{"id":2257,"date":"2021-07-21T09:31:33","date_gmt":"2021-07-21T09:31:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257"},"modified":"2021-07-21T09:31:33","modified_gmt":"2021-07-21T09:31:33","slug":"vg-berlin-5-kammer-aktenzeichen-5-l-49-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257","title":{"rendered":"VG Berlin 5. Kammer. Aktenzeichen: 5 L 49\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 5. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 01.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 5 L 49\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0601.5L49.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Im Oktober 2020 schrieb die Antragsgegnerin zur Kennziffer B&#8230; f\u00fcr das Referat Z 31 \u201eInnerer Dienst\u201c am Dienstort Berlin eine Stelle als Sachgebietsleiterin \/ Sachgebietsleiter aus. In der Ausschreibung hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>3.\u00a0\u201eWir bieten:<\/p>\n<p>4.\u00a0Eine unbefristete Einstellung oder die \u00dcbernahme im Wege der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, im Rahmen der M\u00f6glichkeiten ist bei einer Einstellung als Tarifbesch\u00e4ftigte bzw. Tarifbesch\u00e4ftigter die sp\u00e4tere \u00dcbernahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis m\u00f6glich, bei Beamtinnen bzw. Beamten ist eine \u00dcbernahme bis zur Besoldungsgruppe A 13 g Bundesbesoldungsordnung [\u2026] m\u00f6glich\u201c.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die 1&#8230;geborene Antragstellerin steht als Oberamtsr\u00e4tin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Berlin und wird bei der Senatsverwaltung f\u00fcr Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (im Folgenden: Senatsverwaltung) dienstlich verwendet. Sie bewarb sich neben 43 weiteren Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle.<\/p>\n<p>6.\u00a0Ausweislich des Auswahlvermerks vom 7. Dezember 2020 f\u00fchrte die Antragsgegnerin mit sieben der insgesamt 44 Bewerber ein Auswahlverfahren, bestehend aus einem Vorstellungsgespr\u00e4ch und der Bearbeitung einer schriftlichen Aufgabe, durch. Da die Antragstellerin die h\u00f6chste Punktzahl erreichte, w\u00e4hlte die Antragsgegnerin sie f\u00fcr die Stellenbesetzung aus. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die Antragstellerin zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt f\u00fcr die Dauer von maximal sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung von der Senatsverwaltung abordnen zu lassen und dem Referat Z 31 als Sachgebietsleiterin zuzuweisen. Hierzu wandte sich die Antragsgegnerin \u2013 nach Zustimmung durch Beschluss des Personalrats vom 10. Dezember 2020 \u2013 per E-Mail vom 16. Dezember 2020 an die Senatsverwaltung und bat um die Abordnung der Antragstellerin ab dem n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung. Mit einem von der zust\u00e4ndigen Abteilungsleiterin unterzeichneten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2020 erkl\u00e4rte sich die Senatsverwaltung mit einem Wechsel der Antragstellerin zwar grunds\u00e4tzlich einverstanden, stimmte aber einer vorherigen Abordnung nicht zu. In dem Schreiben hei\u00dft es (Hervorhebungen im Original):<\/p>\n<p>7.\u00a0\u201eEiner vorherigen Abordnung kann ich unter Hinweis auf die im Land Berlin ge\u00fcbte Praxis zum Zwecke einer z\u00fcgigen Wiederbesetzung von Stellen und der Vermeidung l\u00e4ngerer Verfahren leider nicht zustimmen. [\u2026] Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde kann ich daher nur einer direkten Versetzung von Frau C&#8230; zustimmen. Als Versetzungstermin ist hier der 01.04.2021 m\u00f6glich. [\u2026] Ich hoffe insofern auf Ihr Verst\u00e4ndnis, dass mir eine andere Entscheidung nicht m\u00f6glich ist und bitte darum, mir einen direkten Versetzungsantrag zukommen zu lassen.\u201c<\/p>\n<p>8.