{"id":2253,"date":"2021-07-21T09:23:17","date_gmt":"2021-07-21T09:23:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253"},"modified":"2021-07-21T09:23:17","modified_gmt":"2021-07-21T09:23:17","slug":"vg-berlin-9-kammer-aktenzeichen-9-k-135-20-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253","title":{"rendered":"VG Berlin 9. Kammer. Aktenzeichen: 9 K 135\/20 A"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 9. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 01.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 9 K 135\/20 A<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0601.9K135.20A.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird festgestellt, dass die Anordnung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 15. Mai 2019, die Zugangsdaten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Auswertung des von ihr \u00fcbergebenen Mobiltelefons zur Verf\u00fcgung zu stellen, rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht berechtigt war, die Daten der Kl\u00e4gerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten, den aus der Auswertung des Mobiltelefons der Kl\u00e4gerin generierten Ergebnisreport zu speichern, den Ergebnisreport f\u00fcr das Asylverfahren der Kl\u00e4gerin freizugeben und der Entscheidung \u00fcber ihren Asylantrag zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sprungrevision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Anordnung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), die Zugangsdaten f\u00fcr das von ihr \u00fcbergebene Mobiltelefon zur Verf\u00fcgung zu stellen, sowie gegen das Auslesen, Auswerten und Verwenden der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin reiste zusammen mit ihrer minderj\u00e4hrigen Tochter F&#8230; am 6. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 14. Mai 2019 beim Landesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlingsangelegenheiten als Asylsuchende. In diesem Zusammenhang gab die Kl\u00e4gerin an, afghanische Staatsangeh\u00f6rige zu sein. Sie reichte eine Tazkira, eine Heiratsurkunde sowie eine Bescheinigung der afghanischen Botschaft in Athen ein, ausweislich derer ihre Tochter afghanische Staatsangeh\u00f6rige ist. Die Unterlagen sendete das Landesamt am selben Tag an das Bundesamt.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 15. Mai 2019 stellte die Kl\u00e4gerin beim Bundesamt f\u00f6rmlich einen Asylantrag. Einen g\u00fcltigen Pass oder Passersatz legte sie nicht vor. Nach Belehrung \u00fcber ihre Mitwirkungspflicht forderte das Bundesamt die Kl\u00e4gerin auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen bzw. ihr Mobiltelefon mit den Zugangsdaten zu \u00f6ffnen. Dem kam die Kl\u00e4gerin nach. Das Bundesamt schloss das entsperrte Mobiltelefon der Kl\u00e4gerin in deren Beisein an einen speziellen Rechner (\u201eM&#8230;Kiosk\u201c) an, der die Daten der Kl\u00e4gerin auslas, automatisiert zu einem Ergebnisreport verarbeitete und diesen in einem Datentresor speicherte. Der Ergebnisreport enth\u00e4lt Angaben dar\u00fcber, in welche L\u00e4nder die Kl\u00e4gerin am h\u00e4ufigsten telefonierte und Nachrichten (SMS\/MMS\/Chat) versendete bzw. aus welchen L\u00e4ndern sie am h\u00e4ufigsten angerufen wurde und Nachrichten empfing, in welchen Sprachen kommuniziert wurde und in welchen L\u00e4ndern sich die eingerichteten Kontakte befanden. Nach dem Auslesen von 9:38 Uhr bis 10:14 Uhr gab das Bundesamt der Kl\u00e4gerin ihr Mobiltelefon zur\u00fcck.<\/p>\n<p>4.\u00a0Im Anschluss daran, noch am selben Tag, vermerkte das Bundesamt das Ergebnis der durchgef\u00fchrten Registerabgleiche und befragte die Kl\u00e4gerin zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Mitgliedstaates und zur Kl\u00e4rung der Zul\u00e4ssigkeit des Asylantrages (12:19 Uhr bis 12:46 Uhr) sowie zum Reiseweg (13:01 Uhr bis 13:07 Uhr). Am 22. Mai 2019 vermerkte das Bundesamt, dass der Sprachmittler angegeben habe, bei der Kl\u00e4gerin keine sprachlichen Auff\u00e4lligkeiten wahrgenommen zu haben. Am Folgetag wurden die von der Kl\u00e4gerin eingereichten Unterlagen \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>5.\u00a0Nachdem der f\u00fcr den Asylantrag der Kl\u00e4gerin und ihrer Tochter zust\u00e4ndige Bearbeiter des Bundesamtes den Ergebnisreport anforderte, gab der hierzu berufene Volljurist beim Bundesamt am 28. Mai 2019 den Ergebnisreport mit der Begr\u00fcndung frei, die Datentr\u00e4gerauswertung (\u00a7 15a AsylG) sei erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Er importierte den Ergebnisreport in die Asylakte.