{"id":2245,"date":"2021-07-21T08:59:35","date_gmt":"2021-07-21T08:59:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245"},"modified":"2021-07-21T08:59:35","modified_gmt":"2021-07-21T08:59:35","slug":"antrag-auf-zulassung-der-rechtsbeschwerde-wegen-verletzung-rechtlichen-gehoers-antrag-auf-zulassung-der-rechtsbeschwerde-wegen-fehlender-urteilsgruende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245","title":{"rendered":"Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs; Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Urteilsgr\u00fcnde"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 3. Strafsenat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.06.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: 3 Ws (B) 148\/21 &#8211; 122 Ss 65\/21, 3 Ws (B) 148\/21<br \/>\n<!--more-->ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0603.3WS.B148.21.122SS.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs; Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Urteilsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden (Mess-)Unterlagen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r dar.<\/p>\n<p>2. Eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf F\u00e4lle von Verst\u00f6\u00dfen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Ablehnung eines Beweisantrages kann im Zulassungsverfahren nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung willk\u00fcrlich ist.<\/p>\n<p>4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht allein deshalb, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht mit Entscheidungsgr\u00fcnden versehen ist.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend AG Tiergarten, 3. M\u00e4rz 2021, (340 OWi) 3022 Js-OWi 11019\/20 (597\/20), Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. M\u00e4rz 2021 wird verworfen.<\/p>\n<p>Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach \u00a7 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zur\u00fcckgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Senat merkt Folgendes an:<\/p>\n<p>2.\u00a0In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen die verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe nicht mehr als 100 Euro betr\u00e4gt, richten sich die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach \u00a7\u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zul\u00e4ssig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach \u00a7 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG oder der der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nach \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Zulassungsantrag war zu verwerfen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Betroffene macht eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs geltend.<\/p>\n<p>5.\u00a0Eine Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs im Sinne des \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach den f\u00fcr die Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG ma\u00dfgebenden Grunds\u00e4tzen zu bestimmen (vgl. nur Seitz\/Bauer in G\u00f6hler, OWiG 18. Aufl., \u00a7 80 Rn. 16a m.w.N.). Der Anspruch ist insbesondere verletzt, wenn ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet hat, zu denen dieser nicht geh\u00f6rt worden ist (vgl. Seitz\/Bauer a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Maul in KK, StPO 8. Aufl., \u00a7 33a Rn. 3). Daneben umfasst der Anspruch das Recht, Kenntnis von Antr\u00e4gen und Rechtsausf\u00fchrungen anderer Verfahrensbeteiligter zu erhalten, sich hierzu \u00e4u\u00dfern und das eigene Prozessverhalten darauf einstellen zu k\u00f6nnen (vgl. Graalmann-Scheerer in L\u00f6we-Rosenberg, StPO 27. Aufl., \u00a7 33a Rn. 3). Au\u00dferdem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2020 \u2013 2 BvR 336\/19 \u2013, juris m.w.N.).<\/p>\n<p>6.\u00a0Vor diesem Hintergrund kann der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r unter anderem dann verletzt sein, wenn dem Betroffenen f\u00fcr eine \u00c4u\u00dferung zu verfahrensrelevanten Umst\u00e4nden unzureichende Zeit zur Verf\u00fcgung stand, wenn das Gericht kurzfristig einen nicht angek\u00fcndigten Beweis erhoben und verwertet hat, oder wenn ein Beweisantrag nicht beschieden oder unter deutlichem Versto\u00df gegen \u00a7 77 OWiG zur\u00fcckgewiesen worden ist (vgl. Seitz\/Bauer a.a.O. Rn. 16b m.w.N.).<\/p>\n<p>7.\u00a0a) Die Betroffene tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, ihr Verteidiger habe mit an den Polizeipr\u00e4sidenten gerichteten Schreiben vom 9. Februar 2021 beantragt, ihm zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung des Rotlichtversto\u00dfes Einsicht in die gesamte Verfahrensakte zu gew\u00e4hren, insbesondere in die Rohmessdaten und in die Messreihe. Der Antrag sei zu den Akten nachgereicht worden. In der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 3. M\u00e4rz 2021 habe der Verteidiger den Antrag wortgleich erneut gestellt. Das Amtsgericht habe den Antrag zur\u00fcckgewiesen. Zuvor habe der Verteidiger bereits unter dem 18. August 2020 bei dem Polizeipr\u00e4sidenten Akteneinsicht (insbesondere in Eichschein, Zulassungsbescheinigung der PTB, Fotos, Ausbildungsnachweis, Wartungsprotokolle, Bedienungsanleitung) beantragt. Einige dieser Unterlagen seien ihm zugeleitet worden.<\/p>\n<p>8.