{"id":2261,"date":"2021-07-21T09:39:34","date_gmt":"2021-07-21T09:39:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261"},"modified":"2021-07-21T09:39:34","modified_gmt":"2021-07-21T09:39:34","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-5-senat-aktenzeichen-l-5-as-457-21-b-er-l-5-as-459-21-b-er-pkh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat. Aktenzeichen: L 5 AS 457\/21 B ER, L 5 AS 459\/21 B ER PKH"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 31.05.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 5 AS 457\/21 B ER, L 5 AS 459\/21 B ER PKH<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0531.L5AS457.21B.ER.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende &#8211; Leistungsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nder &#8211; Unionsb\u00fcrger &#8211; R\u00fcckausnahme des Daueraufenthaltsrechts &#8211; Notwendigkeit der durchgehenden Meldung bei der Meldebeh\u00f6rde im 5-Jahres-Zeitraum &#8211; Unterbrechung des rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalts durch Strafhaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckausnahme des \u00a7 7 Abs 1 S 4 und 5 SGB II setzt nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der Meldebeh\u00f6rde, sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet f\u00fcr die Dauer von mindestens f\u00fcnf Jahren voraus. (Rn.7)<\/p>\n<p>Orientierungssatz<\/p>\n<p>Zeiten der Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums im Sinne des \u00a7 4a Abs 1 S 1 Freiz\u00fcgG\/EU 2004 unterbrechen den rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der F\u00fcnfjahreszeitraum beginnt nach der Haftentlassung wieder neu. (Rn.6)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 15. April 2021, S 124 AS 1664\/21 ER, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457\/21 B ER registrierte Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Kosten sind nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>Auf die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 459\/21 B ER PKH registrierte Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2021 hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers ge\u00e4ndert. Dem Antragsteller wird f\u00fcr das Verfahren vor dem Sozialgericht und f\u00fcr das unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457\/21 B ER registrierte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S, K-M-Stra\u00dfe, B bewilligt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2021 gerichtete, unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457\/21 B ER registrierte Beschwerde ist zul\u00e4ssig, jedoch nicht begr\u00fcndet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Antr\u00e4ge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) ihm ab Antragseingang (9. M\u00e4rz 2021) bis 31. Juli 2021, l\u00e4ngstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) \u201ein gesetzlicher H\u00f6he einschlie\u00dflich der Leistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung in H\u00f6he von 25,00 EUR pro Person und pro Tag f\u00fcr einen Unterkunftsplatz in dem Berlin, zu gew\u00e4hren\u201c, und b) ihm f\u00fcr die Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 8. M\u00e4rz 2021 \u201eLeistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung in H\u00f6he von 25,00 EUR pro Person und pro Tag f\u00fcr einen Unterkunftsplatz in dem Berlin, zu gew\u00e4hren\u201c, abgelehnt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein \u201estreitiges Rechtsverh\u00e4ltnis\u201c (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung \u201ezur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint\u201c (Anordnungsgrund). Gem\u00e4\u00df \u00a7 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit \u00a7 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Er muss substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass die anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen vorliegen und dass ihm bei Ablehnung der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen, dass er mithin keine andere zumutbare M\u00f6glichkeit hat, die Nachteile einstweilen zu vermeiden oder zu kompensieren (vgl. Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b SGG Rn. 409 \u2013 410; Landessozialgericht \u2039LSG\u203a Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2020, L 4 AS 465\/20 B ER). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und -grundes d\u00fcrfen zwar nicht \u00fcberspannt werden. Allein der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, gen\u00fcgt jedoch nicht, um einen unabwendbaren Nachteil anzunehmen. Vielmehr m\u00fcssen durch eine sp\u00e4tere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Sch\u00e4den drohen (vgl. Bundesverfassungsgericht \u2039BVerfG\u203a, Beschluss vom 19. September 2017, 1 BvR 1719\/17; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2020, 1 BvR 1106\/20).