{"id":2247,"date":"2021-07-21T09:02:17","date_gmt":"2021-07-21T09:02:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247"},"modified":"2021-07-21T09:02:17","modified_gmt":"2021-07-21T09:02:17","slug":"berufungszulassung-in-asylverfahren-anforderungen-an-die-darlegung-eines-zulassungsgrundes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247","title":{"rendered":"Berufungszulassung in Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 02.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 3 N 121.19<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0602.OVG3N121.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Berufungszulassung in Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcr eine den Anforderungen des \u00a7 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gen\u00fcgende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgr\u00fcnde ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdr\u00fccklich einen der in \u00a7 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgr\u00fcnde oder die dort angef\u00fchrten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt.(Rn.2)<\/p>\n<p>2. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund er\u00f6rtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgr\u00fcnden im Sinne von \u00a7 78 Abs. 3 AsylG relevant sein k\u00f6nnen, miteinander vermengt.(Rn.2)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 8. Februar 2019, 8 K 725.16 A<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8.Februar 2019 wird auf den Antrag des Kl\u00e4gers zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Geh\u00f6rsverletzung (\u00a7 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. \u00a7 138 Nr. 3 VwGO) mit Erfolg dargelegt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger diesen Zulassungsgrund nicht ausdr\u00fccklich geltend gemacht, sondern sein Vorbringen dem &#8211; in Asylstreitverfahren nach \u00a7 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen &#8211; Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeordnet hat. Denn f\u00fcr eine den Anforderungen des \u00a7 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gen\u00fcgende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgr\u00fcnde ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdr\u00fccklich einen der in \u00a7 78 Abs. 3 AsylG normierten Zulassungsgr\u00fcnde oder die dort angef\u00fchrten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund er\u00f6rtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgr\u00fcnden im Sinne von \u00a7 78 Abs. 3 AsylG relevant sein k\u00f6nnen, miteinander vermengt. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg in unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt das den Zulassungsantrag pr\u00fcfende Gericht dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu w\u00fcrdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstst\u00e4ndig zu ermitteln, welche Zulassungsgr\u00fcnde der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einw\u00e4nde welchen Zulassungsgr\u00fcnden zuzuordnen sind, und ihm bei berufungsw\u00fcrdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 &#8211; 1 BvR 2615\/04 &#8211; juris Rn. 24; Beschluss vom 10. September 2009 &#8211; 1 BvR 814\/09 &#8211; juris Rn. 22; Beschluss vom 24. August 2010 &#8211; 1 BvR 2309\/09 &#8211; juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2010 &#8211; 1 BvR 2011\/10 &#8211; juris Rn. 25; Beschluss vom 18. Juni 2019 &#8211; 1 BvR 587\/17 &#8211; juris Rn. 29; Beschluss vom 16. April 2020 &#8211; 1 BvR 2705\/16 &#8211; juris Rn. 18).<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Gebot rechtlichen Geh\u00f6rs verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind. Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf s\u00e4mtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Ein Versto\u00df gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde deutlich machen, dass das tats\u00e4chliche Vorbringen eines Beteiligten entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die f\u00fcr das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ein, l\u00e4sst dies auf die Nichtber\u00fccksichtigung schlie\u00dfen, sofern es sich nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 &#8211; 1 BvR 426\/77 &#8211; juris Rn. 16; Beschluss vom 19. Mai 1992 &#8211; 1 BvR 986\/91 &#8211; juris Rn. 39; Beschluss vom 17. November 1992 &#8211; 1 BvR 168\/89 u.a. &#8211; juris Rn. 103; Beschluss vom 8. Dezember 2020 &#8211; 1 BvR 117\/16 &#8211; juris Rn. 12).<\/p>\n<p>4.\u00a0Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung wesentlichen und im Hinblick auf die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht erkennbar entscheidungsunerheblichen Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat mit der Begr\u00fcndung seines Zulassungsantrags geltend gemacht, dass er im Rahmen des Klageverfahrens schrifts\u00e4tzlich mehrfach ausdr\u00fccklich vorgetragen hat, er habe &#8211; wie schon in der Anh\u00f6rung durch das Bundesamt erkennbar &#8211; aufgrund seiner religi\u00f6sen und politischen \u00dcberzeugung den Kriegsdienst in Syrien und eine drohende aktive Beteiligung an der T\u00f6tung von milit\u00e4risch und nicht milit\u00e4risch beteiligten Personen verweigert und werde im Fall einer Befragung bei Einreise in Syrien wahrheitsgem\u00e4\u00df und als unverr\u00fcckbar feststehend seinen klaren Entschluss seinem Gewissen und seiner politischen \u00dcberzeugung zwingend folgend erkl\u00e4ren, dass er insbesondere f\u00fcr das Assad-Regime nicht den Kriegsdienst antreten werde, und hierf\u00fcr auf konkrete Passagen der Klageschrift vom 29. September 2016 sowie der Schrifts\u00e4tze vom 20. Dezember 2016 und 2. November 2018 verwiesen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Auf dieses Vorbringen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht eingegangen. Es fasst das auf den Wehrdienst bezogene Vorbringen des Kl\u00e4gers mit der Formulierung zusammen, er habe \u201edas Land im Wesentlichen wegen des Krieges und aus Angst vor der Einziehung zum Milit\u00e4rdienst verlassen.\u201c Weiter f\u00fchrt es aus, dass die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht komme, da es an gesicherten Erkenntnissen fehle, dass die syrischen M\u00e4nnern im wehrdienstf\u00e4higen Alter bei einer R\u00fcckkehr nach Syrien drohende Gefahr f\u00fcr Leben oder k\u00f6rperliche Unversehrtheit gerade darauf beruhe, dass den betroffenen M\u00e4nnern ohne Weiteres eine regimefeindliche politische \u00dcberzeugung unterstellt werde. Danach h\u00e4nge die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab und k\u00f6nne nicht generell bejaht werden. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung weder Erw\u00e4gungen dazu enth\u00e4lt, ob das kl\u00e4gerische Vorbringen einer gewissensbasierten Wehrdienstverweigerung als \u00fcberzeugend oder im Gegenteil als nicht glaubhaft gewertet werde, noch dazu, ob angesichts der vom Kl\u00e4ger geschilderten Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall &#8211; insbesondere aufgrund der angef\u00fchrten, ausdr\u00fccklich gegen das Assad-Regime gerichteten Verweigerung des Milit\u00e4rdienstes im Zusammenhang mit einer Einreisebefragung &#8211; eine Verkn\u00fcpfung (\u00a7 3a Abs. 3 AsylG) der drohenden Rechtsgutverletzungen mit einem fl\u00fcchtlingsrelevanten Merkmal (\u00a7 3b AsylG) anzunehmen sein k\u00f6nnte, sondern das Urteil stets lediglich auf eine Wehrdienstentziehung abstellt, macht deutlich, dass das Vorbringen des Kl\u00e4gers in einem wesentlichen Teil jedenfalls nicht ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247&text=Berufungszulassung+in+Asylverfahren%3A+Anforderungen+an+die+Darlegung+eines+Zulassungsgrundes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247&title=Berufungszulassung+in+Asylverfahren%3A+Anforderungen+an+die+Darlegung+eines+Zulassungsgrundes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2247&description=Berufungszulassung+in+Asylverfahren%3A+Anforderungen+an+die+Darlegung+eines+Zulassungsgrundes\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. 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