{"id":2265,"date":"2021-07-21T10:25:07","date_gmt":"2021-07-21T10:25:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265"},"modified":"2021-07-21T10:25:07","modified_gmt":"2021-07-21T10:25:07","slug":"vg-berlin-4-kammer-aktenzeichen-4-k-428-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265","title":{"rendered":"VG Berlin 4. Kammer. Aktenzeichen: 4 K 428.19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 31.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: 4 K 428.19<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0531.4K428.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der im Jahre 1955 geborene Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Aufhebung seiner Erm\u00e4chtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (im Folgenden: VS-Erm\u00e4chtigung).<\/p>\n<p>2.\u00a0Er ist Ingenieur und war in der Vergangenheit f\u00fcr unterschiedliche R\u00fcstungsunternehmen t\u00e4tig. F\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten war ihm eine Erm\u00e4chtigung zum Zugang zu Verschlusssachen erteilt worden. Im November 2018 teilte das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie (im Folgenden: Bundesministerium) mit, es seien Informationen \u00fcber den Kl\u00e4ger bekannt geworden, die im Hinblick auf den Fortbestand der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit nach dortiger Beurteilung ein Sicherheitsrisiko darstellten. Es sei bekannt geworden, dass der Kl\u00e4ger im Internet auf eigenen Internetseiten Stellungnahmen zu zeitpolitischen Themen abgebe unter Verwendung einer unangemessenen, diskriminierenden, beleidigenden und hetzerischen Wortwahl. So werde der ehemalige Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Parlaments und ehemaliger SPD-Vorsitzende Martin Schulz als Verr\u00e4ter bezeichnet, welchen man \u201ein fr\u00fcheren Zeiten mittels Guillotine f\u00fcr seinen Verrat hingerichtet\u201c h\u00e4tte. Polen nenne er einen Staat, welcher \u201eDeutschland Land gestohlen\u201c habe. \u00dcber Bundeskanzlerin Merkel hei\u00dfe es dort, sie wolle \u201edas Volk ausrotten\u201c. Im Rahmen der Eigenbefragung habe der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, Mitglied der AfD und deren Wahlkreiskandidat f\u00fcr die Bundestagswahl 2017 gewesen zu sein. Nach der Gespr\u00e4chsterminierung mit dem Bundesamt sei er vorsorglich aus der AfD ausgetreten. Nachdem ihm erl\u00e4utert worden sei, dass die AfD derzeit kein Beobachtungsobjekt f\u00fcr das Bundesamt sei, habe er sich sichtlich erleichtert gezeigt, dass er seine Austrittserkl\u00e4rung zur\u00fcckziehen k\u00f6nne. Er habe sich bereit erkl\u00e4rt, s\u00e4mtliche Inhalte seiner Homepages zu entfernen, um hinsichtlich der Sicherheitserkl\u00e4rung keine Probleme zu bekommen. Das Meinungsbild, das der Kl\u00e4ger im Internet publiziere, insbesondere zu Fragen der Genetik und zur deutschen Geschichte, begr\u00fcnde Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. am jederzeitigen Eintreten f\u00fcr deren Erhaltung. Mit seinen \u00c4u\u00dferungen werde rechtsextremistisches Gedankengut (weiter-)verbreitet. Unter anderem wirke es hetzerisch, wenn er im Rahmen von Gedanken zur Leitkultur den \u201eAriernachweis\u201c anf\u00fchre, der \u201ewenigstens funktioniert\u201c habe im Hinblick auf die Unterscheidung von \u201eHiesigen und Zugereisten, und diese Unterscheidung braucht es, sonst k\u00f6nnte ja jeder kommen\u201c. Des Weiteren greife er den Begriff \u201eNichtarier\u201c auf, die \u201emangels ausreichender Gehirnzellen die Evolutionstheorie nicht verstanden\u201c h\u00e4tten. Zudem spreche er die Reinheit des Blutes an und erkl\u00e4re, \u201edas J\u00fcdische wird von der bayerischen Identit\u00e4t durchaus nicht vereinnahmt \u2026\u201c. Die von ihm bekundete Bereitschaft, Inhalte auf seinen Internetseiten zu l\u00f6schen, werde nicht als Distanzierung von seinem bisherigen Meinungsbild gewertet.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Bundesministerium h\u00f6rte den Kl\u00e4ger im Januar 2019 schriftlich unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Bundesamtes zur m\u00f6glichen Aufhebung seiner VS-Erm\u00e4chtigung an und gab Gelegenheit zu einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte im Wesentlichen, man k\u00f6nne ihm gerne seine VS-Erm\u00e4chtigung entziehen, auf die er nie Wert gelegt habe. Zudem arbeite er schon lange nicht mehr an geheimhaltungsw\u00fcrdigen Projekten, weil es diese in Deutschland auch kaum mehr gebe. Er sei 64 Jahre alt und k\u00f6nne von heute auf morgen in Rente gehen. Vorliegend handele es sich um eine \u201eHatz auf politisch missliebige Gegner\u201c. Er berufe sich auf die Freiheit des Glaubens, Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die nach dem Grundgesetz unverletzlich seien. Er habe sich nicht bereit erkl\u00e4rt, s\u00e4mtliche Inhalte seiner Homepages zu l\u00f6schen. Daf\u00fcr gelte das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Er habe keine volksverhetzenden Schriften der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen seien nach dem Strafgesetzbuch zudem nur strafbar, wenn sie unwahr seien. Martin Schulz habe die Einf\u00fchrung von EU-Anleihen vorgeschlagen. Dies verdiene in seinen Augen nur die Bezeichnung \u201eVerr\u00e4ter\u201c. Der Hinweis auf die Guillotine sei \u00fcberspitzt formuliert, aber als rhetorisches Stilmittel gerade noch zul\u00e4ssig. Jeder wisse doch, dass die Todesstrafe nach dem Grundgesetz abgeschafft sei. Frau Merkel rotte die Menschheit aus, indem sie die Autoindustrie unterst\u00fctze und damit zum Klimawandel beitrage. Die Frage der deutschen Ostgrenzen sei abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Trotzdem k\u00f6nne man im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung dar\u00fcber spekulieren, wo der historische Siedlungsraum der Germanen einst gelegen und was den Deutschen fr\u00fcher geh\u00f6rt habe und nun nicht mehr geh\u00f6re, wer wem den Krieg erkl\u00e4rt habe und ob der Staat Israel rechtm\u00e4\u00dfig sei. Die Gedanken seien frei und stellten auch kein Sicherheitsrisiko dar. An einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch habe er kein Interesse.<\/p>\n<p>4.\u00a0Das Bundesamt nahm erg\u00e4nzend im April 2019 Stellung und f\u00fchrte u.a. aus, dass die Aussage des Kl\u00e4gers zum L\u00f6schen der Inhalte auf seinen Internetseiten im Rahmen der Eigenbefragung am 4. Juli 2018 vermerkt sei. Es l\u00e4gen auch in Ansehung der Stellungnahme des Kl\u00e4gers, der seine Ansichten verteidige, weiterhin Zweifel am aktiven Eintreten f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Dazu geh\u00f6rten die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, mithin auch die Unterlassung von fremdenfeindlicher Hetze und die Anerkennung der grunds\u00e4tzlichen Gleichheit von Menschen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 teilte das Bundesministerium dem Kl\u00e4ger mit, dass es seine Erm\u00e4chtigung zum Zugang zu Verschlusssachen aufhebe, da ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes vorliege. Zur Begr\u00fcndung bezog sich die Beh\u00f6rde auf das Anh\u00f6rungsschreiben und die Stellungnahme des Kl\u00e4gers. Es sei zweifelhaft, dass sich seine Aussage, wonach Frau Merkel die Menschheit ausrotte, auf den anthropogenen Klimawandel bezogen habe. Der zugrunde liegende Artikel des Kl\u00e4gers beziehe sich neben klimapolitischen \u00dcberlegungen vor allem auf vermeintliche Defizite der Bundesregierung u.a. in der Bildungs- und Integrationspolitik sowie der inneren Sicherheit. Mit seinem im Internet publizierten Meinungsbild verbreite er rechtsextremistisches Gedankengut und zeige damit eine besondere ideologische N\u00e4he zur rechtsextremistischen Szene. Diese Erkenntnisse begr\u00fcndeten Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und lie\u00dfen kein aktives Eintreten hierf\u00fcr erwarten. Zudem seien die Angaben zur Bereitschaft, Inhalte seiner Internetseiten zu l\u00f6schen, widerspr\u00fcchlich. Bewusst unzutreffende Angaben gegen\u00fcber den Sicherheitsbeh\u00f6rden begr\u00fcndeten Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit. Verst\u00f6\u00dfen gegen die Wahrheitspflicht komme eine besondere sicherheitsm\u00e4\u00dfige Bedeutung zu, weil gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, dass eine zum Zugang zu Verschlusssachen erm\u00e4chtigte Person in ganz erheblicher Weise korrekt Rechtsvorschriften, Weisungen und Verf\u00fcgungen nachkomme und man sich auf die von ihr gemachten Angaben ohne weitere Nachpr\u00fcfung verlassen k\u00f6nnen m\u00fcsse. Falschangaben rechtfertigten Zweifel, dass er, der Kl\u00e4ger, auch dann jederzeit wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben machen werde, wenn es zur Aufkl\u00e4rung des Verbleibs von Verschlusssachen oder sicherheitsrelevanten Vorf\u00e4llen darauf ankomme, dass er gegebenenfalls auch f\u00fcr sich nicht vorteilhafte Angaben machen m\u00fcsse. Eine g\u00fcnstige Zukunftsprognose k\u00f6nne aufgrund der genannten Erkenntnisse nicht gestellt werden. Bei der Entscheidung habe die Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt, dass ihm, dem Kl\u00e4ger, dadurch m\u00f6glicherweise berufliche Nachteile entst\u00fcnden. Im Vergleich zu dem Schaden, der der Bundesrepublik Deutschland anderenfalls entstehen k\u00f6nne, m\u00fcssten solche Nachteile jedoch in Kauf genommen werden. Im Zweifel habe das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit seiner am 20. September 2019 beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen erhobenen Klage, das