{"id":2243,"date":"2021-07-21T08:55:43","date_gmt":"2021-07-21T08:55:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243"},"modified":"2021-07-21T08:55:43","modified_gmt":"2021-07-21T08:55:43","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-14-senat-aktenzeichen-l-14-al-201-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat. Aktenzeichen: L 14 AL 201\/16"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 14 AL 201\/16<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0603.L14AL201.16.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Arbeitslosengeld &#8211; Anwartschaftszeit &#8211; Versicherungspflichtzeit &#8211; Versicherungszeit &#8211; Besch\u00e4ftigungszeit &#8211; Grenzg\u00e4nger &#8211; unechter &#8211; echter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Unechter Grenzg\u00e4nger kann auch sein, wer seinen Wohnort inner-halb eines inaktiven Zeitraums (z.B. aufgrund von Krankheit) bereits l\u00e4ngere Zeit vor Beendigung seines rechtlich noch fortbestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und da-nach nicht mehr an seinen Besch\u00e4ftigungsort zur\u00fcckkehrt.<br \/>\n2. Im Hinblick auf das Erfordernis der Anwartschaftszeit gen\u00fcgt es nach Art. 67 VO (EWG) 1408\/71 bzw. Art. 61 VO (EG) 883\/2004, dass die betreffende Person in irgendeinem System der sozialen Sicherheit versichert war; eine Versicherungspflicht gerade in einem speziellen System der Arbeitslosenversicherung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 4. November 2016, S 58 AL 55\/16, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2016 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass dem Kl\u00e4ger Arbeitslosengeld f\u00fcr die Zeit vom 17. August 2015 bis 31. Oktober 2015 zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger seine au\u00dfergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) f\u00fcr die Zeit vom 17. August 2015 bis 31. Oktober 2015.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der 1969 geborene Kl\u00e4ger war seit 23. April 2013 als Fernfahrer bei der Firma A in S (Norwegen) besch\u00e4ftigt, hatte dort nach seinen Angaben eine 3-Zimmer Wohnung und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von umgerechnet t\u00e4glich 162,07 Euro.<\/p>\n<p>3.\u00a0Seit 27. Februar 2014 war der Kl\u00e4ger arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den norwegischen Arbeitgeber bezog er ab 1. April 2014 (norwegisches) Krankengeld. Am 3. Juni 2014 gab er \u2013 seinen Angaben zufolge \u2013 die Wohnung in Norwegen auf und zog am 4. Juni 2014 nach Berlin und wohnte dort zun\u00e4chst (bei C) in der P Stra\u00dfe und danach zur Untermiete in der P Stra\u00dfe . Dort war er auch jeweils mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Ferner lie\u00df er sich mit Schreiben vom 17. Juni 2014 eine SIM-Karte eines deutschen Mobilfunk-Anbieters an seine Anschrift in der P Stra\u00dfe schicken. Mit Schreiben vom 27. November 2014 k\u00fcndigte der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 28. Februar 2015. Das K\u00fcndigungsschreiben wurde nach Berlin gesandt. Als Anschrift des Kl\u00e4gers war in dem K\u00fcndigungschreiben die PStra\u00dfe angegeben. Der Krankengeldbezug des Kl\u00e4gers endete am 9. Februar 2015.<\/p>\n<p>4.\u00a0In der Zeit vom 10. Februar bis 28. Februar 2015 war der Kl\u00e4ger nicht mehr in Norwegen f\u00fcr die Firma A t\u00e4tig; er war von seinem Arbeitgeber freigestellt worden. Am 28. Februar 2015 endete das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in Norwegen. Vom 1. M\u00e4rz 2015 bis 16. August 2015 bezog der Kl\u00e4ger Arbeitslosengeld II.<\/p>\n<p>5.\u00a0Am 17. August 2015 meldete sich der Kl\u00e4ger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Kl\u00e4gers ab. Er habe die Anwartschaftszeit nicht erf\u00fcllt. Die Zeiten, die von einem anderen Tr\u00e4ger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union bescheinigt worden seien, k\u00f6nnten nicht zur Erf\u00fcllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden, da der Kl\u00e4ger nicht unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der Bundesrepublik bzw. als echter oder unechter Grenzg\u00e4nger besch\u00e4ftigt gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Kl\u00e4gers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>6.