{"id":2235,"date":"2021-07-21T08:32:23","date_gmt":"2021-07-21T08:32:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235"},"modified":"2021-07-21T08:32:23","modified_gmt":"2021-07-21T08:32:23","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-26-senat-aktenzeichen-l-26-kr-225-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. Senat. Aktenzeichen: L 26 KR 225\/19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 04.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 26 KR 225\/19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0604.L26KR225.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur Einf\u00fchrung von \u00a7 137c SGB V zum 1. Januar 2000 konnten im Rahmen station\u00e4rer Behandlungen au\u00dferhalb von erlassener Erprobungsrichtlinien nur Methoden angewandt werden, die den Anforderungen des allgemeinen Qualit\u00e4tsgebots gen\u00fcgten, soweit kein Fall von \u00a7 2 Abs. 1a SGB V vorlag.<br \/>\nKeine Erf\u00fcllung der Anforderungen des Qualit\u00e4tsgebots durch einen bioresorbierbaren Stent im Jahr 2014.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Frankfurt (Oder), 24. Mai 2019, S 4 KR 195\/15, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2019 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtsz\u00fcgen zu tragen.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten \u00fcber einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Zusatzentgelten f\u00fcr die Implantation eines bioresorbierbaren medikamentenbeschichteten Stents (Bioresorbable Vascular Scaffold System \u2013 BVS \u2013 der Firma Abbot Vascular \u2013 im Folgenden: Absorb-Stent) im Rahmen einer station\u00e4ren Behandlung eines Versicherten der Beklagten im Jahr 2014.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin betreibt das in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommene Krankenhaus B Die Herzchirurgie war 2014 im Krankenhausplan ein besonders beplanter Fachbereich mit 129 vollstation\u00e4ren Betten. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, bei der der Patient J M (im Folgenden: Versicherter) jedenfalls im hier relevanten Zeitraum Januar 2014 gesetzlich krankenversichert gewesen ist.<\/p>\n<p>3.\u00a0Zwischen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. wurde ein Vertrag \u00fcber Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (\u00a7 112 Abs. 2 Nr. 1 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch \u2013 SGB V) vom 8. Oktober 1996 in der Fassung vom 22. September 1997 abgeschlossen, dessen \u00a7 18 auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>4.\u00a0(4) Die zust\u00e4ndige Krankenkasse bezahlt die Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der \u00dcbergabe des \u00dcberweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der \u00dcbersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der F\u00e4lligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt er sich auf den n\u00e4chstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art k\u00f6nnen auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und die Differenzbetr\u00e4ge verrechnet werden.<\/p>\n<p>5.\u00a0Nach bereits vorangegangenen Aufenthalten erfolgte die erneute elektive Aufnahme des Versicherten am 21. Januar 2014 u.a. bei bekannter koronarer Dreigef\u00e4\u00dferkrankung (3-KHK), Diabetes mellitus, arteriellem Hypertonus, Nikotinabusus, Hyperlipoprotein\u00e4mie und Lipoprotein(a)-Erh\u00f6hung in das von der Kl\u00e4gerin betriebene Krankenhaus. Es sollte die Versorgung einer 70prozentigen proxymalen RIVA-Stenose erfolgen. Am 22. Januar 2014 wurde die perkutane transluminale Coronarangioplastie mit Stenteinsetzung (PCTA) durchgef\u00fchrt. Dabei wurde ein Absorb-Stent verwandt, der im Gegensatz zu herk\u00f6mmlichen Stents aus Metall(geflecht) aus biosresorbierbaren Material besteht, das vom K\u00f6rper selbst abgebaut wird. In der schriftlichen Dokumentation \u00fcber die am 21. Januar 2014 vorausgegangene Aufkl\u00e4rung und Einwilligung des Versicherten ist die Art des Stents nicht gesondert erw\u00e4hnt und keine der m\u00f6glichen Untersuchungsmethoden angekreuzt. Der Versicherte wurde am 23. Januar 2014 in die ambulante Weiterbehandlung entlassen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Zun\u00e4chst auf digitalem Weg am 30. Januar 2014 und sodann \u2013 nach Einleitung einer Fallpr\u00fcfung durch die Beklagte \u2013 schriftlich unter dem 24. Februar 2014 stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr die station\u00e4re Behandlung insgesamt \u2013 nach Abzug der Zuzahlung des Versicherten in H\u00f6he von 30,00 Euro \u2013 4.866,95 Euro in Rechnung. Neben der \u2013 zwischen den Beteiligten nicht strittigen \u2013 Fallpauschale f\u00fcr die PCTA und gesetzlich vorgesehenen Zuschl\u00e4gen rechnete die Kl\u00e4gerin folgende Zusatzentgelte (jeweils ohne K\u00fcrzung\/Zuschlag) ab:<\/p>\n<p>7.\u00a0K13NUB19A<\/p>\n<p>8-83d.0* \/ bioresorbierbarer Stent \/ Ers<\/p>\n<p>76197721<\/p>\n<p>21.01.2014 21.01.2014<\/p>\n<p>2.500 \u20ac<\/p>\n<p>K14Z101.01<\/p>\n<p>Medikamente-freisetzende Koronarstents<\/p>\n<p>76ZEA101<\/p>\n<p>21.01.2014 21.01.2014<\/p>\n<p>235,94 \u20ac<\/p>\n<p>8.\u00a0Die vollst\u00e4ndige Rechnungssumme wurde von der Beklagten am 5. Februar 2014 bezahlt. Nach Veranlassung einer Pr\u00fcfung durch die Beklagte insbesondere hinsichtlich der Zusatzentgelte zeigte der damalige Medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) unter dem 11. Februar 2014 der Kl\u00e4gerin die Pr\u00fcfung an und forderte mit weiterem Schreiben vom selben Tag Behandlungsunterlagen an.<\/p>\n<p>9.\u00a0Nach Nichteingang der Behandlungsunterlagen nahm der MdK mit Gutachten vom 26. Mai 2014 dahingehend Stellung, dass die Zweifel der Beklagten hinsichtlich der Korrektheit der abgerechneten Zusatzentgelte nicht ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>10.\u00a0Nachdem die Kl\u00e4gerin die Behandlungsunterlagen nachgereicht hatte, erstattete der MdK ein weiteres Gutachten vom 13. November 2014. Hierin ist die Gutachterin Dipl.-Med. T zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prozeduren 883b0b und 883d00 bei Anwendung eines medikamentenbeschichteten, bioresorbierbaren Absorb-Stents plausibel erbracht seien. Die Anwendung sei jedoch sozialmedizinisch nicht ausreichend begr\u00fcndet. Die Prozeduren w\u00fcrden daher nicht kodiert. Es handele sich bei der Anwendung des genannten Stents um ein neues Behandlungsverfahren. Bei dem Versicherten habe eine nicht akut lebensbedrohliche Erkrankung, jedoch eine Erkrankung mit hohem Risiko lebensbedrohlicher Komplikationen bestanden. Zur Behandlung der 3-KHK mit 70prozentiger proximaler RIVA-Stenose habe die M\u00f6glichkeit der Anwendung etablierter Therapieverfahren wie der Angioplastie mit nichtmedikamentenbeschichtetem Ballonkatheter, der Angioplastie mit nachfolgender Anwendung eines medikamentenbeschichteten oder nicht medikamentenbeschichteten Stents bestanden. Hinsichtlich des angewendeten Stents l\u00e4gen nicht vergleichende einarmige Studien vor. Eine \u00dcberlegenheit der Einlage bioresorbierbarer, medikamentenbeschichteter Stents sei in diesen Studien nicht bewiesen werden. Ergebnisse einer Phase-III-Studie w\u00fcrden erst im Jahr 2016 erwartet.