{"id":2313,"date":"2021-07-21T14:22:36","date_gmt":"2021-07-21T14:22:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313"},"modified":"2021-07-21T14:22:36","modified_gmt":"2021-07-21T14:22:36","slug":"es-ist-zweifelhaft-ob-die-rechtsprechung-des-eugh-c-550-16-zum-minderjaehrigkeitsbegriff-auch-auf-faelle-anwendung-findet-in-denen-bei-minderjaehrigen-stammberechtigten-volljaehrigkeit-ausserhalb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313","title":{"rendered":"Es ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des EuGH (C-550\/16) zum Minderj\u00e4hrigkeitsbegriff auch auf F\u00e4lle Anwendung findet, in denen bei minderj\u00e4hrigen Stammberechtigten Vollj\u00e4hrigkeit au\u00dferhalb schwebender Verwaltungsverfahren eintritt"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 20. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 20 K 115.19 V<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0521.20K115.19V.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Es ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des EuGH (C-550\/16) zum Minderj\u00e4hrigkeitsbegriff auch auf F\u00e4lle Anwendung findet, in denen bei minderj\u00e4hrigen Stammberechtigten Vollj\u00e4hrigkeit au\u00dferhalb schwebender Verwaltungsverfahren eintritt, weil dann der Zweck, eine verfahrensbedingte Rechtsvereitelung auszuschlie\u00dfen, nicht ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. \u00dcbertr\u00e4gt man die Rechtsprechung gleichwohl, muss jedenfalls auch die vom EuGH in diesem Kontext entwickelte Drei-Monatsfrist gewahrt sein.<\/p>\n<p>3. Es kann offenbleiben, ob bei Vers\u00e4umung dieser Frist analog die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung anzuwenden sind, wenn die Jahresfrist nicht gewahrt ist und ein Fall h\u00f6herer Gewalt nicht vorliegt (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 &#8211; OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 3).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4ger mit Ausnahme der au\u00dfer gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4ger begehren jeweils die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem als Fl\u00fcchtling anerkannten Sohn.<\/p>\n<p>2.\u00a0Sie sind Eheleute afghanischer Staatsangeh\u00f6rigkeit mit Wohnsitz in Kabul. 2015 verlie\u00dfen sie Afghanistan unter anderem mit ihrem 1999 geborenen Sohn, um gemeinsam nach Europa zu fliehen. In der T\u00fcrkei wurden sie von ihrem Sohn getrennt; letztlich kehrten die Kl\u00e4ger daraufhin zur\u00fcck nach Afghanistan. Ihr Sohn hingegen setze seine Flucht fort und reiste im November 2015 in das Bundesgebiet ein, wo er vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 20. April 2017 als Fl\u00fcchtling anerkannt wurde.<\/p>\n<p>3.\u00a0Ausweislich des von der Beklagten \u00fcbermittelten Aktenbestandes beantragten die Kl\u00e4ger am 11. September 2019 bei der deutschen Botschaft Islamabad (im Folgenden: Botschaft) jeweils ein nationales Visum zum Familiennachzug zu ihrem Sohn. Zur Begr\u00fcndung wurde angef\u00fchrt, ihr Sohn wolle sie bei sich haben. Au\u00dferdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Dar\u00fcber hinaus sei die Mobilit\u00e4t der linken Hand des Kl\u00e4gers zu 1. seit einer Kriegsverwundung eingeschr\u00e4nkt. \u00dcberdies habe er psychische Probleme, weil sie nach der Trennung von ihrem Sohn in der T\u00fcrkei zwei Jahre lang keinen Kontakt mit ihm gehabt h\u00e4tten. Das Vorliegen eines H\u00e4rtefallgrundes verneinten die Kl\u00e4ger bei der Antragstellung indes.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Bescheid vom 25. September 2019, den Kl\u00e4gern mit deren Einverst\u00e4ndnis per E-Mail \u00fcbermittelt am 8. Oktober 2019, lehnte die Botschaft die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung ab, dass die bei einem Nachzug nach \u00a7 36 Abs. 2 AufenthG erforderliche au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte fehle.<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit der am 8. November 2019 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren auf Familienzusammenf\u00fchrung in Deutschland weiter. Sie machen geltend, die Visaantr\u00e4ge bereits im Juni 2018 gestellt zu haben, was noch belegt w\u00fcrde. Damit sei die Antragstellung binnen drei Monaten nach einer Leitentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ergangen, mit der gekl\u00e4rt worden sei, dass ein Elternnachzug zu Minderj\u00e4hrigen auch nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit noch m\u00f6glich sei. Auf eine au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte komme es dann gar nicht an. Eine fr\u00fchere Antragstellung sei ihnen \u2013 den Kl\u00e4gern \u2013 auch nicht m\u00f6glich gewesen, da der Kontakt zu ihrem Sohn abgebrochen gewesen sei.