die Sache mit Beschluss vom 7. November 2019 an das erkennende Gericht verwiesen hat, verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter. Er tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen eines Sicherheitsrisikos l\u00e4gen nicht vor, da es an tats\u00e4chlichen Anhaltpunkten f\u00fcr Zweifel an seiner Verfassungstreue fehle. Seine gesellschaftskritischen Webinhalte ber\u00fchrten keine Kernbelange der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie richteten sich unterschiedslos gegen alle Parteien, Konfessionen und hochgestellte Pers\u00f6nlichkeiten des \u00f6ffentlichen Lebens, nicht gezielt gegen einzelne Gruppen, Ethnien oder Minderheiten. Es d\u00fcrften nicht einzelne Passagen aus den umfangreichen Abhandlungen selektiv ausgew\u00e4hlt werden. Bei dem Vorwurf der Beleidigung handele es sich um unerlaubte Zensur. Das Ansinnen, ganze Dokumente aus dem Verkehr zu ziehen, gleiche dem Akt einer \u201eB\u00fccherverbrennung\u201c. Es gebe nicht die geringsten Hinweise, dass er jemals f\u00fcr fremde Nachrichtendienste gearbeitet habe; er sei weder vorbestraft noch wegen Beleidigung oder Volksverhetzung verurteilt. Die Eigenbefragung beim Bundesamt stelle eine Art \u201eFemegerichtssitzung\u201c dar. Er habe als einzelner gar nicht die M\u00f6glichkeit, die in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammengefassten Werte zu beseitigen. Ma\u00dfstab f\u00fcr relevante Aktivit\u00e4ten von einzelnen sei daher die strafrechtlich sanktionierte Volksverhetzung. Auch habe er seine Grundrechte nicht verwirkt. Ihm werde trotz des Zensurverbots vorgeworfen, seine Meinung schriftlich zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten sowie die pers\u00f6nliche Ehre der Kanzlerin und von Martin Schulz verletzt zu haben. Er bestreite jedoch eine Beleidigung, weil diese von Ironie, Sarkasmus und Zynismus zu unterscheiden sei. Es sei nicht Sache des Verfassungsschutzes, Beleidigungen der Bundeskanzlerin zu ahnden. Er sei auch nicht in einer Position, wo er f\u00fcr die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten m\u00fcsse. Solche Annahmen dienten nur zur politischen Verfolgung. Dem Verfassungsschutz fehle \u00fcberdies die fachliche Kompetenz, seine wissenschaftlichen Ausf\u00fchrungen zur Genetik zu beurteilen. Mit der Geschichte allgemein und speziell des 20. Jahrhunderts verhalte es sich \u00e4hnlich. Was die Wortwahl angehe, so sei es ausschlie\u00dflich Sache des Rhetorikers selbst, zu entscheiden, was angemessen sei, zumal Vieles der k\u00fcnstlerischen Freiheit unterliege. Rechtsextremismus sei in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht strafbar. Er habe den Begriff \u201eArier\u201c als Anachronismus verwendet, er habe mit der Bedeutung, wie ihn die Nationalsozialisten verwendet h\u00e4tten, nur wenig zu tun. Hierzu bed\u00fcrfe es des Verst\u00e4ndnisses des S\u00fcffisanten, Satirischen, Zynischen oder Sarkastischen. Aus einem Mosaik aus Einzelbausteinen, die einem mehrere tausend Seiten umfassenden Gesamtwerk entnommen seien, lasse sich keine Schlussfolgerung auf eine verfassungsfeindliche T\u00e4tigkeit ableiten. Man k\u00f6nne die Reinheit des Denkens neben die Reinheit des Blutes setzen, eine anachronistische Auffassung, an die heute im Zeitalter der modernen Genetik kein Mensch mehr glaube. Der Satz \u201eDas J\u00fcdische wird von der bayerischen Identit\u00e4t durchaus nicht vereinnahmt\u201c bedeute nichts anderes als \u201evor hundert Jahren war sie rein katholisch\u201c. Er frage sich, seit wann solche historischen Tatsachen nicht mehr in eine Abhandlung einflie\u00dfen d\u00fcrften. Er habe auch an keiner Stelle geschrieben, dass \u201eNichtarier\u201c aufgrund ihrer Abstammung minderwertiger seien. Derartige Aussagen seien vielmehr das von Chamberlain formulierte Ergebnis einer historisch \u00fcber Jahrhunderte zur\u00fcckreichenden Debatte. Verweise auf den Gleichheitsgrundsatz h\u00e4tten zudem keinen Bezug zur nat\u00fcrlichen Ungleichheit der Menschen. Die Gleichheit im Grundgesetz gelte nur vor dem Gesetz. Das Grundgesetz werde allerdings von linksextremen Weltanschauungen umgedeutet. Das gleiche gelte f\u00fcr die Menschenw\u00fcrde. Solange unter Juristen Uneinigkeit bestehe, was darunter zu fallen habe, man sich aber fast einig sei, dass sie nichts mit der pers\u00f6nlichen W\u00fcrde zu tun habe, laufe dieser Hinweis ins Leere. Soweit ihm die Angabe vorgeworfen werde, Frau Merkel ma\u00dfe sich an, ein ganzes Volk auszurotten, handele es sich tats\u00e4chlich um eine Parodie. Die \u201eNeuauflage des Ariernachweises\u201c sei lediglich die Reaktion auf einen Pressartikel. Er habe, um sich abzugrenzen, sogar den Begriff \u201eNichtarier\u201c in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt. Es sei ihm nicht bekannt, dass Ingenieure den Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums unterl\u00e4gen, so dass ihnen eine besondere Pflicht zur M\u00e4\u00dfigung und Zur\u00fcckhaltung geboten sei.<\/p>\n<p>7.\u00a0Zweifel an seiner, des Kl\u00e4gers, Zuverl\u00e4ssigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit habe es nicht gegeben, da er einen einwandfreien Leumund habe. Die Mitarbeiter des Bundesamtes h\u00e4tten etwas anderes zu Protokoll gegeben als sich dann sp\u00e4ter herausgestellt habe. Er habe auf eine Einsichtnahme in das Protokoll verzichtet, weil ihm klar gewesen sei, dass es sich ohnehin nur um politische Verfolgung gehandelt habe. 90% seiner Webinhalte seien wissenschaftliche Inhalte oder Reiseberichte. Jedermann m\u00fcsse klar sein, dass er die Vernichtung seines Lebenswerks nicht zugesagt haben k\u00f6nne. Als er bei der Sicherheitsbefragung habe wissen wollen, ob von ihm erwartet werde, dass er die umstrittenen Webinhalte l\u00f6sche, habe er zur Antwort ein betretenes Schweigen erhalten und habe daraufhin mit einem schlichten Raunen \u201eHm\u201c geantwortet. Raunen k\u00f6nne man aber nicht als eindeutiges Ja interpretieren. Zweifel m\u00fcssten der Beklagten gegen\u00fcber auch nicht ausger\u00e4umt werden, denn es sei bekanntlich so, dass die Beklagte ihm eine Schuld nachweisen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der Kl\u00e4ger hatte seine Klage zun\u00e4chst darauf gerichtet, die Nichtigkeit der an ihn gerichteten Mitteilung vom 26. Juli 2019 festzustellen. Nachdem er mit Ablauf des Jahres 2020 altersbedingt aus seinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ausgeschieden ist, verweist er darauf, dass die Aufhebung seiner VS-Erm\u00e4chtigung einen nahtlosen \u00dcbergang zu einer Beratert\u00e4tigkeit bei der NATO verhindert habe. Er habe w\u00e4hrend seiner aktiven Zeit zwei Angebote, an weiteren NIAG-Studien (NATO Industrial Advisory Group) teilzunehmen, mit Verweis auf seine fehlende VS-Erm\u00e4chtigung ablehnen m\u00fcssen. Aus demselben Grunde habe er sein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei seiner letzten Arbeitgeberin nicht in Form eines Beratervertrages verl\u00e4ngern k\u00f6nnen. Entsprechende Unterlagen seien nur auf seinem Firmenrechner gespeichert gewesen und seien mittlerweile gel\u00f6scht, aber habe nichts mitnehmen d\u00fcrfen. Zudem beabsichtige er f\u00fcr jedes ihm aufgrund des Entzuges der VS-Erm\u00e4chtigung entgangenes Verdienstjahr eine Schadenersatzforderung in H\u00f6he seines Endgrundgehalts zu stellen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>10.\u00a0festzustellen, dass die Feststellung im Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie vom 26. Juli 2019, wonach in seiner Person ein Sicherheitsrisiko vorliege, rechtswidrig war.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Sie verteidigt die Aufhebung der VS-Erm\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers. Personen, die eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbten, werde eine besondere Verfassungs- und Rechtstreue abverlangt. Das bedeute, dass sich eine solche Person eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren m\u00fcsse, die den Staat, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bek\u00e4mpfen und diffamieren. Seine \u00c4u\u00dferungen lieferten jedoch jedenfalls Zweifel am jederzeitigen Eintreten f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung. Sein widerspr\u00fcchlicher Vortrag zu seiner Bereitschaft, die umstrittenen Webinhalte zu l\u00f6schen, ergebe Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel an seiner Zuverl\u00e4ssigkeit. Dem Kl\u00e4ger sei nicht gelungen, diese Zweifel auszur\u00e4umen. Seine \u00c4u\u00dferungen \u00fcberstiegen einen allgemeinen gesellschaftskritischen Duktus. Mit seinem Verweis auf den \u201eAriernachweis\u201c stufe er \u201eNichtarier\u201c aufgrund ihrer Abstammung als minderwertiger ein. Dies sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die pauschale Einordnung von Muslimen und Arabern, die nach Aussagen des Kl\u00e4gers immer wieder f\u00fcr terroristische Aktivit\u00e4ten verantwortlich seien, stelle eine nicht hinnehmbare und beleidigende Gleichsetzung von Menschen dar, welche dem Menschenbild des Grundgesetzes widerspreche. Derartige Aussagen seien auch nicht vom Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt. Der Vorwurf, es seien einzelne Passagen seiner Ausf\u00fchrungen selektiv herausgegriffen, gehe fehl, da es sich um Kernthesen handele. Ob er als einzelner die Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gar nicht aberkennen k\u00f6nne, sei angesichts des Ma\u00dfstabes f\u00fcr ein Sicherheitsrisiko unbeachtlich. Ebenso wenig komme es auf Verurteilungen des Kl\u00e4gers oder die Frage strafrechtlich relevanter Beleidigungen an. Soweit der Kl\u00e4ger mutma\u00dfe, er werde seit Jahren vom Verfassungsschutz \u201eeifrig gelesen und zensiert\u201c, treffe dies nicht zu. Die Eigenbefragung durch das Bundesamt sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Hinsichtlich der Bereitschaft des Kl\u00e4gers, s\u00e4mtliche Inhalte von seiner Homepage zu entfernen, sei aufgrund des durch die beiden Ermittler des Bundesamtes protokollierten Gespr\u00e4chsinhaltes der Eigenbefragung nicht von einer Weisung auszugehen. Eine g\u00fcnstige Zukunftsprognose sei nicht m\u00f6glich, da der Kl\u00e4ger an seinen \u00c4u\u00dferungen festhalte.