{"id":2281,"date":"2021-07-21T11:20:22","date_gmt":"2021-07-21T11:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281"},"modified":"2021-07-21T11:20:22","modified_gmt":"2021-07-21T11:20:22","slug":"streitwert-beruecksichtigung-hilfsantraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281","title":{"rendered":"Streitwert &#8211; Ber\u00fccksichtigung Hilfsantr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.05.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6052\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0527.26TA.KOST6052.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Streitwert &#8211; Ber\u00fccksichtigung Hilfsantr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine erstinstanzliche Entscheidung \u00fcber Hilfsantr\u00e4ge ist f\u00fcr die Berechnung des erstinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwerts unerheblich, wenn in einer Rechtsmittelinstanz letztlich den Hauptantr\u00e4gen stattgegeben wird (vgl. BAG 21. Januar 2021 &#8211; 6 AZR 126\/20; 17. Dezember 2015 &#8211; 2 AZR 304\/15, Rn. 30; BGH 13. September 2016 &#8211; VII ZR 17\/14, Rn. 18, mwN).(Rn.7)<\/p>\n<p>2. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen \u00a7 308 ZPO \u00fcber einen unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung.(Rn.8) \u00dcberschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist f\u00fcr den Streitwert nicht die irrt\u00fcmliche Entscheidung des Gerichts, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG der Antrag der Partei ma\u00dfgebend (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21).(Rn.13)<\/p>\n<p>3. Zur kostenrechtlichen Bewertung eines Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags (Fortf\u00fchrung zu LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 &#8211; 26 Ta (Kost) 6098\/20).(Rn.9)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend ArbG Berlin, 11. M\u00e4rz 2021, 38 Ca 2410\/18, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. M\u00e4rz 2021 \u2013 38 Ca 2410\/18 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Parteien haben erst- und zweitinstanzlich mit einem Hauptantrag \u00fcber die Wirksamkeit einer K\u00fcndigung gestritten. Daneben hat die klagende Partei erst- und zweitinstanzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt bzw. angek\u00fcndigt. Mit einem weiteren Hauptantrag hat sie in beiden Instanzen Auskunft dar\u00fcber begehrt, welchem Betriebsteil sie zugeordnet gewesen und auf wen dieser Betriebsteil \u00fcbergegangen sei. Au\u00dferdem hat die klagende Partei Hilfsantr\u00e4ge gestellt, auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs und auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrages. Dar\u00fcber hinaus hat sie erstinstanzlich einen Antrag auf Weiterbesch\u00e4ftigung gestellt. Die klagende Partei hat das Klageziel insoweit mit folgendem Antrag verfolgt:<\/p>\n<p>2.\u00a0\u201eF\u00fcr den Fall, dass der Beklagte im G\u00fctetermin nicht zu Protokoll erkl\u00e4rt, dass er die Klagepartei im Falle des Obsiegens in der 1. Instanz bis zur Rechtskraft vertragsgerecht weiter besch\u00e4ftigt und der G\u00fctetermin erfolglos bleibt, wird folgender Antrag gestellt:<br \/>\n3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des K\u00fcndigungsschutzverfahrens zu unver\u00e4nderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiter auf den Mustern der A 320 Familie\/A330 mit der Zusatzfunktion Performance and Leaderchip Coach im Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Flugbetrieb der Insolvenzschuldnerin weiter zu besch\u00e4ftigen.\u201c<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich s\u00e4mtlicher Antr\u00e4ge abgewiesen. Es hat den Wert der Beschwer in dem Urteil auf 76.245 Euro festgesetzt. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen der klagenden Partei betrug 4.485 Euro. Die klagende Partei hat das Urteil, soweit es den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag betrifft, mit der Berufung nicht angegriffen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Beklagte hat in Bezug auf den K\u00fcndigungsschutzantrag in der Berufungsinstanz ein Anerkenntnis abgegeben. Die klagende Partei hat die Berufung hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags und hinsichtlich des Auskunftsantrags zur\u00fcckgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Anerkenntnisurteil entschieden. Auf Antrag des Kl\u00e4gervertreters hat das Arbeitsgericht den Geb\u00fchrenstreitwert auf 15.697 Euro festgesetzt, ein Vierteljahreseinkommen hinsichtlich des K\u00fcndigungsschutzantrags und \u00bd Bruttoeinkommen hinsichtlich des Auskunftsantrags. Die Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen Antr\u00e4ge hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertbemessung abgelehnt.