{"id":2239,"date":"2021-07-21T08:37:59","date_gmt":"2021-07-21T08:37:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239"},"modified":"2021-07-21T08:37:59","modified_gmt":"2021-07-21T08:37:59","slug":"vg-berlin-4-kammer-aktenzeichen-4-l-162-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239","title":{"rendered":"VG Berlin 4. Kammer. Aktenzeichen: 4 L 162\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 4 L 162\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0603.4L162.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz seiner Kundschaft kostenlos eine Ladem\u00f6glichkeit f\u00fcr Elektrofahrzeuge zur Verf\u00fcgung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne von \u00a7 5 Nr. 2 Lad\u00d6ffG, der eine Ausnahme vom grunds\u00e4tzlichen Verbot der \u00d6ffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen f\u00fcr Reisebedarf zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2021 gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 1. April 2021 wird angeordnet. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel.<\/p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin begehrt vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen eine beh\u00f6rdliche Anordnung, ihr Einzelhandelsgesch\u00e4ft an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten.<\/p>\n<p>2.\u00a0Sie betreibt in der D&#8230;in Berlin-&#8230;einen Supermarkt mit einer Verkaufsfl\u00e4che von etwa 400 m\u00b2 f\u00fcr Bio-Lebensmittel. Auf dem Parkplatz rund um das Geb\u00e4ude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Lades\u00e4ulen die M\u00f6glichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist die Nutzung des Parkplatzes im \u00dcbrigen f\u00fcr die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Ebenfalls in der D&#8230;belegen befindet sich gegen\u00fcber dem Betrieb der Antragstellerin eine A&#8230; -Tankstelle. Eigenen Angaben der Antragstellerin zufolge h\u00e4lt sie das Ladengesch\u00e4ft bislang seit etwa sechs Jahren auch an Sonntagen zum Verkauf ge\u00f6ffnet. Nachdem Mitarbeiter des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) am Sonntag, den 21. Februar 2021 festgestellt hatten, dass der Betrieb ge\u00f6ffnet hatte, forderten sie den Betrieb m\u00fcndlich zur Einstellung der Verkaufst\u00e4tigkeit auf.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Bescheid vom 1. April 2021, zugestellt am 8. April 2021, gab das Bezirksamt der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, soweit die \u00a7\u00a7 4 \u2013 6 BerlLad\u00d6ffG nichts Abweichendes f\u00fcr den jeweiligen Sonn- und Feiertag bestimmten. Der Verkauf von Back- und Konditorwaren d\u00fcrfe aber weiterhin in Anspruch genommen werden, soweit dieser deutlich getrennt vom \u00fcbrigen Betrieb im Eingangsbereich durchgef\u00fchrt werde. F\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verf\u00fcgung drohte ihr die Beh\u00f6rde ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,&#8211; Euro an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beh\u00f6rde im Wesentlichen aus, dass sie sich f\u00fcr eine Laden\u00f6ffnung an Sonn- und Feiertagen nicht auf eine Ausnahme nach dem Berliner Laden\u00f6ffnungsgesetz berufen k\u00f6nne. Insbesondere unterfalle das von ihr betriebene Einzelhandelsgesch\u00e4ft nicht der Ausnahme f\u00fcr Tankstellen, die auch an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf anbieten d\u00fcrften. Zwar k\u00f6nne es sich bei reinen Elektro-Tankstellen auch um Tankstellen im Sinne dieses Gesetzes handeln. Allerdings sei diesen auch nur der Verkauf von Reisebedarf gestattet, typischerweise also Reiseproviant in kleinen Mengen. Bei dem weit \u00fcberwiegenden Teil des Sortiments der Antragstellerin handele es sich nicht um solche Waren, die zum alsbaldigen Verzehr unterwegs geeignet seien.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit ihrem Widerspruch vom 20. April 2021 macht die Antragstellerin geltend: Die Ordnungsverf\u00fcgung sei rechtswidrig. Sie habe dem Bezirksamt bereits mit der Aufnahme des Betriebs der Ladem\u00f6glichkeit angezeigt, dass sie auf der Grundlage eines Gutachtens einer von ihr beauftragten Anwaltskanzlei davon ausgehe, dass der Warenverkauf an Sonn- und Feiertagen aufgrund des Betriebs einer Tankstelle grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sei. Dies habe das Bezirksamt auch seit August 2015 gebilligt und keinerlei Einw\u00e4nde erhoben. Sie plane nun auch den Ausbau der Ladem\u00f6glichkeiten f\u00fcr Elektro-Fahrzeuge. Sie sei im \u00dcbrigen dazu bereit, ihr Warenangebot auf die Abgabe von Lebens- und Genussmitteln in handels\u00fcblichen Mengen zu beschr\u00e4nken. In der gegen\u00fcber ihrem Gesch\u00e4ft befindlichen A&#8230; -Tankstelle werde ebenfalls an Sonn- und Feiertagen ein sogenanntes \u201eR&#8230; to-go\u201c-Angebot bereitgehalten, gegen das der Antragsgegner nicht einschreite. Gegenw\u00e4rtig gebe es noch zu wenig Elektrotankstellen. Diese m\u00fcssten daher vermehrt dezentral zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der Ladevorgang dauere anders als bei herk\u00f6mmlichen Kraftstoffen regelm\u00e4\u00dfig l\u00e4nger als 30 Minuten. Daher m\u00fcsse Reisenden in einem Elektrofahrzeug regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit gegeben werden, dem Bed\u00fcrfnis nachzugehen, Lebens- und Genussmitteln vor Ort im Rahmen der gegebenen Zwangspause zu konsumieren. Damit sei die Beschr\u00e4nkung des zul\u00e4ssigen Verkaufs auf Back- und Konditoreiwaren unzul\u00e4ssig. Die Beh\u00f6rde gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei der von ihr \u2013 der Antragstellerin \u2013 betriebenen Ladem\u00f6glichkeit nicht um eine Tankstelle im Sinne des Berliner Laden\u00f6ffnungsgesetz handele. Hierin liege ihrerseits auch keine beabsichtigte Umgehung des Gesetzes. Es gehe ihr in erster Linie um den politisch gewollten Umstieg auf die Elektromobilit\u00e4t. Soweit der Antragsgegner im \u00dcbrigen ungeachtet der Frage, ob sie eine (Elektro-)Tankstelle betreibe, den Umfang des angebotenen Sortiments beanstande, weil nur die Abgabe von Reisebedarf zul\u00e4ssig sei, lasse sich dieses Kriterium dem Gesetz nicht entnehmen. Es sei ermessensfehlerhaft, ihr gegen\u00fcber einzuschreiten, nicht aber gegen die A&#8230; -Tankstelle. Schlie\u00dflich fehle es am sofortigen Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<p>5.\u00a0Am 21. April 2021 hat die Antragstellerin um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor, es fehle bereits an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung des Vollziehungsinteresses. In der Sache meint sie, die Zugangsbeschr\u00e4nkungen durch eine Schranke auf dem Parkplatz sei \u00fcberdies erforderlich, um Fremdparker von der Ladem\u00f6glichkeit auszuschlie\u00dfen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei es f\u00fcr die Definition einer Tankstelle nicht erforderlich, dass eine Vielzahl von Ladem\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestellt werde.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Antragstellerin beantragt w\u00f6rtlich,<\/p>\n<p>7.\u00a0die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. April 2021 gegen die am 1. April 2021 zum Aktenzeichen OA 2\/20 erlassene Ordnungsverf\u00fcgung des Antragsgegners wiederherzustellen.<\/p>\n<p>8.\u00a0Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>9.\u00a0den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Er h\u00e4lt an dem angefochtenen Bescheid fest. Er verweist erg\u00e4nzend darauf, dass der Kundenparkplatz nicht jedermann in gleicher Weise zug\u00e4nglich sei. Nur f\u00fcr Kunden des Gesch\u00e4fts sei bei einem Mindesteinkaufswert von 3,- Euro die erste Stunde kostenfrei. Im \u00dcbrigen betrage die Parkgeb\u00fchr f\u00fcr jede angefangene Stunde 3,- Euro. Die Kostenfreiheit der Nutzung des Parkplatzes sei also an bestimmte Bedingungen gekn\u00fcpft. Gleiches gelte f\u00fcr die Nutzung der Lades\u00e4ule. Das von der Antragstellerin eingereichte Gutachten einer Anwaltskanzlei entfalte keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Auch die Anzeige der Ladem\u00f6glichkeit bei der Beh\u00f6rde entfalte keine rechtliche Wirkung. Ein gewerbsm\u00e4\u00dfiges Angebot von Elektrizit\u00e4t f\u00fcr Elektrofahrzeuge habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es handele sich lediglich um ein kostenfreies Serviceangebot an eigene Kunden im Rahmen von deren Einkauf. Eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Interessenten k\u00f6nne ohnehin in Ermangelung weiterer Ladem\u00f6glichkeiten nicht bedient werden. Werbung f\u00fcr die Nutzung der Ladem\u00f6glichkeit sei im Ladengesch\u00e4ft nicht vorhanden. Das ihr zustehende Ermessen habe er fehlerfrei ausge\u00fcbt. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitnehmer habe erhebliches Gewicht. Durch die angebliche jahrelange Duldung sei kein Vertrauenstatbestand entstanden. Der blo\u00dfe Verzicht auf ein Einschreiten stelle kein Verhalten dar, auf das sich ein Vertrauen h\u00e4tte bauen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>13.\u00a0I. Der Antrag ist, soweit er sich auf die f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rte Anordnung bezieht, wonach die Antragstellerin ihr Unternehmen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten hat, nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zul\u00e4ssig; er ist insoweit aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>14.\u00a01. Die Begr\u00fcndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids entspricht dabei den Anforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach darf die Begr\u00fcndung zwar nicht blo\u00df formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Ma\u00dfnahmen der Gefahrenabwehr \u2013 wie hier zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe \u2013 die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gr\u00fcnde in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 \u2013 OVG 1 S 97.09 \u2013, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begr\u00fcndung gerecht. Er hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe besteht sowie daran, Wettbewerbsverzerrungen und eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden, und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war.