{"id":2275,"date":"2021-07-21T10:56:57","date_gmt":"2021-07-21T10:56:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275"},"modified":"2021-07-21T10:56:57","modified_gmt":"2021-07-21T10:56:57","slug":"abschiebung-nach-italien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275","title":{"rendered":"Abschiebung nach Italien"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 27.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 2 B 16\/20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0527.OVG2B16.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Abschiebung nach Italien<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcberstellungsfrist wird auch in solchen F\u00e4llen unterbrochen, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird. Zudem m\u00fcssen die Mitgliedstaaten auch in F\u00e4llen, in denen eine \u00dcberstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, \u00fcber eine zusammenh\u00e4ngende Frist von sechs Monaten verf\u00fcgen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme f\u00fcr die Bewerkstelligung der \u00dcberstellung sollen nutzen d\u00fcrfen.(Rn.20)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Potsdam, 17. Juli 2020, VG 2 K 2757\/19.A Potsdam, Gerichtsbescheid<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger, ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzul\u00e4ssig durch die Beklagte und gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.<\/p>\n<p>2.\u00a0Nach eigenen Angaben reiste der Kl\u00e4ger am 1. Mai 2018 in das Bundesgebiet ein. Im September 2019 stellte er einen Asylantrag. Eine Abfrage bei der EURODAC-Datenbank durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Italien gem\u00e4\u00df der Dublin-III-VO f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnte. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes erkl\u00e4rten sich die italienischen Beh\u00f6rden mit Schreiben vom 25. September 2019 nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Kl\u00e4gers bereit.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Bescheid vom 26. September 2019, der dem Kl\u00e4ger am 22. Oktober 2019 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzul\u00e4ssig ab (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach \u00a7 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorl\u00e4gen, ordnete die Abschiebung des Kl\u00e4gers nach Italien an und sprach ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 AufenthG aus.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat am 28. Oktober 2019 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 27. November 2019 (VG 2 L 292\/19.A) ab.<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte das Bundesamt dem Kl\u00e4ger mit, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in seinem Dublin-Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO bis auf weiteres ausgesetzt werde. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Dublin-\u00dcberstellungen nicht zu vertreten. Die abgegebene Erkl\u00e4rung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Mit Schreiben vom selben Tag informierte das Bundesamt die italienischen Beh\u00f6rden dar\u00fcber, dass die \u00dcberstellung des Kl\u00e4gers derzeit wegen eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2019 aufgehoben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, die Ablehnung des Asylantrages als unzul\u00e4ssig sei im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig. Der Asylantrag des Kl\u00e4gers k\u00f6nne nicht aufgrund \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als unzul\u00e4ssig abgelehnt werden. Eine etwaige Zust\u00e4ndigkeit Italiens sei jedenfalls nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte \u00fcbergegangen. Die hier ma\u00dfgebliche sechsmonatige \u00dcberstellungsfrist sei nach Ablehnung des Eilantrages mit Beschluss vom 27. November 2019 inzwischen abgelaufen. Die von der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte (pandemiebedingte) Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung f\u00fchre nicht zur Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist. Die beh\u00f6rdliche Aussetzung sei im vorliegenden Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar. Eine Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Frist-beginn nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO verz\u00f6gere, k\u00f6nne nur im Sinne der<\/p>\n<p>7.\u00a0Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes, d.h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Pr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung ergehen. Zur Begr\u00fcndung dieser Ansicht nehme die Kammer Bezug auf die Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts Schleswig im Urteil vom 15. Mai 2020 (- 10 A 596\/19 -, juris Rdn. 19 ff.), die sie sich zu eigen mache.<\/p>\n<p>8.\u00a0Die Beklagte bezieht sich zur Begr\u00fcndung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung zun\u00e4chst auf ihren Bescheid vom 26. September 2019 und f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus im Wesentlichen aus, es spr\u00e4chen gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, jedenfalls die beh\u00f6rdlich verf\u00fcgte Vollzugsaussetzung, die der aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten faktischen Aussetzung des Dublin-Verfahrens Rechnung trage, als rechtm\u00e4\u00dfig einzustufen und ihr eine damit bewirkte Unterbrechung der laufenden \u00dcberstellungsfristen zuzusprechen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>10.