{"id":2306,"date":"2021-07-21T13:54:01","date_gmt":"2021-07-21T13:54:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306"},"modified":"2021-07-21T13:54:01","modified_gmt":"2021-07-21T13:54:01","slug":"die-zustaendige-behoerde-kann-die-durchfuehrung-einer-versammlung-beschraenken-oder-verbieten-oder-aufloesen-wenn-nach-den-zur-zeit-des-erlasses-der-massnahme-erkennbaren-umstaenden-die-oeffentliche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306","title":{"rendered":"Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Durchf\u00fchrung einer Versammlung beschr\u00e4nken oder verbieten oder aufl\u00f6sen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Ma\u00dfnahme erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit bei Durchf\u00fchrung der Versammlung unmittelbar gef\u00e4hrdet ist"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 1 L 271\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0521.1L271.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<h2>Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ma\u00dfnahmen zum Infektionsschutz<\/h2>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann die Durchf\u00fchrung einer Versammlung beschr\u00e4nken oder verbieten oder aufl\u00f6sen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Ma\u00dfnahme erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit bei Durchf\u00fchrung der Versammlung unmittelbar gef\u00e4hrdet ist. (Rn.6)<\/p>\n<p>2. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsg\u00fcter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. (Rn.7)<\/p>\n<p>3. Die jederzeitige Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern von Personen zueinander ist einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. (Rn.11)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag,<\/p>\n<p>2.\u00a0die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2021 wiederherzustellen,<\/p>\n<p>3.\u00a0hat keinen Erfolg. Der nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>4.\u00a01. Die Begr\u00fcndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begr\u00fcnden ist, normiert formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begr\u00fcndung darf zwar nicht blo\u00df formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Ma\u00dfnahmen der Gefahrenabwehr \u2013 zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz geh\u00f6rt (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) \u2013 die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gr\u00fcnde in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 \u2013 OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begr\u00fcndet, dass wegen der unmittelbaren Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden k\u00f6nne. Bei Durchf\u00fchrung der Versammlung seien elementarste Rechtsg\u00fcter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Damit nimmt der Antragsgegner au\u00dferdem in zul\u00e4ssiger Weise auf die vorausgehende ausf\u00fchrliche W\u00fcrdigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles aus der Begr\u00fcndung der Verbotsverf\u00fcgung Bezug. In ausreichendem Ma\u00dfe hat er damit zudem deutlich und einzelfallbezogen hervorgehoben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.<\/p>\n<p>5.\u00a02. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides \u00fcberwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Verbotsverf\u00fcgung erweist sich bei der im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren nur m\u00f6glichen und allein gebotenen summarischen Pr\u00fcfung als materiell rechtm\u00e4\u00dfig. Zudem besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<p>6.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Durchf\u00fchrung einer Versammlung unter freiem Himmel beschr\u00e4nken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn aufl\u00f6sen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Ma\u00dfnahme erkennbaren Umst\u00e4nden die \u00f6ffentliche Sicherheit bei Durchf\u00fchrung der Versammlung unmittelbar gef\u00e4hrdet ist. Die Vorschrift, die \u00a7 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegr\u00fcndung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18\/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zul\u00e4ssig, zur Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu \u00a7 15 Abs. 1 VersammlG zur\u00fcckzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 VersFG zu Recht bejaht (Beschl\u00fcsse der Kammer vom 24. M\u00e4rz 2021 &#8211; VG 1 L 204\/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 &#8211; VG 1 L 236\/21, juris, Rn. 6).<\/p>\n<p>7.