<\/p>\n<p>15.\u00a02. Nach der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Pr\u00fcfung wird sich der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtm\u00e4\u00dfig erweisen, so dass das Gericht von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung absieht.<\/p>\n<p>16.\u00a0In formeller Hinsicht bestehen allerdings Bedenken an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides. Denn die Beh\u00f6rde hat der Antragstellerin nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich \u2013 wie \u00a7 28 Abs. 1 VwVfG dies fordert \u2013 vor Erlass der Verf\u00fcgung zu \u00e4u\u00dfern. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat der Sachbearbeiter der Antragstellerin nach einem Hinweis auf die Unzul\u00e4ssigkeit der Sonntags\u00f6ffnung mit E-Mail vom 23. Februar 2021 lediglich angek\u00fcndigt, ihr \u201ein den n\u00e4chsten Tagen einen Bescheid\u201c zuzustellen. Dies gen\u00fcgte vorliegend nicht, um der Antragstellerin deutlich zu machen, dass und vor allem bis wann ihr die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich in der Sache zu \u00e4u\u00dfern. Dieser Fehler ist allerdings vorliegend unsch\u00e4dlich, weil er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach \u00a7 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann.<\/p>\n<p>17.\u00a0In materieller Hinsicht wird sich die Anordnung aller Voraussicht nach als rechtm\u00e4\u00dfig herausstellen. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anordnung, die Ladenschlusszeit an Sonn- und Feiertagen einzuhalten, ist \u00a7 8 Abs. 3 des Berliner Laden\u00f6ffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 467 \u2013 BerlLad\u00d6ffG). Danach k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Erf\u00fcllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. Diese Voraussetzungen sind bei der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Pr\u00fcfung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>18.\u00a0Der Anwendungsbereich des BerlLad\u00d6ffG ist hinsichtlich des Einzelhandelsbetriebs der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnet. Das BerlLad\u00d6ffG regelt nach seinem \u00a7 1 die Laden\u00f6ffnungszeiten von gewerblichen Anbietern sowie damit zusammenh\u00e4ngend die Besch\u00e4ftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in Verkaufsstellen des Einzelhandels. Darunter fallen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlLad\u00d6ffG Ladengesch\u00e4fte aller Art und so auch dasjenige der Antragstellerin. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLad\u00d6ffG m\u00fcssen Verkaufsstellen grunds\u00e4tzlich an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Indem die Antragstellerin ihren Einzelhandelsbetrieb in der Vergangenheit sonntags insgesamt ge\u00f6ffnet gehalten hat, hat sie gegen dieses Sonntags\u00f6ffnungsverbot versto\u00dfen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf die hier allein in Betracht kommende Ausnahme nach \u00a7 5 Nr. 2 BerlLad\u00d6ffG berufen. Danach d\u00fcrfen Tankstellen f\u00fcr das Anbieten von Ersatzteilen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, soweit dies f\u00fcr die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie f\u00fcr das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember ge\u00f6ffnet sein. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Antragstellerin betreibt keine Tankstelle.<\/p>\n<p>20.\u00a0Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Ladestation f\u00fcr E-Fahrzeuge dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterf\u00e4llt, (bejahend zur s\u00e4chsischen Parallelnorm OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2001 \u2013 Ss (OWi) 464\/01 \u2013, juris Rn. 38 ff.; offen gelassen vom S\u00e4chsischen OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 \u2013 3 B 561\/07 \u2013, juris Rn. 4). Denn abgesehen von rechtlichen Bedenken gegen die Einordnung einer Ladestation f\u00fcr Elektrofahrzeuge als Tankstellenbetrieb (vgl. dazu ausf\u00fchrlich VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 \u2013 5 L 233\/18 \u2013, juris Rn. 32 ff., best\u00e4tigt vom S\u00e4chsischen OVG, Beschluss vom 14. September 2018 \u2013 3 B 275\/18 \u2013, juris Rn. 27 f.) hat die Antragstellerin das gewerbsm\u00e4\u00dfige Anbieten von Elektrizit\u00e4t f\u00fcr Elektrofahrzeuge nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr stellt sich das Angebot der Antragstellerin, welches sich ausschlie\u00dflich \u201ekostenfrei\u201c an \u201ealle L&#8230; -Kunden\u201c richtet, in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar, deren Zielsetzung in erster Linie in der Kundenbindung besteht. Den Betrieb einer Tankstelle