{"id":2233,"date":"2021-07-21T08:20:25","date_gmt":"2021-07-21T08:20:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233"},"modified":"2021-07-21T08:20:25","modified_gmt":"2021-07-21T08:20:25","slug":"berufsgericht-fuer-heilberufe-berlin-aktenzeichen-90-k-4-19-t","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233","title":{"rendered":"Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin. Aktenzeichen: 90 K 4.19 T"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin<br \/>\nEntscheidungsdatum: 04.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 90 K 4.19 T<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0604.90K4.19T.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufspflichten zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 BO und zur Beachtung der f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung geltenden Rechtsvorschriften nach \u00a7 2 Abs. 5 der Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin sind nicht verletzt, wenn ein Arzt einer drogenabh\u00e4ngigen Patientin Substitutionsmittel zum Eigengebrauch f\u00fcr eine Woche trotz des Beigebrauchs von Benzodiazepin verschreibt, wenn und solange er sich davon \u00fcberzeugt, dass damit keine schwerwiegende Selbstgef\u00e4hrdung der Patientin verbunden ist. \u00a7 5 BtMVV i.V.m. der dazu ergangenen Richtlinie der Bundes\u00e4rztekammer enthalten insoweit keine strikten Vorgaben, sondern er\u00f6ffnen dem Arzt einen Beurteilungsspielraum.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschuldigte wird freigesprochen.<\/p>\n<p>Die Einleitungsbeh\u00f6rde tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Einleitungsbeh\u00f6rde wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beschuldigten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beschuldigte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde wirft dem Beschuldigten als Berufsvergehen im Wesentlichen vor, er habe eine opiatabh\u00e4ngige Patientin sexuell bel\u00e4stigt und ihr Substitutionsmittel entgegen den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst verschrieben.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der am 8&#8230; in N&#8230; geborene Beschuldigte ist seit dem 7&#8230; im Besitz der \u00e4rztlichen Approbation. Seit dem 2&#8230; besitzt er die Berechtigung, die Bezeichnung praktischer Arzt zu f\u00fchren. Er ist seit dem 1&#8230; in Berlin als niedergelassener Arzt mit vertrags\u00e4rztlicher Zulassung im Bereich der haus\u00e4rztlichen Versorgung t\u00e4tig. Die \u00c4rztekammer Berlin hat ihm am 2&#8230; bescheinigt, dass er die Qualifikationskriterien der Fachkunde \u201eSuchtmedizinische Grundversorgung&#8220; sowie zur Substitutionsbehandlung erf\u00fcllt. Berufsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.<\/p>\n<p>3.\u00a0Eine ehemalige Patientin des Beschuldigten, die Zeugin A&#8230; beschwerte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2018 bei der Einleitungsbeh\u00f6rde dar\u00fcber, dass der Beschuldigte sie sexuell bel\u00e4stigt habe. Der Beschuldigte bestritt die behaupteten Bel\u00e4stigungen und schilderte, dass die Patientin sich ihm angeboten habe bzw. dass es peinliche Situation gegeben habe, die er durch ein Verlagern in Albernheit versucht habe zu entsch\u00e4rfen. Der Vorstand der Einleitungsbeh\u00f6rde beschloss in seiner Sitzung am 27. August 2018 die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und bestellte einen Untersuchungsf\u00fchrer. Dieser vernahm am 1. November 2018 die Zeugin H&#8230; sowie die Sozialp\u00e4dagogin F&#8230; , die mit der psychosozialen Betreuung der Patientin befasst war. Am 20. Dezember 2018 h\u00f6rte er die Zeugin J&#8230; , die in der Praxis des Beschuldigten als medizinische Fachangestellte t\u00e4tig ist. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Zeuginnen wird auf die Protokolle im Verwaltungsvorgang der Einleitungsbeh\u00f6rde Bezug genommen. Der Untersuchungsf\u00fchrer kam in seinem Abschlussbericht vom 2. April 2019 zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Zeugin H&#8230; glaubhaft seien, wof\u00fcr aus seiner Sicht insbesondere die von dem Beschuldigten praktizierte Substitutionsbehandlung sprach. Er empfahl die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Der Vorstand der Einleitungsbeh\u00f6rde folgte in seiner Sitzung vom 6. Mai 2019 diesem Vorschlag, woraufhin die Einleitungsbeh\u00f6rde am 26. Juni 2019 die Anschuldigungsschrift beim Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe einreichte.<\/p>\n<p>4.\u00a0Dem Beschuldigten wird nach dem Er\u00f6ffnungsbeschluss vom 10. Dezember 2020<\/p>\n<p>5.\u00a0zur Last gelegt,<\/p>\n<p>6.\u00a0in Berlin<br \/>\nin der Zeit zwischen 2014 und Januar 2018<br \/>\nin mehreren F\u00e4llen<br \/>\nseinen Beruf nicht gewissenhaft ausge\u00fcbt, dem ihm bei seiner Berufsaus\u00fcbung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen und dabei sein \u00e4rztliches Handeln nicht am Wohl seiner Patientin ausgerichtet zu haben, die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften nicht beachtet zu haben sowie die medizinische Behandlung nicht unter Wahrung der Menschenw\u00fcrde und nicht unter Achtung der Pers\u00f6nlichkeit, des Willens und der Rechte seiner Patientin, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, durchgef\u00fchrt zu haben,<\/p>\n<p>7.