{"id":2302,"date":"2021-07-21T13:44:04","date_gmt":"2021-07-21T13:44:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302"},"modified":"2021-07-21T13:44:04","modified_gmt":"2021-07-21T13:44:04","slug":"lg-berlin-67-zivilkammer-aktenzeichen-67-s-345-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302","title":{"rendered":"LG Berlin 67. Zivilkammer. Aktenzeichen: 67 S 345\/18"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 67 S 345\/18<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0525.67S345.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die k\u00fcndigungsbedingte Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses kann den Mieter in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenw\u00fcrde verletzen, wenn er sich in einem hohen Lebensalter befindet, tief am Ort der Mietsache verwurzelt ist und f\u00fcr ihn keine konkrete und realisierbare Chance mehr besteht, seine private Existenz aufgrund einer autonomen Entscheidung anderen Ortes unter Erhalt der an seinem bisherigen Wohnort vorhandenen Wurzeln erneut und auf Dauer wieder aufzubauen.<\/p>\n<p>2. Verletzen die K\u00fcndigungsfolgen den Mieter in seiner Menschenw\u00fcrde, kann eine Interessenabw\u00e4gung nach \u00a7 574 Abs. 1 BGB allenfalls dann zu Gunsten des Vermieters ausfallen, wenn sein Erlangungsinteresse besonders dr\u00e4ngend ist. Die Vermeidung gew\u00f6hnlicher Komfort- und wirtschaftlicher Nachteile reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend AG Berlin-Mitte, 26. Oktober 2018, 20 C 221\/16<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Oktober 2018 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Mitte &#8211; 20 C 221\/16 &#8211; wird auf deren Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Dieses und das angefochtene Urteil sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuz\u00fcglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuz\u00fcglich 10% leisten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Parteien streiten \u00fcber die R\u00e4umung und Herausgabe einer von der mittlerweile 89-j\u00e4hrigen Beklagten im Jahre 1997 gemeinsam mit ihrem Ehemann von den Rechtsvorg\u00e4ngern der Kl\u00e4gerin angemieteten Wohnung. Der urspr\u00fcnglich auch gegen den Ehemann der Beklagten gef\u00fchrte Rechtsstreit ist im Revisionsrechtszug \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin wurde am 17. Juli 2015 als Eigent\u00fcmerin der Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Sie erkl\u00e4rte am 3. August 2015 und in der Folge noch mehrfach die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der K\u00fcndigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeintr\u00e4chtigten Gesundheitszustand, ihre Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre f\u00fcr die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschr\u00e4nkten finanziellen Mittel.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Amtsgericht hat die von der Kl\u00e4gerin erhobene R\u00e4umungsklage abgewiesen, nachdem es zun\u00e4chst ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die f\u00fcr die Beklagten zu besorgenden K\u00fcndigungsfolgen hatte einholen lassen. Die Eigenbedarfsk\u00fcndigungen seien zwar begr\u00fcndet. Die mittlerweile erheblich eingeschr\u00e4nkte Gesundheit der Beklagten gebiete aber auch unter W\u00fcrdigung der Interessen der Kl\u00e4gerin eine Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses. Die verhaltensbedingten K\u00fcndigungen seien s\u00e4mtlich unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Antr\u00e4gen, wird auf das am 26. Oktober 2018 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts (Bl. III\/9-22 d.A.), das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten (Bl. II\/69-121 d.A., II\/242-259 d.A.) und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, die die Kammer mit am 12. M\u00e4rz 2019 verk\u00fcndete Urteil zur\u00fcckgewiesen hat, da sie zu der Auffassung gelangt ist, dass allein wegen des hohen Alters der Beklagten eine Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses geboten w\u00e4re. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der gestellten Antr\u00e4ge, wird auf das Berufungsurteil Bezug genommen (Bl. III\/101-116 d.A.).<\/p>\n<p>5.\u00a0Auf die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof die Revision in dem sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Umfang zugelassen, die Berufungsentscheidung der Kammer im Umfang der Zulassung und nach Ma\u00dfgabe einer Teilerledigungserkl\u00e4rung aufgehoben und den Rechtsstreit an die Kammer zur\u00fcckverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 3. Februar 2021 verk\u00fcndete Revisionsurteil Bezug genommen (Bl. IV\/75-86 d.A.).