\u00a0b) Eine Auslegung des Antragsvorbringens ergibt zun\u00e4chst, dass der Verteidiger mit seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht die Einsichtnahme in die bei Gericht vorhandene Verfahrensakte, sondern in dar\u00fcberhinausgehende, dem Gericht nicht vorliegende Unterlagen begehrte. Die demnach geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden Daten und Unterlagen zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung des Ergebnisses der Rotlichtversto\u00dfes stellt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r dar (vgl. Senat, Beschl\u00fcsse vom 20. April 2021 \u2013 3 Ws (B) 84\/21 \u2013 m.w.N. und 2. April 2019 \u2013 3 Ws (B) 97\/19 \u2013, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2021 \u2013 2 RB 5\/21 \u2013, juris m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 6. April 2020 \u2013 201 ObOWi 291\/20 \u2013, juris).<\/p>\n<p>9.\u00a0Zwar ist obergerichtlich gekl\u00e4rt, dass der Verteidiger, soweit dies zur \u00dcberpr\u00fcfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grunds\u00e4tzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. insoweit grundlegend die sog. Spurenakten-Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 \u2013 2 BvR 864\/81 \u2013, juris; s.a. Senat, Beschl\u00fcsse vom 5. November 2020 \u2013 3 Ws (B) 263\/20 \u2013, juris, und 2. April 2019 a.a.O. m.w.N.; Th\u00fcringer OLG, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2021 \u2013 1 OLG 331 Subs 23\/20 \u2013, juris). Weiter ist gekl\u00e4rt, dass das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers daher deutlich weiter gehen kann als die Amtsaufkl\u00e4rung des Gerichts, und dass solch weitreichende Befugnisse dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zustehen (vgl. Senat, Beschl\u00fcsse vom 20. April 2021, 5. November 2020 und 2. April 2019, alle a.a.O.).<\/p>\n<p>10.\u00a0Obergerichtlich ist aber auch gekl\u00e4rt, dass diese Informations- und Einsichtsrechte nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2018 \u2013 3 Ws (B) 133\/18 \u2013, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2021 a.a.O.). Der hier einschl\u00e4gige Grundsatz der \u201eWaffengleichheit\u201c, der dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbeh\u00f6rden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gew\u00e4hrleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 \u2013 2 BvR 1616\/18 \u2013, juris; Senat, Beschl\u00fcsse vom 5. November 2020 a.a.O., 2. April 2019 a.a.O. und 6. August 2018 \u2013 3 Ws (B) 168\/18 \u2013 juris).<\/p>\n<p>11.\u00a0Soweit eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bef\u00fcrwortet wird (vgl. dazu Seitz\/Bauer a.a.O. \u00a7 80 Rn. 16e m.w.N.), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Einer erweiternden Auslegung steht bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Rechtsverletzungen ist in Ermangelung einer erkennbaren Regelungsl\u00fccke nicht er\u00f6ffnet. Denn der Gesetzgeber hat die Zulassungsgr\u00fcnde in \u2013 wie hier \u2013 F\u00e4llen geringer Bedeutung bewusst auf F\u00e4lle der Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs beschr\u00e4nkt. Eine analoge Anwendung auf weitere \u2013 auch durch die Verfassung ausgeschlossene \u2013 Rechtsverletzungen verbietet sich (vgl. Senat VRS 134, 48; Hadamitzky in KK OWiG, 5. Aufl., \u00a7 80 Rn. 40 m.w.N.).<\/p>\n<p>12.\u00a0c) Soweit mit dem Zulassungsantrag die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dadurch ger\u00fcgt wird, dass das Amtsgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Reets gem\u00e4\u00df \u00a7 77 Abs. 2 OWiG abgelehnt hat, ist der Antrag ebenfalls unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>13.\u00a0Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Ablehnung eines Beweisantrages kann nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung willk\u00fcrlich ist, also ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zur\u00fcckf\u00fchrbare Begr\u00fcndung erfolgt und unter Ber\u00fccksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und es sich aufdr\u00e4ngt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht standhalten w\u00fcrde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2018 \u2013 3 Ws (B) 294\/18 \u2013, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2012 \u2013 III-3 RBs 382\/11 \u2013, BeckRS 2012, 7615 m.w.N.).<\/p>\n<p>14.\u00a0Dass diese \u2013 au\u00dfergew\u00f6hnlichen \u2013 Voraussetzungen hier vorliegen k\u00f6nnten, zeigt das in der Rechtsmittelschrift geschilderte Verfahrensgeschehen nicht auf. Eine Willk\u00fcrentscheidung liegt insbesondere nicht schon deshalb vor, weil die Betroffene mit ihrem Beweisantrag nicht durchgedrungen ist. Dem R\u00fcgevorbringen ist nicht zu entnehmen, was die als rechtswidrig angegriffene Ablehnung des Antrages \u00fcber einen Versto\u00df gegen Verfahrensvorschriften hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs verleihen w\u00fcrde. Dies gilt umso mehr, weil die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts keinerlei sachfremde Erw\u00e4gungen erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>15.\u00a02. Der auf die Sachr\u00fcge zu beachtende Umstand, dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgr\u00fcnden versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des \u00a7 77b OWiG gegeben ist, f\u00fchrt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (BGHSt 42, 187; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 \u2013 3 Ws (B) 146\/20 \u2013, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 \u2013 (1Z) 53 Ss-OWi 518\/20 (303\/20) \u2013, juris m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 2. November 2017 \u2013 3 Ss (OWi) 231\/17 \u2013, BeckRS 2017, 131691; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009 \u2013 5 Ss 1249\/09 \u2013, juris).