\u00a0Am 1. November 2015 nahm der Kl\u00e4ger eine neue Besch\u00e4ftigung auf.<\/p>\n<p>7.\u00a0Am 11. Januar 2016 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben. Er habe aufgrund der in Norwegen zur\u00fcckgelegten Besch\u00e4ftigungszeiten die Anwartschaftszeit erf\u00fcllt. Er sei w\u00e4hrend seiner gesamten Zeit in Norwegen, jedenfalls aber seit dem 4. Juni 2014 unechter Grenzg\u00e4nger gewesen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Mit Urteil vom 4. November 2016 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kl\u00e4ger ab 17. August 2015 dem Grunde nach Alg zu gew\u00e4hren. Der Kl\u00e4ger sei jedenfalls seit Juni 2014 unechter Grenzg\u00e4nger gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach seinem glaubhaften Vorbringen eine R\u00fcckkehr ins Bundesgebiet beschlossen. Ob die unter Beweis gestellte Pflege seiner freundschaftlichen Kontakte den Mittelpunkt seines Interesses wertungsm\u00e4\u00dfig schon vor Juni 2014 nach Deutschland verlegt habe, k\u00f6nne offenbleiben, weil die Grenzg\u00e4nger-Eigenschaft auch w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung der Auslandsbesch\u00e4ftigung begr\u00fcndet werden k\u00f6nne und dann die volle Ber\u00fccksichtigung der anwartschaftsrelevanten Versicherungszeiten zur Folge habe.<\/p>\n<p>9.\u00a0Gegen dieses ihr am 15. November 2016 zugegangene Urteil richtet sich die am 2. Dezember 2016 eingegangene Berufung der Beklagten. Der Kl\u00e4ger habe durch nichts dargelegt oder nachgewiesen, dass er die strengen Kriterien, die die Anerkennung einer unechten Grenzg\u00e4ngereigenschaft erforderten, erf\u00fclle. Selbst wenn eine (unechte) Grenzg\u00e4ngereigenschaft auch w\u00e4hrend eines bestehenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses durch grenz\u00fcberschreitenden Wohnortwechsel begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte, k\u00f6nne sie aber nicht durch einen Umzug nach Deutschland w\u00e4hrend der letzten Besch\u00e4ftigung im Ausland begr\u00fcndet werden, wenn \u2013 wie hier \u2013 danach im Besch\u00e4ftigungsstaat keine T\u00e4tigkeit mehr ausge\u00fcbt werde.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>13.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Er h\u00e4lt das erstinstanzliche Urteil f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>15.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>16.\u00a0Die Berufung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>17.\u00a0Sie ist zul\u00e4ssig. Insbesondere \u00fcbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes \u2013 ausgehend von einem streitigen Zeitraum vom 17. August bis 31. Oktober 2015 (75 Leistungstage) und von einem in Norwegen erzielten t\u00e4glichen Bruttoarbeitsentgelt von umgerechnet 162,07 Euro, woraus sich unter Zugrundelegung von Steuerklasse I ein t\u00e4gliches Alg von 54,36 Euro erg\u00e4be \u2013 den nach \u00a7 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hier ma\u00dfgebenden Wert von 750 Euro deutlich.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Berufung ist jedoch unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist rechtm\u00e4\u00dfig. Zu Recht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kl\u00e4ger ab 17. August 2015 dem Grunde nach Alg zu gew\u00e4hren. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten. Der Kl\u00e4ger hat Anspruch auf Alg f\u00fcr die Zeit ab 17. August 2015 und zwar \u2013 insofern war der Tenor des angefochtenen Urteils zu pr\u00e4zisieren \u2013 f\u00fcr die Zeit vom 17. August 2015 bis 31. Oktober 2015.<\/p>\n<p>19.\u00a0Ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Alg ergibt sich nicht allein aus dem SGB III, sondern nur unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung unionsrechtlicher Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>20.