<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin am 27. April 2019 beleidigt. Sie ist der Auffassung, dass ihre daraufhin &#8211; unstreitig &#8211; erkl\u00e4rte weitere K\u00fcndigung vom 28. April 2019, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. V\/31 d.A.), zu einer Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt h\u00e4tte. Davon abgesehen sei die Klage ohnehin begr\u00fcndet, da die von der Beklagten geltend gemachten H\u00e4rtegr\u00fcnde eine Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses nach Ausspruch der Eigenbedarfsk\u00fcndigungen nicht rechtfertigten. Aus denselben Gr\u00fcnden unterl\u00e4ge die Hilfswiderklage der Abweisung.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Beklagte behauptet, am Ort der Mietsache \u201etief\u201c verwurzelt zu sein. Sie ist der Auffassung, das Mietverh\u00e4ltnis sei auf ihren Widerspruch hin fortzusetzen. Die neuerliche verhaltensbedingte K\u00fcndigung sei unwirksam. Im \u00dcbrigen vertieft sie ihr Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Kammer hat im Einverst\u00e4ndnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und die Frist, bis zu der Schrifts\u00e4tze eingereicht werden k\u00f6nnen, auf den 19. Mai 2021 bestimmt.<\/p>\n<p>9.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf s\u00e4mtliche zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>10.\u00a0Die Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Prozessverhalten der Parteien, die nach der Zur\u00fcckverweisung der Sache an die Kammer und Einleitung des schriftlichen Verfahrens keine ausdr\u00fccklichen Berufungsantr\u00e4ge mehr gestellt haben, war dahingehend auszulegen, dass beide Partei das erreichen wollen, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. Becker-Eberhard, M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, \u00a7 253 Rz. 6 m.w.N.). Gemessen daran verfolgt die Kl\u00e4gerin im Einklang mit ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen weiterhin die Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils nach Ma\u00dfgabe ihrer urspr\u00fcnglichen Berufungsantr\u00e4ge, allerdings unter Ber\u00fccksichtigung der teilweisen Rechtskraft des am 12. M\u00e4rz 2019 verk\u00fcndeten Berufungsurteils der Kammer und der im Revisionsrechtszug teilweise erkl\u00e4rten Hauptsachenerledigung, w\u00e4hrend die Beklagten weiterhin die Zur\u00fcckweisung der Berufung begehren.<\/p>\n<p>11.\u00a0Der Kl\u00e4gerin steht der gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachte R\u00e4umungs- und Herausgabeanspruch gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 985, 546 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB nicht zu. Keine der noch streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigungen hat das Mietverh\u00e4ltnis beendet.<\/p>\n<p>12.\u00a0Soweit die K\u00fcndigungen auf einen Eigenbedarf der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt sind, haben sie nicht zu einer Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt. Das Amtsgericht hat auf den Widerspruch der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 308a Abs. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 574 BGB im Ergebnis zutreffend die Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Beklagten haben den K\u00fcndigungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 574 Abs. 1, 574a Abs. 1 Satz 1 jeweils form- und fristgerecht i.S.d. \u00a7 574b BGB widersprochen (vgl. Kammer, Urt. v. 12. M\u00e4rz 2019 &#8211; 67 S 345\/18, WuM 2019, 209, beckonline Tz. 14).<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Widerspr\u00fcche der Beklagten begr\u00fcnden einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses auf unbestimmte Zeit. Gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter der K\u00fcndigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses f\u00fcr ihn, seine Familie oder einen anderen Angeh\u00f6rigen seines Haushalts eine H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde, die auch unter W\u00fcrdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzungen sind &#8211; wie das Amtsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht erkannt hat &#8211; erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>15.