{"id":2273,"date":"2021-07-21T10:53:32","date_gmt":"2021-07-21T10:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273"},"modified":"2021-07-21T10:53:32","modified_gmt":"2021-07-21T10:53:32","slug":"unter-beruecksichtigung-des-urteils-des-eugh-von-19-november-2020-c-238-19-ist-syrischen-maennern-die-den-wehrdienst-verweigert-haben-die-fluechtlingseigenschaft-zuzuerkennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273","title":{"rendered":"Unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des EuGH von 19. November 2020 &#8211; C-238\/19 &#8211; ist syrischen M\u00e4nnern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 28.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 B 42.18<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0528.OVG3B42.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des EuGH von 19. November 2020 &#8211; C-238\/19 &#8211; ist syrischen M\u00e4nnern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen einer ihnen von dem syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung (Best\u00e4tigung der Urteile vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 u.a. &#8211; juris; entgegen OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris; VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 u.a. &#8211; juris).<\/p>\n<p>2. Dagegen ist f\u00fcr Reservisten die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Reservedienst &#8211; und dementsprechend einer Verfolgung wegen dessen Verweigerung &#8211; nicht gegeben, wenn ihr Wehrdienst bereits l\u00e4nger zur\u00fcckliegt und sie keine besonderen Qualifikationen haben, die ein besonderes Interesse der syrischen Armee an ihrer Heranziehung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 11. August 2017, VG 19 K 71.17 A, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der am &#8230; 1981 geborene Kl\u00e4ger, Syrer tscherkessischer Volks- und sunnitischer Religionszugeh\u00f6rigkeit, erstrebt die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft an Stelle subsidi\u00e4ren Schutzes.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger reiste nach seinen Angaben im Oktober 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte hier am &#8230; 2015 Asyl. Ausgewiesen war er durch eine syrische ID-Karte sowie einen am 1. Juli 2014 in Homs ausgestellten und bis zum 30. Juni 2020 g\u00fcltigen syrischen Reisepass. In seiner Anh\u00f6rung beim Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (Bundesamt) am &#8230; 2016 gab er an, er habe Syrien im Dezember 2014 verlassen. Es sei zun\u00e4chst mit dem Bus nach Damaskus, von dort mit dem Auto nach Beirut gefahren und von Beirut in die T\u00fcrkei geflogen. Dort habe er etwa acht Monate gelebt und als Elektriker gearbeitet, bevor er mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren sei. Er habe nach dem Abitur f\u00fcr zwei Jahre an einem Institut mit der Fachrichtung Elektrizit\u00e4t gelernt. Danach habe er von 2002 bis 2004 seinen Wehrdienst abgeleistet. Von 2 &#8230; bis 2 &#8230; habe er als freiberuflicher Elektriker u.a. f\u00fcr deutsche Unternehmen gearbeitet, von 2 &#8230; bis 2 &#8230; im \u00d6lbereich f\u00fcr ein kroatisches Unternehmen und nach 2 &#8230; in der Strombranche. Berufssoldat, Angeh\u00f6riger von Sicherheitsbeh\u00f6rden oder der Polizei sei er nicht gewesen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Beh\u00f6rden habe er nicht gehabt. Er sei einfaches Mitglied der Baath-Partei gewesen. Hauptgrund f\u00fcr seinen Asylantrag sei der Krieg in Syrien. Wenn man Wehrdienst geleistet habe, k\u00f6nne es sein, dass man sofort zum Armeedienst eingezogen werde. An den Regierungscheckpoints k\u00f6nne man eingezogen und auch gefoltert werden. Selbst wenn man nicht durch den Checkpoint fahre, k\u00e4men sie nach Hause und w\u00fcrden einen holen. Dann komme man ins Gef\u00e4ngnis und werde gefoltert und misshandelt. Ihm pers\u00f6nlich sei vor der Ausreise aus Syrien nichts passiert. Wenn er nach Syrien zur\u00fcckkehre, werde er sofort ins Gef\u00e4ngnis gesteckt und hingerichtet werden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Bescheid vom &#8230; 2016 erkannte das Bundesamt dem Kl\u00e4ger den subsidi\u00e4ren Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im \u00dcbrigen ab. Mangels Verfolgung komme die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Der Antragsteller geh\u00f6re weder einer besonders vulnerablen Gruppe an, noch habe er vor seiner Ausreise eine exponierte Funktion innegehabt, die die Bef\u00fcrchtung begr\u00fcnden w\u00fcrde, dass ihm bei R\u00fcckkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des \u00a7 3a AsylG drohten.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begehrt. Da er aus Homs, einer Hochburg der Proteste gegen Assad, stamme, werde ihm bei einer R\u00fcckkehr nach Syrien Gegnerschaft zum syrischen Staat unterstellt werden. Hinzu komme, dass er Tscherkesse sei und damit nicht zur arabischst\u00e4mmigen Bev\u00f6lkerung geh\u00f6re. Die Tscherkessen seien im B\u00fcrgerkrieg weitestgehend neutral und treu zum Regime geblieben. Bei einer R\u00fcckkehr nach Syrien drohe ihm Verfolgung, weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Auch seine Ausreise und die Stellung des Asylantrages begr\u00fcndeten die Gefahr f\u00fcr ihn, bei einer R\u00fcckkehr nach Syrien als Regimegegner angesehen und verfolgt zu werden.<\/p>\n<p>5.