{"id":2267,"date":"2021-07-21T10:30:17","date_gmt":"2021-07-21T10:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267"},"modified":"2021-07-21T10:33:10","modified_gmt":"2021-07-21T10:33:10","slug":"eine-schon-zum-zeitpunkt-ihrer-erhebung-unzulaessige-feststellungsklage-wid-nicht-unter-spaeterer-berufung-auf-die-absicht-einen-amtshaftungsanspruch-geltend-zu-machen-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267","title":{"rendered":"Eine schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzul\u00e4ssige Feststellungsklage wid nicht unter sp\u00e4terer Berufung auf die Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 31.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 4 K 434.19<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0531.4K434.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Eine schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzul\u00e4ssige Feststellungsklage wid nicht unter sp\u00e4terer Berufung auf die Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, zul\u00e4ssig. Vielmehr ist dem Kl\u00e4ger in diesem Fall zuzumuten, diesen Anspruch unmittelbar beim Zivilgericht einzuklagen. Dies entspricht der Prozess\u00f6konomie, weil er zu keinem Zeitpunkt um die Fr\u00fcchte eines Verfahrens gebracht wird.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Kl\u00e4ger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Einstellung eines Verfahrens zu seiner Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung als auch der Ablehnung seines Wiederaufgreifens.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist in Argentinien geboren und verf\u00fcgt \u00fcber die argentinische und die spanische Staatsb\u00fcrgerschaft. Er absolvierte ein nautisches Studium und arbeitete mehrere Jahre als Kapit\u00e4n. Seit 2009 lebt er in Deutschland. Das Amtsgericht Rostock stellte Ende Dezember 2013 ein Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gegen Zahlung einer Strafbu\u00dfe ein. Dasselbe Gericht stellte im Mai 2015 das Insolvenzverfahren gegen eine GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger war, wegen Masseunzul\u00e4nglichkeit ein.<\/p>\n<p>3.\u00a0Ab 2013 war der Kl\u00e4ger bei der T&#8230; als Baubegleiter f\u00fcr Beschichtungen zun\u00e4chst in Hamburg, dann in Kiel besch\u00e4ftigt. Im Jahr 2014 erhielt er die Sicherheitsfreigabe nach dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in der Wirtschaft. F\u00fcr seine weitere berufliche T\u00e4tigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin ben\u00f6tigte er eine erweiterte Sicherheitspr\u00fcfung (\u201e\u00dc2\u201c). Daher stellte seine damalige Arbeitgeberin mit Schreiben unter dem 10. Juli 2015 einen entsprechenden Antrag beim Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie (im Folgenden: BMWi), welches daraufhin das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) um Durchf\u00fchrung der erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung bat. Die damalige Arbeitgeberin forderte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 dazu auf, alles N\u00f6tige zu tun, um die erforderliche erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu erhalten und diese bis zum 31. M\u00e4rz 2016 bei ihr nachzuweisen. Sie wies ihn in dem Schreiben auch darauf hin, dass er nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jedwede Sicherheitsbedenken auszur\u00e4umen, und dass eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags im gegenteiligen Falle unm\u00f6glich werden k\u00f6nne. Im Februar 2016 fragte der Kl\u00e4ger bezugnehmend hierauf beim BMWi nach, wann mit einem Abschluss der \u00dcberpr\u00fcfungen zu rechnen sei und verwies auf die \u201eZukunft meines Arbeitsvertrages\u201c, die von der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung abh\u00e4nge.<\/p>\n<p>4.\u00a0Am 27. Februar 2016 ging der Kl\u00e4ger eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit seinem Lebenspartner Herrn A&#8230; , einem chilenischen Staatsb\u00fcrger, ein. Die eingetragene Lebenspartnerschaft teilte der Sicherheitsbevollm\u00e4chtigte der damaligen Arbeitgeberin dem BMWi am 14. M\u00e4rz 2016 mit. Das BfV informierte das BMWi per E-Mail vom 15. M\u00e4rz 2016 dar\u00fcber, dass zun\u00e4chst versucht werde, die vorgesehene Eigenbefragung des Kl\u00e4gers vorzunehmen, dieser aber erst am 5. April 2016 nach Deutschland zur\u00fcckkehren werde; eine \u00dcberpr\u00fcfung chilenischer Staatsb\u00fcrger sei aber \u201ederzeit nicht m\u00f6glich\u201c. Sodann stellte die Arbeitgeberin einen neuen Antrag auf Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr den Kl\u00e4ger unter Einbeziehung seines Lebenspartners, der von M\u00e4rz 2008 bis Januar 2009 sowie jeweils im Januar und Februar 2010 bis 2015 und von November 2015 bis Januar 2016 in Chile gelebt hatte.<\/p>\n<p>5.\u00a0Das BMWi teilte der T&#8230; mit Schreiben vom 12. April 2016 mit, dass das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren des Kl\u00e4gers eingestellt worden sei. Es bestehe ein Verfahrenshindernis, da eine \u00dcberpr\u00fcfung chilenischer Staatsb\u00fcrger nach Mitteilung des BfV aktuell nicht m\u00f6glich sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 teilte das BMWi dies dem Kl\u00e4ger auf dessen Nachfrage auch selbst mit und wies darauf hin, dass eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung fr\u00fchestens dann neu aufgegriffen werden k\u00f6nne, wenn sich sein Lebenspartner f\u00fcnf Jahre in Deutschland aufgehalten habe. Im Juli 2016 k\u00fcndigte seine damalige Arbeitgeberin das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger zum 31. Januar 2017, da er ohne Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nicht weiterbesch\u00e4ftigt werden k\u00f6nne. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger K\u00fcndigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Kiel. Eine zweite K\u00fcndigung erfolgte zum 31. M\u00e4rz 2017.<\/p>\n<p>6.\u00a0Auf Nachfrage des BMWi teilte das BfV im September 2016 fernm\u00fcndlich mit, dass eine Anfrage an den chilenischen Dienst hinsichtlich des Lebenspartners des Kl\u00e4gers wieder m\u00f6glich sei, aber ein Jahr dauern werde. Zum Kl\u00e4ger sei der argentinische Dienst im Oktober 2015 angefragt worden, ohne dass eine Antwort bis dato (September 2016) erfolgt sei. Am 15. September 2016 telefonierte der damalige Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit dem BMWi; der genaue Inhalt des Gespr\u00e4chs ist zwischen den Beteiligten streitig. Mitte September 2016 fragte das BMWi beim Sicherheitsbevollm\u00e4chtigten der T&#8230; nach, ob eine Wiedereinstellung des Kl\u00e4gers denkbar w\u00e4re. Dieser antwortete, dass es bei der K\u00fcndigung bleibe.<\/p>\n<p>7.\u00a0Der Kl\u00e4ger legte am 4. November 2016, \u201eWiderspruch\u201c gegen die Schreiben vom 12. April 2016 und vom 26. Juli 2016 ein. Das BMWi wies mit Schreiben vom 17. November 2016 darauf hin, dass der Widerspruch nicht zu bescheiden sei, weil die Schreiben aus dem April und Juli 2016 keine Verwaltungsakte darstellten. Daneben sei ein Widerspruch gegen einen Bescheid des BMWi als oberste Bundesbeh\u00f6rde ohnehin unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin am 6. Januar 2017 das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die ThyssenKrupp Marine Systems GmbH teilte dem BMWi auf dessen Anfrage hin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mit, ihrerseits bestehe keine Grundlage f\u00fcr die Beantragung einer Erm\u00e4chtigung zum Zugang zu Verschlusssachen f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Den Antrag des Kl\u00e4gers lehnte das BMWi mit Bescheid vom 7. Februar 2017 ab. Der Antrag sei ungeachtet der Frage des Fristablaufs nach \u00a7 51 Abs. 3 VwVfG unzul\u00e4ssig, da kein Anspruch auf Vornahme einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung bestehe. Aufgrund der K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bestehe beim Kl\u00e4ger kein Bed\u00fcrfnis mehr f\u00fcr eine solche \u00dcberpr\u00fcfung, da er nach seiner K\u00fcndigung keine sicherheitsrelevante T\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcbe. Bei einer Aufhebung der Entscheidung vom 12. April 2016 m\u00fcsste das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren daher aus diesem Grund eingestellt werden.<\/p>\n<p>8.\u00a0Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger am 13. M\u00e4rz 2017 Klage mit dem Ziel des Wiederaufgreifens des Verfahrens erhoben (VG 4 K 153.17). Die Klage sei zul\u00e4ssig, da er andernfalls in einen \u201eTeufelskreis\u201c gerate. Er sei aufgrund der Einstellung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gek\u00fcndigt worden; aufgrund der K\u00fcndigung erfolge aber keine \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einstellung des Verfahrens. Am 31. M\u00e4rz 2017 hat der Kl\u00e4ger eine weitere Klage gegen das Schreiben vom 12. April 2016 erhoben (VG 4 K 173.17). Dieses stelle einen selbst\u00e4ndig angreifbaren Verwaltungsakt dar, weil mit der Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens eine Regelung mit Au\u00dfenwirkung bez\u00fcglich seiner Person getroffen worden sei. Aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung k\u00f6nne er hiergegen noch vorgehen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Kl\u00e4ger war im Jahr 2017 elf Monate und im Jahr 2018 weitere zwei Monate arbeitslos. Das arbeitsgerichtliche Verfahren mit der T&#8230; endete am 16. November 2017 mit einem Vergleich, wonach das Arbeitsverh\u00e4ltnis r\u00fcckwirkend zum 31. Januar 2017 beendet wurde und sich die fr\u00fchere Arbeitgeberin verpflichtete, dem Kl\u00e4ger eine Abfindung zu zahlen. Anschlie\u00dfend arbeitete der Kl\u00e4ger zwischen dem 15. Januar 2018 und dem 12. Juli 2018 bei der S&#8230; . Seit dem 1. September 2018 ist er bei der M&#8230; besch\u00e4ftigt. Im November 2018 beantragte diese eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Kl\u00e4gers beim BMWi, woraufhin das Gericht mit Beschluss vom 3. Januar 2019 beide Verfahren im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ruhend gestellt hat.<\/p>\n<p>10.\u00a0Nachdem das BMWi die Sicherheitsfreigabe f\u00fcr die T\u00e4tigkeit bei der M&#8230; im Juli 2019 erteilt hat, hat der Kl\u00e4ger Mitte Dezember 2019 die Wiederaufnahme der Verfahren beantragt (neue Aktenzeichen: VG 4 K 434.19 und VG 4 K 435.19) und die Klagen umgestellt. Das notwendige besondere Interesse sei gegeben, da eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er in Zukunft erneut den Arbeitgeber wechsele und mit Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren konfrontiert werden w\u00fcrde; auch l\u00e4ngere Aufenthalte in Argentinien bzw. Chile seien vorstellbar. Das Interesse resultiere auch aus einer Au\u00dfenwirkung der diskriminierenden Ma\u00dfnahme, da mehrere leitende Personen bei seiner fr\u00fcheren Arbeitgeberin auf Grund der Indiskretionen der Beklagten hiervon ausdr\u00fccklich Kenntnis erlangt h\u00e4tten; auch im privaten Umfeld habe sich die Arbeitslosigkeit gezeigt. Er glaube auch, aufgrund seiner Homosexualit\u00e4t diskriminiert worden zu sein. Zentral f\u00fcr das Interesse sei aber vor allem, dass er einen Amtshaftungsprozess vorbereiten wolle. Die Fr\u00fcchte des bisherigen Verfahrens wolle er nutzen. Sein Bruttogehalt bei der T&#8230; sei h\u00f6her gewesen als bei der S&#8230; und aktuell der M&#8230; .