<\/p>\n<p>3.\u00a0Betrifft der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen. Ist dies nicht m\u00f6glich (etwa weil es daf\u00fcr weiterer, in der K\u00fcrze der zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tats\u00e4chlicher Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen bed\u00fcrfte), ist mithin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, und entst\u00fcnden dem Antragsteller bei Versagung des von ihm begehrten Eilrechtsschutzes schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re, ist von den Vorgaben des \u00a7 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit \u00a7 920 Abs. 2 ZPO abzuweichen und anhand einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden (bei der die Nachteile abzuw\u00e4gen sind, die eintr\u00e4ten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg h\u00e4tte, gegen\u00fcber den Nachteilen, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen w\u00e4re) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569\/05; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120\/09; BVerfG, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2019, 1 BvR 169\/19; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781\/21), sofern der Antragsteller darlegt, dass der Antrag in der zugeh\u00f6rigen Hauptsache weder unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49\/16), und sofern er eigene schwere Nachteile, aus denen sich ergibt, dass die Folgenabw\u00e4gung zu seinen Gunsten ausgehen kann, hinreichend substantiiert vortr\u00e4gt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49\/16; BVerfG, Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2017, 1 BvQ 15\/17; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, 1 BvQ 19\/17; BVerfG, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2020, 1 BvR 515\/20, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 BvR 972\/20). In Betracht kommt eine Folgenabw\u00e4gung in der Regel aber nur, wenn der Sachverhalt unklar ist und seine Aufkl\u00e4rung in der mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren angemessenen Zeit unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen Pr\u00fcfungsintensit\u00e4t objektiv unm\u00f6glich ist (Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b Rn. 420, 424). L\u00e4sst sich der Sachverhalt nach Aussch\u00f6pfung der vom Gericht zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts f\u00fcr notwendig erachteten Ermittlungsma\u00dfnahmen von Amts wegen gegenw\u00e4rtig allein deswegen nicht aufkl\u00e4ren, weil der Antragsteller die ihm vom Antragsgegner oder vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erf\u00fcllt, scheidet eine Folgenabw\u00e4gung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010, 1 BvR 20\/10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453\/12; Burkiczak, SGb 2015, S. 151 \u2013 154; Bayrisches LSG, Beschluss vom 2. April 2015, L 8 SO 56\/15 B ER). Gleiches gilt, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag offensichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, 2 BvF 1\/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49\/16; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020, 1 BvQ 55\/20; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781\/21; Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b Rn. 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht \u2039OLG\u203a, Beschluss vom 24. August 2015, 13 UF 132\/15) oder wenn lediglich die Rechtslage umstritten, aber doch nicht so komplex und\/oder schwierig ist, dass keine M\u00f6glichkeit besteht, sich \u00fcber sie kurzfristig eine Meinung zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020, 1 BvR 1094\/20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2014, L 13 AS 363\/13 B ER; Knispel, jurisPR-SozR 4\/2017 Anm. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30\/17 B ER; Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b Rn. 425; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335\/13). Die Gerichte sind dazu berufen, streitige Rechtsfragen zu entscheiden, nicht ihnen auszuweichen (vgl. Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b Rn. 425).<\/p>\n<p>4.\u00a0In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist \u00fcber den Antrag des Antragstellers anhand der Vorgaben des \u00a7 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit \u00a7 920 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Eine Folgenabw\u00e4gung scheidet aus. Der Antrag in der Hauptsache erweist sich gegenw\u00e4rtig als aussichtslos. Nach den Vorgaben des \u00a7 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG in Verbindung mit \u00a7 920 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag des Antragstellers der Erfolg zu versagen. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Antragsteller ist polnischer Staatsangeh\u00f6riger. Er ist der Meinung, er sei nicht nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 SGB II von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen, weil er sich auf \u00a7 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die allgemeine Freiz\u00fcgigkeit von Unionsb\u00fcrgern (Freiz\u00fcgG\/EU) und\/oder \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Verweis des Antragstellers auf \u00a7 4a Abs. 1 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU geht fehl. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ist gekl\u00e4rt, dass Zeiten der Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums den rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt unterbrechen und der F\u00fcnfjahreszeitraum nach der Haftentlassung wieder neu beginnt. Denn Zeitr\u00e4ume, in denen der Unionsb\u00fcrger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft hat, k\u00f6nnen nicht f\u00fcr die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts ber\u00fccksichtigt werden, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004\/38\/EU von der Integration des Unionsb\u00fcrgers in den Aufnahmemitgliedstaat abh\u00e4ngig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Die Ber\u00fccksichtigung von Zeitr\u00e4umen der Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe f\u00fcr die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts w\u00fcrde dem mit der Einf\u00fchrung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-378\/12; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-400\/12; EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-316\/16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \u2039VGH\u203a, Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2015, 10 C 14.2655; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2020, 10 ZB 19.2250; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, 2. Update Mai 2021, 1. F\u00fcnfj\u00e4hriger st\u00e4ndiger Aufenthalt, Rn. 13; Oberh\u00e4user, in: Hofmann, Ausl\u00e4nderrecht, 2. Aufl. 2016, \u00a7 4a Freiz\u00fcgG\/EU Rn. 6). Der Antragsteller war vom 12. Dezember 2017 bis zum 17. Mai 2018 (geschlossener Vollzug), vom 26. Juni 2018 bis zum 19. Dezember 2018 (offener Vollzug) und vom 15. Juli 2019 bis zum 30. Januar 2020 (erneut geschlossener Vollzug, da der Antragsteller seit dem 19. Dezember 2018 fl\u00fcchtig war) in Berlin und Brandenburg in Strafhaft.<\/p>\n<p>7.\u00a0Auf \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Der Antragsteller gibt an, er halte sich seit 2013, davon durchgehend seit dem 28. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war\/ist jedoch hierzulande seit dem 28. Januar 2015 nicht durchg\u00e4ngig gemeldet (sondern nur vom 28. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2016, vom 12. Juni 2018 bis zum 1. Juli 2018 und ab 20. Februar 2020). Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II fortw\u00e4hrende (und \u00fcberdies melderechtskonforme) Anmeldungen w\u00e4hrend der gesamten Dauer der F\u00fcnfjahresfrist voraussetzt (so LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59\/18 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 16. Oktober 2019, L 7 AS 343\/19 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, L 31 AS 602\/20 B ER; Groth, in: BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand 1. M\u00e4rz 2021, \u00a7 23 Sozialgesetzbuch Zw\u00f6lftes Buch \u2039SGB XII\u203a Rn. 18e; so m\u00f6glicherweise auch: Mushoff, in: BeckOK Sozialrecht, 60. Edition, Stand 1. M\u00e4rz 2021, \u00a7 7 SGB II Rn. 43) oder nicht (so LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019, L 4 AS 34\/19 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2019, L 6 AS 152\/19 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020, L 8 SO 73\/20 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23. April 2018, L 7 AS 2162\/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2020, L 18 AS 1812\/19; Geiger, in: M\u00fcnder\/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, \u00a7 7 Rn. 42). Dem Senat erscheint jedoch (nunmehr, da er anders noch mit Beschluss vom 17. August 2020 \u2039L 5 AS 982\/20 B ER\u203a entschieden hat) die erstgenannte Auffassung \u00fcberzeugender. F\u00fcr sie spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Denn setzte \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II keine fortw\u00e4hrenden und \u00fcberdies melderechtskonforme Meldungen w\u00e4hrend der gesamten Dauer der F\u00fcnfjahresfrist voraus (mit der Folge, dass sich auf \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II auch Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder berufen k\u00f6nnten, die sich w\u00e4hrend ihres gew\u00f6hnlichen f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur einmal angemeldet \u2013 und anschlie\u00dfend allenfalls umgemeldet \u2013 haben), m\u00fcsste sich \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II entnehmen lassen, welche Anmeldung f\u00fcr den Beginn der F\u00fcnfjahresfrist ma\u00dfgeblich ist. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II spricht jedoch nur von der \u201eAnmeldung\u201c, nicht von der \u201eerstmaligen\u201c oder \u201eletztmaligen\u201c Anmeldung. Zeiten des Aufenthalts vor der Anmeldung k\u00f6nnen zudem nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann nicht ber\u00fccksichtigt werden, wenn die\/der Ausl\u00e4nder\/in sie anderweit nachweisen kann (vgl. Groth, in: BeckOK SozR\/Groth, 60. Edition, Stand 1. M\u00e4rz 2021, \u00a7 23 SGB XII Rn. 18e; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2018, L 23 SO 146\/18 B ER; Hohm, in: Schellhorn\/Hohm\/Scheider\/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, \u00a7 23 Rn. 98; Knickrehm, in: Knickrehm\/Kreikebohm\/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, \u00a7 7 SGB II Rn. 9e; Loose, in: Hohm, SGB II, Lsbl., \u00a7 7 Rn. 74.6; Birk, in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, \u00a7 23 Rn. 34). Daher gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG, f\u00fcr die Zeit nach der Anmeldung fortw\u00e4hrende (und \u00fcberdies melderechtskonforme) Meldungen zu verlangen (andernfalls lie\u00dfe sich nicht rechtfertigen, warum diejenige\/derjenige Ausl\u00e4nder\/in, die\/der sich nachweislich seit mindestens f\u00fcnf Jahren gew\u00f6hnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufh\u00e4lt, sich aber erst k\u00fcrzlich angemeldet hat, keine Leistungen nach dem SGB II erh\u00e4lt, wohl aber diejenige\/derjenige Ausl\u00e4nder\/in, die\/der sich nachweislich seit mindestens f\u00fcnf Jahren gew\u00f6hnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufh\u00e4lt, sich hierzulande auch vor f\u00fcnf Jahren angemeldet, sich jedoch wenig sp\u00e4ter wieder abgemeldet und danach nicht wieder angemeldet hat). Allein dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn in der amtlichen Begr\u00fcndung zu \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II hei\u00dft es (Bundestagsdrucksache 18\/10211 S. 14): \u201e[\u2026]; durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebeh\u00f6rde dokumentieren die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung f\u00fcr eine Aufenthaltsverfestigung ist.\u201c Daraus folgt, dass eine Abmeldung das genaue Gegenteil dokumentiert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, L 31 AS 602\/20 B ER). Hinzu tritt, dass der Ausschuss f\u00fcr Arbeit und Soziales zum Entwurf eines \u201eGesetzes zur Regelung von Anspr\u00fcchen ausl\u00e4ndischer Personen in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch\u201c am 25. November 2016 mehrere Sachverst\u00e4ndige \u00f6ffentlich angeh\u00f6rt hat. Die \u201eDiakonie Deutschland\u201c hat unter anderem folgenden Einwand erhoben (vgl. Ausschussdrucksache 18\u203911\u203a851 S. 46): \u201eDer Fristlauf ab Anmeldung beim zust\u00e4ndigen Meldeamt ist tatbestandlich zu eng gefasst. \u00a7 30 Abs. 3 SGB I, der den pers\u00f6nlichen Geltungsbereich f\u00fcr die Sozialgesetzb\u00fccher festlegt, stellt auf den Wohnsitz oder den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt der betreffenden Person in Deutschland ab, wie er den Umst\u00e4nden nach erkennbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Umst\u00e4nde daf\u00fcr sprechen, dass er sich nicht nur vor\u00fcbergehend in Deutschland aufh\u00e4lt. Daher m\u00fcssen auch andere Nachweise, die eine eindeutige Indizfunktion f\u00fcr den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, f\u00fcr einen Fristlauf zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen.\u201c Diesen Einwand hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen, weil nach seinem Willen die Anmeldung nicht Indiz f\u00fcr einen dauerhaften Aufenthalt ist, sondern Voraussetzung f\u00fcr eine Aufenthaltsverfestigung (siehe oben Bundestagsdrucksache 18\/10211 S. 14; vgl. auch die Rede der Parlamentarischen Staatssekret\u00e4rin bei der Bundesministerin f\u00fcr Arbeit und Soziales \u2039Anette Krame\u203a in der zweiten und dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes \u201ezur Regelung von Anspr\u00fcchen ausl\u00e4ndischer Personen in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch\u201c \u2039Plenarprotokoll 18\/206 S. 20624\u203a: \u201eZum anderen enth\u00e4lt der Gesetzentwurf eine Neuerung: Erstmals wird gesetzlich fixiert, wann von einer Verfestigung des tats\u00e4chlichen Aufenthalts auszugehen ist und wir aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden Leistungen gew\u00e4hren.