\u00a0Ausweislich einer auf den 6. Januar 2020 [gemeint wohl: 2021] datierten Telefonnotiz des bei der Antragsgegnerin zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters, Herrn A&#8230;, rief die bei der Senatsverwaltung zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin, Frau K&#8230;, am 6. Januar 2021 bei Herrn A&#8230; an, erkundigte sich nach der Absicht der Antragsgegnerin, auf das Schreiben vom 18. Dezember 2020 zu reagieren und bot eine Abordnung der Antragstellerin mit dem Ziel der Versetzung f\u00fcr einen Monat ab dem 1. M\u00e4rz 2021 an. Herr A&#8230; informierte Frau K&#8230;, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die eindeutige Ablehnung einer Abordnung vom 18. Dezember 2020 bereits am 5. Januar 2021 entschieden habe, die Gewinnung der Antragstellerin nicht weiter zu verfolgen. Herr A&#8230; betonte die Bedeutung einer sechsmonatigen Abordnung als M\u00f6glichkeit der Erprobung, lehnte eine nur einmonatige Abordnung ab und teilte mit, dass seitens der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt sei, das Schreiben vom 18. Dezember 2020 zu beantworten. Die Darstellungen des Herrn A&#8230; einerseits und der Frau K&#8230; andererseits dar\u00fcber, ob in dem Telefonat seitens der Senatsverwaltung auch eine dreimonatige Abordnung angeboten wurde, gehen auseinander.<\/p>\n<p>9.\u00a0Aus einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2021 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin nunmehr beabsichtigte, den Beigeladenen mit dem Ziel der Versetzung von dessen Dienstherrn, dem Bundesinstitut f\u00fcr Risikobewertung (im Folgenden: BfR), abordnen zu lassen und ihn dem Referat Z 31 zuzuweisen, um ihn auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Stelle dienstlich zu verwenden. Der 1&#8230; geborene Beigeladene hatte sich urspr\u00fcnglich auf eine (parallel) von der Antragsgegnerin im Oktober 2020 zu Kennziffer B&#8230; bis zum 30. April 2022 befristet ausgeschriebene Stelle f\u00fcr das Referat Z 31 \u201eInnerer Dienst\u201c am Dienstort Berlin als Sachgebietsleiterin \/ Sachgebietsleiter beworben. In dem dortigen (ebenfalls aus einem Vorstellungsgespr\u00e4ch und einer schriftlichen Aufgabe bestehenden) Auswahlverfahren hatte er sich ausweislich einer Vorlage an den Personalrat der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 gegen zwei weitere Bewerber durchgesetzt.<\/p>\n<p>10.\u00a0Mit Vorlage an den Personalrat vom 12. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Beigeladene, ein Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) vom BfR, f\u00fcr die befristete Stelle zur Kennziffer B&#8230; ausgew\u00e4hlt wurde, diese aber nicht mehr besetzt werden solle. Der Beigeladene sei auch f\u00fcr eine dauerhafte Verwendung f\u00fcr die unter der Kennziffer B&#8230; ausgeschriebenen Stelle \u201esehr gut geeignet\u201c, so dass beabsichtigt sei, ihn zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt f\u00fcr die Dauer von maximal sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung vom BfR abordnen zu lassen. Von der Gewinnung der eigentlich f\u00fcr die Stelle ausgew\u00e4hlten Antragstellerin habe Abstand genommen werden m\u00fcssen, weil die Senatsverwaltung deren Abordnung abgelehnt habe. Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 stimmte der Personalrat der Antragsgegnerin der Vorlage vom 12. Januar 2021 zu.<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 teilte Frau K&#8230; (Senatsverwaltung) Herrn A&#8230; (Antragsgegnerin) mit, dass sie bereits in dem Telefongespr\u00e4ch am 6. Januar 2021 einen Abordnungszeitraum von bis zu drei Monaten angeboten habe und machte die Bereitschaft der Senatsverwaltung deutlich, einen Abordnungszeitraum von bis zu drei Monaten anzubieten. Herr A&#8230; widersprach dieser Darstellung mit E-Mail vom 15. Januar 2021.<\/p>\n<p>12.\u00a0Mit E-Mails vom 15. Januar 2021 und vom 18. Januar 2021 kamen die Antragsgegnerin und das BfR dahin \u00fcberein, dass der Beigeladene f\u00fcr vier Monate ab dem 1. Februar 2021 mit dem Ziel der Versetzung in den Bereich der Antragsgegnerin abgeordnet werden solle. Unter dem 28. Januar 2021 verf\u00fcgte das BfR die Abordnung des Beigeladenen in den Bereich der Antragsgegnerin f\u00fcr die Zeit vom 8. Februar 2021 bis zum 7. Juni 2021. Eine Mitteilung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin dar\u00fcber, dass ihre Gewinnung nicht weiterverfolgt werde und der Beigeladene ausgew\u00e4hlt wurde, findet sich in den zur Akte gereichten Auswahlvorg\u00e4ngen nicht. Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin vom 25. Januar 2021, 5. Februar 2021 und 11. Februar 2021 beantwortete die Antragsgegnerin nicht.<\/p>\n<p>13.\u00a0Am 11. Februar 2021 hat die Antragstellerin gegen die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem anderen Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch habe sich durch ihre Auswahl zu einem Anspruch auf \u00dcbernahme verdichtet. Um von einer \u00dcbernahme der Antragstellerin Abstand nehmen zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe die Antragsgegnerin eines sachlichen Grundes. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, die \u00dcbernahme der ausgew\u00e4hlten Antragstellerin von einer vorherigen Abordnung abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Dienstposten der Sachgebietsleiterin im Referat Z 31 \u201eInnerer Dienst\u201c am Dienstort Berlin bis zum bestandskr\u00e4ftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einstweilen nicht mit einem\/einer anderen Bewerber(in) endg\u00fcltig zu besetzen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>17.\u00a0den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Der Antrag sei schon unzul\u00e4ssig, weil die Stelle bereits besetzt sei. Eine dauerhafte Unsicherheit bez\u00fcglich des Bestands des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sei nicht zu rechtfertigen. Au\u00dferdem habe die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen beantragt. Ferner fehle es sowohl an Anordnungsgrund als auch -anspruch. Die Antragsgegnerin habe die Bewerberauswahl nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese vornehmen m\u00fcssen. Einen Anspruch auf direkte Versetzung habe die Antragstellerin angesichts des eindeutigen Wortlauts der Stellenausschreibung nicht. Nachdem die Senatsverwaltung das Abordnungsgesuch eindeutig abgelehnt habe, habe die Antragsgegnerin sich auf andere Kandidaten konzentrieren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>20.\u00a0Der Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>21.\u00a01. Der Antrag ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zul\u00e4ssig. Die Unzul\u00e4ssigkeit des Antrags ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht daraus, dass die Antragstellerin den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Absage beantragt hat.<\/p>\n<p>22.\u00a0Mit diesem Vortrag nimmt die Antragsgegnerin offenbar auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung Bezug, nach der es Art. 19 Abs. 4 Satz des Grundgesetzes (GG) im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gebietet, dass der Dienstherr nach Bekanntgabe seiner Absage mit der beabsichtigten, wegen des Grundsatzes der \u00c4mterstabilit\u00e4t in der Regel unumkehrbaren Ernennung eine angemessene Zeit \u2013 in der Praxis der Verwaltungsgerichte zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung \u2013 wartet, um den im Auswahlverfahren Unterlegenen zu erm\u00f6glichen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2018 \u2013 2 A 5.18 \u2013, juris Rn. 27 f.).<\/p>\n<p>23.\u00a0Der Ablauf einer solcherma\u00dfen bemessenen Wartefrist f\u00fchrt nicht dazu, dass ein danach gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (prozessual oder materiell) ausgeschlossen ist. Zwar mag die Wartefrist nicht nur dem Schutz des nicht ausgew\u00e4hlten Bewerbers, sondern auch der Planungssicherheit des Dienstherrn dienen. Hat der Dienstherr jedoch seine Planungen noch nicht in einer unumkehrbaren Weise umgesetzt, das hei\u00dft noch keine Ernennung vorgenommen, gibt es keine Rechtfertigung, den im Auswahlverfahren Unterlegenen allein wegen des Ablaufs der \u2013 ohnehin nicht gesetzlich bestimmten \u2013 Wartefrist Eilrechtsschutz nach \u00a7 123 VwGO zu versagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2021 \u2013 1 B 1703\/20 \u2013, juris Rn. 5 f. m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>24.