<\/p>\n<p>6.\u00a0Am 17. Juni 2019 h\u00f6rte das Bundesamt die Kl\u00e4gerin an und untersuchte am 21. Juni 2019 die von ihr eingereichten Dokumente auf Echtheit und eventuelle Manipulationen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Bescheid vom 1. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kl\u00e4gerin und ihrer Tochter vollumf\u00e4nglich ab. \u00dcber die hiergegen erhobene Klage (VG 9 K 37\/20 A) ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>8.\u00a0Hiesige Klage, mit der die Kl\u00e4gerin sich im Wesentlichen gegen das Auslesen und Auswerten ihres Mobiltelefons wendet, hat sie am 4. Mai 2020 erhoben.<\/p>\n<p>9.\u00a0Zur Begr\u00fcndung macht sie im Wesentlichen geltend, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage zul\u00e4ssig. Die Klage sei begr\u00fcndet, da die Regelungen der \u00a7\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a AsylG verfassungswidrig seien. Diese verletzten die Kl\u00e4gerin in ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht in der Auspr\u00e4gung des Rechts auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme, das nicht nur vor heimlichen, sondern auch vor offenen Zugriffen sch\u00fctze. Die Datentr\u00e4gerauswertung sei zur Kl\u00e4rung von Staatsangeh\u00f6rigkeit und Identit\u00e4t ungeeignet, da die gespeicherten Datenkategorien lediglich ein Indiz f\u00fcr die Staatsangeh\u00f6rigkeit und Identit\u00e4t darstellten. Im \u00dcbrigen sei die Datentr\u00e4gerauswertung zu migrationspolitischen Zwecken unangemessen. Eingriffe in das Recht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme d\u00fcrften nur zum Schutz hochrangiger Rechtsg\u00fcter erfolgen. Jedenfalls sei die konkrete Ausgestaltung der Regelungen verfassungswidrig. Eine Auswertung der Datentr\u00e4ger aller Asylsuchenden ohne anerkannte Ausweispapiere zum Zeitpunkt der Registrierung, also ein Auslesen auf Vorrat, sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Anh\u00f6rung ein milderes Mittel darstelle. Auch die Vielzahl von Ablehnungen der Antr\u00e4ge auf Freigabe des Ergebnisreports spreche gegen die Geeignetheit und vor allem gegen die Erforderlichkeit des Auslesens im ersten Schritt.<\/p>\n<p>10.\u00a0Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Klage hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Bundesamtes auf Herausgabe ihres Mobiltelefons sowie der L\u00f6schung des Ergebnisreports zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>11.\u00a01. festzustellen, dass die Anordnung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 15. Mai 2019, ihre Zugangsdaten f\u00fcr eine Auswertung des von ihr \u00fcbergebenen Mobiltelefons zur Verf\u00fcgung zu stellen, rechtswidrig war.<\/p>\n<p>12.\u00a02. festzustellen, dass das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge nicht berechtigt war,<\/p>\n<p>13.\u00a0a) ihre Daten von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten,<\/p>\n<p>14.\u00a0b) den aus der Auswertung ihres Mobiltelefons generierten Ergebnisreport zu speichern,<\/p>\n<p>15.\u00a0c) den Ergebnisreport f\u00fcr ihr Asylverfahren freizugeben und der Entscheidung \u00fcber ihren Asylantrag zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>17.\u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Sie macht im Wesentlichen geltend, ein Eingriff in das Recht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme sei mangels Heimlichkeit des Eingriffs nicht gegeben. Der Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin sei gerechtfertigt. Die Erhebung und Auswertung der Daten dienten dazu, Indizien f\u00fcr die Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit zu gewinnen. Dieser Zweck sei legitim, da deren Kl\u00e4rung f\u00fcr eine sachgerechte und inhaltlich richtige Asylentscheidung von h\u00f6chster Relevanz sei. Es sei zudem im Hinblick auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wichtig, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig die Identit\u00e4t der als Asylbewerber einreisenden Ausl\u00e4nder zu ermitteln&#8230;.Die schnelle Kl\u00e4rung der Identit\u00e4t diene auch der beschleunigten Bearbeitung von Asylverfahren. Die Auswertung der Daten sei auch geeignet, so k\u00f6nnten nicht selten die vom Antragsteller gemachten Angaben durch die Auswertung der Daten best\u00e4tigt werden. Wenn der Antragsteller keine entsprechenden Papiere vorlegen k\u00f6nne, werde zum Zeitpunkt der Registrierung \u2013 um die Bearbeitungszeiten des Asylverfahrens nicht zu beeinflussen \u2013 eine Erhebung der Daten im Beisein des Antragstellers erfolgen; diese Daten w\u00fcrden jedoch nur \u201eausgewertet\u201c, wenn aufgrund einer Gesamtschau und nach Pr\u00fcfung aller verf\u00fcgbaren Informationen der Ergebnisreport seitens des Entscheiders f\u00fcr erforderlich gehalten werde und auch der die Freigabe des Ergebnisreports pr\u00fcfende Volljurist beim Bundesamt \u00fcberzeugt sei, dass es keine anderweitige M\u00f6glichkeit gebe, Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Antragstellers zu erhalten.