{"id":2249,"date":"2021-07-21T09:11:46","date_gmt":"2021-07-21T09:11:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249"},"modified":"2021-07-21T09:11:46","modified_gmt":"2021-07-21T09:11:46","slug":"sondernutzungsgebuehren-fuer-die-nutzung-eines-oeffentlichen-platzes-zur-lagerung-von-baumaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249","title":{"rendered":"Sondernutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung eines \u00f6ffentlichen Platzes zur Lagerung von Baumaterial"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 02.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 1 B 2.19<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0602.OVG1B2.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sondernutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung eines \u00f6ffentlichen Platzes zur Lagerung von Baumaterial<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Dem \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmete Pl\u00e4tze sind \u00f6ffentliche Stra\u00dfen im Sinne von \u00a7 2 Abs 1 BerlStrG (juris: StrG BE) und damit grunds\u00e4tzlich sondernutzungsgeb\u00fchrenpflichtig.(Rn.22)<\/p>\n<p>2. Die Formulierung &#8222;Inanspruchnahme von &#8230; verkehrsberuhigten Bereichen&#8220; in der Tarifstelle 5.1 Buchst. a) des Geb\u00fchrenverzeichnisses zur Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung (SNGebV; juris: SoGebV BE) umfasst auch stra\u00dfenrechtlich f\u00fcr ruhige Verkehrsarten (Fu\u00dfg\u00e4nger- und\/oder Fahrradverkehr) beschr\u00e4nkt gewidmete Pl\u00e4tze. Eine Beschilderung nach der Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO) ist insofern nicht erforderlich.(Rn.38)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 1 K 440.17<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 wirkungslos.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das angegriffene Urteil ge\u00e4ndert. Die Bescheide des Bezirksamts Mitte vom 31. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung f\u00fcr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 30. Mai 2017 und der \u00c4nderungsbescheide des Bezirksamts Mitte vom 3. April 2019 sowie vom 2. Mai 2019 werden aufgehoben soweit Sondernutzungsgeb\u00fchren von mehr als 367.456,92 Euro festgesetzt worden sind. Im \u00dcbrigen wird die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens beider Rechtstufen tragen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte jeweils zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Zahlung von Sondernutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung des Washingtonplatzes in Berlin zur Lagerung von Baumaterial. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V&#8230; GmbH (im Folgenden: V&#8230;), die wiederum Rechtsnachfolgerin der Verwertungsgesellschaft f\u00fcr E&#8230;GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: Verwertungsgesellschaft) ist.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Verwertungsgesellschaft war Eigent\u00fcmerin verschiedener im st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereich \u201eHauptstadt Berlin &#8211; Parlaments- und Regierungsviertel&#8220; gelegener Grundst\u00fccke am sogenannten Stadtquartier Lehrter Bahnhof. Sie beabsichtigte, die Entwicklung der Grundst\u00fccke am Stadtquartier Lehrter Bahnhof \u00fcber Projektgesellschaften durchzuf\u00fchren. Zu diesem Zweck schlossen die Verwertungsgesellschaft und der Beklagte am 25. September 2001 eine Vereinbarung u.a. \u00fcber die Abl\u00f6se eines Ausgleichsbetrages nach dem Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund st\u00e4dtebaulicher Sanierung und \u00fcber die Abwendung des Grunderwerbs durch den Beklagten betreffend das Baufeld MK 9 auf dem s\u00fcdlichen Bahnhofsvorplatz, dem sp\u00e4teren Washingtonplatz. Mit Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 26. Juni 2002 verkaufte die V&#8230; unter anderem die das Baufeld MK 9 umgrenzenden Fl\u00e4chen auf dem Washingtonplatz, unter denen sie urspr\u00fcnglich eine Tiefgarage realisieren wollte, an die D&#8230; mbH (im Folgenden: D&#8230;). Die D&#8230; f\u00fchrte als Entwicklungstr\u00e4gerin und Treuh\u00e4nderin f\u00fcr den Beklagten aufgrund des Entwicklungstr\u00e4gervertrages vom 29. Juni 1994 die Entwicklungsma\u00dfnahme \u201eHauptstadt Berlin &#8211; Parlaments- und Regierungsviertel&#8220; durch.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Ausweislich der Begr\u00fcndung der Vorlage &#8211; zur Beschlussfassung &#8211; (vgl. Abgh-Drs. 15\/5173, S. 53) des mit Verordnung \u00fcber die Festsetzung des Bebauungsplans II-201a im Bezirk Mitte, Ortsteile Moabit und Mitte vom 3. Juli 2006 bekannt gemachten (GVBl. Nr. 27 vom 15. Juli 2006, S. 795) Bebauungsplans vom 12. Januar 2006 handelt es sich bei dem Washingtonplatz um \u201eVerkehrsfl\u00e4chen besonderer Zweckbestimmung\u201c i.S.v. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB f\u00fcr die als Verkehrsarten \u201enur die Erschlie\u00dfung der Solit\u00e4re und ansonsten Fahrrad- und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr\u201c vorgesehen sind. Mit Allgemeinverf\u00fcgung vom 13. Februar 2007 (ABI. Nr. 9 \/ 02.03.2007, S. 543) wurde der Washingtonplatz entsprechend dem Bebauungsplan II-201a als \u00f6ffentliches Stra\u00dfenland gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Berliner Stra\u00dfengesetz (BerlStrG) gewidmet.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Vereinbarung vom 28. Oktober 2009 \u00e4nderten die V&#8230; und der Beklagte die in der Abwendungsvereinbarung vom 25. September 2001 festgelegte H\u00f6he des Ausgleichsbetrags. Im Vorfeld hatten die Vertragsparteien \u00fcber die Frage der Erhebung von Sondernutzungsgeb\u00fchren verhandelt, ohne hierzu eine Einigung zu erzielen (vgl. Besprechungsprotokoll vom 14. Mai 2009, Gerichtsakte Bl. 146). Am 19. M\u00e4rz 2015 gingen die Grundst\u00fccksfl\u00e4chen rund um das Baufeld MK 9, soweit sie nicht bereits im Eigentum des Beklagten standen, in dessen Eigentum \u00fcber.