{"id":2277,"date":"2021-07-21T11:10:54","date_gmt":"2021-07-21T11:10:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277"},"modified":"2021-07-21T11:10:54","modified_gmt":"2021-07-21T11:10:54","slug":"vg-berlin-31-kammer-aktenzeichen-31-l-89-21-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277","title":{"rendered":"VG Berlin 31. Kammer. Aktenzeichen: 31 L 89\/21 A"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 31. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 31 L 89\/21 A<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0527.31L89.21A.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Frage des Fristbeginns im Rahmen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es nicht auf die Kenntniserlangung des Bundesamts als zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde an, sondern auf den Erhalt des Eurodac-Treffers durch den zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat.<\/p>\n<p>Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufh\u00e4lt, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zust\u00e4ndig, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 90.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 7. April 2021 wird angeordnet.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag des Antragstellers vom 22. April 2021,<\/p>\n<p>2.\u00a0die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 89.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 7. April 2021, zugestellt am 17. April 2021, anzuordnen,<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00fcber den gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gem. \u00a7 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. \u00a7 75 Abs. 1 AsylG zul\u00e4ssig, insbesondere ist die Wochenfrist eingehalten worden. Dar\u00fcber hinaus ist der Eilantrag auch begr\u00fcndet. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse unterliegt dem Suspensivinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug seiner Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn seine Klage wird nach der gem\u00e4\u00df \u00a7 77 Abs. 1 AsylG ma\u00dfgeblichen Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.<\/p>\n<p>5.\u00a0I. Die Voraussetzungen der f\u00fcr die Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit des Asylantrags ma\u00dfgeblichen Rechtsgrundlage des \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind nicht erf\u00fcllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzul\u00e4ssig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrags f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>6.\u00a0Italien ist nicht mehr zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens des Antragstellers. Eine Zust\u00e4ndigkeit Italiens besteht nicht mehr nach der Verordnung (EU) Nr. 604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (Dublin III-VO).<\/p>\n<p>7.\u00a0Denn wegen versp\u00e4teter Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Italien ist nunmehr die Antragsgegnerin f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens des Antragstellers zust\u00e4ndig (dazu 1.). Auf diesen Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergang kann sich der Antragsteller berufen (dazu 2.).<\/p>\n<p>8.\u00a01. a) Das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin an Italien ist erst nach Ablauf der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt. Danach ist, wenn ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufh\u00e4lt, eine Abfrage des Eurodac-Systems beschlie\u00dft, das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie m\u00f6glich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten.<\/p>\n<p>9.\u00a0Dabei m\u00fcssen die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u.a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgef\u00fchrt werden. In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer z\u00fcgigen Bearbeitung der Antr\u00e4ge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gew\u00e4hrleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verz\u00f6gerung durchgef\u00fchrt wird. Zu diesem Zweck gew\u00e4hrleisten die Fristen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er \u00fcber Informationen verf\u00fcgt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, wobei die in diesem Rahmen anwendbare Frist je nach der Art dieser Informationen variieren kann (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 \u2013 C-360\/16 \u2013 juris Rn. 58 ff.).<\/p>\n<p>10.\u00a0Damit kommt es bei der Frage des Fristbeginns nicht auf die Kenntniserlangung des Bundesamts als zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde an, sondern auf den Erhalt des Eurodac-Treffers durch den zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht, dass entsprechend der Beschleunigungsabsicht des Unionsgesetzgebers die Asylverfahren ohne gr\u00f6\u00dfere Verz\u00f6gerung im zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat durchgef\u00fchrt werden sollen (s. auch den f\u00fcnften Erw\u00e4gungsgrund der Verordnung). Zudem spricht hierf\u00fcr, dass auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof in diesem Kontext stets nur auf den \u201eMitgliedstaat\u201c und nicht auf die \u201ezust\u00e4ndige Beh\u00f6rde\u201c abstellt (s. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 \u2013 C-360\/16 \u2013 juris).<\/p>\n<p>11.\u00a0Gemessen hieran ist das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin an Italien erst nach Ablauf der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt. Denn das Bundeskriminalamt \u2013 und damit die Antragsgegnerin als Mitgliedstaat \u2013 hatte eine Eurodac-Treffermeldung bereits sp\u00e4testens im Oktober 2017 erhalten (s. Anlage 1 zur Antragsbegr\u00fcndung vom 2. Mai 2021). Das auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO gest\u00fctzte Wiederaufnahmegesuch an Italien wurde indes erst am 11. Januar 2021 und damit nach Ablauf der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt.<\/p>\n<p>12.\u00a0b) Die Antragsgegnerin ist als Folge dieser Fristvers\u00e4umung f\u00fcr den vom Antragsteller gestellten Asylantrag zust\u00e4ndig geworden. Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO unterbreitet, so gibt gem\u00e4\u00df Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufh\u00e4lt, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufh\u00e4lt, f\u00fcr die Pr\u00fcfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zust\u00e4ndig ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird. Denn Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO w\u00fcrde jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn er so verstanden w\u00fcrde, dass sich aus ihm lediglich ergibt, dass die betreffende Person das Recht haben muss, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und dass er somit keine Auswirkung auf die Bestimmung des f\u00fcr die Pr\u00fcfung dieses Antrags zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018<br \/>\n&#8211; C-360\/16 \u2013 juris Rn. 71 ff.; VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2020 \u2013 29 K 736\/19.A, BeckRS 2020, 95 Rn. 27; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Mai 2019 \u2013 B 8 S 19.50232, BeckRS 2019, 53787 Rn. 29; wohl kritisch zum Ganzen Hruschka, Fristen in Dublin-Verfahren, ZAR 2018, 281 &lt;282 f.&gt;).<\/p>\n<p>13.\u00a02. Der Antragsteller kann sich schlie\u00dflich auch auf den Ablauf der Frist f\u00fcr die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs mit der Folge des Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergangs auf die Antragsgegnerin berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u. a. die M\u00f6glichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine \u00dcberstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats ma\u00dfgeblichen Vorschriften der Dublin III-VO zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zu stellen. Darauf hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union in Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 \u2013 C-63\/15 Ghezelbash und C-155\/15 Karim -, beide juris) hingewiesen und betont, dass sich ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegen\u00fcber ergangene \u00dcberstellungsentscheidung auf den Ablauf der Frist f\u00fcr die Stellung des Aufnahmegesuchs berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 \u2013 C-670\/16 Mengesteab \u2013 juris Rn. 41 ff., 62).<\/p>\n<p>14.\u00a0II. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig. Nach den \u00a7\u00a7 34a Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndigen Staat (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgef\u00fchrt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Die Abschiebung nach Italien ist nicht durchf\u00fchrbar; Italien ist nach den oben getroffenen Feststellungen nicht mehr zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens des Antragstellers.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>16.\u00a0Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da der Antragsteller nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ihrer nicht bedarf.<\/p>\n<p>17.\u00a0Der Beschluss ist gem\u00e4\u00df \u00a7 80 AsylG unanfechtbar.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277&text=VG+Berlin+31.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+31+L+89%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277&title=VG+Berlin+31.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+31+L+89%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277&description=VG+Berlin+31.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+31+L+89%2F21+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 31. Kammer Entscheidungsdatum: 27.05.2021 Aktenzeichen: 31 L 89\/21 A FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2277\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2277","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2277","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2277"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2277\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2278,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2277\/revisions\/2278"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2277"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2277"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2277"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}