<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit Schreiben vom 26. November 2014 teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass sie gemeinsam mit dem MdK zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Entgelte 76ZEA101 und 76197721 sozialmedizinisch nicht begr\u00fcndet gewesen seien. Auf das \u00fcbermittelte MdK-Gutachten wurde verwiesen. Sie setzte eine Frist bis zum 7. Januar 2015, nach deren Ablauf die Beklagte mit dem Einverst\u00e4ndnis mit der Korrektur ausgehe. Sie bat um Gutschrift, eine neue Rechnung und ggf. eine korrigierte Entlassungsanzeige. Andernfalls w\u00fcrde sie den Differenzbetrag mit anderen Rechnungen der Kl\u00e4gerin verrechnen oder gesondert zur\u00fcckfordern. Am 23. Januar 2015 verrechnete die Beklagte den Betrag von 2.735,94 Euro mit einer weiteren unstreitigen Verg\u00fctungsforderung der Kl\u00e4gerin. Dabei wurden der Kl\u00e4gerin elektronisch f\u00fcr den Abzugsbetrag die Referenzdaten des Behandlungsfalles des Versicherten benannt.<\/p>\n<p>12.\u00a0Mit ihrer am 21. Mai 2015 zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des verrechneten Betrages nebst Zinsen begehrt. Sie hat auf die zwischenzeitlich abgeschlossene Budgetvereinbarung zwischen den Beteiligten f\u00fcr das Jahr 2014 vom 29. Dezember 2014, genehmigt durch das Ministerium f\u00fcr Umwelt und Gesundheit und Verbraucherschutz am 19. Januar 2015, verwiesen, in der entsprechende Zusatzentgelte f\u00fcr neue Behandlungsmethoden vereinbart worden seien. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin ergebe sich aus dieser nach \u00a7 6 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG) geschlossenen Vereinbarung. Ein Ausschluss durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach \u00a7 137c SGB V liege nicht vor. Die Entgelte seien auch vereinbarungsf\u00e4hig gewesen. Der Abschluss der Budgetvereinbarung begr\u00fcnde Vertrauensschutz, das Verhalten der Beklagten sei treuwidrig. Denn der Abschluss der Vereinbarung sei mit der jetzigen Zahlungsvereinbarung unvereinbar und stelle eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung dar (Bezugnahme auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15. November 2012 \u2013 Az.: IX ZR 103\/11, und Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. November 2012 \u2013 Az.: B 3 KR 10\/11).<\/p>\n<p>13.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat zudem im Kern die Auffassung vertreten, entgegen der Rechtsprechung des BSG sei es f\u00fcr einen Behandlungsanspruch des Versicherten ausreichend, dass die Behandlungsmethode das Potential f\u00fcr eine erforderliche Behandlungsalternative habe. Hinsichtlich der Anforderungen des BSG an die Erf\u00fcllung des Qualit\u00e4tsgebots (Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 \u2013 Az.: B 3 KR 2\/12 R) hat die Kl\u00e4gerin die Position vertreten, dass zum 11. Juni 2015 eine klarstellende \u00c4nderung durch den Gesetzgeber erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt ist (mit Wirkung ab dem 23. Juli 2015) \u00a7 137c Abs. 3 SGB V in das Gesetz eingef\u00fcgt worden, der lautete:<\/p>\n<p>14.\u00a0(3) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, d\u00fcrfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt sowohl f\u00fcr Methoden, f\u00fcr die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch f\u00fcr Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>15.\u00a0Eine solche Klarstellung seines Willens sei dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt (Bezugnahme auf LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2002 \u2013 Az.: LVG 3\/01). Bei dem Versicherten h\u00e4tte der bioresorbierbare Stent Vorteile geboten, weil bei Patienten, die zu Stenosen neigen, bei Folgeeingriffen sich kein st\u00f6rendes Metall in den Gef\u00e4\u00dfen befinde. Auch die Kurzstreckigkeit der Stenose habe f\u00fcr die Verwendung des bioresorbierbaren Stents gesprochen. Die Behandlungsmethode habe unter Zugrundelegung der Anforderungen von \u00a7 14 Abs. 3 der Verfahrensordnung des GBA das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative. Sie hat zum Beleg hierf\u00fcr Kopien bzw. Ausdrucke von Studien bzw. Fachartikeln aus den Jahren ab 2011 vorgelegt.<\/p>\n<p>16.\u00a0Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Feststellungen des MdK an der Auffassung festgehalten, dass die Behandlungsweise nicht erforderlich und deshalb unwirtschaftlich gewesen sei. Sie entspreche nicht dem Qualit\u00e4tsgebot. Die Neuregelung in \u00a7 137c Abs. 3 SGB V sei zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht in Kraft gewesen. Sie hat dem Sozialgericht eine weitere gutachterliche Stellungnahme des MdK vom 30. November 2015 vorgelegt, in der dieser an seiner Auffassung festgehalten hat.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Beklagte hat dem Sozialgericht ferner eine Auswertung der Studienlage des MdK Bayern (Privatdozent Dr. med. habil. D) zu bioresorbierbaren Koronarstents vom 17. M\u00e4rz 2014 vorgelegt.<\/p>\n<p>18.\u00a0Nach vorangegangener \u00c4u\u00dferung beider Beteiligter zur Notwendigkeit, zu dem Ma\u00dfstab und den Anforderungen an Beweisfragen hat das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 14. Mai 2018 Univ.-Prof. Dr. M, Direktor der Klinik f\u00fcr Herzchirurgie des Herzzentrums der Universit\u00e4tsklinik D, zum Sachverst\u00e4ndigen ernannt und ihn mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In seinem Gutachten vom 16. Juli 2018 hat der Sachverst\u00e4ndige unter anderem ausgef\u00fchrt, dass die bei dem Versicherten durchgef\u00fchrte Koronarangiografie mit anschlie\u00dfender PCTA des RIVA offensichtlich geplant gewesen sei und einen \u00fcblichen Eingriff darstelle. Es habe sich nicht um eine Notfalloperation gehandelt. Auf die Beweisfrage, ob die bestehende hochmaligne Stenose ausschlie\u00dflich durch die Anwendung eines medikamentenbeschichteten bioresorbierbaren Stents zu behandeln gewesen sei und welche Behandlungsalternativen bestanden h\u00e4tten, hat der Sachverst\u00e4ndige dargelegt, dass die Behandlung der RIVA-Stenose mittels eines solchen Stents im Jahr 2014 eher ungew\u00f6hnlich gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine klinischen Daten gegeben, die einen Vorteil dieser Behandlungsmethode nachgewiesen h\u00e4tten. Die Datenlage im Jahr 2014 sei eher so gewesen, dass in den Studien habe nachgewiesen werden sollen, ob die Verwendung des bioresorbierbaren Stents gleichwertig mit der Standardbehandlung sei. Die Standardbehandlung im Jahr 2014 w\u00e4re sicher die Verwendung eines medikamentenbeschichteten Stents gewesen. Auf die entsprechende Beweisfrage hat sich der Sachverst\u00e4ndige der Einsch\u00e4tzung des MdK im Gutachten vom 13. November 2014 angeschlossen und auf drei von ihm dem Sozialgericht auszugsweise vorgelegte Literaturstellen verwiesen. In allen drei Studien sei es um den Nachweis einer Nichtunterlegenheit des bioresorbierbaren Stents gegangen. Dieser Nachweis sei gelungen, es habe sich jedoch kein Vorteil der neuen Therapieform nachweisen lassen. Insofern sei dem MDK zuzustimmen, dass es durchaus Behandlungsalternativen zu dem verwendeten bioresorbierbaren Stent gegeben habe. Aufgrund neuer Studien gebe es keine gro\u00dfe Mehrheit, die die Behandlungsmethode bef\u00fcrworte. Fokussiert werde, dass in manchen F\u00e4llen die Behandlung mit einem bioresorbierbaren Stent nicht schlechter sei als eine konventionelle Behandlung. Bis heute gebe es keine eindeutigen Daten, die einen Vorteil der Behandlungsform nachwiesen. Bez\u00fcglich des Absorb-Stents hat der Sachverst\u00e4ndige angemerkt, dass dieser bereits vom Markt genommen sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat zu dem Gutachten ma\u00dfgeblich dahingehend Stellung genommen, dass der Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen entgegen ihrer Rechtsauffassung die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zu Grunde liege. Zudem komme es f\u00fcr die von ihr aufgeworfene Fragestellung eines Potentials einer erforderlichen Behandlungsmethode auf die Studienlage im Januar 2014 an.