<\/p>\n<p>16.\u00a0Dass vorliegend ein mit Gr\u00fcnden versehenes Urteil innerhalb von f\u00fcnf Wochen zu den Akten zu bringen war, folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1, 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO und betrifft insoweit keine Rechtsfrage, die entscheidungserheblich, kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und abstraktionsf\u00e4hig ist (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 17. September 2020 \u2013 3 Ws (B) 189\/20 \u2013, juris).<\/p>\n<p>17.\u00a0Die bei nicht vorhandenen Urteilsgr\u00fcnden lediglich nicht auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sein kann, ersetzt nicht die Voraussetzungen des \u00a7 80 Abs. 1 OWiG (vgl. BGHSt 42, 187; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 a.a.O. und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 a.a.O.). Dies hei\u00dft indes nicht, dass das Fehlen von Urteilsgr\u00fcnden im Einzelfall nicht zur Begr\u00fcndetheit des Zulassungsantrages f\u00fchren kann. Erforderlich ist in einem solchen Fall die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen des \u00a7 80 Abs. 1 OWiG anhand des Bu\u00dfgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstigen Umst\u00e4nden, wie zum Beispiel nachgeschobenen Gr\u00fcnden oder dienstlichen \u00c4u\u00dferungen (vgl. BGHSt 42, 187; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 a.a.O. und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 a.a.O.). Denn auf die erhobene Sachr\u00fcge k\u00f6nnen die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde h\u00e4ufig ohne Kenntnis von Urteilsgr\u00fcnden gepr\u00fcft werden (BGHSt 42, 187). Dies gilt insbesondere bei massenhaft auftretenden Bu\u00dfgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen und bei denen nach den Gesamtumst\u00e4nden ausgeschlossen werden kann, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach \u00a7 80 OWiG vorliegen (vgl. BGHSt 42, 187; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 a.a.O. und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 a.a.O.). All dies folgt schon daraus, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren um ein Vorschaltverfahren handelt (vgl. Hadamitzky a.a.O. \u00a7 80 Rn. 5), bei dem ermittelt wird, ob ein Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuf\u00fchren ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 a.a.O.).<\/p>\n<p>18.\u00a0Kann jedoch bei tats\u00e4chlich und rechtlich schwierigen Ordnungswidrigkeiten ohne Kenntnis der Urteilsgr\u00fcnde nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen vorliegen, und k\u00f6nnen solche Zweifel auch nicht unter Heranziehung der oben genannten Erkenntnism\u00f6glichkeiten ausger\u00e4umt werden, so f\u00fchrt in einem solchen Einzelfall das Fehlen von Urteilsgr\u00fcnden zur Begr\u00fcndetheit des Zulassungsantrages (vgl. BGHSt 42, 187; Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 a.a.O. und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2020 a.a.O.).<\/p>\n<p>19.\u00a0Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich in dem hier einfach gelagerten Bu\u00dfgeldverfahren ergeben k\u00f6nnte, dass bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung des Urteils m\u00f6glicherweise ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben w\u00e4re, sind aus den Gesamtumst\u00e4nden nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Urteilstenor, dem Hauptverhandlungsprotokoll, dem Bu\u00dfgeldbescheid vom 25. September 2020, dem Eichschein und dem Zulassungsantrag ergibt, ist die Betroffene wegen eines am 16. Juli 2020 begangenen fahrl\u00e4ssigen (einfachen) Rotlichtversto\u00dfes, der mittels eines geeichten Ger\u00e4tes in einem standardisierten Messverfahren festgestellt worden ist, zu einer Geldbu\u00dfe von 90 Euro verurteilt worden. Dem Bu\u00dfgeldbescheid ist zu entnehmen, dass die Betroffene durch ein Lichtbild als Fahrzeugf\u00fchrerin identifiziert worden ist. Zweifel an der Betroffenen als Fahrzeugf\u00fchrerin ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, zumal die Betroffene ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls von der Verpflichtung zum pers\u00f6nlichen Erscheinen entbunden wurde.<\/p>\n<p>20.\u00a03. Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach \u00a7 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zur\u00fcckgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (\u00a7\u00a7 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245&text=Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+Verletzung+rechtlichen+Geh%C3%B6rs%3B+Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+fehlender+Urteilsgr%C3%BCnde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245&title=Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+Verletzung+rechtlichen+Geh%C3%B6rs%3B+Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+fehlender+Urteilsgr%C3%BCnde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2245&description=Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+Verletzung+rechtlichen+Geh%C3%B6rs%3B+Antrag+auf+Zulassung+der+Rechtsbeschwerde+wegen+fehlender+Urteilsgr%C3%BCnde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: KG Berlin 3. 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