\u201c). Zu ber\u00fccksichtigen ist \u00fcberdies, dass \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Ausnahmevorschrift ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18\/10211 S. 15: \u201eAusl\u00e4ndische Personen, die sich nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 4 \u2013 neu \u2013 auf die R\u00fcckausnahme vom Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufen [\u2026].\u201c) und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. Bundessozialgericht \u2039BSG\u203a, Urteil vom 23. Oktober 1958, 8 RV 619\/57; BSG, Urteil vom 24. November 2020, B 12 KR 34\/19 R; Bundesverwaltungsgericht \u2039BVerwG\u203a, Beschluss vom 18. M\u00e4rz 1961, GrSen 4.60; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005, 2 WD 12\/04; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005, 2 BvR 957\/04). Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck, der dem \u201eGesetz zur Regelung von Anspr\u00fcchen ausl\u00e4ndischer Personen in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch\u201c vom 22. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt 2016 Teil I S. 3155), mit dem \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II eingef\u00fchrt wurde, zugrunde liegt. Denn mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II alter Fassung (a. F.) und \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 3 Satz 1 SGB XII a. F. korrigieren und den Kreis der hilfebed\u00fcrftigen, erwerbsf\u00e4higen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die Leistungen nach dem SGB II\/SGB XII beanspruchen k\u00f6nnen, konkretisieren und zugleich eng begrenzen (vgl. Bundestagsdrucksache 18\/10211 S. 11, 12: \u201eDas BSG hat den Betroffenen au\u00dferdem unabh\u00e4ngig davon, zu welcher der im SGB II ausgeschlossenen Gruppen sie geh\u00f6ren, Leistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zugesprochen. Bei einem verfestigten Aufenthalt, den das BSG im Regelfall nach sechs Monaten annimmt, soll das Ermessen jedoch auf null reduziert sein, so dass f\u00fcr die Betroffenen so gut wie immer ein Anspruch besteht. Die Entscheidungen des BSG haben zu Mehrbelastungen bei den f\u00fcr die Leistungen zust\u00e4ndigen Kommunen gef\u00fchrt. [\u2026] Es ist davon auszugehen, dass die Regelung des Leistungsausschlusses im SGB XII eine Lenkungswirkung entfalten wird. Folglich werden voraussichtlich \u2013 fr\u00fchestens f\u00fcnf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes \u2013 nur f\u00fcr eine geringe, nicht quantifizierbare Anzahl an Personen Anspr\u00fcche im SGB II entstehen, sodass nicht mit nennenswerten Mehrausgaben zu rechnen ist. Die Anzahl der Personen, die bereits mit Inkrafttreten der Regelung die Anspruchsvoraussetzungen \u2039f\u00fcnf Jahre Aufenthalt seit Meldung bei der zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rde\u203a erf\u00fcllen, d\u00fcrfte sehr gering sein, so dass hierdurch ebenfalls keine nennenswerten Mehrausgaben zu erwarten sind.\u201c; vgl. auch die Rede des Abgeordneten Stephan Stracke \u2039CDU\/CSU\u203a in der ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes \u201ezur Regelung von Anspr\u00fcchen ausl\u00e4ndischer Personen in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch\u201c \u2039Plenarprotokoll 18\/200 S. 20039\u203a: \u201eDie Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist abenteuerlich. Sie besagt, dass jeder EU-Ausl\u00e4nder sich Sozialleistungen ersitzen kann, er muss blo\u00df sechs Monate hier in Deutschland sein. Dieses sozialpolitische Ergebnis der Rechtsprechung ist nicht hinnehmbar. Deswegen korrigieren wir es.\u201c). Dem Einwand, dass einzelnen Personengruppen \u2013 wie etwa Obdachlosen \u2013 der Zugang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II versperrt werde, wenn \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II fortw\u00e4hrende Meldungen w\u00e4hrend der gesamten Dauer der F\u00fcnfjahresfrist voraussetzte (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2020, L 18 AS 1812\/19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021, L 9 SO 56\/21 B ER), ist zu entgegnen, dass er auch f\u00fcr die gegenteilige Auffassung gilt, weil (wenn schon nicht auf durchgehende Meldungen, so doch zumindest) auf eine Anmeldung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht verzichtet werden kann, auch nicht bei Obdachlosen (vgl. Hohm, in: Schellhorn\/Hohm\/Scheider\/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, \u00a7 