{"id":2241,"date":"2021-07-21T08:52:05","date_gmt":"2021-07-21T08:52:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241"},"modified":"2021-07-21T08:52:05","modified_gmt":"2021-07-21T08:52:05","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-25-senat-aktenzeichen-l-25-as-1720-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat. Aktenzeichen: L 25 AS 1720\/18"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 25 AS 1720\/18<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0603.L25AS1720.18.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende &#8211; Einkommensber\u00fccksichtigung &#8211; Erbschaft &#8211; Miterbe in Erbengemeinschaft &#8211; Eintritt des Erbfalls w\u00e4hrend Leistungsbezug &#8211; Hausgrundst\u00fcck &#8211; keine bereiten Mittel &#8211; Gesamtrechtsnachfolge &#8211; Erbauseinandersetzung &#8211; fehlende Verwertungsbem\u00fchungen &#8211; Hinweis- und Beratungspflichten des Grundsicherungstr\u00e4gers<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der wertm\u00e4\u00dfige Zuwachs mindert im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebed\u00fcrftigen tats\u00e4chlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verf\u00fcgung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelm\u00e4\u00dfig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenw\u00e4rtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen. (Rn.30)<\/p>\n<p>2. Unterl\u00e4sst der Miterbe Verwertungsbem\u00fchungen, ist die Rechtsprechung des BSG vom 24.5.2017 &#8211; B 14 AS 16\/16 R \u2013 juris zu \u00a7 9 Abs 4, \u00a7 24 Abs 5 SGB II f\u00fcr die Frage, ob Einkommen als bereites Mittel zur Verf\u00fcgung steht, nicht ohne weiteres anwendbar. (Rn.34)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Neuruppin, 13. August 2018, S 6 AS 794\/16, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat den Kl\u00e4gern deren au\u00dfergerichtliche Kosten f\u00fcr das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die 1963 geborene Kl\u00e4gerin zu 1. und der 1960 geborene Kl\u00e4ger zu 3. lebten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrer Tochter, der 2001 geborenen Kl\u00e4gerin zu 2. die Bedarfsgemeinschaft bezog bereits seit mehreren Jahren Alg II. Sie lebten in einem Einfamilienhaus, das zun\u00e4chst im jeweils h\u00e4lftigen Eigentum der Vater und der Mutter der Kl\u00e4gerin zu 1. stand. Die Eltern der Kl\u00e4gerin zu 1. bewohnten die untere, die Kl\u00e4ger die obere Etage. Die Kl\u00e4ger zahlten hierf\u00fcr eine Nettokaltmiete von monatlich 270,- Euro zuz\u00fcglich Nebenkosten.<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 14. Mai 2015 und damit w\u00e4hrend des Bezugs von Alg II durch die Kl\u00e4ger starb die Mutter der Kl\u00e4gerin zu 1. Sie wurde gesetzlich von dem Vater der Kl\u00e4gerin zu 1. zur H\u00e4lfte sowie von der Kl\u00e4gerin zu 1. und ihrer Schwester je zu einem Viertel beerbt. \u00dcber den Tod ihrer Mutter setzte die Kl\u00e4gerin zu 1. den Beklagten erst anl\u00e4sslich des Folgeantrages im September 2015 in Kenntnis. Auf Aufforderung des Beklagten gab sie eine Erkl\u00e4rung zum Nachlass ab. Hierzu gab sie Beerdigungskosten in H\u00f6he von 3.315,28 Euro und noch zu begleichende Kosten der Krankenpflege in H\u00f6he von 31,38 Euro an. Gegenstand des Nachlasses seien ein Guthaben auf einem Girokonto in H\u00f6he von 621,48 Euro und das Einfamilienhaus.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 lehnte der Beklagte Alg II als Zuschuss f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. April 2016 wegen fehlender Hilfebed\u00fcrftigkeit ab und gew\u00e4hrte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in entsprechender Anwendung von \u00a7 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen in H\u00f6he von monatlich 838,- Euro f\u00fcr alle Kl\u00e4ger (nur Regelleistungen, hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 2. abz\u00fcglich Kindergeld in H\u00f6he von 184,- Euro). Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 legten die Kl\u00e4ger Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 5. November 2015 \u00e4nderte der Beklagte das Darlehen f\u00fcr den genannten Zeitraum ab. Neben den Regelleistungen ber\u00fccksichtigte er als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) f\u00fcr Oktober anteilige Heizkosten je Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 526,84 Euro und f\u00fcr November eine Nachzahlung f\u00fcr die Wasserversorgung in H\u00f6he von jeweils 22,51 Euro. Als Einkommen ber\u00fccksichtigte er Kindergeld in H\u00f6he von 184,- Euro f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2. Im November 2015 reichten die Kl\u00e4ger eine Heiz\u00f6lrechnung vom 27. Oktober 2015 in H\u00f6he von 1.841,17 Euro bei dem Beklagten ein.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Gutachterausschuss des Beklagten teilte nach einer Au\u00dfenbesichtigung eine \u00fcberschl\u00e4gige Wertangabe f\u00fcr das Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 76.100,- Euro mit.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 \u00e4nderte der Beklagte die Darlehensh\u00f6he ab Januar 2016. Auch gegen die Bescheide des Beklagten vom 5. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 legten die Kl\u00e4ger jeweils Widerspruch ein.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 bewilligte der Beklagte der Kl\u00e4gerin zu 1. Leistungen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung und zwar f\u00fcr die Monate Oktober und November in H\u00f6he von 140,81 Euro (Krankenversicherung) und 22,21 Euro (Pflegeversicherung). Auch dem Kl\u00e4ger zu 3. bewilligte der Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge, dies allerdings erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2016 (Bescheid vom 11. Februar 2016). Auch gegen die genannten Bescheide vom 14. Januar 2016 und vom 11. Februar 2016 erhoben die Kl\u00e4ger Widerspruch.<\/p>\n<p>8.\u00a0Mit Bescheiden vom 11. M\u00e4rz 2016 bewilligte der Beklagte den Kl\u00e4gern f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 Alg II als Zuschuss. F\u00fcr die Monate Oktober und November 2015 stellte er ein Einkommen aus der Erbschaft in H\u00f6he von 1.484,36 Euro abz\u00fcglich 35,- Euro (Versicherungspauschale und Beitrag zur Altersvorsorge) in die Berechnung ein. F\u00fcr Oktober 2015 ergab sich ein Bewilligungsbetrag von 355,36 Euro, f\u00fcr November 2015 errechnete der Beklagte eine vollst\u00e4ndige Leistungsaufhebung. Der Beklagte verf\u00fcgte Erstattungsbetr\u00e4ge und zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. in H\u00f6he von 1.797,48 Euro, f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 3. in H\u00f6he von 1.306,95 Euro und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2. in H\u00f6he von 483,56 Euro.<\/p>\n<p>9.\u00a0Mit jeweils gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern erlassenen Widerspruchsbescheiden vom 23. M\u00e4rz 2016 wies der Beklagte die Widerspr\u00fcche gegen die Bescheide vom 8. Oktober 2015, vom 5. November 2015, vom 1. Dezember 2015, vom 11. Januar 2016, vom 11. Februar 2016 und vom 11. M\u00e4rz 2016 zur\u00fcck. Die Erbschaft sei als einmalige Einnahme zu qualifizieren und im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 als Einkommen anzurechnen. Da die Kl\u00e4gerin zu 1. eine Erbauseinandersetzung nicht betrieben habe, habe sie bereits ab dem Erbfall \u00fcber den Nachlass verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Kl\u00e4ger haben jeweils getrennt am 25. April 2016 Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. M\u00e4rz 2016 erhoben.<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 hat der Beklagte die Widerspr\u00fcche der Kl\u00e4ger gegen die Bescheide vom 11. M\u00e4rz 2016 als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Auch hiergegen haben die Kl\u00e4ger jeweils getrennt Klage erhoben.<\/p>\n<p>12.\u00a0Das Sozialgericht hat alle Klageverfahren mit Beschl\u00fcssen vom 16. April 2018 und vom 18. Juli 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Kl\u00e4ger haben sich im Klageverfahren gegen die Anrechnung der Erbschaft auf die Leistungsanspr\u00fcche gewendet. Sie haben eine Verkehrswertermittlung durch eine Sachverst\u00e4ndige vorgelegt, wonach der Wert f\u00fcr den Grundbesitz 49.500,- Euro betrage. Dieser Wert sei lediglich zu einem Achtel zu ber\u00fccksichtigen. Der ererbte Betrag unterfalle dem f\u00fcr die Bedarfsgemeinschaft anzunehmenden Schonverm\u00f6gen. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4ger selbst in dem geerbten Haus lebten. Die Kl\u00e4gerin zu 1. habe sich mit ihrer Schwester und ihrem Vater geeinigt, dass alles so bleiben solle wie bisher, dass also die Kl\u00e4ger und der Vater unter Beibehaltung der Aufteilung des Hauses dort wohnen bleiben w\u00fcrden. Die Leistungen seien als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gew\u00e4hren. Der Beklagte hat dagegen eingewendet, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten sich nicht auf Verwertungshindernisse berufen, weil keine Verwertungsabsicht bestanden habe. Die Kl\u00e4gerin zu 1. habe das Haus nicht ver\u00e4u\u00dfern wollen, daher sei dessen Wert mit dem Anfall der Erbschaft ohne R\u00fccksicht auf eine tats\u00e4chliche Erbauseinandersetzung als Einkommen anzurechnen.<\/p>\n<p>14.\u00a0In einem Er\u00f6rterungstermin vor dem Sozialgericht am 16. April 2018 ist die Kl\u00e4gerin zu 1. pers\u00f6nlich zu Fragen der Erbauseinandersetzung und zu den Wohnverh\u00e4ltnissen angeh\u00f6rt worden.<\/p>\n<p>15.\u00a0Durch Urteil vom 13. August 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner \u00c4nderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jeweils vom 11. M\u00e4rz 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. M\u00e4rz 2016 und vom 4. Mai 2016 dazu verurteilt, den Kl\u00e4gern zu 1. und 3. f\u00fcr Oktober 2015 jeweils Leistungen in H\u00f6he von 820,29 Euro und f\u00fcr November 2015 in H\u00f6he von jeweils 382,51 Euro sowie der Kl\u00e4gerin zu 2. f\u00fcr Oktober 2015 Leistungen in H\u00f6he von 578,29 Euro und f\u00fcr November 2015 in H\u00f6he von 140,50 Euro zu bewilligen. Au\u00dferdem hat das Sozialgericht die \u00c4nderungs-, Aufhebung- und Erstattungsbescheide des Beklagten jeweils vom 11. M\u00e4rz 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. M\u00e4rz 2016 und vom 4. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin f\u00fcr Oktober 2015 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcber 229,57 Euro und f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu 2. und 3. jeweils \u00fcber 66,55 Euro hinausgehende sowie f\u00fcr November 2015 f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu 2. und 3. \u00fcberhaupt und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcber 163,02 Euro hinausgehende Erstattungsanspr\u00fcche festgesetzt worden seien. Im \u00dcbrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen bei einer Kostenquote von der H\u00e4lfte. Zur Begr\u00fcndung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass sich die urspr\u00fcnglich erfolgte darlehensweise Leistungsgew\u00e4hrung mit den Bescheiden vom 8. Oktober 2015 in der Fassung der \u00c4nderungsbescheide vom 5. November 2015, 1. Dezember 2015, 14. Januar 2016 sowie 11. Februar 2016 erledigt habe, weil der Beklagte die darlehensweise Leistungsgew\u00e4hrung mit seinen Bescheiden vom 11. M\u00e4rz 2016 aufgehoben habe. Nunmehr habe der Beklagte Leistungen im Wege eines Zuschusses gew\u00e4hrt und f\u00fcr November 2015 die Leistungsgew\u00e4hrung vollst\u00e4ndig abgelehnt. In Bezug auf den Zeitraum von Dezember 2015 bis April 2016 sei die Klage bereits unzul\u00e4ssig. Zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet sei die Klage f\u00fcr die Monate Oktober und November 2015, soweit der Beklagte eine Erbschaft angerechnet habe. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit den Bescheiden vom 11. M\u00e4rz 2016 die Ablehnung der Gew\u00e4hrung eines Zuschusses aufgehoben habe. Denn eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Ablehnung eines Zuschusses und f\u00fcr eine nur darlehensweise Leistungsgew\u00e4hrung sei f\u00fcr die beiden Monate nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten aber einen Anspruch auf Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft. Dabei seien als Bedarf neben den Regelleistungen f\u00fcr KdU f\u00fcr Oktober 2015 jeweils ein Viertel der Heiz\u00f6lrechnung \u00fcber 1.841,17 Euro und f\u00fcr November 2015 in H\u00f6he von jeweils 22,51\/22,50 Euro zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Kl\u00e4gerin zu 2. sei hiervon das Kindergeld abzuziehen. Weiteres Einkommen sei nicht zu ber\u00fccksichtigen. Im Grundsatz zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Erbschaft nicht als Verm\u00f6gen, sondern allenfalls als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sei. Auszugehen sei insoweit vom