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen schrifts\u00e4tzlich sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>7.\u00a0die Beklagte unter Aufhebung der Versagungsbescheide der deutschen Botschaft Islamabad vom 25. September 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>9.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Sie verteidigt die Ablehnungen unter ausf\u00fchrlicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung, nach der unter anderem aus der zitierten Rechtsprechung hier nichts folge.<\/p>\n<p>11.\u00a0Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>12.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2021 genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten sowie die bei dem Beigeladenen gef\u00fchrte Ausl\u00e4nderakte des Sohnes, die vorgelegen haben und \u2013 soweit entscheidungserheblich \u2013 Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>13.\u00a0\u00dcber die Klage konnte das Gericht trotz Ausbleibens (einer Vertreterin) der Kl\u00e4ger verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen worden sind (\u00a7 102 Abs. 2 VwGO).<\/p>\n<p>14.\u00a0Die zul\u00e4ssige Verpflichtungsklage ist nicht begr\u00fcndet. Die Versagung der nationalen Visa zum Familiennachzug ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten. Diese k\u00f6nnen sie ebenso wenig beanspruchen wie eine Neubescheidung ihrer Visaantr\u00e4ge (\u00a7 113 Abs. 5 S\u00e4tze 1 und 2 VwGO).<\/p>\n<p>15.\u00a01. Einen Visumsanspruch k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger nicht aus \u00a7 6 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 AufenthG i.V.m. \u00a7 36 Abs. 1 AufenthG herleiten.<\/p>\n<p>16.\u00a0Danach ist den Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Visum zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>17.\u00a0Der Sohn der Kl\u00e4ger ist jedoch nicht mehr minderj\u00e4hrig, was hier das Eingreifen der Anspruchsgrundlage ausschlie\u00dft. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Kl\u00e4gern f\u00fcr sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. April 2018 &#8211; EuGH C-550\/16 -, juris). Zwar wurde dort entschieden, dass auch Vollj\u00e4hrige als minderj\u00e4hrig im Sinne der Familienzusammenf\u00fchrungsrichtlinie anzusehen sind, wenn sie bei Asylantragstellung minderj\u00e4hrig gewesen sind (ebd., Rn. 64), was der Sohn der Kl\u00e4ger unstreitig war. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf den hiesigen Fall \u00fcbertragbar ist. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof dies in einem Fall entschieden hat, in dem die Vollj\u00e4hrigkeit im schwebenden Asylverfahren eingetreten ist. Ersichtlich ist die zitierte Rechtsprechung vor allem dem Ziel verschrieben, Rechtsvereitelungen (allein) bedingt durch Verz\u00f6gerungen in beh\u00f6rdlichen (Asyl-)Verfahren auszuschlie\u00dfen (ebd., Rn. 55 ff.). Ebenfalls ausgehend offenbar von ebendieser \u00dcberlegung hat das Bundesverwaltungsgericht unl\u00e4ngst dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof mit Blick auf dessen Urteil vom 12. April 2018 Fragen in F\u00e4llen vorgelegt, in denen minderj\u00e4hrige Stammberechtigte zwar nicht im Laufe des Asylverfahrens vollj\u00e4hrig wurden, sondern jeweils w\u00e4hrend des sich anschlie\u00dfenden, noch schwebenden Nachzugsverfahrens ihrer Eltern (Beschl\u00fcsse vom 23. April 2020 &#8211; BVerwG 1 C 9\/19 und BVerwG 1 C 10\/19 -, juris; bekr\u00e4ftigt durch Beschluss vom 20. August 2020 &#8211; BVerwG 1 C 9\/19 -). Denn auch dort steht eine Rechtsvereitelung w\u00e4hrend schwebender Verwaltungsverfahren im Raum. Von dieser vom Europ\u00e4ischen Gerichthof gekl\u00e4rten Konstellation und der weiteren ihm zur Kl\u00e4rung nun vorgelegten Fallgestaltung unterscheidet sich der hiesige Fall indes grundlegend. Das genannte Ziel der EuGH-Rechtsprechung ist hier nicht ber\u00fchrt. Der zeitliche bedingte Untergang des Nachzugsrechts der Kl\u00e4ger hing hier gerade nicht mit beh\u00f6rdlichen Verfahren ihres Sohnes bzw. deren Dauer zusammen. Denn die Vollj\u00e4hrigkeit ihres Sohnes trat anders als im Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof nach dessen Asylverfahren ein. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht nun vorgelegten Verfahren trat Vollj\u00e4hrigkeit auch nicht w\u00e4hrend, sondern vor Einleitung des Nachzugsverfahrens ein. Eine durch das Schweben von Verwaltungsverfahren ausgel\u00f6ste Rechtsvereitelung war hier somit nicht zu besorgen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Visumsantr\u00e4ge aufgrund der Dauer des Asylverfahrens erst sp\u00e4t gestellt werden konnten. Schlie\u00dflich war nach der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 20. April 2017 mit knapp sieben Monaten noch ausreichend Zeit, vor der Vollj\u00e4hrigkeit des Sohnes der Kl\u00e4ger (die am 7. November 2017 eintrat) die begehrten Visa zu beantragen, die aber nicht genutzt wurde. Deshalb fehlt es im \u00dcbrigen auch am n\u00f6tigen inneren Zusammenhang zwischen Fl\u00fcchtlingszuerkennung und Familienzusammenf\u00fchrung, den der Europ\u00e4ische Gerichtshof verlangt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der kl\u00e4gerischen Annahme, die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs sei auf deren Situation \u00fcbertragbar, schon nicht ohne weiteres beitreten.<\/p>\n<p>18.\u00a0Aber selbst wenn man den Kl\u00e4gern in ihrer Annahme folgen und annehmen wollte, die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs w\u00e4re hier anwendbar, k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4ger nicht auf \u00a7 36 Abs. 1 AufenthG berufen. Denn der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in derselben Entscheidung ferner gekl\u00e4rt, dass der Nachzug zu vormals Minderj\u00e4hrigen nicht ohne jede zeitliche Begrenzung erfolgen kann. Daher muss der Nachzugsantrag binnen drei Monaten ab dem Tag der Fl\u00fcchtlingsanerkennung gestellt werden (ebd., Rn. 61). Diese Frist ist hier vers\u00e4umt worden. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die 3-Monatsfrist durch die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft in Gang gesetzt wird (so EuGH, a.a.O., Rn. 61) oder aber durch den Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit, was im hiesigen Fall n\u00e4herliegt. Auch eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit der Fristvers\u00e4umnis kann hier nicht angenommen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Frist als materielle Ausschlussfrist anzusehen ist, die der Wiedereinsetzung nicht zug\u00e4nglich ist oder ob die Wiedereinsetzung analog \u00a7 32 VwVfG m\u00f6glich sein muss (offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 &#8211; OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 3). Ausgehend von einer Antragstellung am 11. September 2019 (die angebliche Antragstellung bereits im Juni 2018 wurde entgegen der Ank\u00fcndigung der Kl\u00e4ger durch nichts belegt) ist zwischen dem Verstreichen der Frist und der Antragstellung n\u00e4mlich deutlich mehr als ein Jahr vergangen, sodass die Kl\u00e4ger die vers\u00e4umte Visabeantragung nicht mehr nachholen k\u00f6nnen (\u00a7 32 Abs. 3 VwVfG). Ein Fall h\u00f6herer Gewalt, in dem von der Jahresfrist des \u00a7 32 Abs. 3 VwVfG abgesehen werden kann und in dem den Kl\u00e4gern auch eine materielle Ausschlussfrist nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnte, liegt nicht vor. Zwar war der Kontakt zwischen den Kl\u00e4gern und ihrem Sohn nach der unfreiwilligen Trennung auf der Flucht in der T\u00fcrkei tats\u00e4chlich offenbar anfangs abgebrochen, weshalb die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nichts von der Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft gewusst haben d\u00fcrften, was sie an der Visumsbeantragung hinderte. Ob das einen Fall h\u00f6herer Gewalt begr\u00fcndet (zum Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 &#8211; BVerwG 8 C 25\/12 -, in: NVwZ 2014, 1237 &lt;1240&gt;), kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn auch dann muss die Handlung sofort nach Beendigung des Hindernisses nachgeholt werden (Kallerhoff\/Stamm, in: Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, \u00a7 32 Rn. 9; Baer, in: Schoch\/Schneider, VwVfG, Stand: 7\/2020, \u00a7 32 Rn. 74). An letzterem fehlt es aber bereits. Schlie\u00dflich muss auf Grundlage der Angaben der Kl\u00e4gerin zu 2. im Visumsverfahren (S. 7 des Verwaltungsvorgangs) davon ausgegangen werden, dass der Kontakt nach zwei Jahren Trennung wieder bestand, also jedenfalls Ende 2017. Dennoch verstrichen bis zur Visabeantragung noch fast zwei weitere Jahre.