{"id":2259,"date":"2021-07-21T09:36:04","date_gmt":"2021-07-21T09:36:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259"},"modified":"2021-07-21T09:36:04","modified_gmt":"2021-07-21T09:36:04","slug":"baugenehmigung-fuer-die-errichtung-einer-sog-modularen-unterkunft-fuer-fluechtlinge-darlegung-einer-verletzung-des-gebots-der-ruecksichtnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259","title":{"rendered":"Baugenehmigung f\u00fcr die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge; Darlegung einer Verletzung des Gebots der R\u00fccksichtnahme"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 31.05.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 10 S 23\/20<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG10S23.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Baugenehmigung f\u00fcr die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge; Darlegung einer Verletzung des Gebots der R\u00fccksichtnahme<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Beim Erf\u00fcllen der Aufgabe der Unterbringung nach \u00a7 53 AsylG &#8211; und damit auch nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB \u2013 ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch \u201eZahlung \u00fcberh\u00f6hter Mieten am regul\u00e4ren Wohnungsmarkt\u201c entst\u00fcnden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5)<\/p>\n<p>2. Das Gebot der R\u00fccksichtnahme ist nur ber\u00fchrt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt ger\u00fcgten bauordnungsrechtlichen Abstandsfl\u00e4chenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzw\u00fcrdige Interessen des Nachbarn keine R\u00fccksicht nimmt.(Rn.18)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 20. Februar 2020, 13 L 43\/20<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen, einem st\u00e4dtischen Wohnungsbauunternehmen, eine Baugenehmigung f\u00fcr die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (MUF) erteilt hat, die in einem unbebauten Bereich innerhalb des Siedlungsgebietes des Stadtteils R&#8230; im Bezirk Pankow von Berlin liegt und in der bis zu 321 gefl\u00fcchtete Personen in sieben freistehenden Wohnh\u00e4usern mit insgesamt 61 Wohnungen untergebracht werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Genehmigung gerichteten Klage (VG 13 K 68\/20) angeordnet wird.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, nach denen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, statt nur auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen oder &#8211; wie hier &#8211; der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Bewertung gegen\u00fcberzustellen, ist sie jedenfalls unbegr\u00fcndet. Die in der Beschwerdebegr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gr\u00fcnde, auf deren \u00dcberpr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr\u00e4nkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder \u00c4nderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu ersch\u00fcttern, dass die angefochtene Baugenehmigung f\u00fcr das Vorhaben, das unstreitig einerseits im Au\u00dfenbereich und andererseits innerhalb des Siedlungsbereichs des Stadtteils R&#8230; &#8211; als Au\u00dfenbereichsinsel im Innenbereich &#8211; liegt, keine nachbarsch\u00fctzenden Vorschriften verletzt.<\/p>\n<p>3.\u00a01. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Bauvorhaben sei nicht vom Tatbestand des \u00a7 246 Abs. 9 BauGB erfasst (Beschwerdebegr\u00fcndung vom 18. M\u00e4rz 2020, S. 2 \u2013 5; Schrifts\u00e4tze vom 27. Mai 2020, S. 1 f., und vom 1. Februar 2021, S. 1 f.). Das Gegenteil ist offensichtlich der Fall. Insoweit \u2013 wie auch in seinen weiteren Ausf\u00fchrungen \u2013 begn\u00fcgt sich der Antragsteller damit, der Auslegung der Norm durch das Verwaltungsgericht seine eigene Auffassung entgegenzusetzen, ohne sie n\u00e4her zu begr\u00fcnden und die Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung zu widerlegen. Das gen\u00fcgt schon nicht den oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.