<\/p>\n<p>20.\u00a0Nach entsprechenden Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen beider Beteiligter hat das Sozialgericht durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung vom 24. Mai 2019 die Klage abgewiesen und die \u201eGerichtskosten\u201c der Kl\u00e4gerin auferlegt. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass nach der \u00dcberzeugung der Kammer im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme die streitige Behandlungsma\u00dfnahme 2014 nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative gehabt habe und die Kl\u00e4gerin deshalb nicht berechtigt gewesen sei, die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Nach dem schl\u00fcssigen Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen sei die Behandlung der RIVA-Stenose mittels medikamentenbeschichteten bioresorbierbaren Stents im Jahr 2014 eher ungew\u00f6hnlich gewesen. Zum damaligen \u2013 f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen \u2013 Zeitpunkt habe es keine klinischen Daten gegeben, die einen Vorteil dieser Methode nachgewiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>21.\u00a0Gegen das ihren Prozessbevollm\u00e4chtigen am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der am 19. Juni 2019 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt nunmehr die Auffassung, dass Rechtsgrundlage die Budgetvereinbarung zwischen den Beteiligten f\u00fcr das Jahr 2013 \u2013 genehmigt mit Bescheid vom 19. September 2013 \u2013 sei, da die Budgetvereinbarung f\u00fcr 2014 erst nach Erteilung der Genehmigung zum 1. Februar 2015 in Kraft getreten sei. Auf diese Vereinbarung (f\u00fcr 2013) habe die Kl\u00e4gerin bei der Abrechnung auch zur\u00fcckgegriffen. Die Ausgangsinstanz habe \u00fcbersehen, dass auch f\u00fcr Fallgestaltungen aus 2014 auf die Klarstellung des Gesetzgebers mit dem Versorgungsst\u00e4rkungsgesetz zur\u00fcckzugreifen sei, der dem \u00a7 137c SGB V einen Absatz 3 angef\u00fcgt hat. Sie verweist auf das Urteil des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 11. Dezember 2018 (Az.: L 11 KR 206\/18), der der Auffassung des BSG (Bezugnahme auf Urteil vom 19. Dezember 2017 \u2013 Az.: B 1 KR 17\/17 R) nicht gefolgt sei, \u00a7 137c SGB V schaffe nur Raum f\u00fcr den GBA, Richtlinien zur Erprobung nach \u00a7 137e SGB V zu beschlie\u00dfen, wenn die Nutzen\u00fcberpr\u00fcfung im Rahmen des \u00a7 137c SGB V ergeben habe, dass der Nutzen der Methode noch nicht hinreichend belegt sei, sie aber das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative biete. Sie greift das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten unter dem Gesichtspunkt an, dass die gestellten Fragen auf der von ihr nicht geteilten Auffassung des 1. Senats des BSG beruhen w\u00fcrden. Sie verweist auf die auch in der Begr\u00fcndung des Entwurfs des Versorgungsst\u00e4rkungsgesetzes gefundene Auffassung der Geltung des Prinzips der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in der Krankenhausversorgung (Bezugnahme auf BT-Drs. 18\/4095 Seite 122). F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Anforderungen einer Behandlung mit entsprechendem Potential verweist die Kl\u00e4gerin auf Ausf\u00fchrungen der Schiedsstelle Brandenburg vom 14. Dezember 2015 (Az.: 03\/2015) sowie n\u00e4her bezeichnete und (erstinstanzlich und erneut auf Bitte des Senats im Berufungsverfahren) in Kopie eingereichte Fachpublikationen, die im Januar 2014 vorgelegen h\u00e4tten. Sie behauptet zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es sich bei dem eingesetzten Absorb-Stent im Januar 2014 um eine Methode mit Behandlungspotenzial gehandelt habe, nicht, dass es sich zu diesem Zeitpunkt um eine allgemein anerkannte Standardmethode gehandelt habe.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>23.\u00a0die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2019 zu verurteilen, an sie 2.735,94 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten seit dem 23. Januar 2015 \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>25.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, die sie vollumf\u00e4nglich f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt. Sie h\u00e4lt die Behandlung mit einem bioresorbierbaren Stent unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG weiterhin weder f\u00fcr medizinisch indiziert noch f\u00fcr wirtschaftlich im Sinne des \u00a7 39 Abs. 1 SGB V. Budgetvereinbarungen berechtigten nicht zur Abrechnung entgegen einschl\u00e4giger Qualit\u00e4tsbestimmungen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 21. April 2015 \u2013 Az.: B 1 KR 9\/15 R \u2013 Rn. 33). Die Beklagte wirft ferner die Frage einer hinreichenden Aufkl\u00e4rung des Versicherten \u00fcber die neuartige Behandlungsweise auf. \u00c4rzte m\u00fcssten bei neuen, noch nicht allgemein eingef\u00fchrten Verfahren explizit darauf hinweisen, dass etwaige Risiken nicht einsch\u00e4tzbar seien und u.a. unbekannte Komplikationen auftreten k\u00f6nnten (Bezugnahme auf OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 2018 \u2013 Az.: 26 U 76\/17).<\/p>\n<p>27.\u00a0Mit Schreiben des Berichterstatters vom 11. Juni 2020 hat der Senat vorsorglich darauf hingewiesen, dass der in der Patientendokumentation vorhandene Aufkl\u00e4rungsbogen kein Kreuz bei den vorgesehenen Untersuchungen enthalte, der Anamnesebogen bis auf den Datenaufkleber des Versicherten in keinem Punkt ausgef\u00fcllt gewesen sei und die handschriftlich notierten Stichpunkte zum Inhalt des Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chs nur teilweise zu lesen seien. Zudem stimmte der Namen einer von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugin nicht mit der \u00e4rztlichen Unterschrift auf dem Aufkl\u00e4rungsbogen \u00fcberein.<\/p>\n<p>28.\u00a0Mit Schriftsatz vom 19. August 2020 hat die Kl\u00e4gerin Name und Anschrift der das Gespr\u00e4ch f\u00fchrenden \u00c4rztin mitgeteilt, die jedoch nicht mehr bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig sei. Die Beteiligten haben in der Folge weiter streitig zu den Anforderungen an die Aufkl\u00e4rung vorgetragen.<\/p>\n<p>29.\u00a0Auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Patientenakte der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Behandlung des Versicherten und die Gerichtsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind, wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>30.