{"id":2251,"date":"2021-07-21T09:19:31","date_gmt":"2021-07-21T09:19:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251"},"modified":"2021-07-21T09:19:31","modified_gmt":"2021-07-21T09:19:31","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-11-senat-aktenzeichen-ovg-11-s-77-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat. Aktenzeichen: OVG 11 S 77\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 01.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 77\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0601.OVG11S77.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative; Impfquote; Folgenabw\u00e4gung; Klassenfahrt; Schulfahrt; Unterricht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antragsteller besucht die 8. Klasse einer Schule in Brandenburg und m\u00f6chte an einer zwischen 14. und 18. Juni 2021 stattfindenden \u201eKlassenfahrt\u201c aller achten Klassen seiner Schule nach Mecklenburg-Vorpommern in die Ferienunterkunft der \u201eFeriendorf &amp; Surfschule P&#8230;\u201c teilnehmen. Er hat einen Normenkontrollantrag gestellt und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV -, vom 6. M\u00e4rz 2021, GVBl. II\/21, Nr. 24, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 1. Juni 2021, GVBl. II, Nr. 57).<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a7 17 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV lautet:<\/p>\n<p>\u00a7 17<\/p>\n<p>3.\u00a0Schulen<\/p>\n<p>4.\u00a0(1) \u2013 (2) \u2026<\/p>\n<p>5.\u00a0(3) Die Durchf\u00fchrung von Schulfahrten gem\u00e4\u00df Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften \u00fcber schulische Veranstaltungen au\u00dferhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist untersagt. Dies gilt nicht f\u00fcr Wandertage und Exkursionen.<\/p>\n<p>6.\u00a0(4) &#8211; (6) \u2026<\/p>\n<p>7.\u00a0Abschnitt 1 Ziffer 1. (1) der Verwaltungsvorschrift \u00fcber schulische Veranstaltungen au\u00dferhalb von Schulen (VV-Schulfahrten \u2013 VVSchul) vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS\/14, [Nr. 1], S. 8) lautet:<\/p>\n<p>8.\u00a0Abschnitt 1<\/p>\n<p>9.\u00a0Arten von Schulfahrten<\/p>\n<p>10.\u00a01 &#8211; Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>11.\u00a0Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die au\u00dferhalb von Schulen stattfinden:<\/p>\n<p>12.\u00a0Wandertage und Exkursionen,<\/p>\n<p>13.\u00a0Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten<\/p>\n<p>14.\u00a0Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe,<\/p>\n<p>15.\u00a0Sch\u00fclerbegegnungen und Sch\u00fcleraustausch.<\/p>\n<p>16.\u00a0Schulische Veranstaltungen au\u00dferhalb der Schule, die zur Durchf\u00fchrung des Unterrichts oder von Projekten durchgef\u00fchrt werden, (Unterrichtsg\u00e4nge) gelten nicht als Schulfahrten.<\/p>\n<p>17.\u00a0\u2026<\/p>\n<p>18.\u00a0Der Antragsteller macht zur Begr\u00fcndung seines Antrags im Wesentlichen geltend, es fehle f\u00fcr die Regelung in \u00a7 17 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV bereits an einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Da es sich bei Schulfahrten nicht um Reisen im Sinne von \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG handele, sondern um Unterricht, k\u00e4me allenfalls die Generalklausel des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Erm\u00e4chtigungsgrundlage in Betracht, die aber nicht hinreichend bestimmt sei. Auch die vom Bundestag beschlossene sogenannte Notbremse rechtfertige das Verbot der Schulfahrt nicht mehr. Durch das Verbot von Schulfahrten sei der Antragsteller in seiner Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf Freiz\u00fcgigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt. Die Inzidenzzahlen seien auf mittlerweile 13 Infektionen pro 100.000 Einwohner im Wochenschnitt gesunken, das Zielbundesland der Reise gestatte den Aufenthalt von B\u00fcrgern aus anderen Bundesl\u00e4ndern und sowohl die Schule als auch der Reiseveranstalter bes\u00e4\u00dfen ein Hygienekonzept. Auch die regul\u00e4ren Hygienema\u00dfnahmen w\u00fcrden w\u00e4hrend der Klassenfahrt umgesetzt werden, da es sich um Unterricht handele. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass seit dem 1. Juni 2021 wegen der gesunkenen Inzidenzzahlen wieder Unterricht als Pr\u00e4senzunterricht stattfinde. Schulfahrten erf\u00fcllten zudem einen p\u00e4dagogischen Zweck. Vor dem Hintergrund, dass die Sch\u00fcler aufgrund des Pandemiegeschehens ohnehin bereits erhebliche Einbu\u00dfen in der Entwicklung ihrer Sozialkompetenz erlitten h\u00e4tten, seien Schulfahrten umso wichtiger, um diese Defizite aufzuarbeiten. Die besondere Dringlichkeit folge aus dem unmittelbar bevorstehenden Reisebeginn.<\/p>\n<p>19.\u00a0Der Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>20.