{"id":2294,"date":"2021-07-21T13:01:56","date_gmt":"2021-07-21T13:01:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294"},"modified":"2021-07-21T13:01:56","modified_gmt":"2021-07-21T13:01:56","slug":"%c2%a7-60a-abs-1-satz-1-nr-2-aufenthg-juris-aufenthg-2004-laesst-die-erteilung-einer-ausbildungsduldung-nicht-an-personen-zu-die-ihre-ausbildung-bereits-begonnen-haben-als-sie-noch-im-besitz-ei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294","title":{"rendered":"\u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) l\u00e4sst die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht an Personen zu, die ihre Ausbildung bereits begonnen haben, als sie noch im Besitz eines Aufenthaltstitels waren und erst danach ausreisepflichtig geworden sind"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 26.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 S 32\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0526.OVG3S32.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erteilung einer Ausbildungsduldung (pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 60a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) l\u00e4sst die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht an Personen zu, die ihre Ausbildung bereits begonnen haben, als sie noch im Besitz eines Aufenthaltstitels waren und erst danach ausreisepflichtig geworden sind.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 26. M\u00e4rz 2021, 24 L 315\/20<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. M\u00e4rz 2021 wird ge\u00e4ndert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz\u00fcge.<\/p>\n<p>Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter \u00c4nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. M\u00e4rz 2021 f\u00fcr beide Rechtsstufen auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der aus Nigeria stammende Antragsteller erhielt wegen der Eheschlie\u00dfung mit einer portugiesischen Staatsangeh\u00f6rigen eine Aufenthaltskarte als Familienangeh\u00f6riger einer EU-B\u00fcrgerin. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 stellte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. das Nichtbestehen des Freiz\u00fcgigkeitsrechts fest und zog die Aufenthaltskarte ein, weil der Antragsteller das Aufenthaltsrecht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen \u00fcber seine famili\u00e4ren und pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse erlangt habe. Hiergegen ging der Antragsteller nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens sowohl im Wege vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes als auch in der Hauptsache vor. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag u.a. wegen eines fehlenden besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung statt und hob im Klageverfahren VG 24 K 248.19 die verf\u00fcgte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf, weil der Kl\u00e4ger aufgrund der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht get\u00e4uscht habe und auch keine Scheinehe vorliege. Allerdings sei der Kl\u00e4ger mangels wirksamer Eheschlie\u00dfung nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigt. Das Urteil wurde dem Antragsgegner am 15. April 2020 und dem Antragsteller am 20. April 2020 zugestellt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Zum 1. September 2019 hatte der Antragsteller in dem Betrieb, in dem er zuvor t\u00e4tig gewesen war, eine Ausbildung zum Koch aufgenommen und bei dem Antragsgegner unter dem 23. Oktober 2019 rein vorsorglich die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt. Nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens VG 24 K 248.19 bat der Antragsteller unter dem 25. Mai 2020, \u00fcber den Duldungsantrag zu entscheiden, was er \u2013 nach Einzahlung der Bearbeitungsgeb\u00fchr \u2013 mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wiederholte. Der Antragsgegner lehnte die Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen offensichtlichen Missbrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ab, weil die Aufnahme der Ausbildung allein dazu diene, dem Antragsteller ein Bleiberecht zu verschaffen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Missbrauchstatbestand verneinte.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>3.\u00a0Die Beschwerde des Antragsgegners ist begr\u00fcndet. Das Beschwerdevorbringen, das nach \u00a7 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung f\u00fcr eine Ausbildung zum Koch gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu erteilen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Beschwerde wendet zutreffend ein, dass die von dem Antragsteller beanspruchte Ausbildungsduldung gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schon deshalb zu versagen ist, weil der Antragsteller \u201ebei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung\u201c war. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Regelung hier uneingeschr\u00e4nkt anwendbar, weil der Antragsteller ein Verpflichtungsbegehren geltend macht und die \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 104 Abs. 17 AufenthG, wonach es bei einer Einreise bis zum 31. Dezember 2016 und einem Beginn der Berufsausbildung vor dem 2. Oktober 2020 keiner dreimonatigen Vorduldungszeit bedurfte, mit Wirkung vom 3. Oktober 2020 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 3 des Gesetzes \u00fcber Duldung und Ausbildung bei Besch\u00e4ftigung vom 8. Juli 2019, BGBl I S. 1021, 1024). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei der f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der Tatsacheninstanz ma\u00dfgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 \u2013 1 C 30\/19 \u2013 juris Rn. 10). Auf die bei Antragstellung mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 noch geltende und inzwischen \u00fcberholte Rechtslage kommt es mithin mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht an.<\/p>\n<p>5.\u00a0Ferner weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller seit drei Monaten im Besitz einer Duldung ist, allein von den Umst\u00e4nden im Zeitpunkt der Antragstellung abh\u00e4ngt (\u201ebei Antragstellung\u201c). Der insoweit eindeutige Wortlaut des \u00a7 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, \u00a7 60c Rn. 17) l\u00e4sst als Grenze der Auslegung keine abweichende Interpretation zu (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2014 \u2013 2 C 2\/13 \u2013 juris Rn. 15). Gemessen daran konnte der unter dem 23. Oktober 2019 gestellte Antrag auf Ausbildungsduldung keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren weder im Besitz einer Duldung noch vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war und der Verwaltungsrechtsstreit gegen das von dem Antragsgegner festgestellte Nichtbestehen des Freiz\u00fcgigkeitsrechtes erst im Mai 2020 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen war. Als der Antragsteller den Antragsgegner unter dem 25. Mai 2020 und dem 1. Juli 2020 zu einer Entscheidung \u00fcber seinen Duldungsantrag aufforderte, war er zwar vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, aber noch nicht seit drei Monaten im Besitz einer Duldung. Nichts anderes gilt, wenn man davon ausgeht, dass es nicht auf den formalen Besitz einer Duldungsbescheinigung ankommt, sondern dass allein entscheidend ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Duldung nach \u00a7 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Unabh\u00e4ngig von den Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners steht der Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung ein weiterer Versagungsgrund entgegen. Da die Beschwerde die rechtliche W\u00fcrdigung der angegriffenen Entscheidung zutreffend in Frage stellt, ist der Senat nicht gehindert, insoweit eigenst\u00e4ndige Feststellungen zu treffen. Auf die Frage nach einem offensichtlichen Missbrauch gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt es nach alledem nicht an.<\/p>\n<p>7.\u00a0Nach \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Ausbildungsduldung dem eindeutigen Wortlaut zufolge voraus, dass der ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige bereits vor der Aufnahme seiner Berufsausbildung im Besitz einer Duldungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 60a Abs. 4 AufenthG ist bzw. dass vor der Aufnahme der Ausbildung zumindest die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Duldung nach \u00a7 60a AufenthG vorliegen (\u201e\u2026 im Besitz einer Duldung nach \u00a7 60a ist und eine \u2026 Berufsausbildung aufnimmt\u201c). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller war bei Beginn seiner Ausbildung zum Koch am 1. September 2019 im Besitz einer Aufenthaltskarte und im Hinblick auf die im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung erst nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens VG 24 K 248.19 im Mai 2020 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. In derartigen F\u00e4llen ist der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich des \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>8.