<\/p>\n<p>4.\u00a0a) Schon dem Wortlaut von \u00a7 246 Abs. 9 BauGB ist nach dem \u201ein der Norm eher lose umschriebenen statt klar definierten Personenkreis\u201c (K\u00fclpmann, jurisPR-BVerwG 9\/2019 Anm. 6), der von \u201eFl\u00fcchtlingen oder Asylbegehrenden\u201c spricht, keine Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs auf \u201eErstaufnahmepl\u00e4tze\u201c (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 4) bzw. Unterbringungsm\u00f6glichkeiten \u201ef\u00fcr ankommende Fl\u00fcchtlinge\u201c (Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 2) &#8211; etwa im Sinne einer Aufnahmeeinrichtung (\u00a7\u00a7 47 ff. AsylG) &#8211; zu entnehmen. Wie sich aus der bereits vom Verwaltungsgericht (EA S. 9) angef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, geht es nach dem aufgabenbezogenen Begriff der \u201eUnterbringung\u201c der genannten Personen in \u00a7 246 Abs. 9 BauGB um die Schaffung von Unterbringungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den gesamten Personenkreis, der unter die in \u00a7 53 AsylG geregelte Aufgabe f\u00e4llt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; BVerwG 4 C 9.18 -, juris Rn. 9 &#8211; 11). Das erfasst nicht nur alle Asylbegehrenden unabh\u00e4ngig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, sondern auch bereits als Fl\u00fcchtlinge anerkannte Personen, soweit die \u00f6ffentliche Hand noch eine Unterbringungsverantwortung trifft (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 11), etwa weil anderenfalls \u201eMehrkosten\u201c i.S. von \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG entstehen.<\/p>\n<p>5.\u00a0b) Daraus ergibt sich auch ohne Weiteres, dass die R\u00fcge des Antragstellers, der Antragsgegner verfolge ein fiskalisches Interesse (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 3), ins Leere geht, weil beim Erf\u00fcllen der Aufgabe der Unterbringung nach \u00a7 53 AsylG &#8211; und damit auch nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB &#8211; das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch \u201eZahlung \u00fcberh\u00f6hter Mieten am regul\u00e4ren Wohnungsmarkt\u201c (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 3) entst\u00fcnden, ein gesetzliches Anliegen ist.<\/p>\n<p>6.\u00a0c) Nach der aufgabenbezogenen Auslegung von \u00a7 246 Abs. 9 BauGB ebenfalls verfehlt ist es, wenn der Antragsteller ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung unterstellt, bei dem Bauvorhaben w\u00fcrden die privatrechtlichen Interessen der Bauherrin \u00fcberwiegen und w\u00fcrde die Beigeladene daher nicht in Erf\u00fcllung einer von \u00a7 246 Nr. 9 BauGB vorausgesetzten \u00f6ffentlichen Aufgabe f\u00fcr den Beklagten t\u00e4tig werden (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 4).<\/p>\n<p>7.\u00a0aa) Soweit er sich damit gegen die Begr\u00fcndung des Verwaltungsgerichts wendet, dass \u00a7 246 Abs. 9 BauGB auch f\u00fcr Bauvorhaben privater Bauherren gelte, wenn gesichert sei, dass sie der Wahrnehmung der \u00f6ffentlichen Aufgabe dienten (EA S. 9), und darauf anspielen will, dass die Beigeladene als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts ist, greift sein Einwand nicht durch. Es ist grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass Staat und Kommunen sich zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Leistungsverwaltung juristischer Personen des Privatrechts bedienen d\u00fcrfen, insbesondere der von ihnen selbst errichteten Kapitalgesellschaften in der Form der GmbH oder AG, deren Anteile der Staat oder die Kommune ganz \u2013 wie der Antragsgegner bei der Beigeladenen \u2013 oder teilweise in der Hand beh\u00e4lt (vgl. Maurer\/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage 2020, \u00a7 21 Rn. 15 und \u00a7 23 Rn. 63). Das gilt auch f\u00fcr die Unterbringung von Fl\u00fcchtlingen oder Asylbegehrenden nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019, a.a.O., Rn. 13). Insofern zeigt die Beschwerde nicht auf, nach welchen anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen \u00a7 246 Abs. 9 BauGB eine Beschr\u00e4nkung auf das Land oder die Gemeinde als Vorhabentr\u00e4ger zu entnehmen sein soll, wie sie etwa in \u00a7 246 Abs. 13 Satz 5 BauGB f\u00fcr die Ausnahme von der Sicherstellung der R\u00fcckbauverpflichtung ausdr\u00fccklich geregelt ist.