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. August 2017 im schriftlichen Verfahren verpflichtet, dem Kl\u00e4ger die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es spreche bereits viel daf\u00fcr, dass dem Kl\u00e4ger allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des l\u00e4ngeren Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer R\u00fcckkehr beachtlich wahrscheinlich Verfolgung drohe. Dies k\u00f6nne jedoch letztlich offenbleiben, weil er sich durch seine unerlaubte Ausreise als Reservist dem Wehrdienst entzogen habe und ihm aufgrund dessen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Beklagte hat ihre wegen nachtr\u00e4glicher Divergenz zugelassene Berufung unter Bezugnahme auf ihre Ausf\u00fchrungen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8.\u00a0das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2017 zu \u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>10.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.<\/p>\n<p>12.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcbersandten Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>13.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet. Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Beklagte nicht verpflichtet werden, dem Kl\u00e4ger die Fl\u00fcchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung des Bundesamts in dessen Bescheid vom 13. Juli 2016, den Antrag des Kl\u00e4gers insoweit abzulehnen, ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger daher nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft, weil ihm bei einer &#8211; wegen des zuerkannten subsidi\u00e4ren Schutzes nur hypothetischen &#8211; R\u00fcckkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 3b AsylG, namentlich wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung durch das syrische Regime droht.<\/p>\n<p>15.\u00a0Allerdings hat der Senat mit Urteilen vom 29. Januar 2021 (- OVG 3 B 109.18 -, &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; und &#8211; OVG 3 B 68.18 -, juris) f\u00fcr Wehrdienstpflichtige, die sich der Ableistung des Wehrdienstes in Syrien entzogen haben, die begr\u00fcndete Furcht vor Verfolgung nach \u00a7 3 Abs. 1, \u00a7 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG bejaht. Hieran wird in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen, zu einem anderen Ergebnis gelangenden obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG M\u00fcnster (Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris), des VGH Mannheim (Urteile vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 und A 4 S 469\/21 &#8211; beide juris) und des OVG L\u00fcneburg (Urteil vom 22. April 2021 &#8211; 2 LB 408\/20 -, zu dem im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung und Entscheidung nur die in juris ver\u00f6ffentlichte Pressemitteilung bekannt war) festgehalten. Dies ergibt sich aus Folgendem:<\/p>\n<p>16.\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 19. November 2020 (C-238\/19 &#8211; juris Rn. 32) liegt eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von \u00a7 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Versto\u00df gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat &#8211; wie in Syrien der Fall &#8211; deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 29 f.), und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Wehrpflichtige bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 22). Es besteht f\u00fcr einen Wehrpflichtigen in Syrien auch keine andere zumutbare M\u00f6glichkeit, sich der Ableistung des Milit\u00e4rdienstes zu entziehen. Namentlich k\u00f6nnen Wehrdienstpflichtige nicht auf die M\u00f6glichkeit eines \u201eFreikaufs\u201c verwiesen werden, der grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von 8.000 US-Dollar m\u00f6glich sein soll, wobei sich der Betrag bei Verl\u00e4ngerung oder Vers\u00e4umung der hierf\u00fcr gegebenen engen Fristen erh\u00f6ht, weil deren Umsetzung in der Praxis zu ungewiss bleibt und nicht ohne weiteres vor einer sp\u00e4teren Zwangsrekrutierung sch\u00fctzt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 34 ff.; \u00e4hnlich VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 &#8211; juris Rn. 35). Bisherige Amnestien des syrischen Regimes waren nicht mit einer Befreiung von der Wehrpflicht verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 41; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 &#8211; juris Rn. 36).<\/p>\n<p>17.\u00a0Der syrische Staat verh\u00e4ngt gegen\u00fcber R\u00fcckkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen oder bestraft sie sonst im Sinne von \u00a7 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 49 ff.). An dieser Bewertung der Erkenntnislage h\u00e4lt der Senat in Ansehung der gegenteiligen Einsch\u00e4tzung des OVG M\u00fcnster und des VGH Mannheim fest. Er st\u00fctzt sich daf\u00fcr weiterhin ma\u00dfgeblich &#8211; wenn auch nicht ausschlie\u00dflich &#8211; auf den aktuellen Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dem er mit Blick auf seine Funktion, Entscheidungsgrundlage bzw. -hilfe f\u00fcr die Innenministerkonferenz und in Asylverfahren zu liefern, sowie seine Erstellung auf Grundlage umfangreicher Kontaktarbeit besonderes Gewicht beimisst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 51). Danach m\u00fcssen gefl\u00fcchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, bei einer R\u00fcckkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes \u201eVerschwinden\u201c, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen k\u00f6nnen. R\u00fcckkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Milit\u00e4rdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe \u201ewegen Desertion\u201c (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 50). Die Interpretation des OVG M\u00fcnster, dass \u201enur bei Desertion Haftstrafen drohten\u201c (OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 70 f., 99), tr\u00e4gt weder dem Wortlaut des Lageberichts noch den weiteren Angaben zu Inhaftierungen und \u201eVerschwinden\u201c, die auch im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen k\u00f6nnen, angemessen Rechnung. Zu der Angabe im Bericht des UNHCR vom 7. Mai 2020 (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR\u2019s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9), wonach gegen\u00fcber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Milit\u00e4rstrafgesetzbuch verh\u00e4ngt w\u00fcrden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass dort zugleich festgestellt wird, das syrische Regime schicke Wehrdienstentzieher nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens &#8211; oftmals nur mit minimaler Ausbildung &#8211; an die Front, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie weiterhin einer Bestrafung im Sinne von \u00a7 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 55). Die Aussage, der UNHCR best\u00e4tige, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt, sondern binnen Tagen oder Wochen nach der Verhaftung an der Front eingesetzt w\u00fcrden (so OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 72 f.; zuvor VGH M\u00fcnchen, Urteil vom 21. September 2020 &#8211; 21 B 19.32725 &#8211; juris Rn. 42; \u00e4hnlich OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 &#8211; 2 LB 731\/19 &#8211; juris Rn. 57), verk\u00fcrzt diese Darstellung sowohl um die Bestrafungsabsicht als auch um den Strafcharakter des Fronteinsatzes mit nur minimaler Ausbildung, der nicht schon entf\u00e4llt, wenn auch andere neu rekrutierte Wehrdienstpflichtige nach minimaler Ausbildung an die Front geschickt werden (so aber OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 87 f.). Die Einsch\u00e4tzung, es sei \u201enaheliegend\u201c, dass berichtete kurzfristige Inhaftierungen ergriffener Wehrdienstentzieher vor der Entsendung zum Milit\u00e4r keine Bestrafung, sondern lediglich \u201eIngewahrsamnahmen\u201c seien, \u201eum den Wehrdienstentzieher \u2026 bis zur \u00dcberstellung an eine milit\u00e4rische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern\u201c (OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 82), bleibt spekulativ. Unabh\u00e4ngig davon setzen sich Hinweise auf eine Wehrdienstentziehern \u201enur\u201c drohende Einziehung zum Milit\u00e4r nicht mit der Frage auseinander, ob dies auch f\u00fcr diejenigen Wehrpflichtigen gilt, die in einem solchen Fall den Milit\u00e4rdienst (weiterhin) verweigern.<\/p>\n<p>18.\u00a0Der Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Januar 2021 auch weitere aktuelle Erkenntnisse ber\u00fccksichtigt, etwa Berichte, dass Wehrdienstentzieher f\u00fcr gew\u00f6hnlich nur zum Milit\u00e4r eingezogen w\u00fcrden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), anderen Quellen zufolge aber R\u00fcckkehrer unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14), und hieraus geschlossen, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegen\u00fcber zum Wehrdienst verpflichteten R\u00fcckkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin \u00dcberwiegendes f\u00fcr die Verh\u00e4ngung von Strafen oder eine Bestrafung spricht (vgl. Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 53). Diese Einsch\u00e4tzung wird durch den neueren Bericht von EASO von April 2021 best\u00e4tigt; dort werden wiederum Quellen benannt, wonach Wehrdienstentziehern Inhaftierung von bis zu drei Monaten und anschlie\u00dfender Milit\u00e4rdienst drohe, sie an die Front bzw. in den Kampf gegen IS-Zellen in Ostsyrien geschickt w\u00fcrden, bzw. nach minimaler Ausbildung an aktiven K\u00e4mpfen teilnehmen m\u00fcssten (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 33 f.; s.a. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Zum Verfahren der Statuskl\u00e4rung (Status Settlement), das vor einer R\u00fcckkehr durchlaufen werden kann (Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.; Landinfo, Report Syria: Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7 f.; zitiert von OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 74 f.), weist der Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf einen Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) von September 2020 hin, wonach viele der R\u00fcckkehrenden, die nach R\u00fcckkehr verhaftet wurden, vorab ihren Status in Form einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung hatten kl\u00e4ren lassen und trotz vermeintlicher Unbedenklichkeit nach Einreise festgenommen wurden (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR\u2019s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.). Die Verneinung aktueller Verfolgungshandlungen von Wehrdienstentziehern mit dem Argument, anderenfalls w\u00fcrde es angesichts der hohen Zahl von R\u00fcckkehrern Berichte hier\u00fcber geben, was nicht der Fall sei (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 &#8211; juris Rn. 31), ber\u00fccksichtigt zum einen nicht, dass es &#8211; wie geschildert &#8211; durchaus Berichte \u00fcber Verhaftungen von R\u00fcckkehrern, auch nach Statuskl\u00e4rung, gibt (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR\u2019s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 ff.; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11), und dass ein umfassendes Monitoring angesichts des weiterhin stark eingeschr\u00e4nkten Zugangs zu R\u00fcckkehrenden nicht m\u00f6glich ist (vgl. Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 28, 31; Danish Immigration Service, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11). Darauf, ob \u201efl\u00e4chendeckende bzw. systematische Verfolgungshandlungen und Bestrafungen von Milit\u00e4rdienstentziehern\u201c seit l\u00e4ngerer Zeit nicht mehr dokumentiert wurden (so VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 &#8211; A 4 S 468\/21 &#8211; juris Rn. 31), kommt es nicht an, denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung kann auch unterhalb dieser Schwelle bestehen. Aus einem Fehlen fl\u00e4chendeckender und systematischer Verfolgungshandlungen folgt noch nicht, dass es keine oder nur ganz vereinzelte (willk\u00fcrliche) Verfolgungsma\u00dfnahmen g\u00e4be, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nicht begr\u00fcnden w\u00fcrden. \u00dcberlegungen zur \u201ederzeitigen Interessenlage\u201c der syrischen Regierung angesichts der zu ihren Gunsten stabilisierten milit\u00e4rischen Lage (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 50 ff., 83 ff., 101 ff.), sind f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrdung zur\u00fcckkehrender Wehrdienstentzieher den gleichen Bedenken ausgesetzt wie f\u00fcr die Frage, ob das Regime Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Ein R\u00fcckgriff auf objektive Interessen und vern\u00fcnftige Betrachtungsweise ist gerade bei einem von Terror und Menschenrechtverletzungen gepr\u00e4gten Regime, das weder rechtsstaatlichen noch rationalen Mustern folgt, in hohem Ma\u00dfe problematisch, weil es ihm eine Rationalit\u00e4t unterstellt, die nicht ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung angenommen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 83). Im \u00dcbrigen kann Folge einer stabilisierten Lage auch sein, dass das Regime mehr Kapazit\u00e4t hat, Wehrdienstentzieher zu verfolgen und zu bestrafen, als wenn die milit\u00e4rische Lage dazu zwingt, sie so schnell wie m\u00f6glich an die Front zu schicken (in diesem Sinne Christopher Kozak, nach EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 38). &#8230;<\/p>\n<p>19.\u00a0Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass der Einsatz als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee &#8211; im Falle einer R\u00fcckkehr nach Syrien &#8211; mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011\/95\/EU umfassen w\u00fcrde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 57 ff.). Trotz der R\u00fcckeroberungen durch das Regime sind Teile Syriens weiterhin von erheblichen Kampfhandlungen betroffen, das syrische Milit\u00e4r hat &#8211; auch aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger &#8211; einen hohen Personalbedarf, der dazu f\u00fchrt, dass auch Wehrdienstpflichtige mit einem Einsatz an der Front rechnen m\u00fcssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 60 ff.). Zugleich ist &#8211; wie in der Vergangenheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 70) &#8211; weiterhin mit der Begehung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee zu rechnen; so wurden etwa noch im Jahr 2020 zahlreiche &#8211; auch durch das Regime begangene &#8211; milit\u00e4rische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen dokumentiert (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7, 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 71).<\/p>\n<p>20.\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine starke Vermutung daf\u00fcr spricht, dass die Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011\/95\/EU erl\u00e4uterten Voraussetzungen mit einem der f\u00fcnf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gr\u00fcnde im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 &#8211; C-238\/19 &#8211; juris Rn. 54 ff., 57), und bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem B\u00fcrgerkrieg, angesichts fehlender legaler M\u00f6glichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese von den Beh\u00f6rden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 &#8211; C-238\/19 &#8211; juris Rn. 60), ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung Wehrdienstpflichtigen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten R\u00fcckkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal f\u00fcr die ihnen drohende Verfolgungshandlung &#8211; Strafe oder Bestrafung &#8211; ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 73 ff., 80 ff.). Auch wenn eine Bewertung der ma\u00dfgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexit\u00e4t zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in gewissem Ma\u00dfe diffus bleibt, besteht eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gr\u00fcnden erfolgt, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 84).<\/p>\n<p>21.