{"id":2292,"date":"2021-07-21T12:52:42","date_gmt":"2021-07-21T12:52:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292"},"modified":"2021-07-21T12:52:42","modified_gmt":"2021-07-21T12:52:42","slug":"erhebung-eines-nutzungsentgelts-angemessenheit-eines-entgelts-bei-inanspruchnahme-eines-lokalen-beschaeftigten-durch-einen-botschafter-zum-zweck-der-reinigung-seiner-privatraeume-in-der-residenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292","title":{"rendered":"Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei Inanspruchnahme eines lokalen Besch\u00e4ftigten durch einen Botschafter zum Zweck der Reinigung seiner Privatr\u00e4ume in der Residenz"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 26.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 10 N 5\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0526.OVG10N5.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei Inanspruchnahme eines lokalen Besch\u00e4ftigten durch einen Botschafter zum Zweck der Reinigung seiner Privatr\u00e4ume in der Residenz; Zul\u00e4ssigkeit einer nachtr\u00e4glichen Entgelterhebung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik beider Vorschriften stehen einem R\u00fcckgriff auf \u00a7 101 Abs. 2 BBG f\u00fcr die Auslegung des Begriffs \u201eangemessenes Entgelt\u201c in \u00a7 52 Satz 1 BHO entgegen.(Rn.7)<\/p>\n<p>2. Im Anwendungsbereich von \u00a7 52 Satz 1 BHO ist nicht der \u201evolle Wert\u201c anzusetzen. Der volle Marktwert, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr zu erzielen ist, kann verlangt werden, aber er muss nicht verlangt werden. Die Selbstkosten des Bundes bilden zwar im Regelfall die Untergrenze der Angemessenheit, ein Unterschreiten ist jedoch m\u00f6glich, falls der Marktwert unterhalb der Selbstkosten liegt.(Rn.11)<\/p>\n<p>3. Aus \u00a7 52 Satz 1 BHO ergibt sich nicht zwingend das Gebot einer vollst\u00e4ndigen Kostendeckung, zumal bei einer privaten Inanspruchnahme von angestelltem Dienstpersonal h\u00e4ufig schwer bestimmbar sein d\u00fcrfte, wann \u00fcberhaupt eine vollst\u00e4ndige Kostendeckung im Sinne des \u201evollen Werts\u201c der Inanspruchnahme vorliegt.(Rn.12)<\/p>\n<p>4. Durch eine st\u00e4ndige Verwaltungspraxis, bei der Bemessung des angemessenen Entgelts f\u00fcr die Inanspruchnahme der lokalen Besch\u00e4ftigten durch Botschafter zum Zweck der Reinigung ihrer Privatr\u00e4ume in den Residenzen von dem Bruttoarbeitnehmerlohn der in Anspruch genommenen Besch\u00e4ftigten auszugehen und den Botschaftern entsprechende Rechnungen zu erstellen, wird Vertrauensschutz begr\u00fcndet. Eine Erhebung eines weiteren Entgelts in Form der Nacherhebung des Sozialversicherungsanteils des Arbeitgebers, kommt nicht in Betracht.(Rn.18)(Rn.19)(Rn.20)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin 26. Kammer, 14. Dezember 2020, 26 K 99.18<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2020 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 1.007,13 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger bewohnte bis Ende Juni 2018 als Botschafter der Beklagten bei den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in W&#8230;eine Botschafterresidenz. F\u00fcr Reinigungsarbeiten im privaten Teil der Residenz, die eine lokal bei der Botschaft im Servicebereich Besch\u00e4ftigte zwischen September 2015 und September 2016 erbrachte, entrichtete der Kl\u00e4ger monatlich einen Eigenanteil an die Beklagte, dessen Bemessung vom Bruttoarbeitnehmerlohn der Besch\u00e4ftigten ausging. Mit Bescheid der Botschaft W&#8230;vom 23. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Februar 2018 forderte die Beklagte von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen Zeitraum einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 1.077,53 EUR als weiteren Eigenanteil, bei dessen Bemessung sie nunmehr vom Bruttoarbeitgeberlohn ausging. Diesen Betrag reduzierte die Beklagte sp\u00e4ter wegen einer Ber\u00fccksichtigung arbeitsfreier Tage der lokalen Besch\u00e4ftigten auf 1.007,13 EUR. Mit Urteil vom 14. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>2.\u00a0Der zul\u00e4ssige, insbesondere fristgerecht gestellte und begr\u00fcndete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ernstlicher Zweifel im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.<\/p>\n<p>3.\u00a01. Die Darlegungen der Beklagten begr\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>4.\u00a0Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 \u2013 1 BvR 2011\/10 \u2013 juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begr\u00fcndung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2004 \u2013 BVerwG 7 AV 4.03 \u2013 juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>5.\u00a0Bereits im Zulassungsverfahren l\u00e4sst sich hinreichend sicher beurteilen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Bemessung des Entgelts gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Satz 1 BHO sowohl auf der Grundlage des Bruttoarbeitnehmerlohns als auch auf der des Bruttoarbeitgeberlohns als angemessen betrachtet (hierzu a.) und die nachtr\u00e4gliche Erhebung eines weiteren Entgelts f\u00fcr denselben Zeitraum f\u00fcr rechtswidrig erachtet hat (hierzu b.).<\/p>\n<p>6.\u00a0a. Soweit die Beklagte einwendet, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die urspr\u00fcngliche Entgelterhebung ausgehend vom Bruttoarbeitnehmerlohn als angemessen betrachtet habe, weil es anders als die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 21. Oktober 2019, Az. VG 36 K 124.18 zur Auslegung des Begriffs \u201eangemessen\u201c in \u00a7 52 Satz 1 BHO nicht auf die Vorschrift des \u00a7 101 Abs. 2 BBG zur\u00fcckgegriffen habe, nach der das angemessene Entgelt mindestens kostendeckend bemessen sein m\u00fcsse, f\u00fchrt dies nicht auf ernstliche Zweifel.<\/p>\n<p>7.\u00a0Hinreichend sicher l\u00e4sst sich hier beurteilen, dass Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik beider Vorschriften einem R\u00fcckgriff auf \u00a7 101 Abs. 2 BBG f\u00fcr die Auslegung des Begriffs \u201eangemessenes Entgelt\u201c in \u00a7 52 Satz 1 BHO entgegenstehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Unzul\u00e4ssigkeit eines solchen R\u00fcckgriffs, von der das Verwaltungsgericht ausgeht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten w\u00e4re. Einen derartigen R\u00fcckgriff vertritt nach der Darlegung der Beklagten allein die 36. Kammer, und dies auch nur in einem Einzelfall.<\/p>\n<p>8.\u00a0Obwohl beide Vorschriften den Begriff \u201eangemessenes Entgelt\u201c enthalten, unterscheidet sich ihr Wortlaut im Hinblick auf die n\u00e4here Bestimmung dieses Begriffs. Nach \u00a7 52 Satz 1 Halbsatz 1 BHO d\u00fcrfen Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbez\u00fcge nur gegen angemessenes Entgelt gew\u00e4hrt werden. Dies schlie\u00dft zun\u00e4chst eine unentgeltliche Gew\u00e4hrung von Nutzungen und Sachbez\u00fcgen aus. Weiter l\u00e4sst sich dem Wortlaut nur entnehmen, dass das Entgelt im Verh\u00e4ltnis zu den gew\u00e4hrten Nutzungen und Sachbez\u00fcgen angemessen sein muss. Der Ansatz des vollen Wertes ist mit dem Wortlaut zwar vereinbar, aber nicht zwingend (vgl. Klostermann, in: Heuer\/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht und der Vorschriften zur Finanzkontrolle, Stand November 2011, \u00a7 52 BHO Rn. 4 und Rn. 9 f.). Dagegen wird das angemessene Entgelt gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 2 Satz 1 BBG, das bei der Aus\u00fcbung von Nebent\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichten ist, durch \u00a7 101 Abs. 2 Satz 2 BBG n\u00e4her definiert. Es ist zun\u00e4chst nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen, muss also kostendeckend sein. Zus\u00e4tzlich muss es den besonderen Vorteil durch die Inanspruchnahme ber\u00fccksichtigen, d.h. einen Ausgleich f\u00fcr den erzielten Gewinn enthalten.