{"id":2298,"date":"2021-07-21T13:32:26","date_gmt":"2021-07-21T13:32:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298"},"modified":"2021-07-21T13:32:26","modified_gmt":"2021-07-21T13:32:26","slug":"immissionsschutzrechtliche-genehmigung-einer-windenergieanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298","title":{"rendered":"Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 25.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 N 54.17<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0525.OVG11N54.17.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die WEA-Schattenwurf-Leitlinie enth\u00e4lt fachlich begr\u00fcndete Orientierungswerte, deren Beachtung gew\u00e4hrleistet, dass der Schattenwurf keine Beeintr\u00e4chtigungen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Sie stellt eine konservative Faustformel dar, die aus den einschl\u00e4gigen, den Stand der Wissenschaft ber\u00fccksichtigenden Handreichungen f\u00fcr die Praxis abgeleitet ist.(Rn.9)(Rn.10)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. M\u00e4rz 2017, 5 K 217\/15<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. M\u00e4rz 2017 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie. Die Kl\u00e4gerin wendet sich nunmehr noch gegen folgende \u201eNebenbestimmungen\u201c des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015:<\/p>\n<p>2.\u00a05.1 Die installierten Schattenabschaltmodule mit Auswertung meteorologischer Parameter sind jeweils so zu konfigurieren, dass die astronomische Gesamtbeschattungsdauer in den schutzw\u00fcrdigen R\u00e4umen der Schattenrezeptoren 1&#8230; (11 Rezeptoren) und O&#8230; (13 Rezeptoren) zu keiner \u00dcberschreitung der astronomisch maximal zul\u00e4ssigen Beschattungsdauer von 30 Std.\/Jahr und 30 Minuten\/Tag f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>3.\u00a05.2 Bei \u00dcberschreitungen der astronomischen Schattenschlagzahlen, durch Vor- und \/oder Zusatzbelastung, nach Nr. 5.1 ist jeweils die den tats\u00e4chlichen Schattenschlag am Immissionsort (mit)verursachende Windkraftanlage abzuschalten.<\/p>\n<p>4.\u00a05.3 Die Abschaltzeiten von WKA auf Grund von Schattenschlag sind fortlaufend zu registrieren und \u00fcber einen Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten gleitend aufzubewahren. Auf Verlangen der zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde (LUGV, RO) sind die Daten in elektronischer Form, lesbar mit Standardprogrammen, zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>5.\u00a0Durch Urteil vom 15. M\u00e4rz 2017 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, \u201edie Nebenbestimmungen 5.1-5.3 des Genehmigungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21 Januar 2015 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter teilweiser Aufhebung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide ohne die im Hauptantrag genannten Nebenbestimmungen zu erteilen.\u201c Die Klage sei als Verpflichtungsklage zul\u00e4ssig, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen als Inhaltsregelung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung sei. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag sei aber unbegr\u00fcndet, weil die noch streitigen Vorgaben zum Schattenwurf rechtm\u00e4\u00dfig seien. Der Beklagte habe berechtigterweise die Leitlinie des Ministeriums f\u00fcr l\u00e4ndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) vom 24. M\u00e4rz 2003, zuletzt ge\u00e4ndert durch den Erlass dieses Ministeriums vom 28. Februar 2015, zur Beurteilung des Vorliegens sch\u00e4dlicher Umwelteinwirkungen herangezogen. Auch die Vorgaben zu den Kontrollaufzeichnungen seien zur Kontrolle der Vorgaben unter 5.1 und 5.2 notwendig und auch hinsichtlich der Speicherfrist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>6.\u00a0Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere jeweils fristgerecht gestellt und begr\u00fcndet worden. Er ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 4 VwGO zu ber\u00fccksichtigendem Vorbringen geltend gemachten Berufungszulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>7.\u00a01. Die Rechtsbehelfsbegr\u00fcndung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 \u2013 1 BvR 830\/00 \u2013, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begr\u00fcndung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2004, Buchholz 310 \u00a7 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>8.