<\/p>\n<p>11.\u00a0Der Feststellungsantrag zum Wiederaufgreifen des Verfahrens sei auch begr\u00fcndet. Nach der Auskunft der Beklagten seien Anfragen in Chile zum Zeitpunkt des Antrags wieder m\u00f6glich gewesen. Andere Gr\u00fcnde wie das Straf- oder Insolvenzverfahren h\u00e4tten keinen Anlass geboten, ihm die Sicherheitsfreigabe zu verweigern. F\u00fcr ihn habe keine Anfrage beim argentinischen Dienst gestellt werden m\u00fcssen. Der Umstand, dass seine fr\u00fchere Arbeitgeberin ihn nicht habe weiterbesch\u00e4ftigen wolle, spiele keine Rolle. Denn w\u00e4hrend des damals laufenden K\u00fcndigungsschutzprozess h\u00e4tte ein aus \u00a7 242 BGB flie\u00dfender Anspruch auf Wiedereinstellung entstehen k\u00f6nnen, wenn der Grund f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsvertrags weggefallen w\u00e4re. Wie seine damalige Arbeitgeberin ihn im Falle der Sicherheitsfreigabe eingesetzt h\u00e4tte, sei offen gewesen. Die Frist zum Wiederaufgreifen des Verfahrens sei auch noch nicht verstrichen gewesen, weil er den Grund f\u00fcr die Verfahrenseinstellung erst mit Schreiben des BMWi vom 17. November 2016 erfahren habe. Eine diesbez\u00fcgliche Mitteilung an seinen damaligen Bevollm\u00e4chtigten habe es nicht gegeben.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Feststellungsantrag zur Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren am 12. April 2016 sei zul\u00e4ssig, weil es sich hierbei wegen der erheblichen Ber\u00fchrung seines Rechtskreises um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Einstellung sei auch rechtswidrig gewesen, weil die zwingend erforderliche Anh\u00f6rung unterblieben sei und deshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Diese Anh\u00f6rung w\u00e4re auch nicht blo\u00df eine reine F\u00f6rmlichkeit gewesen, weil er Missverst\u00e4ndnisse h\u00e4tte aufkl\u00e4ren und m\u00f6gliche Alternativen zur Abfrage in Chile aufzeigen k\u00f6nnen. Der Verweis auf Mitteilungen des \u2013 nicht einbezogenen \u2013 Bundesnachrichtendienstes als Grund f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit der Nachfrage in Chile stelle eine Scheinbegr\u00fcndung dar. Es sei unklar, warum im Jahr 2016 (tempor\u00e4r) die \u00dcberpr\u00fcfung chilenischer Staatsb\u00fcrger nicht m\u00f6glich gewesen sein solle. Der Verweis auf eine Liste mit Staaten, bei denen Abfragen funktionierten bzw. bei denen es Schwierigkeiten gebe, sei nicht \u00fcberzeugend, weil unklar sei, wie die Liste in Bezug auf Chile genau gef\u00fchrt worden sei. Das BMWi habe auch verkannt, dass ihm ein Ermessen hinsichtlich der Frage zugestanden habe, ob der Lebenspartner \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcsse. Mildere Mittel wie die Einholung eines polizeilichen F\u00fchrungszeugnisses in Chile oder Argentinien habe die Beklagte ebenfalls erst gar nicht erwogen. F\u00fcr das Vorliegen von Sicherheitshindernissen hinsichtlich seines Partners sei nichts dargetan.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Klagen zu den Aktenzeichen VG 4 K 434.19 und VG 4 K 435.19 hat das Gericht durch Beschluss vom 9. Juli 2020 zum Aktenzeichen VG 4 K 434.19 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>15.\u00a0festzustellen, dass der Bescheid des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie vom 7. Februar 2017 (ZB 2 \u2013 1837 \u2013 9877\/462871) rechtswidrig war,<br \/>\nsowie<br \/>\nfestzustellen, dass die Einstellung des den Kl\u00e4ger betreffenden Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens durch das Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie im April 2016 rechtswidrig war.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>17.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Sie h\u00e4lt die Antr\u00e4ge bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, weil in absehbarer Zeit keine gleichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse vorliegen w\u00fcrden und jede Situation neu beurteilt werden m\u00fcsse. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht ersichtlich, weil es an der erforderlichen Au\u00dfenwirkung fehle. Eine fortdauernde Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung scheide aus, weil die Berufsfreiheit bei der Versagung einer Verschlusssachen-Erm\u00e4chtigung nicht ber\u00fchrt sei. Das Interesse an der F\u00fchrung eines Amtshaftungsanspruchs sei nicht gegeben, weil sie rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt habe.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Klage sei aber auch unbegr\u00fcndet, weil die Entscheidungen, das Verfahren im April 2016 einzustellen sowie dieses im Februar 2017 nicht wiederaufzugreifen, rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien. Das BfV sei als mitwirkende Beh\u00f6rde nach dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen sei, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Es bestehe eine interne \u00dcbersicht des BfV auf Grundlage von zuvor vorgenommenen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen bez\u00fcglich der Zusammenarbeit mit den jeweiligen ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden. Zum Zeitpunkt der damaligen \u00dcberpr\u00fcfung seien Ersatzma\u00dfnahmen wie erg\u00e4nzende Befragungen oder polizeiliche F\u00fchrungszeugnisse gesetzlich noch nicht vorgesehen gewesen. Deshalb habe kein Anlass f\u00fcr eine Anh\u00f6rung bestanden. Ein Anh\u00f6rungsrecht bestehe daneben nur im Falle eines bestehenden Sicherheitsrisikos, nicht aber im Falle eines hier gegebenen Verfahrenshindernisses. Zum Zeitpunkt der nachtr\u00e4glichen Erg\u00e4nzung der Sicherheitserkl\u00e4rung am 15. M\u00e4rz 2016 sei absehbar gewesen, dass eine abschlie\u00dfende Entscheidung durch das BMWi und auch ein Votum des BfV angesichts der verschiedenen zu diesem Zeitpunkt noch offenen Fragen \u2013 auch im Hinblick auf eine Abkl\u00e4rung der Auslandsaufenthalte des Lebenspartners der Kl\u00e4gers \u2013 keinesfalls bis zum 31. M\u00e4rz 2016 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Auch sei eine \u00dcberpr\u00fcfung des Partners des Kl\u00e4gers erforderlich gewesen, weil das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz dies aufgrund der engen pers\u00f6nlichen Beziehung zur betroffenen Person als Normalfall vorsehe.