\u00a0Bei der Auslegung und Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 573 ff. BGB haben die Zivilgerichte neben dem Erlangungsinteresse des Vermieters auch das Bestandsinteresse des Mieters zu ber\u00fccksichtigen, diese widerstreitenden Belange gegeneinander abzuw\u00e4gen und in einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgleich zu bringen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2014 &#8211; 1 BvR 2235\/14, NZM 2015, 161, juris Tz. 12). Unter einer H\u00e4rte i.S.d \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB sind davon ausgehend alle dem Mieter aus der Vertragsbeendigung erwachsenden Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, famili\u00e4rer oder pers\u00f6nlicher Art zu verstehen, die in Folge der Vertragsbeendigung auftreten k\u00f6nnen (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 17; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, \u00a7 574 Rz. 29 m.w.N.). Dabei m\u00fcssen die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen; insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen gen\u00fcgt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2013 &#8211; VIII ZR 57\/13, NJW-RR 2014, 78; Kammer, a.a.O.; Blank, a.a.O.). F\u00fcr die Annahme einer H\u00e4rte ist es erforderlich, allerdings gleichzeitig auch ausreichend, dass sich die Konsequenzen, die f\u00fcr den Mieter mit einem Umzug verbunden w\u00e4ren, von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. Februar 2021 &#8211; VIII ZR 68\/19, NJW-RR 2021, 461, beckonline Tz. 28).<\/p>\n<p>16.\u00a0Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen begr\u00fcndet die k\u00fcndigungsbedingte Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Beklagte eine H\u00e4rte.<\/p>\n<p>17.\u00a0Insoweit kann zun\u00e4chst dahinstehen, ob nicht schon der vom Amtsgericht nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und Durchf\u00fchrung einer aufw\u00e4ndigen Beweiserhebung festgestellte gesundheitliche Zustand der Beklagten die Annahme eine H\u00e4rte rechtfertigt und aus welchen Gr\u00fcnden dieser H\u00e4rteeinwand in der Revisionsentscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Beklagte sich zur Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses mit Erfolg auf den gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 2 BGB beachtlichen H\u00e4rtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und ihr dessen Beweis mit Blick auf ihren nach Abschluss des Revisionsverfahrens weiter erg\u00e4nzten Sachvortrag und die Indizwirkungen der Mietenbegrenzungsverordnungen vom 28. April 2015 (GVBl 2015, 101) und 19. Mai 2020 (GVBl 2020, S. 343) bereits gelungen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 2021, a.a.O., Tz. 45).<\/p>\n<p>18.\u00a0Die k\u00fcndigungsbedingte Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses stellt f\u00fcr die Beklagte unabh\u00e4ngig von den gesundheitlichen Folgen der Vertragsbeendigung und unbeschadet ihrer M\u00f6glichkeiten zur Beschaffung von Ersatzwohnraum schon aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht lediglich eine blo\u00dfe \u201eUnannehmlichkeit\u201c, sondern eine H\u00e4rte dar. Sie liegt darin begr\u00fcndet, dass die Beklagte den Besitz an ihrer Wohnung k\u00fcndigungsbedingt zu einem Zeitpunkt aufgeben m\u00fcsste, in dem sich in einem sehr hohen Lebensalter befindet und aufgrund langer Mietdauer am Ort der Mietsache verwurzelt ist.<\/p>\n<p>19.\u00a0Ob das hohe Alter des Mieters und dessen langj\u00e4hrige Verwurzelung am Ort der Mietsache zum Zeitpunkt der k\u00fcndigungsbedingten Beendigung des Mietvertrages ausreichen, um eine H\u00e4rte i.S.d. \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begr\u00fcnden, war in der Instanzrechtsprechung und Literatur allerdings lange umstritten (vgl. dazu Kammer, a.a.O., Tz. 21 m.w.N.). Auch die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH war dazu f\u00fcr geraume Zeit uneinheitlich:<\/p>\n<p>20.\u00a0Einerseits hat er das hohe Alter des Mieters und dessen langj\u00e4hrige Verwurzelung &#8211; bei sich gegenseitig aufhebenden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen von Vermieter und Mieter &#8211; zur Begr\u00fcndung einer H\u00e4rte i.S.d. \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichen lassen, da die generalisierende tatrichterliche Wertung, der Umzug in eine andere Umgebung bedeute f\u00fcr alte Menschen aufgrund der Gew\u00f6hnung und Verwurzelung in ihrer bisherigen Umgebung bereits f\u00fcr sich eine H\u00e4rte, nicht zu beanstanden sei (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2004 &#8211; VIII ZR 246\/03, NZM 2005, 143, juris Tz. 7, 11). Anderseits hat er im Falle eines \u201ealtersbedingt gebrechlichen\u201c 87-j\u00e4hrigen Mieters trotz dessen