\u00a0die Klage unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juli 2020 abzuweisen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat sich in der Sache zur Berufung nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>12.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>13.\u00a0Der Senat entscheidet \u00fcber die Berufung nach Anh\u00f6rung der Beteiligten durch Beschluss nach \u00a7 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Die Beteiligten sind hierzu geh\u00f6rt worden (\u00a7 130a Satz 2 i.V.m. \u00a7 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).<\/p>\n<p>14.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat der zul\u00e4ssigen Anfechtungsklage (vgl. zur statthaften Klageart bei Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 &#8211; 1 C 34.19 -, juris Rdn. 10 m. w. N.) zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>15.\u00a0Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (\u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG).<\/p>\n<p>16.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr die vom Bundesamt damit, dass Italien aufgrund des dort zuvor gestellten Asylantrages gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO f\u00fcr die Behandlung des Asylantrages des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig sei, begr\u00fcndete Ablehnung des Asylantrags als unzul\u00e4ssig ist \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzul\u00e4ssig, wenn ein anderer Staat nach Ma\u00dfgabe der Verordnung (EU) Nr.604\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines von einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust\u00e4ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; Dublin-III-VO), f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Asylverfahrens zust\u00e4ndig ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen bez\u00fcglich Italien nicht vor.<\/p>\n<p>17.\u00a0Offen bleiben kann, ob Italien urspr\u00fcnglich aufgrund der Dublin-III-VO der f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Antrages des Kl\u00e4gers auf internationalen Schutz zust\u00e4ndige Mitgliedstaat gewesen ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist diese Zust\u00e4ndigkeit jedenfalls nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte \u00fcbergegangen. Danach ist der zust\u00e4ndige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zust\u00e4ndigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat \u00fcber, wenn die \u00dcberstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgef\u00fchrt wird. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hier eine Verl\u00e4ngerung dieser Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO in Betracht kommt, bestehen nicht.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die \u00dcberstellung des Kl\u00e4gers ist nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>19.\u00a0Urspr\u00fcnglich begann die \u00dcberstellungsfrist mit dem Eingang der \u00dcbernahmeerkl\u00e4rung Italiens am 26. September 2019 zu laufen. Der fristgerecht eingegangene Antrag des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes f\u00fchrte zur Unterbrechung dieser Frist (vgl. \u00a7 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V .m. Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 Dublin-III-VO; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 17).<\/p>\n<p>20.\u00a0Mit Erlass des Beschlusses vom 27. November 2019, mit dem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat, wurde die sechsmonatige \u00dcberstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 17). Die \u00dcberstellungsfrist wird auch in solchen F\u00e4llen unterbrochen, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird. Zudem m\u00fcssen die Mitgliedstaaten auch in F\u00e4llen, in denen eine \u00dcberstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, \u00fcber eine zusammenh\u00e4ngende Frist von sechs Monaten verf\u00fcgen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme f\u00fcr die Bewerkstelligung der \u00dcberstellung sollen nutzen d\u00fcrfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, a.a.O.). Die erneut in Gang gesetzte \u00dcberstellungsfrist endete mit Ablauf des 27. Mai 2020. Sie ist nicht unterbrochen worden.<\/p>\n<p>21.\u00a0a. Die vom Bundesamt im Jahr 2020 widerruflich verf\u00fcgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis auf weiteres (vgl. \u00a7 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat nicht zu einer Unterbrechung der erneut in Gang gesetzten \u00dcberstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gef\u00fchrt. Sie steht nicht in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO.<\/p>\n<p>22.\u00a0Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden beschlie\u00dfen k\u00f6nnen, von Amts wegen t\u00e4tig zu werden, um die Durchf\u00fchrung der \u00dcberstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der \u00dcberpr\u00fcfung auszusetzen.<\/p>\n<p>23.\u00a0Von dieser Norm werden nur Aussetzungen erfasst, die im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelfsverfahren oder einer \u00dcberpr\u00fcfung stehen und daher einer \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung dienen. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ist keine Grundlage f\u00fcr Aussetzungen, die losgel\u00f6st von einem Rechtsbehelfsverfahren allein deshalb erfolgen, weil die Abschiebung aus Sicht der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde tats\u00e4chlich unm\u00f6glich ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 &#8211; 1 LA 120\/20 -, juris Rdn. 6 ff.). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese bestimmt den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der \u00dcberpr\u00fcfung nicht nur als Zeitpunkt, bis zu dem die Durchf\u00fchrung der \u00dcberstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann, sondern stellt auch einen Zusammenhang zwischen der Aussetzungsentscheidung und einem Rechtsbehelfsverfahren bzw. einer \u00dcberpr\u00fcfung her. Durch die Verwendung der Pr\u00e4position \u201eum\u201c wird deutlich, dass die Aussetzungsentscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO mit einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung verbunden sein muss.<\/p>\n<p>24.\u00a0Dar\u00fcber hinaus macht die systematische Stellung des mit \u201eRechtsmittel\u201c \u00fcberschriebenen Art. 27 Dublin-III-VO in Abschnitt IV (\u201eVerfahrensgarantien\u201c) des Kapitels IV (\u201eAufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren\u201c) der Verordnung deutlich, dass der Zweck dieser Norm darin besteht, eine rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung und damit effektiven Rechtsschutz f\u00fcr den Betroffenen zu gew\u00e4hrleisten (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 &#8211; 1 LA 120\/20 -, juris Rdn. 10). Letzteres wird auch aus Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst deutlich, der vorsieht, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d Dublin-III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine \u00dcberstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten \u00dcberpr\u00fcfung durch ein Gericht hat. Die sich auf Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehenden Abs. 3 und 4 des Art. 27 Dublin-III-VO und die mit ihnen einger\u00e4umten M\u00f6glichkeiten dienen dazu, die Wirksamkeit des Rechtsmittels sicherzustellen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Zudem ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zu ber\u00fccksichtigen, dass das System der Dublin-III-VO (auch) darauf zielt, eine rasche Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats zu erm\u00f6glichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gew\u00e4hrung des internationalen Schutzes zu gew\u00e4hrleisten und das Ziel einer z\u00fcgigen Bearbeitung der Antr\u00e4ge auf internationalen Schutz nicht zu gef\u00e4hrden (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 5). Zwar soll das Ziel einer m\u00f6glichst schnellen Pr\u00fcfung nicht dazu f\u00fchren, dass der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. \u00a7 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO; vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 26). Daher darf eine beh\u00f6rdliche Aussetzungsentscheidung auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27, und Beschluss vom 26. Januar 2021 &#8211; 1 C 52.20 &#8211; Rdn. 19 BA). Der Beschleunigungsgedanke spricht aber gegen die Annahme, eine Aussetzung der Vollziehung der \u00dcberstellungsentscheidung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO verz\u00f6gert, k\u00f6nne allein aus Gr\u00fcnden erfolgen, die &#8211; wie eine tats\u00e4chliche Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung &#8211; nicht mit einem Rechtsbehelfsverfahren oder einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>26.\u00a0Im \u00dcbrigen geht auch die Europ\u00e4ische Kommission ausweislich ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 (\u201eCovid-19: Hinweise zur Umsetzung der einschl\u00e4gigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und R\u00fcckf\u00fchrungsverfahren und zur Neuansiedlung &#8211; 2020\/C 126\/20 -, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union C 126\/12, C 126\/16) davon aus, dass es keine Bestimmung der Verordnung erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen.<\/p>\n<p>27.\u00a0Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 (- 1 C 16.18 -, juris) steht der vorstehend aufgezeigten Ansicht des Senats nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgef\u00fchrt, eine beh\u00f6rdliche Aussetzungsentscheidung d\u00fcrfe auch unterhalb der Schwelle bestehender Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abschiebungsanordnung aus sachlich vertretbaren Erw\u00e4gungen, die nicht rechtlich zwingend sein m\u00fcssen, ergehen, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaats nicht willk\u00fcrlich verkennen und auch sonst nicht missbr\u00e4uchlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27). Diese Entscheidung betraf allerdings eine Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung n\u00e4mlich auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts bis zur Entscheidung \u00fcber die von dem Kl\u00e4ger anh\u00e4ngig gemachte Verfassungsbeschwerde oder den zeitgleich eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund stand die dortige Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes letztlich im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung gerichtlichen Rechtsschutzes.<\/p>\n<p>28.