<\/p>\n<p>9.\u00a0Auch nach Sinn und Zweck unterscheiden sich beide Vorschriften. Die Regelung in \u00a7 52 BHO dient der Integrit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Dienstes. Sie soll verhindern, dass Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes aufgrund ihrer amtlichen Stellung in den Genuss unangemessener Vorteile gelangen, die letztlich in erster Linie vom Steuerzahler finanziert w\u00fcrden (Klostermann, in: Heuer\/Scheller, a.a.O., \u00a7 52 BHO Rn. 1; von Lewinski\/Burbat, BHO, 1. Aufl. 2013, \u00a7 52 Rn. 1; Dittrich, BHO mit Schwerpunkt Zuwendungsrecht, Stand 1. Januar 2021, \u00a7 52 BHO, Ziffer 1). Dagegen geh\u00f6rt \u00a7 101 Abs. 2 BBG zu den Regelungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 97 ff. BBG \u00fcber die Bedingungen, unter denen ein Beamter ein Nebenamt oder eine Nebenbesch\u00e4ftigung neben seinem Hauptamt nicht nur mit eigenen Mitteln aus\u00fcben, sondern dabei auch Einrichtungen, Material und Personal des Dienstherrn nutzen darf. Typische F\u00e4lle sind z.B. \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte oder Apotheker in staatlichen Hochschulen bzw. Universit\u00e4tskliniken oder in der Bundeswehr. In der von der 36. Kammer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 \u2013 BVerwG 2 C 27.06 \u2013 handelte es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen beamteten Medizinprofessor und Leiter der Abteilung f\u00fcr Nuklearmedizin eines Universit\u00e4tsklinikums, der die Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung f\u00fcr die Behandlung von Privatpatienten unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Klinik erhalten hatte.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die f\u00fcr Nebent\u00e4tigkeiten in \u00a7 101 Abs. 2 Satz 2 BBG detailliert geregelte Bemessung des Entgelts l\u00e4sst sich wegen der Besonderheiten des Nebent\u00e4tigkeitsrechts nicht uneingeschr\u00e4nkt auf \u00a7 52 BHO \u00fcbertragen (vgl. Klostermann, in: Heuer\/Scheller, a.a.O., \u00a7 52 BHO Rn. 4). Es handelt sich um eine Spezialvorschrift f\u00fcr entgeltliche Nebent\u00e4tigkeiten unter Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen. Das Fehlen solcher Regelungen in \u00a7 52 Satz 1 BHO erkl\u00e4rt sich damit, dass dessen Anwendungsbereich weiter gefasst ist und auch die private Nutzung dienstlicher Einrichtungen wie z.B. Kopierger\u00e4te, Parkpl\u00e4tze usw., durch die der Beamte typischerweise keinen Gewinn erzielt und die unter Umst\u00e4nden sogar im Interesse des Dienstherrn liegen kann, darunter f\u00e4llt.<\/p>\n<p>11.\u00a0In systematischer Hinsicht zeigt ein Vergleich mit \u00a7 63 Abs. 3 Satz 1 BHO, dass im Anwendungsbereich von \u00a7 52 Satz 1 BHO nicht der \u201evolle Wert\u201c anzusetzen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BHO ist die Ver\u00e4u\u00dferung und Nutzung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden nur zu ihrem vollen Wert zul\u00e4ssig. Dagegen wird nach \u00a7 52 Satz 1 BHO ein Entgelt zu zahlen sein, das dem Wert der Nutzungen oder der Sachbez\u00fcge ann\u00e4hernd entspricht. Der volle Marktwert, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr zu erzielen ist, kann verlangt werden, aber er muss nicht verlangt werden. Die Selbstkosten des Bundes bilden zwar im Regelfall die