<\/p>\n<p>19.\u00a02. Das begehrte Visum k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger auch nicht gest\u00fctzt auf \u00a7 6 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 AufenthG i.V.m. \u00a7 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Danach kann sonstigen Familienangeh\u00f6rigen eines Ausl\u00e4nders zum Familiennachzug ein Visum erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte erforderlich ist. Das Gesetz definiert den Begriff \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte\u201c zwar nicht. Eine derartige H\u00e4rte ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu anderen Normen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Er markiert praktisch die h\u00f6chste tatbestandliche H\u00fcrde, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 &#8211; OVG 6 B 1.14 -, juris Rn. 13). Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten f\u00fcr den Erhalt der Familiengemeinschaft m\u00fcssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungew\u00f6hnlich und gro\u00df sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu sch\u00fctzen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. zu den Vorg\u00e4ngernormen BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 &#8211; BVerwG 1 B 236\/96 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dies setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangeh\u00f6rige ein eigenst\u00e4ndiges Leben nicht f\u00fchren kann, sondern auf die Gew\u00e4hrung famili\u00e4rer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2011 &#8211; BVerwG 1 C 7\/10 -, juris Rn. 10).<\/p>\n<p>21.\u00a0Hierf\u00fcr ist nichts ersichtlich. Die im Visumsverfahren erw\u00e4hnten Beschwerden des Kl\u00e4gers zu 1. an seiner linken Hand und seine nicht n\u00e4her spezifizierten psychischen Probleme reichen hierzu nicht aus. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, da Nachteile, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse drohen, nicht zur Begr\u00fcndung einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der famili\u00e4ren Lebensgemeinschaft herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 &#8211; BVerwG 1 B 236\/96 -, juris Rn. 9).<\/p>\n<p>22.\u00a0Ungeachtet dessen fehlt es hier auch an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Jedenfalls ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (\u00a7 82 Abs. 1 AufenthG), dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert w\u00e4re und ausreichender Wohnraum vorhanden ist (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dies ist auch im Anwendungsbereich von \u00a7 36 Abs. 2 AufenthG zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 &#8211; BVerwG 10 C 9\/12 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019, a.a.O., Rn. 12).<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren f\u00fcr nicht erstattungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (\u00a7 154 Abs. 3 und \u00a7 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>24.\u00a0Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, \u00a7\u00a7 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313&text=Es+ist+zweifelhaft%2C+ob+die+Rechtsprechung+des+EuGH+%28C-550%2F16%29+zum+Minderj%C3%A4hrigkeitsbegriff+auch+auf+F%C3%A4lle+Anwendung+findet%2C+in+denen+bei+minderj%C3%A4hrigen+Stammberechtigten+Vollj%C3%A4hrigkeit+au%C3%9Ferhalb+schwebender+Verwaltungsverfahren+eintritt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313&title=Es+ist+zweifelhaft%2C+ob+die+Rechtsprechung+des+EuGH+%28C-550%2F16%29+zum+Minderj%C3%A4hrigkeitsbegriff+auch+auf+F%C3%A4lle+Anwendung+findet%2C+in+denen+bei+minderj%C3%A4hrigen+Stammberechtigten+Vollj%C3%A4hrigkeit+au%C3%9Ferhalb+schwebender+Verwaltungsverfahren+eintritt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2313&description=Es+ist+zweifelhaft%2C+ob+die+Rechtsprechung+des+EuGH+%28C-550%2F16%29+zum+Minderj%C3%A4hrigkeitsbegriff+auch+auf+F%C3%A4lle+Anwendung+findet%2C+in+denen+bei+minderj%C3%A4hrigen+Stammberechtigten+Vollj%C3%A4hrigkeit+au%C3%9Ferhalb+schwebender+Verwaltungsverfahren+eintritt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 20. 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