{"id":231,"date":"2020-12-05T18:34:23","date_gmt":"2020-12-05T18:34:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231"},"modified":"2020-12-05T18:34:23","modified_gmt":"2020-12-05T18:34:23","slug":"mueller-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-13240-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231","title":{"rendered":"M\u00dcLLER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 13240\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nFIFTH SECTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 13240\/15<br \/>\nM.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2017 als Ausschuss mit den Richtern<\/p>\n<p>Faris Vehabovi\u0107, Pr\u00e4sident,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nund Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. M\u00e4rz 2015 eingelegt wurde, die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in W. wohnhaft.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Der Sachverhalt, so wie er von den Parteien vorgebracht wurde, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>4. Der 20.. geborene Sohn des Beschwerdef\u00fchrers lebt bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Von 2010 bis 2011 hatte der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund einer vom Familiengericht Potsdam getroffenen Umgangsregelung regelm\u00e4\u00dfig Umgang mit seinem Sohn. Er sah seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende und an jedem Mittwoch.<\/p>\n<p>5. Am 26. Mai 2011 \u00e4nderte das Familiengericht, nachdem es eine Verfahrenspflegerin f\u00fcr das Kind bestellt hatte, seine Umgangsregelung von 2010 dahingehend ab, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein begleiteter Umgang gestattet wurde, und zwar an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr.<\/p>\n<p>6. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdef\u00fchrer am 31. Mai 2011 Beschwerde ein.<\/p>\n<p>7. Am 26. Juni 2011 h\u00f6rte der 3. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (\u201edas Gericht)\u201c beide Eltern und das Kind an. Am 27. Juni 2011 ordnete es die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage an, ob es in der Person des Beschwerdef\u00fchrers liegende Gr\u00fcnde gebe, aus denen ein unbegleiteter Umgang mit ihm das Kindeswohl gef\u00e4hrde, und bestellte eine Sachverst\u00e4ndige. Am 4. Juli 2011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung des Gerichtsbeschlusses vom 27. Juni und eine Protokollberichtigung. Er erkl\u00e4rte ferner, dass er eine \u00e4rztliche Begutachtung ablehne. Das Gericht entschied drei Tage sp\u00e4ter \u00fcber die beiden Antr\u00e4ge und \u00fcbersandte die Verfahrensakte an die Sachverst\u00e4ndige. Am 10. Juli 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Gerichtsbeschluss vom 27. Juni 2011 Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.<\/p>\n<p>8. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Sachverst\u00e4ndigen bestellte das Gericht am 27. Juli 2011 eine neue Sachverst\u00e4ndige und unterrichtete sie \u00fcber die in dem Verfahren anvisierte Vorgehensweise. Am 14. September 2011 teilte die Sachverst\u00e4ndige dem Gericht mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine \u00e4rztliche Begutachtung ablehne und ein Sachverst\u00e4ndigengutachten daher nicht erstattet werden k\u00f6nne. Am 12. Oktober 2011 leitete das Gericht den Schriftsatz der Sachverst\u00e4ndigen zur Stellungnahme an die Parteien weiter.<\/p>\n<p>9. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer Strafanzeige erstattet hatte, \u00fcbermittelte das Gericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakte f\u00fcr zwei Wochen an die Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>10. Am 16. November 2011 bestimmte es einen Anh\u00f6rungstermin auf den 16. Januar 2012.<\/p>\n<p>11. Am 5. Dezember 2011 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer die Richter L., J., N., T. und K. des 3. Senats der Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab; am 7. Dezember 2011 r\u00fcgte er die Verz\u00f6gerung des Verfahrens. Am 16. Dezember 2011 r\u00fcgte er zudem die Verz\u00f6gerung des Verfahrens bez\u00fcglich seines Ablehnungsgesuchs gegen den 3. Senat. Bis zum 4. Januar 2012 lagen die dienstlichen \u00c4u\u00dferungen aller Richter des 3. Senats zu den Ablehnungsgesuchen vor, die zur Stellungnahme an die Parteien weitergeleitet wurden.<\/p>\n<p>12. Am 18. Januar 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferordentliche Beschwerde gegen s\u00e4mtliche Entscheidungen des Gerichts vom 5. Januar 2012 hinsichtlich drei weiterer bei diesem Gericht anh\u00e4ngiger Verfahren ein und lehnte die Richter N., R. und G. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 12. Februar und 26. April 2012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Verz\u00f6gerung des Verfahrens, sowohl hinsichtlich des Umgangsverfahrens als auch seines Ablehnungsgesuchs. Am 23. Februar 2012 verlangte das Gericht eine Klarstellung, auf welche Richter sich das Ablehnungsgesuch vom 18. Januar 2012 beziehe.<\/p>\n<p>13. Am 26. April 2012 wies der 2. Senat des Gerichts das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers gegen den 3. Senat zur\u00fcck (siehe Rdnr. 11).<\/p>\n<p>14. Am 10. Mai 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Geh\u00f6rsr\u00fcge. Am 11. Mai 2012 wurde die Verfahrensakte dem 2. Senat zur Entscheidung zugeleitet.<\/p>\n<p>15. Am 15. Juni 2012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Verz\u00f6gerung des Umgangsverfahrens.<\/p>\n<p>16. Am 29. Juni 2012 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer den Erlass einer einstweiligen Anordnung bez\u00fcglich des Umgangs und behauptete, dass der begleitete Umgang seinen Sohn von ihm entfremde.<\/p>\n<p>17. Am 15. Juli 2012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die Verz\u00f6gerung des Verfahrens.<\/p>\n<p>18. Am 26. Juli 2012 wies der 2. Senat die R\u00fcge zur\u00fcck, nachdem er von den Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zu der Geh\u00f6rsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers vom 10. Mai 2012 eingeholt hatte.<\/p>\n<p>19. Am 31. Juli 2012 teilte der Vorsitzende des 3. Senats den Verfahrensbeteiligten mit, dass zun\u00e4chst von einer Terminierung abgesehen werde, da der Beschwerdef\u00fchrer bereits angek\u00fcndigt habe, dass er eine weitere Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben werde, was er im Anschluss auch tat (siehe Rdnr. 22).<\/p>\n<p>20. Am 7. August 2012 teilte der Beschwerdef\u00fchrer dem Gericht mit, dass er ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Richter L., J., N., R., B., L.-K-., No. und W. stellen werde, was er am 23. August 2012 tat. Er behauptete, der 3. Senat sei wegen des verz\u00f6gerten Verfahrens und der 2. Senat wegen seiner verz\u00f6gerten Bearbeitung seines ersten Ablehnungsgesuchs befangen.<\/p>\n<p>21. Zwischen dem 29. August und dem 10. September 2012 legten die abgelehnten Richter ihre dienstlichen \u00c4u\u00dferungen vor. Am 12. und 16. September 2012 erg\u00e4nzte der Beschwerdef\u00fchrer seine Ablehnungsgesuche, nahm sie jedoch am 22. September 2012 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>22. Am 1. Oktober 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer eine weitere Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg betreffend die Entscheidungen des Gerichts vom 26. April 2012 und 26. Juli 2012 (siehe Rdnrn. 13 und 18).<\/p>\n<p>23. Am 4. Oktober 2012 wurden die dienstlichen \u00c4u\u00dferungen der Richter zur Stellungnahme an die Verfahrensbeteiligten versandt.<\/p>\n<p>24. Am 31. Oktober 2012 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Verz\u00f6gerung des Verfahrens bez\u00fcglich seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seines Ablehnungsgesuchs. Zudem lehnte er einen weiteren Richter (Richter H.) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.<\/p>\n<p>25. Am 1. November 2012 hielt der 3. Senat eine m\u00fcndliche Verhandlung als unaufschiebbare Handlung nach \u00a7 47 Zivilprozessordnung ab (siehe Rdnr. 50). Es stellte fest, dass keine unaufschiebbare Entscheidung zu treffen sei.<\/p>\n<p>26. Am 2. November 2012 erg\u00e4nzte der Beschwerdef\u00fchrer seine Ablehnungsgesuche.<\/p>\n<p>27. Zwischen dem 16. und 23. November 2012 legten die von diesen erg\u00e4nzten Ablehnungsgesuchen betroffenen Richter ihre dienstlichen \u00c4u\u00dferungen vor.<\/p>\n<p>28. Am 22. November 2012 erg\u00e4nzte der Beschwerdef\u00fchrer seine Ablehnungsgesuche erneut. Am 26. November 2012 legten die von diesen weiteren Erg\u00e4nzungen betroffenen Richter ihre dienstlichen \u00c4u\u00dferungen vor. Sie wurden am 27. November 2012 an die Verfahrensbeteiligten versandt, die am 30. November 2012 dazu Stellung nahmen.<\/p>\n<p>29. Am 10. Dezember 2012 wies der 3. Senat die Ablehnungsgesuche gegen die Richter W., R., B., Dr. L.-K. und No. zur\u00fcck (siehe Rdnr. 20).<\/p>\n<p>30. Am 20. Dezember 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer Geh\u00f6rsr\u00fcge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2012 ein, die am 4. Februar 2013 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>31. Am 13. Februar 2013 wies der 2. Senat des Gerichts das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Richter L., J., N. und H. zur\u00fcck (siehe Rdnrn. 20 und 24).