\u00a01.1. Die Kl\u00e4gerin wendet sich ohne Erfolg gegen die prozessuale Behandlung ihres Anfechtungsantrags. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht sich zu ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsbegehren nicht ausdr\u00fccklich verhalten hat. Denn lediglich seinen Ausf\u00fchrungen, die in Rede stehenden Bestimmungen zur Schattenabschaltung seien als integraler Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu begreifen, sodass ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschr\u00e4nkten Genehmigung nur mit der Verpflichtungsklage erreicht werden k\u00f6nne, ist mittelbar zu entnehmen, dass es die Anfechtungsklage als unzul\u00e4ssig angesehen hat. Dieser Umstand sowie die von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellte Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Qualifizierung als Inhaltsbestimmung sind aber nicht ergebnisrelevant. Denn auch wenn das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage als prozessual zul\u00e4ssig angesehen h\u00e4tte, h\u00e4tte es sie aufgrund seiner Ausf\u00fchrungen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Schattenwurfregelung (ebenso wie die Verpflichtungsklage) als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch die Kl\u00e4gerin eingereichten (nicht ver\u00f6ffentlichten) Beschluss des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 (12 LA 39\/16), der aufgrund eigener Pr\u00fcfung des Oberverwaltungsgerichts davon ausgeht, die Klageabweisung k\u00f6nne nicht als \u201eaus anderen Gr\u00fcnden offensichtlich richtig\u201c charakterisiert werden.<\/p>\n<p>9.\u00a01.2 Die Kl\u00e4gerin legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar, soweit das Verwaltungsgericht von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Schattenwurfregelung ausgeht.<\/p>\n<p>10.\u00a0Das Verwaltungsgericht f\u00fchrt insoweit aus, dass der Beklagte zur Bewertung des Schutzanspruchs vor sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. \u00a7 3 Abs. 1 BImSchG berechtigt gewesen sei, sich auf die von ihm herangezogene WEA-Schattenwurf-Leitlinie zu berufen. Diese bestimmt in Nr. 3.1, dass bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen sei, dass der Immissionsrichtwert f\u00fcr die astronomisch maximal m\u00f6gliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten wird. Diese Beschattungsdauer gelte bei Einsatz einer Abschaltautomatik, die keine meteorologischen Parameter ber\u00fccksichtige. Werde eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter ber\u00fccksichtige, sei die tats\u00e4chliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Kalenderjahr zu begrenzen. Ferner bestimmt Nr. 3.2 der WEA-Schattenwurf-Leitlinie den Immissionsrichtwert f\u00fcr die t\u00e4gliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten. Diesen, den in der Rechtsprechung gebilligten Immissionsrichtwerten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 \u2013 OVG 11 S 32.17 \u2013, juris Rn. 10 m.w.N. sowie aus der neueren Rechtsprechung BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2020 \u2013 15 N 18.2110 \u2013, juris Rn. 30 m.w.N.) tr\u00e4gt der Genehmigungsbescheid Rechnung, was auch die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet. Dagegen, dass die Heranziehung dieser Richtwerte als erster Anhaltspunkt zur Zul\u00e4ssigkeit von Schattenwurfeinschr\u00e4nkungen tauglich ist, hat die Kl\u00e4gerin nichts Durchgreifendes eingewandt. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass eine astronomisch maximal m\u00f6gliche Beschattung von nicht mehr als 30 Stunden im Jahr einer realen, d. h. im langj\u00e4hrigen Mittel f\u00fcr entsprechende Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von max. 8 Stunden im Jahr entspricht. Die aus den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI (L\u00e4nderausschuss f\u00fcr Immissionsschutz, Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Aktualisierung 2019, abrufbar unter: https:\/\/www.lai-immissionsschutz.de\/documents\/wka_schattenwurfhinweise_stand_23_1588595757.01) entwickelte WEA-Schattenwurf-Leitlinie enth\u00e4lt fachlich begr\u00fcndete Orientierungswerte, deren Beachtung gew\u00e4hrleistet, dass der Schattenwurf keine Beeintr\u00e4chtigungen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Sie stellt eine konservative Faustformel dar, die aus den einschl\u00e4gigen, den Stand der Wissenschaft ber\u00fccksichtigenden Handreichungen f\u00fcr die Praxis abgeleitet ist (vgl. zu den WEA-Schattenwurfhinweisen VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015, \u2013 8 S 534\/15 \u2013, Rn. 53, juris, m.w.N.; Beschluss vom 20. Juli 2018 \u2013 10 S 2378\/17 \u2013, Rn. 26 ff., juris).