\u00a0Die hier vom Bundesamt im Jahr 2020 verf\u00fcgte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung stand hingegen nicht im vorgenannten Sinne mit einem Rechtsbehelfsverfahren oder einer \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung im Zusammenhang. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Bundesamt sie damit begr\u00fcndet hat, dass Dublin-\u00dcberstellungen derzeit im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise nicht zu vertreten seien und der Vollzug der \u00dcberstellung vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich sei. Zum anderen erfolgte die Aussetzung \u201ebis auf weiteres\u201c, ohne an den Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer \u00dcberpr\u00fcfung anzukn\u00fcpfen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte zudem ausgef\u00fchrt, dass das Bundesamt mit Blick auf die Entwicklung der Corona-Krise Dublin-\u00dcberstellungen bis auf Weiteres aussetze. Diese Erkl\u00e4rung bezieht sich angesichts ihrer vom Einzelfall losgel\u00f6sten Formulierung auf eine (nicht n\u00e4her benannte) Mehrzahl von F\u00e4llen und enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Aussetzungsentscheidungen mit einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung verbunden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>29.\u00a0Unbeschadet des bereits Ausgef\u00fchrten spricht im \u00dcbrigen alles daf\u00fcr, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes auch deshalb nicht von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gedeckt ist, weil sie, wie bereits erw\u00e4hnt, entgegen Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO \u201ebis auf weiteres\u201c und damit nicht bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcberstellungsentscheidung erfolgte. Wie aufgezeigt, bestimmt schon der Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der \u00dcberpr\u00fcfung ausdr\u00fccklich als Zeitpunkt, bis zu dem die Durchf\u00fchrung der \u00dcberstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen Sinn und Zweck der Norm. Dient die M\u00f6glichkeit einer beh\u00f6rdlichen Aussetzungsentscheidung in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO n\u00e4mlich dazu, effektiven Rechtsschutz gegen die \u00dcberstellungsentscheidung zu gew\u00e4hrleisten, ist nicht ersichtlich, dass die Aussetzung vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der \u00dcberpr\u00fcfung wieder entbehrlich werden k\u00f6nnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 &#8211; 1 LA 120\/20 -, juris Rdn. 28).<\/p>\n<p>30.\u00a0Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob das Bundesamt das ihm bei der Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zukommende Ermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt hat (vgl. zu \u00a7 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 &#8211; 1 C 16.18 -, juris Rdn. 23). Bedenken ergeben sich daraus, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 7. April 2020, mit dem der Kl\u00e4ger \u00fcber die Aussetzungsentscheidung informiert worden ist, &#8211; anders als dies erforderlich w\u00e4re &#8211; keine einzelfallbezogenen Ermessenserw\u00e4gungen enth\u00e4lt. Das Bundesamt hat seine Aussetzungsentscheidung vielmehr in generalisierender Weise lediglich damit begr\u00fcndet, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise derzeit Dublin-\u00dcberstellungen nicht zu vertreten seien und der Vollzug der \u00dcberstellung vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>31.\u00a0b. Zu einer Unterbrechung der erneut in Gang gesetzten \u00dcberstellungsfrist ist es nicht aufgrund einer faktisch generellen Aussetzung des \u00dcberstellungsvollzuges durch die Mitgliedstaaten gekommen.<\/p>\n<p>32.\u00a0Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Mitgliedstaaten den \u00dcberstellungsvollzug infolge der Corona-Pandemie tats\u00e4chlich ausgesetzt haben. Eine Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist wird dadurch jedenfalls nicht bewirkt. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung, dass eine solche Aussetzung des \u00dcberstellungsvollzuges durch die Mitgliedstaaten, die zu einer tats\u00e4chlichen Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung f\u00fchrt, eine Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist bewirken w\u00fcrde, enth\u00e4lt die Dublin-III-VO nicht. Anders als die Beklagte andenkt, besteht in einem solchen Fall auch kein Raum f\u00fcr eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO.<\/p>\n<p>33.\u00a0Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, eine planwidrige Regelungsl\u00fccke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsvers\u00e4umnisses des Normgebers unvollst\u00e4ndig sein. Eine derartige L\u00fccke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde feststellen l\u00e4sst, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt h\u00e4tte, wenn er diesen bedacht h\u00e4tte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 &#8211; 2 C 13.11 -, juris Rdn. 24 m. w. N.).<\/p>\n<p>34.