tats\u00e4chlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als ma\u00dfgeblich bestimmt. Da der Erbfall und damit der normative Zufluss nach \u00a7 1922 Abs. 1 BGB am 14. Mai 2015 und damit w\u00e4hrend des Leistungsbezuges eingetreten sei, sei der durch den Erbfall bewirkte wertm\u00e4\u00dfige Zuwachs als Einkommen zu qualifizieren. Bei der Ber\u00fccksichtigung einer Einnahme als Einkommen komme es jedoch weiter darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als \u201ebereites Mittel\u201c geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Auch im Fall einer Erbschaft sei diese als bedarfsminderndes Einkommen erst ab dem Zeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, indem sie als bereites Mittel zur Verf\u00fcgung stehe und als solches geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. In den Monaten Oktober und November 2015 h\u00e4tten den Kl\u00e4gern keine bereiten Mittel aus der Erbschaft zur Verf\u00fcgung gestanden. Das an dem h\u00e4lftigen Grundst\u00fccksanteil zu einem Viertel erlangte Miteigentum sei in diesem Sinne kein bereites Mittel, denn der Wert dieses Grundst\u00fccks habe der Kl\u00e4gerin zu 1. nicht zur Bedarfsdeckung zur Verf\u00fcgung gestanden. Weder habe die Erbengemeinschaft das Grundst\u00fcck in dem hier interessierenden Zeitraum ver\u00e4u\u00dfert, noch sei die Kl\u00e4gerin zu 1. durch einen der Miterben ausgezahlt worden. Vielmehr seien die Wohnverh\u00e4ltnisse nach gemeinsamer \u00dcbereinkunft der Erben weiter fortgesetzt worden, ohne einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Tats\u00e4chlich verf\u00fcgbar h\u00e4tten allenfalls die auf dem Girokonto befindlichen 621,48 Euro gewesen sein k\u00f6nnen. Dagegen spreche aber, dass von der Erbmasse noch die Beerdigungskosten von \u00fcber 3.000,- Euro zu begleichen gewesen seien. Die Kl\u00e4gerin zu 1. habe im Er\u00f6rterungstermin dargelegt, keine Zahlungen aus dem Erbe erhalten zu haben. Keine andere Bewertung folge daraus, dass nach Absprache aller Erben derzeit nicht beabsichtigt sei, das Hausgrundst\u00fcck zu ver\u00e4u\u00dfern. Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Beklagten k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung, nach der sich der Leistungsempf\u00e4nger bei der Frage der Ber\u00fccksichtigung von Verm\u00f6gen nach \u00a7 12 SGB II auf ein Verwertungshindernis nicht berufen k\u00f6nne, wenn eine Verwertungsabsicht nicht bestehe, auf die Ber\u00fccksichtigung einer Einnahme als Einkommen zu \u00fcbertragen sei. Dagegen spreche, dass im Zusammenhang der Einkommensber\u00fccksichtigung anders als bei der Ber\u00fccksichtigung von Verm\u00f6gen in \u00a7 24 Abs. 5 SGB II eine darlehensweise Leistungsgew\u00e4hrung nicht vorgesehen sei. Aber auch wenn man vom Rechtsstandpunkt des Beklagten ausgehen wollte, m\u00fcssten auch die verm\u00f6gensrechtlichen Schutzvorschriften zu ber\u00fccksichtigen sein. Hier k\u00f6nnte die Immobilie als selbstgenutztes Hausgrundst\u00fcck dem Schutz nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfallen, zudem w\u00e4ren die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 12 Abs. 2 SGB II in Abzug zu bringen, so dass letztlich kein anrechenbarer Betrag verbliebe.<\/p>\n<p>18.\u00a0Soweit es die Erstattungsanspr\u00fcche betreffe, sei die Erstattungsforderung in Bezug auf die im Rahmen der Darlehensgew\u00e4hrung bewilligten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge in voller H\u00f6he gerechtfertigt. Denn insoweit bestehe durch die Bewilligung eines Zuschusses anstelle eines Darlehens eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und nicht mehr die Notwendigkeit, sich freiwillig versichern zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Gegen das ihm am 21. August 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. August 2018 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass das Guthaben auf dem Girokonto am Todestag der Erblasserin wohl 783,98 Euro betragen haben d\u00fcrfte. Es werde nicht davon ausgegangen, dass die Beerdigungskosten aus dem Guthaben des Girokontos bestritten werden mussten, da es wohl eine Sterbegeldversicherung gegeben habe. Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Sozialgerichts sei die Erbschaft als bereites Mittel anzusehen. Infolge der Absprache der Erben untereinander sei die Weiternutzung des Hausgrundst\u00fccks als Inbesitznahme des Erbschaftsanteils als bereites Mittel anzusehen. In dem Erwerb des Miteigentums liege ein Wertzuwachs f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1., welcher als Einkommen und im weiteren Sinne auch als bereites Mittel anzusehen sei. Zudem sei der Vater der Kl\u00e4gerin zu 1. auch nicht berechtigt gewesen, die bisherige Mietzinsforderung aus dem Mietvertrag zu verlangen. Auch die verringerte Zahlungspflicht sei als bereites Mittel anzusehen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Der Beklagte beantragt schriftlich,<\/p>\n<p>21.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. August 2018 aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Kl\u00e4ger beantragen schriftlich,<\/p>\n<p>23.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>24.\u00a0Sie tragen vor, dass die Beerdigungskosten vom Girokonto bestritten worden seien. Eine Erbauseinandersetzung habe nicht stattgefunden, so dass die Erben weiterhin eine Erbengemeinschaft seien.<\/p>\n<p>25.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \u2013 auch der zu diesem Verfahren verbundenen &#8211; Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>26.\u00a0Der Senat kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt haben, \u00a7 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. \u00a7 155 Abs. 4 und Abs. 3 SGG.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im angefochtenen Umfang zutreffend. Dabei geht es hier, nachdem das Sozialgericht die Klagen f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 als unzul\u00e4ssig abgewiesen und nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, um die beiden Bewilligungsmonate Oktober und November 2015. Weiter geht es f\u00fcr diese beiden Monate nicht mehr um eine vorl\u00e4ufige, sondern nur noch um eine endg\u00fcltige Leistungsbewilligung, was das Sozialgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat. Insoweit ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es verfahrensrechtlich nur um die \u00c4nderungs-, Aufhebung- und Erstattungsbescheide des Beklagten jeweils vom 11. M\u00e4rz 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. M\u00e4rz 2016 geht. Die Klagen sind indes entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in Bezug auf die Bewilligungsh\u00f6he (Oktober) und vollst\u00e4ndige Leistungsablehnung (November) nicht als Verpflichtungs-, sondern als unechte Leistungsklagen zul\u00e4ssig. In Bezug auf die Erstattungsforderung sind die Klagen als Anfechtungsklagen zul\u00e4ssig. Die Klagen sind im vom Sozialgericht stattgebenden Umfang begr\u00fcndet. Denn den Kl\u00e4gern steht h\u00f6heres Alg II f\u00fcr die Monate Oktober und November 2015 zu als bewilligt. Zur Begr\u00fcndung verweist der Senat zun\u00e4chst auf die zutreffenden Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung, \u00a7 153 Abs. 2 SGG.<\/p>\n<p>28.\u00a0Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlie\u00dflich der angemessenen Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung erhalten gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsf\u00e4hige Personen mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach \u00a7 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebed\u00fcrftig sind. Nicht erwerbsf\u00e4hige Angeh\u00f6rige, die mit erwerbsf\u00e4higen Hilfebed\u00fcrftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach \u00a7 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Hilfebed\u00fcrftig ist gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kr\u00e4ften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Verm\u00f6gen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh\u00f6rigen oder von Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen erh\u00e4lt. Dabei sind gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Verm\u00f6gen des Partners zu ber\u00fccksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kr\u00e4ften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verh\u00e4ltnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebed\u00fcrftig. Als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abz\u00fcglich der nach \u00a7 11b abzusetzenden Betr\u00e4ge mit Ausnahme der in \u00a7 11a genannten Einnahmen (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zuflie\u00dfen zu ber\u00fccksichtigen. Sofern f\u00fcr den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Ber\u00fccksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat ber\u00fccksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Ber\u00fccksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichm\u00e4\u00dfig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 11 Abs. 3 SGB II).