<\/p>\n<p>5.\u00a0Mit zwei Bescheiden &#8211; jeweils vom 31. Oktober 2016 &#8211; erteilte das Bezirksamt Mitte von Berlin der Kl\u00e4gerin die beantragten Sondernutzungserlaubnisse f\u00fcr die Benutzung des Washingtonplatzes als Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che zun\u00e4chst f\u00fcr drei Monate (1. September 2016 bis 30. November 2016 &#8211; Phase 0) sowie f\u00fcr weitere 34 Monate (1. Dezember 2016 bis 30. September 2019 &#8211; Phase 1). Nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Beteiligten umfasste die Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2018 (23 Monate) auch 147,06 m2 des Gehwegs der Ella-Trebe-Stra\u00dfe. F\u00fcr die Sondernutzung wurden Geb\u00fchren in H\u00f6he von vier Euro\/m2 pro Monat nach der Tarifstelle 5.1 Buchst. b), Spalte 1, des Geb\u00fchrenverzeichnisses zur Verordnung \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Sondernutzung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen (Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung &#8211; SNGebV -) festgesetzt. Daraus ergaben sich rechnerisch Sondernutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr die Phase 0 in H\u00f6he von (5.964,08 m2 x 4 Euro x 3 Monate =) 71.568,96 Euro sowie f\u00fcr die Phase 1 (5.970,16 m2 x 4 Euro x 34 Monate =) 811.941,76 Euro, mithin insgesamt 883.510,72 Euro.<\/p>\n<p>6.\u00a0Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin unter dem 24. November 2016 Widerspruch ein, den die Senatsverwaltung f\u00fcr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>7.\u00a0Am 30. Juni 2017 hat die Kl\u00e4gerin gegen die Geb\u00fchrenforderung Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit am 6. Dezember 2018 verk\u00fcndetem Urteil, das der Kl\u00e4gerin (sp\u00e4testens) am 23. Januar 2019 zugestellt worden ist, abgewiesen und die Berufung zugelassen hat. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es: Die Tatbestandsvoraussetzungen der Geb\u00fchrenfestsetzung nach dem Berliner Stra\u00dfengesetz i.V.m. der Tarifstelle 5.1 Buchst. b), Spalte 1, der Anlage 1 zu \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV seien erf\u00fcllt. Die Geb\u00fchrenerhebung versto\u00dfe weder gegen das \u00c4quivalenzprinzip noch gegen Treu und Glauben. Die Kl\u00e4gerin habe auch keinen Anspruch auf eine Erm\u00e4\u00dfigung der Geb\u00fchren oder deren Erlass.<\/p>\n<p>8.\u00a0Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 11. Februar 2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. M\u00e4rz 2019 begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>9.\u00a0Im Laufe des Baufortschritts war die Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che in Abstimmung mit dem Beklagten st\u00fcckweise reduziert worden. Diesem Umstand hat das Bezirksamt Mitte von Berlin mit \u00c4nderungsbescheiden vom 3. April 2019 und 2. Mai 2019 Rechnung getragen und die festgesetzten Sondernutzungsgeb\u00fchren um (69.936,00 + 92.190,40 =) 162.126,40 Euro reduziert. Dementsprechend haben die Beteiligten das Verfahren insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so dass noch eine Geb\u00fchrenh\u00f6he von 721.384,32 Euro im Streit ist.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Kl\u00e4gerin macht zur Begr\u00fcndung der Berufung im Wesentlichen geltend: Die Nutzung des Washingtonplatzes sei geb\u00fchrenfrei erfolgt. Die Tarifstelle 5.1 des Geb\u00fchrenverzeichnisses tauge insgesamt nicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von Sondernutzungsgeb\u00fchren wegen einer Baustelleneinrichtung auf einem \u00f6ffentlich Platz. Der Washingtonplatz unterfalle als selbst\u00e4ndiger Platz nicht dem Tatbestand der Tarifstelle 5.1, denn es handele sich \u201enicht (um) dem Fahrzeugverkehr dienende Stra\u00dfenbestandteile wie Gehweg, Gr\u00fcnanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen&#8220;. Dieser Definition unterfielen nur unselbst\u00e4ndige Stra\u00dfenbestandteile bzw. Anlagen. Der Verordnungsgeber habe Sondernutzungsgeb\u00fchren nur bei einer Inanspruchnahme der Fahrbahn und gegebenenfalls darin befindlicher Mittelstreifen sowie an die Fahrbahn \u00fcblicherweise anschlie\u00dfender Radwege und daneben befindlicher Gehwege erheben wollen, nicht aber f\u00fcr die Nutzung selbst\u00e4ndiger Fl\u00e4chen, die keine Bestandteile der Fahrbahn seien. Sofern man die Tarifstelle 5.1 Buchst. a) heranziehen wolle, sei diese zu unbestimmt und damit unwirksam. Unabh\u00e4ngig davon seien die Sondernutzungsgeb\u00fchren nach \u00a7 8a SNGebV zu erm\u00e4\u00dfigen oder zu erlassen, weil die Sondernutzung im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse Berlins gelegen habe (Nr. 1) bzw. die Geb\u00fchrenerhebung auf Grund der Besonderheit des Einzelfalles zu einer H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde (Nr. 2). Schon die zwischen ihr und dem Land Berlin bzw. der D&#8230; sowie weiteren Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen (Abwendungsvereinbarung vom 25. September 2001, Grundst\u00fcckskaufvertrag 26. Juni 2002 und \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009) st\u00fcnden der Erhebung entgegen. Es werde daher die Einrede der Vertragsanpassung erhoben. Au\u00dferdem liege ein Versto\u00df gegen das \u00c4quivalenzprinzip sowie gegen Treu und Glauben vor.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>12.\u00a0das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 zu \u00e4ndern und die Bescheide des Bezirksamts Mitte vom 31. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung f\u00fcr Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 30. Mai 2017 und der \u00c4nderungsbescheide des Bezirksamt Mitte vom 3. April 2019 sowie vom 2. Mai 2019 hinsichtlich der festgesetzten Sondernutzungsgeb\u00fchren aufzuheben.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>14.