\u00a0Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es der Normgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelungen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO auf den Fall einer vor\u00fcbergehenden tats\u00e4chlichen Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung aufgrund einer faktisch generellen Aussetzung des \u00dcberstellungsvollzuges durch die Mitgliedstaaten zu erstrecken. Das ergibt sich bereits aus dem schon angesprochenen Beschleunigungsgedanken, der das System der Dublin-III-VO pr\u00e4gt (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 5). Vor diesem Hintergrund entspricht es vielmehr dem Normzweck, die F\u00e4lle, in denen der Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund einer Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist hinausgeschoben wird, zu begrenzen und &#8211; wie die Dublin III-VO &#8211; abschlie\u00dfend zu regeln. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke, weil gem\u00e4\u00df Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO schon seinem Wortlaut nach die praktische M\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung lediglich f\u00fcr den Beginn der \u00dcberstellungsfrist bedeutsam ist (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. Juli 2020 &#8211; 1 LA 120\/20 -, juris Rdn. 32 ff.). Der Gedanke, dass bei in Gang gesetzter \u00dcberstellungsfrist allein die sich sp\u00e4ter ergebende tats\u00e4chliche Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung ohne Einfluss auf den Lauf der Frist bleibt, liegt letztlich auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zugrunde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 &#8211; 11 A 1966\/15.A &#8211; juris Rdn. 8 f.; VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211; A 11 S 1596\/16 -, juris Rdn. 49; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 &#8211; 8 LB 184\/15 -, juris Rdn. 60 ff.). Danach gebietet es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke in F\u00e4llen, in denen im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der n\u00e4chsten sechs Monate eine \u00dcberstellung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich sein wird oder durchgef\u00fchrt werden kann, bereits zu diesem Zeitpunkt &#8211; und damit vor Ablauf der \u00dcberstellungsfrist &#8211; von einer Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberstellung und damit dem k\u00fcnftigen Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbergang auszugehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO), was hinsichtlich des Selbsteintritts ermessensreduzierend wirken kann.<\/p>\n<p>35.\u00a0Der von der Beklagten angesprochene Umstand, dass den Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 29. Januar 2009 (- C-19\/08 -, juris Rdn. 44; zur Dublin II-VO) ein durchg\u00e4ngiger (Mindest-) Zeitraum von sechs Monaten zur Verf\u00fcgung stehen soll, den sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme f\u00fcr die Bewerkstelligung der \u00dcberstellung nutzen sollen, steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, wann die \u00dcberstellungsfrist zu laufen beginnt, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer vorl\u00e4ufigen gerichtlichen Entscheidung die Durchf\u00fchrung des \u00dcberstellungsverfahrens aussetzt, aber in dem in der Hauptsache gef\u00fchrten gerichtlichen Verfahren erst sp\u00e4ter \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00dcberstellungsverfahrens entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 &#8211; C-19\/08 -, juris Rdn. 46). Dazu, wie in F\u00e4llen zu verfahren ist, in denen die \u00dcberstellungsfrist zu laufen begann, die \u00dcberstellung dann aber aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend unm\u00f6glich ist, verh\u00e4lt sich diese Entscheidung nicht. Da auch diese Entscheidung eine Konstellation betrifft, in der ein Zusammenhang zu einem in einem Mitgliedstaat gef\u00fchrten Rechtsbehelfsverfahren besteht, sind die dortigen Ausf\u00fchrungen nicht auf F\u00e4lle \u00fcbertragbar, in denen sich die Frage nach einer Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist allein aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden, die nichts mit der Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes zu tun haben, stellt.<\/p>\n<p>36.\u00a0Daf\u00fcr, dass die angegriffene Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung des Bundesamtes auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzul\u00e4ssigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben k\u00f6nnte, ist nichts ersichtlich. Die \u00fcbrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid k\u00f6nnen keinen Bestand haben, da die Unzul\u00e4ssigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 &#8211; 1 C 4.16 -, juris Rdn. 21).<\/p>\n<p>37.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Revision ist wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen (\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es bedarf der Kl\u00e4rung, ob eine vom Bundesamt nach \u00a7 80 Abs. 4 VwGO allein wegen der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie \u201ebis auf weiteres&#8220; und \u201eunter dem Vorbehalt des Widerrufs\u201c verf\u00fcgte Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gedeckt ist und damit zu einer Unterbrechung der \u00dcberstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO f\u00fchrt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275&text=Abschiebung+nach+Italien\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275&title=Abschiebung+nach+Italien\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2275&description=Abschiebung+nach+Italien\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. 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