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist ebenso wie die mit ihr weiterverfolgte Klage unbegr\u00fcndet, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Zahlung aus dem geltend gemachten unstreitigen Verg\u00fctungsanspruch, gegen den die Beklagte in H\u00f6he der streitigen Zusatzentgelte aufgerechnet hat.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Kl\u00e4gerin verfolgt ihren Zahlungsanspruch zul\u00e4ssigerweise im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (\u00a7 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes \u2013 SGG), weil die Beteiligten bei Anspr\u00fcchen \u00fcber die Verg\u00fctung station\u00e4rer Leistungen zueinander im Gleichordnungsverh\u00e4ltnis stehen. Der geltend gemachte Anspruch beruht auf einer anderweitigen, unstreitig bestehenden Verg\u00fctungsforderung der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte. Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die eingeklagte Forderung selbst nicht n\u00e4her bezeichnet ist. Der Senat ist auf Basis des Vortrags der Beteiligten \u00fcberzeugt, dass eine solche Forderung besteht. Insbesondere bei Beteiligten mit besonderer professioneller Kompetenz \u2013 wie vorliegend \u2013 sieht der Senat im Rahmen des ihm er\u00f6ffneten pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens (\u00a7 103 SGG) keinen Grund zur Ermittlung von Einzelheiten von Amts wegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 \u2013 Az.: B 1 KR 26\/18 R \u2013 Rn. 11 bei Juris).<\/p>\n<p>33.\u00a0Mit der R\u00fcckforderung aus der streitigen Abrechnung hat die Beklagte jedoch wirksam gegen die eingeklagte Forderung aufgerechnet.<\/p>\n<p>34.\u00a0Die Bestimmungen \u00fcber die Aufrechnung in \u00a7\u00a7 387ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden vorliegend \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Verweisung in \u00a7 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechende Anwendung. Eine wirksame Aufrechnung erfordert eine hinreichend bestimmte Aufrechnungserkl\u00e4rung (\u00a7 388 BGB, sogleich 1.) sowie das Bestehen gleichartiger f\u00e4lliger Forderungen, hier mithin also eines durchsetzbaren R\u00fcckforderungsanspruchs der Beklagten (sogleich 2.). Beide Voraussetzungen liegen zur \u00dcberzeugung des Senats vor.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>35.\u00a0Die Beklagte hat die Aufrechnung mit der Gegenforderung aufgrund der zu Unrecht abgerechneten Zusatzentgelte f\u00fcr den streitigen Einsatz eines bioresorbierbaren Stents bei dem Versicherten w\u00e4hrend des station\u00e4ren Aufenthalts im Januar 2014 hinreichend bestimmt erkl\u00e4rt. Eine solche Aufrechnungserkl\u00e4rung lag noch nicht im Schreiben vom 26. November 2014, weil die Beklagte hierin mehrere M\u00f6glichkeiten zur R\u00fcckabwicklung der Mehrforderung genannt hat. Sie hat sich daher in diesem Schreiben eine k\u00fcnftige Aufrechnung nur vorbehalten und keine unbedingte (vgl. zur Unwirksamkeit bedingter Aufrechnungserkl\u00e4rungen \u00a7 388 BGB) Aufrechnung erkl\u00e4rt. Die Einbehaltung der streitigen Forderung unter gleichzeitiger \u00dcbermittlung der Falldaten der beanstandeten Behandlung des Versicherten Mvom 21. bis 23. Januar 2015 ist indes als Aufrechnungserkl\u00e4rung auszulegen. Auf die Frage, ob die vertragliche Verrechnungsabrede in \u00a7 18 Abs. 4 Satz 4 des Brandenburger Vertrages \u00fcber Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (\u00a7 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) vom 8. Oktober 1996 in der Fassung vom 22. September 1997 weiter reicht, kommt es daher vorliegend nicht an.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>36.\u00a0Der Beklagten stand am 23. Januar 2015 eine R\u00fcckforderung in H\u00f6he der f\u00fcr die station\u00e4re Behandlung vom 21. bis 23. Januar 2014 urspr\u00fcnglich in Rechnung gestellten Zusatzentgelte zu, weil die Kl\u00e4gerin insoweit mangels entsprechenden Leistungsanspruchs des Versicherten keinen Verg\u00fctungsanspruch hat.<\/p>\n<p>37.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctung der Behandlung des Versicherten der Beklagten im genannten Zeitraum sind \u00a7 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V, \u00a7 17 b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), \u00a7 6 Abs. 2, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Brandenburger Vertrag \u00fcber Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (\u00a7 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) vom 8. Oktober 1996 in der Fassung vom 22. September 1997. Das Gesetz regelt zwar einen Zahlungsanspruch nicht ausdr\u00fccklich, setzt ihn aber in den Bestimmungen \u00fcber die H\u00f6he des Entgelts als bestehend voraus (BSG, Urteil vom 26. Mai 2020 \u2013 Az.: B 1 KR 26\/18 R \u2013 Rn. 11 bei Juris). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung entsteht die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse unabh\u00e4ngig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgef\u00fchrt wird und im Sinne von \u00a7 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V objektiv erforderlich gewesen ist.<\/p>\n<p>38.\u00a0Als in den Landeskrankenhausplan aufgenommen ist das von der Kl\u00e4gerin betriebene Krankenhaus zugelassen, ohne dass es eines Versorgungsvertrages bedarf (sog. Plankrankenhaus, vgl. \u00a7 108 Nr. 2 SGB V).<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Erforderlichkeit der station\u00e4ren Behandlung in Form einer Angioplastie und Stenteinsetzung steht als solche zwischen den Beteiligten au\u00dfer Streit und war auch zur \u00dcberzeugung des Senats gegeben. Hingegen war die Behandlung mit dem eingesetzten Absorb-Stent nicht erforderlich.<\/p>\n<p>40.\u00a0Zum Zeitpunkt der Behandlung musste die station\u00e4re Behandlung die allgemeinen Anforderungen an die Erforderlichkeit i.S.d. \u00a7 39 SGB V einschlie\u00dflich des Qualit\u00e4tsgebots erf\u00fcllen (sogleich a). Diese Anforderungen wurde durch die Regelung des \u00a7 137c Abs. 3 SGB V f\u00fcr den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten nicht modifiziert (sogleich b). Zur \u00dcberzeugung des Senats erf\u00fcllte die Behandlungsmethode mit dem eingesetzten Absorb-Stent diese Anforderungen nicht (sogleich c). Schlie\u00dflich bestand auch kein Leistungsanspruch des Versicherten nach \u00a7 2 Abs. 1a SGB V (sogleich d). Auch aus der Budgetvereinbarung nach \u00a7 6 Abs. 2 KHEntG ergab sich kein Anspruch der Kl\u00e4gerin (sogleich e).<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>41.\u00a0Die Erforderlichkeit einer station\u00e4ren Behandlung setzt die Erf\u00fcllung des Qualit\u00e4tsgebots des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V voraus. Die Erf\u00fcllung dieser Anforderungen ist \u2013 im hier streitigen Behandlungszeitraum \u2013 nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BSG Voraussetzung f\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch des Krankenhauses. Das Qualit\u00e4tsgebot (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes f\u00fcr alle Leistungsbereiche des SGB V und wird in \u00a7 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch als \u201eallgemeiner Grundsatz\u201c des Leistungserbringungsrechts im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V ausdr\u00fccklich hervorgehoben. Danach haben Qualit\u00e4t und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu ber\u00fccksichtigen. Das Qualit\u00e4tsgebot gilt nach dieser Gesetzeskonzeption uneingeschr\u00e4nkt auch im Leistungserbringungsrecht (insgesamt so ausdr\u00fccklich BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 \u2013 Az.: B 1 KR 17\/17 R mit umfassenden weiteren Nachweisen). Der Senat schlie\u00dft sich nach eigener Pr\u00fcfung dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>42.