{"id":2304,"date":"2021-07-21T13:49:39","date_gmt":"2021-07-21T13:49:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304"},"modified":"2021-07-21T13:49:39","modified_gmt":"2021-07-21T13:49:39","slug":"zu-den-urteilsanforderungen-wenn-das-tatgericht-trotz-bewaehrungsbruchs-und-ernstlicher-vordelinquenz-auf-geldstrafe-erkennt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304","title":{"rendered":"Zu den Urteilsanforderungen, wenn das Tatgericht trotz Bew\u00e4hrungsbruchs und ernstlicher Vordelinquenz auf Geldstrafe erkennt"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 3. Strafsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.05.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: (3) 121 Ss 53\/21 (24\/21)<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0525.3.121SS53.21.24.2.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Urteilsanforderungen bei Erkenntnis auf Geldstrafe trotz ernstlicher Vordelinquenz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Urteilsanforderungen, wenn das Tatgericht trotz Bew\u00e4hrungsbruchs und ernstlicher Vordelinquenz auf Geldstrafe erkennt.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend LG Berlin, 2. Februar 2021, (581) 252 Js 7731\/18 Ns (39\/19)<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2021 wird verworfen.<\/p>\n<p>Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagess\u00e4tzen zu je 10 Euro verurteilt, zugleich hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Ratenzahlung bewilligt. Das Amtsgericht hatte sich die Gewissheit verschafft, dass der alkoholisierte Angeklagte einen Busfahrer mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch der Gesch\u00e4digte bis zum n\u00e4chsten Tag Schmerzen hatte. Auch hatte der Angeklagte zur \u00dcberzeugung des Amtsgerichts bei der Tat einen gef\u00e4lschten italienischen F\u00fchrerschein und eine gef\u00e4lschte italienische \u201eID-Card\u201c bei sich.<\/p>\n<p>2.\u00a0Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschr\u00e4nkt hat. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben, das Landgericht hat die Tagessatzh\u00f6he auf 3 Euro und auch die H\u00f6he der bewilligten Raten herabgesetzt. Es hat u.a. ausgef\u00fchrt, der \u2013 zu dieser Zeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfende \u2013 Angeklagte sei zwar mehrfach vorbestraft und er habe die Taten w\u00e4hrend laufender Bew\u00e4hrung begangen, was erheblich gegen ihn spreche. Allerdings m\u00fcsse u.a. auch gesehen werden, dass er bisher nicht mit Gewaltdelikten aufgefallen sei, sondern mit Diebst\u00e4hlen und Erschleichen von Leistungen; meist sei es zu Ahndungen durch Strafbefehle gekommen \u201eohne die erforderliche Warnfunktion einer Gerichtsverhandlung\u201c.<\/p>\n<p>3.\u00a0Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr\u00fcge gest\u00fctzte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschr\u00e4nkte Revision der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Revisionsf\u00fchrerin macht geltend, die Einzelgeldstrafen und die Gesamtgeldstrafe sei bei dem hier vielfach zu Geldstrafen und zuletzt zu einer Bew\u00e4hrungsstrafe vorverurteilten Angeklagten rechtsfehlerhaft begr\u00fcndet, zumal die neuerlichen Straftaten w\u00e4hrend laufender Bew\u00e4hrung begangen worden seien. Es seien nicht alle wesentlichen Umst\u00e4nde in die Strafzumessung eingeflossen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Strafkammer hat die Rechtsfolgen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.<\/p>\n<p>5.\u00a01. Die Strafzumessung ist grunds\u00e4tzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur m\u00f6glich, wenn die Zumessungserw\u00e4gungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verst\u00f6\u00dft oder wenn sich die verh\u00e4ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit l\u00f6st, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger\u00e4umten Spielraums liegt (vgl. BGH StraFo 2017, 242). Nur in diesem Rahmen kann eine \u201eVerletzung des Gesetzes\u201c nach \u00a7 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsf\u00e4llen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. f\u00fcr viele BGHSt 34, 345). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgr\u00fcnden die f\u00fcr die Strafzumessung bestimmenden Umst\u00e4nde darzulegen (\u00a7 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine ersch\u00f6pfende Aufz\u00e4hlung aller Strafzumessungserw\u00e4gungen ist weder vorgeschrieben noch m\u00f6glich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 336 m.w.N.; Senat, Urteil vom 18. M\u00e4rz 2021 \u2013 3 Ss 7\/21 \u2013).<\/p>\n<p>6.