennen muss (vergl. M\u00fcKoBGB\/Einsele, a.a.O., BGB \u00a7 126b Rn. 9). Der dem widersprechenden Versicherungsnehmer obliegende Nachweis der Einhaltung des Formerfordernisses kann insofern bei Wahl der hier \u2013 f\u00e4lschlich \u2013 in der Belehrung vorgegebenen Schriftform mitunter leichter erf\u00fcllt werden. Insofern birgt die in der Belehrung vorgesehene Form f\u00fcr den Versicherungsnehmer auch Vorteile hinsichtlich der Erf\u00fcllung seiner Beweislast. Da der Versicherungsnehmer mit einer schriftlichen Erkl\u00e4rung, wie sie laut Belehrung notwendig erschien, zum einen die gesetzlich vorgesehene Textform jedenfalls erf\u00fcllte, also eine wirksame Erkl\u00e4rung abgab, und zum anderen den Vorteil der leichteren Beweisbarkeit der Einhaltung des Formerfordernisses in Anspruch nehmen konnte, erscheint es im Lichte der EuGH-Rechtsprechung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, unter Hinweis auf diesen Fehler in der Belehrung die L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit des Versicherungsnehmers zeitlich unbegrenzt zuzulassen. Denn nach diesem Ma\u00dfstab ist nicht jede unrichtige Information \u00fcber die Form der Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts, die in der Belehrung \u00fcber das Widerspruchsrecht enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen (vergl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18 \u2013, Rn. 78, juris). Der EuGH sieht es dann, wenn die gegebene Information \u00fcber das Widerspruchsrecht nicht derart unrichtig war, dass den Versicherungsnehmern die M\u00f6glichkeit genommen wurde, ihr R\u00fccktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszu\u00fcben, als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig an, ihm zu erm\u00f6glichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu l\u00f6sen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 \u2013 C-355\/18 bis C357\/18 und C-479\/18 \u2013, Rn. 79, 81, juris). Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu sch\u00fctzen, nicht aber, ihm eine h\u00f6here Rendite zu erm\u00f6glichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 &#8211; C-355\/18 bis C-357\/18 und C-479\/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 48, juris).<\/p>\n<p>5.3.<\/p>\n<p>20.\u00a0Die Begrenzung des L\u00f6sungsrechts des Versicherungsnehmers bei fehlerhafter Belehrung durch das Verbot rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH auch richtlinienkonform (vergl. KG Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 ( 6 U 112\/19 -, juris, LS. 3 und Rn. 46-51 mit zahlr. w.N.). Eine Vorlage an den EuGH ist nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich, weil die entscheidungserhebliche Frage eine Einzelfallbewertung im Rahmen des Treuwidrigkeitseinwandes betrifft, was auch vom EuGH als Einschr\u00e4nkung der Verbraucherrechte anerkannt ist (\u201eacte \u00e9clair\u00e9\u201c, vergl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 &#8211; IV ZR 73\/13, Rn 42; Beschluss vom 22.03.2016 &#8211; IV ZR 130\/15 \u2013 juris, sowie BVerfG Beschluss vom 2.2.2015 &#8211; 2 BvR 2437\/14 Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 16.7.2014 &#8211; IV ZR 73\/13 Rn. 41 f.).<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>21.\u00a0Auch die Ausf\u00fchrungen in der Gegenerkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 3.05.2021 geben zu einer \u00c4nderung keinen Anlass. Entgegen der dort ge\u00e4u\u00dferten Bedenken der Kl\u00e4gerin bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bewertung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.<\/p>\n<p>22.\u00a0Mit den in der Gegenerkl\u00e4rung angef\u00fchrten Entscheidungen des BGH hat sich der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt, so dass sich eine erneute vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Einw\u00e4nden er\u00fcbrigt.<\/p>\n<p>23.\u00a0Soweit die Kl\u00e4gerin hierbei auf die Rechtsprechung des BGH hinweist, der den Belehrungsmangel \u00fcber die Schriftform statt der lediglich erforderlichen Textform nicht als marginalen Fehler angesehen hat (vergl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 \u2013 IV ZR 448\/14 \u2013, Rn. 30, juris), f\u00fchrt dies lediglich dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist und daher die Widerspruchsfrist des \u00a7 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht in Gang setzen konnte. Ob die Berufung auf dieses formal fortbestehende L\u00f6sungsrechts unter W\u00fcrdigung der durch den Fehler bei dessen Aus\u00fcbung bestehenden Erschwernis und des auf einen Willen zur Vertragsdurchf\u00fchrung hindeutenden Verhaltens der Kl\u00e4gerin sich jedoch im Einzelfall als rechtsmissbr\u00e4uchlich darstellen kann, ist hiermit nicht beantwortet. Dem Durchgreifen des Treuwidrigkeitseinwands wegen widerspr\u00fcchlichen Verhaltens steht danach der Fehler der Widerspruchsbelehrung auch im vorliegenden Fall gerade nicht entgegen. Die Rechtsprechung des BGH, wonach besonders gravierende Umst\u00e4nde ein Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrages rechtfertigen k\u00f6nnen, ist gerade zu den F\u00e4llen der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung ergangen. In diesen Ausnahmef\u00e4llen greift aber der Gesichtspunkt, dass der Versicherer \u201edie Situation selbst herbeigef\u00fchrt hat\u201c (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 &#8211; IV ZR 76\/11, Rn. 39 f.) nicht durch (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 41, juris). Dabei verkennt der Senat entgegen dem Einwand in der Gegenerkl\u00e4rung nicht, dass die blo\u00dfe jahrelange Durchf\u00fchrung des Vertrages im Allgemeinen (etwa Pr\u00e4mienzahlung, schlichte Anfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes, Aus\u00fcbung vereinbarter Optionen), grunds\u00e4tzlich nicht als \u201egravierender Umstand\u201c in diesem Sinne angesehen werden (vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 40, juris). Der Entscheidung