{"id":2288,"date":"2021-07-21T11:43:10","date_gmt":"2021-07-21T11:43:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288"},"modified":"2021-07-21T11:43:10","modified_gmt":"2021-07-21T11:43:10","slug":"zeitausgleich-fuer-teilzeitbeschaeftigte-lehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288","title":{"rendered":"Zeitausgleich f\u00fcr teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrer"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 N 68.18<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0527.OVG4N68.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Zeitausgleich f\u00fcr teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Zur Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs teilzeitbesch\u00e4ftigter Lehrerinnen und Lehrer, damit sie nicht \u00fcber ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden (hier: ganzt\u00e4gige Teilnahme an einem Studientag der Lehrkr\u00e4fte der Schule).(Rn.10)<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt.(Rn.11)<\/p>\n<p>2. Der Dienstherr kann bei der Entscheidung, ob er einen Zeitausgleich f\u00fcr die Teilnahme einer Teilzeitkraft an einem Studientag gew\u00e4hrt, gew\u00e4hrte unterrichtsfreie Tage, die auch zu einer Entlastung der Wegezeit f\u00fchrten, die Heranziehung zu Vertretungstunden in geringerem Umfang und den Ausfall von Unterrichtsstunden gegenrechnen.(Rn.12)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 14. November 2018, 36 K 788.17, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 14. November 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tats\u00e4chliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gest\u00fctzt ist, hat keinen Erfolg. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gr\u00fcnde (vgl. \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemessen an den Darlegungen der Kl\u00e4gerin, die als Studienr\u00e4tin an einem Gymnasium mit einer Pflichtstundenzahl von 13\/26 w\u00f6chentlichen Unterrichtsstunden im Dienst des Beklagten teilzeitbesch\u00e4ftigt ist, hat das Verwaltungsgericht ihre Klage, die im Wesentlichen darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die Anwesenheit an dem Studientag der Schule mit anschlie\u00dfender Dienstbesprechung am 4. April 2017 (in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr) zu gew\u00e4hren, hilfsweise einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gew\u00e4hren, zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht, dass an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO best\u00fcnden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 \u2013 1 BvR 587.17 \u2013 juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 &#8211; OVG 4 N 24.19 &#8211; juris Rn. 1). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich ein Kl\u00e4ger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erl\u00e4utern, aus welchen Gr\u00fcnden er sie f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt. Der Kl\u00e4ger muss die tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gr\u00fcnde aufzeigen, aus denen sie aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, \u00a7 124a Rn. 46 m.w.N.).<\/p>\n<p>4.\u00a0Gemessen daran, ergibt sich aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel best\u00fcnden.<\/p>\n<p>5.\u00a0Ohne Erfolg tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass ihre Klage im vollen Umfang h\u00e4tte stattgegeben werden m\u00fcssen, und wendet sich damit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Zeitausgleichs f\u00fcr die Teilnahme an dem Studientag mit anschlie\u00dfender Dienstbesprechung am 4. April 2017.<\/p>\n<p>6.\u00a0In der Begr\u00fcndung ihres Zulassungsantrages stellt die Kl\u00e4gerin die Erw\u00e4gung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass der geltend gemachte Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Zeitausgleichs f\u00fcr die Teilnahme an dem Studientag nicht aus der gesetzlichen Regelung \u00fcber Mehrarbeit in \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln folge. Die Dienstleistungspflicht beamteter Lehrerinnen und Lehrer ist wegen der Besonderheiten des Lehrerberufes nur zum Teil zeitlich und \u00f6rtlich konkretisiert. Die Dienstleistungen von Lehrern bestehen einerseits aus exakt messbaren festgesetzten Unterrichtsstunden als Pflichtstunden und au\u00dferunterrichtlichem Dienst in der Schule und zu Hause, insbesondere zur Unterrichtsvorbereitung, f\u00fcr Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen, wobei letzteres zeitlich nur gesch\u00e4tzt werden kann. Letzter Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Sch\u00fclerzahl, Schulf\u00e4chern und schlie\u00dflich individuell nach F\u00e4higkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211; 2 C 16.14 &#8211; Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 &#8211; 2 C 61.03 &#8211; juris Rn. 12).