<\/p>\n<p>14.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \u2013 insbesondere wegen der Kopien aus den Webseiten des Kl\u00e4gers \u2013, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>15.\u00a01. Die Klage, \u00fcber die im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten die Kammer ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheidet (\u00a7 101 Abs. 2 VwGO), ist als Feststellungsklage gem\u00e4\u00df 43 Abs. 1 VwGO zul\u00e4ssig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 \u2013 BVerwG 2 A 3.09 \u2013, juris Rn. 15). Sie betrifft, wie von \u00a7 43 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO vorausgesetzt, die Feststellung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Norm f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Adressaten von Rechtsnormen, also zwischen Rechtssubjekten, ergeben (vgl. Pietzcker, in: Schoch\/Schneider, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, \u00a7 43 Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 \u2013 BVerwG 8 C 19.94 \u2013, juris Rn. 10). Rechtliche Beziehungen haben sich dann zu einem Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des \u00f6ffentlichen Rechts auf einen bereits \u00fcbersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, a.a.O.). So liegt es hier. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bei einem R\u00fcstungsunternehmen bedurfte der Kl\u00e4ger des Zugangs zu Verschlusssachen, so dass er eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen des Bundes (vom 20. April 1994, BGBl. I S. 867, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 19. April 2021, BGBl. I S. 771 \u2013 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz \u2013 S\u00dcG) aus\u00fcbte, derentwegen er gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 S\u00dcG einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu unterziehen war. Das Rechtsverh\u00e4ltnis ist auch hinreichend konkret (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 \u2013 BVerwG 3 C 53.84 \u2013, juris Rn. 15), zumal diese Voraussetzung bei vergangenen Rechtsverh\u00e4ltnissen \u2013 wie hier \u2013 naturgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist (Pietzcker, in: Schoch\/Schneider, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, \u00a7 43 Rn. 21).<\/p>\n<p>16.\u00a0a. Insbesondere ist die Klage nicht wegen Subsidiarit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen\u00fcber einer Anfechtungsklage nach \u00a7 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO unzul\u00e4ssig. Eine Anfechtungsklage gegen die Mitteilung des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Energie \u2013 vom 26. Juli 2019 an den Kl\u00e4ger, dass seine VS-Erm\u00e4chtigung aufgehoben werde, da ein Sicherheitsrisiko im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 S\u00dcG vorliege, w\u00e4re nicht statthaft. Denn die streitige Mitteilung ist kein Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>17.\u00a0Ein solcher setzt nach \u00a7 35 Satz 1 VwVfG voraus, dass es sich um eine Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme handelt, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Die getroffene Ma\u00dfnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begr\u00fcnden, verbindlich feststellen, beeintr\u00e4chtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Au\u00dfenwirkung voraus. Ob ihr diese Wirkung zukommt, h\u00e4ngt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Au\u00dfenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 \u2013 BVerwG 6 A 2.87 \u2013, juris Rn. 21, in diesem Sinne zur Entziehung des Zugangs zu Verschlusssachen vor Erlass des S\u00dcG). So liegt es hier nicht. Nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 S\u00dcG entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit des Betroffenen entgegensteht. Lehnt die zust\u00e4ndige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit ab, so teilt sie dies gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 S\u00dcG dem Betroffenen mit. Die derart gesetzlich ausgestaltete Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von \u00a7 5 S\u00dcG ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet. Die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung dient ausschlie\u00dflich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbed\u00fcrftiger Umst\u00e4nde zu gew\u00e4hrleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung f\u00fcr den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschlie\u00dfenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 \u2013 BVerwG 2 A 3.09 \u2013, juris Rn. 14; Denneborg, Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand August 2020, \u00a7 14 Rn. 12; Einordnung als Verwaltungsakt offengelassen noch in BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 \u2013 BVerwG 1 C 34.84 \u2013, juris Rn. 23). Handelt es sich \u2013 wie hier \u2013 um die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung eines Betroffenen, der bei einem Privatunternehmen, einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle im Sinne der \u00a7\u00a7 24 ff. S\u00dcG, besch\u00e4ftigt ist, so stellt sich die \u2013 positive \u2013 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Besch\u00e4ftigten als eine von der Beklagten geforderte allgemeine Voraussetzung daf\u00fcr dar, dass dem Unternehmen \u00fcberhaupt staatliche geheimschutzbed\u00fcrftige Auftr\u00e4ge erteilt werden. Regelungsgegenstand ist damit die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitserfordernisse durch die Beklagte gegen\u00fcber dem Unternehmen und der Schutz der staatlichen Sicherheitsbelange durch das Unternehmen bei der Erf\u00fcllung von Staatsauftr\u00e4gen. Rechte des Betriebsangeh\u00f6rigen werden dadurch nicht ber\u00fchrt (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O. Rn. 21 f.). Diese rechtliche Vorstellung liegt auch dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz zugrunde (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 12\/4891, S. 25, Erl\u00e4uterung zu \u00a7 14 Abs. 4 S\u00dcG; a.A.: Warg, in: Schenke\/Graulich\/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019 Vorb. S\u00dcG Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2010 \u2013 VG 36 A 146.08 \u2013, S. 7 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks).<\/p>\n<p>18.\u00a0b. Dem Kl\u00e4ger fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, \u00a7 43 Abs. 1 VwGO, das angesichts des in der Vergangenheit liegenden Rechtsverh\u00e4ltnisses qualifiziert sein muss (vgl. Pietzker, in: Schoch\/Schneider, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Ob sich ein solches Feststellungsinteresse f\u00fcr den Kl\u00e4ger nach seinem Renteneintritt zum 1. Januar 2021 aus einer von ihm vorgetragenen Beeintr\u00e4chtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011, a.a.O.; Denneborg, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 16c) ergibt, ist zweifelhaft, weil er ein hierf\u00fcr erforderliches konkret in Aussicht stehendes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 \u2013 BVerwG 2 A 5.93 -, juris Rn. 9) nicht mit dem Verweis auf die Teilnahme an zwei NATO-Studien bzw. einen Beratervertrag bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bezeichnet hat. Soweit er sich darauf bezieht, er habe entsprechende Unterlagen beim Eintritt in den Ruhestand auf seinem Rechner am Arbeitsplatz belassen m\u00fcssen, \u00fcberzeugt das nicht. Denn es ist nicht plausibel, dass Angebote f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit nach dem Ausscheiden aus dem abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis dem Verbot der Mitnahme von Arbeitsunterlagen unterlegen haben sollten und \u00fcberdies keine anderen Best\u00e4tigungen zu erlangen gewesen sein sollen. Allerdings gen\u00fcgt f\u00fcr ein qualifiziertes Feststellungsinteresse die Absicht, Amtshaftungsanspr\u00fcche geltend machen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 \u2013 BVerwG 2 C 4.97 \u2013 juris Rn. 21). Dies hat der Kl\u00e4ger bekundet. Damit ist er auch nicht ausgeschlossen, denn die Erledigungssituation in Gestalt der Beendigung der sicherheitsrelevanten Besch\u00e4ftigung ist nicht nach Klageerhebung eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 \u2013 BVerwG 8 C 30.87 \u2013, juris Rn. 9).<\/p>\n<p>19.\u00a02. Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, da die vom Kl\u00e4ger zu beantragende Feststellung nicht zu treffen ist. Die Feststellung des Bundesministeriums, dass beim Kl\u00e4ger ein Sicherheitsrisiko vorliegt, war rechtsm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>20.\u00a0a. Ein Sicherheitsrisiko liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 S\u00dcG u.a. vor, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden (Nr. 1) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten f\u00fcr deren Erhaltung begr\u00fcnden (Nr. 3). Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 S\u00dcG entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der \u00fcbermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung orientierten Gesamtw\u00fcrdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene T\u00e4tigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Zum gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von \u00a7 5 S\u00dcG durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Sinne von \u00a7 14 S\u00dcG hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 2015 ausgef\u00fchrt (BVerwG 2 A 9.14 \u2013 Rn. 21 ff.):<\/p>\n<p>22.\u00a0\u201eAllerdings ist der Umfang dieser gerichtlichen Kontrolle wegen des der Beklagten insoweit einger\u00e4umten Beurteilungsspielraums eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>23.\u00a0a) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes schlie\u00dft &#8211; wie dargestellt &#8211; eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tats\u00e4chliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten nicht aus, wenn dem materiellen Recht ausdr\u00fccklich oder im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass es der Verwaltung einen Einsch\u00e4tzungs- oder Beurteilungsspielraum bel\u00e4sst (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 &#8211; 1 BvR 857\/07 &#8211; BVerfGE 129, 1 &lt;22&gt; m.w.N.). Solche Einsch\u00e4tzungs- und Beurteilungsspielr\u00e4ume der Verwaltung sind von den Gerichten vielfach und in verschiedenen Rechtsgebieten anerkannt worden. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr waren wiederum unterschiedliche &#8211; teils miteinander kombinierte &#8211; Gr\u00fcnde und Kriterien (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, \u00a7 114 Rn. 59 ff.). So ist ein Einsch\u00e4tzungs- und Beurteilungsspielraum der Verwaltung angenommen worden bei Verwaltungsentscheidungen, bei denen auch politische Vorgaben und Bewertungen von Bedeutung sind, etwa im Bereich der Au\u00dfenpolitik (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 &#8211; 7 C 60.79 &#8211; BVerwGE 62, 11 &lt;15 f.&gt; und Beschluss vom 6. M\u00e4rz 1997 &#8211; 3 B 178.96 &#8211; Buchholz 11 Art. 32 GG Nr. 2 S. 1 ), oder wenn die Entscheidung Ausdruck und Ergebnis einer komplexen Abw\u00e4gung verschiedener Belange ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 &#8211; 6 C 42.06 &#8211; BVerwGE 130, 39 Rn. 28 ff. ), wenn die Entscheidung eine prognostische Risikobewertung erfordert (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 &#8211; 7 C 65.82 &#8211; BVerwGE 72, 300 &lt;316&gt; ) oder wenn die Entscheidung ma\u00dfgeblich von fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; 9 A 14.07 &#8211; BVerwGE 131, 274 Rn. 64 ff. ).<\/p>\n<p>24.\u00a0b) Ein derartiger Beurteilungsspielraum ist auch bei der Entscheidung \u00fcber das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.v. \u00a7\u00a7 5 und 14 Abs. 3 S\u00dcG anzuerkennen.<\/p>\n<p>25.\u00a0Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst schon im Ausgangspunkt, dass die sicherheitsrechtliche Eignung f\u00fcr die hier streitige Einstellung beim BND ein Teilaspekt der (umfassend verstandenen) dienstrechtlichen Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG ist. Mit den dort genannten Kriterien der &#8222;Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung&#8220; wird dem Dienstherrn ein prognostisches Urteil \u00fcber einen allein nach diesen Kriterien zu bewertenden Bewerber um ein \u00f6ffentliches Amt zugewiesen, das einer gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang zug\u00e4nglich ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 &#8211; 2 BvR 1436\/02 &#8211; BVerfGE 108, 282 &lt;296&gt;; Kammerbeschl\u00fcsse vom 29. Mai 2002 &#8211; 2 BvR 732\/99 &#8211; NVwZ 2002, 1368 und vom 11. Mai 2011 &#8211; 2 BvR 764\/11 &#8211; BVerfGK 18, 423 &lt;427&gt;; vgl. zur abweichenden Lage bei der einer Sachverst\u00e4ndigenbeurteilung zug\u00e4nglichen gesundheitlichen Eignung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 &#8211; 2 C 12.11 &#8211; BVerwGE 147, 244 Rn. 24 ff.).<\/p>\n<p>26.\u00a0F\u00fcr die Annahme eines derartigen Beurteilungsspielraums auch bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7\u00a7 5 und 14 Abs. 3 S\u00dcG sprechen zudem sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch Inhalt und Charakter der Entscheidung.<\/p>\n<p>27.\u00a0Das Gesetz weist der zust\u00e4ndigen Stelle die Bewertung der \u00fcber die zu \u00fcberpr\u00fcfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung orientierten Gesamtw\u00fcrdigung des Einzelfalles zu (\u00a7 14 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 S\u00dcG). F\u00fcr die hiernach zu treffende umfassende W\u00fcrdigung aller Belange enth\u00e4lt das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (\u00a7 14 Abs. 3 Satz 3 S\u00dcG). Damit r\u00e4umt das Gesetz der zust\u00e4ndigen Stelle bei der Pr\u00fcfung und Abw\u00e4gung der Zweifel eine fachliche Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative ein, welches Gewicht den staatlichen Sicherheitsinteressen &#8211; bezogen auf die jeweils in Rede stehende sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit &#8211; im Verh\u00e4ltnis zu anderen Belangen beizumessen ist. Diese fachliche Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative ist vornehmlich gepr\u00e4gt durch Aspekte der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. \u00a7 4 Abs. 2 S\u00dcG), der Herstellung und Erhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft (vgl. \u00a7 1 Abs. 5 Satz 2 S\u00dcG) und ihrer Gef\u00e4hrdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 S\u00dcG). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer st\u00e4ndigen Wandelbarkeit und Abh\u00e4ngigkeit von (sicherheits- und verteidigungs-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexit\u00e4t und besonderer Dynamik, bei deren \u00dcberpr\u00fcfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung sto\u00dfen. Das rechtfertigt es, dem zust\u00e4ndigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzur\u00e4umen (Beschluss vom 21. Juli 2011 &#8211; 1 WB 12.11 &#8211; BVerwGE 140, 384 Rn. 32 m.w.N.). Die staatlichen Gerichte verf\u00fcgen nicht \u00fcber die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen. Deren Einsch\u00e4tzungen werden vielfach einer Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, nicht zug\u00e4nglich sein.<\/p>\n<p>28.\u00a0Dies wird besonders augenf\u00e4llig, je mehr in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung auch politische Einsch\u00e4tzungen einflie\u00dfen, etwa wenn die ablehnende Entscheidung darauf beruht, dass der zu \u00dcberpr\u00fcfende, sein Ehegatte oder Lebenspartner aus einem Staat stammen oder dorthin Beziehungen haben, bei denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbeh\u00f6rde besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 S\u00dcG). Welche Staaten dies jeweils aktuell sind, unterliegt st\u00e4ndiger \u00c4nderung und wechselnder (sicherheits-)politischer Einsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>29.\u00a0Auch die in \u00a7 5 Abs. 1 S\u00dcG genannten materiellen Kriterien enthalten mit den Tatbestandsmerkmalen der tats\u00e4chlichen &#8222;Anhaltspunkte&#8220; und &#8222;Zweifel&#8220; Parameter, die nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellen, sondern &#8211; dahinter zur\u00fcckbleibend &#8211; Bewertungen ausreichen lassen, die von subjektiven Einsch\u00e4tzungen abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>30.\u00a0Die Annahme eines dergestalt begr\u00fcndeten Beurteilungsspielraums bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freir\u00e4ume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt w\u00fcrden. Auch die \u00dcberpr\u00fcfung beh\u00f6rdlicher Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, n\u00e4mlich bezogen auf die Einhaltung der (oben dargestellten) rechtlichen Grenzen des beh\u00f6rdlichen Einsch\u00e4tzungsspielraums, und gen\u00fcgt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 &#8211; 2 BvR 2236\/04 &#8211; BVerfGE 113, 273 &lt;310&gt;; BVerwG, Urteile vom 19. M\u00e4rz 1998 &#8211; 2 C 5.97 &#8211; BVerwGE 106, 263 &lt;266 f.&gt; und vom 9. Juli 2008 &#8211; 9 A 14.07 &#8211; BVerwGE 131, 274 Rn. 67, jeweils m.w.N.). Das dokumentiert nicht zuletzt die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, die trotz des eingeschr\u00e4nkten Kontrollma\u00dfstabs Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsentscheidungen bei Soldaten vielfach beanstandet hat (vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 2011 &#8211; 1 WB 12.11 &#8211; BVerwGE 140, 384 Rn. 34, vgl. ferner die Darstellung der umfangreichen Kasuistik bei Deiseroth, juris-Praxis-Report BVerwG 9\/2008 zu BVerwG 1 WB 59.06, sub C.). Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bei der gerichtlichen Kontrolle beh\u00f6rdlicher Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogativen tr\u00e4gt lediglich in Ansatz und Umfang den Sachgegebenheiten Rechnung, die sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergeben.<\/p>\n<p>31.