<\/p>\n<p>32. Am 18. Februar 2013 legte der Beschwerdef\u00fchrer Besetzungsr\u00fcge gegen den 2. Senat hinsichtlich der Zur\u00fcckweisung seines Ablehnungsgesuchs ein, die wiederum am 13. M\u00e4rz 2013 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>33. Am 18. M\u00e4rz 2013 teilte der Beschwerdef\u00fchrer dem Gericht mit, dass er sich vom 22. M\u00e4rz bis zum 7. April und vom 26. April bis zum 26. Mai 2013 nicht in Deutschland aufhalten werde, und beantragte, in diesem Zeitraum keine Termine abzuhalten. In dieser Zeit entschied das Gericht \u00fcber die Kosten der Sachverst\u00e4ndigen. Am 9. April 2013, also zwischen seinen beiden Abwesenheitszeiten, r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer die Verz\u00f6gerung des Umgangsverfahrens.<\/p>\n<p>34. Am 6. Mai 2013 beantragte die Verfahrensbeist\u00e4ndin des Kindes die Entbindung von ihrer Aufgabe. Der Antrag wurde den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Am 2. Juni 2013 \u00e4u\u00dferte sich der Beschwerdef\u00fchrer zu dem Antrag der Verfahrensbeist\u00e4ndin und r\u00fcgte die Verz\u00f6gerung des Umgangsverfahrens. Am 3. Juni 2013 entband das Gericht nach Anh\u00f6rung der Verfahrensbeteiligten die Verfahrenspflegerin und bestellte einen neuen Verfahrensbeistand. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Beschwerde gegen den neuen Verfahrensbeistand ein.<\/p>\n<p>35. Am 17. Juni 2013 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer den Vorsitzenden Richter L. des 3. Senats und am 5. Juli 2013 die Richter J. N. und S dieses Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 5., 6., 9. und 16. Juli 2013 erg\u00e4nzte der Beschwerdef\u00fchrer seine Ablehnungsgesuche, f\u00fcgte am 1. August 2013 weitere Stellungnahmen hinzu und stellte ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Richter L., J. und N.<\/p>\n<p>36. Am 22. August 2013 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers gegen die beiden Richter des 3. Senats vom 5. Juli 2013 zur\u00fcck (siehe Rdnr. 35).<\/p>\n<p>37. Am 20. September 2013 wies das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 1. Oktober 2012 zur\u00fcck (siehe Rdnr. 22).<\/p>\n<p>38. Am 25. September 2013 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer bei dem Gericht erneut die Verz\u00f6gerung des Umgangsverfahrens.<\/p>\n<p>39. Am 30. September 2013 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 1. August 2013 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>40. Am 6. November 2013 wies der 2. Senat des Gerichts das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers vom 17. Juni 2013 zur\u00fcck (siehe Rdnr. 35).<\/p>\n<p>41. Am 19. Januar 2014 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer erneut die Verz\u00f6gerung des Umgangsverfahrens.<\/p>\n<p>42. Am 23. Januar 2014 bestimmte das Gericht einen Anh\u00f6rungstermin auf den 3. April 2014, zu dem die Sachverst\u00e4ndige geladen war. Am 18. Februar 2014 teilte das Gericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass es die Sachverst\u00e4ndige gefragt habe, ob sie das Gutachten auch ohne \u00e4rztliche Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers erstellen k\u00f6nne. Am 28. Februar 2014 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer die Sachverst\u00e4ndige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ferner teilte er dem Gericht mit, dass er sich vom 18. April bis zum 11. Mai 2014 im Urlaub befinden werde, und beantragte, w\u00e4hrend seiner Abwesenheit keinen Termin abzuhalten. Am 20. M\u00e4rz 2014 nahm die Sachverst\u00e4ndige f\u00f6rmlich Stellung. Am 13. und 14. Mai 2014 erg\u00e4nzte der Beschwerdef\u00fchrer sein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverst\u00e4ndige.<\/p>\n<p>43. Am 4. Juni 2014 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverst\u00e4ndige vom 28. Februar 2014 zur\u00fcck, nachdem es die Stellungnahme der Sachverst\u00e4ndigen an die Verfahrensbeteiligten versandt und deren Stellungnahmen eingeholt hatte. Am 17. Juli 2014 forderte das Gericht die Sachverst\u00e4ndige auf, das Gutachten ohne Exploration des Beschwerdef\u00fchrers fertig zu stellen.<\/p>\n<p>44. Am 4. August 2014 erhob der Beschwerdef\u00fchrer u. a. Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, und zwar gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011, 27. Juli 2011 und 4. Juni 2014.<\/p>\n<p>45. Am 30. August 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02174\/14).<\/p>\n<p>46. Am 8. September 2014 legte die Sachverst\u00e4ndige ihr Gutachten vor, das an die Verfahrensbeteiligten versandt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte zwei Fristverl\u00e4ngerungen f\u00fcr seine Stellungnahme zu dem Gutachten, zun\u00e4chst bis zum 10. November 2014 und dann bis zum 30. Dezember 2014; diese wurden gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>47. Am 26. Februar 2015 wies das Gericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Familiengerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>48. Nach \u00a7 44 Zivilprozessordnung hat sich ein abgelehnter Richter \u00fcber den Ablehnungsgrund dienstlich zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>49. Nach \u00a7 45 Zivilprozessordnung entscheidet \u00fcber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angeh\u00f6rt, ohne dessen Mitwirkung.