<\/p>\n<p>7.\u00a0Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die (vollst\u00e4ndige) Teilnahme der teilzeitbesch\u00e4ftigten Kl\u00e4gerin an dem Studientag nicht als Mehrarbeit im Sinne von \u00a7 53 Abs. 2 LBG Bln angesehen, f\u00fcr die eine entsprechende Dienstbefreiung unter den dortigen Voraussetzungen zu gew\u00e4hren w\u00e4re (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Januar 2020 &#8211; 4 S 2981.19 &#8211; juris Rn. 8 zu Lehrerkonferenzen). An dem Studientag nehmen die Lehrkr\u00e4fte der Schule mit dem Ziel der Er\u00f6rterung von innerschulischen und allgemeinen p\u00e4dagogischen Problemen und Vorhaben, wie hier der Erstellung eines schulinternen Curriculums, teil.<\/p>\n<p>8.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die teilzeitbesch\u00e4ftigte Kl\u00e4gerin aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines Zeitausgleichs f\u00fcr die Teilnahme an dem Studientag habe. Das erstinstanzliche Gericht ist der Sache nach zu der W\u00fcrdigung und der Bewertung gelangt, dass bei einer Gesamtbetrachtung die vom Dienstherrn gew\u00e4hrte Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens halte und die Gesamtheit der Unterrichtsstunden und der au\u00dferunterrichtlichen Dienstwahrnehmung die \u2013 entsprechend der Teilzeitquote reduzierte \u2013 Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der hiergegen gerichtete Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei nicht ihre Aufgabe nachzuweisen, dass sie den Ausgleich f\u00fcr die Teilnahme an dem Studientag erhalten habe, sondern es sei ausschlie\u00dflich Aufgabe des Beklagten nachzuweisen, dass sie den Ausgleich erhalten habe, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.<\/p>\n<p>10.\u00a0Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschlie\u00dft, folgt aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG ein Anspruch teilzeitbesch\u00e4ftigter Beamter darauf, dass sie nicht \u00fcber ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden. Besteht die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht \u00fcber die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschlie\u00dflich quantitativ zu betrachten. Teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrer d\u00fcrfen somit in der Summe ihrer T\u00e4tigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespr\u00e4che, Vertretungsstunden etc., Funktionst\u00e4tigkeiten) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211; 2 C 16.14 &#8211; juris Rn. 16 ff.).<\/p>\n<p>11.\u00a0Dabei ist zu beachten, dass die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt obliegt (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 \u2013 2 C 16.14 \u2013 juris Rn. 19). Die Kritik der Kl\u00e4gerin, es sei nicht ihre Aufgabe nachzuweisen, dass sie den Ausgleich erhalten habe, ist zwar von ihrem Ausgangspunkt her insoweit zutreffend, als die Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs dem Beklagten obliegt und er diesen bei Bedarf nachvollziehbar zu erl\u00e4utern hat. Dies entbindet die Kl\u00e4gerin in einer Wechselbeziehung als verbeamtete Lehrerin aber nicht davon, zumindest im gerichtlichen Verfahren anhand konkreter Punkte Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit des getroffenen Zeitausgleichs darzutun. Wie der Dienstherr die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert, steht auch bei teilzeitbesch\u00e4ftigten Lehrerinnen und Lehrern in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Dabei ist vor allem zu ber\u00fccksichtigen, dass die au\u00dferunterrichtlichen Dienstpflichten wie die erforderliche Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in \u00fcberpr\u00fcfbarer Form bestimmt, sondern nur &#8211; grob pauschalierend &#8211; gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211; 2 C 24.14 &#8211; juris Rn. 19). Angesichts des nicht exakt messbaren und h\u00e4ufig auch stark schwankenden und sich ver\u00e4ndernden Zeitaufwands f\u00fcr die einzelnen T\u00e4tigkeiten ist ein exakter Ausgleich nicht erforderlich; es gen\u00fcgt ein auf Sch\u00e4tzungen beruhender ann\u00e4hernder Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211; 2 C 16.14 &#8211; Rn. 20 zu Funktionst\u00e4tigkeiten). Auch langwierige empirische Untersuchungen sind nicht erforderlich, sonst w\u00e4re eine geordnete Schulverwaltung kaum noch m\u00f6glich (vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 22\/2015 Anm. 2 S. 5). Der Dienstherr muss im Rahmen seines Organisationsermessens sowohl den Rechten und Bed\u00fcrfnissen der voll- und teilzeitbesch\u00e4ftigten Lehrerinnen und Lehrer als auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211; 2 C 16.14 &#8211; juris Rn. 20). Ob sich hiernach die vom Dienstherrn jeweils gew\u00e4hlte Konkretisierung f\u00fcr die teilzeitbesch\u00e4ftigten Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens h\u00e4lt, h\u00e4ngt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung der f\u00fcr seine Entscheidung ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 \u2013 2 C 16.14 \u2013 juris Rn. 14).