\u00a0Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 und 14 Abs. 3 S\u00dcG unterliege voller gerichtlicher Nachpr\u00fcfung (BVerwG, Urteil vom 31. M\u00e4rz 2011 &#8211; 2 A 3.09 &#8211; Buchholz 402.8 \u00a7 5 S\u00dcG Nr. 24 Rn. 36 ff.), h\u00e4lt er daran nicht mehr fest. Die dort gegebene Begr\u00fcndung, es handele sich um eine &#8211; wie auch sonst gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbare &#8211; Prognose im Bereich der Gefahrenabwehr, reicht f\u00fcr sich nicht aus und wird &#8211; wie dargestellt &#8211; dem wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko absch\u00e4tzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einsch\u00e4tzungen einschlie\u00dfenden Charakter der Entscheidung nicht gerecht. Vielmehr folgt der Senat der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats, der seit jeher einen Beurteilungsspielraum der zust\u00e4ndigen Stelle annimmt (BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 12. Januar 1983 &#8211; 1 WB 60.79 &#8211; BVerwGE 76, 52 &lt;53&gt;, vom 11. M\u00e4rz 2008 &#8211; 1 WB 37.07 &#8211; BVerwGE 130, 291 Rn. 24 und vom 21. Juli 2011 &#8211; 1 WB 12.11 &#8211; BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff.; ebenso der 6. Senat, Urteil vom 15. Februar 1989 &#8211; 6 A 2.87 &#8211; BVerwGE 81, 258 &lt;264&gt; und zuvor auch der 2. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 &#8211; 2 VR 6.09 &#8211; juris Rn. 15 f.).<\/p>\n<p>32.\u00a0Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das &#8211; auch sonst in F\u00e4llen eines Beurteilungs- oder Einsch\u00e4tzungsspielraums anerkannte &#8211; Pr\u00fcfprogramm beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich ob die zust\u00e4ndige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet, sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 21. Juli 2011 &#8211; 1 WB 12.11 &#8211; BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. und zuletzt vom 21. Mai 2015 &#8211; 1 WB 54.14 &#8211; DokBer 2015, 233 Rn. 31).\u201c<\/p>\n<p>33.\u00a0b. Nach diesem Ma\u00dfstab, dem die Kammer folgt, ist die Bejahung eines Sicherheitsrisikos beim Kl\u00e4ger rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>34.\u00a0aa. Die formellen Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung der VS-Erm\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers waren erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>35.\u00a0(1) Das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz regelt u.a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung einer Person, die von der zust\u00e4ndigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden soll (Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung), \u00a7 1 Abs. 1, Var. 1 S\u00dcG. Der Kl\u00e4ger sollte (weiterhin) eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 S\u00dcG aus\u00fcben, bei der er Zugang zu Verschlusssachen der Einstufung GEHEIM bzw. VS-VERTRAULICH erhalten sollte. Zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des bei einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle besch\u00e4ftigten Kl\u00e4gers ist das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, \u00a7 24 i.V.m. \u00a7 25 Abs. 1 S\u00dcG. Mitwirkende Beh\u00f6rde bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 S\u00dcG das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.<\/p>\n<p>36.\u00a0(2) Die durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz durchgef\u00fchrte Eigenbefragung des Kl\u00e4gers begegnet keinen formellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsbedenken, auch wenn eine Wiederholungspr\u00fcfung zur Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 S\u00dcG grunds\u00e4tzlich im Abstand von zehn Jahren einzuleiten ist. Zwar war dieser Zeitraum im Jahre 2018, als der Kl\u00e4ger befragt wurde, noch nicht abgelaufen, nachdem seine letzte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung im Jahre 2013 erfolgt war. Unabh\u00e4ngig hiervon haben sich jedoch nach \u00a7 16 Abs. 1 S\u00dcG die zust\u00e4ndige Stelle und die mitwirkende Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse \u00fcber die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden. Die mitwirkende Beh\u00f6rde pr\u00fcft gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 S\u00dcG die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach \u00a7 5 Abs. 1 S\u00dcG vorliegt und unterrichtet die zust\u00e4ndige Stelle \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung. Im Anwendungsbereich der erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S\u00dcG \u2013 wie hier \u2013 zul\u00e4ssigen Ma\u00dfnahmen geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3a S\u00dcG, dass zu der betroffenen Person in erforderlichem Ma\u00dfe Einsicht in \u00f6ffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden kann. Dem entspricht es, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz den Inhalt der \u00f6ffentlich sichtbaren Internetseiten des Kl\u00e4gers ausgewertet hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 S\u00dcG k\u00f6nnen, soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Diese Vorgehensweise entspricht der Regelung des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 S\u00dcG, wonach entsprechend dem datenerhebungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs der Datenerhebung beim Betroffenen (vgl. Warg, in: Schenke\/Graulich\/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, \u00a7 12 Rn. 27) zur Kl\u00e4rung offener sicherheitserheblicher Fragen zun\u00e4chst die betroffene Person zu befragen ist.<\/p>\n<p>37.\u00a0(3) Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 16 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 f., 6 Abs. 1 S\u00dcG ist dem Betroffenen vor der Entscheidung \u00fcber die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit Gelegenheit zu geben, sich pers\u00f6nlich zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Diesen Ma\u00dfgaben entspricht das Vorgehen des Bundesministeriums im vorliegenden Fall. Zwar hat sich der Kl\u00e4ger nur schriftlich ge\u00e4u\u00dfert. Doch ist dies unsch\u00e4dlich. Denn eine Anh\u00f6rung ist auch im schriftlichen Verfahren m\u00f6glich. Es liegt daher in der Initiative des anzuh\u00f6renden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen \u00c4u\u00dferung bewenden zu lassen oder auf einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung zu bestehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 \u2013 BVerwG 1 WB 16.10 \u2013, juris Rn. 44). Die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung ist keine Vorladung zu einer Vernehmung, sondern ein Recht des Betroffenen (siehe die \u00dcberschrift zu \u00a7 6 S\u00dcG), wie \u00fcberhaupt die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgef\u00fchrt wird (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 S\u00dcG). Der Betroffene ist daher weder verpflichtet, sich \u00fcberhaupt zu \u00e4u\u00dfern, noch, seine \u00c4u\u00dferung gerade in pers\u00f6nlicher Form abzugeben. M\u00f6chte der Betroffene von der Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zwar grunds\u00e4tzlich, nicht jedoch in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb &#8211; gleichsam als Minus zur pers\u00f6nlichen \u00c4u\u00dferung &#8211; frei, sich schriftlich zu \u00e4u\u00dfern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 \u2013 BVerwG 1 WB 57.12 \u2013, juris Rn. 58). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, von der zust\u00e4ndigen Stelle eine Anh\u00f6rung zu verlangen; diese muss vielmehr eine solche anbieten, wenngleich sie das Angebot mit dem Hinweis verbinden kann, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu \u00e4u\u00dfern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., Rn. 62). Diesen Ma\u00dfgaben gen\u00fcgt das Anh\u00f6rungsschreiben des Bundesministeriums vom 17. Januar 2019, weil es jedenfalls auch die M\u00f6glichkeit einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung er\u00f6ffnete. Hiervon hat der Kl\u00e4ger lediglich keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>38.\u00a0bb. Die Beh\u00f6rde ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.<\/p>\n<p>39.\u00a0(1) Dies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel am jederzeitigen Eintreten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 S\u00dcG.<\/p>\n<p>40.\u00a0(a) Mit dieser Vorschrift wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt (Denneborg, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 15). Daher geht der Kl\u00e4ger bereits im Ansatz fehl, wenn er meint, er d\u00fcrfe als Ingenieur hinsichtlich seines Verhaltens nicht an beamtenrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gemessen werden. Das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz fordert f\u00fcr den hier betroffenen Personenkreis die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und aktiv daf\u00fcr einzutreten (Denneborg, a.a.O.; Warg, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 36). Die betroffene Person hat sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bek\u00e4mpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \u2013 2 BvL 13\/73 \u2013, juris Rn. 42). Dabei ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift das Ziel zu entnehmen, dass nicht nur Personen, die als eindeutige Extremisten bzw. Verfassungsfeinde zu bezeichnen sind, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden, sondern dar\u00fcber hinaus alle Personen, die nicht in jeder Lage die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, positiv und aktiv f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Warg, a.a.O.). Das bedeutet, dass \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S\u00dcG \u2013 in Ausweitung der Pflichten des \u201eNormalb\u00fcrgers\u201c \u2013 nicht nur den Verzicht auf die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Bestrebungen verlangt, sondern vielmehr die positive Bejahung der elementaren Grundbedingungen der Verfassung (Warg, a.a.O.).