des Senats liegt vielmehr die Pr\u00fcfung zugrunde, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zul\u00e4sst, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts \u2013 hier: der tats\u00e4chlich geringf\u00fcgigeren Formanforderungen &#8211; an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht h\u00e4tte (zu dem Kriterium BGH, Urteil vom 27.1.2016 &#8211; IV ZR 488\/14 Rn. 20; auch vergl. KG, Senatsbeschluss vom 22.05.2020 \u2013 6 U 112\/19 \u2013, Rn. 39, juris). Diese Frage beantwortet der Senat auch in Ansehung der Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin im Sinne des Hinweises vom 23.03.2021, weil er davon ausgeht, dass das Verhalten der Kl\u00e4gerin ihr Interesse am Fortbestand bzw. der Wirksamkeit des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat. Denn angesichts des hier vorliegenden Fehlers der Belehrung einerseits und der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages andererseits ist nicht davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin, h\u00e4tte sie nur um die tats\u00e4chlich ausreichende Textform gewusst, sich kurzerhand durch Absenden einer E-Mail oder etwa einer Nachricht im Kontaktformular der Homepage der Beklagten fr\u00fchzeitig von einem Vertrag gel\u00f6st h\u00e4tte, der ihr bei n\u00e4herer Betrachtung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als nachteilig erschienen w\u00e4re. W\u00e4re dies der Fall gewesen, h\u00e4tte sie sich durch den mit Einhaltung der Schriftform des \u00a7 126 BGB einhergehenden geringen Mehraufwand, n\u00e4mlich die Anfertigung und Absendung eines Schreibens mit eigenh\u00e4ndiger Unterschrift, von der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nicht abhalten lassen. Dabei mag es durchaus sein, dass bei der Aussch\u00f6pfung der Frist die Nutzung der Textform vorteilhaft sein kann und der Nachweis der Absendung etwa im Falle eines Telefaxschreibens oder einer E-Mail auch durch einen Sendebericht oder eine \u2013 in diesem Falle allerdings von dem Versicherer aktiv auszul\u00f6senden \u2013 Empfangsbest\u00e4tigung gef\u00fchrt werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass dieser formale Unterschied der Kl\u00e4gerin nicht die M\u00f6glichkeit genommen hat, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den selben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszu\u00fcben. Verfasst der Erkl\u00e4rende eine E-Mail an den Empf\u00e4nger, liegt der Mehraufwand, sofern die Wirksamkeit von Willenserkl\u00e4rungen Schriftform verlangt, lediglich darin, diese (auf dem Computer erstellten) Erkl\u00e4rungen auszudrucken und zu unterschreiben, um sie dann an den Empf\u00e4nger auf konventionellem Wege zu \u00fcbermitteln (sog. \u201eMedienbruch\u201c, vergl. M\u00fcKoBGB\/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB \u00a7 126 Rn. 2). Die Schriftform dient im rechtsgesch\u00e4ftlichen Verkehr dem Schutz vor \u00dcbereilung, aber auch dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse der Parteien bzw. Dritter (vergl. M\u00fcKoBGB\/Einsele, 8. Aufl. 2018, BGB \u00a7 126 Rn. 1), und damit auch dem Schutz des Versicherungsnehmers. Trotz verbreiteter M\u00f6glichkeit der Kommunikation in Textform ist gerade dann, wenn rechtserhebliche Erkl\u00e4rungen abgegeben werden, die Schriftform eine gebr\u00e4uchliche und effektive Mitteilungsform und stellt daher auch kein derart betr\u00e4chtliches Hindernis dar, dass die effektive M\u00f6glichkeit der Wahrnehmung des L\u00f6sungsrechts dadurch ma\u00dfgeblich eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus \u00a7 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren ergibt sich aus \u00a7\u00a7 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen. Auch die Erw\u00e4gungen in der Gegenerkl\u00e4rung geben hierzu, wie zuvor dargestellt, keinen Anlass. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Einzelfalls. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. In der Revisionsinstanz werden nur Rechtsfehler \u00fcberpr\u00fcft; Fragen der tatrichterlichen W\u00fcrdigung im Einzelfall, wie sie im vorliegenden Urteil streitentscheidend sind, sind hingegen der Revision nicht zug\u00e4nglich (vergl. etwa KG Senatsurteil vom 31.01.2017, 6 U 30\/16, Rn. 30 juris). Die entscheidungserhebliche Frage, ob auf Grund der Umst\u00e4nde des Einzelfalles die Aus\u00fcbung des Widerspruchsrechts rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, betrifft keine grunds\u00e4tzlich zu kl\u00e4rende Rechtsfrage, sondern unterliegt im konkreten Einzelfall tatrichterlicher Beurteilung. Diese kann auch bei gleich gelagerten Sachverhalten unterschiedlich ausfallen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden w\u00e4re.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315&text=Bereicherungsrechtliche+R%C3%BCckabwicklung+eines+Altvertrages+%C3%BCber+eine+Lebensversicherung+im+sog.+Policenmodell\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315&title=Bereicherungsrechtliche+R%C3%BCckabwicklung+eines+Altvertrages+%C3%BCber+eine+Lebensversicherung+im+sog.+Policenmodell\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315&description=Bereicherungsrechtliche+R%C3%BCckabwicklung+eines+Altvertrages+%C3%BCber+eine+Lebensversicherung+im+sog.+Policenmodell\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.05.2021 Aktenzeichen: 6 U 16\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2315\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2315","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2315","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2315"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2315\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2316,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2315\/revisions\/2316"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2315"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2315"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2315"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}