<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Sache nach unter Zugrundelegung der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist das Verwaltungsgericht aufgrund seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen zu der eingehend begr\u00fcndeten W\u00fcrdigung und Bewertung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die Gew\u00e4hrung eines Zeitausgleichs f\u00fcr die Teilnahme an dem Studientag am 4. April 2017 habe, weil der Beklagte auch ohne eine solche seiner Verpflichtung zur Herstellung eines nahezu vollst\u00e4ndigen, auf Sch\u00e4tzungen beruhenden ann\u00e4hernden Zeitausgleichs nachgekommen sei. Dass die entsprechend um die Teilzeitquote reduzierte Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcberschritten wurde, folgert das Verwaltungsgericht aus einem angemessenen Zeitausgleich infolge einer weniger starken Beanspruchung der Kl\u00e4gerin durch von der Schulleitung im Schuljahr 2016\/17 gew\u00e4hrte (w\u00f6chentlich) zwei unterrichtsfreie Tage, die auch zu einer Entlastung der Wegezeit der Kl\u00e4gerin f\u00fchrten, dem geringeren Umfang der Heranziehung zu Vertretungsstunden und dem Umstand, dass im Schuljahr 2016\/17 aus schulorganisatorischen Gr\u00fcnden auch nach Rechnung der Kl\u00e4gerin zumindest 21 Unterrichtsstunden ausgefallen seien, also eine Entlastung bei den Pflichtstunden erfolgt sei. Hinzu komme, dass es sich bei dem Studientag am 4. April 2017 um eine einmalige und ihrem Umfang nach \u00fcberschaubare Belastung der Kl\u00e4gerin handele.<\/p>\n<p>13.\u00a0Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin stellt diese Gesamtbewertung des Verwaltungsgerichts nicht mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage und zeigt keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die vom Beklagten vorgenommene Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen h\u00e4lt.<\/p>\n<p>14.\u00a0Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe im Schuljahr 2016\/17 auch an \u201edienstfreien Tagen\u201c u.a. an Konferenzen und Studientagen teilgenommen, ber\u00fccksichtigt sie nicht, dass sie an unterrichtsfreien Tagen zwar keine Unterrichtsstunden als Pflichtstunden zu erbringen hat, sie aber gleichwohl zu Dienstleistungen herangezogen werden kann, weshalb eine anlassbezogene Dienstpflicht, wie hier die Teilnahme an dem Studientag, m\u00f6glich ist. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die im Hinblick auf schulische Belange notwendige Teilnahme der Kl\u00e4gerin an dem Studientag, der auch ein Beitrag zur p\u00e4dagogischen Weiterentwicklung der Schule unter Einbeziehung der Lehrerinnen und Lehrer ist, eine im Schuljahr einmalige und vom Umfang \u00fcberschaubare Belastung der Kl\u00e4gerin ist. Dies folgt schon daraus, dass der Studientag regelm\u00e4\u00dfig an einem Tag durchgef\u00fchrt wird, an dem sonst allgemein Unterricht zu erteilen w\u00e4re, also dass bei typisierender Betrachtung jedenfalls teilweise eine gewisse Entlastung bei den Pflichtstunden w\u00e4hrend des Studientags erfolgt. Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, dass auch Vollzeitkr\u00e4ften unterrichtsfreie Tage gew\u00e4hrt w\u00fcrden, legt sie nicht substantiiert dar, dass sie als teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrerin im Vergleich mit vollzeitbesch\u00e4ftigten Lehrerinnen und Lehrern dadurch quantitativ relativ geringer entlastet werde. Auch soweit sie behauptet, der Zeitausgleich durch unterrichtsfreie Tage sei bei ihr geringer, weil sie nur an einem Unterrichtstag wirklich frei habe, da eine Hebr\u00e4isch-AG-Stunde auf einen solchen Tag falle, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass tats\u00e4chliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Die Kl\u00e4gerin legt nicht substantiiert dar, an welchen Tagen sie unterrichtsfreie Tagen erhalten hat unter welchen Tagen die Hebr\u00e4isch-AG stattfinden. Allein die M\u00f6glichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2019 &#8211; OVG 5 N 9.17 &#8211; juris Rn. 7).<\/p>\n<p>15.