\u00a02. Nach diesem eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab h\u00e4lt die konkrete Bemessung der vom Landgericht festgesetzten Einzelgeldstrafen revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung ebenso stand wie die Bemessung der Gesamtgeldstrafe. Die beanstandete Strafzumessung ist nicht in sich fehlerhaft. Sie geht nicht von unzutreffenden Tatsachen aus und verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke.<\/p>\n<p>7.\u00a0a) Das Landgericht hat, was auch von der Staatsanwaltschaft nicht substantiell in Frage gestellt wird, alle wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte erkannt und er\u00f6rtert. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt, dass der erst 2014 nach Deutschland eingereiste Angeklagte bereits vielfach verurteilt werden musste, n\u00e4mlich wegen Diebstahls und wegen Erschleichens von Leistungen zu Geldstrafen. Zuletzt, so weist es das Urteil aus, ist der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung auf drei Jahre zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist. Bei der zugrundeliegenden Tat hatte der Angeklagte ein Klappmesser bei sich gef\u00fchrt, als er im Supermarkt f\u00fcnf Schachteln Zigaretten an sich nahm. Das Landgericht hat auch gew\u00fcrdigt, dass sich die nunmehr abgeurteilten Straftaten als Bruch der mit diesem Urteil gew\u00e4hrten Bew\u00e4hrung darstellen. Ausdr\u00fccklich erkennt das Urteil an, dass die K\u00f6rperverletzung \u201eim \u00f6ffentlichen Nahverkehr erfolgte, was das Sicherheitsgef\u00fchl vieler Menschen erheblich beeintr\u00e4chtigt\u201c (UA S. 5). Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt die Strafkammer auch, dass die Taten trotz der im vorangegangenen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft begangen worden sind (UA. S. 5). Das Landgericht stellt diesen als strafsch\u00e4rfend erkannten Umst\u00e4nden aber entkr\u00e4ftende und relativierende Gesichtspunkte gegen\u00fcber. Bezogen auf die K\u00f6rperverletzung f\u00fchrt die Strafkammer aus, der Angeklagte sei zuvor noch nie mit Gewaltdelikten aufgefallen und die Schwere der Tat liege \u201eam unteren Rand der denkbaren F\u00e4lle\u201c. Die Strafkammer rekurriert darauf, dass die meisten der vom Angeklagten begangenen Straftaten durch Strafbefehl geahndet worden seien, von dem eine grunds\u00e4tzlich geringere Warnfunktion ausgehe.<\/p>\n<p>8.\u00a0Damit hat die Strafkammer die tragenden Strafzumessungsgesichtspunkte bezeichnet. Auch die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt nicht aus, welche weiteren tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde h\u00e4tten Beachtung finden m\u00fcssen. Die Staatsanwaltschaft w\u00fcrdigt die bezeichneten Gesichtspunkte nur anders. Dies ist aber revisionsrechtlich ohne Belang, weil die Gewichtung der wesentlichen Strafzumessungsumst\u00e4nde zuv\u00f6rderst Sache des Tatgerichts ist.<\/p>\n<p>9.\u00a0b) Als frei von Rechtsfehlern erweist es sich, dass das Landgericht den Umstand eines bestehenden Haftbefehls wegen schweren Raubs nicht erkennbar zum Nachteil des Angeklagten gew\u00fcrdigt hat. H\u00e4tte das Landgericht den Bestand des Haftbefehls wie eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung strafsch\u00e4rfend bewertet, so h\u00e4tte dies gegebenenfalls gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK versto\u00dfen (vgl. BVerfGK 17, 223; BGH NStZ 2014, 202). Wenn die Revisionsf\u00fchrerin hier Feststellungen zum Sachverhalt und zur Tatzeit vermisst, ohne diese Umst\u00e4nde dem Revisionsgericht selbst zu unterbreiten, so d\u00fcrfte es sich in der Sache um eine \u2013 unzul\u00e4ssige \u2013 Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge handeln. Dass die Revisionsbegr\u00fcndung zu den tats\u00e4chlichen Tatumst\u00e4nden und zur Beweislage der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat schweigt, deutet n\u00e4mlich darauf hin, dass diese gar nicht aufgekl\u00e4rt worden sind und die Staatsanwaltschaft auch keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hat. Jedenfalls hat nicht einmal die Revisionsf\u00fchrerin behauptet, dass der Angeklagte die vorgeworfene Raubtat gestanden hat.<\/p>\n<p>10.\u00a0Unter diesem Gesichtspunkt besteht auch der durch die Revisionsf\u00fchrerin behauptete \u201eWiderspruch\u201c mit der Behauptung des Landgerichts, der Angeklagte sei bislang \u201enoch nie mit Gewaltdelikten aufgefallen\u201c, nicht. Zwar handelt es sich bei der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tat, die vom Haftgericht vorl\u00e4ufig als schwerer Raub bewertet wird, h\u00f6chstwahrscheinlich um eine solches \u201eGewaltdelikt\u201c. Hierf\u00fcr fehlt aber, wie dargelegt, ein Schuldnachweis. Einen sachlich-rechtlichen Fehler, etwa im Sinne eines Er\u00f6rterungsmangels, stellt das Fehlen von Einzelheiten zu Tat und Beweislage hier jedenfalls nicht dar, zumal es eher als Ausnahme erscheint, dass sich die Verdachtsmomente gegen einen Beschuldigten bereits vor Anklageerhebung und Hauptverhandlung so l\u00fcckenlos verdichtet haben, dass es vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung vertretbar erscheint, die Tat als vom Beschuldigten begangen zugrunde zulegen.