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Er meint: Der Verordnungsgeber habe mit der Tarifstelle 5.1 die Regelung in \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG f\u00fcr Sondernutzungserlaubnisse in Bezug auf die Einrichtung von Baustellen und deren Beeintr\u00e4chtigung des flie\u00dfenden oder ruhenden Stra\u00dfenverkehrs aufgegriffen und die Unterscheidung zwischen Fahrzeugverkehr und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr weiter ausgeformt. Die Tarifstelle unterscheide einerseits zwischen der \u201eInanspruchnahme von Stra\u00dfen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Stra\u00dfen mit einer Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung unter 30 km\/h\u201c (Buchst. a) und andererseits der Inanspruchnahme \u201ealler anderen Stra\u00dfen\u201c (Buchst. b). Innerhalb dieser Unterteilung werde zwischen \u201enicht dem Fahrzeugverkehr dienende(n) Stra\u00dfenbestandteile(n) wie Gehweg, Gr\u00fcnanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen\u201c (Spalte 1) und den Stra\u00dfenbestandteilen differenziert, \u201edie dem flie\u00dfenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind\u201c (Spalte 2). F\u00fcr die Anwendung des Buchstaben a) der Tarifstelle 5.1 bed\u00fcrfe es einer Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen nach der Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung. F\u00fcr die den Washingtonplatz umgrenzenden Stra\u00dfen (Rahel-Hirsch-Stra\u00dfe, Ella-Trebe-Stra\u00dfe und Friedrich-List-Ufer) best\u00fcnden keine Geschwindigkeitsbegrenzungen, so dass die regelm\u00e4\u00dfig innerorts zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit von 50 km\/h gelte. Danach scheide die Anwendung der Tarifstelle 5.1 Buchst. a) aus und der Buchstabe b) f\u00fcr \u201ealle(.) anderen Stra\u00dfen\u201c sei einschl\u00e4gig. Die weitere Abstufung der Geb\u00fchrenh\u00f6he in den Spalten 1 und 2 zeige die Absicht des Verordnungsgebers, die unterschiedlich starke Beeintr\u00e4chtigung des Gemeingebrauchs auf einem Gehweg, bei dem der rollende Verkehr unbeeinflusst bleibe und nur der Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr beeintr\u00e4chtigt werde, gegen\u00fcber Sondernutzungen im Stra\u00dfenraum, die den Fahrzeugverkehr behinderten, zu ber\u00fccksichtigen. Da f\u00fcr die inmitten stehenden Fl\u00e4chen eine Zweckbestimmung f\u00fcr den Fahrrad- und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr festgesetzt worden sei, unterfalle die Nutzung des Washingtonplatzes der Tarifstelle 5.1. Buchst. b), Spalte 1. Die Erm\u00e4\u00dfigungs- und Erlassregelungen des \u00a7 8a Nr. 1 und 2 SNGebV seien tatbestandlich nicht erf\u00fcllt. Eine ohnehin nur beachtliche gr\u00f6bliche St\u00f6rung des \u00c4quivalenzprinzips liege nicht vor. Die zwischen dem Land Berlin bzw. der D&#8230; und der Kl\u00e4gerin sowie weiteren Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen st\u00fcnden der Geb\u00fchrenerhebung ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 B\u00e4nde) sowie die Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>17.\u00a0Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist sie form- und fristgem\u00e4\u00df eingelegt und begr\u00fcndet worden (\u00a7 124a Abs. 2 und 3 VwGO).<\/p>\n<p>18.\u00a0I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist das Verfahren entsprechend \u00a7 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Umfang der Erledigung (in H\u00f6he einer Geb\u00fchrenforderung von 162.126,40 Euro), die am 11. M\u00e4rz 2021 eingetreten ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2018 wirkungslos (\u00a7 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).<\/p>\n<p>19.\u00a0II. Die angegriffenen Bescheide sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu \u00e4ndern, denn insoweit h\u00e4tte das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgeben m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen hat die Berufung keinen Erfolg.<\/p>\n<p>20.\u00a0Rechtsgrundlage der Geb\u00fchrenfestsetzung ist \u00a7\u00a7 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2008 (GVBl. S. 466), i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV, in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung der ersten \u00c4nderungsverordnung vom 16. Mai 2012 (GVBl. 2012, 160), i.V.m. der Tarifstelle 5.1 Buchst. a) und b), jeweils Spalte 1, des Geb\u00fchrenverzeichnisses zu \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 (Anlage 1) vom 12. Juni 2006 (GVBl. 2006, 589). Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV werden f\u00fcr Sondernutzungen i.S.v. \u00a7 11 Abs 1 BerlStrG auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, die in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, Sondernutzungsgeb\u00fchren nach dieser Verordnung und dem Geb\u00fchrenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Auf dieser rechtlichen Grundlage sind die festgesetzten Geb\u00fchren nur im erkannten Umfang rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>21.\u00a01. In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Das Bezirksamt war f\u00fcr den Erlass des Bescheides zust\u00e4ndig (vgl. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG, \u00a7 3 Abs. 2 AZG bzw. \u00a7 2 Abs. 4 ASOG i.V.m. Nr. 15 Abs. 2 ZustKat Ord sowie Senatsurteil vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; juris Rn. 30 ff.).<\/p>\n<p>22.\u00a02. Materiell folgt der Geb\u00fchrenanspruch aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV. Dessen Voraussetzungen sind erf\u00fcllt. Bei dem Washingtonplatz handelt es sich um eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 BerlStrG. Hierzu z\u00e4hlen ausdr\u00fccklich auch Pl\u00e4tze, die &#8211; wie der Washingtonplatz &#8211; f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. Allgemeinverf\u00fcgung vom 13. Februar 2007, a.a.O.). Die Baustelleneinrichtung stellte keine verkehrliche Nutzung dar und unterfiel damit nicht dem geb\u00fchrenfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; juris Rn. 56).