<\/p>\n<p>20.\u00a0Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei bereits bei Klageerhebung der urspr\u00fcnglichen Klage verfristet gewesen, weil die Kenntnis des Kl\u00e4gers von der M\u00f6glichkeit der Anfrage beim chilenischen Dienst \u2013 der Umstand, auf den der Antrag gest\u00fctzt worden sei \u2013 bereits im September 2016 bestanden habe. Die Klage sei auch unbegr\u00fcndet gewesen, weil kein Wiederaufnahmegrund vorgelegen habe. Die zum damaligen Zeitpunkt wieder m\u00f6gliche Nachfrage sei aufgrund der fehlenden Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers nicht angezeigt gewesen. Ohne Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit habe kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr seine \u00dcberpr\u00fcfung bestanden.<\/p>\n<p>21.\u00a0Das Gericht hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Vertreter des BfV informatorisch zur seinerzeitigen Praxis seiner Beh\u00f6rde bei Auskunftsersuchen mit Auslandsbezug befragt. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.<\/p>\n<p>22.\u00a0Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die bei der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>23.\u00a0Die Klage ist mit beiden Antr\u00e4gen unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>24.\u00a01. a) Die Umstellung der mit der urspr\u00fcnglich zum Verfahren VG 4 K 153.17 noch ohne Klageantrag erhobenen Klage, deren Ziel im anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Juni 2017 dahingehend formuliert war, dass \u201edie Beklagte verurteilt wird, den Bescheid vom 7. Februar 2017 aufzuheben, das eingestellte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren wiederaufzugreifen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise neu zu entscheiden\u201c, in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellt keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 91 VwGO dar. Sie ist vielmehr, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unver\u00e4ndert geblieben sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO unabh\u00e4ngig von einer Zustimmung des Beklagten zul\u00e4ssig (BVerwG, Urteile vom 20. November 2014 &#8211; 3 C 25.13 -, juris Rn. 11, und vom 2. April 2008 &#8211; 8 C 7.07 -, juris Rn. 18).<\/p>\n<p>25.\u00a0b) Der nunmehrige Antrag auf die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2017 rechtswidrig war, mit dem sie das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnte, ist auch statthaft. Denn die genannte Entscheidung stellte einen Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7 35 Satz 1 VwVfG jedenfalls insoweit dar, als darin die Ablehnung der begehrten Entscheidung verbindlich f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgeschrieben wurde. Dies gilt ungeachtet der \u2013 noch zu behandelnden \u2013 Frage der Verwaltungsaktsqualit\u00e4t der Mitteilung \u00fcber das Bestehen eines Sicherheitsrisikos selbst nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (vom 20. April 1994, BGBl. I S. 867, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19. April 2021, BGBl. I S. 771 \u2013 S\u00dcG) und der daraus nach der Rechtsprechung des BVerwG nur resultierenden entsprechenden Anwendung des \u00a7 51 VwVfG auf Wiederaufgreifensbegehren von Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahren (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004 \u2013 1 WB 12.04 \u2013 juris). Im \u00dcbrigen hat sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2017 auch der \u00e4u\u00dferen Form nach auf einen Verwaltungsakt festgelegt, insbesondere durch die Verwendung einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 &#8211; 2 C 37.03 \u2013 NVwZ-RR 2005, 343; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 \u2013 27 K 365.18, BeckRS 2019, 22707 Rn. 35; v. Alemann\/ Scheffczyk in Bader\/Ronellenfitsch, BeckOK, 51. Edition Stand 1. April 2021, VwVfG, \u00a7 35 Rn. 39 f.). Damit entspricht die Entscheidung auch dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nach \u00a7 35 Satz 1 VwVfG. Diese Entscheidung hat sich jedenfalls durch die erneute Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Kl\u00e4gers auf Antrag der M&#8230; , seiner aktuellen Arbeitgeberin, die im Juli 2019 abgeschlossen war, erledigt.<\/p>\n<p>26.\u00a0c) Allerdings fehlt es dem Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Klage am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse.<\/p>\n<p>27.\u00a0aa) Das Interesse ergibt sich nicht aus einer drohenden Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr setzt die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass k\u00fcnftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 \u2013 BVerwG 9 B 52.18 \u2013, juris Rn. 17). Die nur vage M\u00f6glichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Kl\u00e4rung abstrakter Rechtsfragen (Schoch\/Schneider VwGO\/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO \u00a7 113 Rn. 126 m.w.N.). Au\u00dferdem m\u00fcssen die f\u00fcr die Beurteilung ma\u00dfgeblichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde im Wesentlichen unver\u00e4ndert fortbestehen, damit der Kl\u00e4ger von der nachtr\u00e4glichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann (VGH M\u00fcnchen Beschluss vom 4. Januar 2017 \u2013 11 ZB 16.2285 \u2013 BeckRS 2017, 100329). Es m\u00fcssen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen. Daran gemessen besteht hier keine derartige Wiederholungsgefahr. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kl\u00e4ger in absehbarer Zeit erneut einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines eingestellten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens stellen wird und die Beklagte diesen unter Berufung auf die seinerzeit ma\u00dfgebend gewesenen Gr\u00fcnde ablehnen wird. Hiergegen spricht zum einen, dass der Kl\u00e4ger erst im Juli 2019 f\u00fcr die Stufe \u201e\u00dc2\u201c positiv \u00fcberpr\u00fcft worden ist und zum anderen, dass der damaligen Einstellung des Verfahrens Gr\u00fcnde zugrunde lagen, die schon aufgrund des Herzugs des Lebenspartners nach Deutschland auf unbestimmte Zeit nicht mehr ma\u00dfgeblich sein werden.<\/p>\n<p>28.\u00a0bb) Ebenso wenig ist hier ein Rehabilitationsinteresse ersichtlich. Dieses ist nur zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt, seine Begr\u00fcndung bzw. die Ablehnung seines Erlasses oder sein Vollzug bei objektiver und vern\u00fcnftiger Betrachtungsweise diskriminierende Wirkung hatten, welche noch andauert, und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann (Schoch\/Schneider VwGO\/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO \u00a7 113 Rn. 137 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn die Beklagte hat das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der \u2013 im \u00dcbrigen ohnehin nicht nach au\u00dfen bekannt gewordenen \u2013 Begr\u00fcndung abgelehnt, dass kein Antrag seiner damaligen Arbeitgeberin auf Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung vorliege. Diese Begr\u00fcndung ist sachlich richtig und nicht geeignet, den Kl\u00e4ger aufgrund staatlichen Handelns in der Achtung der \u00d6ffentlichkeit oder seiner damaligen Arbeitskollegen herabzusetzen. Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, wegen seiner Homosexualit\u00e4t bzw. seiner ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit diskriminiert worden zu sein, l\u00e4sst sich hierf\u00fcr weder etwas aus der Begr\u00fcndung der Entscheidung selbst noch \u00fcberhaupt aus dem Verwaltungsvorgang entnehmen; es handelt sich mithin um eine blo\u00dfe Mutma\u00dfung des Kl\u00e4gers. Auch scheidet eine fortdauernde Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung aus, da der Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG bei der Erteilung oder Versagung einer Verschlusssachen-Erm\u00e4chtigung schon nicht ber\u00fchrt ist (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 \u2013 BVerwG 1 C 34.84 \u2013, juris); dies gilt erst recht f\u00fcr die Frage nach einem Wiederaufgreifen eines Verfahrens, das auf die Erteilung einer solchen Erm\u00e4chtigung gerichtet ist.<\/p>\n<p>29.\u00a0cc) Der Kl\u00e4ger kann sich wegen der ein Wiederaufgreifen ablehnenden Entscheidung auch nicht auf seine Absicht berufen, Amtshaftungsanspr\u00fcche geltend machen zu wollen, die grunds\u00e4tzlich f\u00fcr ein qualifiziertes Feststellungsinteresse gen\u00fcgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 \u2013 BVerwG 2 C 4.97 \u2013, juris Rn. 21). Die Geltendmachung solcher Anspr\u00fcche hat der Kl\u00e4ger unter Darlegung seines geringeren Gehalts bei seinem derzeitigen Arbeitgeber sowie einer Phase der Arbeitslosigkeit zwar angek\u00fcndigt. Der Anspruch darf aber nicht offensichtlich ausgeschlossen und der Amtshaftungsprozess deshalb offensichtlich aussichtslos sein (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 \u2013 BVerwG 2 C 12.20 \u2013, juris Rn. 17 m.w.N.). Verwaltungsgerichte d\u00fcrfen die Schutzw\u00fcrdigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses zwar nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende W\u00fcrdigung aufdr\u00e4ngt; die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs gen\u00fcgt nicht (Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2018 \u2013 2 L 45\/15 \u2013, juris Rn. 44). So ist es aber hier. Der behauptete Amtshaftungsanspruch, gest\u00fctzt auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens, kann hier offensichtlich keinen Erfolg haben. Denn ein solcher Anspruch h\u00e4tte nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Bescheidung des Wiederaufgreifensantrags fehlte es am Erfordernis einer beabsichtigten Verwendung des Kl\u00e4gers im sicherheitsrelevanten Bereich im Sinne von \u00a7 24 S\u00dcG. Nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 2 S\u00dcG findet eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung n\u00e4mlich nur statt, wenn eine betroffene Person von einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle, d.h. von einem privaten Arbeitgeber, mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden soll. Die damalige Arbeitgeberin hatte mit Schreiben vom 16. Januar 2017 gegen\u00fcber der Beklagten eindeutig kommuniziert, kein Interesse am Einsatz des Kl\u00e4gers in erm\u00e4chtigungsrelevanten Gebieten mehr zu haben. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Wiederaufgreifen eines Verfahrens ist allein der Zeitpunkt dieser Entscheidung ma\u00dfgeblich. Im Falle eines Aufgreifens des Verfahrens w\u00e4re dieses mithin sofort wieder eingestellt worden, und zwar ungeachtet des vom Kl\u00e4ger gegen seine damalige Arbeitgeberin gef\u00fchrten arbeitsgerichtlichen Prozesses.<\/p>\n<p>30.\u00a02. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens am 12. April 2016 gerichtete Antrag ist ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>31.