{"id":2300,"date":"2021-07-21T13:38:54","date_gmt":"2021-07-21T13:38:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300"},"modified":"2021-07-21T13:38:54","modified_gmt":"2021-07-21T13:38:54","slug":"eine-testung-in-der-schule-auf-das-corona-virus-ist-geeignet-den-gewuenschten-zweck-des-gesundheitsschutzes-zu-erreichen-oder-zu-foerdern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300","title":{"rendered":"Eine Testung in der Schule auf das Corona-Virus ist geeignet, den gew\u00fcnschten Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen oder zu f\u00f6rdern"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 S 39\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0525.OVG3S39.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Testung in der Schule auf das Corona-Virus<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Testung in der Schule auf das Corona-Virus ist geeignet, den gew\u00fcnschten Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen oder zu f\u00f6rdern.(Rn.4)<\/p>\n<p>2. Die Testpflicht bedeutet keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Menschenw\u00fcrde, die Privatsph\u00e4re und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder.(Rn.6)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 22. April 2021, 3 L 134\/21<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach \u00a7 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Beschlusses.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Antragsteller besucht die erste Klasse einer Grundschule. Er begehrt in erster Linie eine Feststellung oder Regelung im Wege einstweiliger Anordnung, nach der er vorl\u00e4ufig berechtigt ist, die in \u00a7 5 Abs. 1 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Zehnte \u00c4nderungsverordnung vom 5. Mai 2021, GVBl. S. 411 \u2013 SchulHygCoV-19-VO) als Voraussetzung f\u00fcr eine Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht vorgesehenen Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus (vgl. dazu erstmals die Neunte \u00c4nderungsverordnung vom 17. April 2021, GVBl. S. 386) im h\u00e4uslichen Umfeld im Beisein seiner Erziehungsberechtigten durchzuf\u00fchren und das Testergebnis durch Eigenerkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Schule nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag abgelehnt.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag gen\u00fcgt nicht dem Darlegungsgebot des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Einwand der Beschwerde, es ergebe sich bereits aus dem gesunden Menschenverstand, dass das Mittel der Testung in der Schule nicht geeignet sei, den gew\u00fcnschten Zweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen oder zu f\u00f6rdern, bleibt ohne hinreichende Begr\u00fcndung. Die Beschwerde f\u00fchrt aus, eine Testung erst in der Schule bedeute, dass infizierte Sch\u00fcler in die Schule k\u00e4men. Es komme zu einem vermehrten Aussto\u00df von Aerosolen, wenn bis zu 15 Erstkl\u00e4ssler in einem Raum getestet w\u00fcrden. F\u00fcr den Test m\u00fcsse die medizinische Maske \u2013 f\u00fcr mehr als nur 15 Sekunden \u2013 abgenommen werden; dabei werde geniest und im Gesicht herumgerieben. Die Beschwerde legt jedoch nicht substantiiert dar und macht deshalb nicht glaubhaft, dass damit eine so erhebliche Infektionsgefahr verbunden w\u00e4re, dass eine Testung in der Schule auch bei Einhaltung der vorgesehenen Randbedingungen (u.a. Durchf\u00fchrung in Kleingruppen, gute Bel\u00fcftung des Raumes, Einhaltung der Abstandsregelung; Vermeidung von Ansammlungen vor Geb\u00e4uden oder R\u00e4umen) kein geeignetes Mittel zur Eind\u00e4mmung der Infektionsgefahr darstellt. Ebenso wenig macht sie glaubhaft, dass das angenommene Problem der Beaufsichtigung der Sch\u00fcler, wenn ein Kind mit positivem Befund aus dem Raum gebracht werden m\u00fcsse, nicht mit geeigneten organisatorischen Ma\u00dfnahmen gel\u00f6st werden kann. Eine andere Beurteilung rechtfertigt schlie\u00dflich nicht der Hinweis, aktuellen Erhebungen zufolge k\u00e4men 31% der Schnelltests zu falschen Ergebnissen, denn diese Aussage ist nicht durch Unterlagen belegt und ist hinsichtlich der Ursachen und m\u00f6glichen Arten falscher Ergebnisse zu pauschal und undifferenziert, um die Eignung solcher Test als Beitrag zum Infektionsschutz schl\u00fcssig in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Nicht durchzugreifen vermag weiter das Argument der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verordnung eine Selbsttestung im h\u00e4uslichen Umfeld durch die Eltern nicht