<\/p>\n<p>23.\u00a0Die Erhebung der Sondernutzungsgeb\u00fchren richtet sich nach der Tarifstelle 5.1 des Geb\u00fchrenverzeichnisses. Die Vorschrift lautet:<\/p>\n<p>24.\u00a0\u201e5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>25.\u00a05.1 a) Inanspruchnahme von Stra\u00dfen innerhalb von Tempo 30-<br \/>\nZonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Stra\u00dfen<br \/>\nmit einer Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung unter 30 km\/h<br \/>\nf\u00fcr die unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG<br \/>\nin der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit<\/p>\n<p>26.\u00a0(Spalte 1)<\/p>\n<p>27.\u00a0nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Stra\u00dfenbestandteile wie<br \/>\nGehweg, Gr\u00fcnanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen<br \/>\nje Monat\/m2 2,00 \u20ac<\/p>\n<p>28.\u00a0(Spalte 2)<\/p>\n<p>29.\u00a0alle Stra\u00dfenbestandteile, die dem flie\u00dfenden und ruhenden<br \/>\nFahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind<br \/>\nje Monat\/m2 4,00 \u20ac<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>30.\u00a0b) Inanspruchnahme aller anderen Stra\u00dfen<\/p>\n<p>31.\u00a0f\u00fcr die unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG<br \/>\nin der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit<\/p>\n<p>32.\u00a0(Spalte 1)<\/p>\n<p>33.\u00a0nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Stra\u00dfenbestandteile wie<br \/>\nGehweg, Gr\u00fcnanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen<br \/>\nje Monat\/m2 4,00 \u20ac<\/p>\n<p>34.\u00a0(Spalte 2)<\/p>\n<p>35.\u00a0alle Stra\u00dfenbestandteile, die dem flie\u00dfenden und ruhenden<br \/>\nFahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind<br \/>\nje Monat\/m2 7,50 \u20ac.\u201c<\/p>\n<p>36.\u00a0a. Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass es f\u00fcr Pl\u00e4tze generell keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung von Sondernutzungsgeb\u00fchren gebe, trifft nicht zu. Dagegen spricht der Wortlaut der Tarifstelle 5.1 sowie der erkennbare Sinn und Zweck der Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung. Bereits dem Wortlaut der Anlage 2 \u201eSofern die Grenzen eines Bereichs durch Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tze definiert werden, sind diese Bestandteil des Bereiches\u201c, ist eindeutig zu entnehmen, dass auch die Sondernutzung von Pl\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich geb\u00fchrenpflichtig sein soll. Auf die von der Kl\u00e4gerin getroffene Differenzierung von selbstst\u00e4ndigen und unselbst\u00e4ndigen Bestandteilen einer Stra\u00dfe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ma\u00dfgebend ist allein, dass es sich bei dem Platz um eine \u00f6ffentliche Stra\u00dfe handelt. Das ist nach der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 1 BerlStrG der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 &#8211; OVG 1 B 27.09 &#8211; (juris Rn. 20 ff. &lt;23&gt;). Darin hatte sich der Senat lediglich mit der Erhebung von Geb\u00fchren f\u00fcr eine Baustelleinrichtung auf einem Gr\u00fcnstreifen, einem blo\u00dfen Stra\u00dfenbestandteil, befasst, so dass bereits ein anderer Nutzungsgegenstand zugrunde lag. Zudem erging das Urteil zu der bis zum 16. Juni 2012 geltenden Fassung der Tarifstelle 5.1 (vgl. GVBl. 2006, 589 &lt;594&gt;).<\/p>\n<p>37.\u00a0b. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Tarifstelle 5.1 Buchst. a) f\u00fcr die Sondernutzung des Washingtonplatzes einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>38.\u00a0(1) Der Verordnungsgeber ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Tarifstelle 5.1. erkennbar davon ausgegangen, dass Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Ma\u00dfnahmen auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen i.S.v. \u00a7 2 Abs. 1 BerlStrG, die geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkt oder verkehrsberuhigte Bereiche sind, dem Buchst. a) der Norm unterfallen, wonach eine niedrigere Geb\u00fchr zu erheben ist als bei nicht verkehrsberuhigten \u201eallen anderen\u201c Stra\u00dfen (Buchst. b). Mit dieser Differenzierung h\u00e4lt der Verordnungsgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung konkreter Geb\u00fchrenh\u00f6hen ein. Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund f\u00fcr eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. August 2014 &#8211; OVG 1 B 57.11 &#8211; juris Rn. 38 und 7. Oktober 2010 &#8211; OVG 1 B 27.09 &#8211; juris Rn. 24). Die Formulierung der \u201everkehrsberuhigten Bereiche()\u201c in Buchst. a) ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und nicht auf die stra\u00dfenverkehrsrechtliche Terminologie beschr\u00e4nkt. Damit sind nicht nur mit Verkehrszeichen 325 der Anlage 3 zu \u00a7 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, gekennzeichnete verkehrsberuhigte Bereiche (sog. Spielstra\u00dfen), \u201everkehrsberuhigte Gesch\u00e4ftsbereiche\u201c i.S.v. \u00a7 45 Abs. 1d StVO und Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen (Zeichen 242) angesprochen, sondern ebenfalls stra\u00dfenrechtlich gleichsam \u201everkehrsberuhigt\u201c gewidmete Fl\u00e4chen. Denn das Stra\u00dfenrecht entscheidet, welche Verkehrsarten auf der jeweiligen Stra\u00dfe zul\u00e4ssig sind. Die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens durch das Stra\u00dfenverkehrsrecht darf im Ergebnis nicht auf eine Erweiterung der Widmung, etwa durch Zulassung einer weiteren Verkehrsart, hinauslaufen, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst geh\u00f6rt (vgl. Sauthoff, \u00d6ffentliche Stra\u00dfen, 3. Aufl., 2020, Rn. 19 ff.).