Untergrenze der Angemessenheit, ein Unterschreiten ist jedoch m\u00f6glich, falls der Marktwert unterhalb der Selbstkosten liegt (von Lewinski\/Burbat, a.a.O., Rn. 1 und Rn. 7; Dittrich, a.a.O., \u00a7 52 BHO, Ziffer 4; Klostermann, in: Heuer\/Scheller, a.a.O., \u00a7 52 BHO Rn. 10). Auch die Regelung in \u00a7 10 BBesG, derzufolge Sachbez\u00fcge unter Ber\u00fccksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet werden, zeigt, dass der anzurechnende \u201eangemessene Betrag\u201c nicht zwingend mit dem \u201ewirtschaftlichen Wert\u201c identisch ist, sondern auch darunter liegen kann.<\/p>\n<p>12.\u00a0Rechtlich spricht nichts daf\u00fcr, dass die urspr\u00fcngliche Praxis der Beklagten unangemessen gewesen w\u00e4re. Sie ist mit dem Wortlaut von \u00a7 52 Satz 1 BHO und der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Regelungsgef\u00fcge der BHO vereinbar. Nach Sinn und Zweck spricht f\u00fcr die Angemessenheit im konkreten Fall insbesondere, dass der Marktwert der Inanspruchnahme des Personals unterhalb der dem Dienstherrn daf\u00fcr tats\u00e4chlich entstandenen Kosten lag. Die Beklagte geht ausweislich des Widerspruchsbescheids selbst davon aus, dass der Stundenlohn der von dem Kl\u00e4ger in Anspruch genommenen lokalen Besch\u00e4ftigten deutlich \u00fcber dem orts\u00fcblichen Entgelt f\u00fcr einfache Haushaltsdienstleistungen und auch oberhalb des Marktwerts lag; im Zulassungsvorbringen nannte sie einen Bruttostundenlohn von 16 EUR. Dagegen liegt der durchschnittliche Bruttostundenlohn f\u00fcr Vollzeit-Reinigungskr\u00e4fte in \u00d6sterreich aktuell bei 9,89 Euro (vgl. https:\/\/www.jobted.at\/gehalt\/reinigungskraft), der Mindeststundenlohn geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigter Reinigungskr\u00e4fte bei 11,75 Euro (Stand 2018, vgl. https:\/\/www.jobruf.at\/haushaltshilfe_tipps\/haushaltshilfe_anmelden.html). Unangemessen w\u00e4re eine private Inanspruchnahme des Botschaftspersonals durch den Botschafter zu g\u00fcnstigeren Konditionen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Daher gen\u00fcgt bereits das urspr\u00fcngliche Entgelt, das im Rahmen des vorgenannten Marktwerts liegt, dem Sinn und Zweck von \u00a7 52 Satz 1 BHO. Aus \u00a7 52 Satz 1 BHO ergibt sich dagegen nicht zwingend das Gebot einer vollst\u00e4ndigen Kostendeckung, zumal bei einer privaten Inanspruchnahme von angestelltem Dienstpersonal \u2013 im Unterschied zur Ver\u00e4u\u00dferung eines Verm\u00f6gensgegenstands \u2013 h\u00e4ufig schwer bestimmbar sein d\u00fcrfte, wann \u00fcberhaupt eine vollst\u00e4ndige Kostendeckung im Sinne des \u201evollen Werts\u201c der Inanspruchnahme vorliegt.<\/p>\n<p>13.\u00a0Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Ber\u00fccksichtigung des Sozialversicherungsanteils des Arbeitgebers im konkreten Fall ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil dadurch angesichts der Besoldung eines Botschafters, des in Rede stehenden Differenzbetrags und der praktischen Vorteile f\u00fcr den Botschafter noch kein Missverh\u00e4ltnis entsteht. Es sei lediglich angemerkt, dass jedenfalls nicht offensichtlich ist, ob das so bemessene Entgelt tats\u00e4chlich dem \u201evollen Wert\u201c entspricht. Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Selbstkosten zeigen sich z.B. im Hinblick auf Urlaub und Krankheit der lokalen Besch\u00e4ftigten: Nachdem die Botschaft f\u00fcr den Monat Juli 2016 zun\u00e4chst auch das Urlaubsgeld der Besch\u00e4ftigten ber\u00fccksichtigt hatte, was zu einer Verdopplung des Entgelts f\u00fcr Juli 2016 f\u00fchrte, zog die Beklagte im Widerspruchsverfahren Urlaubstage der Besch\u00e4ftigten wieder von der geforderten Gesamtsumme ab. Darauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Angesichts der Vielzahl m\u00f6glicher Fallgestaltungen und der mutma\u00dflich sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen lokal Besch\u00e4ftigter bei Auslandsvertretungen in den verschiedenen L\u00e4ndern verbietet sich eine schematische Regelung, zumal \u00a7 52 Satz 1 BHO dem Dienstherrn bereits durch den unbestimmten Rechtsbegriff \u201eangemessen\u201c f\u00fcr das Entgelt nach oben hin einen Gestaltungsspielraum einr\u00e4umt, ohne dass eine vollst\u00e4ndige Kostendeckung in jedem Fall zwingend gefordert w\u00e4re.<\/p>\n<p>14.\u00a0b. Auch der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die nachtr\u00e4gliche Erhebung eines weiteren Entgelts f\u00fcr denselben Zeitraum zu Unrecht f\u00fcr rechtswidrig erachtet, f\u00fchrt nicht auf ernstliche Zweifel.<\/p>\n<p>15.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat eine nachtr\u00e4gliche weitere Entgeltforderung wegen Unvereinbarkeit mit dem Vertrauensschutz abgelehnt. Die Beklagte wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der bei Dienstantritt zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung nicht geregelt gewesen sei, ob auch die anteilige \u00dcbernahme der von dem Arbeitgeber abzuf\u00fchrenden Lohnnebenkosten geschuldet sei. Zur Begr\u00fcndung beruft sich die Beklagte auch auf den Verweis der 36. Kammer auf die abgabenrechtliche Rechtsprechung, wonach kein Vertrauen darauf gesch\u00fctzt sei, dass eine Nacherhebung unterbleiben w\u00fcrde, sowie auf die Grunds\u00e4tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weiter mahne der Bundesrechnungshof immer wieder die konsequente Geltendmachung u.a. von Nutzungsentgelten an. Zudem sei es ein falsches Signal, ausgerechnet gegen\u00fcber einem Botschafter der Besoldungsgruppe B6 zulasten \u00f6ffentlicher Kassen von einer Nacherhebung abzusehen. Dies alles f\u00fchrt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>16.\u00a0Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung der Beklagten und der 36. Kammer, eine Nacherhebung sei nach den Grunds\u00e4tzen des Abgabenrechts zul\u00e4ssig, nicht gefolgt. Bei dem Benutzungsentgelt handelt es sich weder um Kosten, die typischerweise nach allgemein g\u00fcltigen Regeln, Tarifen oder festen S\u00e4tzen erhoben werden, noch um Abgaben im Sinne von \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Klostermann, in: Heuer\/Scheller, a.a.O., \u00a7 52 BHO Rn. 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Nacherhebung, die zwar der H\u00f6he nach auch angemessen w\u00e4re, scheitert, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, am Vertrauensschutz. Nach den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen des R\u00fcckwirkungsverbots ist eine \u201eechte\u201c R\u00fcckwirkung, also eine R\u00fcckbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbest\u00e4nde, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverk\u00fcndung abgeschlossen sind, grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig (vgl. nur BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 7. Juli 2010 \u2013 2 BvL 14\/02 u.a. \u2013 juris Rn. 56 sowie vom 10. Februar 2021 \u2013 2 BvL 8\/19 \u2013 juris Rn. 134). In der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Vertrauensschutzgew\u00e4hrleistung nicht stets in normativer Gestalt zu erfolgen hat. Vielmehr kann Vertrauensschutz nicht nur durch normative Akte, sondern auch durch eine st\u00e4ndige Verwaltungspraxis begr\u00fcndet werden. Ma\u00dfgeblich ist dabei allein, dass ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Regelungspraxis nicht entwertet und entt\u00e4uscht wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 \u2013 BVerwG 2 BN 1.17 \u2013 juris Rn. 20).