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der klagenden Partei begehren im Rahmen der Streitwertbeschwerde Heraufsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts auf 56.062,50 Euro, dh auf insgesamt 12,5 Bruttoeinkommen (ein Bruttoeinkommen f\u00fcr den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag, 11 Bruttoeinkommen f\u00fcr den Antrag auf Nachteilsausgleich und wohl \u00bd Bruttoeinkommen f\u00fcr den Auskunftsantrag). An sich habe das Arbeitsgericht den Streitwert in seinem Urteil aber bereits rechtskr\u00e4ftig festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>6.\u00a0Die zul\u00e4ssige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Das Arbeitsgericht hat den Geb\u00fchrenstreitwert zutreffend berechnet. Der K\u00fcndigungsschutzantrag war dabei mit einem Vierteljahreseinkommen zu ber\u00fccksichtigen und der Auskunftsantrag mit einem halben Bruttoeinkommen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 \u2013 26 Ta (Kost) 6012\/19, Rn. 33), der allgemeine Feststellungsantrag hat den Streitwert nicht erh\u00f6ht. Die Hilfsantr\u00e4ge, darunter der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag, waren bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>7.\u00a01) Auf den erstinstanzlichen Geb\u00fchrenstreitwert wirken sich die (echten) Hilfsantr\u00e4ge (Nachteilsausgleich, Wiedereinstellung) nicht aus. Die Geb\u00fchrenstreitwerte richten sich auch insoweit nach den Hauptantr\u00e4gen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass erstinstanzlich auch \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge entschieden worden ist. Die Frage ist allerdings umstritten (vgl. dazu ausf\u00fchrlich Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 254 ff.). Sowohl das BAG (21. Januar 2021 \u2013 6 AZR 126\/20; 17. Dezember 2015 \u2013 2 AZR 304\/15, Rn. 30) als auch der BGH (13. September 2016 \u2013 VII ZR 17\/14, Rn. 18, mwN) haben sich der auch hier vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, inwieweit in den Instanzen Arbeit aufgewandt worden ist, um zu einem (aus Sicht der letzten Instanz unrichtigen) Ergebnis zu gelangen. Ma\u00dfgeblich ist das endg\u00fcltige Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Wie sich auch aus der Wertung des \u00a7 30 GKG ergibt, soll die durch die gerichtliche Entscheidung begr\u00fcndete Kostentragungspflicht erl\u00f6schen, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Hat das Gericht falsch entschieden, soll das bei den echten Hilfsantr\u00e4gen nicht zu einer Kostenbelastung f\u00fchren (zutreffend: Frank, aaO, S. 254 ff.).<\/p>\n<p>8.\u00a02) Das gilt hier auch f\u00fcr den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen \u00a7 308 ZPO \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag (unechter Hilfsantrag) entschieden hat, bewirkt nicht seine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung.<\/p>\n<p>9.\u00a0a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 &#8211; 17 Ta (Kost) 6104\/15; 27. Juni 2018 &#8211; 26 Ta (Kost) 6092\/18). Davon ist auszugehen, wenn zur Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird (so auch BAG 5. Dezember 2019 \u2013 2 AZR 240\/19, Rn. 118). Unabh\u00e4ngig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus \u00a7 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag von der Entscheidung \u00fcber den K\u00fcndigungsschutzantrag nicht abh\u00e4ngig. Anders ist zu entscheiden, wenn sich aus der Klagebegr\u00fcndung Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag notwendig von dem Erfolg des K\u00fcndigungsschutzantrags abh\u00e4ngig ist und es daher der Sache nach um einen Hilfsantrag geht. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch gest\u00fctzt wird. In diesem Fall wird der Antrag auf vorl\u00e4ufige Weiterbesch\u00e4ftigung w\u00e4hrend eines K\u00fcndigungsschutzverfahrens auch regelm\u00e4\u00dfig als unechter Hilfsantrag f\u00fcr den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag ausgelegt, und zwar auch dann, wenn der Formulierung des Antrags der Hilfscharakter nicht unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. BAG 7. Mai 2020 \u2013 2 AZR 692\/19, Rn. 62). Der Hilfscharakter ergibt sich in diesem Fall schon der Sache nach (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. August 2020 &#8211; 12 Ta 941\/20). Will die klagende Partei in dieser Konstellation ihren Antrag als unbedingten Antrag verstanden wissen, muss sich dies aus der Begr\u00fcndung ergeben. Macht die Partei allerdings deutlich, dass auch vor diesem Hintergrund auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht unabh\u00e4ngig vom ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willen der Partei von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. Der Umstand, dass ein solches Vorgehen prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird (dazu LAG Berlin 29. November 2005 \u2013 17 Ta 1981\/05), ist bei der Streitwertbemessung nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 &#8211; 26 Ta (Kost) 6012\/19, zu II 1 d der Gr\u00fcnde; zum Ganzen: LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2020 \u2013 26 Ta (Kost) 6098\/20, Rn. 8).<\/p>\n<p>10.