\u00a0\u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der Siebten Verordnung \u00fcber befristete Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsverordnung &#8211; 7. SARS-CoV-2-EindV -, vom 6. M\u00e4rz 2021, GVBl. II\/21, Nr. 24, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Verordnung vom 1. Juni 2021, GVBl. II, Nr. 57) vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>21.\u00a0Der Antrag ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22.\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 BbgVwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \u00fcber die G\u00fcltigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch \u00fcber die angegriffene Vorschrift des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV.<\/p>\n<p>23.\u00a0Der Antrag ist zul\u00e4ssig. Es erscheint zumindest m\u00f6glich, dass \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV den Antragsteller als betroffenen Sch\u00fcler in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt. Ob dar\u00fcber hinaus ein vom Recht auf Freiz\u00fcgigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG gesch\u00fctztes Verhalten betroffen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung (vgl. zum Beherbergungsverbot BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 \u2013 1 BvQ 116\/20 \u2013, juris Rn. 10, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl\u00fcsse vom 14. Januar 2021 \u2013 OVG 11 S 3\/21 \u2013, juris Rn. 11 und vom 16. Oktober 2020 \u2013 OVG 11 S 87\/20 \u2013, juris Rn. 40).<\/p>\n<p>24.\u00a02. Der Antrag ist aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>25.\u00a0Nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab im Verfahren nach \u00a7 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung im Eilverfahren, je k\u00fcrzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \u00fcber den Normenkontrollantrag noch vor dem Au\u00dferkrafttreten der Normen ergehen kann.<\/p>\n<p>26.\u00a0Ergibt demnach die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gr\u00fcnden dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zul\u00e4ssig und (voraussichtlich) begr\u00fcndet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz daf\u00fcr, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile bef\u00fcrchten l\u00e4sst, die unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und\/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorl\u00e4ufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer f\u00fcr den Antragsteller g\u00fcnstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.<\/p>\n<p>27.\u00a0Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Eilantrag nicht (hinreichend) absch\u00e4tzen, ist \u00fcber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden: Gegen\u00fcberzustellen sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg h\u00e4tte, und die Nachteile, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erw\u00e4gungen m\u00fcssen die gegenl\u00e4ufigen Interessen dabei deutlich \u00fcberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung &#8211; trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache &#8211; dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 &#8211; OVG 11 S 25\/20 -, Rn. 4 &#8211; 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 &#8211; 3 MR 4\/20 -, Rn. 3 &#8211; 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. M\u00e4rz 2020 &#8211; 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 &#8211; 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).<\/p>\n<p>28.\u00a0Davon ausgehend kann der Antrag keinen Erfolg haben. Denn die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angestrengten Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung gegenw\u00e4rtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Norm dr\u00e4ngt sich nicht auf (dazu unter 2.1.). Die danach vorzunehmende Folgenabw\u00e4gung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.2.).<\/p>\n<p>29.\u00a02.1. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung dr\u00e4ngt sich nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung nicht auf.<\/p>\n<p>30.\u00a0(1) Die angegriffene Regelung d\u00fcrfte in \u00a7 32 i.V.m. \u00a7\u00a7 28, 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und 6 IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) f\u00fcr die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schlie\u00dfung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 IfSG oder die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs sein k\u00f6nnen. Schulen geh\u00f6ren zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von \u00a7 33 Nr. 3 IfSG. \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG erm\u00f6glicht es nicht nur, die Schlie\u00dfung von Schulen anzuordnen, sondern erlaubt auch die Erteilung von Auflagen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung ihres Betriebs. \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage. Wie der Antragsteller selbst geltend macht, z\u00e4hlen Schulfahrten zu den schulischen Veranstaltungen,. Nach der durch \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift \u00fcber schulische Veranstaltungen finden sie au\u00dferhalb von Schulen statt und umfassen Wandertage und Exkursionen, Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe sowie Sch\u00fclerbegegnungen und Sch\u00fcleraustausch. \u00a7\u00a7 17, 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regeln infektionsschutzrechtlich veranlasste Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Schulbetriebs und damit der Gemeinschaftseinrichtung Schule im Sinne von \u00a7 33 Nr. 3 IfSG. Mithin stellt sich die Untersagung eines Teils der zu den schulischen Veranstaltungen geh\u00f6renden Schulfahrten in \u00a7 17 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV als Auflage im Sinne von \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG dar.<\/p>\n<p>32.\u00a0(2) \u00a7\u00a7 28, 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und 6 IfSG gen\u00fcgen bei summarischer Pr\u00fcfung auch den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigen, Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der erteilten Erm\u00e4chtigung bestimmen m\u00fcssen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 11. Februar 2021 \u2013 OVG 11 S 11\/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 &#8211; OVG 11 S 64\/21 -, Rn. 33, juris).<\/p>\n<p>33.\u00a0Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung veranlassen m\u00fcssten. Auf die vom Antragsteller er\u00f6rterte Vorschrift des \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG kommt es hier nicht an.<\/p>\n<p>34.\u00a0(3) Am Vorliegen der formellen Voraussetzungen des \u00a7 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>35.\u00a0Die verfahrensgegenst\u00e4ndliche 7. SARS-CoV-2-EindV ist, wie von \u00a7 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG verlangt, sowohl in der Ursprungsfassung als auch hinsichtlich aller nachfolgenden \u00c4nderungen, einschlie\u00dflich derjenigen durch die Neunte Verordnung zur \u00c4nderung der Siebten SARS-CoV-2-EindV vom 1. Juni 2021, mit einer allgemeinen Begr\u00fcndung versehen (GVBl. II Nr. 57 S. 26 ff.; allgemeine Begr\u00fcndungen der Ursprungsfassung der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 6. M\u00e4rz 2021 sowie aller weiteren \u00c4nderungsverordnungen auch abrufbar unter https:\/\/bravors.brandenburg.de\/verordnungen\/7__sars_cov_2_eindv\/attachments\/251512). Die Geltungsdauer der Ursprungsverordnung wahrte die Frist des \u00a7 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG; entsprechendes gilt f\u00fcr die nachfolgenden \u00c4nderungen einschlie\u00dflich der \u00c4nderungsverordnung vom 1. Juni 2021, mit der die Geltung bis zum 24. Juni 2021 verl\u00e4ngert worden ist (\u00a7 28 der 7. SARS-CoV-2-EindV).<\/p>\n<p>36.\u00a0Auch die Bestimmtheit des hier in Rede stehenden \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>37.\u00a0(4) Die sich aus \u00a7 32 Satz 1 IfSG i.V.m. \u00a7\u00a7 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Schutzma\u00dfnahmen gem. \u00a7 28 Abs. 1 i.V.m.\u00a7 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung ebenfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>38.\u00a0Der Deutsche Bundestag hat die in \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28. M\u00e4rz bis 18. November 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bev\u00f6lkerung (vom 27. M\u00e4rz 2020, BGBl. I S. 587) vorgesehene Feststellung einer solchen epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes am 25. M\u00e4rz 2020 getroffen (BT-PlPr 19\/154, 19169C), und er hat diese Feststellung seither auch nicht \u2013 wie in \u00a7 5 Abs. 1 IfSG vorgesehen \u2013 aufgehoben und diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, sondern am 18. November 2020 und 4. M\u00e4rz 2021 den Fortbestand einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IfSG erneut festgestellt (vgl. BT-Drs. 19\/24387 und BT-PlPr.19\/191, 24109C; www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/2021\/kw09-de&#8211;824818: Annahme des Entschlie\u00dfungsantrags 19\/2796).<\/p>\n<p>39.\u00a0Auch die sich aus \u00a7 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen sind nach summarischer Pr\u00fcfung weiterhin erf\u00fcllt. Bei \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von \u00fcber 50 (COVID-19) Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, soweit und solange es f\u00fcr eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Bei einer \u00dcberschreitung eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzma\u00dfnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschw\u00e4chung des Infektionsgeschehen erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzma\u00dfnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterst\u00fctzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG k\u00f6nnen jedoch auch noch nach Unterschreitung eines in den S\u00e4tzen 5 und 6 (des Abs. 3) genannten Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzma\u00dfnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei der Pr\u00fcfung der Aufhebung oder Einschr\u00e4nkung der Schutzma\u00dfnahmen nach den S\u00e4tzen 9 bis 11 sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 3 S. 12 IfSG insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabh\u00e4ngige Reproduktionszahl zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Diesen Vorgaben d\u00fcrfte die angegriffene Verordnungsregelung entsprechen. Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Untersagung von Schulfahrten bei summarischer Pr\u00fcfung noch als gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch hinreichende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gew\u00e4hlten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschl\u00fcsse des Senats vom 22. Mai 2020 \u2013 OVG 11 S 51\/20 \u2013, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 \u2013 OVG 11 B 49\/20 und OVG 11 B 52\/20 \u2013).<\/p>\n<p>42.\u00a0Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in \u00a7 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, \u00fcbertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen fr\u00fchzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem \u201eSchutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit\u201c, zu dem der Staat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 13. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1021\/20 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. Mai 2020 -1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 \u2013 1 BvR 1003\/20 -, juris Rn. 7; konkret mit Blick auf Fitnessstudios auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 -1 BvR 899\/20 -, juris Rn 13). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich sch\u00fctzend und f\u00f6rdernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu sch\u00fctzen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 &#8211; 1 BvR 1027\/20 -, juris Rn. 6). Er verf\u00fcgt in der Beurteilung, ob die gesetzliche Regelung geeignet ist, um ihr Ziel zu erreichen, \u00fcber eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative, die sich sowohl auf die Einsch\u00e4tzung und Bewertung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen. Auch in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Regelung kommt ihm ein Spielraum zu (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05. Mai 2021 \u2013 1 BvR 781\/21 \u2013, Rn. 36, juris). Entsprechendes hat nach der Rechtsprechung des Senats bei der Ausf\u00fcllung der Erm\u00e4chtigungen des \u00a7 28a IfSG auch f\u00fcr den Landesverordnungsgeber zu gelten.<\/p>\n<p>43.\u00a0Ziel der hier in Rede stehenden wie auch der weiteren, mit der aktuell erneut verl\u00e4ngerten Fassung der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Ma\u00dfnahmen ist es, die anhaltend zu hohen Infektionszahlen in Brandenburg und die davon nach Einsch\u00e4tzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) weiter ausgehende hohe Gefahr f\u00fcr die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung (siehe T\u00e4glicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19), Stand: 9. Juni 2021, abrufbar unter: https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jun_2021\/2021-06-09-de.pdf?__blob=publicationFile, Seite 18) durch Fortgeltung einiger der bisherigen Schutzma\u00dfnahmen weiter einzud\u00e4mmen. Die Einsch\u00e4tzung des Verordnungsgebers, dass die hier verfahrensgegenst\u00e4ndliche Untersagung von Schulfahrten mit Ausnahme von Wandertagen und Exkursionen \u2013 die einen Baustein im Gesamtkonzept darstellt \u2013 weiterhin geeignet und mangels eines anderen, gleich geeigneten Mittels auch erforderlich ist, zu einer Reduzierung von Infektionen beizutragen, ist auf Grundlage der ausdr\u00fccklich auf momentan u.a. in Schulen zu verzeichnenden Ausbr\u00fcche verweisenden Lageeinsch\u00e4tzung des RKI voraussichtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>44.\u00a0Die vom Verordnungsgeber angenommene Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduzierung und damit auch zur Abschw\u00e4chung des Infektionsgeschehens und dessen Kontrolle wird durch den Einwand des Antragstellers, dass seitens der Schule und des Reiseveranstalters Hygienekonzepte erstellt worden seien, die zur Begegnung der Infektionsgefahr ausreichend seien, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar trifft es zu, dass die Schulfahrt unter Beachtung strenger Hygienevorschriften ein milderes Mittel darstellte. Im Hinblick auf die einer Schulfahrt innewohnenden unvermeidlichen Beaufsichtigungsl\u00fccken, insbesondere in den Abendstunden, w\u00e4re diese Ma\u00dfnahme jedoch nicht in gleicher Weise geeignet wie die Unterbindung potentiell infektionstr\u00e4chtiger Kontakte durch die Untersagung von Schulfahrten. Das gilt auch f\u00fcr die Richtlinien des Reiseveranstalters, die der Antragsteller vorgelegt hat, zumal diese die freiwillige Befolgung der Sch\u00fcler voraussetzen, die auf einer mehrt\u00e4gigen Schulfahrt nicht durchg\u00e4ngig gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>45.