<\/p>\n<p>19.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Asyl- und Ausl\u00e4nderakte der Kl\u00e4gerin Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>20.\u00a0Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (\u00a7 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im \u00dcbrigen hat die Klage Erfolg.<\/p>\n<p>21.\u00a0A. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zul\u00e4ssig (I.) und begr\u00fcndet (II.).<\/p>\n<p>22.\u00a0I. Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft.<\/p>\n<p>23.\u00a0Nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zur\u00fccknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hat sich ein belastender Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 \u2013 BVerwG 7 A 4.07 \u2013 juris Rn. 14).<\/p>\n<p>24.\u00a0Bei der Anordnung des Bundesamtes, die Zugangsdaten f\u00fcr eine Auswertung des von der Kl\u00e4gerin \u00fcbergebenen Mobiltelefons zur Verf\u00fcgung zu stellen, sei es dergestalt, dass sie die Zugangsdaten mitteilt oder diese ins Mobiltelefon eingibt und dem Bundesamt ihr Mobiltelefon im entsperrten Zustand \u00fcbergibt, handelt es sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7 35 Satz 1 VwVfG. Dieser Verfahrenshandlung kommt ein eigenst\u00e4ndiger Regelungsgehalt zu, da sie nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. \u00a7 48a Abs. 1 AufenthG selbst\u00e4ndig vollstreckbar ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens\/Bonk\/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, \u00a7 35 Rn. 148 ff.). Die Ma\u00dfnahme hat sich auch (vor Klageerhebung) erledigt, da die Kl\u00e4gerin der Anordnung nachgekommen und ihr auch das Mobiltelefon nach dem Auslesen wieder ausgeh\u00e4ndigt worden ist.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich im Falle der Erledigung vor Klageerhebung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder der schwerwiegenden Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 \u2013 BVerwG 2 C 5.19 \u2013 juris Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 1989 \u2013 BVerwG 8 C 30.87 \u2013 juris Rn. 9). &#8230;Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen w\u00e4re. Davon ist bei Ma\u00dfnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelm\u00e4\u00dfig keiner \u00dcberpr\u00fcfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Ma\u00dfgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschlie\u00dfende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>26.\u00a0Danach steht der Kl\u00e4gerin das erforderliche Interesse f\u00fcr die begehrte Feststellung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in seiner besonderen Auspr\u00e4gung als Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme, zu. Mit der Erlangung der Zugangsdaten hatte das Bundesamt die M\u00f6glichkeit, auf das Mobiltelefon der Kl\u00e4gerin als informationstechnisches System und damit auf einen umfassenden Datenbestand zuzugreifen, wodurch das Interesse der Kl\u00e4gerin, dass die von ihrem Mobiltelefon erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 \u2013 1 BvR 370\/07 \u2013 juris Rn. 204), beeintr\u00e4chtigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten sch\u00fctzt das Grundrecht nicht nur vor heimlichen, sondern auch vor offenen Zugriffen auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Rn. 205, 234, wonach das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme \u201einsbesondere\u201c vor einem heimlichen Zugriff sch\u00fctzt und die Heimlichkeit das Gewicht des Grundrechtseingriffs verst\u00e4rkt, mithin keine Voraussetzung f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Schutzbereichs ist). Bei der Anordnung, die Zugangsdaten f\u00fcr eine Auswertung des \u00fcbergebenen Mobiltelefons zur Verf\u00fcgung zu stellen, handelt es sich auch um eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Ma\u00dfnahme. Denn diese erledigt sich durch die \u201efreiwillige\u201c Preisgabe der Zugangsdaten nebst \u00dcbergabe des Mobiltelefons, im Weigerungsfall durch Erhebung der Zugangsdaten nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. \u00a7 48a Abs. 1 AufenthG und Durchsuchung des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG, sowie der sich anschlie\u00dfenden Auslesung und R\u00fcckgabe des Mobiltelefons \u2013 so auch im Falle der Kl\u00e4gerin \u2013, ohne dass wirksamer Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erlangt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>27.