langj\u00e4hrigen Aufenthalts in der Mietsache die Annahme einer H\u00e4rte gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund hohen Alters und einer Verwurzelung am Ort der Mietsache nicht erwogen, sondern stattdessen ausschlie\u00dflich die tatrichterliche Aufkl\u00e4rung der gesundheitlichen Folgen des Wohnungsverlustes f\u00fcr entscheidungserheblich erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 15. M\u00e4rz 2017 &#8211; VIII ZR 270\/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 27, 29, 31). In einer weiteren Entscheidung hat er die Annahme einer H\u00e4rte wegen des hohen Alters des Mieters und seiner Verwurzelung \u201eim Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung\u201c wegen des Hinzutretens einer \u201efach\u00e4rztlich attestierten\u201c Erkrankung des Mieters gebilligt und nur f\u00fcr die im Rahmen des \u00a7 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zus\u00e4tzliche Feststellungen verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 2019 &#8211; VIII ZR 180\/18, NJW 2019, 2765, beckonline Tz. 31).<\/p>\n<p>21.\u00a0Nunmehr jedoch hat der VIII. Zivilsenat des BGH in der das streitige Mietverh\u00e4ltnis betreffenden Revisionsentscheidung von einer &#8211; wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG und des darin verb\u00fcrgten Schutzes der Menschenw\u00fcrde des Mieters unzul\u00e4ssigen &#8211; Verengung des \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auf gesundheitliche H\u00e4rtegr\u00fcnde Abstand genommen. Er hat klargestellt, dass sich Mieter nicht nur wegen solcher Umst\u00e4nde auf eine H\u00e4rte i.S.d. \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen k\u00f6nnen, die ihre Gesundheit betreffen, sondern bereits das hohe Alter des Mieters und seine langj\u00e4hrige Verwurzelung am Ort der Mietsache allein im Einzelfall geeignet sein k\u00f6nnen, eine &#8211; nicht zu rechtfertigende &#8211; H\u00e4rte f\u00fcr den Mieter zu begr\u00fcnden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 2021 &#8211; VIII ZR 68\/19, NJW-RR 2021, 461, beckonline Tz. 29 S. 1, 32). Damit aber ist es &#8211; nicht anders als bei \u00a7 574 Abs. 2 BGB auch &#8211; einem gesunden Mieter nicht mehr verwehrt, sich gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf eine h\u00e4rtebedingte Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses zu berufen, wenn er bereits betagt und aufgrund eines langj\u00e4hrigen Mietverh\u00e4ltnisses am Ort der Mietsache verwurzelt ist (vgl. Bub\/Pramataroff, FD-Mietrecht 2021, 437779). Diese Sichtweise teilt die Kammer einschr\u00e4nkungslos (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 21, 43).<\/p>\n<p>22.\u00a0Die von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehende Abw\u00e4gung des Erlangungsinteresses der Kl\u00e4gerin gegen die mit dem Verlust der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung f\u00fcr die Beklagte verbundenen H\u00e4rten f\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Beklagte kann sich mit Erfolg zu ihren Gunsten auf den H\u00e4rtegrund hohen Alters und einer damit einhergehenden Verwurzelung am Ort der Mietsache berufen.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die Beklagte war zu dem f\u00fcr die zeitlich erste Eigenbedarfsk\u00fcndigung ma\u00dfgeblichen Beendigungszeitpunkt bereits \u00fcber 80 Jahre alt; ein solches Lebensalter ist nach allen in Betracht kommenden Beurteilungsma\u00dfst\u00e4ben, insbesondere nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, sehr hoch (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 33). Das gilt erst recht f\u00fcr ihr heutiges Alter. Die greise Beklagte befindet sich mittlerweile in ihrem 90. Lebensjahr.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Beklagte ist auch am Ort der Mietsache verwurzelt. Ob zur Bejahung einer H\u00e4rte i.S.d. \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB tats\u00e4chliche eine \u201etiefe\u201c Verwurzelung zu fordern ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. Februar 2021, a.a.O., Tz. 29, 34) oder die Unterscheidung zwischen einen \u201etiefen\u201c oder \u201esonstigen\u201c Verwurzelung mangels hinreichender Trennsch\u00e4rfe der Praxistauglichkeit entbehrt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beklagte ist am Ort der Mietsache \u201etief\u201c verwurzelt. Diese tatrichterliche Wertung trifft die Kammer unter Zugrundelegung des gesamten und nach erfolgter Zur\u00fcckverweisung nochmals erg\u00e4nzten Sachvortrags beider Parteien.<\/p>\n<p>26.