<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Widmung des Washingtonplatzes als \u00f6ffentliches Stra\u00dfenland hat den 2006 f\u00fcr das Gebiet festgesetzten Bebauungsplan II-201a ausdr\u00fccklich in Bezug genommen. Danach ist f\u00fcr die Bahnhofsvorpl\u00e4tze und damit auch f\u00fcr den Washingtonplatz schon nach der zeichnerischen Darstellung keine Stra\u00dfenverkehrsfl\u00e4che f\u00fcr alle Verkehrsarten vorgesehen, sondern eine \u201eVerkehrsfl\u00e4che besonderer Zweckbestimmung\u201c i.S.d. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Dass eine solche Festsetzung in einem Bebauungsplan grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, ist allgemein anerkannt (vgl. nur VGH Mannheim, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2006 &#8211; 3 S 1119\/04 &#8211; juris Rn. 34; OVG M\u00fcnster, Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; 10 D 31\/07.NE &#8211; juris Rn. 29 ff.). Als Verkehrsarten sind hier ausdr\u00fccklich \u201ezun\u00e4chst nur die Erschlie\u00dfung der Solit\u00e4re und ansonsten Fahrrad- und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr \u2026 vorgesehen\u201c. Ausweislich der Planbegr\u00fcndung sollte dadurch \u201everhindert werden, dass die st\u00e4dtebauliche Grundform von Blockstruktur, Solit\u00e4rbebauung und Hafenkolonnaden durch Stra\u00dfenverkehr oder Parkplatzanlagen gest\u00f6rt wird. Erst die freien Pl\u00e4tze erlauben die Wirkung der Solit\u00e4re. Insbesondere der s\u00fcdliche Platz unterstreicht die Beziehung zwischen dem Bahnhof und dem Regierungsbereich durch seine weitr\u00e4umigen Blickbeziehungen zum Inneren Spreebogen. Dar\u00fcber hinaus soll insbesondere der s\u00fcdliche Bahnhofsvorplatz (Washingtonplatz) ein Ort werden, der durch seine Aufenthaltsqualit\u00e4t zum Verweilen einl\u00e4dt\u201c.<\/p>\n<p>40.\u00a0Vor diesem Hintergrund ist die ma\u00dfgebliche stra\u00dfenrechtliche Widmung des Washingtonplatzes als \u201everkehrsberuhigter Bereich\u201c i.S.d. der Tarifstelle 5.1 Buchst. a) nicht zweifelhaft. Einer gesonderten stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Beschilderung bedurfte es daf\u00fcr &#8211; anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; (juris Rn. 36) &#8211; naturgem\u00e4\u00df nicht. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Parkplatz, der dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war.<\/p>\n<p>41.\u00a0(2) Innerhalb des Buchst. a) der Tarifstelle 5.1 ist &#8211; nach insofern \u00fcbereinstimmender Ansicht der Beteiligten &#8211; die Spalte 1 f\u00fcr den Washingtonplatz einschl\u00e4gig, da der s\u00fcdliche Bahnhofsvorplatz ausweislich seiner Widmung und bauseitigen Gestaltung nicht dem Kraftfahrzeugverkehr zu dienen bestimmt ist. In der fr\u00fcheren Fassung der Tarifstelle 5.1 wurde innerhalb der Buchstaben a) und b) &#8211; anders als bei der hier anzuwendenden Fassung (s.o.) &#8211; lediglich zwischen \u201eGehweg\u201c (Spalte 1) und \u201e\u00fcbriger Stra\u00dfenraum\u201c (Spalte 2) unterschieden. Dieser Unterscheidung ist die erkennbare Absicht des Verordnungsgebers zu entnehmen, die Geb\u00fchrenh\u00f6he unter Beachtung der Bemessungskriterien des \u00a7 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG abzustufen und die Sondernutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr Beeintr\u00e4chtigungen des Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehrs niedriger anzusetzen als diejenigen f\u00fcr Beeintr\u00e4chtigungen des Kraftfahrzeugverkehrs (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 &#8211; OVG 1 B 27.09 &#8211; juris Rn. 19 ff., 23 m.w.N.). Diese Differenzierung, die H\u00f6he der Sondernutzungsgeb\u00fchren mit Blick auf die Beeintr\u00e4chtigungsintensit\u00e4t unterschiedlicher Verkehrsarten zu staffeln, liegt auch der hier anwendbaren Fassung der Tarifstelle 5.1 zugrunde.<\/p>\n<p>42.\u00a0Der Verordnungshistorie ist ferner zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Ersten Verordnung zur \u00c4nderung der Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung &#8211; offenbar in Folge des Senatsurteils vom 7. Oktober 2010 (a.a.O.) &#8211; um eine Klarstellung bem\u00fcht war, indem in der Tarifstelle 5.1 das Wort \u201eGehweg\u201c durch die W\u00f6rter \u201enicht dem Fahrzeugverkehr dienende Stra\u00dfenbestandteile wie Gehweg, Gr\u00fcnanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen\u201c und die W\u00f6rter \u201e\u00fcbriger Stra\u00dfenraum\u201c jeweils durch die W\u00f6rter \u201ealle Stra\u00dfenbestandteile, die dem flie\u00dfenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind\u201c ersetzt wurde. Durch diese \u201edetaillierte Beschreibung des \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraums\u201c sollte eine \u201eklare Zuordnung erm\u00f6glicht werden, welche Stra\u00dfenlandfl\u00e4chen im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen konkret in Anspruch genommen werden. Mit der an das Berliner Stra\u00dfengesetz angelehnten Formulierung sollen etwa bestehende Unklarheiten beseitigt werden\u201c (vgl. Vorlage &#8211; zur Kenntnisnahme &#8211; \u00fcber die Erste Verordnung zur \u00c4nderung der Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung, b) Einzelbegr. Zu Artikel I Nummer 6 (Anlage 1), Zu Buchstabe j (Tarifstelle 5.1).<\/p>\n<p>43.\u00a0(3) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist die Regelung auch nicht zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt im Bereich des Geb\u00fchren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte. Insbesondere muss der Geb\u00fchrenpflichtige hinreichend klar erkennen k\u00f6nnen, f\u00fcr welche \u00f6ffentliche Leistung die Geb\u00fchr erhoben wird und welche Zwecke mit der Geb\u00fchrenbemessung verfolgt werden. Eine willk\u00fcrliche Handhabung durch die Beh\u00f6rden muss ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 &#8211; 3 C 7.12 &#8211; juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Gemessen daran, ist die unter II 2.a. und b. (1) und (2) skizzierte Regelungsdichte ausreichend und &#8211; jedenfalls im Wege der Auslegung &#8211; hinreichend klar. Was unter \u201everkehrsberuhigten Bereichen\u201c zu verstehen ist, ist &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; sowohl stra\u00dfenverkehrsrechtlich als auch stra\u00dfenrechtlich ebenso eindeutig wie die Staffelung der unter konkreter Angabe von Euro-Betr\u00e4gen festgelegten Geb\u00fchrens\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Beeintr\u00e4chtigungsintensit\u00e4t. Jeder Geb\u00fchrenschuldner kann die H\u00f6he der zu erwartenden Geb\u00fchrenlast anhand der normativen Festlegungen sicher einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>44.