{"id":2237,"date":"2021-07-21T08:35:23","date_gmt":"2021-07-21T08:35:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237"},"modified":"2021-07-21T08:35:23","modified_gmt":"2021-07-21T08:35:23","slug":"isolierte-bewilligung-von-prozesskostenhilfe-fuer-einen-prozessvergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237","title":{"rendered":"Isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr einen Prozessvergleich"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 03.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 26 Ta 1537\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0603.26TA1537.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr einen Prozessvergleich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr jeden Rechtszug besonders. Angesichts der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grunds\u00e4tzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln (vgl. BGH 17. Januar 2018 &#8211; XII ZB 248\/16, Rn. 19).(Rn.6)<\/p>\n<p>2. Mehrere geb\u00fchrenrechtlich selbst\u00e4ndige Verfahrensabschnitte k\u00f6nnen zu einem einheitlichen Rechtszug iSv \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO geh\u00f6ren, wenn diese Verfahrensabschnitte bei der Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden k\u00f6nnen.(Rn.6)<\/p>\n<p>3. Ob eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr einen Vergleich zul\u00e4ssig ist, ist streitig (ablehnend: OLG Brandenburg 25. September 2006 &#8211; 9 WF 289\/06, Rn. 6; Schultzky in: Z\u00f6ller, 33. Aufl. 2020, \u00a7 114 ZPO, Rn. 38; bejahend: OLG Zweibr\u00fccken 26. M\u00e4rz 1985 &#8211; 6 WF 37\/85, JurB\u00fcro 1985, 1418, mit ablehnender Anmerkung M\u00fcmmler; Musielak\/Voit\/Fischer, 18. Aufl. 2021, ZPO \u00a7 119 Rn. 5).(Rn.6)<\/p>\n<p>4. Nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 RVG in der seit dem 1. Januar 2021 ma\u00dfgeblichen Fassung umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Verg\u00fctungsverzeichnisses erstreckt oder die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sich hierauf beschr\u00e4nkt. Das setzt die M\u00f6glichkeit dazu voraus.(Rn.7)<\/p>\n<p>5. Die Beantwortung der Frage kann auch Bedeutung im Rahmen eines Mediationsverfahrens zukommen, wenn es darum geht, den Parteien isoliert f\u00fcr eine in diesem oder aufgrund des Mediationsverfahrens im Hauptsacheverfahren getroffene Vereinbarung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend ArbG Berlin, 26. November 2020, 39 Ca 13726\/20, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2020 \u2013 39 Ca 13726\/20 \u2013 abge\u00e4ndert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe f\u00fcr den ersten Rechtszug einschlie\u00dflich des Vergleichs ohne Raten mit Wirkung vom 18. November 2020 bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet.<\/p>\n<p>2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr ihre Klage gegen eine zu keinem Zeitpunkt ausgesprochene K\u00fcndigung, mit der sie zugleich die Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses geltend gemacht hatte. Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe nur f\u00fcr den durch die Parteien abgeschlossenen Vergleich bewilligt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Dem Rechtsstreit, f\u00fcr den die nahezu blinde Kl\u00e4gerin Prozesskostenhilfe beantragt, gingen andere gerichtliche Auseinandersetzungen voraus. Die Beklagte hatte sodann f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung die Zustimmung des Integrationsamts erwirkt. Die Kl\u00e4gerin ist hier\u00fcber informiert worden. Au\u00dferdem hatte die Beklagte bereits in eine Arbeitsbescheinigung und in die Lohnsteuerbescheinigung den 30. September 2020 als Beendigungszeitpunkt f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis eingetragen und auch die Krankenkasse entsprechend informiert. Die Beklagte hat die K\u00fcndigung dann aber vor dem Hintergrund der nicht eingehaltenen Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB nicht ausgesprochen. Die Kl\u00e4gerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, dass festgestellt werden solle, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien weder durch eine au\u00dferordentliche noch durch eine ordentliche K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Schreiben des Landesamtes f\u00fcr Gesundheit und Soziales Berlin vom 29. September 2020 noch durch eine Eintragung in einer Arbeitsbescheinigung nach \u00a7 312 SGB III noch durch die \u00dcbergabe der Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr 2020 aufgel\u00f6st worden ist, sondern \u00fcber den angeblichen Beendigungszeitpunkt 30. September 2020 hinaus bis zum Ablauf der Befristung am 14. September 2021 fortbestehe. In