\u00a0Auch \u00a7 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zul\u00e4ssigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden k\u00f6nnen, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen. Denn nach \u00a7 44a Satz 2 VwGO gilt dies nicht, wenn beh\u00f6rdliche Verfahrenshandlungen \u2013 wie hier nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. \u00a7 48a Abs. 1 AufenthG \u2013 vollstreckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>28.\u00a0II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch begr\u00fcndet. Die Anordnung des Bundesamtes vom 15. Mai 2019, die Zugangsdaten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Auswertung des von ihr \u00fcbergebenen Mobiltelefons zur Verf\u00fcgung zu stellen, war rechtswidrig und verletzte die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).<\/p>\n<p>29.\u00a0Rechtsgrundlage der Anordnung war \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. \u00a7 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG. Nach \u00a7 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG hat der Ausl\u00e4nder die notwendigen Zugangsdaten f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Auswertung von Datentr\u00e4gern zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine Auswertung von Datentr\u00e4gern ist nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur zul\u00e4ssig, soweit dies f\u00fcr die Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Anordnung am 15. Mai 2019 nicht vor.<\/p>\n<p>30.\u00a0Zwar war die Auswertung des Mobiltelefons der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Feststellung ihrer Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich. Die Kl\u00e4gerin war im Nichtbesitz eines g\u00fcltigen Passes oder Passersatzes und das in ihrem Besitz befindliche Mobiltelefon konnte f\u00fcr die Feststellung ihrer Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Bedeutung sein. Denn letzteres verlangt lediglich, dass der jeweilige Datentr\u00e4ger zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. Es gen\u00fcgt mithin, dass der Datentr\u00e4ger Hinweise zur Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit erbringen kann. Dies ist bei einem Mobiltelefon regelm\u00e4\u00dfig \u2013 und so auch im Falle der Kl\u00e4gerin, die ihr Mobiltelefon nach eigenen Angaben im April 2017 in Griechenland erworben hatte \u2013 gegeben, da sich auf dem Mobiltelefon eine Vielzahl relevanter Daten befinden kann, wie etwa Telefonnummern, Adressen, Login-Daten, gespeicherte Verbindungsdaten von eingehenden und ausgehenden Anrufen bzw. Nachrichten sowie Geolokationsdaten gespeicherter Bilder. Auch die von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen, wonach im zweiten Quartal 2019 in etwa 44 % der F\u00e4lle, in denen Datentr\u00e4ger ausgelesen wurden, die angegebene Identit\u00e4t best\u00e4tigt bzw. widerlegt wurde (vgl. BT-Drs. 19\/13945, S. 14), belegen die Geeignetheit der Datentr\u00e4gerauswertung.<\/p>\n<p>31.\u00a0Der Zweck der Ma\u00dfnahme, n\u00e4mlich Hinweise und wichtige Erkenntnisse zur Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Asylbewerbers zu erhalten (vgl. BT-Drs. 18\/11546, S. 23), konnte hier aber, bezogen auf den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (15. Mai 2019), durch mildere Mittel erreicht werden. Dabei ist auf eine ex ante Sicht abzustellen und nicht ex post zu fragen, ob letztlich tats\u00e4chlich mildere Mittel zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit erreichbar waren (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 115. Erg\u00e4nzungslieferung M\u00e4rz 2018, \u00a7 15a Rn. 11). Mildere Mittel sind solche, durch die \u2013 wie bei der Auswertung von Datentr\u00e4gern \u2013 Indizien zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit gewonnen werden k\u00f6nnen, jedoch im Vergleich zur Datentr\u00e4gerauswertung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme darstellt, eine geringere Eingriffsintensit\u00e4t aufweisen. In Betracht kommen verschiedene Ma\u00dfnahmen, wie etwa die Auswertung eingereichter Unterlagen, die Durchf\u00fchrung von Registerabgleichen, Abfragen anderer Beh\u00f6rden oder Nachfragen beim Sprachmittler nach Sprachauff\u00e4lligkeiten. Dabei ist allen Ma\u00dfnahmen gemein, dass sie lediglich Hinweise zur Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit liefern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>32.