<\/p>\n<p>29.\u00a0Als Bedarfe sind bei den Kl\u00e4gern zum einen die Regelbedarfe zu ber\u00fccksichtigen, die hier monatlich je 360,- Euro (Kl\u00e4ger zu 1. und 3.) und 302,- Euro (Kl\u00e4gerin zu 2.) betragen haben. Der Bedarf f\u00fcr KdU bel\u00e4uft sich f\u00fcr Oktober 2015 auf 1.841,17 Euro (Heiz\u00f6lrechnung vom 27. Oktober 2015) geteilt durch vier (kopfteilige Ber\u00fccksichtigung des Vaters der Kl\u00e4gerin zu 1.), demnach 460,29 Euro je Kl\u00e4ger, und f\u00fcr November 2015 auf je 22,51 Euro (Nachzahlung Wasser). Bedarfsmindernd ist das Kindergeld der Kl\u00e4gerin zu 2. zu ber\u00fccksichtigen (184,- Euro monatlich). Daraus ergeben sich die vom Sozialgericht zuerkannten Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>30.\u00a0Zu ber\u00fccksichtigendes Einkommen ist den Kl\u00e4gern nicht zugeflossen. Dies gilt namentlich f\u00fcr die hier allein in Rede stehende Erbschaft der Kl\u00e4gerin zu 1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen grunds\u00e4tzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertm\u00e4\u00dfig dazu erh\u00e4lt, und Verm\u00f6gen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tats\u00e4chlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als ma\u00dfgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211; B 14 KG 1\/14 R &#8211; juris). Im Erbfall ist f\u00fcr die Abgrenzung von Einkommen und Verm\u00f6gen entscheidend, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 &#8211; B 14 AS 101\/11 R &#8211; juris). Liegt der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung, handelt es sich um Verm\u00f6gen. Hier ist der Erbfall w\u00e4hrend des laufenden Bezugs von Alg II eingetreten, so dass das Erbe nach dem Tod der Mutter der Kl\u00e4gerin zu 1. grunds\u00e4tzlich als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen ist. Allerdings mindert der wertm\u00e4\u00dfige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebed\u00fcrftigen tats\u00e4chlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verf\u00fcgung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelm\u00e4\u00dfig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenw\u00e4rtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 &#8211; B 14 AS 101\/11 R &#8211; juris).<\/p>\n<p>31.\u00a0Zu Unrecht nimmt der Beklagte den Zufluss bereiter Mittel mit Eintritt des Erbfalles am 14. Mai 2015 mit der Folge der Einkommensanrechnung ab Juni 2015 an. Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist Miterbin geworden und zwar im Umfang von einem Viertel. Da sie nur den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil ihrer Mutter geerbt hat, hat sie mithin ein Achtel des Gesamtverm\u00f6gens ihrer Eltern geerbt. Nimmt man an, es habe keine Erbauseinandersetzung zwischen ihr und den Miterben \u2013 Vater und Schwester \u2013gegeben, konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Miterbe (nur) \u00fcber seinen Anteil an dem Nachlass verf\u00fcgen. Tats\u00e4chlich hat eine Verwertung des allein verwertbaren Anteils am Nachlass aber nicht stattgefunden. Die Kl\u00e4gerin zu 1. hat ihn nicht verkauft und demnach auch keinen Verkaufserl\u00f6s erzielt. Soweit daran zu denken ist, dass der Anteil am Nachlass gegen Aufnahme eines Kredits h\u00e4tte belastet &#8211; etwa verpf\u00e4ndet (vgl. Gergen in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, \u00a7 2033, Rn. 32 ff.) &#8211; werden k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin zu 1. auch diese M\u00f6glichkeit nicht ergriffen.<\/p>\n<p>32.