<\/p>\n<p>8.\u00a0bb) Soweit der Antragsteller mit seinem Einwand, die Beigeladene verfolge private Interessen, geltend machen will, dass die Voraussetzungen von \u00a7 246 Abs. 9 BauGB in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht gegeben seien, \u00fcberzeugt dies aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden zu 2. nicht.<\/p>\n<p>9.\u00a02. Hinsichtlich der Anwendung von \u00a7 249 Abs. 9 BauGB auf das in Rede stehende Vorhaben legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gen\u00fcgenden Weise konkrete Tatsachen oder Umst\u00e4nde n\u00e4her dar, nach denen das Vorhaben entgegen der Begr\u00fcndung des Verwaltungsgerichts nicht der Unterbringung von Fl\u00fcchtlingen oder Asylbegehrenden diene, weil kein Bedarf bestehe (a) oder die Beigeladene es f\u00fcr andere Zwecke verwenden werde (b).<\/p>\n<p>10.\u00a0a) Soweit der Antragsteller unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint, dass der \u201emutma\u00dfliche\u201c Bedarf an Unterbringungspl\u00e4tzen im Land Berlin, der das Bauvorhaben rechtfertigen solle, tats\u00e4chlich nicht bestehe (Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 2), setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit der ausf\u00fchrlichen Darlegung des Bedarfs in der Antragserwiderung (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Februar 2020, S. 9 &#8211; 12) auseinander, auf welche das Verwaltungsgericht in seiner Begr\u00fcndung (EA S. 9) verweist und nach der dieser Bedarf ersichtlich besteht. Darin sind unter Berufung auf die Berechnungen der Senatsverwaltung f\u00fcr Integration, Arbeit und Soziales und die Kapazit\u00e4tsplanung des Landesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsangelegenheiten (LAF), der beiden zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rden, jeweils zum Stand 31.12.2019, 31.12.2020 und 31.12.2021 sowohl der Unterbringungsbedarf als auch das Platzangebot und der sich daraus ergebende Mangel an Pl\u00e4tzen mit konkreten Zahlen belegt und von diesem Bedarf ausdr\u00fccklich die \u201ewohnungslosen Personen ohne Fluchthintergrund abgezogen\u201c worden (Antragserwiderung, a.a.O., S. 11). Der so begr\u00fcndeten Feststellung, dass der hier in Rede stehende Standort fester Bestandteil der Kapazit\u00e4tsplanung des LAF sei (Antragserwiderung, a.a.O., S. 12), setzt auch die Beschwerde nichts konkret entgegen. Insbesondere ist die Behauptung, es m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wohnungslose Personen ohne Fluchthintergrund in seine Betrachtungen unterzubringender Personen eingerechnet habe (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 5), danach offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>11.\u00a0Im \u00dcbrigen hat das Verwaltungsgericht die R\u00fcge des fehlenden Bedarfs auch mangels eines Gebietserhaltungsanspruchs des Antragstellers zur\u00fcckgewiesen (EA S. 9), worauf die Beschwerde nicht eingeht.<\/p>\n<p>12.\u00a0b) Soweit der Antragsteller meint, die Beigeladene werde das Vorhaben f\u00fcr andere als die in \u00a7 246 Abs. 9 BauGB vorgesehenen Zwecke verwenden, setzt er ebenfalls seine nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Auffassung der des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit dessen Begr\u00fcndung n\u00e4her auseinanderzusetzen. Der angefochtene Beschluss f\u00fchrt zwei Umst\u00e4nde an, die sicherstellen, dass das Vorhaben der \u00f6ffentlichen Aufgabe der Unterbringung von Fl\u00fcchtlingen oder Asylbegehrenden nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB diene werde. Zum einen handele es sich bei der Beigeladenen um eine st\u00e4dtische Wohnungsbaugesellschaft (EA S. 9). Das bedeutet, dass der Antragsgegner als Anteilseigner einen bestimmenden Einfluss auf sie aus\u00fcbt, mit dem er die Aufgabenerf\u00fcllung sicherstellen kann. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht (ebd.) auf die Betriebsbeschreibung, die als Bestandteil der Baugenehmigung gr\u00fcn gestempelt ist und die Nutzung der geplanten sieben freistehenden Mehrfamilienh\u00e4user als Wohnraum f\u00fcr \u201ebis zu 321 gefl\u00fcchtete Personen\u201c ausdr\u00fccklich festlegt (VVG Bl. 311).<\/p>\n<p>13.\u00a0Zum Einwand des Antragstellers, dass der Beigeladenen der geplante Wohnraum sp\u00e4ter als \u201enormale\u201c Wohnungen zur Verf\u00fcgung stehen werde (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O. S. 3), hat bereits das Verwaltungsgericht im Anschluss an seine Feststellung zur Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung ausgef\u00fchrt, dass \u00a7 246 Abs. 9 BauGB ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in der Vorschrift genannten Vorhaben der Fl\u00fcchtlingsunterbringung und nicht etwa f\u00fcr Wohnbauvorhaben anderer Art gelte. Nichts anderes sieht die hier allein in Rede stehende und rechtlich zu bewertende Baugenehmigung vor.<\/p>\n<p>14.\u00a03. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass das Vorhaben das zul\u00e4ssige Ma\u00df der baulichen Nutzung im Au\u00dfenbereich nicht einhalte und damit gegen das R\u00fccksichtnahmegebot nach der Vorschrift des \u00a7 35 Abs. 3 BauGB versto\u00dfe (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 5 f.). N\u00e4here Umst\u00e4nde daf\u00fcr legt sie nicht dar.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Senat hat in der von der Beschwerde (a.a.O., S. 6) angef\u00fchrten Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass sich nach dieser Vorschrift ein Nachbar auch gegen Ma\u00df und Umfang der baulichen Nutzung eines Au\u00dfenbereichsgrundst\u00fcckes zur Wehr setzen k\u00f6nne, wenn sie sich ihm gegen\u00fcber als r\u00fccksichtlos erwiesen. Das R\u00fccksichtnahmegebot geh\u00f6re zu den in \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Belangen und umfasse den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Auswirkungen, die von einem Au\u00dfenbereichsvorhaben ausgingen. \u00dcber die in \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdr\u00fccklich erfassten und auf Immissionsbelastungen bezogenen sch\u00e4dlichen Umwelteinwirkungen hinaus betreffe dies auch sonstige nachteilige Wirkungen. Dazu geh\u00f6rten z.B. auch \u201eoptisch bedr\u00e4ngende\u201c Wirkungen, die von baulichen Anlagen auf einem benachbarten Au\u00dfenbereichsgrundst\u00fcck ausgingen. Unzumutbare optisch \u201eerdr\u00fcckende\u201c Wirkungen k\u00f6nnten sowohl von Innen- wie von Au\u00dfenbereichsvorhaben ausgehen, so dass die von der Rechtsprechung zu \u00a7 34 Abs. 1 BauGB hierzu entwickelten \u00dcberlegungen auch im Rahmen des \u00a7 35 Abs. 3 BauGB Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 &#8211; OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben die Massivit\u00e4t des hier in Rede stehenden Vorhabens, insbesondere des dem Grundst\u00fcck des Antragstellers n\u00e4chstgelegenen Hauses 4 (vgl. Lageplan vom 23. August 2019 zum Bauantrag, VVG Bl. 297), zu unzumutbaren Beeintr\u00e4chtigungen seines Grundst\u00fccks f\u00fchrt, zumal die Tiefe der Fl\u00e4che zwischen der dem Grundst\u00fcck des Antragstellers zugewandten S\u00fcdseite des Geb\u00e4udes und der Grenze des Vorhabengrundst\u00fccks mit 11,72 m mehr als das Zweieinhalbfache der Tiefe der auf dem Vorhabengrundst\u00fcck liegenden Abstandsfl\u00e4che von 4,20 m betr\u00e4gt. Danach liegen unzumutbare Beeintr\u00e4chtigungen des Grundst\u00fccks des Antragstellers durch eine erdr\u00fcckende Wirkung des Vorhabens oder hinsichtlich der Belichtung, Besonnung, Bel\u00fcftung oder Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten eher fern.