einem Vergleich stellten die Parteien am 18. November 2020 fest, dass ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis ungek\u00fcndigt fortbestehe und die Kl\u00e4gerin berechtigt sei, dieses mit einer K\u00fcndigungsfrist von einer Woche zu beenden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Beschluss vom 26. November 2020 hat das Arbeitsgericht der Kl\u00e4gerin Prozesskostenhilfe \u201ef\u00fcr den Vergleich\u201c bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im \u00dcbrigen mangels Erfolgsaussichten zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beschluss fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Umstand, dass eine K\u00fcndigung nicht ausgesprochen worden sei, stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>4.\u00a0Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>5.\u00a01) Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss beschr\u00e4nkt. Es ist streitig, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich begrenzt zugesprochen werden kann.<\/p>\n<p>6.\u00a0a) Nach \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr jeden Rechtszug besonders. Angesichts der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grunds\u00e4tzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln (vgl. BGH 17. Januar 2018 \u2013 XII ZB 248\/16, Rn. 19). So ist zB f\u00fcr den Schuldner \u00fcber die Stundung der Verfahrenskosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens f\u00fcr jeden Verfahrensabschnitt besonders zu entscheiden, \u00a7 4a Abs. 3 Satz 2 InsO. Dementsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH 8. Juli 2004 \u2013 IX ZB 565\/02, Rn. 14). Jedoch d\u00fcrfen dadurch Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht unterlaufen werden, sodass mehrere in notwendigem inneren Zusammenhang stehende Verfahrensabschnitte auch dann einen einheitlichen Rechtszug iSv \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO bilden, wenn sie jeweils mit besonderen Kosten verbunden sind. Mehrere geb\u00fchrenrechtlich selbst\u00e4ndige Verfahrensabschnitte sollen aber zu einem einheitlichen Rechtszug iSv \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO geh\u00f6ren, wenn f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe dasselbe Prozessgericht iSv \u00a7\u00a7 117, 127 zust\u00e4ndig ist und wenn diese Verfahrensabschnitte bei der Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden k\u00f6nnen. So bilden die Klagerhebung, die m\u00fcndliche Verhandlung und der Abschluss eines Prozessvergleichs nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch kostenrechtlich einen Rechtszug, obwohl jeweils neue Geb\u00fchren anfallen. Da Prozesskostenhilfe f\u00fcr den Rechtszug zu bewilligen ist, soll es nicht zul\u00e4ssig sein, zun\u00e4chst einzelne Verfahrensabschnitte von der Bewilligung auszunehmen und diese insoweit einer erneuten Pr\u00fcfung vorzubehalten (M\u00fcKoZPO\/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO \u00a7 119 Rn.2). Ob vor diesem Hintergrund eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr einen Vergleich zul\u00e4ssig ist, ist streitig (ablehnend: OLG Brandenburg 25. September 2006 &#8211; 9 WF 289\/06, Rn. 6; Schultzky in: Z\u00f6ller, 33. Aufl. 2020, \u00a7 114 ZPO, Rn. 38; bejahend: OLG Zweibr\u00fccken 26. M\u00e4rz 1985 &#8211; 6 WF 37\/85, JurB\u00fcro 1985, 1418, mit ablehnender Anmerkung M\u00fcmmler; Musielak\/Voit\/Fischer, 18. Aufl. 2021, ZPO \u00a7 119 Rn. 5).<\/p>\n<p>7.\u00a0b) Der Gesetzgeber scheint von der M\u00f6glichkeit auszugehen, auch isoliert f\u00fcr einen Vergleich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. So ist durch das Kostenrechts\u00e4nderungsgesetz vom 21. Dezember 2020 (KostR\u00c4G 2021 \u2013 BGBl. I, 3229) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 \u00a7 48 Abs. 1 RVG neu gefasst worden. Nach \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 RVG in der seit dem 1. Januar 2021 ma\u00dfgeblichen Fassung umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Verg\u00fctungsverzeichnisses erstreckt oder die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sich hierauf beschr\u00e4nkt. Das setzt die M\u00f6glichkeit dazu voraus. Hintergrund der \u00c4nderung des Gesetzes war zun\u00e4chst der Umstand, dass der Umfang der Geb\u00fchren bei der PKH-Bewilligung f\u00fcr einen Mehrvergleich streitig war. In der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 19\/23484, S. 32) hei\u00dft es dazu: \u201eDies soll auch dann gelten, wenn sich die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs beschr\u00e4nkt. Durch die Regelung ist gew\u00e4hrleistet, dass dies auch gilt, wenn die Bewilligung oder Beiordnung in einem PKH-Bewilligungsverfahren erfolgt.