\u00a0Der Begriff der \u00f6ffentlichen Sicherheit in \u00a7 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsg\u00fcter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz au\u00dfer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein k\u00f6nnen. Insoweit trifft den Staat \u00fcberdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bek\u00e4mpfung der gegenw\u00e4rtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, L\u00e4ndern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzma\u00dfnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der insbesondere die Beachtung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls einschlie\u00dflich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, k\u00f6nnen zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen ergriffen werden. Dazu geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verh\u00e4ngt werden d\u00fcrfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit f\u00fcr das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht zu den jeweils zu bek\u00e4mpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 \u2013 1 BvQ 94\/20, juris, Rn. 16). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Verbotsverf\u00fcgung bei summarischer Pr\u00fcfung als rechtm\u00e4\u00dfig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbar. Die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>8.\u00a0Soweit der Antragsteller grunds\u00e4tzlich die Annahme einer unmittelbaren Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit in Gestalt des Grundrechts Dritter auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer m\u00f6glichen \u00dcbertragung des SARS-CoV-2-Virus bei Versammlungen unter freiem Himmel anzweifelt, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hat unter Bezugnahme das Positionspapier der Gesellschaft f\u00fcr Aerosolforschung zum Verst\u00e4ndnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen (abrufbar unter https:\/\/ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com\/ugd\/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf) bereits entschieden, dass von einer Ansteckungsm\u00f6glichkeit auch im Freien auszugehen ist, wenn eine gr\u00f6\u00dfere Menschenmenge mit geringen Abst\u00e4nden zusammentrifft (Beschluss der Kammer vom 21. April 2021 \u2013 VG 1 L 236\/21, juris, Rn. 8; zur \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit im Freien siehe zudem bereits Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2021 \u2013 VG 1 L 115\/21, S. 4 BA; best\u00e4tigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2021 \u2013 OVG 1 S 9\/21, S. 4 BA unter Bezugnahme auf das zitierte Positionspapier der Gesellschaft f\u00fcr Aerosolforschung).<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die vom Robert Koch-Institut (RKI) ermittelten Inzidenzwerte seien \u201eein verfassungsrechtlich h\u00f6chst kritikw\u00fcrdiger Indikator\u201c. Einerseits wird die Ma\u00dfgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte in \u00a7 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben (VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 16. April 2021 \u2013 10 CS 21.1113, juris, Rn. 19). Andererseits gibt es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, gegen die Verl\u00e4sslichkeit der Fallzahlen, die ma\u00dfgeblich auf die durch PCR-Testungen best\u00e4tigten Fallmeldungen an das RKI gest\u00fctzt sind, sowie die daraus errechnete, gem. \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG den Schwellenwert f\u00fcr umfassende Schutzma\u00dfnahmen bildende Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung keine durchgreifenden Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 11 S 17\/21, juris, Rn. 41 ff.).<\/p>\n<p>10.\u00a0Zu konstatieren ist im \u00dcbrigen zwar, dass nicht nur die 7-Tage-Inzidenz gegenw\u00e4rtig tendenziell f\u00e4llt. Auch weitere Indikatoren wie der 4-Tage-R-Wert und die Anzahl der an Covid-19 erkrankten Personen, die intensivmedizinisch behandelt werden m\u00fcssen, zeigen eine abnehmende Tendenz. Allerdings sind nach der gesetzgeberischen Wertung bei der \u2013 noch immer gegebenen (Stand 21. Mai 2021: 67,3 f\u00fcr das Bundesgebiet insgesamt und 60,4 f\u00fcr Berlin) \u2013 \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (\u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Zudem sch\u00e4tzt das RKI aufgrund der trotz des R\u00fcckgangs noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung von einigen Virusvarianten die Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland insgesamt als weiterhin sehr hoch ein. Kontaktreduzierende Ma\u00dfnahmen und Schutzma\u00dfnahmen seien weiterhin konsequent umzusetzen (vgl. T\u00e4glicher Lagebericht des RKI, Stand: 20.05.2021, abrufbar unter https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Mai_2021\/2021-05-20-de.pdf?