\u00a0Dahinstehen kann insoweit zun\u00e4chst, ob im Falle eines seit mehreren Jahrzehnten w\u00e4hrenden Mietverh\u00e4ltnisses bei der gebotenen lebensnahen und lebensklugen Betrachtung &#8211; jedenfalls beim Fehlen entgegenstehender tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte &#8211; nicht regelm\u00e4\u00dfig bereits aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in den vermieteten R\u00e4umen prima facie auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters zu schlie\u00dfen ist. Denn von einer \u201etiefen\u201c Verwurzelung kann nach der Auffassung des VIII. Zivilsenates des BGH insbesondere auch dann ausgegangen werden, wenn der Mieter soziale Kontakte in der Nachbarschaft pflegt, Eink\u00e4ufe f\u00fcr den t\u00e4glichen Lebensbedarf in der n\u00e4heren Umgebung erledigt, an kulturellen, sportlichen oder religi\u00f6sen Veranstaltungen in der N\u00e4he seiner Wohnung teilnimmt und medizinische oder andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 34). Gemessen daran bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte am Ort der Mietsache \u201etief\u201c verwurzelt ist:<\/p>\n<p>27.\u00a0F\u00fcr eine \u201etiefe\u201c Verwurzelung der Beklagten spricht zun\u00e4chst die Dauer ihres mittlerweile 24-j\u00e4hrigen Aufenthalts in den von ihr bewohnten R\u00e4umen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte ihre Eink\u00e4ufe auch nach den Bekundungen der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit und auch noch w\u00e4hrend des mittlerweile seit beinahe f\u00fcnf Jahre andauernden R\u00e4umungsrechtsstreits mit ihrem w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemann in einem Supermarkt am A-Platz und einem weiteren Lebensmittel-Discounter in der B-Stra\u00dfe erledigt. Beide Gesch\u00e4fte befinden sich in fu\u00dfl\u00e4ufiger Entfernung zur Mietsache in der C-Stra\u00dfe.<\/p>\n<p>28.\u00a0Auch die medizinische Versorgung der Beklagten findet bis heute \u00fcberwiegend in unmittelbarer N\u00e4he zur Mietsache und mittlerweile sogar in der Wohnung selbst statt: Ihre Haus\u00e4rztin unterh\u00e4lt ihre Praxis in der wenige Gehminuten entfernten D- Stra\u00dfe, w\u00e4hrend ihr Augenarzt &#8211; ebenfalls in fu\u00dfl\u00e4ufiger Entfernung &#8211; in der E-Stra\u00dfe praktiziert. In vergleichbarer Entfernung zur Wohnung befinden sich die Orthop\u00e4den der Beklagten, die ihre Praxis in der F-Stra\u00dfe unterhalten. Dass einzelne der Vielzahl ihrer behandelnden \u00c4rzte in der Vergangenheit auch in gr\u00f6\u00dferer Entfernung zum Wohnsitz der Beklagten ans\u00e4ssig waren, ist in einer Metropole mit den Ausma\u00dfen Berlins und dem hohen Grad der \u00e4rztlichen Spezialisierung zwangsl\u00e4ufig. Es \u00e4ndert nichts daran, dass die Beklagte bis heute durch ein enges Geflecht von \u00c4rzten versorgt wird, die in ihrer unmittelbaren Wohnumgebung ans\u00e4ssig sind. Auch erforderliche Operationen hat die Beklagte noch vor kurzem wohnortnah durchf\u00fchren lassen. Am 21. Februar 2021 entfernten ihr die behandelnden \u00c4rzte des ebenfalls in fu\u00dfl\u00e4ufiger Entfernung zu ihrer Wohnung in der G-Stra\u00dfe gelegenen H-Krankenhauses ein Karzinom der Harnblase.<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Beklagte verf\u00fcgt auch \u00fcber soziale Kontakte in der Nachbarschaft, die auf eine \u201etiefe\u201c Verwurzelung am Ort der Mietsache schlie\u00dfen lassen: So ist sie mit ihrem Ehemann, bei dem es sich ausweislich der eingereichten Unterlagen wie bei ihr um ein Opfer der nationalsozialistischen Willk\u00fcrherrschaft handelte, im Jahre 1991 nach Deutschland \u00fcbergesiedelt, hat dort in bereits vorger\u00fccktem Alter ein neues Leben begonnen und ab dem Jahre 1997 \u00fcber 22 Jahre lang eng mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tode in der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung zusammen gelebt. Diese f\u00fcr ihr Leben offensichtlich wichtigste soziale Bindung hat zwar im Jahre 2019 durch den Tod ihres Ehemanns ein Ende gefunden, ohne dass indes auch nur ein Anhaltspunkt daf\u00fcr besteht, dass die durch ein langj\u00e4hrig gelebtes gemeinsames Leben am Ort der Mietsache gelegten tiefen Wurzeln dadurch gekappt worden w\u00e4ren. Die Beklagte und ihr Ehemann haben in der Vergangenheit auch kein derart zur\u00fcckgezogenes Leben gef\u00fchrt, das ihnen den Aufbau sozialer Bindungen am Ort der Mietsache verwehrt h\u00e4tte. Das ergibt sich bereits aus der Vielzahl von Nachbarn, die die Beklagte mit Billigung der Kl\u00e4gerin umfassend observiert haben, und denen die Beklagte und ihr Ehemann nicht nur