\u00a0Nach \u00a7 137 Abs. 1 SGB III setzt ein Anspruch auf Alg voraus, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, sich bei der Agentur f\u00fcr Arbeit arbeitslos meldet und die Anwartschaft erf\u00fcllt hat. Der Kl\u00e4ger hat sich arbeitslos gemeldet und war in der Zeit vom 17. August 2015 bis 31. Oktober 2015 arbeitslos. Der Kl\u00e4ger hat auch die erforderliche Anwartschaftszeit erf\u00fcllt. Die Anwartschaftszweit hat erf\u00fcllt, wer in der Rahmenfrist (\u00a7 143 SGB III) mindestens zw\u00f6lf Monate in einem Versicherungspflichtverh\u00e4ltnis gestanden hat (\u00a7 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die r\u00fcckw\u00e4rts zu berechnende (vgl. \u00d6nd\u00fcl, in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, \u00a7 143 [Stand: 27.01.2020] Rn. 23) Rahmenfrist betr\u00e4gt nach \u00a7 143 Abs. 1 SGB III in der vorliegend ma\u00dfgebenden Fassung vom 20. Dezember 2011 zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erf\u00fcllung aller sonstigen Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch auf Alg. Hier verl\u00e4uft die Rahmenfrist \u2013 ausgehend von einer Arbeitslosmeldung des Kl\u00e4gers zum 17. August 2015 \u2013 vom 17. August 2013 bis 16. August 2015. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kl\u00e4ger jedoch die Voraussetzungen f\u00fcr ein Versicherungsverh\u00e4ltnis nach den \u00a7\u00a7 24 ff. SGB III nicht durch Besch\u00e4ftigungen oder sonstige Tatbest\u00e4nde eines Versicherungspflichtverh\u00e4ltnisses im Inland erf\u00fcllt, weil er allein in Norwegen besch\u00e4ftigt war und ausschlie\u00dflich dort Versicherungszeiten zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n<p>21.\u00a0Der Kl\u00e4ger hat jedoch nach den Regelungen der VO (EG) 883\/2004 und unter Einbeziehung der norwegischen Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeit die Anwartschaftszeit f\u00fcr einen Anspruch auf Alg erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die VO (EG) 883\/2004 findet vorliegend Anwendung, obwohl Norwegen nicht Mitglied der Europ\u00e4ischen Union ist. Denn seit 1. Juni 2012 ist die VO (EG) 883\/2004 auch im Verh\u00e4ltnis zu den Staaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums \u2013 EWR \u2013 (Island, Liechtenstein und Norwegen) anwendbar (Beschluss Nr. 76\/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, ABl. L 262 vom 6. Oktober 2011, S. 33 ff.; vgl. Kahil-Wolff, in Fuchs, Europ\u00e4isches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, VO [EG] Nr. 883\/2004, Vorbem. Rn. 6).<\/p>\n<p>23.\u00a0Gem\u00e4\u00df Art. 61 Abs. 1 VO (EG) 883\/2004 muss die Beklagte grunds\u00e4tzlich auch Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeiten ber\u00fccksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates begr\u00fcndet wurden. Das Gebot der Zusammenrechnung relevanter Zeiten geh\u00f6rt zu den elementaren Prinzipien des Koordinierungsrechts und ist deshalb prim\u00e4rrechtlich in Art. 48 Abs. 1 lit. a Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) geregelt.<\/p>\n<p>24.\u00a0Nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883\/2004 gilt das Gebot der Zusammenrechnung bei denjenigen, die nicht Grenzg\u00e4nger im Sinne von Art. 65 Abs. 5 lit. a VO 883\/2004 sind, nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeiten zur\u00fcckgelegt haben. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883\/2004 beinhaltet eine Einschr\u00e4nkung des Prinzips der Zusammenrechnung relevanter Zeiten (vgl. Fuchs, in Fuchs, Europ\u00e4isches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Teil 2, Art. 61 Rn. 3). Diese Regelung hat nach der Rechtsprechung des EuGH zum Ziel, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu f\u00f6rdern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (EuGH, Urteil vom 8. April 1992 \u2013 C-62\/91 \u2013, juris; Dern, in Schreiber\/Wunder\/Dern, VO [EG] Nr. 883\/2004, 2012, Art. 61 Rn. 14). Nichtgrenzg\u00e4nger, also Personen, die ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort beziehungsweise in den Besch\u00e4ftigungsstaat verlagert hatten, m\u00fcssen bei R\u00fcckumzug in den fr\u00fcheren Staat vor Anerkennung der im Besch\u00e4ftigungsstaat