ausreichen lasse, die ein milderes und deshalb verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigeres Mittel darstelle. Wie die Beschwerde selbst ausf\u00fchrt, ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, eine Testung in der Schule unter Beaufsichtigung sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die Testungen mittels Selbsttests korrekt durchgef\u00fchrt werden; eine Selbsttestung zuhause stelle die sachgerechte Handhabung nicht im selben Ma\u00dfe sicher. Diese Erw\u00e4gung ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 4. Mai 2021 \u2013 13 B 600\/21.NE \u2013 juris Rn. 10). Dass der Verordnungsgeber damit den ihm zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraum \u00fcberschreitet, legt die Beschwerde nicht erfolgreich dar. Sie beanstandet, dass die Entscheidung f\u00fcr eine Durchf\u00fchrung der Tests in der Schule weder wissenschaftlich noch tats\u00e4chlich \u2013 etwa durch eine gescheiterte Erprobungsphase h\u00e4uslicher Tests \u2013 begr\u00fcndet sei, sondern von der Empfehlung der Charit\u00e9 abweiche, die Tests zuhause durchzuf\u00fchren, damit erkrankte Kinder gar nicht erst in der Schule s\u00e4\u00dfen oder sich auf dem Weg dahin, etwa im Bus, mit Freunden tr\u00e4fen. Es obliegt der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuw\u00e4gen, die sich aus der Durchf\u00fchrung der Tests in der Schule oder zuhause ergeben. Einen gerichtlich zu beanstandenden Fehler zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.<\/p>\n<p>6.\u00a0Ohne Erfolg macht die Beschwerde schlie\u00dflich geltend, die Testpflicht bedeute einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Menschenw\u00fcrde, die Privatsph\u00e4re und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder, wobei sie u.a. darauf hinweist, es sei der Wille des siebenj\u00e4hrigen Antragstellers, sich nicht selbst in der \u00d6ffentlichkeit testen zu wollen. Diese Einw\u00e4nde gehen daran vorbei, dass der in \u00a7 5 Abs. 1 SchulHygCoV-19-VO vorgesehenen Testpflicht \u2013 rechtlich handelt es sich angesichts der Freiwilligkeit der Teilnahme am Pr\u00e4senzunterricht (vgl. f\u00fcr die Primarstufe \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 SchulHygCoV-19-VO) um eine Obliegenheit \u2013 auch durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen negativen Ergebnisses eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests gen\u00fcgt werden kann (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulHygCoV-19-VO). Dass die damit einger\u00e4umten alternativen Testm\u00f6glichkeiten dem Antragsteller nicht zumutbar oder die danach u.a. m\u00f6gliche Teilnahme an einem au\u00dferschulischen Schnelltest den Antragsteller in gleicher Weise belasten w\u00fcrde, wie ein in der Schule im Beisein der Mitsch\u00fcler durchgef\u00fchrter Test, legt die Beschwerde nicht dar (zu damit ausger\u00e4umten Vorbehalten gegen\u00fcber einer \u201eStigmatisierung\u201c s.a. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 \u2013 20 NE 21.2021 \u2013 juris Rn. 22). Die Beschwerde f\u00fchrt zu den Testalternativen lediglich aus, ein PCR-Test gehe viel weiter in die Nasenh\u00f6hle als ein Schnelltest und sei f\u00fcr Kinder oftmals schmerzhaft. Sie verh\u00e4lt sich jedoch nicht zu den daneben m\u00f6glichen PoC-Tests. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der durch die Verordnung einger\u00e4umten alternativen Testm\u00f6glichkeiten auch der Vorwurf, der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, da Erwachsene bei erforderlichen Testungen \u2013 etwa im Betrieb, vor einem Einkauf oder dem Besuch eines Museums \u2013 einen Schnelltest unter sicheren hygienischen Bedingungen machen k\u00f6nnten, bei dem das Ergebnis vertraulich mitgeteilt werde.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>8.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300&text=Eine+Testung+in+der+Schule+auf+das+Corona-Virus+ist+geeignet%2C+den+gew%C3%BCnschten+Zweck+des+Gesundheitsschutzes+zu+erreichen+oder+zu+f%C3%B6rdern\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300&title=Eine+Testung+in+der+Schule+auf+das+Corona-Virus+ist+geeignet%2C+den+gew%C3%BCnschten+Zweck+des+Gesundheitsschutzes+zu+erreichen+oder+zu+f%C3%B6rdern\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2300&description=Eine+Testung+in+der+Schule+auf+das+Corona-Virus+ist+geeignet%2C+den+gew%C3%BCnschten+Zweck+des+Gesundheitsschutzes+zu+erreichen+oder+zu+f%C3%B6rdern\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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