\u00a0Gemessen daran lagen im Falle der Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Anordnung mildere Mittel zur Gewinnung weiterer Indizien zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit vor, n\u00e4mlich die \u00dcbersetzung und \u00dcberpr\u00fcfung der eingereichten Unterlagen (Tazkira, Heiratsurkunde und Bescheinigung der afghanischen Botschaft in Athen), die Registerabgleiche und die Nachfrage beim Sprachmittler nach sprachlichen Auff\u00e4lligkeiten. Dass dies auch das Bundesamt als mildere Mittel zur Gewinnung von Indizien zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit ansieht, zeigt sich auch an dessen Verwaltungspraxis. Denn w\u00e4hrend es zun\u00e4chst bei der Registrierung die Herausgabe des Mobiltelefons nebst Zugangsdaten verlangt, das Mobiltelefon ausliest sowie einen Ergebnisreport generieren l\u00e4sst, pr\u00fcft es erst nach W\u00fcrdigung der Ergebnisse der weiter durchgef\u00fchrten (milderen) Ma\u00dfnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders, ob es den \u201eauf Vorrat\u201c generierten Ergebnisreport noch zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit des Ausl\u00e4nders ben\u00f6tigt. Es pr\u00fcft mithin erst zu diesem Zeitpunkt \u2013 hier am 28. Mai 2019 \u2013 die Erforderlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der \u2013 hier am 15. Mai 2019 \u2013 durchgef\u00fchrten Datentr\u00e4gerauswertung.<\/p>\n<p>33.\u00a0Mit dem diesbez\u00fcglichen Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt des Auslesens des Mobiltelefons w\u00fcrden die Daten nur erhoben, die eigentliche Auswertung erfolge erst sp\u00e4ter nach Pr\u00fcfung durch einen Volljuristen, verkennt sie, dass der Begriff der Auswertung von Datentr\u00e4gern in \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG neben der Datenanalyse auch die notwendigen Zwischenschritte der Datenerhebung und der Datenspeicherung umfasst, mithin das Auslesen des Mobiltelefons, das Generieren des Ergebnisreports und dessen Speicherung im Datentresor bereits als Datentr\u00e4gerauswertung zu qualifizieren sind (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 115. Erg\u00e4nzungslieferung M\u00e4rz 2018, \u00a7 15a Rn. 10; Houben, in: BeckOK Ausl\u00e4nderrecht, 29. Edition 1. April 2021, \u00a7 15a AsylG Rn. 3b; Heimann\/Bodenbenner, ZAR 8\/2020, 284, 285). Da \u00a7 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG verlangt, dass bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Zurverf\u00fcgungstellung der Zugangsdaten die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Auswertung von Datentr\u00e4gern vorliegen m\u00fcssen, kann die Beklagte daher ebenso wenig mit ihrem Einwand geh\u00f6rt werden, nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sei regelm\u00e4\u00dfiger Zeitpunkt des Auslesens von Datentr\u00e4gern die Registrierung als Asylsuchende, die Auswertung von Datentr\u00e4gern d\u00fcrfe sich nicht verfahrensverz\u00f6gernd auswirken (vgl. BT-Drs. 18\/11546, S. 15). Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte es dem Bundesamt ohne weiteres m\u00f6glich sein, das Verfahren so zu gestalten, dass es zun\u00e4chst die milderen Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchrt und erst im Anschluss \u2013 soweit dann noch erforderlich \u2013 eine Datentr\u00e4gerauslesung\/-auswertung veranlasst. Eine m\u00f6gliche Verfahrensverz\u00f6gerung von wenn \u00fcberhaupt wenigen Tagen, allenfalls Wochen, ist angesichts der \u00fcblichen Verfahrensdauer bei der Beklagten im Hinblick auf die Intensit\u00e4t des mit der Datentr\u00e4gerauswertung verbundenen Grundrechtseingriffs hinzunehmen.<\/p>\n<p>34.