<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit ihrer Auffassung, es sei ein \u201etats\u00e4chliches\u201c Schattenwurfkontingent von 30 Stunden pro Jahr anzusetzen, vernachl\u00e4ssigt die Kl\u00e4gerin, dass die astronomisch maximal m\u00f6gliche Beschattung, auf die diese Zahl in der Schattenwurf-Leitlinie bezogen ist, als die Zeit definiert wird, bei der die Sonne theoretisch w\u00e4hrend der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosen Himmel scheint, die Rotorfl\u00e4che senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist. W\u00fcrden reale Schattenwurfzeiten von nicht nur 8 sondern 30 Stunden pro Jahr zugelassen, w\u00fcrde dies, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, dazu f\u00fchren, dass das t\u00e4gliche Schattenwurfkontingent von 30 Minuten nicht an insgesamt 16, sondern an 60 Tagen im Jahr hingenommen werden m\u00fcsste. Dass und aus welchen Gr\u00fcnden eine derartige oder aber eine zwischen 30 und 8 Stunden pro Jahr liegende Belastung zumutbar sein sollte, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargetan. Zwar m\u00f6gen die sich aus der WEA-Schattenwurf-Leitlinie ergebenden Werte im Hinblick auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls gegebenenfalls zu korrigieren sein. Jedoch legt die Kl\u00e4gerin weder dar, aus welchen Gr\u00fcnden die in der WEA-Schattenentwurf-Leitlinie genannten und hier zur Anwendung gebrachten Werte von vornherein verfehlt sein sollten, noch f\u00fchrt sie Besonderheiten des vorliegenden Falls an, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, weitergehende als die ihr zubilligten Verschattungszeiten an den ma\u00dfgeblichen Immissionsorten noch nicht als sch\u00e4dliche Umwelteinwirkung anzusehen. Ihr Hinweis auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 8. M\u00e4rz 1999 \u2013 3 M 85\/98 \u2013 verf\u00e4ngt schon deshalb nicht, weil in jenem Fall eine tats\u00e4chliche Verschattung am Wohngeb\u00e4ude des (erfolglosen) Antragstellers von 3,8 bzw. 3,88 Stunden pro Jahr in Rede stand (Rn. 37, juris). Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 15. M\u00e4rz 2004 \u2013 1 ME 45\/04 \u2013 beruft, mag auf sich beruhen, ob sich das in dieser Entscheidung genannte Jahreskontingent von 30 Stunden auf das astronomisch M\u00f6gliche bezieht (Rn. 12, juris), denn jedenfalls wird hiervon in der neueren Rechtsprechung des OVG Niedersachsen ausgegangen (vgl. Urteil vom 18. Mai 2007 \u2013 12 LB 8\/07 \u2013, Rn. 55, juris; Urteil vom 30. Juli 2015 \u2013 12 KN 265\/13 \u2013, Rn. 65, juris; Urteil vom 26 Februar 2020 \u2013 12 LB 157\/18 \u2013, Rn. 102, juris).<\/p>\n<p>12.\u00a0Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begr\u00fcndet auch nicht der Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass die vom Verwaltungsgericht (im \u00dcbrigen zum Teil aber auch die von der Kl\u00e4gerin selbst) zitierte Rechtsprechung zur oben erw\u00e4hnten Faustformel sich auf eine Konstellation bezog, in der Nachbarn sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gewandt hatten. Denn auch wenn in jenen Verfahren nur dar\u00fcber zu entscheiden gewesen sein sollte, ob die in der WEA-Schattenwurf-Leitlinie bzw. den WKA-Schattenwurfhinweisen des LAI genannten Richtwerte dem Schutzanspruch des Nachbarn Gen\u00fcge tun, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, dass diese Richtwerte \u00fcber das Ziel des rechtlich Gebotenen hinausschie\u00dfen w\u00fcrden und deshalb nicht erforderlich w\u00e4ren. Auch dass, wie die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, die Privilegierung von WEA zugleich f\u00fcr eine normativ verst\u00e4rkte Durchsetzungskraft von Windkraftvorhaben streite, rechtfertigt diese Annahme noch nicht.