<\/p>\n<p>50. Nach \u00a7 47 Zivilprozessordnung hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>51. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 8 der Konvention, dass das Familiengericht das Verfahren nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt betrieben habe. Insbesondere habe es zu sp\u00e4t \u00fcber seine Ablehnungsgesuche entschieden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>52. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht seinen positiven Verpflichtungen aus Artikel 8 der Konvention nicht nachgekommen sei, weil es das familienrechtliche Verfahren nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt gef\u00fchrt habe. Artikel 8, soweit ma\u00dfgeblich, lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>53. Die Regierung wies diesen Vorwurf zur\u00fcck. Sie trug vor, das Gericht habe das Verfahren nicht z\u00fcgiger f\u00fchren k\u00f6nnen, weil der Beschwerdef\u00fchrer sieben Ablehnungsgesuche gestellt und diese mehrfach erg\u00e4nzt habe. Die Richter seien nach deutschem Recht verpflichtet gewesen, sich zu jedem Ablehnungsgesuch und zu jeder Erg\u00e4nzung dienstlich zu \u00e4u\u00dfern. Ferner habe er den Fortgang des Verfahrens durch eine Vielzahl von Beschwerden, Geh\u00f6rsr\u00fcgen, Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen und Strafanzeigen behindert. \u00dcber alle diese habe entschieden werden m\u00fcssen und sie h\u00e4tten die Verfahrensakte, die schlie\u00dflich \u00fcber 3000 Seiten umfasst habe, nahezu undurchschaubar gemacht.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass f\u00fcr einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention darstellt (siehe u.\u00a0a. Monory\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a071099\/01, Rdnr.\u00a070, 5.\u00a0April\u00a02005). Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels\u00a08 darin besteht, den Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Ma\u00dfnahmen von staatlicher Seite zu sch\u00fctzen, gibt es dar\u00fcber hinaus auch positive Schutzpflichten, die mit einer wirksamen \u201eAchtung\u201c des Familienlebens verbunden sind. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die positiven Verpflichtungen eines Staates nach Artikel 8 der Konvention bedeuten, dass eine ineffektive, insbesondere verz\u00f6gerte Durchf\u00fchrung eines Sorgerechtsverfahrens zu einer Verletzung dieser Vorschrift f\u00fchren kann (siehe Z. .\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 43155\/05, Rdnr. 142, 30. November 2010, und V.A.M. .\/. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 39177\/05, Rdnr. 146, 13. M\u00e4rz 2007).<\/p>\n<p>55. Was die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass sich das in Rede stehende Verfahren mit der Frage befasste, ob der Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf unbegleiteten Umgang mit seinem Kind hatte. Es f\u00e4llt somit in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 der Konvention. Das Verfahren begann mit der Beschwerde, die der Beschwerdef\u00fchrer am 31. Mai 2011 gegen die Entscheidung des Familiengerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 \u00fcber die Ab\u00e4nderung seiner Umgangsregelung von 2010 einlegte, und endete am 26. Februar 2015 mit der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \u00fcber diese Beschwerde. Das Verfahren vor dem Gericht dauerte somit drei Jahre und neun Monate in einer Instanz.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass das Umgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht erhebliche Zeit dauerte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers die Entscheidung des Familiengerichts betraf, ihm nur begleiteten und nicht wie zuvor unbegleiteten Umgang mit seinem Kind zu gestatten, ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass sich das Verfahren erheblich auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers auswirkte. F\u00fcr die innerstaatlichen Beh\u00f6rden bestand daher eine positive Verpflichtung, das Verfahren mit besonderer Sorgfalt zu f\u00fchren (vgl. Prod\u011blalov\u00e1 .\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 40094\/08, Rdnr. 62, 20. Dezember 2011).