\u00a0Auch die tats\u00e4chliche Feststellung und die daran ankn\u00fcpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihrer Dienstleistungen au\u00dferhalb ihrer Pflichtstunden auch dadurch entlastet werde, dass sie im Schuljahr 2016\/17 gegen\u00fcber ihren vollzeit- und teilzeitbesch\u00e4ftigten Kollegen bei der Heranziehung von Vertretungsstunden in einem gewissen Umfang entlastet worden sei, zieht die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu der Feststellung gelangt, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2016\/17 nicht mehr als 15 Vertretungsstunden geleistet habe. Insbesondere seien an der Schule bei 70 Lehrkr\u00e4ften (einschlie\u00dflich der teilzeitbesch\u00e4ftigten Lehrer) durchschnittlich 20 Vertretungsstunden im Jahr angefallen. F\u00fcr die davon abweichende Behauptung der Kl\u00e4gerin im Zulassungsverfahren, sie habe tats\u00e4chlich 20 Vertretungsstunden geleistet und an ihrer Schule seien 80 Lehrkr\u00e4fte t\u00e4tig, bringt die Kl\u00e4gerin mit ihrem Zulassungsantrag keine n\u00e4heren Dokumente oder Belege bei, weshalb sie nicht substantiiert dargetan hat, dass die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts unrichtig sei und dass dies bei einer Gesamtbetrachtung dazu f\u00fchre, dass der von dem Beklagten gew\u00e4hrte Zeitausgleich im Hinblick auf die Teilnahme an dem Studientag unangemessen und ermessensfehlerhaft w\u00e4re.<\/p>\n<p>16.\u00a0Das erstinstanzliche Gericht hat weiter ausgef\u00fchrt, dass zudem im Schuljahr 2016\/17 aus schulorganisatorischen Gr\u00fcnden (z.B. Heizungsschaden in der Schule) &#8211; nach Rechnung der Kl\u00e4gerin &#8211; zumindest 21,5 Unterrichtsstunden ausgefallen seien. Dies stelle ebenfalls einen zeitlichen Ausgleich f\u00fcr die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Studientag dar. Darauf, dass der Stundenausfall in den Verantwortlichkeitsbereich des Beklagten falle, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Ma\u00dfgeblich sei nicht das subjektive Vertretenm\u00fcssen, sondern das objektive Vorliegen einer Entlastung. Soweit die Kl\u00e4gerin dagegen einwendet, der Ausfall an Stunden aus schulorganisatorischen Gr\u00fcnden f\u00fchre bei Vollzeitlehrern zwangsl\u00e4ufig zu einem h\u00f6heren Stundenausfall, zieht die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert in Zweifel, dass der Ausfall von Pflichtstunden aus schulorganisatorischen Gr\u00fcnden bei einer Gesamtbetrachtung auch bei ihr zu einer gewissen Entlastung im Rahmen des Zeitausgleichs gef\u00fchrt hat. Dass der Ausfall von Pflichtstunden an der Schule aus schulorganisatorischen Gr\u00fcnden die teilzeitbesch\u00e4ftigte Kl\u00e4gerin bei typisierender Betrachtung relativ geringer entlaste als vollzeitbesch\u00e4ftigte Lehrer, ist im Zulassungsantrag weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>17.\u00a02. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache \u00fcberdurchschnittliche, das normale Ma\u00df nicht unerheblich \u00fcberschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die f\u00fcr den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp\/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \u00a7 124 Rn. 9) wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erl\u00e4utert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 &#8211; OVG 10 N 22.13 &#8211; juris Rn. 17).<\/p>\n<p>18.\u00a0Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Pr\u00fcfung des Anspruchs auf Zeitausgleich durch das Gericht f\u00fcr schwierig, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) offenlasse, in welcher Weise der Ausgleich zu erfolgen habe. Mit diesem Vorbringen hat sie die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt, denn nach dem vorgenannten Urteil kommt es darauf an, ob teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrerinnen und Lehrer ann\u00e4hernd nach der Summe ihrer T\u00e4tigkeiten nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zu Dienstleistungen herangezogen werden und so die Gesamtarbeitszeit nicht \u00fcberschritten wird. Die Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs obliegt, wie oben ausgef\u00fchrt, dem Dienstherrn im Rahmen der Organisationsgewalt und die Gerichte \u00fcberpr\u00fcfen nur, ob der Dienstherr bei der jeweiligen Konkretisierung des Zeitausgleichs sich im Rahmen des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens gehalten hat. Diese Pr\u00fcfung weist keine besonderen Schwierigkeiten auf.<\/p>\n<p>19.\u00a03. Die Darlegungen der Kl\u00e4gerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kl\u00e4gerin bringt vor, die Rechtssache sei \u201evon besonderer Bedeutung\u201c, wodurch sie der Sache nach den Zulassungsgrund des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.<\/p>\n<p>20.