<\/p>\n<p>13.\u00a02. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich \u00fcber dem Durchschnitt liegenden Komplexit\u00e4t des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegende Rechtsmaterie in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht gr\u00f6\u00dfere, das normale Ma\u00df erheblich \u00fcberschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 4 S. 4 ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gr\u00fcnden aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tats\u00e4chliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des \u00a7\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Kontrolle nur in solchen F\u00e4llen m\u00f6glichen, die dazu besonderen Anlass geben. Au\u00dferdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen f\u00fcr den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 \u2013 3 L 162\/16 \u2013, juris Rn. 75).<\/p>\n<p>14.\u00a02.1 Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die prozessuale Einordnung der Klage, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht erf\u00fcllt; insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden bereits an der Entscheidungserheblichkeit.<\/p>\n<p>15.\u00a02.2 Soweit die Kl\u00e4gerin der Ansicht ist, dass die besondere rechtliche Schwierigkeit in der Herleitung der den Nachbarn zuzumutenden Schattenwurfimmissionen liege, ist auch diesbez\u00fcglich nicht dargelegt, worin die Abgrenzungsschwierigkeit im konkreten Fall liegt oder weshalb eine Abweichung von der vom Verwaltungsgericht angewandten Faustformel im konkreten Fall in Frage kommen sollte. Soweit die Kl\u00e4gerin diese generell im Hinblick auf Au\u00dfenbereichswohnungen bzw. am Rande des Au\u00dfenbereichs liegende Wohnungen sieht und die fehlende W\u00fcrdigung des Abstands betroffener Wohnungen zu WEA sieht, legt sie nicht dar, dass und in welchem Umfang dies im konkreten Fall relevant w\u00e4re. Auf die im Einzelfall betroffenen Immissionsorte geht die Kl\u00e4gerin nicht ein.<\/p>\n<p>16.\u00a03. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen w\u00fcrde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Kl\u00e4rung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2010 \u2013 5 B 52\/09 \u2013, juris Rn. 3).<\/p>\n<p>17.\u00a03.1 Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die prozessuale Einordnung der Klage, anders als die Kl\u00e4gerin meint, ebenfalls nicht erf\u00fcllt; auch insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden bereits an der Entscheidungserheblichkeit.<\/p>\n<p>18.\u00a03.2 Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage aufgeworfen habe, ob tats\u00e4chlich nur 8 Stunden realen Schattenwurfs im Jahr zuzulassen seien, oder auch \u201etats\u00e4chlich\/astronomisch\u201c mit Blick auf die Privilegierung von Windenergieanlagen im Au\u00dfenbereich dem im oder am Rande des Au\u00dfenbereichs wohnenden Nachbarn im Jahr auch 30 Stunden Schattenschlag insgesamt zuzumuten seien, bedarf dies aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden keiner obergerichtlichen Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>20.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298&text=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigung+einer+Windenergieanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298&title=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigung+einer+Windenergieanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298&description=Immissionsschutzrechtliche+Genehmigung+einer+Windenergieanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum: 25.05.2021 Aktenzeichen: OVG 11 N 54.17 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2298\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2298","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2298","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2298"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2298\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2299,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2298\/revisions\/2299"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2298"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2298"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2298"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}