namentlich, sondern auch vom Ansehen her bekannt gewesen sind. Es kommt hinzu, dass die Beklagte mittlerweile auch durch einen Pflegedienst in ihrer Wohnung betreut wird. Auch insoweit handelt es sich um einen weiteren sozialen Kontakt in der Mietsache selbst, der den Ausf\u00fchrungen der Berufung zuwider nicht gegen, sondern f\u00fcr eine Verwurzelung in der Mietsache spricht. W\u00fcrde die Beklagte nicht \u00fcber eine entsprechend enge Bindung zur Mietsache verf\u00fcgen, l\u00e4ge es nahe, dass sie sich dem jahrelang ausge\u00fcbten R\u00e4umungsdruck der Kl\u00e4gerin beugen und in eine Pflegeeinrichtung oder sonstige Unterkunft weichen w\u00fcrde. Das Gegenteil indes ist der Fall. Davon ausgehend kann es f\u00fcr die tats\u00e4chliche Feststellung sozialer Kontakte dahinstehen, ob die Beklagte nicht zus\u00e4tzlich noch \u00fcber die von ihr behaupteten engen Bindungen zu ihrem Neffen und ihrer Schwester in der ebenfalls in unmittelbarer N\u00e4he zu ihrer Wohnung befindlichen I-Stra\u00dfe verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>30.\u00a0Die \u201etiefe\u201c soziale Verwurzelung der Beklagten im Umfeld der Mietsache und in der Mietsache selbst wird schlie\u00dflich durch ihre sonstigen Aktivit\u00e4ten belegt: Die Beklagte hat sich in der Vergangenheit mit Freundinnen und ihrem Ehemann h\u00e4ufig in Caf\u00e9s am nahegelegenen A-Platz getroffen, die im selben Stadtteil gelegene Philharmonie zu Konzerten besucht, Spazierg\u00e4nge in der Nachbarschaft unternommen und an Gottesdiensten in der Synagoge in der J-Stra\u00dfe teilgenommen. Diese liegt zwar nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, befindet sich aber im selben Stadtbezirk wie die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung.<\/p>\n<p>31.\u00a0Ihre demnach \u201etiefe\u201c Verwurzelung am Ort der Mietsache und das hohe Alter der Beklagten gebieten gem\u00e4\u00df \u00a7 574 Abs. 1 Satz 1 BGB auch unter W\u00fcrdigung der berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerin die Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses auf unbestimmte Zeit:<\/p>\n<p>32.\u00a0Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung kommt den konkreten Folgen, die sich f\u00fcr die Beklagte aus ihrem hohen Lebensalter und ihrer \u201etiefen\u201c Verwurzelung am Ort der Mietsache und mittlerweile in der Mietsache selbst ergeben, ein erhebliches Gewicht zu. In dieser Lebensphase allgemein nachlassender Kr\u00e4fte und zunehmender Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen M\u00f6glichkeiten stellt der unfreiwillige Verlust der eigenen Wohnung f\u00fcr einen alten Menschen wie die Beklagte eine schwerwiegende Z\u00e4sur dar (vgl. Kammer, a.a.O, Tz. 25). Aufgrund der altersbedingt verengten und sich fortlaufend weiter verengenden Lebensperspektive ist die erfolgreiche neuerliche Begr\u00fcndung eines auf Dauer angelegten Lebensmittelpunktes in der verbleibenden Lebensspanne f\u00fcr die Beklagte nicht nur ins Ungewisse ger\u00fcckt, sondern mittlerweile \u00fcberwiegend unwahrscheinlich. Diese Z\u00e4sur w\u00fcrde durch die Beendigung der bislang vorhandenen \u201etiefen\u201c Verwurzelung der Beklagten in der Mietsache weiter verst\u00e4rkt. Denn es liegt auf der Hand, dass das Kappen tiefer Wurzeln eines Mieters mit seiner jedenfalls zeitweisen Entwurzelung einher geht. F\u00fcr die Beklagte gilt nichts anderes. Eine davon abweichende Beurteilung w\u00e4re nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beklagte den Verlust der gek\u00fcndigten Wohnung ohne Weiteres kompensieren k\u00f6nnte, indem sie entweder \u00fcber mehrere Wohnsitze verf\u00fcgte oder es ihr trotz ihres Alters unschwer m\u00f6glich w\u00e4re, ihre private Existenz auf dem freien Wohnungsmarkt in der N\u00e4he zur bisherigen Mietsache und unter Erhalt der sich mittlerweile in der Wohnung etablierten und auf diese beziehenden Strukturen ohne wesentliche Abstriche wieder aufzubauen. An einer solchen M\u00f6glichkeit fehlt es der Beklagten aber in jeder Hinsicht.<\/p>\n<p>33.