<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Erhebung des weiteren Entgelts in Form der Nacherhebung des Sozialversicherungsanteils des Arbeitgebers entfaltet gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger R\u00fcckwirkung auf einen bereits abgeschlossenen Tatbestand. Wie die insgesamt f\u00fcnf Parallelf\u00e4lle in den drei Botschaften der Beklagten in W&#8230;zeigen, gab es eine langj\u00e4hrige und einheitliche Verwaltungspraxis, bei der Bemessung des angemessenen Entgelts f\u00fcr die Inanspruchnahme der lokalen Besch\u00e4ftigten durch Botschafter zum Zweck der Reinigung ihrer Privatr\u00e4ume in den Residenzen von dem Bruttoarbeitnehmerlohn der in Anspruch genommenen Besch\u00e4ftigten auszugehen und den Botschaftern dieses Entgelt anteilig nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme jeweils monatlich in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Zun\u00e4chst lag im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum eine tats\u00e4chliche Inanspruchnahme durch den Kl\u00e4ger vor, selbst wenn ein etwaiger Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 57 BHO oder \u00a7\u00a7 57-59 VwVfG unwirksam oder nichtig gewesen sein mag. Auf die Art und Weise der Vorteilsgew\u00e4hrung (z.B. durch Vertrag oder Verwaltungsakt) kommt es im Rahmen von \u00a7 52 Satz 1 BHO nicht an, sondern entscheidend ist allein die tats\u00e4chliche Inanspruchnahme. So steht z.B. die blo\u00dfe tats\u00e4chliche \u00dcberlassung von Parkraum grunds\u00e4tzlich der Annahme einer Nutzung nicht entgegen (Klostermann, in: Heuer\/Scheller, a.a.O., \u00a7 52 BHO Rn. 7).<\/p>\n<p>20.\u00a0Durch die st\u00e4ndige Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Bemessung des angemessenen Entgelts vom Bruttoarbeitnehmerlohn auszugehen und entsprechende Rechnungen zu erstellen, wurde bei dem Kl\u00e4ger Vertrauensschutz begr\u00fcndet. Er musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte f\u00fcr bereits abgerechnete Zeitr\u00e4ume noch ein weiteres Entgelt erheben w\u00fcrde. Als die Beklagte in ihrer Weisung vom 29. September 2016 erstmals problematisierte, dass die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bisher nicht ber\u00fccksichtigt worden seien, konnte sich der Kl\u00e4ger auf eine \u00c4nderung der bisherigen Praxis auch nicht mehr einstellen. Denn er konnte die bereits erfolgte private Inanspruchnahme der Besch\u00e4ftigten f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen und diese Reinigung nicht mehr kosteng\u00fcnstiger z.B. durch eine selbst organisierte Reinigungskraft durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Aufgrund der grunds\u00e4tzlichen verfassungsrechtlichen Unzul\u00e4ssigkeit einer \u201eechten\u201c R\u00fcckwirkung kommt es auf die Frage, ob die Nacherhebung dem Kl\u00e4ger angesichts seiner Besoldung wirtschaftlich zumutbar war, nicht mehr an.<\/p>\n<p>22.\u00a0Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Bundesrechnungshof das zun\u00e4chst erhobene Entgelt als unangemessen niedrig ger\u00fcgt h\u00e4tte, legt die Beklagte nicht dar. Mit Blick auf die Angemessenheit bereits des ersten Entgelts handelt es sich bei diesem Einwand um subjektive Bef\u00fcrchtungen der Beklagten ohne substantielle Grundlage.<\/p>\n<p>23.\u00a02. Die Darlegungen der Beklagten rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).<\/p>\n<p>24.