{"id":2263,"date":"2021-07-21T09:44:56","date_gmt":"2021-07-21T09:44:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263"},"modified":"2021-07-21T09:44:56","modified_gmt":"2021-07-21T09:44:56","slug":"feuerwehr-oder-ausgleichszulage-bei-langfristiger-erkrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263","title":{"rendered":"Feuerwehr oder Ausgleichszulage bei langfristiger Erkrankung"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 31.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 N 10\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG4N10.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Feuerwehr oder Ausgleichszulage bei langfristiger Erkrankung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Feuerwehrzulage entf\u00e4llt bei langfristiger Erkrankung.(Rn.3)<\/p>\n<p>2. Eine Ausgleichszulage steht dann nicht zu.(Rn.4)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 21. Dezember 2020, VG 5 K 163.19, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die zweite Rechtsstufe auf 5.222,58 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht pr\u00fcft nur die vom Kl\u00e4ger dargelegten Gr\u00fcnde (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an dessen Darlegungen hat das Verwaltungsgericht die auf Fortzahlung der Feuerwehrzulage oder einer Ausgleichszulage trotz langwieriger Erkrankung zielende Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der Kl\u00e4ger macht \u201edie Verletzung materiellen Rechts\u201c, mithin ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinn von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe zwar vieles richtig erkannt, am Ende aber eine falsche Abw\u00e4gung vorgenommen. Es sei widerspr\u00fcchlich, den Grund f\u00fcr die Erkrankung in den Blick zu nehmen, ihn aber f\u00fcr unma\u00dfgeblich zu halten. Der Kl\u00e4ger habe unverschuldet einen Dienstunfall erlitten. Deswegen d\u00fcrfe die Feuerwehrzulage nicht entfallen. Zur Zahlung sei der Beklagte aus F\u00fcrsorge verpflichtet. Zumindest stehe dem Kl\u00e4ger eine Ausgleichszulage zu, weil nach dem Geschehen dienstliche Gr\u00fcnde anzunehmen seien und er F\u00fcrsorge beanspruchen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>3.\u00a0Nach diesen Darlegungen besteht nicht der Zulassungsgrund aus \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2020 \u2013 OVG 4 N 24.19 \u2013 juris Rn. 1). Das Verwaltungsgericht hat, vom Kl\u00e4ger nicht ger\u00fcgt, die Feuerwehrzulage an \u00a7 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE gemessen. Danach d\u00fcrfen die Stellenzulagen nur f\u00fcr die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gew\u00e4hrt werden. Gem\u00e4\u00df dem auf die Wahrnehmungsdauer abstellenden Gesetzeswortlaut hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Weitergew\u00e4hrung der Stellenzulage nur bei den \u00fcblichen oder rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen (wie Erholungsurlaub, Fortbildung, kurzfristige Erkrankungen) und nicht bei l\u00e4ngerer Dienstunf\u00e4higkeit statthaft ist. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt dagegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1991 \u2013 2 C 31.90 \u2013 und vom 12. September 1994 \u2013 2 C 7.93 \u2013 an, die in der Tat eine Fortzahlung der dort behandelten Zulagen bei \u201eKrankheit\u201c verlangen, ohne deren Dauer zu thematisieren (siehe juris Rn. 15 im ersten Fall, Rn. 11 im zweiten). Immerhin war die Gleichsetzung von Erholungsurlaub und Krankheit in diesen Urteilen ein Indiz daf\u00fcr, dass auch dem Bundesverwaltungsgericht k\u00fcrzere Zeitr\u00e4ume vor Augen standen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen best\u00e4tigt. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 h\u00e4lt es fest, dass Stellenzulagen gem\u00e4\u00df \u00a7 42 BBesG nach Zweck und Zielsetzung den Erschwerniszulagen vergleichbar seien. Diese st\u00fcnden wegen dauerhafter Belastungen der Dienstaus\u00fcbung zu, welche durch regelm\u00e4\u00dfig kurzzeitige Unterbrechungen weder beseitigt noch sp\u00fcrbar vermindert w\u00fcrden (\u2013 2 C 73.10 \u2013 juris Rn. 22 f.). Das trifft auf eine l\u00e4ngerfristige Krankheit nicht zu. Der Kl\u00e4ger bestreitet nicht, dass seine Krankheit l\u00e4ngerfristig ist. Er zeigt zudem nicht auf, warum das Verwaltungsgericht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eine Abw\u00e4gung vorzunehmen h\u00e4tte. Das Verwaltungsgericht verdeutlicht mit gesetzessystematischen Erw\u00e4gungen, dass auch aus F\u00fcrsorge kein anderes Ergebnis geboten sei, weil die Folgen eines Dienstunfalls nicht vom Besoldungsrecht, sondern allein vom Beamtenversorgungsrecht aufgefangen w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger l\u00e4sst die gebotene Auseinandersetzung mit dieser Argumentation missen (vgl. Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, \u00a7 124a Rn. 31), wenn er ihr nicht mehr als die Rechtsansicht entgegengesetzt, die F\u00fcrsorgepflicht gebiete gleichwohl die Besoldungsfortzahlung.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Kl\u00e4ger kann mit seinen Darlegungen auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, dass zu den \u201edienstlichen Gr\u00fcnden\u201c f\u00fcr eine Ausgleichszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE lediglich Entscheidungen des Dienstherrn f\u00fcr eine andere Verwendung des Beamten geh\u00f6rten, die nicht ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend auf pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden beruhten. Ein Dienstunfall beruhe nicht auf einer Entscheidung des Dienstherrn. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Fortfall der Stellenzulage sei die Dienstunf\u00e4higkeit. Der Dienstunfall sei dazu nur eine Vorfrage. Er stehe deswegen nur im mittelbaren Zusammenhang mit \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG BE. Das Verwaltungsgericht hat Recht mit seiner Auffassung, dass die Ausgleichszulage nach dieser Vorschrift nur \u201eaus dienstlichen Gr\u00fcnden\u201c, mithin unter besonderen Voraussetzungen zu zahlen ist, die (vorrangig) in der Sph\u00e4re des Dienstherrn wurzeln und nicht dem Beamten zuzuordnen sind. Das Verwaltungsgericht beruft sich nicht anders als das Bundesverwaltungsgericht auf die amtliche Begr\u00fcndung des Gesetzes, der zufolge eine Zulage nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, &#8222;wenn f\u00fcr das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend waren und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gr\u00fcnden \u00fcbertragen wird&#8220; (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 \u2013 2 B 117.15 \u2013 juris Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 13\/3994 S. 37). Wie die amtliche Begr\u00fcndung erhellt, setzt die Ausgleichszulage die \u00dcbertragung einer neuen Verwendung voraus. Darauf weist nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern schon der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. April 2019 hin, der feststellte, dass wegen der andauernden Erkrankung \u00fcberhaupt keine dienstliche Verwendung des Kl\u00e4gers erfolge. Der vom Verwaltungsgericht benannten Notwendigkeit einer anderweitigen Verwendung aus dienstlichen Gr\u00fcnden als Voraussetzung der Ausgleichszulage setzt der Kl\u00e4ger kein Argument entgegen. Der lapidare Hinweis auf die F\u00fcrsorgepflicht reicht aus den genannten Gr\u00fcnden nicht aus.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1 und 3, \u00a7 42 Abs. 1, 3 GKG.<\/p>\n<p>6.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263&text=Feuerwehr+oder+Ausgleichszulage+bei+langfristiger+Erkrankung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263&title=Feuerwehr+oder+Ausgleichszulage+bei+langfristiger+Erkrankung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263&description=Feuerwehr+oder+Ausgleichszulage+bei+langfristiger+Erkrankung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.2021 Aktenzeichen: OVG 4 N 10\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2263\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2263","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2263","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2263"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2263\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2264,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2263\/revisions\/2264"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2263"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2263"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2263"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}