23 Rn. 98; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2018, L 23 SO 146\/18 B ER; Knickrehm, in: Knickrehm\/Kreikebohm\/Waltermann, Kommentar zum Soziaalrecht, 6. Aufl. 2019, \u00a7 7 SGB II Rn. 9e; Loose, in: Hohm, SGB II, Lsbl., \u00a7 7 Rn. 74.6; Birk, in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, \u00a7 23 Rn. 34). Dem Einwand ist ferner entgegenzuhalten, dass unfreiwillig obdachlose Personen die M\u00f6glichkeit haben, sich nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der L\u00e4nder in eine Notunterkunft einweisen zu lassen und dort anzumelden. Menschen, die freiwillig obdachlos sind, haben die M\u00f6glichkeit, sich unter der Adresse der \u00f6rtlichen Wohnungslosenhilfe anzumelden (in Berlin ist dies die Zentrale Beratungsstelle f\u00fcr Menschen in Wohnungsnot, Levetzowstra\u00dfe 12a, 10555 Berlin \u2039vgl. https:\/\/weddingweiser.de\/effektive-hilfe-fuer-obdachlose-aber-wie\/ und https:\/\/ www.wohnungslos-berlin.de\/ueber-uns\/\u203a). Dem Einwand ist dar\u00fcber hinaus entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz nicht die Gew\u00e4hrung voraussetzungsloser Sozialleistungen gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556\/09, BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19\/14 R). Der Einwand, der Gesetzgeber habe in \u00a7 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II selbst Ausnahmen vom Lauf der Frist des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt, zu denen eine Unterbrechung der Meldung nicht geh\u00f6re (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2020), \u00fcberzeugt ebenfalls nicht. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 6 SGB II regelt keine Ausnahme zu \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II, sondern erg\u00e4nzt die von \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II aufgestellten Voraussetzungen (vgl. die Worte \u201eauf Zeiten des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts\u201c, die nur auf \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Bezug nehmen; vgl. auch die Rede des Abgeordneten Stephan Stracke \u2039CDU\/ CSU\u203a in der ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes \u201ezur Regelung von Anspr\u00fcchen ausl\u00e4ndischer Personen in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch\u201c \u2039Plenarprotokoll 18\/200 S. 20040\u203a), so dass \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB II so zu lesen sind, als st\u00fcnde dort \u201ewenn sie seit mindestens f\u00fcnf Jahren ihren gew\u00f6hnlichen und rechtm\u00e4\u00dfigen (im Sinne von nicht ausreisepflichten) Aufenthalt im Bundesgebiet haben, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie im Bundesgebiet durchgehend ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet sind\u201c.<\/p>\n<p>8.\u00a0Selbst wenn jedoch \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II keine fortw\u00e4hrende (und \u00fcberdies melderechtskonforme) Meldung w\u00e4hrend der gesamten Dauer der F\u00fcnfjahresfrist voraussetzte, w\u00e4re das Hauptsacheverfahren des Antragstellers gegenw\u00e4rtig aussichtslos. Dessen Behauptung, er halte sich seit 2013, davon durchg\u00e4ngig seit dem 28. Januar 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf, l\u00e4sst sich nicht erweisen. Dies geht zu seinen Lasten.<\/p>\n<p>9.\u00a0Fest steht der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland lediglich f\u00fcr die Zeiten, in denen er in Berlin und Brandenburg in Strafhaft war. F\u00fcr alle anderen Zeiten liegen keine oder kaum aussagekr\u00e4ftige Indizien (in Form von Meldungen) vor. Die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 24. M\u00e4rz 2020 und 26. M\u00e4rz 2020 scheiden als Beweismittel aus. Denn in der Begr\u00fcndung des Gesetzgebers zu \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II hei\u00dft es (Bundestagsdrucksache 18\/10211 S. 15): \u201eAusl\u00e4ndische Personen, die sich nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 4 \u2013 neu \u2013 auf die R\u00fcckausnahme vom Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 berufen und einen mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthalt in Deutschland behaupten, haben hierf\u00fcr im Zweifelsfall Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4gers geeignete Nachweise zu erbringen (vergleiche \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).