<\/p>\n<p>17.\u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats bietet allein schon der Umstand, dass ein Vorhaben &#8211; wie hier &#8211; die bauordnungsrechtlichen Abstandsfl\u00e4chen einh\u00e4lt, ein zuverl\u00e4ssiges Anzeichen daf\u00fcr, dass die durch das Abstandsfl\u00e4chenrecht gesch\u00fctzten Belange der Belichtung, Besonnung und Bel\u00fcftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeintr\u00e4chtigt werden. Das schlie\u00dft zwar nicht aus, dass das bauplanungsrechtliche R\u00fccksichtnahmegebot, das f\u00fcr Vorhaben im unbeplanten Innenbereich in \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und f\u00fcr das hier im Au\u00dfenbereich liegende Vorhaben in \u00a7 35 Abs. 3 enthalten ist, auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsfl\u00e4chenvorschriften verletzt sein kann, weshalb auch bei einer solchen Fallgestaltung der Frage nachgegangen werden muss, ob es beachtet worden ist. Seine Verletzung setzt aber voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzw\u00fcrdige Interessen eines Dritten keine R\u00fccksicht genommen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 &#8211; OVG 10 S 66\/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Versto\u00df gegen das R\u00fccksichtnahmegebot in einem im Wesentlichen durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung gepr\u00e4gten Bereich etwa bei einem zw\u00f6lfgeschossigen Bauwerk bejaht, \u201edas mit seinem \u00dcberma\u00df an H\u00f6he und Volumen auch nicht ann\u00e4hernd den dort vorhandenen Geb\u00e4uden gleichartig ist und das nur den unangemessen geringen Abstand von 15 Metern zum zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus des Kl\u00e4gers einh\u00e4lt\u201c (BVerwG, Urteil vom 13. M\u00e4rz 1981 &#8211; 4 C 1.78 -, juris Rn. 34). Von solchen besonderen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen kann ein Nachbar nicht beanspruchen, dass ein Grundst\u00fcck nicht oder nur so bebaut wird, dass er keine dahingehenden Einschr\u00e4nkungen erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Beschwerde erl\u00e4utert nicht, aufgrund welcher besonderen Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der von ihr nicht als verletzt ger\u00fcgten bauordnungsrechtlichen Abstandsfl\u00e4chenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzw\u00fcrdige Interessen des Antragstellers keine R\u00fccksicht nehmen soll. F\u00fcr die Annahme einer Verletzung des R\u00fccksichtnahmegebotes gen\u00fcgt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation f\u00fcr den Nachbarn nachteilig ver\u00e4ndert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020, a.a.O., Rn. 8). Eine hinreichend genaue Darlegung des Antragstellers, warum das hier anders sein und ein besonderer Fall in der oben genannten Art vorliegen soll, ist aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 6 &#8211; 8) nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>19.\u00a0Dazu im Einzelnen:<\/p>\n<p>20.\u00a0a) Soweit der Antragsteller einwendet, das \u201eangrenzende\u201c Geb\u00e4ude des Vorhabens, mit dem er wohl das seinem Grundst\u00fcck n\u00e4chstgelegene Haus 4 meint, vermittle einen \u201eerdr\u00fcckenden Eindruck\u201c, der dadurch verst\u00e4rkt werde, dass es \u201eauf einem Plateau errichtet\u201c werde (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 6 f.), liegt diese von der Beschwerde nicht n\u00e4her begr\u00fcndete Vorstellung eher fern. Auch wenn er ausf\u00fchrt, dass die Gel\u00e4ndeoberfl\u00e4che des Vorhabengrundst\u00fccks etwa 3 m h\u00f6her liege als die seines Grundst\u00fccks und deshalb &#8211; vom Grundst\u00fcck des Antragstellers aus gesehen &#8211; die 11 m hohen Geb\u00e4ude des Vorhabens den Eindruck 14 m hoher Geb\u00e4ude vermittelten (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 6), ergibt sich daraus