hat die Antragstellerin offensichtlich gewerberechtlich nicht angemeldet, und \u2013 soweit ersichtlich \u2013 wird f\u00fcr diese Dienstleistung weder an Au\u00dfenfl\u00e4chen des Gesch\u00e4fts noch auf der Homepage der Antragstellerin (https:\/\/l&#8230; .berlin) \u2013 abgerufen am 3. Juni 2021 \u2013 geworben. Das Angebot wird bei objektiver Betrachtung vielmehr erst in dem Moment deutlich, in dem ein Kunde sich bereits auf dem Parkplatz befindet. Der Zugang zu diesem Parkplatz ist zudem mit einer Schranke versehen, wodurch eine Begrenzung des (ohnehin limitierten) Angebots auf die eigenen Kunden des Gesch\u00e4fts und die geradezu zwingende Verkn\u00fcpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich wird. Das Gesch\u00e4ftskonzept der Antragstellerin kehrt damit das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herk\u00f6mmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang (bezogen auf ein begrenztes Warensortiment) nach sich zieht, geradezu um. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung zur Frage, ob das aktuell an Sonntagen verkaufte Sortiment der Antragstellerin \u00fcberdies den in \u00a7 2 Abs. 3 BerlLad\u00d6ffG definierten Umfang zul\u00e4ssigen Reisebedarfs \u00fcberschreitet, der sich auf Stra\u00dfenkarten, Stadtpl\u00e4ne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselekt\u00fcre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf f\u00fcr Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial f\u00fcr Film- und Fotozwecke, Tontr\u00e4ger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausl\u00e4ndische Geldsorten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>21.\u00a0Das auf Rechtsfolgenseite er\u00f6ffnete Ermessen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei ausge\u00fcbt. Denn bei Erm\u00e4chtigungsgrundlagen zu ordnungs-rechtlichem Einschreiten besteht ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass die Beh\u00f6rde im Regelfall einschreiten soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 \u2013 OVG 10 B 5.12 \u2013, juris Rn. 36). Das Ermessen war auch nicht durch Aspekte des Vertrauensschutzes eingeschr\u00e4nkt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner eine Vertrauensgrundlage bei der Antragstellerin dadurch geschaffen hat, dass der Betrieb der Ladestation \u00fcber viele Jahre beh\u00f6rdlicherseits bekannt gewesen sein soll. Dagegen spricht zudem, dass das Bezirksamt offenbar \u2013 wie sich aus dem von der Antragstellerin eingeholten Gutachten der Rechtsanw\u00e4lte M&#8230; vom 1. September 2015 ergibt \u2013 die Frage der Sonntags\u00f6ffnung zwischen den Beteiligten inmitten stand. Selbst wenn die Beh\u00f6rden den Zustand lange gekannt haben sollte, l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten, dass gegen eine gesetzlich nicht zul\u00e4ssige Sonntags\u00f6ffnung nicht eingeschritten werden wird. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die ihrem Gesch\u00e4ft gegen\u00fcber liegende A&#8230; -Tankstelle ebenfalls Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen verkauft, entspricht dies gerade dem genannten gesetzlichen Leitbild. Liegen die F\u00e4lle demnach unterschiedlich, kann die Antragstellerin einen Gleichheitsversto\u00df hier nicht r\u00fcgen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das Warenangebot, welches Tankstellen im Land Berlin gegenw\u00e4rtig feilbieten, zuweilen erkennbar \u00fcber das nach \u00a7 2 Abs. 3 BerlLad\u00d6ffG allein Zul\u00e4ssige hinausgehen d\u00fcrfte, was im Einzelfall ebenfalls ein beh\u00f6rdliches Einschreiten rechtfertigen mag. Im hiesigen Zusammenhang kann sich die Antragstellerin hierauf aber nicht berufen.<\/p>\n<p>22.\u00a0II. Soweit sich der Antrag sinngem\u00e4\u00df auch auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, hat er Erfolg. Insoweit war der Antrag dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach \u00a7 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO richtet. Denn Ma\u00dfnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wozu auch die Androhung von Zwangsmitteln z\u00e4hlt, haben kraft Gesetzes (\u00a7 4 Abs. 1 AGVwGO Bln) keine aufschiebende Wirkung. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. \u00a7\u00a7 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 b), 11, 13 VwVG. Sie widerspricht im konkreten Fall \u00a7 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Denn der angegriffene Bescheid unterl\u00e4sst diese Fristsetzung g\u00e4nzlich.<\/p>\n<p>23.\u00a0III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239&text=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+L+162%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239&title=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+L+162%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2239&description=VG+Berlin+4.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+4+L+162%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 4. 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