\u00a0Eine \u00fcber den Wortlaut hinausgehende erweiternde analoge Anwendung des \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf Personen, die bereits als Inhaber eines Aufenthaltstitels eine Ausbildung beginnen und erst sp\u00e4ter ausreisepflichtig werden, kommt nicht in Betracht (anders wohl Eichler\/Mantel, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, Aylgesetz, \u00a7 60c AufenthG Rn. 6). Der Gesetzgeber unterscheidet abschlie\u00dfend zwischen der Erteilung einer Ausbildungsduldung im Sinne von \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an Inhaber einer \u201enormalen\u201c Duldung, die eine Berufsausbildung aufnehmen, und der Erteilung einer Ausbildungsduldung an Asylbewerber, die gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ihre Berufsausbildung bereits w\u00e4hrend des Asylverfahrens aufgenommen haben und nach der Ablehnung des Asylantrags fortsetzen m\u00f6chten (vgl. auch BT-Drs. 19\/8286, S. 14).<\/p>\n<p>9.\u00a0Letztere hat der Gesetzgeber privilegiert, weil f\u00fcr sie ein Ausbildungsbeginn vor der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unsch\u00e4dlich und zudem \u2013 folgerichtig &#8211; eine dreimonatige Vorduldungszeit nach Abschluss des Asylverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich ist. Sie d\u00fcrfen mit dem Eintritt der Ausreisepflicht in die Ausbildungsduldung wechseln. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt f\u00fcr eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, aufgrund derer es gerechtfertigt w\u00e4re, demn\u00e4chst ausreisepflichtige Personen mit bereits begonnener Ausbildung ebenfalls unter \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu subsumieren und sie dadurch trotz des abweichenden Wortlautes dem von \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfassten Personenkreis teilweise gleichzustellen. Zudem verdeutlicht das Erfordernis einer Vorduldungszeit, das aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen soll, dass der Gesetzgeber in den F\u00e4llen des \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG \u2013 anders bei Asylbewerbern im Sinne von \u00a7 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG &#8211; gerade keinen nahtlosen \u00dcbergang vom Aufenthaltsrecht zur Ausbildungsduldung er\u00f6ffnen wollte (vgl. dazu auch Dietz, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, \u00a7 60c AufenthG Rn. 32).<\/p>\n<p>10.\u00a0Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem im Schrifttum angef\u00fchrten Argument, der Gesetzgeber verfolge die Intention, den Abschluss begonnener Ausbildungen zu gew\u00e4hrleisten (so Eichler\/Mantel, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, Aylgesetz, \u00a7 60c AufenthG Rn. 1). Dieses Argument l\u00e4sst sich nicht verallgemeinern, denn es findet sich allein im Zusammenhang mit der im Gesetzgebungsverfahren umstrittenen Frage, wie viele Monate vor Beginn der Berufsausbildung die Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits erm\u00f6glicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 19\/8286, S. 29). Im \u00dcbrigen w\u00e4re eine Fortf\u00fchrung der Berufsausbildung, die w\u00e4hrend eines sp\u00e4ter endenden Aufenthaltsrechts begonnen wurde, grunds\u00e4tzlich unter den Voraussetzungen des \u00a7 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit einer Besch\u00e4ftigungserlaubnis m\u00f6glich, wenn der ausreisebedingte Abbruch der Ausbildung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re und dadurch zu einem Abschiebungshindernis f\u00fchrte.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt im auf vorl\u00e4ufige Verpflichtung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung gerichteten vorl\u00e4ufigen Rechtschutzverfahren \u2013 wie bei einem Streit um eine Duldung nach \u00a7 60a Abs. 2 AufenthG \u2013 trotz der Vorwegnahme der Hauptsache regelm\u00e4\u00dfig nur den halben Auffangwert fest, sodass der erstinstanzliche Beschluss insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu \u00e4ndern war.<\/p>\n<p>12.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294&text=%C2%A7+60a+Abs.+1+Satz+1+Nr.+2+AufenthG+%28juris%3A+AufenthG+2004%29+l%C3%A4sst+die+Erteilung+einer+Ausbildungsduldung+nicht+an+Personen+zu%2C+die+ihre+Ausbildung+bereits+begonnen+haben%2C+als+sie+noch+im+Besitz+eines+Aufenthaltstitels+waren+und+erst+danach+ausreisepflichtig+geworden+sind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294&title=%C2%A7+60a+Abs.+1+Satz+1+Nr.+2+AufenthG+%28juris%3A+AufenthG+2004%29+l%C3%A4sst+die+Erteilung+einer+Ausbildungsduldung+nicht+an+Personen+zu%2C+die+ihre+Ausbildung+bereits+begonnen+haben%2C+als+sie+noch+im+Besitz+eines+Aufenthaltstitels+waren+und+erst+danach+ausreisepflichtig+geworden+sind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2294&description=%C2%A7+60a+Abs.+1+Satz+1+Nr.+2+AufenthG+%28juris%3A+AufenthG+2004%29+l%C3%A4sst+die+Erteilung+einer+Ausbildungsduldung+nicht+an+Personen+zu%2C+die+ihre+Ausbildung+bereits+begonnen+haben%2C+als+sie+noch+im+Besitz+eines+Aufenthaltstitels+waren+und+erst+danach+ausreisepflichtig+geworden+sind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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