\u201c Der Gesetzgeber hat danach offenbar urspr\u00fcnglich eine andere als die hier vorliegende Konstellation bei der Formulierung im Auge gehabt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, beschr\u00e4nkt auf einen Vergleichsabschluss, ist danach aber jetzt wohl nicht mehr ausgeschlossen. Bedeutung kann dem besonders im Rahmen eines Mediationsverfahrens zukommen, wenn es darum geht, den Parteien f\u00fcr eine in diesem oder aufgrund des Verfahrens im Hauptsacheverfahren (uU nach \u00a7 278 Abs. 6 ZPO) getroffene Vereinbarung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.<\/p>\n<p>8.\u00a02) Im Ergebnis kann die Beantwortung der Frage, ob hier auch ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen Vergleich Prozesskostenhilfe zul\u00e4ssigerweise h\u00e4tte bewilligt werden k\u00f6nnen, dahinstehen. Denn der Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr den gesamten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da die Voraussetzungen bei verst\u00e4ndiger Auslegung ihres Begehrens erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>9.\u00a0a) Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit voraus.<\/p>\n<p>10.\u00a0aa) Nach \u00a7 11a Abs. 1 ArbGG iVm. \u00a7 114 Satz 1 ZPO erh\u00e4lt eine Partei, die nach ihren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. W\u00e4hrend die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begr\u00fcndetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensm\u00e4\u00dfige Geltendmachung des Anspruchs erfasst (vgl. BAG 8. September 2011 &#8211; 3 AZB 46\/10, Rn. 15). Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisf\u00fchrung m\u00f6glich ist. Es kommt auf die rechtliche und tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde von der Rechtsverfolgung absehen w\u00fcrde, \u00a7 114 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>11.\u00a0bb) Dabei d\u00fcrfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit \u2013 das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG 14. Dezember 2006 \u2013 1 BvR 2236\/06) &#8211; die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht \u00fcberspannt werden. Die Pr\u00fcfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zug\u00e4nglich machen. Dem gen\u00fcgt das Gesetz, indem \u00a7 114 ZPO die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG 24. Juli 2002 \u2013 2 BvR 2256\/99, zu B I 1 der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>12.\u00a0b) Bei Zugrundelegung dieser Voraussetzungen steht der Kl\u00e4gerin Prozesskostenhilfe f\u00fcr die erste Instanz zu. Zwar gab es f\u00fcr die Einreichung einer K\u00fcndigungsschutzklage mangels Ausspruchs einer K\u00fcndigung keinen Anlass und keine Erfolgsaussicht. Die Beklagte hatte durch die Abmeldung bei der Krankenkasse und durch die wahrheitswidrige Ausstellung der Arbeitsbescheinigung aber den Rechtsschein geschaffen, dass sie von einer Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausging. Hiergegen konnte die Kl\u00e4gerin sich mit dem allgemeinen Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den in den Unterlagen f\u00e4lschlich angegebenen Beendigungszeitpunkt fortbestehe, zur Wehr setzen. Entsprechend konnte der Antrag \u2013 wenn auch nur mit viel gutem Willen \u2013 bei Zugrundelegung der Klagebegr\u00fcndung ausgelegt werden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>13.\u00a0Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Geb\u00fchr ist nicht angefallen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>14.\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237&text=Isolierte+Bewilligung+von+Prozesskostenhilfe+f%C3%BCr+einen+Prozessvergleich\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237&title=Isolierte+Bewilligung+von+Prozesskostenhilfe+f%C3%BCr+einen+Prozessvergleich\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237&description=Isolierte+Bewilligung+von+Prozesskostenhilfe+f%C3%BCr+einen+Prozessvergleich\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum: 03.06.2021 Aktenzeichen: 26 Ta 1537\/20 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2237\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2237","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2237","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2237"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2237\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2238,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2237\/revisions\/2238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2237"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2237"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2237"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}