\u00a0Das gilt erst recht, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Antragsgegnerin die bereits ausgew\u00e4hlte Bewerberin nicht f\u00f6rmlich dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt hat, das Auswahlverfahren ohne sie fortzuf\u00fchren, und sie auch nicht auf diese Frist hingewiesen hat.<\/p>\n<p>25.\u00a0Diese \u2013 F\u00e4lle der Ernennung betreffenden \u2013 Erw\u00e4gungen gelten in gleicher Weise im hier vorliegenden Fall der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung nach Bew\u00e4hrung w\u00e4hrend des Abordnungszeitraums. Auch insoweit ist es f\u00fcr einen Eilantrag nach \u00a7 123 VwGO grunds\u00e4tzlich (bis zur Grenze der Verwirkung) unsch\u00e4dlich, die Zweiwochenfrist verstreichen zu lassen. Eine Abordnung ist per Definition (vgl. \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, \u00a7 14 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes [BeamtStG]) eine vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme. Ihren vor\u00fcbergehenden Charakter beh\u00e4lt eine Abordnung auch, wenn sie mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Beamten sp\u00e4ter zu versetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 \u2013 2 B 58\/04 \u2013, juris Rn. 10). Auf Dauer wird dem Beamten das neue abstrakt-funktionale Amt erst durch die Versetzung \u00fcbertragen, so dass die Besetzung der Stelle mangels eintretender \u00c4mterstabilit\u00e4t ohne weiteres wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Das von der Antragsgegnerin ins Feld gef\u00fchrte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht ist vor diesem Hintergrund auf das Beamtenrecht nicht \u00fcbertragbar (so auch BAG, Urteil vom 28. Mai 2002 \u2013 9 AZR 751\/00 \u2013, juris Rn. 42).<\/p>\n<p>26.\u00a02. Der Antrag ist aber unbegr\u00fcndet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch (vgl. \u00a7 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \u00a7 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren ohne die ausgew\u00e4hlte Antragstellerin fortzusetzen und den Beigeladenen auszuw\u00e4hlen, nachdem sie mit der Senatsverwaltung kein Einvernehmen \u00fcber die Abordnung der Antragstellerin herstellen konnte, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>27.\u00a0Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG er\u00f6ffnet ist. Denn die Antragstellerin ist weder in ihrem etwaigen Bewerbungsverfahrensanspruch noch in sonstigen Rechten verletzt. Die erste Auswahlentscheidung vom 7. Dezember 2020 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, da sie zu ihren Gunsten ausgegangen ist. Die zweite Auswahlentscheidung vom 11. Januar 2021 verletzt die Rechte der Antragstellerin ebenfalls nicht. Jedenfalls ist die Rechtsposition, die die Antragstellerin durch die Auswahlentscheidung am 7. Dezember 2020 erworben hat, mit der Auswahlentscheidung am 11. Januar 2021 nicht mehr realisierbar. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sie ein Einvernehmen mit der Senatsverwaltung betreffend die Abordnung der Antragstellerin nicht w\u00fcrde herstellen k\u00f6nnen und war damit gegen\u00fcber der Antragstellerin nicht verpflichtet, von einer alternativen Auswahlentscheidung abzusehen.<\/p>\n<p>28.\u00a0Anders als die Antragstellerin meint, begr\u00fcndet die erste Auswahlentscheidung keinen Anspruch auf ein T\u00e4tigwerden der Antragsgegnerin zur Erwirkung einer (unmittelbaren) Versetzung. Einem derartigen Anspruch steht vorliegend jedenfalls entgegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Stellenausschreibung f\u00fcr Beamte die \u201e\u00dcbernahme im Wege der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung\u201c vorgesehen hat. Damit war f\u00fcr potentielle Bewerber entsprechend \u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 \u2013 2 VR 1\/13 \u2013, juris Rn. 