\u00a0(4) Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft die Einordnung des Washingtonplatzes unter die Tarifstelle 5.1 Buchst. a) des Geb\u00fchrenverzeichnisses nicht gegen das \u00c4quivalenzprinzip.<\/p>\n<p>45.\u00a0Das \u00c4quivalenzprinzip ist eine geb\u00fchrenrechtliche Auspr\u00e4gung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgeb\u00fchr ihrer H\u00f6he nach weder au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Ausma\u00df der mit der Sondernutzung verbundenen Beeintr\u00e4chtigung der gemeingebr\u00e4uchlichen Nutzungsm\u00f6glichkeit noch au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit der Stra\u00dfennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 &#8211; 9 B 24.08 &#8211; juris Rn. 4 und Urteil vom 15. Juli 1988 &#8211; 7 C 5.87 &#8211; juris Rn. 13 ff., BVerwGE 80, 36 ff.). Das \u00c4quivalenzprinzip ist nur bei einer gr\u00f6blichen St\u00f6rung des Ausgleichsverh\u00e4ltnisses zwischen der Geb\u00fchr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unber\u00fccksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 &#8211; OVG 1 B 57.11 &#8211; juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 &#8211; 9 B 85.14 &#8211; juris).<\/p>\n<p>46.\u00a0Angesichts der innerhalb der Tarifstelle 5.1 geringsten Geb\u00fchrenh\u00f6he von 2 Euro\/m2 (Buchst. a), Spalte 1) ist eine gr\u00f6bliche St\u00f6rung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Geb\u00fchr und Vorteil nicht erkennbar. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Baustelleinrichtung genutzte und geb\u00fchrenrechtlich angesetzte Fl\u00e4che von rd. 5.970 m2 betrug ca. 1\/3 des Washingtonplatzes (ca. 18.000 m2). Die Nutzung dauerte insgesamt \u00fcber 3 Jahre, wodurch der Gemeingebrauch auf dem Platz in r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht erheblich eingeschr\u00e4nkt war.<\/p>\n<p>47.\u00a0Aus dem Senatsurteil vom 7. Oktober 2010 (OVG 1 B 27.09 &#8211; juris Rn. 22 &lt;24&gt;) kann die Kl\u00e4gerin auch in diesem Zusammenhang nichts f\u00fcr ihre Rechtsansicht ableiten. Im Gegenteil: Das Bemessungskriterium des Gesetz- und Verordnungsgebers, wonach die (hier nicht gegebene) Beeintr\u00e4chtigung des Kraftfahrzeugverkehrs erst innerhalb der jeweiligen Spalte der Buchstaben a) und b) der Tarifstelle 5.1 ma\u00dfgeblich sein soll, ist mit der unstreitigen Anwendbarkeit der Spalte 1 gewahrt.<\/p>\n<p>48.\u00a0c. Soweit die Kl\u00e4gerin den Gehweg der Ella-Trebe-Stra\u00dfe genutzt hat, ist die Anwendung der Tarifstelle 5.1 Buchst. b), Spalte 1, hingegen nicht zu beanstanden; Insoweit handelt es sich auch nach der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin um die Inanspruchnahme eines zum Stra\u00dfenk\u00f6rper geh\u00f6renden Bestandteils (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BerlStrG) einer \u201eanderen\u201c Stra\u00dfe.<\/p>\n<p>49.\u00a03. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf eine Erm\u00e4\u00dfigung oder einen Geb\u00fchrenerlass nach \u00a7 8a SNGebV. Danach kann eine Sondernutzungsgeb\u00fchr erm\u00e4\u00dfigt oder erlassen werden, \u201ewenn (1.) die Sondernutzung im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse Berlins liegt oder (2.) ihre Erhebung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde, die nicht auf pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nden des Geb\u00fchrenschuldners beruht.\u201c Beide Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>50.\u00a0a. Das Verwaltungsgericht (vgl. VG-Urteil, S. 7) hat ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse mit Blick auf die Begr\u00fcndung zu dem durch die Erste Verordnung zur \u00c4nderung der Sondernutzungsgeb\u00fchrenverordnung vom 10. April 2012 (vgl. Abgh-Drs. 17\/039, S. 8 f.) neu eingef\u00fchrten \u00a7 8a verneint. Danach m\u00fcsse \u201edie Sondernutzung selbst in besonderem \u00f6ffentlichen Interesse stehen\u201c, wobei \u201enicht jede Sondernutzung, die in irgendeiner Form auch der Allgemeinheit dient, bereits f\u00fcr die Er\u00f6ffnung der Vorschrift\u201c ausreiche. Gefordert sei vielmehr \u201eein \u00f6ffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung.\u201c Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei \u00a7 8a SNGebV um eine H\u00e4rtefallregelung handele (vgl. Abgh-Drs. 17\/039, S. 9), die als Ausnahmevorschrift grunds\u00e4tzlich eng auszulegen sei. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sei nicht erkennbar, dass an der Inanspruchnahme des Washingtonplatzes als Baustelleneinrichtungsfl\u00e4che ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse bestanden habe; denn die Nutzung des Platzes habe der Errichtung einer privaten Tiefgarage und damit nicht dem Gemeinwohl, sondern den Individualinteressen der Kl\u00e4gerin gedient. Aus dem entwicklungsrechtlichen F\u00f6rderergebot nach \u00a7 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB ergebe sich kein besonderes \u00f6ffentliches Interesse. Der Bundesgesetzgeber habe in \u00a7 169 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. \u00a7 151 Abs. 2 Satz 2 BauGB f\u00fcr den st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereich klargestellt, dass Geb\u00fchrenregelungen nach landesrechtlichen Vorschriften unber\u00fchrt blieben.<\/p>\n<p>51.\u00a0Hiergegen bringt die Berufungsbegr\u00fcndung nichts Durchgreifendes vor. Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass ein Begriffsverst\u00e4ndnis, wonach die \u201eSondernutzung selbst\u201c im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse stehen m\u00fcsse, zu eng ist. Vielmehr ist stets auch die Ma\u00dfnahme in den Blick zu nehmen, deren Durchf\u00fchrung und Umsetzung die Sondernutzung dient. Die insoweit von der Kl\u00e4gerin hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts zur Entwicklung des tats\u00e4chlichen Baugeschehens sowie zum besonderen entwicklungsrechtlichen Interesse Berlins belegen jedoch nicht, dass bei Sondernutzungen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraums im Zusammenhang mit hauptst\u00e4dtischen Entwicklungsma\u00dfnahmen \u201eper se\u201c oder im vorliegenden Fall ein \u201e\u00f6ffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung&#8220; gegeben ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; juris Rn. 78). Aus der vorzeitigen Herstellung des s\u00fcdlichen Bahnhofsvorplatzes folgt dies schon deswegen nicht, weil in der \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009 zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (V&#8230;) und dem Land Berlin neben den in \u00a7 2.2 getroffenen Vereinbarungen auch eine Regelung zu den Sondernutzungsgeb\u00fchren m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, allerdings unstreitig unterblieben ist (vgl. dazu noch 3.b.). Daher ist nicht von Belang, ob sich die Frage einer geb\u00fchrenpflichtigen Sondernutzung des s\u00fcdlichen Bahnhofsvorplatzes nach den urspr\u00fcnglichen Vorstellungen und Vereinbarungen der Beteiligten nie gestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>52.\u00a0Unabh\u00e4ngig davon sind die in der Begr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des \u00a7 8a SNGebV mit \u00c4nderungsverordnung vom 10. April 2012 (vgl. Abgh-Drs. 17\/039, S. 8) genannten Beispiele &#8211; etwa Belange des Baum-, Umwelt- und Denkmalschutzes &#8211; zweifelsfrei Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin den Washingtonplatz ebenso zweifelsfrei f\u00fcr ihre eigenen Zwecke genutzt, n\u00e4mlich f\u00fcr eine Baustelleneinrichtung zur Errichtung eines privaten Geb\u00e4udes (Tiefgarage), woraus sie einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen konnte. Dieser dem Sondernutzer erwachsende wirtschaftliche Vorteil ist nach der Begr\u00fcndung der Norm bei der Ermittlung des \u00f6ffentlichen Interesses angemessen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Abgh-Drs. 17\/039, S. 9). Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Geb\u00fchrenschuldner entfaltete T\u00e4tigkeit durch einen Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung selbst h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 &#8211; OVG 1 B 23.12 &#8211; juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 &#8211; 12 L 1777\/98 &#8211; juris Rn. 10).<\/p>\n<p>53.\u00a0b. Die Kl\u00e4gerin hat auch keinen H\u00e4rtefall i.S.v.\u00a7 8a Nr. 2 SNGebV dargelegt. Dem Begriff des H\u00e4rtefalls liegen Konstellationen zugrunde, die sich besonders ung\u00fcnstig auf den Betroffenen auswirken, ihn besonders hart treffen und au\u00dferhalb seines Einflusses liegen. An einer solchen H\u00e4rte fehlt es hier. Eine wirtschaftliche Schieflage, die die Kl\u00e4gerin besonders trifft, hat sie nicht geltend gemacht. Eine au\u00dferhalb ihres Einflusses liegende besondere H\u00e4rte kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (V&#8230;) im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber die \u00c4nderung der Abwendungsvereinbarung die M\u00f6glichkeit hatte, die in der Besprechung am 14. Mai 2009 (siehe dazu noch unter 4.d.) ausdr\u00fccklich angesprochene Frage der Sondernutzungsgeb\u00fchren in ihrem Sinne vertraglich zu regeln. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin habe die Fl\u00e4chen f\u00fcr den Washingtonplatz \u00fcber die D&#8230; an den Beklagten im Jahr 2002 in dem Bewusstsein verkauft, dass bei der Errichtung des Geb\u00e4udes MK 9 keine Sondernutzungsgeb\u00fchren anfallen w\u00fcrden, und in diesem Bewusstsein habe sie dem Wunsch des Beklagten im Jahr 2009 entsprochen, den Platz vorzeitig endg\u00fcltig herzustellen, so \u00e4ndert dies nichts daran, dass die Frage der Sondernutzungsgeb\u00fchren in der \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009 erkannt und ausdr\u00fccklich offen geblieben war, so dass &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin meint &#8211; ein offener Dissens und kein \u201eunbeabsichtigter Reflex&#8220; vorliegt.<\/p>\n<p>54.\u00a04. Schlie\u00dflich stehen auch die geschlossenen Vertr\u00e4ge der Erhebung von Sondernutzungsgeb\u00fchren nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin kann deren Anpassung nicht verlangen und dieses Begehren der Geb\u00fchrenforderung im Wege der Einrede entgegen setzen.<\/p>\n<p>55.\u00a0a. Aus dem zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (V&#8230;) und der D&#8230; geschlossenen Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 26. Juni 2002 kann die Kl\u00e4gerin schon deshalb nichts f\u00fcr sich ableiten, weil der Beklagte nicht Vertragspartner war. Das die D&#8230; als Entwicklungstreuh\u00e4nderin f\u00fcr das Land Berlin (\u00a7 167 Abs. 2 BauGB) auftrat, \u00e4ndert daran nichts, dass nicht das Land Berlin, sondern das Bezirksamt Mitte Gl\u00e4ubigerin der Sondernutzungsgeb\u00fchren ist, so dass der Beklagte einen entsprechenden Verzicht nicht von sich aus herbeif\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>56.\u00a0b. Aus der urspr\u00fcnglichen Abwendungsvereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft E&#8230; und dem Beklagten vom 25. September 2001 folgt keine andere Bewertung. Darin hei\u00dft es: \u201eDie Erhebung sonstiger Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Abgaben wird durch diesen Vertrag, soweit nicht ausdr\u00fccklich anders geregelt, nicht ber\u00fchrt\u201c (\u00a7 12 Ziff. 12.4 Satz 2 der Vereinbarung). Insoweit schildert die Berufungsbegr\u00fcndung auch nur die urspr\u00fcnglich angedachte, jedoch durch sp\u00e4tere Vereinbarungen \u00fcberholte Baureihenfolge zur Fertigstellung des Washingtonplatzes.