<\/p>\n<p>57. Was die positive Verpflichtung des Gerichts angeht, das Umgangsverfahren zu beschleunigen, stellt der Gerichtshof fest, dass das Umgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache wiederholt zum Stillstand kam, weil der Beschwerdef\u00fchrer die Richter des 2. und 3. Senats mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte und seinen diesbez\u00fcglichen Vortrag mehrfach erg\u00e4nzte. Der Gerichtshof weist insoweit erneut auf seine g\u00e4ngige Herangehensweise im Zusammenhang mit Artikel 6 hin, wonach einem Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgeworfen werden kann, die nach dem innerstaatlichen Recht zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmittel voll auszusch\u00f6pfen, um seine Interessen zu verteidigen (siehe Prizzia .\/. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 20255\/12, Rdnr. 43, 11. Juni 2013, und Skorobogatova .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 33914\/02, Rdnr. 47, 1.\u00a0Dezember 2005), und er h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, dieser Herangehensweise auch unter den vorliegenden Umst\u00e4nden zu folgen.<\/p>\n<p>58. Dennoch muss er in der vorliegenden Rechtssache die Anzahl der von dem Beschwerdef\u00fchrer gestellten Ablehnungsgesuche sowie deren mehrfache Erg\u00e4nzungen zur Kenntnis nehmen. Sie trugen erheblich dazu bei, dass das Gericht das Verfahren nicht z\u00fcgig f\u00fchren konnte, denn nach \u00a7 44 Zivilprozessordnung (siehe Rdnr. 47) hat sich ein abgelehnter Richter zu dem Ablehnungsgrund dienstlich zu \u00e4u\u00dfern. Aufgrund der Vielzahl an Ablehnungsgesuchen, der Tatsache, dass sie hintereinander gestellt und danach erg\u00e4nzt wurden, bestand f\u00fcr die abgelehnten Richter eine st\u00e4ndige Verpflichtung, sich dienstlich zu \u00e4u\u00dfern. Dar\u00fcber hinaus durften die betreffenden Richter gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Zivilprozessordnung (siehe Rdnr. 50) vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatteten. Sie waren also nicht berechtigt, das Verfahren zu beschleunigen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der 3. Senat des Gerichts am 1. November 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7 47 eine Verhandlung als Handlung, die keinen Aufschub gestattete, durchf\u00fchrte, um dar\u00fcber zu befinden, ob etwaige sofortige Handlungen erforderlich waren.<\/p>\n<p>59. Ferner griff der Beschwerdef\u00fchrer erfolglos die Bestellung der Verfahrensbeist\u00e4ndin des Kindes an und lehnte erfolglos die Sachverst\u00e4ndige wegen Besorgnis der Befangenheit ab.<\/p>\n<p>60. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer das Recht hatte, diese Beanstandungen geltend zu machen und zu erg\u00e4nzen, mussten mehrere dienstliche \u00c4u\u00dferungen eingeholt und mehrere Zwischenentscheidungen getroffen werden, weshalb es nicht in der Macht des Gerichts stand, das Verfahren zu beschleunigen.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Gericht bat, w\u00e4hrend seiner Abwesenheitszeiten vom 22. M\u00e4rz bis zum 7. April und vom 26. April bis zum 26. Mai 2013 sowie vom 18. April bis zum 11. Mai 2014 keine Termine anzuberaumen, und er zweimal um Verl\u00e4ngerung der festgelegten Frist, jeweils um vier Wochen, ersuchte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht w\u00e4hrend dieser Zeitr\u00e4ume etwas h\u00e4tte tun k\u00f6nnen, um das Verfahren zu beschleunigen.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens alle zwei Wochen \u2013 wenn auch begleiteten \u2013 Umgang mit seinem Sohn hatte.<\/p>\n<p>Im Lichte der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Falls befindet der Gerichtshof, dass das Verfahren zwar erhebliche Zeit dauerte, die Verfahrensf\u00fchrung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht aber keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>63. Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. M\u00e4rz 2017.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Faris Vehabovi\u0107<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231&text=M%C3%9CLLER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+13240%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231&title=M%C3%9CLLER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+13240%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231&description=M%C3%9CLLER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+13240%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte FIFTH SECTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 13240\/15 M. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=231\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-231","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=231"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/231\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":232,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/231\/revisions\/232"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=231"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=231"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}