32) erkennbar, dass eine (unmittelbare) Versetzung nicht in Rede steht. Die Antragsgegnerin hat mit dem Erfordernis einer vorgeschalteten Abordnung (mit dem Ziel der Versetzung) f\u00fcr potentielle Bewerber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Versetzung nur nach Ablauf des Abordnungszeitraums und nur unter der Voraussetzung einer Bew\u00e4hrung erfolgen solle. Daher hatte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach ihrer Auswahl allenfalls einen Anspruch auf T\u00e4tigwerden zur Erm\u00f6glichung einer Abordnung (mit dem Ziel der Versetzung). Soweit die Antragsgegnerin nicht die Auswahlentscheidung als solche in Frage stellte (etwa durch deren Aufhebung beziehungsweise durch Abbruch des Auswahlverfahrens), war sie gegen\u00fcber der Antragstellerin mithin allenfalls verpflichtet, die notwendigen Schritte zur Verwirklichung der Auswahlentscheidung einzuleiten und nach Ma\u00dfgabe von Treu und Glauben auf deren Umsetzung hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist sie hinreichend nachgekommen.<\/p>\n<p>29.\u00a0Zur Abordnung der Antragstellerin in den Bereich der Antragsgegnerin ist \u2013 ebenso wie f\u00fcr die Versetzung \u2013 die Mitwirkung des Landes Berlin als aktueller Dienstherr der Antragstellerin erforderlich. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wird die Abordnung \u2013 ebenso wie gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG die Versetzung \u2013 von dem abgebenden im Einverst\u00e4ndnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verf\u00fcgt. Im Vorfeld einer Abordnung oder Versetzung ist zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn folglich ein Einvernehmen herzustellen. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, ist eine Abordnung (oder Versetzung) rechtlich unm\u00f6glich. Ein Bewerber kann aus dem Umstand, das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert zu haben, keinen Anspruch gegen die Auswahlbeh\u00f6rde auf Herbeif\u00fchrung eines Einvernehmens mit seinem Dienstherrn (\u201eum jeden Preis\u201c) herleiten. Dieser Umstand st\u00e4rkt zwar seine Rechtsposition gegen\u00fcber unterlegenen Mitbewerbern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 \u2013 2 VR 3.21 \u2013, juris Rn. 19), ber\u00fchrt das Abwicklungsverh\u00e4ltnis zwischen Auswahlbeh\u00f6rde und aktuellem Dienstherrn aber nur insoweit, dass es der Auswahlbeh\u00f6rde untersagt ist, ein Einvernehmen mit dem aktuellen Dienstherrn willk\u00fcrlich oder treuwidrig zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 \u2013 2 BvR 1992\/99 \u2013, juris Rn. 6).<\/p>\n<p>30.\u00a0Ein derart treuwidriges oder willk\u00fcrliches Verhalten der Antragsgegnerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Sie hat die f\u00fcr eine Abordnung erforderlichen Schritte eingeleitet, indem sie die Senatsverwaltung mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 gebeten hat, die Antragstellerin f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der Versetzung abzuordnen. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach Zugang des von der zust\u00e4ndigen Abteilungsleiterin gezeichneten Ablehnungsschreibens vom 18. Dezember 2020 nicht versucht hat, die Senatsverwaltung umzustimmen, sondern intern die Entscheidung getroffen hat, einen anderen Bewerber f\u00fcr die Stelle zu finden. Das Schreiben der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2020 war in seiner Form, Apodiktik und verwendeten Schriftauszeichnung unmissverst\u00e4ndlich und konnte von der Antragsgegnerin nur so verstanden werden, dass eine Abordnung der Antragstellerin f\u00fcr die Senatsverwaltung unter keinen Umst\u00e4nden in Frage kommt. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis folgt auch aus der Art und Weise der Antwort auf das Abordnungsgesuch. Die Senatsverwaltung hat nicht zun\u00e4chst das Gespr\u00e4ch mit der Antragsgegnerin gesucht (was eine Verhandlungsbereitschaft h\u00e4tte signalisieren k\u00f6nnen), sondern unmittelbar ein f\u00f6rmliches Ablehnungsschreiben versandt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, war die Antragsgegnerin gegen\u00fcber der Antragstellerin \u2013 jedenfalls vor dem Hintergrund der Stellenausschreibung \u2013 auch nicht verpflichtet, auf das Angebot einer direkten Versetzung einzugehen.