__blob=publicationFile). Ausdr\u00fccklich geht auch das RKI in seiner Risikobewertung im \u00dcbrigen davon aus, dass ein \u00dcbertragungsrisiko auch im Freien bestehe, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten werde (Risikobewertung abrufbar unter https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikobewertung.html).<\/p>\n<p>11.\u00a0Zutreffend verweist der Antragsgegner deshalb in dem Verbotsbescheid darauf hin, dass die jederzeitige Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern von Personen zueinander einer der elementarsten Punkte zur Vermeidung einer weiteren Infektionsausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist. Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist nach seiner plausiblen Gefahrenprognose bei Durchf\u00fchrung der hier gegenst\u00e4ndlichen Versammlungen nicht gew\u00e4hrleistet. Der Antragsgegner legt in der Begr\u00fcndung seiner Verbotsverf\u00fcgung umfassend und \u00fcberzeugend die negativen Erfahrungen mit der Durchf\u00fchrung von Versammlungen seit August 2020 dar, die einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der \u201eQuerdenker-Szene\u201c wie die Versammlung des Antragstellers ansprechen. \u00dcberzeugend legt die Gefahrenprognose des Antragsgegners weiter dar, dass die behauptete Rechtstreue der \u201eQuerdenker-Szene\u201c letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten und im Gegensatz dazu vielmehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller als Teil der \u201eQuerdenker-Szene\u201c gerade nicht zuverl\u00e4ssig die Gew\u00e4hr bietet, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch bei der Versammlung des Antragstellers vielfach insbesondere die erforderlichen Mindestabst\u00e4nde nicht eingehalten werden, zumal der Antragsgegner auch detailliert aufzeigt, dass bereits die Konzeptionierung der Versammlungen selbst ein erhebliches Risiko daf\u00fcr schafft, dass der Mindestabstand nicht gewahrt wird (siehe S. 16 f. des Verbotsbescheids). Entgegengetreten ist der Antragsteller der Gefahrenprognose insoweit nicht. Er wendet sich nicht gegen seine Zuordnung zur \u201eQuerdenker-Szene\u201c und tritt auch den Schilderungen des Antragsgegners \u00fcber die bei vorangegangenen Versammlungen gemachten Erfahrungen nicht entgegen. Seine Ausf\u00fchrungen verhalten sich schlie\u00dflich nicht dazu, ob und wie er f\u00fcr die Einhaltung des Mindestabstands sorgen will.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Verbotsverf\u00fcgung ist aus diesen Gr\u00fcnden auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Diese ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks, n\u00e4mlich der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, geeignet, mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich und die Untersagung ist deshalb auch angemessen.<\/p>\n<p>13.\u00a0In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung, des aktuellen Infektionsgeschehens und der konkreten Gefahr von Unterschreitungen des Abstandsgebots mit dem einhergehendem erh\u00f6htem Infektionsrisiko im Rahmen der Versammlung besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit schlie\u00dflich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den h\u00e4lftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306&text=Die+zust%C3%A4ndige+Beh%C3%B6rde+kann+die+Durchf%C3%BChrung+einer+Versammlung+beschr%C3%A4nken+oder+verbieten+oder+aufl%C3%B6sen%2C+wenn+nach+den+zur+Zeit+des+Erlasses+der+Ma%C3%9Fnahme+erkennbaren+Umst%C3%A4nden+die+%C3%B6ffentliche+Sicherheit+bei+Durchf%C3%BChrung+der+Versammlung+unmittelbar+gef%C3%A4hrdet+ist\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306&title=Die+zust%C3%A4ndige+Beh%C3%B6rde+kann+die+Durchf%C3%BChrung+einer+Versammlung+beschr%C3%A4nken+oder+verbieten+oder+aufl%C3%B6sen%2C+wenn+nach+den+zur+Zeit+des+Erlasses+der+Ma%C3%9Fnahme+erkennbaren+Umst%C3%A4nden+die+%C3%B6ffentliche+Sicherheit+bei+Durchf%C3%BChrung+der+Versammlung+unmittelbar+gef%C3%A4hrdet+ist\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2306&description=Die+zust%C3%A4ndige+Beh%C3%B6rde+kann+die+Durchf%C3%BChrung+einer+Versammlung+beschr%C3%A4nken+oder+verbieten+oder+aufl%C3%B6sen%2C+wenn+nach+den+zur+Zeit+des+Erlasses+der+Ma%C3%9Fnahme+erkennbaren+Umst%C3%A4nden+die+%C3%B6ffentliche+Sicherheit+bei+Durchf%C3%BChrung+der+Versammlung+unmittelbar+gef%C3%A4hrdet+ist\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. 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