<\/p>\n<p>41.\u00a0Die freiheitliche demokratische Grundordnung, auf die sich die geforderte Gew\u00e4hr f\u00fcr ein jederzeitiges Eintreten bezieht, und die sich auf diejenigen Prinzipien beschr\u00e4nkt, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gew\u00e4hrleisten, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zun\u00e4chst auf die folgenden acht Elemente konkretisiert worden: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor das Recht der Pers\u00f6nlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung, die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit f\u00fcr alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsm\u00e4\u00dfige Bildung und Aus\u00fcbung einer Opposition (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 \u2013 1 BvB 1\/51 \u2013 juris Rn. 38). In der Folgezeit wurde dieser Katalog der Elemente um verschiedene Einzelgrundrechte erg\u00e4nzt, immer unter Verweis auf die elementare Bedeutung der W\u00fcrde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), in welcher die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt findet. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt. Die Menschenw\u00fcrde ist unverf\u00fcgbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu sch\u00fctzen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder &#8222;nat\u00fcrliche&#8220; Vorrang genommen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 \u2013 BVerfG 2 BvB 1\/13 \u2013, juris Rn. 533 ff.). Zur Menschenw\u00fcrde hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen ausgef\u00fchrt (a.a.O., Rn. 539 ff.):<\/p>\n<p>42.\u00a0\u201eDie Garantie der Menschenw\u00fcrde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualit\u00e4t, Identit\u00e4t und Integrit\u00e4t sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.; H\u00f6fling, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 19). Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit \u00fcber sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 &lt;227&gt;; 49, 286 &lt;298&gt;). Mit der Subjektqualit\u00e4t des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum &#8222;blo\u00dfen Objekt&#8220; staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 &lt;271&gt;).<\/p>\n<p>43.\u00a0Auch wenn diese &#8222;Objektformel&#8220; in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. BVerfGE 109, 279 &lt;312&gt;; kritisch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 55; H\u00f6fling, a.a.O., Art. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.), ist sie zur Identifizierung von Menschenw\u00fcrdeverletzungen jedenfalls \u00fcberall dort geeignet, wo die Subjektqualit\u00e4t des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt werden (so im Ergebnis auch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines urspr\u00fcnglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegen\u00fcber dem einzelnen Menschen der Fall. Die W\u00fcrde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grunds\u00e4tzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grunds\u00e4tzlich unfrei und einer \u00fcbergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins (BVerfGE 115, 118 &lt;153&gt;) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualit\u00e4t und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenw\u00fcrde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>44.\u00a0Menschenw\u00fcrde ist egalit\u00e4r; sie gr\u00fcndet ausschlie\u00dflich in der Zugeh\u00f6rigkeit zur menschlichen Gattung, unabh\u00e4ngig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten\/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, \u00a7 87 Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent (vgl. Herdegen, in: Maunz\/D\u00fcrig, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 ). Mit der Menschenw\u00fcrde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder dem\u00fctigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. H\u00f6fling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35). Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG versto\u00dfen, die sich &#8211; ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Frage nach dem Menschenw\u00fcrdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 &lt;284&gt;) &#8211; jedenfalls als Konkretisierung der Menschenw\u00fcrde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und versto\u00dfen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.\u201c<\/p>\n<p>45.\u00a0(b) Nach diesem Ma\u00dfstab hat das Bundesministerium rechtsfehlerfrei Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel am jederzeitigen Eintreten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 S\u00dcG beim Kl\u00e4ger mit R\u00fccksicht auf im Verwaltungsvorgang dokumentierte Verlautbarungen auf seinen Internetseiten bejaht. Darunter finden sich solche, die mit der Garantie der Menschenw\u00fcrde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.<\/p>\n<p>46.\u00a0(aa) Da es mit dem Grundsatz Menschenw\u00fcrde unvereinbar ist, den Menschen zum blo\u00dfen Objekt im Staate zu machen (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 \u2013 BVerfG 1 BvL 14\/76 \u2013, juris Rn. 145), stellt jede Form des Todesurteils und jede Form der Todesstrafenvollstreckung einen Versto\u00df gegen die Menschenw\u00fcrdegarantie dar (vgl. statt vieler: Kersten, in: Maunz\/D\u00fcrig, GG, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2020, Art. 102 Rn. 21). Mit der Verlautbarung auf seiner Internetseite (VV Bl. 97)<\/p>\n<p>47.\u00a0\u201eAngela Merkel verdankt ihre erneute Regierungsbildung dem Totalausfall Martin Schulz, der mit seinen paranoiden Wahnvorstellungen von einem vereinten Europa seinen kommunistischen Traum endlich in Erf\u00fcllung gehen lassen kann. Vorbei sind die Zeiten, als man solche Verr\u00e4ter mit der Guillotine vom Leben zum Tod bef\u00f6rdert hat, denn sie alle k\u00f6nnen sich heute hinter den Menschenrechten verstecken und machen, was sie wollen \u2013 ohne das geringste bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>48.\u00a0bringt der Kl\u00e4ger zum Ausdruck, dass er nicht hinter der grundgesetzlichen Regelung des Art. 102 GG steht, wonach die Todesstrafe abgeschafft ist, sondern es f\u00fcr einen Fehler h\u00e4lt, dass \u00fcbergeordnete Wertma\u00dfst\u00e4be, zu denen auch die Menschenw\u00fcrde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG geh\u00f6rt, im verfassungsrechtlichen System der Bundesrepublik Deutschland der Todesstrafe entgegenstehen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Hinweis auf Guillotine lediglich \u00fcberspitzt formuliert, aber als rhetorisches Stilmittel gerade noch zul\u00e4ssig sei. Es bleibt schon unklar, unter welchem Gesichtspunkt der pauschale Verweis auf ein rhetorisches Stilmittel geeignet sein sollte, seine Angabe zu relativieren. Dass es sich demgegen\u00fcber nicht um blo\u00dfe Rhetorik handelt, zeigt der Kl\u00e4ger, indem er anderenorts (VV Bl. 102) ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>49.\u00a0\u201eDerart lassen sich noch viele Dinge anf\u00fchren, die das Allgemeinwohl nicht gerade erh\u00f6hen: [&#8230;] die Abschaffung der Todesstrafe [&#8230;]\u201c.<\/p>\n<p>50.\u00a0Unterstrichen wird diese Haltung des Kl\u00e4gers durch das, was er im \u00dcbrigen \u00fcber Bundeskanzlerin Angela Merkel schreibt (VV Bl. 97):<\/p>\n<p>51.\u00a0\u201eDer Deutsche interessiert in Deutschland nicht mehr, er ist so bedeutungslos wie eine ausgebrannte Gl\u00fchbirne. Erst kommen alle anderen, dann lange nichts, und dann erst kommen wir. [&#8230;] So etwas gibt es nur in Deutschland und nur in einer Menschenrechtsdiktatur \u00e0 la Merkel. [&#8230;] Kann es sein, dass ein Mensch sich anma\u00dft, noch dazu eine Frau, ein ganzes Volk ausrotten zu wollen? Hildebrandt, der Waffenmeister Dietrichs von Bern, h\u00e4tte ihr den Kopf abgeschlagen, da sie es gewagt hat, einem Helden den Garaus zu bereiten.\u201c<\/p>\n<p>52.\u00a0Soweit der Kl\u00e4ger einwendet, es handele sich insoweit um eine Parodie, erschlie\u00dft sich schon nicht, was in diesem Fall Gegenstand einer Parodie sein soll. Verfahrensangepasst wirkt \u00fcberdies, dass der Kl\u00e4ger den Vorwurf des \u201eAusrottens\u201c mit der von der Bundeskanzlerin unterst\u00fctzten Autoindustrie und dem damit verbundenen Klimawandel erkl\u00e4ren will, ohne dass dies einen erkennbaren Bezug zur genannten Textstelle besitzt.<\/p>\n<p>53.\u00a0(bb) Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers lassen weiter darauf schlie\u00dfen, dass er einen ethnisch definierten Staatsvolkbegriff bef\u00fcrwortet. Ein solcher ist indes nicht mit der Menschenw\u00fcrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, ebenso wenig mit dem Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Abstammung oder der Rasse im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 646 ff.). So hei\u00dft es auf der Internetseite des Kl\u00e4gers (VV Bl. 101, Bl. 115, Bl. 119 und Bl. 111):<\/p>\n<p>54.\u00a0\u201eDie vierte Bevormundung ist die geteilte Meinung dar\u00fcber, wer Deutscher ist und wer nicht und wer von denen, die es nicht sind, Deutscher werden darf, wobei man allerdings nicht jemand werden kann, der man nicht ohnehin schon ist, insbesondere nicht durch Hinzugeburt. W\u00e4re dar\u00fcber abgestimmt worden, ob jemand, der nur f\u00fcnf Jahre zum Wohle Deutschlands beigetragen hat, staatsrechtlich einem gleichgestellt werden darf, der seit 50 Generationen dem Land seiner V\u00e4ter treue Dienste erwiesen hat, so h\u00e4tten diese Leute niemals eine Anerkennung als Deutsche erhalten und den Sozialsystemen wie dem Staat w\u00e4ren erhebliche Belastungen und Kosten erspart geblieben.