\u00a0Bei der Auslegung eines Klageantrags ist darauf abzustellen, welcher Inhalt ihm unter Ber\u00fccksichtigung seiner Begr\u00fcndung am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zukommt, die die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber ihn darstellt, hier also am Schluss der Verhandlung des Arbeitsgerichts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Mai 2021 \u2013 26 Ta (Kost) 6034\/21, zu 1 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>11.\u00a0b) Bereits der Antragstellung war zu entnehmen, dass der Antrag auf Weiterbesch\u00e4ftigung unter der aufl\u00f6senden Bedingung stehen sollte, dass dem K\u00fcndigungsschutzantrag nicht stattgegeben werde.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag wurde hilfsweise f\u00fcr den Erfolg des K\u00fcndigungsschutzantrags gestellt. Zwar enth\u00e4lt der Wortlaut des Antrags zu 3) f\u00fcr sich genommen keinen Hinweis auf ein Hilfsverh\u00e4ltnis. Der Klageschrift ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass die klagende Partei eine Verurteilung zur Besch\u00e4ftigung nur f\u00fcr den Fall des Erfolges mit ihrer Bestandsstreitigkeit begehrte. So sollte \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags nur entschieden werden, wenn der Beklagte nicht in der (erfolglosen) G\u00fcteverhandlung erkl\u00e4re, die klagende Partei werde \u201eim Falle des Obsiegens in der 1. Instanz bis zur Rechtskraft vertragsgerecht weiter besch\u00e4ftigt\u201c. Die klagende Partei begehrte danach im Falle des Fehlens der Erkl\u00e4rung in der G\u00fcteverhandlung die Verurteilung zur vorl\u00e4ufigen Weiterbesch\u00e4ftigung nur f\u00fcr den Fall des Erfolges mit dem K\u00fcndigungsschutzantrag. Folgerichtig hat die klagende Partei zur Begr\u00fcndung des Weiterbesch\u00e4ftigungsantrags \u201eauf die Rechtsprechung des BAG verwiesen\u201c, die regelm\u00e4\u00dfig eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur vorl\u00e4ufigen Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend eines K\u00fcndigungsschutzprozesses nur f\u00fcr den Fall eines erstinstanzlichen Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag vorsieht. Eine Erkl\u00e4rung der klagenden Partei, sie verfolge einen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch nunmehr unbedingt, ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erfolgt. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht entnehmen, der gestellte Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag solle \u2013 zudem entgegen dem Kosteninteresse der klagenden Partei \u2013 nunmehr als Hauptantrag gestellt werden (vgl. zu vergleichbar gelagerten Sachverhalten: LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21, zu 2 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>13.\u00a0(3) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen \u00a7 308 ZPO \u00fcber den unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. \u00dcberschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist f\u00fcr den Streitwert nicht die irrt\u00fcmliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei ma\u00dfgebend. W\u00e4re f\u00fcr die Streitwertfestsetzung statt der Antr\u00e4ge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so w\u00e4ren die Parteien uU zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gr\u00fcnden gezwungen (vgl. BGH 27. September 1973 \u2013 VII ZR 10\/72, zu II 2 a der Gr\u00fcnde; Schneider, MDR 1971, 437, 438; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 31). F\u00fcr die Wertberechnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 GKG die Antragstellung und nicht eine \u2013 zu Unrecht ergangene \u2013 gerichtliche Entscheidung ma\u00dfgebend. Die klagende Partei muss nicht Geb\u00fchren f\u00fcr eine Entscheidung tragen, die sie nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 27. April 2021 &#8211; 17 Ta (Kost) 6033\/21; 11. Mai 2021 &#8211; 26 Ta (Kost) 6034\/21, zu 3 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>14.\u00a03) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gervertreters ist \u00fcber den Geb\u00fchrenstreitwert nicht bereits im erstinstanzlichen Urteil \u201erechtskr\u00e4ftig entschieden\u201c worden. Der dort angegebene Wert der Beschwer ist f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00fchren unma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>15.\u00a0Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, \u00a7 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist geb\u00fchrenfrei, \u00a7 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>16.\u00a0Die Entscheidung ist unanfechtbar.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281&text=Streitwert+%E2%80%93+Ber%C3%BCcksichtigung+Hilfsantr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281&title=Streitwert+%E2%80%93+Ber%C3%BCcksichtigung+Hilfsantr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2281&description=Streitwert+%E2%80%93+Ber%C3%BCcksichtigung+Hilfsantr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. 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