keine r\u00fccksichtslos erdr\u00fcckende Wirkung des Vorhabens. Denn auch wegen eines H\u00f6henunterschieds kommt eine erdr\u00fcckende Wirkung nur bei einem besonderen Missverh\u00e4ltnis in Betracht, das zwischen der eingeschossigen Bebauung auf dem Grundst\u00fcck des Antragstellers und der dreigeschossigen Bebauung des Vorhabens auch in Ansehung des Gel\u00e4ndeanstiegs nicht erreicht wird. Im \u00dcbrigen kommt der H\u00f6hendifferenz nach der Rechtsprechung des Senats dann keine Bedeutung zu, wenn ein solches Nebeneinander unterschiedlicher Geb\u00e4udeh\u00f6hen f\u00fcr die Bebauung in der n\u00e4heren Umgebung in einem unbeplanten Gebiet geradezu pr\u00e4gend ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 &#8211; OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (EA S. 2) und dem Geoportal Berlin (www.stadtentwicklung.berlin.de\/geoinformation\/fis-broker\/) ergibt, ist dies hier f\u00fcr den unbeplanten Bereich, der an das im Au\u00dfenbereich liegende Vorhabengrundst\u00fcck unmittelbar angrenzt und in dem auch das eingeschossig bebaute Grundst\u00fcck des Antragstellers liegt, der Fall, weil im selben Karree in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundst\u00fcck in gr\u00f6\u00dferem Umfang eine drei- bis viergeschossige Bebauung vorhanden ist (K&#8230; allee 21, 21 A, 21 B, 21 C, 22, 22 A und 24; K&#8230; stra\u00dfe 69 und 69 A) und zudem das an das Grundst\u00fcck des Antragstellers westlich angrenzende Grundst\u00fcck (K&#8230; allee 27) zweigeschossig bebaut ist (zur Ber\u00fccksichtigung der weiteren Bebauung in der Umgebung bei der Beurteilung der L\u00e4nge, H\u00f6he und Lage der Geb\u00e4ude eines Vorhabens nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 &#8211; OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 23). Vielmehr stellt in dem das Vorhabengrundst\u00fcck \u00f6stlich und s\u00fcdlich umgebenden unbeplanten Innenbereich des Karrees gerade die eingeschossige Bebauung auf dem Grundst\u00fcck des Antragstellers und auf dem westlich angrenzenden Nachbargrundst\u00fcck eine Ausnahmeerscheinung dar.<\/p>\n<p>21.\u00a0b) Ein besonderer Ausnahmefall von &#8211; trotz Einhaltens der Abstandsfl\u00e4chen &#8211; r\u00fccksichtslos unzumutbaren Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten ist ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten m\u00fcssen Nachbarn in einem innerst\u00e4dtischen Siedlungsgebiet hinnehmen, dass auch vormals baulich nicht nutzbare Grundst\u00fccke nach einer \u00c4nderung der Rechtslage in zul\u00e4ssiger Weise baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsm\u00f6glichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet \u00fcblich sind. Das gilt auch f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 246 Abs. 9 BauGB auf eine benachbarte \u201eAu\u00dfenbereichsinsel im Innenbereich\u201c, wie sie hier vorliegt.<\/p>\n<p>22.\u00a0Einen Ausnahmefall der Verletzung des Gebots der R\u00fccksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten hat der Senat f\u00fcr einen Aussichtsturm mit offenem Treppenaufgang und einer Aussichtsplattform in 27 m H\u00f6he angenommen, der 40 m von einem Wohngeb\u00e4ude und 30 m von dessen Garten entfernt war und das Wohnhaus um ein Vielfaches \u00fcberragte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2006 &#8211; OVG 10 S 5.05 -, juris Rn. 10). Ma\u00dfgebend waren dabei insbesondere die gro\u00dfe H\u00f6he des Turmes und die Vielzahl der Einsichtsm\u00f6glichkeiten, die sich durch die offene Konstruktion auch vom Treppenaufgang aus er\u00f6ffneten (ebd.). Keinen absoluten Ausnahmefall unzumutbarer Einsichtsm\u00f6glichkeiten hat der Senat hingegen bei einem f\u00fcnfgeschossigen Wohnhaus mit Dachausbau gesehen, das &#8211; anders als hier &#8211; sogar mit der Frontseite zum zweigeschossigen Einfamilienhaus auf dem angrenzenden Grundst\u00fcck ausgerichtet war (Beschluss des Senats vom 29. September 2010 &#8211; OVG 10 S 21.10 -, juris