\u00a0Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung nach Einf\u00fchrung von \u00a7 137c SGB V zum 1. Januar 2000 zun\u00e4chst davon ausgegangen ist, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen station\u00e4rer Aufenthalte angewandt werden konnten, solange keine gegenteilige Entscheidung des fr\u00fcheren Ausschusses Krankenhaus bzw. nunmehr des GBA vorlag. Vielmehr ging das BSG ausdr\u00fccklich davon aus, dass die Pr\u00fcfung der Einhaltung des Qualit\u00e4tsgebots von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht den Krankenkassen und Gerichten obliegt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 \u2013 Az.: B 1 KR 1\/02 R). \u00a7 137c Abs. 1 SGB V ist dabei als umfassende Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt verstanden worden (statt vieler Bockholdt in Hauck\/Noftz, SGB V, K \u00a7 109 Rn. 172). Tragend war aber insoweit bereits in dieser urspr\u00fcnglichen Entscheidung die prozedurale Wirkung der Regelung, d.h. die Frage, wem die Pr\u00fcfung der Einhaltung des Qualit\u00e4tsgebots oblag, nicht hingegen der materielle Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. An der Geltung des Qualit\u00e4tsgebots hat auch die urspr\u00fcngliche Rechtsprechung des BSG keine Zweifel gelassen.<\/p>\n<p>43.\u00a0Diese zun\u00e4chst vertretene Auffassung unter Geltung des \u00a7 137c SGB V hat das BSG indes ausdr\u00fccklich wieder aufgegeben und betont, dass auch im station\u00e4ren Bereich das allgemeine Qualit\u00e4tsgebot aus \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu beachten sei, was auch die Einheit der Rechtsordnung gebiete (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 \u2013 Az.: B 1 KR 5\/08 R \u2013 Rn. 51, 52 bei Juris). Eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst erfolge und deshalb f\u00fcr den Patienten Schadensersatzanspr\u00fcche sowie f\u00fcr den Krankenhausarzt strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe, m\u00fcsse nicht von den Krankenkassen bezahlt werden. Die Wirkung von \u00a7 137c SGB V beschr\u00e4nke sich darauf, dass anders als im ambulanten Bereich (vgl. \u00a7 135 SGB V) eine pr\u00e4ventive Kontrolle in einem f\u00f6rmlichen Verfahren nicht stattfinde, sondern allein im Einzelfall nach entsprechenden Beanstandungen. Die Kompetenz (vgl. zur Trennung der Frage des Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs und der Kompetenzfrage: Stallberg, NZS 2017, 332ff., 334) zur Pr\u00fcfung der Einhaltung des Qualit\u00e4tsgebots lag nach dieser Entscheidung zun\u00e4chst bei den Krankenh\u00e4usern selbst und bei Beanstandung bei den Krankenkassen und den Gerichten (so sp\u00e4ter ausdr\u00fccklich BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 \u2013 Az: B 1 KR 17\/17 R).<\/p>\n<p>44.\u00a0An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach der Erg\u00e4nzung des \u00a7 137c Abs. 1 SGB V zum 1. Januar 2012 um die Handlungsm\u00f6glichkeit einer Richtlinie zur Erprobung f\u00fcr den Fall, dass der Nutzen der Behandlungsmethode noch nicht hinreichend belegt ist, aber die Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative biete, und Einf\u00fchrung der entsprechenden Regelung in \u00a7 137e SGB V festgehalten (BSG, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 \u2013 Az.: B 3 KR 2\/12 R ; Urteil vom 17. Dezember 2013 \u2013 Az.: B 1 KR 70\/12 R; Urteil vom 19. Dezember 2017 \u2013 Az: B 1 KR 17\/17 R). Nach dieser Rechtsprechung des BSG ist die Regelung des \u00a7 137c Abs. 1 SGB V als Verbotsvorbehalt ohne damit verbundene grunds\u00e4tzliche Erlaubnis einzuordnen (BSG in der letztgenannten Entscheidung Rn. 21 bei Juris).<\/p>\n<p>45.\u00a0Bereits seit der Abkehr von der urspr\u00fcnglichen Auffassung zur Einordnung von \u00a7 137c SGB V als Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ist die Rechtsprechung des BSG Gegenstand erheblicher Kritik im Schrifttum gewesen. Sie wurde u.a. als Negierung der Konzeption des \u00a7 137c SGB V und Beeintr\u00e4chtigung der Befugnisse des GBA charakterisiert (etwa Felix SGb 2009, 360ff., 369; Bender, NZS 2012, 761ff., 766f.). Die Neufassung des \u00a7 137c Abs. 1 SGB V zum 1. Januar 2012 wurde \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesmaterialien \u2013 als Grund f\u00fcr eine Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung des BSG angesehen, diese ignoriere den Wortlaut des \u00a7 137c SGB V schlicht (Felix\/Deister NZS, 2013, 81ff., 87; vgl. insgesamt zur Entwicklung bis zum Inkrafttreten von \u00a7 137c Abs. 3 SGB V Stallberg, NZS 2017, 332ff.).<\/p>\n<p>46.\u00a0Auch in Kenntnis dieser Kritik folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG f\u00fcr den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des \u00a7 137c Abs. 3 SGB V am 23. Juli 2015. F\u00fcr die ma\u00dfgebliche Frage, wem die Kontrolle der Einhaltung des materiell-rechtlich geltenden Qualit\u00e4tsgebots obliegt, ist davon auszugehen, dass nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die vollst\u00e4ndige gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Rechtslage der Normal- und nicht der Ausnahmefall ist. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Pr\u00e4gung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grunds\u00e4tzlich den Gerichten vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 \u2013 Az.: 1 BvR 857\/07 \u2013 Rn. 75 bei Juris). Die Verlagerung der Befugnis zum Treffen gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbarer Entscheidungen zun\u00e4chst von den Krankenkassen und in der Folge von den Gerichten auf Gremien wie den GBA bedarf verfassungssystematisch betrachtet der Rechtfertigung und nicht der Normallfall der eigenen vollen Kontrolle durch die Gerichte. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) f\u00fcr den vergleichbaren Fall eines gerichtlich nur begrenzten Beurteilungsspielraums gefordert, dass sich ein solcher (grunds\u00e4tzlich) ausdr\u00fccklich aus dem Gesetz oder durch Auslegung hinreichend deutlich ermitteln l\u00e4sst (BVerfG aaO. Rn. 74). Erforderlich w\u00e4re hier eine eindeutige Bestimmung, dass die Entscheidung (\u00fcber die Nichterbringbarkeit) auch au\u00dferhalb von Erprobungsrichtlinien abschlie\u00dfend der Richtliniensetzungsbefugnis des GBA zugewiesen wird. Eine hinreichende Regelung in diesem Sinne lag zur \u00dcberzeugung des Senats mit \u00a7 137c SGB V weder in der Fassung ab dem 1. Januar 2000 noch in der Fassung ab dem 1. Januar 2012 vor. Dass die Entscheidungsbefugnis des GBA seit 2012 \u00fcber die Erm\u00f6glichung der nicht voll dem Qualit\u00e4tsgebot gen\u00fcgenden Leistungserbringung im Rahmen von Erprobungsrichtlinien hinausgehen sollte, ist dem Gesetz nicht in der grundgesetzlich gebotenen hinreichenden Klarheit zu entnehmen. Damit sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG durch die Rechts\u00e4nderung zum 1. Januar 2012 auch keine \u00c4nderung der materiellen Qualit\u00e4tsanforderungen an Krankenhausleistungen au\u00dferhalb erlassener Erprobungsrichtlinien.