\u00a0Soweit die Prozessvertreterin der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hinwies, die Ma\u00dfnahmen seien nicht einzeln, sondern in einer Gesamtschau zu betrachten, \u00fcberzeugt dies nicht. Dem steht bereits die tats\u00e4chliche Praxis des Bundesamtes entgegen, wonach (beispielsweise im 2. Quartal 2019) in fast 60 % der F\u00e4lle die vorsorglich ausgelesenen Datentr\u00e4ger schon nach Auffassung des jeweiligen Entscheiders nicht ben\u00f6tigt wurden (BT-Drs. 19\/13945, S. 14: 2. Quartal 2019: 2.435 ausgelesene Datentr\u00e4ger, 1.009 gestellte Datentr\u00e4ger-Auswertungsantr\u00e4ge), mithin weniger als die H\u00e4lfte der gespeicherten Ergebnisreporte aus den ausgelesenen Datentr\u00e4gern \u00fcberhaupt angefordert wurden.<\/p>\n<p>35.\u00a0B. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu 2. zul\u00e4ssig (I.) und begr\u00fcndet (II.).<\/p>\n<p>36.\u00a0I. Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage nach \u00a7 43 Abs. 1 VwGO statthaft.<\/p>\n<p>37.\u00a0Nach \u00a7 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis liegt vor, da es der Kl\u00e4gerin um ihre Rechtsposition geht, die durch das Auslesen und Auswerten der Daten, die Speicherung des automatisiert erstellten Ergebnisreports sowie die Freigabe des Ergebnisreports f\u00fcr das Asylverfahren und die Zugrundelegung der Entscheidung \u00fcber ihren Asylantrag, m\u00f6glicherweise ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 vor dem Hintergrund, dass die ihr gegen\u00fcber ergangenen Ma\u00dfnahmen in das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme eingreifen \u2013 auch das nach \u00a7 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Vorschrift des \u00a7 44a Satz 1 VwGO steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage auch hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu 2. nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist es geboten, von der Anwendung des \u00a7 44a Satz 1 VwGO abzusehen, da die Verfahrenshandlungen eine zus\u00e4tzliche und schwerwiegende materielle \u2013 grundrechtsrelevante \u2013 Beschwer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bedeuten und alternative Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten nicht gegeben sind (vgl. Posser, in: BeckOK VwGO, 57. Edition 1. Januar 2021, \u00a7 44a Rn. 31).<\/p>\n<p>40.\u00a0II. Die Klage ist hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu 2. auch begr\u00fcndet. Das Bundesamt war nicht berechtigt, die Daten der Kl\u00e4gerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen und mittels einer Software auszuwerten, den aus der Auswertung des Mobiltelefons der Kl\u00e4gerin generierten Ergebnisreport zu speichern sowie den Ergebnisreport f\u00fcr das Asylverfahren der Kl\u00e4gerin freizugeben und der Entscheidung \u00fcber ihren Asylantrag zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Ma\u00dfnahmen war \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG.<\/p>\n<p>42.\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr das Auslesen der Daten und die Auswertung mittels einer Software sowie die Speicherung des Ergebnisreports lagen nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt (15. Mai 2019) konnte der Zweck der Ma\u00dfnahme durch mildere Mittel erreicht werden. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung zur Zurverf\u00fcgungstellung der Zugangsdaten verwiesen. Das Bundesamt war schlie\u00dflich nicht berechtigt, in der Folgezeit die rechtswidrig erhobenen und gespeicherten Daten zu verwerten, mithin den Ergebnisreport am 28. Mai 2019 f\u00fcr das Asylverfahren der Kl\u00e4gerin freizugeben und der Entscheidung \u00fcber ihren Asylantrag zugrunde zu legen, da keine gewichtigen Gr\u00fcnde vorlagen, die den Grundrechtseingriff durch die Nutzung der rechtswidrig gewonnenen Daten, rechtfertigten.<\/p>\n<p>43.\u00a0C. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>44.\u00a0Die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. \u00a7\u00a7 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Vorgehensweise des Bundesamtes, Datentr\u00e4ger Asylsuchender regelm\u00e4\u00dfig zum Zeitpunkt der Registrierung auszulesen \u2013 als erste Ma\u00dfnahme zur Gewinnung von Hinweisen zur Feststellung der Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit \u2013 auf \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253&text=VG+Berlin+9.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+9+K+135%2F20+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253&title=VG+Berlin+9.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+9+K+135%2F20+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2253&description=VG+Berlin+9.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+9+K+135%2F20+A\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 9. 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