\u00a0Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer \u00fcber den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren gekl\u00e4rt werden muss. Das Darlegungserfordernis des \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begr\u00fcndung einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausf\u00fchrungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit, Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschl\u00fcsse vom 24. September 2019 \u2013 OVG 10 N 54.19 \u2013 EA S. 3 und vom 29. M\u00e4rz 2017 \u2013 OVG 10 N 21.14 \u2013 juris Rn. 17 m.w.N.). Nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Bei Rechts\u00e4nderungen kommt eine Zulassung nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr in Betracht. Anderes gilt nur, wenn die Kl\u00e4rung der Rechtsfrage f\u00fcr einen nicht \u00fcberschaubaren Kreis von Personen noch von Bedeutung sein kann (Schenke, in: Kopp\/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \u00a7 124 Rn. 10).<\/p>\n<p>25.\u00a0Die von der Beklagten als grunds\u00e4tzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, nach welchen Kriterien die Angemessenheit des nach \u00a7 52 Satz 1 BHO zu erhebenden Entgelts zu bemessen ist und welche Reichweite der Vertrauensschutz in F\u00e4llen hat, in denen eine Nacherhebung von Entgelten in Betracht kommt bzw. geboten ist, sind nicht in einem Berufungsverfahren kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die allgemeinen Kriterien f\u00fcr ein angemessenes Entgelt lassen sich nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter 1. mit Hilfe der \u00fcblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres kl\u00e4ren (vgl. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 30. November 2011 \u2013 OVG 10 N 48.09 \u2013 juris Rn. 16). Die Frage der Angemessenheit eines konkreten Entgelts h\u00e4ngt aber von den jeweiligen Umst\u00e4nden im Einzelfall ab und ist in diesem Sinne nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>26.\u00a0Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit einer nachtr\u00e4glichen Entgelterhebung sind die Grunds\u00e4tze der Reichweite des Vertrauensschutzes nicht nur f\u00fcr normative Akte, sondern auch f\u00fcr eine st\u00e4ndige Verwaltungspraxis bereits h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt. Die nachtr\u00e4gliche, r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der konkreten Verwaltungspraxis der Beklagten kann au\u00dferdem nicht mehr f\u00fcr einen un\u00fcberschaubaren Personenkreis von Bedeutung sein. Insgesamt gab es nach der Darstellung der Beklagten nur f\u00fcnf F\u00e4lle, die s\u00e4mtlich in den drei diplomatischen Vertretungen in W&#8230;aufgetreten und daher als eine einzige Fallgruppe anzusehen sind. Mittlerweile hat die Beklagte ihre fr\u00fchere Verwaltungspraxis ge\u00e4ndert. Woraus sich unter diesen Umst\u00e4nden eine \u00fcber die in W&#8230;aufgetretenen Einzelf\u00e4lle hinausgehende, grunds\u00e4tzliche Bedeutung ergeben sollte, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 3 GKG und tr\u00e4gt der Reduzierung des zun\u00e4chst geforderten Entgelts durch die Beklagte Rechnung.<\/p>\n<p>28.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292&text=Erhebung+eines+Nutzungsentgelts%3A+Angemessenheit+eines+Entgelts+bei+Inanspruchnahme+eines+lokalen+Besch%C3%A4ftigten+durch+einen+Botschafter+zum+Zweck+der+Reinigung+seiner+Privatr%C3%A4ume+in+der+Residenz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292&title=Erhebung+eines+Nutzungsentgelts%3A+Angemessenheit+eines+Entgelts+bei+Inanspruchnahme+eines+lokalen+Besch%C3%A4ftigten+durch+einen+Botschafter+zum+Zweck+der+Reinigung+seiner+Privatr%C3%A4ume+in+der+Residenz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2292&description=Erhebung+eines+Nutzungsentgelts%3A+Angemessenheit+eines+Entgelts+bei+Inanspruchnahme+eines+lokalen+Besch%C3%A4ftigten+durch+einen+Botschafter+zum+Zweck+der+Reinigung+seiner+Privatr%C3%A4ume+in+der+Residenz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. 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