Rn. 13). F\u00fcr das Grundst\u00fcck des Antragstellers ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine besonderen Einsichtnahmem\u00f6glichkeiten, die nicht von vornherein bei einer &#8211; vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten &#8211; mehrgeschossigen Wohnbebauung des Vorhabengrundst\u00fccks zu erwarten gewesen w\u00e4ren. Insoweit verf\u00e4ngt auch die eher fernliegende Gleichsetzung der Balkone auf der R\u00fcckseite des geplanten Hauses 4 mit \u201eLogenpl\u00e4tzen\u201c nicht (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 7), zumal im innerst\u00e4dtischen Bereich Einsichtsm\u00f6glichkeiten infolge einer &#8211; zul\u00e4ssigen &#8211; baulichen Ausnutzung von Nachbargrundst\u00fccken in der Regel hinzunehmen sind und das Vorhaben den innerst\u00e4dtisch gebotenen Abstand deutlich wahrt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 \u2013 OVG 10 S 52.17 \u2013, juris Rn. 25 m.w.N.)<\/p>\n<p>23.\u00a0c) Eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der R\u00fccksichtnahme versto\u00dfende Dimension des Vorhabens ergibt sich schlie\u00dflich nicht aus dem \u00dcberschreiten der im Fl\u00e4chennutzungsplan vorgesehenen Geschossfl\u00e4chenzahl (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 7). Die Beschwerde legt schon nicht dar, warum der Geschossfl\u00e4chenzahl im Fl\u00e4chennutzungsplan \u00fcberhaupt eine nachbarsch\u00fctzende Bedeutung zukommen soll. Dessen ungeachtet kann einem nach \u00a7 246 Abs. 9 BauGB beg\u00fcnstigten Vorhaben &#8211; wie hier &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Fl\u00e4chennutzungsplans widerspricht.<\/p>\n<p>24.\u00a04. Die Ausf\u00fchrungen der Beschwerde zur Oberfl\u00e4chenentw\u00e4sserung (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 10 f.; Schriftsatz vom 1. Februar 2021, S. 3 f.) setzen sich nicht mit den von der Begr\u00fcndung der angefochtenen Entscheidung (EA S. 8) in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners (Antragserwiderung, Schriftsatz vom 13. Februar 2020, S. 5 f.) auseinander, die im Einzelnen darlegen, dass und warum die Anbindung des Vorhabengrundst\u00fccks an das Abwasserkanalsystem in der K&#8230; allee in Verbindung mit der auf dem Vorhabengrundst\u00fcck selbst vorgesehenen Regenr\u00fcckhaltung (vgl. Lageplan Au\u00dfenanlagen, VVG Bl. 319) ausreichend dimensioniert sei und nachteilige Auswirkungen f\u00fcr die Nachbarschaft ausschlie\u00dfe. Insoweit bleibt das Beschwerdevorbringen substanzlos.<\/p>\n<p>25.\u00a0Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf das Fehlen einer Einleitgenehmigung der Berliner Wasserbetriebe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinweist (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 11; Schriftsatz vom 27. Mai 2020, S. 3). Die Baugenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, solche anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen (so ausdr\u00fccklich Baugenehmigung vom 19. Dezember 2019, S. 2).<\/p>\n<p>26.\u00a05. Ebenfalls ohne Substanz bleiben die Ausf\u00fchrungen zu vermeintlich ungel\u00f6sten Problemen der Verkehrserschlie\u00dfung (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 8 f.; Schrifts\u00e4tze vom 27. Mai 2020, S. 3 f., und vom 1. Februar 2021, S. 3 f.). Insoweit wiederholt die Beschwerde im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag (Antragsbegr\u00fcndung, Schriftsatz vom 5. Februar 2020, S. 8 und 10), ohne auf die Nutzung des \u00f6ffentlichen Nahverkehrs durch die Bewohner des Vorhabens (vgl. bereits Antragserwiderung, Schriftsatz vom 13. Februar 2020, S. 7) und auf die gro\u00dfe Zahl der im Lageplan (VVG Bl. 297) eingetragenen mehr als 130 Fahrradstellpl\u00e4tze einzugehen und n\u00e4her darzulegen, mit welchen durch das Vorhaben verursachten und dem Antragsteller unzumutbaren konkreten Verkehrsbeeintr\u00e4chtigungen dennoch im Einzelnen zu rechnen sein soll, obwohl das Vorhaben nach Norden hin durch die K&#8230; stra\u00dfe und die S&#8230; erschlossen wird, w\u00e4hrend das Grundst\u00fcck des Antragstellers nach S\u00fcden hin an eine andere Stra\u00dfe, die K&#8230; allee, angebunden ist.