\u201c Hieraus ergibt sich, dass die von der ausl\u00e4ndischen Person aufgestellte Behauptung eines mindestens f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthalts (jedenfalls \u201eim Zweifelsfall\u201c) kein Beweismittel ist. Hinzu tritt, dass zu einer Antwort auf die Frage, ob Anordnungsanspruch und \u2013grund glaubhaft gemacht sind, auf die Angaben des Antragstellers allein nicht abgestellt werden kann (vgl. Burkiczak, in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, \u00a7 86b Rn. 416; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2016, L 29 AS 2544\/16 B ER). Wird zudem bedacht, dass der Gesetzgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt an eine \u00f6ffentlich-rechtliche Meldebescheinigung kn\u00fcpft, so erhellt sich, dass an deren Stelle nicht ohne weiteres eine private Erkl\u00e4rung treten kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020, L 31 AS 602\/20 B ER). Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Antragsteller eigenen Angaben zufolge an die Zeit vor seinen Gef\u00e4ngnisaufenthalten, also an die Zeit vor dem 12. Dezember 2017, kaum mehr erinnert. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass die Angaben des Antragstellers, die sich auf diese Zeit beziehen, teils widerspr\u00fcchlich, teils l\u00fcckenhaft, teils unverst\u00e4ndlich sind. So gab der Antragsteller urspr\u00fcnglich an (mit Schriftsatz vom 10. M\u00e4rz 2020), dass er bereits in der Zeit vom 30. Dezember 2013 bis zum 28. Januar 2015 \u201ein Deutschland obdachlos\u201c gewesen sei. Sp\u00e4ter (in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. M\u00e4rz 2020) behauptete er, dass er 2013 nach Deutschland eingereist sei, und hier zun\u00e4chst sechs Monate bei seiner Gro\u00dfmutter gelebt habe. Anschlie\u00dfend habe er mit seiner Partnerin, Frau A S, in einem Wohnheim gelebt. (Erst) nach dem Tod seiner Mutter Anfang 2016 sei er obdachlos geworden. Am 11. Februar 2020 gab der Antragsteller an, dass er, nachdem er eine \u201eDepression und [\u2026] Drogen und alkohol Probleme\u201c gehabt habe, in \u201eKewennes\u201c gewesen sei, er sei \u201e19 monat im Kewenes\u201c gewesen, er sei \u201evon 9.12.2017 im Ketenes\u201c gewesen. Zur Bedeutung dieser Worte konnte er auf Nachfrage des Berichterstatters nur eine Vermutung abgeben.<\/p>\n<p>10.\u00a0Der Antragsteller hat zwar vier Familienmitglieder benannt, die angeblich bezeugen k\u00f6nnen, dass sie ihn in den Zeiten seiner (vermeintlichen) Obdachlosigkeit von M\u00e4rz 2016 bis Dezember 2017 und von Dezember 2018 bis Juli 2019 \u201eauf der Stra\u00dfe oder in Parks aufgesucht\u201c h\u00e4tten, \u201eum sich seines Wohlergehens zu versichern und ihm gelegentlich Essen oder Getr\u00e4nke zu bringen\u201c. Selbst wenn jedoch die Zeugen dies aussagen, ist damit allenfalls erwiesen, dass sich der Antragsteller \u201egelegentlich\u201c, nicht aber, dass er sich durchg\u00e4ngig regelm\u00e4\u00dfig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018, L 6 AS 59\/18 B ER: \u201eEbenso wie das Sozialgericht geht aber der Senat nach seiner Erfahrung davon aus, dass eine verl\u00e4ssliche Zeugenaussage dar\u00fcber, ob eine zwar bekannte aber dennoch letztlich fremde Person \u00fcber einen genau umrissenen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren ohne gr\u00f6\u00dfere Unterbrechungen immer wieder gesehen worden ist, ohne schriftliche Aufzeichnungen dazu nahezu unm\u00f6glich ist. [\u2026]. Erschwerend kommt nach Ansicht des Senats hinzu, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen gew\u00f6hnlichen, also nicht nur vor\u00fcbergehenden Aufenthalt [\u2026] zugunsten einer obdachlosen Person tats\u00e4chlich schwerer glaubhaft zu machen sind als f\u00fcr eine sesshafte Person, die allein durch Vorhalten einer Wohnung regelm\u00e4\u00dfig die Zukunftsoffenheit ihres Aufenthalts [\u2026] zu dokumentieren vermag.\u201c). Dass die Zeugen zu den Umst\u00e4nden, unter denen sich der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, etwas aussagen k\u00f6nnen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet dies nicht. Selbst er hat \u00fcberdies diese Umst\u00e4nde bislang nicht dargelegt, so dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, ob seine (vermeintlichen) Aufenthalte in den Zeiten von M\u00e4rz 2016 bis Dezember 2017 und von Dezember 2018 bis Juli 2019 zukunftsoffen waren. Er hat bis heute nicht einmal behauptet (geschweige denn glaubhaft gemacht), dass er bereits zu diesen Zeiten hierzulande den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, dass er sich mithin hierzulande in famili\u00e4rer, sozialer und\/oder beruflicher Hinsicht \u201eetabliert\u201c hatte. Er gibt nur an, dass er in diesen Zeiten depressiv, drogen- und alkoholabh\u00e4ngig gewesen sei und \u201eim Umkreis Kreuzberg oder Neuk\u00f6lln\u201c bzw. \u201eregelm\u00e4\u00dfig\u201c im G\u00f6rlitzer Park geschlafen habe, gelegentlich aber auch bei \u201eBekannten oder anderen Frauen, die er durch die Drogenszene kennengelernt\u201c habe (die er aber namentlich nicht