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>47.\u00a0Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt f\u00fcr den Zeitraum vor dem 23. Juli 2015 der Regelung in \u00a7 137c Abs. 3 SGB V keine Bedeutung zu. Dabei geht der Senat entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. April 2018 \u2013 B 1 KR 13\/16 R; Urteil vom 8. Oktober 2019 \u2013 Az.: B 1 KR 3\/19 R) davon aus, dass \u00a7 137c Abs. 3 SGB V mit Wirkung ab seinem Inkrafttreten grunds\u00e4tzlich auch zu einem Leistungsanspruch des Versicherten bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (insbesondere Behandlungspotential) f\u00fchrt (siehe nunmehr BSG, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 Az.: B 1 KR 25\/20 R \u2013 zitiert nach Terminbericht; vgl. zur Kritik an der Rechtsprechung des BSG Anmerkung zu B 1 KR 3\/19 R von Schifferdecker NZS 2018, 694ff.). Ausgehend von der verfassungsrechtlich begr\u00fcndeten Auffassung des Senats kommt zun\u00e4chst eine r\u00fcckwirkende Einschr\u00e4nkung der eigenen gerichtlichen Pr\u00fcfung der Einhaltung des Qualit\u00e4tsgebots nur durch eine Regelung mit entsprechendem temporalem Charakter in Betracht. Eine solche liegt nicht vor. Ebenso wenig sind die Anforderungen des Qualit\u00e4tsgebots r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert worden. Dem Gesetzgeber h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit einer r\u00fcckwirkenden Neuregelung \u2013 im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen \u2013 offen gestanden. Er hat eine solche Regelung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit im Rahmen der Inkrafttretensvorschriften nicht getroffen. Die Bezeichnung \u2013 nicht allein, aber auch \u2013 als Klarstellung in den Gesetzesmaterialien (w\u00f6rtlich in der Begr\u00fcndung des Entwurfs des GKV-Versorgungsst\u00e4rkungsgesetzes BT-Drs. 18\/4095 Seite 121: \u201egesetzliche Konkretisierung und Klarstellung\u201c) vermag daran nichts zu \u00e4ndern. Im System der grundgesetzlichen Gewaltenteilung steht dem Gesetzgeber die Setzung des geschriebenen Rechts zu. Das Recht zur \u2013 hier r\u00fcckwirkenden \u2013 Vorgabe einer verbindlichen Auslegung au\u00dferhalb des Gesetzestextes steht im gewaltenteilenden Staat nicht der Legislative zu. Der Senat sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, das zur Frage einer authentischen Interpretation zur r\u00fcckwirkenden \u201eKlarstellung\u201c in \u00a7 22b des Fremdrentengesetzes ausgef\u00fchrt hat (Beschluss vom 21. Juli 2010 \u2013 Az.: 1 BvL 11\/06 u.a. \u2013 Rn. 73 bei Juris):<\/p>\n<p>48.\u00a0Die in der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs zu \u00a7 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F.<\/p>\n<p>49.\u00a0in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist f\u00fcr die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Sie schr\u00e4nkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes ein noch relativiert sie die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gem\u00e4\u00df Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist (vgl. BVerfGE 65, 196 &lt;215&gt;; 111, 54 &lt;107&gt;). Dies gilt auch f\u00fcr die Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der Gesetzgeber ist zwar befugt, im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zu handeln, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Rechtsetzung geh\u00f6ren, und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Er kann diese Ausgangslage und die Pr\u00fcfungskompetenz der Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter. Eine durch einen Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgel\u00f6ste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gr\u00fcnde veranlasste r\u00fcckwirkende Gesetzes\u00e4nderung(vgl. LVerfG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2002 &#8211; LVG 3\/01, LVG 5\/01 -, juris, Rn. 60).<\/p>\n<p>50.\u00a0Allein den Gesetzesmaterialien kommt insoweit auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 \u2013 Az.: 2 BvR 383\/03 \u2013 Rn. 190 bei Juris m.w.N.). Eine Korrektur von von ihm f\u00fcr unzutreffend gehaltener Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Wege der ausdr\u00fccklichen (r\u00fcckwirkenden) Regelung vorzunehmen, wobei er deren verfassungsrechtlichen Grenzen zu pr\u00fcfen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. M\u00e4rz 1965 \u2013 Az.: 2 BvL 17\/63 zu einer vermeintlichen Beseitigung einer Rechtsunsicherheit durch eine r\u00fcckwirkende Regelung im Versorgungsrecht). Soweit die Kl\u00e4gerin auf die vom s\u00e4chsisch-anhaltinischen Landesverfassungsgerichtshof f\u00fcr m\u00f6glich erachtete \u201eauthentische Interpretation\u201c durch den Gesetzgeber verweist (Urteil vom 15. Januar 2002 \u2013 Az.: LVG 5\/01), handelte es sich um eine ausdr\u00fcckliche Regelung im Gesetzestext selbst, nicht um blo\u00dfe Ausf\u00fchrungen in der Begr\u00fcndung sp\u00e4terer Rechts\u00e4nderungen mit Wirkungen f\u00fcr die Zukunft. Im \u00dcbrigen ist auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen worden, dass eine \u00c4u\u00dferung au\u00dferhalb des Gesetzestextes (durch blo\u00dfen Parlamentsbeschluss) nur f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Auslegung Bedeutung h\u00e4tte (aaO. Rn. 27 bei Juris).<\/p>\n<p>51.\u00a0Aus denselben Gr\u00fcnden ist die auch in fr\u00fcheren Gesetzesbegr\u00fcndungen (Gesetzesmaterialien zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BT-Drucks 15\/1525 Seite 126) und zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BT-Drucks 17\/6906 Seite 86 zu Nr. 54 und Seite 88) zu Grunde gelegte Charakterisierung der Regelung des \u00a7 137c SGB V in der Fassung bis zum 22. Juli 2015 \u2013 entgegen der Rechtsprechung des BSG \u2013 als Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt nicht entscheidend, wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 \u2013 Az.: B 3 KR 2\/12 R \u2013 Rn. 22 bei Juris). Selbst soweit man davon ausginge, dass diese Ausf\u00fchrungen als Wille des Gesetzgebers im Sinne der Methodenlehre zu Grunde zu legen sind, fehlt es auch insoweit an dem erforderlichen hinreichenden Niederschlag im Gesetzestext (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 2019 \u2013 Az.: B 1 KR 2\/19 R \u2013 Rn. 23 bei Juris) vor dem 23. Juli 2015.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>52.\u00a0Das vom Senat demnach umfassend zu pr\u00fcfende Qualit\u00e4tsgebot erfordert nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BSG, dass die gro\u00dfe Mehrheit der einschl\u00e4gigen Fachleute (\u00c4rzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode bef\u00fcrwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Therapie Konsens besteht. Dieses setzt im Regelfall voraus, dass \u00fcber Qualit\u00e4t und Wirksamkeit der neuen Methode \u2013 die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu w\u00fcrdigen ist \u2013 zuverl\u00e4ssige, wissenschaftlich nachpr\u00fcfbare Aussagen gemacht werden k\u00f6nnen. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgef\u00fchrten Studien \u00fcber die Zahl der behandelten F\u00e4lle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer f\u00fcr die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsf\u00e4llen erfolgreich gewesen sein. Diese Anforderung darf aber nicht als starrer Rahmen missverstanden werden, der unabh\u00e4ngig von den praktischen M\u00f6glichkeiten tats\u00e4chlich erzielbarer Evidenz gilt (insgesamt hierzu BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 \u2013 Az: B 1 KR 17\/17 R m.w.N.).<\/p>\n<p>53.\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen, des beidseitigen Vortrags und insbesondere des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Univ.-Prof. Dr. M<\/p>\n<p>54.\u00a0gelangt der Senat zu der \u00dcberzeugung, dass die genannten Anforderungen im Januar 2014 nicht vorgelegen haben. Insbesondere fehlte es an der Bef\u00fcrwortung der Behandlungsmethode durch eine gro\u00dfe Mehrheit der einschl\u00e4gigen Fachleute. Vielmehr handelte es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren wissenschaftliche Bewertung noch nicht abgeschlossen gewesen ist.<\/p>\n<p>55.\u00a0So f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige Univ.-Prof. Dr. M, an dessen besonderer Sachkunde aufgrund seiner Stellung als Direktor einer universit\u00e4ren Herzklinik der Senat keine Zweifel hat, aus, dass die Methode im Januar 2014 ungew\u00f6hnlich gewesen sei. Aus der auf einer Analyse der Studienlage beruhenden Stellungnahme von PD Dr. Dr. D f\u00fcr den MdK Bayern vom 17. M\u00e4rz 2014 (und daher in zeitlicher N\u00e4he zur hier streitigen Behandlung) ergibt sich, dass f\u00fcr den eingesetzten Stent zwei Studien zu Nutzen und Schaden gefunden werden konnten (ABSORB A und ABSORB B), bei denen es sich um Fallserien, d.h. nicht vergleichende einarmige Studien gehandelt habe. Da eine Kontrollgruppe jeweils gefehlt habe, k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass beobachtete Effekte nicht allein auf der Implantation des Stents, sondern z.B. auf Ver\u00e4nderungen im Krankheitsstatus oder andere Gr\u00fcnde der ausgew\u00e4hlten Patienten zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Die Ergebnisse beider Studien h\u00e4tten nur deskriptiven Wert, da Fallserien aufgrund der fehlenden Kontrollgruppe keine belastbare Nutzen-\/Schadenbewertung zulie\u00dfen. Damit ist weder von hinreichenden wissenschaftlichen Studien und erst recht nicht vom evidenzbasierten Konsens \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit auszugehen. Diese Studienauswertung erm\u00f6glicht dem Senat auch die erforderliche Feststellung auf breiter Grundlage (vgl. zu den Anforderungen etwa BSG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2020 \u2013 Az.: B 1 KR 20\/19 R Rn. 16 bei Juris).<\/p>\n<p>56.\u00a0Letztlich ist zwischen den Beteiligten nach der ausdr\u00fccklichen Tatsachenbehauptung der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch unstreitig, dass die Verwendung des Absorb-Stents im Januar 2014 keine allgemein anerkannte Standardmethode gewesen ist. Die Kl\u00e4gerin behauptet nur, dass die Methode \u00fcber das entsprechende Behandlungspotential verf\u00fcgte, was indes ausgehend von der Rechtsauffassung des BSG und des Senats nicht f\u00fcr die Annahme eines Leistungsanspruchs ausreicht.<\/p>\n<p>57.\u00a0Nur erg\u00e4nzend weist der Senat daher darauf hin, dass sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten medizinischen Fachaufs\u00e4tzen keine Indizien f\u00fcr eine Unrichtigkeit der dargestellten tats\u00e4chlichen \u00dcberzeugung ergeben.<\/p>\n<p>58.\u00a0Die Kl\u00e4gerin selbst weist zutreffend darauf hin, dass es auf die Erkenntnislage im Januar 2014 ankommt. Soweit sie auf sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte, auch randomisierte Studien und \u00dcbersichtsarbeiten aus den Jahren 2015 und sp\u00e4ter hinweist (Anlagen K24 bis K30), sind diese f\u00fcr die streitige Behandlung ohne Bedeutung. Dass diese Studien durchgef\u00fchrt worden sind, ist vielmehr allenfalls als best\u00e4tigendes Indiz daf\u00fcr zu werten, dass im Januar 2014 eben noch keine hinreichenden wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegen haben. Dies best\u00e4tigen auch auszugsweise die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten, aus dem Zeitraum von vor Januar 2014 stammenden Fachpublikationen. So wird im Aufsatz von Capodanno et al. (Anlage K2, beruhend auf einer Registerauswertung) ausgef\u00fchrt, dass Langzeitdaten erst noch erwartet werden (dort Seite 9). In dem als Anlage K3 vorgelegten Aufsatz von Latib et al. wird auf Seite 257 ausgef\u00fchrt: \u201eHowever, the experience in a true all-comer population has been limited\u201c. In den Schlussfolgerungen des Aufsatzes wird darauf hingewiesen, dass es keine ver\u00f6ffentlichten Daten zu den klinischen Ergebnissen bei Patienten mit komplexeren L\u00e4sionen gebe (Seite 261). Der als Anlage K5 vorgelegte Bericht aus dem Jahr 2013 \u2013 wie andere der vorgelegten Aufs\u00e4tze (etwa Anlage K 14, Einzelfallbericht Anlage K15) auch \u2013 betrifft die erste von PD Dr. Dr. D ausgewertete Studie (ABSORB A) und best\u00e4tigt, dass es sich um eine einarmige Studie handelte. Der am 12. Januar 2014 erschienene Bericht \u201eBioresorbable vascular scaffold in acute ST-segment elevation mycardial infarction: a prospective multicentre study \u201aPrague 19\u2018\u201c (vorgelegt als Anlage K6) betrifft Myokardinfarktpatienten und geht im \u00dcbrigen selbst davon aus, dass wegen der geringen Anzahl von Patienten keine definitiven Schlussfolgerungen gezogen werden k\u00f6nnten (dort Seite 7). Dasselbe gilt f\u00fcr die Berichte \u00e4hnlicher klinischen Testungen, die in den als Anlagen K7 und K9 vorgelegten Berichten dargestellt sind. In der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen ergibt sich f\u00fcr den Senat kein Anhaltspunkt, dass sich f\u00fcr den Behandlungszeitraum der evidenzbasierte Konsens \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit feststellen lie\u00dfe. Exemplarisch belegt dies der Aufsatz von Iqbal et al., \u201eBioresorbable scaffolds: rationale, current status, challenges, and future\u201c, European Heart Journal, 2014, 765ff., (vorgelegt als Anlage K 23), der bei Erstver\u00f6ffentlichung am 23. Dezember 2013 die geplanten weiteren Studien graphisch darstellt (dort Seite 776), die die Autoren auch f\u00fcr notwendig erachtet haben, wenn sie in ihrer Schlussfolgerung ausf\u00fchren:<\/p>\n<p>59.\u00a0\u201eUndoubtedly, further technological refinements to overcome current challenges and long-term safety and efficacy data from adequately powered clinical trials are required.\u201c (Unzweifelhaft sind weitere technische Verfeinerungen zur \u00dcberwindung gegenw\u00e4rtiger Herausforderungen und Langzeitdaten zu Sicherheit und Wirksamkeit aus angemessen ausgestatteten klinischen Studien erforderlich.)<\/p>\n<p>60.\u00a0Nur hilfsweise stellt der Senat in diesem Zusammenhang fest, dass ein Anspruch sich auch dann nicht ergeben w\u00fcrde, wenn man die neueste Rechtsprechung des BSG zu einem Leistungsanspruch f\u00fcr den Zeitraum nach Inkrafttreten von \u00a7 137c Abs. 3 SGB V bereits f\u00fcr den hiesigen Behandlungszeitraum anwenden wollte. Denn nach dieser Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 Az: B 1 KR 25\/20 R \u2013 zitiert nach Terminbericht) haben Versicherte vor Erlass einer Erprobungsrichtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs, wenn es<\/p>\n<p>61.