<\/p>\n<p>57.\u00a0c. Aus der \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009 zur Abwendungsvereinbarung folgt ebenfalls kein Anspruch, weil die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin mit ihrem in die Verhandlungen eingebrachten Begehren, dass sie \u201eihr Entgegenkommen betreffend die vorzeitige Platzherstellung nicht dadurch vergolten sehen wollte, dass sie bei Ausf\u00fchrung der Hochbauma\u00dfnahme in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he zu Sondernutzungsgeb\u00fchren herangezogen w\u00fcrde,\u201c nicht durchgedrungen ist, obwohl sie die M\u00f6glichkeit hatte, die \u00c4nderungsvereinbarung &#8211; ohne eine Einigung \u00fcber die erwartete Erhebung von Sondernutzungsgeb\u00fchren &#8211; nicht abzuschlie\u00dfen. Dass die V&#8230; die Erwartung hatte, keine Sondernutzungsgeb\u00fchren zahlen zu m\u00fcssen, kann als wahr unterstellt werden, so dass es auf die angeregte Vernehmung des Niederlassungsleiters der V&#8230;, Herrn T&#8230;, nicht ankommt.<\/p>\n<p>58.\u00a0d. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden hat das Verwaltungsgericht einen seitens des Beklagten abgelehnten Anpassungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 &#8211; 8 C 4.11 &#8211; BVerwGE 143, 335 ff., Rn. 35 ff.) wegen sp\u00e4terer \u00c4nderung der Vertragsumst\u00e4nde nach \u00a7 60 Abs. 1 VwVfG bzw. nach Treu und Glauben entsprechend \u00a7 242 BGB zutreffend verneint. Dass die V&#8230; einen Verzicht auf die Erhebung von Geb\u00fchren oder die Schaffung eines \u201ewirtschaftliche(n) \u00c4quivalent(s)\u201c in den Verhandlungen \u00fcber die \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009 gefordert hatte, ist ohne Belang (s.o.). Ihre entt\u00e4uschte Erwartung, dass die Senatsverwaltung den Bezirk Mitte auf das Thema Sondernutzungsgeb\u00fchren ansprechen werde und es nach Abschluss der \u00c4nderungsvereinbarung zu weiteren Gespr\u00e4chen und zu einer Verst\u00e4ndigung \u00fcber diesen Punkt kommen w\u00fcrde, rechtfertigt keine Vertragsanpassung, denn diese Erwartungshaltung ist einseitig geblieben. Die Kl\u00e4gerin konnte realistischerweise nicht davon ausgegeben, dass das zust\u00e4ndige Bezirksamt ohne weiteres auf Sondernutzungsgeb\u00fchren in nicht unbetr\u00e4chtlicher H\u00f6he verzichten w\u00fcrde. Eine entsprechende Zusage, sp\u00e4ter keine Sondernutzungsgeb\u00fchren zahlen zu m\u00fcssen, ist auch nicht zur Gesch\u00e4ftsgrundlage der \u00c4nderungsvereinbarung vom 28. Oktober 2009 geworden (vgl. VG-Urteil, S. 10). Mit dieser Vereinbarung wollten die Beteiligten zum einen das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VG 19 K 146.07) beenden, in dem es offenbar um die H\u00f6he der zu leistenden Abl\u00f6sebetr\u00e4ge ging. Andererseits diente die Vereinbarung dazu, hinsichtlich des Interesses der V&#8230; an einer bestimmten bauseitigen Herstellung des Washingtonplatzes (Materialwahl, Anpassung des Gef\u00e4lles, Verlegung des Natursteins in ungebundener Bauweise etc.) sowie \u00fcber das Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Herstellung der \u00f6ffentlichen Fl\u00e4chen auf dem Washingtonplatz Einigkeit zu erzielen. Dass es nicht zu einem Verzicht auf die erwartbar anfallenden Sondernutzungsgeb\u00fchren gekommen ist, ist nicht treuwidrig, weil der Beklagte einen entsprechenden Verzicht oder Erlass nicht in eigener Zust\u00e4ndigkeit herbeif\u00fchren konnte. Darauf hatten die Vertreter der Senatsverwaltung (Sen Stadt) in der Besprechung vom 14. Mai 2009 ausdr\u00fccklich hingewiesen. In der Folgezeit hat es die Kl\u00e4gerin bis zum Abschluss der \u00c4nderungsvereinbarung selbst vers\u00e4umt, der von ihr angenommenen Gesch\u00e4ftsgrundlage (keine Entrichtung von Sondernutzungsgeb\u00fchren) Rechnung zu tragen und den Vertragsinhalt an die erkannten ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen.<\/p>\n<p>59.\u00a05. Nach alledem ist die Geb\u00fchrenforderung nach der Tarifstelle 5.1. Buchst. a), Spalte 1, nur i.H.v. 2 Euro\/Monat rechtm\u00e4\u00dfig, so dass der noch umstrittene, mit 4 Euro\/Monat in Rechnung gestellte Betrag von 721.384,32 Euro um die H\u00e4lfte auf 360.692,16 Euro\/Monat zu reduzieren ist. Die anteilige Sondernutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr Nutzung des Gehwegs an der Ella-Trebe-Stra\u00dfe im Umfang von 147,06 m2 f\u00fcr 23 Monate ist hingegen zutreffend festgesetzt worden, so dass dem vorgenannten Betrag (360.692,16) weitere (147,06 x 2 Euro x 23 Monate =) 6.764,76 Euro zuzuschlagen sind. Im Ergebnis schuldet die Kl\u00e4gerin insgesamt 367.456,92 Euro.<\/p>\n<p>60.\u00a0Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig zu entscheidenden Klagebegehrens beruht auf \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit h\u00e4lftig zu teilen, weil die Geb\u00fchrenerhebung auch insoweit nur in H\u00f6he der h\u00e4lftigen Geb\u00fchrenforderung rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p>61.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p>62.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249&text=Sondernutzungsgeb%C3%BChren+f%C3%BCr+die+Nutzung+eines+%C3%B6ffentlichen+Platzes+zur+Lagerung+von+Baumaterial\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249&title=Sondernutzungsgeb%C3%BChren+f%C3%BCr+die+Nutzung+eines+%C3%B6ffentlichen+Platzes+zur+Lagerung+von+Baumaterial\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2249&description=Sondernutzungsgeb%C3%BChren+f%C3%BCr+die+Nutzung+eines+%C3%B6ffentlichen+Platzes+zur+Lagerung+von+Baumaterial\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. 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