benennt). In der Zeit von Dezember 2018 bis Juli 2019 sei er auf der Flucht gewesen (folglich d\u00fcrfte er sich zumindest in dieser Zeit nirgendwo zukunftsoffen aufgehalten haben). Er hat sich eigenen Angaben zufolge in diesen Zeiten nicht um Arbeit bem\u00fcht. Er hatte auch \u2013 soweit ersichtlich \u2013 zu diesen Zeiten noch keine hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, keine dauerhafte Beziehung und keine engen Kontakte zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten. Die Frage des Berichterstatters vom 5. Mai 2020, wovon er in den Zeiten von M\u00e4rz 2016 bis Dezember 2017 und von Dezember 2018 bis Juli 2019 2016\/2017 seinen Lebensunterhalt bestritten hat, hat er nicht beantwortet. Seine Aussage, wegen \u201eDiebstahls \u2013 vor allem von Nahrungsmitteln und Spirituosen zum Selbstverzehr \u2013 und Fahren ohne F\u00fchrerschein\u201c verurteilt worden zu sein, legt nahe, dass er seinen Lebensunterhalt damals allein durch Straftaten bestritten hat.<\/p>\n<p>11.\u00a0Eine Beiladung des zust\u00e4ndigen Tr\u00e4gers der Sozialhilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 2 SGG war\/ist entbehrlich. Dieser kommt nicht als leistungspflichtig in Betracht (\u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Die Voraussetzungen des \u00a7 4a Abs. 1 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU liegen nicht vor, die des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII sind (zumindest) nicht glaubhaft gemacht (siehe oben). \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen im Sinne des \u00a7 23 Abs. 3 Satz 3, 5, 6 SGB XII sind von dem Antrag des Antragstellers nicht umfasst, da sie im Verh\u00e4ltnis zu dem Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II\/SGB XII einen eigenst\u00e4ndigen Streitgegenstand bilden (vgl. Sozialgericht \u2039SG\u203a Dortmund, Beschluss vom 31. Januar 2017, S 62 SO 628\/ 16 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30\/17 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2017, L 8 SO 77\/17 B ER; LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 7. November 2019, L 7 SO 934\/19) und voraussetzen, dass der Hilfebed\u00fcrftige dem Grunde nach ausreisebereit ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019, L 23 SO 279\/18 B ER; LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 27. November 2019, L 7 SO 3873\/19 ER-B).<\/p>\n<p>12.\u00a0Dem Antragsteller war sowohl f\u00fcr das Verfahren vor dem Sozialgericht als auch f\u00fcr das unter dem Aktenzeichen L 5 AS 457\/21 B ER registrierte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S, zu bewilligen. Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 459\/21 B ER PKH registrierte Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Zwar hat das Sozialgericht (auch) bei seiner Entscheidung \u00fcber das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers darauf abgestellt, dass dieser die ihm erteilte Auflage, \u201eungeschw\u00e4rzte Kontoausz\u00fcge der letzten drei Monate in Kopie\u201c zu \u00fcbersenden, nur unzureichend erf\u00fcllt habe. Abgelehnt hat es das Gesuch aber nicht deshalb, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Prozesskostenhilfe nicht vorl\u00e4gen (\u00a7 172 Abs. 3 Nr. 2 a\u203a SGG), sondern weil \u201edas Begehren des Antragstellers keine Erfolgsaussichten\u201c habe. Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 459\/21 B ER PKH registrierte Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Zu Unrecht ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichen Aussicht auf Erfolg biete, weil der Antragsteller die ihm erteilte Auflage, \u201eungeschw\u00e4rzte Kontoausz\u00fcge der letzten drei Monate in Kopie\u201c zu \u00fcbersenden, nur unzureichend erf\u00fcllt habe und deshalb Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht seien. An dem Tag, an dem das Sozialgericht \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat, lagen diese Kontoausz\u00fcge vollst\u00e4ndig vor.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 Abs. 1 Satz 1 SGG (analog) und \u00a7 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit \u00a7 127 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>14.\u00a0Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, \u00a7 177 SGG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+5+AS+457%2F21+B+ER%2C+L+5+AS+459%2F21+B+ER+PKH\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+5+AS+457%2F21+B+ER%2C+L+5+AS+459%2F21+B+ER+PKH\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2261&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+5+AS+457%2F21+B+ER%2C+L+5+AS+459%2F21+B+ER+PKH\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. 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