\u201c<\/p>\n<p>55.\u00a0\u201eWas weite Teile der deutschen Gesellschaft glauben, interessiert eigentlich nicht, denn weite Teile der deutschen Gesellschaft sind dar gar keine Deutschen mehr, sondern schlicht \u201eEingeblutete\u201c. Demokratie hei\u00dft ja nicht notwendig, dass jeder, der nur 5 Jahre in unserem Land zugebracht hat, sei es nun als Hartz IV-Empf\u00e4nger oder als staatlich gef\u00f6rderter Salafist, deswegen schon Deutscher ist. Deutscher kann insbesondere nicht sein, wer in diesem Land keinen Wehrdienst abgeleistet hat und nicht bereit ist, seine vorgebliche Heimat zu verteidigen. [&#8230;] Nicht verstehen indes kann man, dass weite Teile der deutschen Gesellschaft dieses b\u00f6se Spiel nicht zu durchschauen verm\u00f6gen, weil wir ganz offensichtlich durch \u201eUmblutung\u201c vor einem intellektuellen Niedergang stehen, [&#8230;]\u201c.<\/p>\n<p>56.\u00a0\u201eDie Existenz eines Staates ist immer ein \u201erassistisches Unterfangen\u201c, weil Rasse und Volk identisch sind [&#8230;]\u201c.<\/p>\n<p>57.\u00a0\u201eUnd um Macht geht es bei der ganzen Leitkultur-Diskussion \u00fcberhaupt nicht, es geht vielmehr um das Einfangen des rechten Rands. Eher noch geht es um die Reinheit des Blutes.\u201c<\/p>\n<p>58.\u00a0Unterstrichen wird dies durch den Hinweis darauf, dass f\u00fcr dieses ethnisch definierte Staatsvolk eine Vermischung mit andersrassigen V\u00f6lkern sch\u00e4dlich sei. \u00dcber den bereits soeben angesprochenen Vorwurf hinaus, Bundeskanzlerin Angela Merkel wolle ein ganzes Volk ausrotten (VV Bl. 97), schreibt der Kl\u00e4ger in diesem Sinne ferner (VV Bl. 106, Bl. 107 und Bl. 111):<\/p>\n<p>59.\u00a0\u201eIm Volke g\u00e4rt es, und zwar gewaltig, jedenfalls in der deutschst\u00e4mmigen Bev\u00f6lkerung ohne Migrationshintergrund. [&#8230;] Aus dem Stamm einst heldenhafter Germanen ist ein ein erb\u00e4rmlicher Haufe sich selbst beweihr\u00e4uchernder Zauderer geworden, denen es erheblich an Mut und Manneskraft gebricht. [&#8230;] Wenn das Land in seinen Spiegel blicken k\u00f6nnte, s\u00e4he es die ganze Ekelhaftigkeit seines \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes \u2013 ein aufgedunsenes Gesicht im Anblick des Wohlstands. Dass dieser Niedergang politisch gewollt ist, daran besteht \u00fcberhaupt kein Zweifel. Die Umsiedlungs- und Vermischungspolitik der letzten Jahrzehnte sind ein untr\u00fcglicher Beweis.\u201c<\/p>\n<p>60.\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>61.\u00a0\u201eEs gibt eine eindeutige Korrelation zwischen dem uns allseits umgebenden Niedergang, der teilweise nicht einmal mehr als solcher wahrgenommen wird, und dem Zuzug fremder V\u00f6lkerschaften, die uns massenhaft \u00fcberrennen, ohne einen f\u00fcr uns erkennbaren Vorteil \u2026 Wenn klar ist, dass die Leistungen immer geringer werden, warum werden dann Renten auch noch an Ausl\u00e4nder gezahlt, wo doch vereinbart wurde, dass wer einen Job in Deutschland erh\u00e4lt, gef\u00e4lligst f\u00fcr die Rente der Deutschen zu sorgen habe?\u201c<\/p>\n<p>62.\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>63.\u00a0\u201eWie kommen Sie zu der Vermutung, dass Dunkelh\u00e4utige in Bayern willkommen seien? Glauben Sie, wir haben es n\u00f6tig, Schwarze zu heiraten, weil wir unter den Blonden nicht ausreichend Sch\u00f6ne finden? Ist f\u00fcr Sie Black beautiful? Das Fremde wird uns Bayern nie zum Eigen, sonst w\u00e4re es uns ja nicht fremd, und fremd soll es auch bleiben: Es lebe der Unterschied, nicht der Einheitsbrei. [&#8230;] Unter dem Deckmantel der Leitkultur verbirgt sich nichts anderes als der Wunsch: Bleibt weg und geht nach Hause, dorthin, wo ihr hergekommen seid. Bei uns gibt es nichts zu holen. [&#8230;] Die Leitkultur muss man nicht pachten, man muss den eigenen Grund und Boden, er einem sowieso schon geh\u00f6rt, nicht zweimal kaufen. Und der Ariernachweis, man kann dagegen sagen, was man will, hat wenigstens funktioniert. Er war das Unterscheidungsmerkmal zwischen den Hiesigen und den Zugereisten, und diese Unterscheidung braucht es, sonst k\u00f6nnte ja jeder kommen. Glauben Sie, wir haben noch nicht gemerkt, dass unser sch\u00f6nes Land auch anderen gef\u00e4llt, und dass diese gerne ihr Ei hier hinlegen wollen?\u201c<\/p>\n<p>64.\u00a0Bei dieser Sachlage kann sich der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg auf einen blo\u00dfen Hinweis auf ein notwendiges Verst\u00e4ndnis \u201edes S\u00fcffisanten, Satirischen, Zynischen oder Sarkastischen\u201c zur\u00fcckziehen, weil sich nicht erschlie\u00dft, unter welchem Gesichtspunkt dies den Inhalt und die Zielrichtung der genannten Zitatstellen in einem anderen Licht erscheinen lassen sollte. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit seinem unklar gebliebenen Einwand, er habe den Begriff \u201eArier\u201c als Anachronismus verwendet und dieser habe, soweit er ihn verwende, mit der Bedeutung, die ihm die Nationalsozialisten beigemessen h\u00e4tten, nur wenig zu tun. Soweit er meint, seine Ausf\u00fchrungen zum \u201eAriernachweis\u201c seien lediglich eine Reaktion auf einen Presseartikel gewesen, betrifft dies seine Motivation, aber nicht den Inhalt seiner \u00c4u\u00dferung. Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger zudem geltend, dass die ihm vom Bundesministerium vorgehaltenen Zitatstellen nur einen geringen Anteil am Gesamtumfang seiner Internetseiten ausmachten. Denn soweit sonstige Inhalte seiner Ver\u00f6ffentlichungen als wissenschaftliche Ausf\u00fchrungen und Reiseberichte in Bezug auf die Gew\u00e4hr f\u00fcr ein jederzeitiges Eintreten f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung neutral sind, sind sie auch nicht geeignet, die ihm vorgehaltenen Inhalte zu relativieren. F\u00fcr eine rein arithmetische Betrachtung, welchen Anteil verfassungsfeindliche \u00c4u\u00dferungen am Gesamtumfang der \u00c4u\u00dferungen einer Person besitzen, ist bei der Anwendung des \u00a7 5 Abs. 1 S\u00dcG anzustellenden Prognose kein Raum.<\/p>\n<p>65.\u00a0Die auf dieser Grundlage getroffene beh\u00f6rdliche Einsch\u00e4tzung, wonach die \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers auf seinen Internetseiten eine derartige Qualit\u00e4t besitzen, dass sie geeignet sind, Zweifel an seinem jederzeitigen Eintreten f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung zu begr\u00fcnden, nicht bereits Gegenstand des beh\u00f6rdlichen Beurteilungsspielraums und damit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen sind (vgl. in diesem Sinne: Denneborg, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 15a), ist die diesbez\u00fcgliche Wertung des Bundesministeriums rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach der gesetzlichen Vorgabe des \u00a7 14 Abs. 3 Satz 3 S\u00dcG hat die Beh\u00f6rde im Zweifel dem Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen geben.<\/p>\n<p>66.\u00a0(2) Unter diesen Umst\u00e4nden kann es auf sich beruhen, ob gleichzeitig ein Sicherheitsrisiko unter dem Gesichtspunkt von Zweifeln am Bekenntnis des zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 S\u00dcG bzw. einer fehlenden Zuverl\u00e4ssigkeit im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S\u00dcG vorliegt. Insbesondere muss den Einzelumst\u00e4nden der zwischen den Beteiligten umstrittenen Zusage in der Eigenbefragung des Kl\u00e4gers, Webinhalte zu l\u00f6schen, nicht nachgegangen werden. Es kommt ferner nicht auf die vom Bundesministerium erg\u00e4nzend angef\u00fchrten Einzelpassagen auf den Internetseiten des Kl\u00e4gers an.<\/p>\n<p>67.\u00a0cc. Die Beh\u00f6rde hat bei ihrer Feststellung auch nicht den gesetzlichen Rahmen verkannt. Insbesondere war keine einschr\u00e4nkende Auslegung der \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 14 Abs. 3 S\u00dcG mit R\u00fccksicht auf h\u00f6herrangiges Recht geboten. Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df geltend, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos verletze ihn \u2013 insbesondere \u2013 in seiner grundrechtlich gesch\u00fctzten Berufs- und Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gem\u00e4\u00df Artt. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG. Entgegen seiner Auffassung betrifft die Entziehung seiner VS-Erm\u00e4chtigung nicht etwa die Frage der Verwirkung von Grundrechten im Sinne von Art. 18 GG. Eine solche Verwirkung durch ihn steht nicht im Raum, zumal Verwirkung und Ausma\u00df nach Art. 18 Satz 2 GG nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden k\u00f6nnen, woran es hier fehlt. Allerdings betrifft ihn die Entziehung seiner VS-Erm\u00e4chtigung nicht in seinen Grundrechten.<\/p>\n<p>68.\u00a0(1) Zun\u00e4chst ist mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ein Eingriff in den Schutzbereich in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Berufsfreiheit zu verneinen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ausgef\u00fchrt (Urteil vom 22. Dezember 1987 \u2013 BVerwG 1 C 34.84 \u2013, juris Rn. 33f.):<\/p>\n<p>69.