\u00a0Soweit gem\u00e4\u00df \u00a7 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann, ist nicht ersichtlich, dass eine \u201ef\u00f6rmliche\u201c Erbauseinandersetzung hier stattgefunden hat. Infolgedessen sind der Kl\u00e4gerin auch insoweit keine bereiten Mittel zugeflossen. Gleiches gilt, soweit man in der Absprache der Erben, \u201ealles solle so bleiben wie bisher\u201c, eine Vereinbarung \u00fcber eine Erbauseinandersetzung erkennen wollte (zur Formfreiheit einer solcher Vereinbarung vgl. St\u00fcrner in Jauernig, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, \u00a7 2042, Rn. 2). Eine solche Vereinbarung h\u00e4tte im Wesentlichen zum Inhalt, dass der Grundbesitz nicht verkauft und das karge Guthaben auf dem Girokonto nicht verteilt werden soll. Ein Zufluss bereiter Mittel kann daraus aber nicht erwachsen. Dass in diesem Zusammenhang an einen auf den Beklagten nach \u00a7 33 SGB II \u00fcbergegangenen Erbauseinandersetzungsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 1. nach \u00a7 2042 BGB zu denken (gewesen) sein mag (vgl. etwa Conradis\/M\u00fcnder in M\u00fcnder\/Geiger, \u00a7 33 SGB II, Rn. 16), ist f\u00fcr die L\u00f6sung des vorliegenden Falles unma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>33.\u00a0Inwieweit die zu erw\u00e4genden Verwertungsm\u00f6glichkeiten einen kurzfristigen Geldzufluss erm\u00f6glicht h\u00e4tten, ist unma\u00dfgeblich. Denn ma\u00dfgeblich ist im Rahmen der Anrechnung von Einkommen, dass dieses tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung steht, im Wortsinn also \u201ebereit\u201c steht. Dass es grunds\u00e4tzlich auf den tats\u00e4chlichen Zufluss von Geld ankommt, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG. So war im Fall B 14 AS 101\/11 R die Erblasserin im Juni 2007 gestorben, der Erl\u00f6s aus der vererbten und anschlie\u00dfend verkauften Eigentumswohnung floss der dortigen Kl\u00e4gerin erst im April 2008 zu. Das BSG ging von bereiten Mitteln ab April 2008 aus. Wenn die blo\u00dfe Verwertungsm\u00f6glichkeit eines Verm\u00f6gensgegenstandes ausreichen w\u00fcrde, bed\u00fcrfte es der Rechtsfigur des \u201ebereiten Mittels\u201c nicht.<\/p>\n<p>34.\u00a0Soweit die Kl\u00e4gerin zu 1. keine Verwertungsbem\u00fchungen unternommen hat, folgt daraus keine Anrechnung von Einkommen. Allerdings hat das BSG entschieden, dass dann, wenn Verwertungsbem\u00fchungen als Voraussetzung f\u00fcr die Fiktion der Hilfebed\u00fcrftigkeit nach \u00a7 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen werden und solche auch k\u00fcnftig unterbleiben sollen, f\u00fcr die vom Regelfall \u201eabweichende Erbringung von Leistungen\u201c nach \u00a7 24 Abs. 5 SGB II grunds\u00e4tzlich kein Raum besteht; darlehensweise Leistungen f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckung der Wartezeit bis zur Verwertung kommen dann in aller Regel nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 &#8211; B 14 AS 16\/16 R \u2013 juris). Diese Rechtsprechung ist in vielerlei Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar. Zum einen betrifft sie die hier nicht anwendbaren \u00a7 9 Abs. 4, \u00a7 24 Abs. 5 SGB II. Zum anderen treffen das Jobcenter im Rahmen der \u00a7 9 Abs. 4, \u00a7 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Das Jobcenter muss auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsm\u00f6glichkeiten beispielhaft aufgezeigt, f\u00fcr eine nicht m\u00f6gliche sofortige Verwertung Zeit einger\u00e4umt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und darauf hingewiesen haben, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbem\u00fchungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen. Dass der Beklagte diesen Beratungs- und Hinweispflichten gen\u00fcgt hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn man ihm zuguteh\u00e4lt, dass er von dem Erbfall erst im September 2015 erfahren hat, ist selbst bei unterstellter Mitteilung vom Erbfall bereits im Mai 2015 schon aus Zeitgr\u00fcnden nicht ersichtlich, dass er seinen Hinweis- und Beratungspflichten dergestalt nachkommen konnte, als er Leistungen schon f\u00fcr Oktober und November 2015 ablehnen durfte. Generell passt die Rechtsprechung des BSG nicht zur Einkommensber\u00fccksichtigung, weil der recht kurze Zeitraum von sechs Monaten in \u00a7 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II es den Jobcentern in der Praxis h\u00e4ufig kaum erm\u00f6glichen wird, den skizzierten Beratungs- und Hinweispflichten zu gen\u00fcgen. Die Rechtsprechung des BSG zielt auf \u00a7 9 Abs. 4, \u00a7 24 Abs. 5 SGB II, die nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte \u00dcberbr\u00fcckungsl\u00f6sung zur Existenzsicherung