\u00a0Bei einer Gesamtbetrachtung und -w\u00fcrdigung der Erkenntnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 84 ff.) ist festzustellen, dass &#8211; abgesehen von der allgemeineren Aussage im Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes vom 4. Dezember 2020, dass R\u00fcckkehrende innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbeh\u00f6rden als Feiglinge und Fahnenfl\u00fcchtige, schlimmstenfalls sogar als Verr\u00e4ter bzw. Anh\u00e4nger von Terroristen gelten (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26) &#8211; unter anderem in Stellungnahmen des UNHCR darauf hingewiesen wird, dass Wehrdienstentziehung als politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werde (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR\u2019s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; s.a. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic &#8211; Update VI, M\u00e4rz 2021, S. 96), das \u00f6sterreichische Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl auf Berichte hinweist, wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu sch\u00fctzen, betrachtet (Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2020, S. 49), und EASO ebenfalls von Quellen berichtet, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentzieher als politische Oppositionelle ansieht (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 61; s.a. EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 12). Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich die erforderliche Verkn\u00fcpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund &#8211; Bewertung der Wehrdienstentziehung durch die syrische Regierung als Akt der Illoyalit\u00e4t &#8211; auch nicht mit der Erw\u00e4gung verneinen, aus dem Fehlen einer (feststellbaren) fl\u00e4chendeckenden und systematischen Verfolgung folge, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher \u201enicht als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben\u201c, weil politische Oppositionelle nach wie vor unnachsichtig verfolgt w\u00fcrden (so OVG M\u00fcnster, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2021 &#8211; 14 A 3439\/18.A &#8211; juris Rn. 115). Der Umstand, dass das syrische Regime seine Hauptgegner st\u00e4rker verfolgt als \u201eblo\u00dfe\u201c Wehrdienstentzieher, sagt nichts dar\u00fcber aus, ob es auch diesen eine &#8211; m\u00f6glicherweise weniger ausgepr\u00e4gte oder aus Sicht des Regimes weniger gef\u00e4hrliche &#8211; politische Gegnerschaft zuschreibt, an die es Verfolgungsma\u00dfnahmen kn\u00fcpft. Ebenso wenig k\u00f6nnen die verschiedenen Amnestien als Beleg daf\u00fcr herangezogen werden, dass das Regime Wehrdienstentziehern nunmehr vers\u00f6hnlich gegen\u00fcbertrete und sie nicht mehr als politische Gegner verfolge, denn abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht vor einer Rekrutierung sch\u00fctzen, ist auch ihre Umsetzung unklar bis \u201enahezu wirkungslos\u201c (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12; vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 &#8211; OVG 3 B 108.18 &#8211; juris Rn. 90 ff.).<\/p>\n<p>22.\u00a0Der 1981 geborene Kl\u00e4ger muss aber nicht bef\u00fcrchten, zum allgemeinen Wehrdienst herangezogen zu werden, weil er nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt seinen Wehrdienst bereits von 2002 bis 2004 abgeleistet hat und (nur) noch zum Reservedienst verpflichtet ist.<\/p>\n<p>23.\u00a0Was die Heranziehung zum Reservedienst in Syrien betrifft, stellt sich die Lage wie folgt dar:<\/p>\n<p>24.\u00a0Nach Art. 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Milit\u00e4rdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). M\u00e4nner im Alter von 17 bis 42 Jahren ben\u00f6tigen die Erlaubnis der Einziehungsbeh\u00f6rde, um das Land legal zu verlassen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic &#8211; Update VI, M\u00e4rz 2021, S. 121; s.a. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). Von der M\u00f6glichkeit, zum Reservedienst herangezogen werden, k\u00f6nnen sich Reservisten &#8211; anders als Wehrpflichtige &#8211; nicht freikaufen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 23 und Rami, No. 174; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 30).<\/p>\n<p>25.\u00a0Es gibt zahlreiche Berichte, dass auch Reservisten zum Milit\u00e4rdienst eingezogen werden (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 13). EASO berichtet, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen werden, wenn es der Armee an Soldaten fehlt, aber auch als Methode zur Kontrolle der Bev\u00f6lkerung (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13). Ab Ende 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. So begann im Oktober 2014 in Hama die Generalmobilmachung aller nach 1984 geborenen Reservisten; \u00e4hnliches wird f\u00fcr Homs und Deir-ez-Zor berichtet (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. M\u00e4rz 2015, S. 3). Auch f\u00fcr die folgenden Jahre wurde von intensivierten Einberufungskampagnen f\u00fcr Rekruten und Reservisten berichtet (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-L\u00e4nderanalyse vom 23. M\u00e4rz 2017, S. 6).<\/p>\n<p>26.\u00a0Wesentliche Faktoren f\u00fcr das Risiko, zum Reservedienst herangezogen zu werden, sind der Bedarf der Armee und die Qualifikation des Betreffenden, die u.a. davon abh\u00e4ngt, wo er fr\u00fcher gedient hat (Danish Refugee Council\/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.). Insbesondere bei besonderen Qualifikationen, wie z.B. Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten, Ingenieure f\u00fcr Kampfausr\u00fcstung, aber auch \u00c4rzte, kommt es auch zur Heranziehung von M\u00e4nnern im Alter \u00fcber 42 Jahren zum Milit\u00e4rdienst (Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 13; Danish Refugee Council\/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment practices in Government-controlled Areas and in Areas unter Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 10 f.; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-L\u00e4nderanalyse vom 23. M\u00e4rz 2017, S. 4 f.). Es gibt daneben vereinzelte Berichte \u00fcber M\u00e4nner \u00fcber 42 Jahren, die nach der R\u00fcckkehr aus Libanon oder Jordanien zum Reservedienst herangezogen worden seien (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 18 f.; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 19). EASO spricht von M\u00e4nnern in den sp\u00e4ten 40ern bzw. fr\u00fchen 50ern, die zum Milit\u00e4rdienst gezwungen worden seien, wobei die Altersgrenze mehr von Mobilisierungsbem\u00fchungen der Regierung und \u00f6rtlichen Entwicklungen abh\u00e4nge. Allerdings konzentrieren sich die syrischen Beh\u00f6rden mehr auf j\u00fcngere Leute zwischen 18 und 27 Jahren, die vornehmlich eingezogen werden, w\u00e4hrend \u00e4ltere eine Rekrutierung einfacher vermeiden k\u00f6nnen (EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 31 f.; s.a. Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Schon 2014 hie\u00df es in einer Auskunft der Schweizerischen Fl\u00fcchtlingshilfe, dass als erstes M\u00e4nner unter 30 Jahren eingezogen werden, die erst vor kurzem die Rekrutenzeit beendet haben, und Personen, die in der Artillerie oder im Umgang mit Panzerfahrzeugen ausgebildet wurden (SFH, Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7). &#8230;<\/p>\n<p>27.\u00a0Auf eine Ank\u00fcndigung im Oktober 2018, wonach etwa 800.000 M\u00e4nner nicht mehr f\u00fcr den Reservedienst ben\u00f6tigt w\u00fcrden (EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 38), kehrte eine Reihe von Syrern nach Syrien zur\u00fcck, von denen zumindest manche wenige Wochen sp\u00e4ter eingezogen wurden, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten f\u00fcr den Reservedienst ver\u00f6ffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob (Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand 18. Dezember 2020, S. 45). Eine Anordnung (administrative order) vom 6. Februar 2019 beendete den Reservedienst (Fortdauer und Einziehung) f\u00fcr die 1981 oder fr\u00fcher geborene M\u00e4nner insbesondere der folgenden Kategorien: Unteroffiziere, Eingezogene, die nach Ende der Heranziehungszeit nicht entlassen wurden, und eingeschriebene zivile Reservisten. Auch hier sind die Angaben zur Umsetzung widerspr\u00fcchlich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 19; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 20). Generell sollen Reservisten in den letzten zwei Jahren nach und nach demobilisiert worden sein (EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 26), auch wenn f\u00fcr Anfang 2020 ein Anstieg der Rekrutierung und ein hoher Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten wegen des aktuellen Kampfes an der Front bei Idlib festgestellt wurde (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 9; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 24). Sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten werden an der Front eingesetzt, allerdings wohl insgesamt deutlich weniger Reservisten (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14; EASO, Syria: Military Service, April 2021, S. 25).<\/p>\n<p>28.\u00a0Insgesamt stellt sich die Lage so dar, dass &#8211; einerseits &#8211; die Heranziehung zum Milit\u00e4rdienst jedem Mann im milit\u00e4rdienstf\u00e4higen Alter droht, dessen der Staat habhaft werden kann (Christopher Kozak, zitiert nach EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 33), mit Ausnahme allerdings derjenigen, die ihren Milit\u00e4rdienst vollst\u00e4ndig abgeleistet haben (EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 36). Auch f\u00fcr diese besteht die M\u00f6glichkeit, erneut herangezogen zu werden (EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 36), die aber &#8211; abgesehen von den genannten besonderen Qualifikationen &#8211; mehr vom Zufall abh\u00e4ngt. Insgesamt ist es sehr schwierig zu sagen, ob jemand tats\u00e4chlich zum Reservedienst einberufen wird (Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Anders als j\u00fcngere Wehrdienstpflichtige, die bisher keinen Milit\u00e4rdienst geleistet haben, stehen Reservisten generell nicht im Fokus der Heranziehungsbeh\u00f6rden; dies gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr Reservisten \u00e4lterer Jahrg\u00e4nge, an denen die Armee geringeres Interesse hat, wenn sie nicht \u00fcber Spezialkenntnisse oder -erfahrungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>29.\u00a0Danach besteht f\u00fcr den Fall einer &#8211; unterstellten &#8211; R\u00fcckkehr nach Syrien nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Kl\u00e4gers wegen Verweigerung des Reservedienstes.<\/p>\n<p>30.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Zwar hat er in seiner Anh\u00f6rung beim Bundesamt angegeben, dass man sofort zum Armeedienst eingezogen werden k\u00f6nne, wenn man Wehrdienst geleistet habe, an Checkpoints, aber auch bei Hausdurchsuchungen. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ihm eine Heranziehung zum Reservedienst unmittelbar gedroht und er sich ihrer durch Flucht entzogen und damit den Milit\u00e4rdienst verweigert h\u00e4tte, hat er indessen nicht benannt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 war der Kl\u00e4ger bereits 33 Jahre alt, sein Wehrdienst lag zehn Jahre zur\u00fcck. Danach geh\u00f6rte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr einer Altersgruppe an, die in erster Linie mit Heranziehung zu rechnen h\u00e4tte. Eine besondere Qualifikation, auf Grund derer unabh\u00e4ngig von seinem Alter ein besonderes Interesse der syrischen Armee an seiner Heranziehung zum Ersatzdienst angenommen werden k\u00f6nnte, weist der Kl\u00e4ger nach seinen Angaben nicht auf: Er ist kein Arzt, sondern Elektriker, und war weder Berufssoldat noch Panzerfahrer oder -mechaniker, Artilleriespezialist oder in der Luftwaffe. Seine Prozessbevollm\u00e4chtigte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass er w\u00e4hrend seines Wehrdienstes keine spezielle Ausbildung gemacht habe. Auch der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger noch am 1. Juli 2014 ein bis zum 30. Juni 2020 g\u00fcltiger Reisepass ausgestellt worden ist, mit dem er ausgereist ist, spricht gegen eine unmittelbar bevorstehende Heranziehung zum Reservedienst.<\/p>\n<p>31.\u00a0Im Falle einer R\u00fcckkehr des Kl\u00e4gers nach Syrien w\u00e4re eine solche Heranziehung &#8211; und damit eine an eine Weigerung ankn\u00fcpfende Verfolgung &#8211; ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar ist er mit 39 Jahren immer noch im reservedienstpflichtigen Alter, aber noch weniger im Fokus der Heranziehungsbeh\u00f6rden als er es bei der Ausreise aus Syrien war. Nach der angef\u00fchrten Anordnung von Februar 2019 w\u00e4re er als Angeh\u00f6riger des Geburtsjahrgangs 1981 grunds\u00e4tzlich nicht mehr heranzuziehen. Danach erscheint eine Einziehung zum Reservedienst im Fall einer R\u00fcckkehr f\u00fcr den Kl\u00e4ger zwar nicht ausgeschlossen, ist aber von zuf\u00e4lligen Gegebenheiten abh\u00e4ngig und ist damit nicht beachtlich wahrscheinlich.<\/p>\n<p>32.\u00a0Es liegen auch keine Erkenntnisse f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Sanktionierung einer fr\u00fcheren Reservedienstentziehung vor. Soweit Human Rights Watch \u00fcber eine \u00c4nderung von Art. 97 des syrischen Gesetzes \u00fcber die Heranziehung zum Milit\u00e4rdienst berichtet, die die sofortige Beschlagnahme s\u00e4mtlicher G\u00fcter von M\u00e4nnern erlaubt, die nicht Milit\u00e4rdienst geleistet und sich nicht freigekauft haben (HRW, Syrian \u201eMilitary Evaders\u201c Face Unlawful Seizure of Property Assets, 9. Februar 2021), d\u00fcrfte diese Sanktion \u201enur\u201c diejenigen betreffen, die &#8211; anders als der Kl\u00e4ger &#8211; bis zum Ablauf des Heranziehungsalters gar keinen Milit\u00e4rdienst geleistet haben. Daf\u00fcr spricht insbesondere auch der Zusammenhang mit der Freikaufm\u00f6glichkeit, die Reservisten nicht er\u00f6ffnet ist. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob dieser Sanktion fl\u00fcchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.<\/p>\n<p>33.\u00a0Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung aus fl\u00fcchtlingsschutzrelevanten Gr\u00fcnden folgt weder daraus, dass der Kl\u00e4ger sich im westlichen Ausland aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt hat, noch wegen seiner Herkunft aus Homs.<\/p>\n<p>34.\u00a0Hinsichtlich einer Gruppenverfolgung allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet ist in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg gekl\u00e4rt, dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus diesen Gr\u00fcnden bei einer R\u00fcckkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in \u00a7 3 Abs. 1 AsylG aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde droht, und auch die Zugeh\u00f6rigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten kein gefahrerh\u00f6hendes Merkmal darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 &#8211; OVG 3 B 12.17 &#8211; juris; Urteile vom 21. M\u00e4rz 2018 &#8211; OVG 3 B 23.17 &#8211; juris Rn. 20 und &#8211; OVG 3 B 28.17 &#8211; juris Rn. 23; Urteil vom 12. Februar 2019 &#8211; OVG 3 B 27.17 &#8211; juris Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten und zur weiteren Begr\u00fcndung auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse rechtfertigen. Im Gegenteil best\u00e4tigen UNHCR (UNHCR, Relevant Country of Origin Information, 7. Mai 2020, S. 21) f\u00fcr die illegale Ausreise und Danish Immigration Service und EASO auch f\u00fcr die Asylantragstellung im Ausland (Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 19 f.; EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 27 f.), dass R\u00fcckkehrern deswegen keine Bestrafung in Syrien droht. Soweit im Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amts vom 4. Dezember 2020 auf Seite 26 ausgef\u00fchrt wird, dass innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbeh\u00f6rden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung gepr\u00e4gten Bev\u00f6lkerung R\u00fcckkehrer als Feiglinge und Fahnenfl\u00fcchtige, schlimmstenfalls sogar als Verr\u00e4ter bzw. Anh\u00e4nger von Terroristen gelten, sagt dies nichts dar\u00fcber aus, ob R\u00fcckkehrende, denen nicht Verfolgung als Wehrdienstentzieher droht, allein wegen des Aufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsma\u00dfnahmen ausgesetzt sind. Die Zugeh\u00f6rigkeit zur sunnitischen Religion f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen ebenfalls nicht zu einem Risikolevel, das die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begr\u00fcnden w\u00fcrde (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 85), und wird auch vom UNHCR nicht als Faktor daf\u00fcr angef\u00fchrt, dass Personen vom Regime eine Gegnerschaft zugeschrieben werde (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic &#8211; Update VI, M\u00e4rz 2021, S. 95 ff.).