\u00a0\u201eErteilung, Versagung oder Widerruf einer VS-Erm\u00e4chtigung nach den Regeln des Geheimschutzhandbuchs ber\u00fchren den gesch\u00fctzten Rechtsbereich &#8211; insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit &#8211; der Betriebsangeh\u00f6rigen eines mit staatlichen Auftr\u00e4gen betrauten Unternehmens nicht, weil es sich hierbei ausschlie\u00dflich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange handelt, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegen\u00fcber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und \u00fcber die allein sie verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Bundesrepublik Deutschland tritt bei der Vereinbarung der Regeln des Geheimschutzhandbuchs und deren Anwendung ausschlie\u00dflich als Vertragspartner (Auftraggeber) des jeweiligen Unternehmens (Auftragnehmer) zur Wahrung und Durchsetzung der Sicherheitsbelange auf, die das Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Abwicklung solcher \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge zu beachten hat, die sie als Auftraggeber als geheimschutzbed\u00fcrftig betrachtet. Sie nimmt dagegen keine hoheitlichen &#8211; insbesondere keine polizeilichen &#8211; Befugnisse zur Regelung der Berufsfreiheit der Betriebsangeh\u00f6rigen dieses Unternehmens f\u00fcr sich in Anspruch. Die Regeln des Geheimschutzhandbuchs und die nach diesen Regeln zul\u00e4ssigen Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen betreffen &#8211; auch wenn sie auf die berufliche T\u00e4tigkeit von Betriebsangeh\u00f6rigen durch Erteilung, Ablehnung oder Widerruf einer VS-Erm\u00e4chtigung einwirken &#8211; nicht die Berufsfreiheit dieser Personen, sondern Sachbereiche, die nicht Gegenstand dieser Berufsfreiheit sind.<\/p>\n<p>71.\u00a0Durch die \u00f6ffentlich-rechtlichen Vereinbarungen \u00fcber den Geheimschutz bestimmt die Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen, die sie als Auftraggeber zur Wahrung der spezifischen staatlichen Sicherheitsbelange an den Auftragnehmer stellt. Diese Vereinbarung von Geheimschutzanforderungen dient der Sicherung einer umfassenden Einsatzbereitschaft der Streitkr\u00e4fte, die zu gew\u00e4hrleisten ausschlie\u00dflich Aufgabe des Staates ist und die als solche durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht beschr\u00e4nkt ist. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird deshalb durch Geheimschutzregelungen und Geheimschutzma\u00dfnahmen nicht ber\u00fchrt, die durch staatliche Sicherheitsbelange in dem dargelegten Sinn gerechtfertigt sind. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere &#8211; au\u00dfer der hier nicht unmittelbar streitbefangenen Qualifizierung von Angelegenheiten nach bestimmten Regeln als Verschlu\u00dfsachen mit einem bestimmten Geheimhaltungsgrad &#8211; die Forderung, Angelegenheiten, die als Verschlu\u00dfsachen nach den hierf\u00fcr geltenden Regeln eingestuft sind, nur solchen Personen anzuvertrauen, die durch den Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft aufgrund diesbez\u00fcglicher Pr\u00fcfung als hierf\u00fcr geeignet befunden werden.<\/p>\n<p>72.\u00a0Bei den Entscheidungen \u00fcber die Erteilung, die Versagung oder den Widerruf einer VS-Erm\u00e4chtigung handelt es sich demnach um die Einwirkung des Staates auf betriebliche Entscheidungen, die das Besch\u00e4ftigungsunternehmen kraft seiner arbeitsrechtlichen oder dienstvertragsrechtlichen Direktionsbefugnis oder aufgrund diesbez\u00fcglicher besonderer Vereinbarung \u00fcber den betrieblichen Einsatz seiner Betriebsangeh\u00f6rigen im Rahmen des dem Unternehmen erteilten \u00f6ffentlichen Auftrags trifft. Durch diese Einwirkung bringt der Staat seine spezifischen Sicherheitsbelange &#8211; die als solche nur einen begrenzten Teilaspekt der betrieblichen Entscheidung \u00fcber den Einsatz der Betriebsangeh\u00f6rigen erfassen &#8211; gegen\u00fcber dem Unternehmen als vertraglich vereinbarte Voraussetzung der Befassung von Betriebsangeh\u00f6rigen mit Verschlu\u00dfsachen dadurch zur Geltung, da\u00df er die unternehmerische Entscheidung in dieser Hinsicht von seiner Einwilligung abh\u00e4ngig macht. Diese Einwilligung wird dem Unternehmen als dem Auftragnehmer eines \u00f6ffentlichen Auftrags erteilt; sie beschr\u00e4nkt sich inhaltlich auf die Zustimmung dazu, da\u00df die in der VS-Erm\u00e4chtigung aufgef\u00fchrten Betriebsangeh\u00f6rigen durch das Unternehmen mit Verschlu\u00dfsachen befa\u00dft werden k\u00f6nnen. Sie beseitigt insoweit ein sonst nach den getroffenen Geheimschutzvereinbarungen bestehendes Zugangshindernis, indem sie die in der VS-Erm\u00e4chtigung benannten Betriebsangeh\u00f6rigen als (auch) aus staatlicher Sicht f\u00fcr geeignet zum Umgang mit Verschlu\u00dfsachen erkl\u00e4rt. Die Betriebsangeh\u00f6rigen werden durch eine Entscheidung ihres Besch\u00e4ftigungsunternehmens im Rahmen ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses bzw. Dienstverh\u00e4ltnisses mit Verschlu\u00dfsachen befa\u00dft. Die dem vorausliegende VS-Erm\u00e4chtigung bewirkt lediglich, da\u00df diese Betriebsangeh\u00f6rigen den Zugang zu Verschlu\u00dfsachen gegen\u00fcber der Bundesrepublik Deutschland befugt und im Rahmen eines geordneten Verfahrens mit ihrer Zustimmung sowie unter Wahrung staatlicher Interessen erhalten.<\/p>\n<p>73.\u00a0[&#8230;]<\/p>\n<p>74.\u00a0\u201eDie Berufsfreiheit umfa\u00dft nicht die Befugnis, als Betriebsangeh\u00f6riger eines Unternehmens Zugang zu Angelegenheiten zu erlangen, die der Staat als Auftraggeber eines diesem Unternehmen erteilten \u00f6ffentlichen Auftrags zur Gew\u00e4hrleistung staatlicher Sicherheitsbelange rechtm\u00e4\u00dfig als Verschlu\u00dfsachen eingestuft hat.\u201c<\/p>\n<p>75.\u00a0Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 \u2013 1 BvR 564.88 \u2013). Durch die in Gestalt des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes ergangene gesetzliche Regelung des Zugangs zu Verschlusssachen hat sich daran nichts ge\u00e4ndert. Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des B\u00fcrgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 \u2013 1 BvR 400\/51 \u2013, juris Rn. 25; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84). Vorliegend legen die \u00a7\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 14 Abs. 3 f., 24 ff. S\u00dcG dem Kl\u00e4ger jedoch keine Rechtspflicht auf. Vielmehr bewirkt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle \u2013 wie den Kl\u00e4ger \u2013 lediglich im Ergebnis, dass ihm eine \u00fcber seinen allgemeinen T\u00e4tigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsm\u00f6glichkeit verwehrt bleibt. Die abwehrrechtliche Dimension von Grundrechten ist dadurch nicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 \u2013 1 BvR 1083\/09 \u2013, juris Rn. 10).<\/p>\n<p>76.\u00a0Vorliegend w\u00e4re die Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines bei einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle besch\u00e4ftigten Ingenieurs bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich an den Ma\u00dfgaben einer Berufsaus\u00fcbungsregelung zu messen, weil es den Beruf eines \u201eR\u00fcstungsingenieurs\u201c nicht gibt. Als solche ist die Feststellung allerdings durch vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen eines Zugangs zu Verschlusssachen dient dazu, die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik sicherzustellen. Dies ist ein sch\u00fctzenswertes Gut, das in Art. 87a GG ausdr\u00fccklich von der Verfassung anerkannt ist. Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit R\u00fcstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnistr\u00e4ger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 9. Februar 1984 &#8211; 4 A 2387\/82 &#8211; NJW 1985, 281, 284).<\/p>\n<p>77.\u00a0(2) Aus den Ausf\u00fchrungen zur Berufsfreiheit folgt gleichzeitig, dass auch das \u2013 ebenfalls prim\u00e4r abwehrrechtlich gestaltete (Epping\/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand 15. Februar 2021, Art. 5 Rn. 18) \u2013 Grundrecht der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit nach Art. 5 GG Abs. 1 bereits im Schutzbereich nicht betroffen ist. Selbst wenn man diesen als er\u00f6ffnet ansehen wollte, w\u00fcrde dies im Ergebnis nichts \u00e4ndern. Denn selbst im Beamtenrecht, dem die Figur der Verfassungstreue f\u00fcr das Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz entnommen worden ist (Denneborg, a.a.O., \u00a7 5 Rn. 15), ist gekl\u00e4rt, dass politische Meinungs\u00e4u\u00dferungen (vgl. zur Kundgabe einer inneren politischen \u00dcberzeugung BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 \u2013 BVerwG 2 C 27.17 \u2013, juris Rn. 83) nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt sind, wenn sie nicht unvereinbar mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten steht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \u2013 2 BvL 13\/73 \u2013, juris Rn. 96). Die nach letzterer Verfassungsbestimmung f\u00fcr das Recht des \u00f6ffentlichen Dienstes ma\u00dfgeblichen hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums gebieten eine politische Treuepflicht des Inhalts, dass der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zur Sicherung und Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., juris Rn. 105). Entsprechendes gilt f\u00fcr die durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., juris Rn. 97).<\/p>\n<p>78.\u00a03. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit entspricht \u00a7 167 VwGO und den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265&text=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+K+428.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265&title=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+K+428.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2265&description=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+K+428.19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. 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