erm\u00f6glichen. Es soll vermieden werden, dass der Betroffene Verwertungsm\u00f6glichkeiten unterl\u00e4sst und so dauerhafte Darlehensleistungen erzwingt. Diese Erw\u00e4gungen passen aber ersichtlich nicht auf den recht kurzen Zeitraum der Anrechnung von Einkommen und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Verwertung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden in Rede steht, die \u2013 ginge es um die Anwendung von \u00a7 12 SGB II \u2013 unter den Verm\u00f6gensfreibetr\u00e4gen des \u00a7 12 Abs. 2 SGB II liegen oder nicht nach \u00a7 12 Abs. 3 SGB II als Verm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sind, was hier jeweils naheliegt.<\/p>\n<p>35.\u00a0Ohne dass dies hier ma\u00dfgeblich w\u00e4re, sei darauf hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. ein Achtel des &#8211; auch vom h\u00e4lftigen Miteigent\u00fcmer &#8211; bewohnten Grundeigentums marktg\u00e4ngig kaum h\u00e4tte verkaufen k\u00f6nnen. Geht man von einer bestehenden Erbengemeinschaft aus, ist auch das (geringe) Kontoguthaben nicht zwischen den Erben aufgeteilt worden. Eine Ver\u00e4u\u00dferung des Erbanteils am Kontoguthaben (etwa durch Verkauf der Forderung) ist dann gleichfalls nicht in Betracht gekommen. Denn wenn der Anteil an dem Grundeigentum nicht ver\u00e4u\u00dfert wird, steht einer Ver\u00e4u\u00dferung nur des Erbteils am Kontoguthaben \u00a7 2033 Abs. 2 BGB entgegen, nach dem \u00fcber seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nden ein Miterbe nicht verf\u00fcgen kann. Das alles l\u00e4sst schon au\u00dfer Betracht, dass eine Forderung von ca. 98,- Euro (ein Achtel des Kontoguthabens nach Berechnung des Beklagten) m\u00f6glicherweise kaum marktg\u00e4ngig ist, dies jedenfalls nicht zu einem zumutbaren Preis. Auch eine Beleihung d\u00fcrfte nur in der Theorie m\u00f6glich sein. Denn es m\u00fcsste sich ein Kreditgeber finden, der bereit ist, einer Alg II-Bezieherin einen Kredit zu geben und als Sicherheit einen Anteil am Nachlass zu akzeptieren, hinter dem wirtschaftlich ein kaum verk\u00e4ufliches Grundeigentum steht.<\/p>\n<p>36.\u00a0Der Hinweis des Beklagten, der weggefallene Mietzinsanspruch sei als bereites Mittel anzusehen, greift ebenfalls nicht durch. Denn dabei geht es nicht darum, ob Einkommen zugeflossen ist, sondern um die Frage, ob ein Mietbedarf bestand oder nicht. Das Sozialgericht hat einen solchen aber ohnehin verneint und nur die Heiz\u00f6lkosten und Kosten f\u00fcr eine Wassernachzahlung ber\u00fccksichtigt. Offen bleiben kann daher, ob eine wirksame Mietforderung durch Erwerb eines Miteigentums am Mietobjekt im Umfang von einem Achtel wirklich entf\u00e4llt. Allerdings sei angemerkt, dass ein Mietverh\u00e4ltnis zwar erlischt, wenn der Mieter durch Erwerb des Mietobjektes zugleich in die Vermieterstellung eintritt (so genannte \u201eKonfusion\u201c), dies aber nicht unbedingt f\u00fcr den Erwerb nur von Miteigentum an dem Mietobjekt gelten d\u00fcrfte (vgl. BGH, NZM 2018, 558).<\/p>\n<p>37.\u00a0Soweit es die Erstattungsforderung betrifft, ist der Senat an die Klageabweisung durch das Sozialgericht gebunden, soweit es die Erstattungsforderungen gegen die Kl\u00e4ger best\u00e4tigt hat. Dies sind f\u00fcr Oktober 2015 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. 229,57 Euro und f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu 2. und 3. jeweils 66,55 Euro und f\u00fcr November 2015 nur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. 163,02 Euro. Rechnerisch ergeben sich diese Betr\u00e4ge aus den Zusch\u00fcssen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kl\u00e4gerin zu 1. (163,02 Euro f\u00fcr Oktober und November) und Alg II in H\u00f6he von je 66,55 Euro f\u00fcr Oktober. Letztgenannter Betrag entspricht der Differenz der vom Beklagten bewilligten (anteilig 526,84 Euro) zu den tats\u00e4chlichen (anteilig 460,29 Euro) Heiz\u00f6lkosten. Dar\u00fcber hinausgehende Erstattungsforderungen bestehen nicht.<\/p>\n<p>38.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1720%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1720%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2241&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1720%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. 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