<\/p>\n<p>27.\u00a06. Schlie\u00dflich bleiben auch die Bef\u00fcrchtungen der Beschwerde, dass es innerhalb und in der Umgebung des Vorhabens \u201ezu sozialen Problemen\u201c kommen k\u00f6nne und \u201esoziale Spannungen in der Nachbarschaft\u201c zu erwarten seien, ebenso ohne Substanz wie die ins Blaue hinein behauptete \u201ekonkrete Gefahr eines Anstiegs der Kriminalit\u00e4t in der Umgebung der Liegenschaft\u201c (Beschwerdebegr\u00fcndung, a.a.O., S. 11 f.), wenn \u201eBezieher finanzieller Hilfsleistungen \u2026 in einer Nachbarschaft mit recht wohlhabenden B\u00fcrgern\u201c (Schriftsatz vom 27. Mai 2020, S. 4) wohnen. Es ist oben bereits ausgef\u00fchrt worden, dass das Vorhaben den innerst\u00e4dtisch gebotenen Abstand deutlich wahrt. Das Verwaltungsgericht hat au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass \u00fcber die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung hinausgehenden St\u00f6rungen und Bel\u00e4stigungen sowie etwaigen sozialen oder religi\u00f6sen Konflikten aus der Unterbringung nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen ist (EA S. 13). Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Schw\u00e4chung der Sicherheitslage durch die Zulassung des Bauvorhabens legt auch das Beschwerdevorbringen nicht n\u00e4her dar.<\/p>\n<p>28.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2, \u00a7 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Zur\u00fcckweisungsantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (\u00a7 154 Abs. 2 und 3 VwGO).<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach bewertet der Senat das auf das eigene Wohngrundst\u00fcck bezogene Interesse des Antragstellers in solchen Verfahren regelm\u00e4\u00dfig mit 3.750 EUR (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 &#8211; OVG 10 S 52.17 -, juris Tenor und Rn. 32; zuletzt Beschluss vom 27. April 2021 &#8211; OVG 10 S 73\/20 -, juris Tenor und Rn. 67). Die abweichenden Vorstellungen des Antragstellers (Schrifts\u00e4tze vom 20. April 2020 und vom 13. Mai 2020) greifen deshalb nicht durch. Insbesondere verfolgt er hier nicht im Sinne der von ihm angef\u00fchrten Empfehlung Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkataloges (Schriftsatz vom 20. April 2020, S. 2) das Begehren der Erteilung einer Baugenehmigung f\u00fcr ein eigenes Mehrfamilienhaus.<\/p>\n<p>30.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259&text=Baugenehmigung+f%C3%BCr+die+Errichtung+einer+sog.+modularen+Unterkunft+f%C3%BCr+Fl%C3%BCchtlinge%3B+Darlegung+einer+Verletzung+des+Gebots+der+R%C3%BCcksichtnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259&title=Baugenehmigung+f%C3%BCr+die+Errichtung+einer+sog.+modularen+Unterkunft+f%C3%BCr+Fl%C3%BCchtlinge%3B+Darlegung+einer+Verletzung+des+Gebots+der+R%C3%BCcksichtnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259&description=Baugenehmigung+f%C3%BCr+die+Errichtung+einer+sog.+modularen+Unterkunft+f%C3%BCr+Fl%C3%BCchtlinge%3B+Darlegung+einer+Verletzung+des+Gebots+der+R%C3%BCcksichtnahme\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum: 31.05.2021 Aktenzeichen: OVG 10 S 23\/20 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2259\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2259","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2259","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2259"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2259\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2260,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2259\/revisions\/2260"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2259"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2259"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2259"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}