\u00a0Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher h\u00f6chstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht gekl\u00e4rte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erl\u00e4utert wird, warum sie \u00fcber den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren gekl\u00e4rt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2020 \u2013 OVG 10 N 41.17 \u2013 juris Rn. 23 m.w.N.). Die Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 1. April 2020 \u2013 10 A 2667\/19 \u2013 juris Rn. 14).<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zwar aus, dass sie weitere Gerichtsverfahren und Widerspruchsverfahren anh\u00e4ngig habe und die Umsetzung des h\u00f6chstrichterlichen Urteils insbesondere an ihrem Gymnasium besondere Bedeutung habe. Sie formuliert mit ihrem Zulassungsantrag aber keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben soll. Allein die einzelfallbezogene Anwendung der Ma\u00dfst\u00e4be des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2015 auf die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt nicht zu einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache.<\/p>\n<p>22.\u00a04. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.<\/p>\n<p>23.\u00a0Eine Divergenz im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt und das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2021 &#8211; 2 B 76.20 &#8211; juris Rn. 5). Eine Divergenz ist nur dann nach \u00a7 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Divergenzgerichtes aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 &#8211; OVG 10 N 57.17 &#8211; juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Juni 2010 \u2013 OVG 4 N 37.08 \u2013 juris Rn. 14).<\/p>\n<p>24.\u00a0Gemessen daran hat die Kl\u00e4gerin keine zulassungsrelevante Divergenz dargelegt. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, das Verwaltungsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kl\u00e4gerin selbst einen Ausgleich durch Einschr\u00e4nkung der au\u00dferunterrichtlichen oder freiwilligen Arbeit erreichen k\u00f6nne und dabei nicht ber\u00fccksichtigt habe, dass die T\u00e4tigkeit eines Lehrers keine Arbeit, sondern ein Beruf sei, hat sie bereits keinen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Art und Weise der Herstellung des angemessenen Zeitausgleichs der teilzeitbesch\u00e4ftigten Kl\u00e4gerin lediglich ausgef\u00fchrt, dass es \u201ezudem\u201c der Kl\u00e4gerin freistehe, ihre Arbeit au\u00dferhalb des Unterrichts und ihre Teilnahme an freiwilligen au\u00dferunterrichtlichen T\u00e4tigkeiten so einzuteilen, dass die Wochenarbeitszeit entsprechend ihrer Teilzeitquote nicht \u00fcberschritten werde. Es ist von der Kl\u00e4gerin damit nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht damit einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes \u201ezudem\u201c und der Inhalt der Argumentation darauf hin, dass die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts nur ein erg\u00e4nzendes Begr\u00fcndungselement enthalten, das nicht zu den tragenden Gr\u00fcnden der angegriffenen Entscheidung geh\u00f6rt. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin nicht darlegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Bundesverwaltungsgericht in der angef\u00fchrten Entscheidung vom 16. Juli 2015 (- 2 C 16.14 -) aufgestellt hat, von den Ausf\u00fchrungen des erstinstanzlichen Gerichts divergieren sollen. Im \u00dcbrigen fordert das vorgenannte Urteil, dass die Gesamtheit der Unterrichtsstunden und der au\u00dferunterrichtlichen schulbezogenen T\u00e4tigkeiten der Lehrerinnen und Lehrer die entsprechend der Teilzeitquote reduzierte Arbeitszeit nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen. Vor dem Hintergrund, dass die Dienstleistungspflicht verbeamteter Lehrerinnen und Lehrer bei au\u00dferunterrichtlichen T\u00e4tigkeiten nicht exakt bemessen werden kann und w\u00e4hrend der unterrichtsfreien Zeit in den ca. 13 Wochen Schulferien nur begrenzt kontrollierbar ist, ist der Lehrer \u2013 innerhalb gewisser Grenzen &#8211; de facto auch nicht gehindert, bei seinen au\u00dferunterrichtlichen Diensten, etwa bei p\u00e4dagogischen Aufgaben zur erforderlichen Vorbereitung des Unterrichts, sich im Hinblick auf seine Gesamtarbeitszeit mehr oder weniger Zeit zu nehmen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>26.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288&text=Zeitausgleich+f%C3%BCr+teilzeitbesch%C3%A4ftigte+Lehrer\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288&title=Zeitausgleich+f%C3%BCr+teilzeitbesch%C3%A4ftigte+Lehrer\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2288&description=Zeitausgleich+f%C3%BCr+teilzeitbesch%C3%A4ftigte+Lehrer\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. 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