\u00a01. um eine schwerwiegende, die Lebensqualit\u00e4t auf Dauer nachhaltig beeintr\u00e4chtigende Erkrankung geht, wenn<\/p>\n<p>62.\u00a02. keine andere Standardbehandlung verf\u00fcgbar ist und wenn<\/p>\n<p>63.\u00a03. die einschl\u00e4gigen Regelungen der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses f\u00fcr die Annahme des Potentials einer erforderlichen Behandlungsalternative erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>64.\u00a0Unabh\u00e4ngig von der Einordnung der Erkrankung des Versicherten scheitert ein solcher Anspruch vorliegend daran, dass zur Behandlung der bestehenden Stenose zur \u00dcberzeugung des Senats eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verf\u00fcgung stand. Es w\u00e4re hier die Einsetzung eines Stents aus Metall m\u00f6glich gewesen. Insoweit st\u00fctzt der Senat seine \u00dcberzeugungsbildung ma\u00dfgeblich auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Univ.-Prof. Dr. M.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>65.\u00a0Ein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit dem eingesetzten Absorb-Stent ergibt sich auch nicht aus \u00a7 2 Abs. 1a SGB V. In Konkretisierung des grundrechtlichen Schutzes des Lebens (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 \u2013 Az.: 1 BvR 347\/98) k\u00f6nnen hiernach Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelm\u00e4\u00dfig t\u00f6dlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbaren Erkrankung, f\u00fcr die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verf\u00fcgung steht, auch eine von \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine sp\u00fcrbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Auch einem solchen Leistungsanspruch steht jedenfalls die Verf\u00fcgbarkeit einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethode entgegen (Verwendung eines Stents aus Metallgeflecht, siehe oben).<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>66.\u00a0Auch die zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Budgetvereinbarungen (NUB-Vereinbarungen) nach \u00a7 6 Abs. 2 KHEntG (in der bis zum 6. Dezember 2015 geltenden Fassung) f\u00fchren nicht zu einem Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr die streitigen Zusatzentgelte der Kl\u00e4gerin. Danach sollen die Vertragsparteien die Verg\u00fctung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach \u00a7 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntG noch nicht sachgerecht verg\u00fctet werden k\u00f6nnen und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte vereinbaren. Durch diese Preisbildungsvereinbarungen wird jedoch die Frage, ob die Behandlungsmethode zu Lasten der GKV erbracht werden darf, nicht pr\u00e4judiziert. Weder begr\u00fcnden diese Vereinbarungen selbst einen unbedingten Zahlungsanspruch dem Grunde nach noch schlie\u00dfen sie die Anwendung des Qualit\u00e4tsgebots aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 \u2013 Az.:B 3 KR 2\/12 R \u2013 Rn. 23 bei Juris; Urteil vom 8. Oktober 2019 \u2013 Az.: B 1 KR 2\/19 R \u2013 Rn. 28ff. bei Juris zu einer im Einzelfall bestehenden NUB-Vereinbarung; a.A. etwa Bender, NZS 2012, 761ff., 764). Auch insoweit legt der Senat die Rechtsprechung des BSG zu Grunde. Aufgrund des Charakters als Preisbildungsvereinbarungen hat die Budgetvereinbarung auch keinen Einfluss auf einen Verg\u00fctungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten. F\u00fcr eine solche Erw\u00e4gung bleibt bereits deshalb kein Raum, weil auch bei Nichterf\u00fcllung der Anforderungen des Qualit\u00e4tsgebots ein Anspruch des Versicherten nach \u00a7 2 Abs. 1a SGB V im Einzelfall bestehen kann, f\u00fcr den die Vereinbarung nach \u00a7 6 Abs. 2 KHEntG die Verg\u00fctung regelt. Soweit die Kl\u00e4gerin jedenfalls urspr\u00fcnglich Vertrauensschutz unter dem Gesichtspunkt des Abschlusses der Budgetvereinbarung am 29. Dezember 2014 f\u00fcr das Jahr 2014 vor der durchgef\u00fchrten Aufrechnung geltend gemacht hat, steht dem bereits in tats\u00e4chlicher Hinsicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26. November 2014 die Rechnung beanstandet hatte.<\/p>\n<p>67.\u00a0Mangels Nichtbeachtung des Qualit\u00e4tsgebots bei der Versorgung des Versicherten mit einem Absorb-Stent bestand kein Anspruch auf die beiden f\u00fcr die einheitliche Leistung geltend gemachten Zusatzentgelte. Auch unter dem Gesichtspunkt eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens ergibt sich kein Anspruch auf das Zusatzentgelt nur f\u00fcr den Einsatz eines medikamentenbeschichteten Stents. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch \u00fcber die unstreitig gebliebene Fallpauschale hinaus. Anders als grunds\u00e4tzlich bei unwirtschaftlichen Leistungsgegenst\u00e4nden ist es nach der Rechtsprechung des BSG bei unwirtschaftlicher Gestaltung erforderlicher Krankenhausbehandlung nicht stets geboten, zu einem v\u00f6lligen Verg\u00fctungsausschluss zu gelangen. Das BSG hat eine Verg\u00fctung in der H\u00f6he, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele, f\u00fcr den Fall \u00fcberlanger Behandlungsdauer und bei unwirtschaftlichem Fallsplitting bejaht. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BSG, wenn das Krankenhaus eine geeignete und ausreichende, aber nicht erforderliche erl\u00f6srelevante Variante der Behandlung w\u00e4hlt (insgesamt hierzu BSG, Urteil vom 10. M\u00e4rz 2015 \u2013 Az.: B 1 KR 2\/15 R \u2013 Rn. 19 m.w.N.). Die Verwendung eines medikamentenbeschichteten Stents aus Metallgeflecht kann in Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, denen der Senat folgt, nicht als fiktives Alternativverhalten zu Grunde gelegt werden. Denn die tats\u00e4chlich erfolgte Implantation eines bioresorbierbaren Stents war nicht eine unwirtschaftlichere, gleich geeignete und ausreichende Behandlung, sondern mangels Erf\u00fcllung des auch dem Schutz der Versicherten dienenden Qualit\u00e4tsgebots aus dem Leistungsanspruch ausgeschlossene Methode. Diese Konstellation ist mit der Wahl einer anderen, gleich geeigneten und ausreichenden Methode mit h\u00f6heren Kosten nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>68.\u00a0Der eingeklagte Zahlungsanspruch ist daher in H\u00f6he der erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>69.\u00a0Die Berufung war daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>70.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In Hinblick auf den auf die Gerichtskosten beschr\u00e4nkten Kostenausspruch des Sozialgerichts war auszusprechen, dass die Kl\u00e4gerin insgesamt die Kosten des Verfahrens (vgl. \u00a7 154 Abs. 1 VwGO) f\u00fcr beide Instanzen zu tragen hat.<\/p>\n<p>71.\u00a0Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+26+KR+225%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+26+KR+225%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2235&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+26+KR+225%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. 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