\u00a0Damit nehmen die Beeintr\u00e4chtigungen, die die Beklagte im Falle des Verlustes ihrer Wohnung zu gegenw\u00e4rtigen h\u00e4tte, ein Ausma\u00df ein, das eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Menschenw\u00fcrde bedeutet (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 2021, a.a.O., Tz. 41). Denn Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verpflichten den Staat, die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz zu erhalten. Der Staat hat deshalb jenes Existenzminimum zu gew\u00e4hren, das ein menschenw\u00fcrdiges Dasein \u00fcberhaupt erst ausmacht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urt. v. 21. Juni 1977 &#8211; 1 BvL 14\/76, NJW 1977, 1525, juris Tz. 146 ff.; Urt. v. 9. Februar 2010 &#8211; 1 BvL 1\/09, NJW 2010, 505, juris Tz. 133 ff. (Sozialleistungen)). Dieser Grundsatz beansprucht herausgehobene Bedeutung im besonders grundrechtsintensiven Bereich der menschlichen Wohn- und Lebenssituation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 &#8211; 1 BvR 617\/14, NJW 2017, 3770, juris Tz. 19). Mit einer so verstandenen Menschenw\u00fcrde ist es aber bereits dem Grunde nach nicht zu vereinbaren, wenn die Kontinuit\u00e4t der auf einem unbefristeten Mietvertrag beruhenden Wohn- und Lebenssituation der Beklagten in ihrem letzten Lebensabschnitt nicht weitestgehend gewahrt, sondern ihr stattdessen die Wohnung als bisheriger Lebensmittelpunkt und Ort ihrer \u201etiefen\u201c Verwurzelung entzogen w\u00fcrde, ohne dass f\u00fcr sie eine konkrete und realisierbare Chance best\u00fcnde, ihre private Existenz anderen Ortes nicht nur aufgrund einer autonomen Entscheidung, sondern auch unter Erhalt der am Ort der Mietsache vorhandenen Wurzeln erneut und auf Dauer wieder aufzubauen (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 30). Dem auf diesem W\u00fcrdekonzept beruhenden Wert- und Achtungsanspruch alter und zudem \u201etief\u201c verwurzelter Mieter entsprechen die \u00c4u\u00dferungen des Ehemanns der Beklagten vor seinem Tode. Er hat im Rahmen der zum Nachweis seiner von der Kl\u00e4gerin bestrittenen gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen vom Amtsgericht angeordneten Beweiserhebung dem Sachverst\u00e4ndigen gegen\u00fcber erkl\u00e4rt: \u201eWissen Sie, wir haben nur noch kurze Zeit zu leben. Wir wollen gerne in Frieden leben. Ein Umzug ist nicht mehr m\u00f6glich. \u2026 Ich kann mich auch nicht mehr an eine neue Wohnung gew\u00f6hnen. Meine Frau, die fast blind ist, ist an die Wohnung gew\u00f6hnt. In einer neuen Wohnung h\u00e4tte sie massive Schwierigkeiten, sich zurechtzufinden. Hier kennen wir uns aus. Hier haben wir unsere Freunde. Wir wollen nicht weg von hier.\u201c<\/p>\n<p>34.\u00a0Ob im hier gegeben Falle, in denen die K\u00fcndigungsfolgen den Mieter in seiner Menschenw\u00fcrde verletzen, \u00a7 574 Abs. 1 BGB wegen der im Einzelnen umstrittenen Abw\u00e4gungsfestigkeit von Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370\/07, 1 BvR 595\/07, NJW 2008, 822; Poscher, JZ 2009, 269, 273) eine Ber\u00fccksichtigung des Erlangungsinteresses des Vermieters \u00fcberhaupt gestattet, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Dem Erlangungsinteresse der Kl\u00e4gerin ist zwar ebenfalls ein betr\u00e4chtliches Gewicht nicht abzusprechen, da sie nicht mehr wie bislang gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn in einer Mietwohnung, sondern stattdessen alleine in der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung und zudem \u201enicht mehr zur Miete\u201c wohnen m\u00f6chte. Diese Lebensplanung ist zu respektieren. Selbst wenn aber dieses Erlangungsinteresse der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig w\u00e4re, bliebe es weit hinter dem Interesse der Beklagten an einem Verbleib in der Mietsache zur\u00fcck:<\/p>\n<p>35.\u00a0Bei der Gewichtung des Vermieterinteresses an der K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs ist vor allem die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15. M\u00e4rz 2017 &#8211; VIII ZR 270\/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 30; Kammer, a.a.O., Tz. 36). Diese ist bei der Kl\u00e4gerin nur gew\u00f6hnlich ausgepr\u00e4gt, da ihr Eigennutzungswunsch allenfalls auf blo\u00dfen Komfortzuwachs sowie die Vermeidung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile durch die Anmietung einer weiteren Wohnung gerichtet ist. Das reicht nicht aus, um dem Interesse und W\u00fcrdeanspruch der Beklagten als einem Menschen hohen Alters mit \u201etiefer\u201c Verwurzelung am Ort der Mietsache an der Fortsetzung seines Mietverh\u00e4ltnisses mit Erfolg zu begegnen. Erforderlich sind vielmehr gewichtigere pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Nachteile f\u00fcr den Fall des Fortbestands des Mietverh\u00e4ltnisses, die ein den Interessen des Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begr\u00fcnden. Die auf Seiten des Vermieters daf\u00fcr erforderlichen pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Umst\u00e4nde sind hier von der Kl\u00e4gerin indes selbst bei Annahme ihrer &#8211; zwischen den Parteien streitigen &#8211; Absicht zur ganzj\u00e4hrigen Nutzung der Wohnung noch nicht einmal im Ansatz erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>36.