<\/p>\n<p>35.\u00a0Der Auskunftslage l\u00e4sst sich weiterhin nicht entnehmen, dass Syrern allein wegen der Herkunft aus einem von oppositionellen Gruppen beherrschten Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran ankn\u00fcpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies bereits mehrfach entschieden, und zwar f\u00fcr Schutzsuchende aus Homs (Urteil vom 21. M\u00e4rz 2018 &#8211; OVG 3 B 28.17 &#8211; juris Rn. 46), aus Aleppo (Urteil vom 10. Oktober 2018 &#8211; OVG 3 B 24.18 &#8211; juris Rn. 26) und aus Idlib (Urteil vom 19. Februar 2019 &#8211; OVG 3 B 27.17 &#8211; juris Rn. 46 ff.). Auf diese Urteile wird Bezug genommen. Aus neueren Erkenntnissen folgt nichts anderes. Zwar m\u00fcssen Bewohner ehemals oppositioneller und von der syrischen Armee wiedereroberter Gebiete (u.a. Daraa, Damaskus Umland, Homs) mit willk\u00fcrlichen Verhaftungen, \u201eVerschwindenlassen\u201c, und Schikanen rechnen; es hei\u00dft, die syrische Regierung behandele Personen aus diesen Gebieten mit besonderem Argwohn (EASO, Syria: Targeting of individuals, M\u00e4rz 2020, S. 22) bzw. unterstelle Personen, die in (fr\u00fcheren) Oppositionsgebieten leben oder von dort stammen, einen Zusammenhang mit der bewaffneten Opposition (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR\u2019s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 12). Hierbei wird indessen schon nicht deutlich, ob dies \u00fcber in (ehemals) oppositionellen Gebieten Lebende oder Binnenvertriebene hinaus auch f\u00fcr Personen gilt, die nach l\u00e4ngerem Aufenthalt im (westlichen) Ausland nach Syrien zur\u00fcckkehren. Gleiches gilt f\u00fcr die Aussage im Lagebericht des Ausw\u00e4rtigen Amts, die Herkunft aus einer als \u201eoppositionsnah\u201c geltenden Ortschaft k\u00f6nne bereits zu Gewalt bzw. staatlicher Repression f\u00fchren (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26). Auch dies unterstreicht letztlich nur, dass eine sichere R\u00fcckkehr derzeit f\u00fcr keine bestimmte Region Syriens und f\u00fcr keine Personengruppe grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrleistet und \u00fcberpr\u00fcft werden kann (Ausw\u00e4rtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 24). (Auch) wegen fehlender Berichte \u00fcber R\u00fcckkehrer aus dem westlichen Ausland (Danish Immigration Service, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 21) l\u00e4sst sich den vorhandenen Erkenntnissen nicht entnehmen, dass im Falle einer &#8211; unterstellten &#8211; R\u00fcckkehr die Herkunft aus einem \u201eoppositionsnahen\u201c Ort die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung begr\u00fcnden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>36.\u00a0Diese ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger der ethnischen Minderheit der Tscherkessen angeh\u00f6rt. Soweit diese in Erkenntnissen Erw\u00e4hnung findet (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic &#8211; Update VI, M\u00e4rz 2021, S. 147; Bundesamt f\u00fcr Fremdenwesen und Asyl, L\u00e4nderinformation der Staatendokumentation, 18. Dezember 2020, S. 62), ist dies nicht mit Hinweisen verbunden, dass das syrische Regime diese verfolge oder als politische Gegner ansehe. Der Kl\u00e4ger hat selbst angegeben, dass die Tscherkessen im B\u00fcrgerkrieg weitestgehend neutral und treu zum Regime geblieben seien.<\/p>\n<p>37.\u00a0Hiernach ist auch in einer Gesamtschau aller m\u00f6glicherweise eine Verfolgungsgefahr begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Kl\u00e4gers zu erkennen. Insbesondere liegen beim Kl\u00e4ger, der nach eigenen Angaben (einfaches) Mitglied der Baath-Partei ist, &#8211; auch mit Blick auf seine fr\u00fchere berufliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr deutsche bzw. kroatische Unternehmen &#8211; keine individuellen gefahrerh\u00f6henden Umst\u00e4nde vor. &#8230;<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt. Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 &#8211; C-238\/19 &#8211; gekl\u00e4rt, und eine W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 \u2013 1 B 29\/20 \u2013 juris Rn. 3).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273&text=Unter+Ber%C3%BCcksichtigung+des+Urteils+des+EuGH+von+19.+November+2020+%E2%80%93+C-238%2F19+%E2%80%93+ist+syrischen+M%C3%A4nnern%2C+die+den+Wehrdienst+verweigert+haben%2C+die+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft+zuzuerkennen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273&title=Unter+Ber%C3%BCcksichtigung+des+Urteils+des+EuGH+von+19.+November+2020+%E2%80%93+C-238%2F19+%E2%80%93+ist+syrischen+M%C3%A4nnern%2C+die+den+Wehrdienst+verweigert+haben%2C+die+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft+zuzuerkennen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2273&description=Unter+Ber%C3%BCcksichtigung+des+Urteils+des+EuGH+von+19.+November+2020+%E2%80%93+C-238%2F19+%E2%80%93+ist+syrischen+M%C3%A4nnern%2C+die+den+Wehrdienst+verweigert+haben%2C+die+Fl%C3%BCchtlingseigenschaft+zuzuerkennen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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