\u00a0Nach summarischer Pr\u00fcfung durfte der Verordnungsgeber die in Rede stehende Untersagung von Schulfahrten auch noch f\u00fcr erforderlich und angemessen halten.<\/p>\n<p>46.\u00a0Nach den Erkenntnissen des RKI sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz zwar seit Anfang der 17. Kalenderwoche. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Neunten \u00c4nderungsverordnung am 1. Juni 2021 lag sie f\u00fcr Deutschland bei 35 und f\u00fcr Brandenburg bei 18 Neuerkrankungen je 100.000 Einwohnern (Lagebericht v. 1. Juni 2021, S. 4, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jun_2021\/2021-06-01-de.pdf?__blob=publication File; inzwischen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz f\u00fcr Deutschland bei 19, f\u00fcr Brandenburg sogar nur noch bei 9, vgl. RKI, Fallzahlen, Stand Donnerstag 10. Juni 2021). Auch in Ansehung dieser positiven Entwicklung h\u00e4lt das RKI aber daran fest, dass die R\u00fccknahme von Ma\u00dfnahmen aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen solle (Lagebericht vom 9. Juni 2021, S. 2, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jun_2021\/2021-06-09-de.pdf?__blob=publicationFile). Zwar halte auch der R\u00fcckgang der Meldeinzidenzen bei Kindern und Jugendlichen aktuell weiter an. Zur Gew\u00e4hrleistung eines m\u00f6glichst kontinuierlichen Betriebs von Schulen und Kitas erfordere die aktuelle Situation aber den Einsatz aller organisatorischen und individuellen Ma\u00dfnahmen zur Interventionspr\u00e4vention (unter Verweis auf \u201eMa\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Kontrolle der SARS-CoV-2-\u00dcbertragung in Schulen &#8211; Lebende Leitlinie\u201c, https:\/\/www.awmf.org\/leitlinien\/detail\/ll\/027-076.html), dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen m\u00f6glichst verhindert werden (Lagebericht v. 8. Juni 2021, https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jun_2021\/2021-06-08-de.pdf?__blob=publicationFile, S. 14).<\/p>\n<p>47.\u00a0Dem hat der Verordnungsgeber mit der Neunten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV Rechnung getragen und angesichts der insbesondere aus dem starken R\u00fcckgang der Zahl der Neuinfektionen sowie der Entspannung auf den Intensivstationen ersichtlichen g\u00fcnstigen Entwicklung des Pandemiegeschehens zahlreiche Einschr\u00e4nkungen zur\u00fcckgenommen oder abgemildert. Insbesondere im Schulbereich sind infolge der \u00c4nderung des \u00a7 17 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV nunmehr der schulpraktische Sportunterricht in geschlossenen R\u00e4umen sowie im Rahmen des Musikunterrichts Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel wieder m\u00f6glich. Zuvor hatte der Verordnungsgeber mit der Achten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV (v. 25. Mai 2021, GVBl. II Nr. 54) bereits die Wiederaufnahme des vollst\u00e4ndigen Pr\u00e4senzunterrichts f\u00fcr alle Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen in Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner erm\u00f6glicht (\u00a7 17 Abs. 4a der 7. SARS-CoV-2-EindV) sowie Wandertage und Exkursionen vom grunds\u00e4tzlichen Verbot der Durchf\u00fchrung von Schulfahrten ausgenommen (\u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV). Dass er die Aufrechterhaltung des sonstigen Verbots von Schulfahrten wie auch der weiteren, mit der aktuell erneut verl\u00e4ngerten Fassung der 7. SARS-CoV-2-EindV beibehaltenen Ma\u00dfnahmen zun\u00e4chst weiter als erforderlich angesehen hat, um die zuletzt g\u00fcnstige Entwicklung des Pandemiegeschehens nicht zu gef\u00e4hrden und einem im Fall sofortiger Aufhebung aller Schutzma\u00dfnahmen zu bef\u00fcrchtenden erneuten starken Anstieg der Zahl der Neuinfektionen vorzubeugen, entspricht der Einsch\u00e4tzung des RKI. Dieses stuft die Gef\u00e4hrdung der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in Deutschland trotz des R\u00fcckgangs von Fallzahlen und Hospitalisierungen wegen der noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten immer noch insgesamt als hoch ein und sieht angesichts der anhaltenden Viruszirkulation in der Bev\u00f6lkerung mit zahlreichen Ausbr\u00fcchen in Privathaushalten, Kitas und auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Ma\u00dfnahmen und Schutzma\u00dfnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eind\u00e4mmung von Ausbr\u00fcchen und Infektionsketten weiter als erforderlich an (Lagebericht vom 9. Juni 2021, S. 16 f.; https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Situationsberichte\/Jun_2021\/2021-06-09-de.pdf?__blob=publicationFile).<\/p>\n<p>48.