\u00a0Die weitere verhaltensbedingte K\u00fcndigung vom 28. April 2019 hat ebenfalls nicht zur Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt. Es kann dahinstehen, ob die zum behaupteten Tatzeitpunkt 87-j\u00e4hrige Beklagte die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich beleidigt hat. Die K\u00fcndigung ist bereits formell unwirksam, da die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung entgegen \u00a7\u00a7 573 Abs. 3, 569 Abs. 4 BGB den K\u00fcndigungssachverhalt nicht hinreichend konkret benennt, sondern lediglich ausf\u00fchrt, die Beklagte h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin \u201ebeleidigt\u201c (vgl. Kammer, Beschl. v. 7. Januar 2020 &#8211; 67 S 249\/19, MDR 2020, 666, beckonline Tz. 6 m.w.N.). Die K\u00fcndigung tr\u00e4gt davon abgesehen auch in der Sache nicht, selbst wenn die behaupteten \u00c4u\u00dferungen tats\u00e4chlich und pflichtwidrig gefallen w\u00e4ren. Denn es fehlt an der f\u00fcr die au\u00dferordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses erforderlichen Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Verhaltensbedingte Pflichtverletzungen m\u00fcssen von einem derartigen Gewicht sein, dass nach einem objektiven Ma\u00dfstab auch ein ruhig und verst\u00e4ndig urteilender Vertragspartner zur K\u00fcndigung veranlasst w\u00fcrde (vgl. BAG, Urt. v. 11. Dezember 2003 \u2013 2 AZR 667\/02, NZA 2004, 784, juris Tz. 88). Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Denn ein ruhig und verst\u00e4ndig urteilender Vermieter h\u00e4tte die behaupteten \u00c4u\u00dferungen selbst im Wiederholungsfall als eine im Zusammenhang mit dem langj\u00e4hrigen R\u00e4umungsrechtsstreit und dem vermieterseits entfalteten \u00dcberwachungsdruck stehende Unmuts\u00e4u\u00dferung der Beklagten gewertet und nicht als eine derart gravierende Verfehlung, der mit einer K\u00fcndigung zu begegnen gewesen w\u00e4re. Selbst wenn in den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten aber eine erhebliche Pflichtverletzung l\u00e4ge, w\u00fcrden ihr allenfalls das f\u00fcr eine ordentliche K\u00fcndigung erforderliche Gewicht zukommen. Auch in diesem Falle w\u00e4re das Mietverh\u00e4ltnis aufgrund des erkl\u00e4rten Widerspruchs und der zu Gunsten der Beklagten streitenden H\u00e4rtegr\u00fcnde fortzusetzen.<\/p>\n<p>37.\u00a0Die Berufung hat schlie\u00dflich auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Abweisung der von den Beklagten hilfsweise erhobenen Widerklage auf Feststellung der Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisses gerichtet ist. Die innerprozessuale Bedingung f\u00fcr eine Entscheidung ist nicht eingetreten, da der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte R\u00e4umungsanspruch in der Hauptsache abgewiesen wurde. Auch das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf den \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, sind die Kosten ebenfalls der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da sie aus den Gr\u00fcnden der Berufungszur\u00fcckweisung gegen die Beklagte auch im gegen den mittlerweile verstorbenen Beklagten gef\u00fchrten Rechtsstreit in der Hauptsache unterlegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Gr\u00fcnde, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 ZPO zuzulassen, bestehen nicht. Die noch streitgegenst\u00e4ndliche verhaltensbedingte K\u00fcndigung wirft keine abstrakten Rechtsfragen auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. Dasselbe gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ausgesprochenen Eigenbedarfsk\u00fcndigungen und die Ber\u00fccksichtigung der insoweit geltend gemachten Widerspruchsgr\u00fcnde. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat seine f\u00fcr die Entscheidung dieses Rechtsstreits einschl\u00e4gige bisherige Rechtsprechung in seiner Revisionsentscheidung vom 3. Februar 2021 klargestellt (vgl. BGH, a.a.O.). Davon weicht die Kammer nicht ab.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302&text=LG+Berlin+67.+Zivilkammer.+Aktenzeichen%3A+67+S+345%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302&title=LG+Berlin+67.+Zivilkammer.+Aktenzeichen%3A+67+S+345%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2302&description=LG+Berlin+67.+Zivilkammer.+Aktenzeichen%3A+67+S+345%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LG Berlin 67. 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