\u00a0a) Insoweit war \u2013 und zwar von Anfang an \u2013 allein eine Feststellungsklage statthaft. Diese Klage ist nicht nach \u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidi\u00e4r gegen\u00fcber einer Anfechtungsklage nach \u00a7 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Eine Anfechtungsklage gegen die Mitteilung des BMWi vom 12. April 2016 an die T&#8230; und vom 26. Juli 2016 an den Kl\u00e4ger zur Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses w\u00e4re nicht statthaft gewesen. Denn die streitigen Mitteilungen waren jeweils kein Verwaltungsakt (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 \u2013 4 K 295.14 \u2013, juris Rn. 20). Ein solcher setzt nach \u00a7 35 Satz 1 VwVfG voraus, dass es sich um eine Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme handelt, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Die getroffene Ma\u00dfnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begr\u00fcnden, verbindlich feststellen, beeintr\u00e4chtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Au\u00dfenwirkung voraus. Ob ihr diese Wirkung zukommt, h\u00e4ngt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Au\u00dfenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 \u2013 BVerwG 6 A 2.87 \u2013, juris Rn. 21, in diesem Sinne zur Entziehung des Zugangs zu Verschlusssachen vor Erlass des S\u00dcG). So liegt es hier nicht. Nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 S\u00dcG entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit des Betroffenen entgegensteht. Lehnt die zust\u00e4ndige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit ab, so teilt sie dies gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 S\u00dcG in der Fassung April\/Juli 2016 dem Betroffenen mit. Nach \u00a7 14 Abs. 4 S\u00dcG teilt die zust\u00e4ndige Stelle das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung dem Betroffenen in jedem Fall mit. Die derart gesetzlich ausgestaltete Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von \u00a7 5 S\u00dcG oder eines Verfahrenshindernisses ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet. Die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung dient ausschlie\u00dflich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbed\u00fcrftiger Umst\u00e4nde zu gew\u00e4hrleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung f\u00fcr den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschlie\u00dfenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 \u2013 BVerwG 2 A 3.09 \u2013, juris Rn. 14; Denneborg, Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand August 2020, \u00a7 14 Rn. 12). Handelt es sich \u2013 wie hier \u2013 um die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung eines Betroffenen, der bei einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle im Sinne der \u00a7\u00a7 24 ff. S\u00dcG besch\u00e4ftigt ist, so stellt sich die \u2013 positive \u2013 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Besch\u00e4ftigten als eine von der Beklagten geforderte allgemeine Voraussetzung daf\u00fcr dar, dass dem Unternehmen \u00fcberhaupt staatliche geheimschutzbed\u00fcrftige Auftr\u00e4ge erteilt werden. Regelungsgegenstand ist damit die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitserfordernisse durch die Beklagte gegen\u00fcber dem Unternehmen und der Schutz der staatlichen Sicherheitsbelange durch das Unternehmen bei der Erf\u00fcllung von Staatsauftr\u00e4gen. Rechte des Betriebsangeh\u00f6rigen werden dadurch nicht ber\u00fchrt (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, juris Rn. 21 f.). Diese rechtliche Vorstellung liegt auch dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz zugrunde (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 12\/4891, S. 25, Erl\u00e4uterung zu \u00a7 13 Abs. 4 S\u00dcG; a.A.: Warg, in: Schenke\/Graulich\/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019 Vorb. S\u00dcG Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2010 \u2013 VG 36 A 146.08 \u2013, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks).<\/p>\n<p>32.\u00a0b) Die Feststellung betrifft auch die Feststellung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses im Sinne von \u00a7 43 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Norm f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Adressaten von Rechtsnormen, also zwischen Rechtssubjekten, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 \u2013 BVerwG 8 C 19.94 \u2013, juris Rn. 10; Pietzcker, in: Schoch\/Schneider, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, \u00a7 43 Rn. 5). Rechtliche Beziehungen haben sich dann zu einem Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des \u00f6ffentlichen Rechts auf einen bereits \u00fcbersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, a.a.O.). So liegt es hier. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bei der T&#8230; bedurfte der Kl\u00e4ger des Zugangs zu Verschlusssachen, so dass er eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 S\u00dcG aus\u00fcbte, derentwegen er gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 S\u00dcG einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu unterziehen war. Der Antrag wurde hier zwar von der damaligen Arbeitgeberin gestellt, womit zun\u00e4chst ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dieser und der Beklagten entstanden war. Wegen der elementaren Bedeutung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr den Betroffenen r\u00e4umt das S\u00dcG ihm jedoch selbst\u00e4ndig Rechte ein. Dazu geh\u00f6rt etwa das Recht nach \u00a7 6 S\u00dcG, sich pers\u00f6nlich zu \u00e4u\u00dfern. Die betroffene Person muss daneben nach \u00a7 14 Abs. 4 S\u00dcG pers\u00f6nlich vom Ergebnis der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unterrichtet werden. Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Betroffenem und Beklagter ist damit hinreichend konkret (vgl. zum Erfordernis des konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 \u2013 BVerwG 3 C 53.84 \u2013, juris Rn. 15).<\/p>\n<p>33.\u00a0c) Der Kl\u00e4ger hat aber kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das auch hier aufgrund des fehlenden aktuellen Interesses an der Durchf\u00fchrung der erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu fordernde qualifizierte Feststellungsinteresse liegt nicht vor.<\/p>\n<p>34.\u00a0aa) Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus den bereits genannten Gr\u00fcnden aus (s.o. 1. c) aa).<\/p>\n<p>35.\u00a0bb) Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Denn dies w\u00fcrde nach dem bereits aufgezeigten Ma\u00dfstab voraussetzen, dass die Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens mit einem Verhalten begr\u00fcndet worden w\u00e4re, das geeignet war, den Kl\u00e4ger in der Achtung der \u00d6ffentlichkeit oder seiner Arbeitskollegen herabzusetzen, und dass diese Bedenken insbesondere auch mit der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nicht betrauten Personen bekanntgeworden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1981 \u2013 BVerwG 1 WB 115.80 \u2013, juris Rn. 50; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 \u2013 4 K 295.14 \u2013, juris Rn. 21). An beidem fehlt es auch hier. Lediglich der Sicherheitsbeauftragte der damaligen Arbeitgeberin wusste von der Einstellung, und der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt auch nicht substantiiert vor, das und wie weitere Kollegen konkret hiervon erfahren haben sollen. Abgesehen davon waren die jeweiligen Mitteilungen nicht mit Begr\u00fcndungen versehen, die potenziell dazu geeignet gewesen sein konnten, den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich herabzusetzen. Die Unm\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger in Kooperation mit ausl\u00e4ndischen Stellen weist keinen diskriminierenden Inhalt auf. Selbst wenn deshalb weitere Kollegen und sein privates Umfeld von den Gr\u00fcnden der Einstellung Kenntnis erhalten h\u00e4tten, w\u00fcrde ein Rehabilitationsinteresse ausscheiden. Denn Anhaltspunkte f\u00fcr eine Diskriminierung aufgrund der Homosexualit\u00e4t des Kl\u00e4gers, wie dieser sie zwischenzeitlich geltend gemacht hat und die eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung, namentlich nach Art. 3 GG, begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind auch in diesem Kontext nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>36.\u00a0bb) Ein berechtigtes Interesse folgt auch nicht daraus, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung der erweiterten Sicherheitspr\u00fcfung dem beruflichen Fortkommen des Kl\u00e4gers dienen w\u00fcrde. Ein solches Interesse kann zwar aufgrund der nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Dienstaus\u00fcbung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, grunds\u00e4tzlich in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 \u2013 BVerwG 2 A 3.09 \u2013, juris Rn. 15, Urteil der Kammer vom 9. November 2017 \u2013 VG 4 K 200.16 \u2013, juris Rn. 33). Der Kl\u00e4ger hat hier aber mittlerweile die erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung erhalten, so dass die etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des damaligen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens keine Auswirkung auf sein berufliches Fortkommen haben kann.<\/p>\n<p>37.\u00a0cc) Das qualifizierte Feststellungsinteresse folgt schlie\u00dflich nicht aus der Absicht des Kl\u00e4gers, Amtshaftungsanspr\u00fcche geltend machen zu wollen. Denn diesbez\u00fcglich ist er allein auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Er wird dadurch nicht ohne Not um die Fr\u00fcchte des bisherigen Verwaltungsprozesses gebracht. Denn dem Kl\u00e4ger fehlte bereits bei Klageerhebung am 31. M\u00e4rz 2017 das berechtigte Interesse \u2013 welches eine Auspr\u00e4gung des allgemeinen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses ist \u2013 an einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Seine Klage war von Anfang an unzul\u00e4ssig, weil bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein sch\u00fctzenswertes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung anerkannt werden konnte (vgl. zum Gedanken VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1999 \u2013 10 S 1554\/98 \u2013, juris Rn. 5).<\/p>\n<p>38.\u00a0Denn bereits damals fehlte es an einem Antrag der damaligen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers und damit an einer \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 notwendigen Voraussetzung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens. Das Prozessrecht (\u00a7 43 Abs. 1 VwGO) vermag aber den notwendigen materiell-rechtlichen Anspruch nicht zu ersetzen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1999 \u2013 10 S 1554\/98 \u2013, juris Rn. 4). Da der Kl\u00e4ger jedenfalls ohne entsprechenden Antrag einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle keinen Anspruch auf die Durchf\u00fchrung eines Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens hatte (vgl. 1. c) cc), bestand kein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der im April 2016 erfolgten Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens. Nach der Klageerhebung liegende Ereignisse haben daran nichts ge\u00e4ndert. Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung aufgrund des Verfahrenshindernisses konnte dem Kl\u00e4ger mithin \u2013 jenseits der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses \u2013 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nichts mehr n\u00fctzen. Denn es stand bereits seit September 2016 fest, dass eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nicht mehr an dem Verfahrenshindernis der fehlenden \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit scheitern w\u00fcrde, weil eine Sicherheitsanfrage nach Chile m\u00f6glich wurde. Das Verwaltungsgericht konnte ihm damit sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zusprechen, was ihn seinem eigentlich verfolgten Ziel n\u00e4hergebracht h\u00e4tte, eine erfolgreiche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu durchlaufen.<\/p>\n<p>39.\u00a0Daneben war dem Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits von seiner damaligen Arbeitgeberin gek\u00fcndigt worden. In dem am 16. November 2017 geschlossenen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht \u2013 welches f\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung \u00fcber die hiesige Klage keinen Anlass gesehen hat \u2013 haben der Kl\u00e4ger und die T&#8230; sich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis r\u00fcckwirkend zum 31. Januar 2017 durch ordentliche K\u00fcndigung geendet hat. Auch der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liegt mithin vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger daher auch in Bezug auf sein damaliges \u2013 bereits beendetes \u2013 Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht weitergeholfen. Seine damalige Arbeitgeberin hatte zudem der Beklagten bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mitgeteilt, dass keine Grundlage f\u00fcr die Beantragung einer Erm\u00e4chtigung zum Zugang zu Verschlusssachen f\u00fcr den Kl\u00e4ger von ihrer Seite aus bestehe. Auch aus diesem Grund h\u00e4tte diesem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens in Bezug auf sein damaliges Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Vorteile gebracht. Soweit der Kl\u00e4ger anf\u00fchrt, es sei offen, wie die Arbeitgeberin ihn im Falle eines erfolgreichen K\u00fcndigungsschutzprozesses und seiner aus einem Anspruch aus \u00a7 242 BGB folgenden Wiedereinstellung eingesetzt h\u00e4tte, ist dies eine hypothetische Erw\u00e4gung, der die ausdr\u00fcckliche damalige \u00c4u\u00dferung der Arbeitgeberin entgegensteht.<\/p>\n<p>40.\u00a0Der Kl\u00e4ger war \u2013 anders als von ihm angenommen \u2013 im M\u00e4rz 2017 auch nicht ohne die M\u00f6glichkeit auf gerichtlichen Rechtsschutz. Er hat im arbeitsgerichtlichen Prozess mit seiner damaligen Arbeitgeberin seine Rechte verfolgt. Hier h\u00e4tte insbesondere gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ob die Arbeitgeberin arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen ist, nach zu diesem Zeitpunkt bereits bekanntem Wegfall des Verfahrenshindernisses einen neuen Antrag auf Durchf\u00fchrung eines Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens zu stellen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte daneben auch unmittelbar beim zust\u00e4ndigen Landgericht Amtshaftungsanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen, weil die Einstellung des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsverfahrens im April 2016 seiner Einsch\u00e4tzung nach rechtswidrig war und direkt kausal zu seiner K\u00fcndigung gef\u00fchrt hat, auch wenn sich die H\u00f6he des Schadens nachtr\u00e4glich ggf. durch den geschlossenen Vergleich gemindert hat. Selbst wenn ihm die genaue Bezifferung des erlittenen Schadens mithin erst zu einem Zeitpunkt nach dem 31. M\u00e4rz 2017 m\u00f6glich gewesen sein sollte, bedurfte er daher keines vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Dies erscheint dem Gericht schlie\u00dflich auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Amtshaftungsklage ggf. erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt h\u00e4tte erhoben bzw. substantiiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>41.\u00a03. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267&text=Eine+schon+zum+Zeitpunkt+ihrer+Erhebung+unzul%C3%A4ssige+Feststellungsklage+wid+nicht+unter+sp%C3%A4terer+Berufung+auf+die+Absicht%2C+einen+Amtshaftungsanspruch+geltend+zu+machen%2C+zul%C3%A4ssig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267&title=Eine+schon+zum+Zeitpunkt+ihrer+Erhebung+unzul%C3%A4ssige+Feststellungsklage+wid+nicht+unter+sp%C3%A4terer+Berufung+auf+die+Absicht%2C+einen+Amtshaftungsanspruch+geltend+zu+machen%2C+zul%C3%A4ssig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267&description=Eine+schon+zum+Zeitpunkt+ihrer+Erhebung+unzul%C3%A4ssige+Feststellungsklage+wid+nicht+unter+sp%C3%A4terer+Berufung+auf+die+Absicht%2C+einen+Amtshaftungsanspruch+geltend+zu+machen%2C+zul%C3%A4ssig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. Kammer Entscheidungsdatum: 31.05.2021 Aktenzeichen: 4 K 434.19 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2267\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2267","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2267","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2267"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2267\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2268,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2267\/revisions\/2268"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2267"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2267"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2267"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}