<\/p>\n<p>31.\u00a0Etwas anderes ergibt sich nicht aus etwaigen Angeboten, die die Senatsverwaltung der Antragsgegnerin am 6. Januar 2021 fernm\u00fcndlich unterbreitet haben k\u00f6nnte. Bis zum insoweit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der zweiten Auswahlentscheidung am 11. Januar 2021 musste die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass sich ein Einvernehmen betreffend die Abordnung der Antragstellerin mit der Senatsverwaltung w\u00fcrde herstellen lassen k\u00f6nnen. Dabei kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass die Senatsverwaltung in Person der Sachbearbeiterin Frau K&#8230; gegen\u00fcber der Antragsgegnerin am 6. Januar 2021 am Telefon die Bereitschaft ge\u00e4u\u00dfert hat, einen Abordnungszeitraum von bis zu drei Monaten anzubieten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es am 6. Januar 2021 nicht zu einer Einigung zwischen der Antragsgegnerin und der Senatsverwaltung betreffend die Abordnung der Antragstellerin gekommen ist. Nimmt man das Verhalten der Senatsverwaltung vor und unmittelbar nach dem 6. Januar 2021 in den Blick, war der Telefonanruf der Frau K&#8230; am 6. Januar 2021 allein nicht geeignet, gegen\u00fcber der Antragsgegnerin eine Bereitschaft zur Abordnung der Antragstellerin auszudr\u00fccken. Angesichts des eindeutigen, f\u00f6rmlichen und von der zust\u00e4ndigen Abteilungsleiterin bei der Senatsverwaltung gezeichneten Schreibens vom 18. Dezember 2020, musste eine informelle Kontaktaufnahme auf Sachbearbeiterebene per Telefon nicht den Eindruck erwecken, die Senatsverwaltung w\u00fcrde ernsthaft von ihrer offiziell (und mit Nachdruck) ge\u00e4u\u00dferten Position abr\u00fccken. Nicht zuletzt, da die Senatsverwaltung unmittelbar nach dem Telefongespr\u00e4ch vom 6. Januar 2021 das vermeintliche Angebot einer ein- oder dreimonatigen Abordnung nicht offiziell in Schrift-, Text- oder sonstiger Form wiederholt oder best\u00e4tigt hat, durfte die Antragsgegnerin am 11. Januar 2021 annehmen, dass die Senatsverwaltung eine Abordnung der Antragstellerin endg\u00fcltig abgelehnt hat und die zun\u00e4chst beabsichtigte \u00dcbertragung der ausgeschriebenen Stelle an die Antragstellerin daher rechtlich nicht m\u00f6glich ist. Bei dieser Sachlage war die Antragsgegnerin im Verh\u00e4ltnis zur Antragstellerin nicht gehindert, einen anderen Bewerber auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 und \u00a7 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, die Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keine Antr\u00e4ge gestellt und sich so gem\u00e4\u00df \u00a7 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257&text=VG+Berlin+5.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+5+L+49%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257&title=VG+Berlin+5.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+5+L+49%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257&description=VG+Berlin+5.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+5+L+49%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 5. Kammer Entscheidungsdatum: 01.06.2021 Aktenzeichen: 5 L 49\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2257\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2257","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2257","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2257"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2257\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2258,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2257\/revisions\/2258"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2257"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2257"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2257"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}