\u00a0Vor dem Hintergrund, dass auf mehrt\u00e4gigen Schulfahrten, wie der hier in Rede stehenden, der Kontakt unter den Sch\u00fclern von l\u00e4ngerer Dauer ist, d\u00fcrfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Verordnungsgeber die Untersagung dieser Fahrten auch gegenw\u00e4rtig noch f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, um das Infektionsgeschehen hinreichend einzud\u00e4mmen.<\/p>\n<p>49.\u00a0Bei der hier nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung dr\u00e4ngt es sich auch nicht auf, dass die mit \u00a7 17 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV erfolgte Untersagung von Schulfahrten, mit Ausnahme von Wandertagen und Exkursionen, im engeren Sinne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re und der Verordnungsgeber den ihm insoweit zustehenden Spielraum \u00fcberschritten h\u00e4tte. Die beanstandete Verpflichtung begr\u00fcndet voraussichtlich bereits keinen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Sch\u00fcler, und auch nicht in deren Recht auf Freiz\u00fcgigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), selbst wenn man den Schutzbereich trotz des schulischen Charakters der Fahrt annehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>50.\u00a0Denn dem Eingriff steht das mit der Verordnung insgesamt &#8211; zuletzt in der Fassung der Neunten Verordnung zur \u00c4nderung der 7. SARS-CoV-2-EindV &#8211; wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegen\u00fcber, einer erneuten Beschleunigung des nach wie vor zu hohen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch t\u00f6dlicher Krankheitsverl\u00e4ufe und letztlich einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Dies ist vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung leichter \u00fcbertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken und schwere Krankheitsverl\u00e4ufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesf\u00e4lle zu vermeiden . Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die zunehmende Zahl (vollst\u00e4ndig) geimpfter Personen in der Sch\u00fclerschaft geringer als in der Gesamtbev\u00f6lkerung sein d\u00fcrfte, da diesen eine Impfung erst seit dem 7. Juni 2021 m\u00f6glich ist (siehe Freigabe der Corona-Impfungen &#8211; Impfwillige brauchen Geduld, abrufbar unter https:\/\/www.faz.net\/agenturmeldungen\/dpa\/freigabe-der-corona-impfungen-impfwillige-brauchen-geduld-17376477.html, Stand 07. Juni 2021) und das Infektionsrisiko in Sch\u00fclergruppen, erst recht in klassen\u00fcbergreifenden wie hier, damit nochmals erh\u00f6ht ist. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse der Sch\u00fcler, an Schulfahrten teilzunehmen, zur\u00fcckstehen, zumal die von dem Antragsteller angef\u00fchrten, das Sozialverhalten st\u00e4rkenden Ziele von Schulfahrten (Abschnitt 1, Ziffer 1.(2) VV-Schulfahrten) auch \u00fcber die mittlerweile wieder zugelassenen Wandertage und Exkursionen gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, wenn auch in geringerem Ma\u00dfe. Mit diesem stufenweisen Konzept der Lockerungen bringt der Antragsgegner die Interessen des Gesundheitsschutzes und der von den Beschr\u00e4nkungen Betroffenen in einen insgesamt angemessenen Ausgleich. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Schulfahrt in erster Linie schulischen Zwecken dient und die nicht stattfindende Schulfahrt nicht zu einer Nichtbeschulung, sondern lehrplanm\u00e4\u00dfigem (Pr\u00e4senzunterricht) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>51.\u00a02.2. Auch davon ausgehend, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen, geht eine Folgenabw\u00e4gung nach den eingangs dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben zulasten des Antragstellers aus. Denn die zu erwartenden Folgen einer Au\u00dfervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Diesbez\u00fcglich gelten die bereits zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne angestellten Erw\u00e4gungen entsprechend. Dar\u00fcber hinaus ist darauf zu verweisen, dass nunmehr zwar Stornierungskosten anzufallen drohen, die konkret anstehende Reise aber zu einer Zeit gebucht wurde, als Schulfahrten bereits untersagt waren und nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass dieses Verbot kurz vor dem Schulferienbeginn entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>52.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG. Da der Antragsteller die Durchf\u00fchrung einer bestimmten schulischen Aktivit\u00e4t begehrt ist der Senat vom Regelstreitwert ausgegangen. Von einer Halbierung des sich ergebenden Betrages wird abgesehen, da mit Blick auf den begrenzten Geltungszeitraum der angegriffenen Vorschrift vorliegend von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.<\/p>\n<p>53.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+77%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+77%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2251&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+77%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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