zur\u00fcckgelegten Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeiten zun\u00e4chst eine Versicherungspflichtzeit erf\u00fcllen (vgl. Geiger, info also, 2013, S. 147). Insoweit ist eine Versicherungszeit in Deutschland von einem Tag ausreichend (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 \u2013 L 9 AL 198\/13 B PKH \u2013, juris Rn. 12). Allerdings ist eine Besch\u00e4ftigung, die von vornherein auf einen Tag befristet ist, in der Regel nicht geeignet, die Voraussetzung des Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883\/2004 zu erf\u00fcllen (Kador, in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 61 VO [EG] 883\/2004 Rn. 35).<\/p>\n<p>25.\u00a0Vorliegend fehlt es an der nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883\/2004 erforderlichen Versicherungs- bzw. Besch\u00e4ftigungszeit in Deutschland. Der Kl\u00e4ger war unmittelbar vor Beantragung des Alg nicht in Deutschland besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>26.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist jedoch als Grenzg\u00e4nger vom Anwendungsbereich des Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883\/2004 ausgenommen.<\/p>\n<p>27.\u00a0Der Kl\u00e4ger war kein echter Grenzg\u00e4nger. Nach der Legaldefinition des Art. 1 lit. f VO (EG) 883\/2004 ist (echter) Grenzg\u00e4nger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Besch\u00e4ftigung oder eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel t\u00e4glich, mindestens jedoch einmal w\u00f6chentlich zur\u00fcckkehrt. Der Kl\u00e4ger ist w\u00e4hrend der Zeit seiner Besch\u00e4ftigung in Norwegen unstreitig nicht mindestens einmal w\u00f6chentlich nach Deutschland zur\u00fcckgekehrt.<\/p>\n<p>28.\u00a0Der Kl\u00e4ger ist indes dem Personenkreis der sogenannten unechten Grenzg\u00e4nger im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Satz 3 und Art. 65 Abs. 5 lit. b VO (EG) 883\/2004 zuzurechnen. Unechte Grenzg\u00e4nger sind Personen, die w\u00e4hrend ihrer letzten Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit ihren Wohnort in einem Mitgliedstaat hatten und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates besch\u00e4ftigt oder selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig waren, ohne echte Grenzg\u00e4nger gewesen zu sein. Unechte Grenzg\u00e4nger sind Personen, die \u00fcberwiegend im Besch\u00e4ftigungsstaat leben und nur gelegentlich an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehren (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986 \u2013 1\/86 \u2013, juris; Dern, in Schreiber\/Wunder\/Dern, VO [EG] Nr. 883\/2004, 2012, Art. 65 Rn. 3; Kador, in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 65 VO [EG] Rn. 22 m.w.N.).<\/p>\n<p>29.\u00a0Beim Bezug von Leistungen hat der unechte Grenzg\u00e4nger zum einen das Wahlrecht, ob er im Besch\u00e4ftigungsland verbleibt oder in seinen Wohnmitgliedstaat zur\u00fcckkehrt. Zum anderen hat er gem\u00e4\u00df Art. 65 Abs. 5 lit. b VO (EG) 883\/2004 das Wahlrecht, die Rechte aus dem Leistungsexport (d.h. Leistungsanspr\u00fcche gegen den Besch\u00e4ftigungsstaat) oder die Anspr\u00fcche nach Art. 65 Abs. 5 lit. a VO (EG) 883\/2004 (gegen den Wohnmitgliedstaat) geltend zu machen, wobei der Wohnmitgliedstaat diese Leistungen zu seinen Lasten erbringt, Art. 65 Abs. 6 Satz 1 VO (EG) 883\/2004 (Kador, in Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Art. 65 VO [EG] Rn. 44 m.w.N.).<\/p>\n<p>30.\u00a0Die Vorschriften \u00fcber den unechten Grenzg\u00e4nger sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 1977 \u2013 76\/76 \u2013, juris), der auch der Senat folgt, als Ausnahmevorschriften grunds\u00e4tzlich eng auszulegen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Besch\u00e4ftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrecht erh\u00e4lt, ist danach ein unechter Grenzg\u00e4nger. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnmitgliedstaat zu tragen w\u00e4re, ist es nicht gerechtfertigt, den Wohnmitgliedstaat durch allzu gro\u00dfz\u00fcgige Auslegung in gro\u00dfem Umfang zur Leistungsgew\u00e4hrung zu verpflichten. Die Zust\u00e4ndigkeit des Wohnlandes bleibt nur dort erhalten, wo die Zuwendung zum ausl\u00e4ndischen Arbeitsmarkt, die sich nach ihrem Zweck und ihrer Dauer bestimmt, durch entsprechend st\u00e4rkere Bindung an den inl\u00e4ndischen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird. Mit anderen Worten steigen die Anforderungen an die Inlandsbindung, je st\u00e4rker sich der Arbeitnehmer einem ausl\u00e4ndischen Arbeitsmarkt zuwendet (vgl. zur Vorg\u00e4ngerregelung in Art. 71 VO [EWG] 1408\/71: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990\u2060\u2013 11 RAr 141\/90 \u2013, juris Rn. 29; LSG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2012 \u2013 L 2 AL 31\/10 \u2013, juris Rn. 22). Deshalb ist zu vermuten, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat \u00fcber einen festen Arbeitsplatz verf\u00fcgt, dort auch wohnt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn er seine Familie in einem anderen Staat zur\u00fcckgelassen hat.<\/p>\n<p>31.\u00a0Ma\u00dfgeblicher Beurteilungszeitpunkt f\u00fcr die Frage, welcher Staat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 \u2013 B 7 AL 42\/02 R \u2013, juris Rn. 17). Dementsprechend kann unechter Grenzg\u00e4nger grunds\u00e4tzlich auch sein, wer seinen Wohnort innerhalb eines inaktiven Zeitraums (z.B. aufgrund von Krankheit) vor Beendigung seines rechtlich noch fortbestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und danach nicht mehr an seinen Besch\u00e4ftigungsort zur\u00fcckkehrt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 1988 \u2013 236\/87 \u201eBergemann\u201c \u2013, juris). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verlegung des Wohnortes bereits l\u00e4ngere Zeit vor Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolgt.<\/p>\n<p>32.\u00a0Hieran gemessen war der Kl\u00e4ger zum ma\u00dfgeblichen Beurteilungszeitpunkt (am 28. Februar 2015, am letzten Tag seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses) unechter Grenzg\u00e4nger. Denn der Kl\u00e4ger hatte seinen Wohnsitz bereits am 4. Juni 2014 von Norwegen nach Berlin verlegt und seitdem \u2013 bis zum Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses am 28. Februar 2015 \u2013 beibehalten. Hierf\u00fcr spricht zum einen, dass der Kl\u00e4ger ab 4. Juni 2014 in Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Zum anderen hatte er f\u00fcr die Zeit ab 18. Juni 2014 einen Untermietvertrag f\u00fcr eine Wohnung in der PStra\u00dfe in Berlin abgeschlossen. Ferner hat er einen Vertrag mit einem deutschen Mobilfunkunternehmen vorgelegt. Auch der Umstand, dass das K\u00fcndigungsschreiben des (norwegischen) Arbeitgebers vom 27. November 2014 an die Berliner Adresse des Kl\u00e4gers in der P Stra\u00dfe geschickt wurde, spricht daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens ab Juni 2014 seinen Lebensmittelpunkt in Berlin hatte.<\/p>\n<p>33.\u00a0Dass der Kl\u00e4ger zwischen dem Ende des Krankengeldbezugs und dem (rechtlichen) Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nicht mehr von Berlin nach Norwegen gependelt ist, da er von seinem norwegischen Arbeitgeber freigestellt war, steht einer Anerkennung als Grenzg\u00e4nger \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht entgegen. Denn der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in F\u00e4llen, in denen \u201eein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Besch\u00e4ftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, um dort seine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben\u201c, nur die echte, nicht die unechte Grenzg\u00e4ngereigenschaft verneint (EuGH, a.a.O., Leitsatz 1). Art. 1 lit. b der EWGV 1408\/71, auf den sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof im 1. Leitsatz bezieht, betrifft allein den echten Grenzg\u00e4nger. Auf einen \u201eArbeitnehmer, der w\u00e4hrend der letzten Besch\u00e4ftigung seinen Wohnort aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Besch\u00e4ftigungsstaat zur\u00fcckkehrt, um dort seine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben\u201c, ist nach Auffassung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs hingegen Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii der erw\u00e4hnten Verordnung anwendbar (EuGH, a.a.O., Rn. 22). Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziff. ii betrifft \u201eArbeitnehmer, die nicht Grenzg\u00e4nger sind\u201c, und damit die sog. unechten Grenzg\u00e4nger. Im zugrunde liegenden Fall des EuGH hatte die Kl\u00e4gerin (Frau Bergemann), die in den Niederlanden gearbeitet und dort gewohnt hatte, einen Tag nach ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen ihren Wohnort an den Wohnsitz ihres Ehemannes nach Deutschland verlegt. Da diese Verlegung w\u00e4hrend ihres Urlaubs stattfand, der bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dauerte, kehrte die Kl\u00e4gerin nicht mehr in die Niederlande zur\u00fcck, um dort ihre T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (a.a.O.) hat die unechte Grenzg\u00e4ngereigenschaft bejaht, weshalb auch hier davon auszugehen ist, dass der Kl\u00e4ger unechter Grenzg\u00e4nger war. Zwar hatte der Kl\u00e4ger am Ende seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses keinen Urlaub. Allerdings hat der Kl\u00e4ger \u2013 und insofern ist die Konstellation vergleichbar \u2013 nach dem Ende seiner tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit bis zum (rechtlichen) Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses Krankengeld bezogen und ist danach nicht mehr nach Norwegen zur\u00fcckgekehrt, da er von seinem Arbeitgeber freigestellt gewesen war.<\/p>\n<p>34.\u00a0War der Kl\u00e4ger somit am letzten Tag seiner Besch\u00e4ftigung (am 28. Februar 2021) unechter Grenzg\u00e4nger, hat er die gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit unter Zugrundelegung der norwegischen Versicherungszeiten erf\u00fcllt. Denn er stand seit dem 23. April 2013 mindestens zw\u00f6lf Monate in einem Versicherungspflichtverh\u00e4ltnis aufgrund seiner Besch\u00e4ftigung bei der Firma A bzw. aufgrund des Bezugs von (norwegischem) Krankengeld. Auch die Zeit des Bezugs von norwegischem Krankengeld erf\u00fcllt die Anwartschaftszeit im Sinne des \u00a7 142 Abs. 1 SGB III. Nach der Rechtsprechung des EuGH gen\u00fcgt es f\u00fcr das Erfordernis der Zur\u00fccklegung von Versicherungszeiten im Sinne des Art. 67 VO (EWG) 1408\/71 (bzw. Art. 61 VO (EG) 883\/2004), dass die betreffende Person in irgendeinem System der sozialen Sicherheit versichert war; eine Versicherungspflicht gerade in einem speziellen System der Arbeitslosenversicherung ist nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 12. Mai 1989 \u2013 388\/87 \u201eWarmerdam-Steggerda\u201c \u2013, juris). Der Kl\u00e4ger war ausweislich der Bescheinigung \u201eU1\u201c w\u00e4hrend des Bezugs des norwegischen Krankengelds versichert; die Zeit des Krankengeldbezugs ist dort unter \u201e[A]ndre forsikringsperioder\u201c (andere Versicherungszeiten) aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>35.\u00a0Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.<\/p>\n<p>36.\u00a0Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+14.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+14+AL+201%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+14.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+14+AL+201%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+14.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+14+AL+201%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat Entscheidungsdatum: 03.06.2021 Aktenzeichen: L 14 AL 201\/16 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2243\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2243","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2243","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2243"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2243\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2244,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2243\/revisions\/2244"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2243"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2243"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2243"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}