<\/p>\n<p>11.\u00a0c) Gleichfalls stellt es keinen sachlich-rechtlichen Fehler dar, dass die Strafkammer den im Falle einer Freiheitsstrafe mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit drohenden Bew\u00e4hrungswiderruf in ihre Strafzumessung eingestellt hat. Nach \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die \u201eWirkungen, die von der Strafe f\u00fcr das k\u00fcnftige Leben des T\u00e4ters in der Gesellschaft zu erwarten sind\u201c, zu ber\u00fccksichtigen. Es entspricht h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein drohender Widerruf einen solchen Umstand darstellt, der bei der Strafzumessung \u201ein den Blick zu nehmen\u201c ist (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2020, 239). Ebendies hat die Strafkammer hier getan.<\/p>\n<p>12.\u00a0d) Der Einsch\u00e4tzung der Revisionsf\u00fchrerin, es habe einer Auseinandersetzung mit \u201e\u00a7 47 Abs. 1 letzte Var. StGB (Unerl\u00e4sslichkeit einer [kurzen?] Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung) bedurft\u201c (RB S. 2), folgt der Senat im Hinblick auf den Regelungszweck des \u00a7 47 Abs. 1 StGB nicht. Die Vorschrift soll der Verh\u00e4ngung kurzer Freiheitsstrafen entgegenwirken, die als spezialpr\u00e4ventiv ung\u00fcnstig angesehen werden (f\u00fcr viele Fischer, StGB 68. Aufl., \u00a7 47 Rn. 2). Sie greift damit ein, wenn das Tatgericht beabsichtigt, eine Freiheitsstrafe zu verh\u00e4ngen, die k\u00fcrzer als sechs Monate ist. Dies war hier aber gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>13.\u00a0e) Zwar zitiert die Revisionsschrift unzutreffend den Bundesgerichtshof (VRS 17, 183 und NStZ 1983, 454) sowie den 4. Strafsenat des Kammergerichts mit weiteren drei Entscheidungen als Beleg daf\u00fcr, dass die Verh\u00e4ngung von Geldstrafen \u201eerh\u00f6hte Begr\u00fcndungspflichten\u201c erfordere, wenn sich die zugrundeliegenden Taten als Bew\u00e4hrungsbruch darstellen. In allen genannten Entscheidungen hatte das Tatgericht trotz Bew\u00e4hrungsbruchs nochmals Strafaussetzung bewilligt; Geldstrafen standen nicht in Rede. Dennoch erkennt der Senat an, dass sich auch in der hier gegebenen Konstellation \u201eGeldstrafe bei Bew\u00e4hrungsbruch\u201c die Strafzumessung mit der Tatsache des Bew\u00e4hrungsbruchs vertieft befassen muss. Diesen Anforderungen aber gen\u00fcgt das Urteil.<\/p>\n<p>14.\u00a03. Die verh\u00e4ngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe l\u00f6sen sich hier auch nicht so weit von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einger\u00e4umten Spielraums liegen. Ohne Zweifel erscheint die verh\u00e4ngte Strafart als mild. Es ist aber das Wesen des Revisionsrechts, dass die verh\u00e4ngte Strafe bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist. Diese Grenze ist bei den hier abgeurteilten Taten nicht \u00fcberschritten. Das Landgericht hat, wie dargelegt, die bestimmenden Strafzumessungsgr\u00fcnde bezeichnet und er\u00f6rtert und substantiell dargelegt, warum es trotz der signifikanten Delinquenzhistorie eine Freiheitsstrafe f\u00fcr nicht angezeigt h\u00e4lt. Dies hat der Senat hinzunehmen.<\/p>\n<p>15.\u00a04. Auch die niedrige Tagessatzh\u00f6he hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begr\u00fcndet. Die Strafkammer hat ihrer Bestimmung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte zurzeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft und hiernach eine Entlassung aus der anzuschlie\u00dfenden, in anderer Sache zu vollziehenden Untersuchungshaft nicht abzusehen ist. Gegen die Bewilligung der Ratenzahlung und die Einziehungsentscheidung ist nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>16.\u00a05. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten und Auslagen ergibt sich aus \u00a7 473 Abs. 1 StPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304&text=Zu+den+Urteilsanforderungen%2C+wenn+das+Tatgericht+trotz+Bew%C3%A4hrungsbruchs+und+ernstlicher+Vordelinquenz+auf+Geldstrafe+erkennt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304&title=Zu+den+Urteilsanforderungen%2C+wenn+das+Tatgericht+trotz+Bew%C3%A4hrungsbruchs+und+ernstlicher+Vordelinquenz+auf+Geldstrafe+erkennt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2304&description=Zu+den+Urteilsanforderungen%2C+wenn+das+Tatgericht+trotz+Bew%C3%A4hrungsbruchs+und+ernstlicher+Vordelinquenz+auf+Geldstrafe+erkennt\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 3. 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