\u00a0und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.<\/p>\n<p>8.\u00a0Im Einzelnen wirft die Einleitungsbeh\u00f6rde dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:<\/p>\n<p>9.\u00a01. Der Beschuldigte habe seine opiatabh\u00e4ngige Patientin A&#8230; , im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Januar 2018 im Rahmen einer Behandlung mit Substitutionsmitteln in seiner Praxis sexuell bel\u00e4stigt sowie die der Patientin gegen\u00fcber notwendige Distanz nicht eingehalten, wobei er das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis der unter einer schweren Suchterkrankung leidenden Patientin zu sich als Arzt missbr\u00e4uchlich ausgenutzt habe. Dies sei wie folgt geschehen:<\/p>\n<p>10.\u00a0a) Der Beschuldigte habe die Patientin A&#8230; in dem o. g. Zeitraum zu nicht n\u00e4her bestimmten Zeitpunkten in seinem Sprechzimmer mindestens zwei Mal auf anz\u00fcgliche Weise durch einen \u201eKlaps&#8220; mit der Hand am Ges\u00e4\u00df ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>11.\u00a0b) Im Anmeldebereich der Praxis habe der Beschuldigte in dem o. g. Zeitraum zu einem nicht n\u00e4her bestimmten Zeitpunkt die Patientin A&#8230; , w\u00e4hrend diese am Praxistresen gestanden habe, absichtlich auf anz\u00fcgliche Weise ber\u00fchrt, indem er sein Knie von hinten zwischen die Oberschenkel der Patientin gestellt habe.<\/p>\n<p>12.\u00a0c) Der Beschuldigte habe seiner Patientin A&#8230; gegen\u00fcber w\u00e4hrend eines Behandlungstermins in seiner Praxis zwischen dem 14. August 2017 und dem 30. August 2017 ge\u00e4u\u00dfert, dass die Patientin A&#8230; , die wegen eines R\u00fcckfalls mit Drogenkonsum Gewicht verloren hatte, stark abgenommen habe, aber gl\u00fccklicher Weise nicht an den Br\u00fcsten.<br \/>\nIm Rahmen eines Behandlungstermins am 30. August 2017 oder bei einem sp\u00e4teren Termin im Zuge der wieder begonnenen Substitutionsbehandlung der Patientin H&#8230; bei dem Beschuldigten in dessen Praxis habe der Beschuldigte sinngem\u00e4\u00df bemerkt, dass durch die Gewichtszunahme der Patientin H&#8230; auch die Br\u00fcste der Patientin gr\u00f6\u00dfer w\u00fcrden und dass ihm dies gefalle.<\/p>\n<p>13.\u00a0d) Seit dem Jahr 2014 habe der Beschuldigte der Patientin A&#8230; \u00fcber das Programm WhatsApp Nachrichten mit aufdringlichem oder anz\u00fcglichem Inhalt gesandt. Der Beschuldigte habe der Patientin H&#8230; mindestens zweimal zu nicht n\u00e4her bestimmten Zeitpunkten virtuell Blumen geschickt und ihr mindestens zweimal, in einem Fall am 19. Dezember 2017, ohne medizinischen Anlass auf aufdringliche Weise Hausbesuche seinerseits angeboten. Am 16. Januar 2018 habe der Beschuldigte der Patientin H&#8230; das Bild eines entbl\u00f6\u00dften m\u00e4nnlichen Oberk\u00f6rpers mit dem Kommentar \u201eStimmt&#8220; geschickt.<\/p>\n<p>14.\u00a0e) In mindestens drei F\u00e4llen zu nicht n\u00e4her bestimmten Zeitpunkten zwischen 2015 und dem 26. Juni 2017 und zwischen dem 14. August 2017 und dem 10. Januar 2018 habe der Beschuldigte die Patientin H&#8230; zu der \u00dcbersendung privater Fotos und dabei m\u00f6glichst freiz\u00fcgiger Bilder von ihrem Oberk\u00f6rper, auch mit entbl\u00f6\u00dften Br\u00fcsten gedr\u00e4ngt, wobei er zu verstehen gegeben habe, dass er das Ausstellen von Verschreibungen \u00fcber Substitutionsmittel f\u00fcr mehrere Tage bis zur Dauer von drei Wochen zur eigenverantwortlichen Einnahme f\u00fcr die Patientin H&#8230; von der \u00dcbersendung entsprechender Bilder abh\u00e4ngig mache.<\/p>\n<p>15.\u00a02. Der Beschuldigte habe der Patientin H&#8230; im Zeitraum vom 16. M\u00e4rz 2015 bis zum 26. Juni 2017 durchgehend und in mindestens 22 F\u00e4llen entgegen den Vorschriften f\u00fcr die Behandlung mit Substitutionsmitteln und den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst Take-Home-Verschreibungen \u00fcber Substitutionsmittel f\u00fcr sieben Tage ausgestellt, obwohl die Patientin gem\u00e4\u00df den seit M\u00e4rz 2015 durchgef\u00fchrten Drogen-Screenings regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00e4rztlich verordnet Benzodiazepine und laut dem Drogenscreening vom 5. M\u00e4rz 2015 einmal Opiate zu sich genommen habe und die Patientin H&#8230; nicht durchgehend stabil auf das Substitutionsmittel eingestellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe der Patientin H&#8230; auch im Zeitraum vom 15. August 2017 bis zum 10. Januar 2018 durchgehend und in mindestens sieben F\u00e4llen entgegen den Vorschriften f\u00fcr die Behandlung mit Substitutionsmitteln und den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst Verschreibungen \u00fcber Substitutionsmittel f\u00fcr mehrere Tage bis zur Dauer von drei Wochen zur selbst\u00e4ndigen Einnahme ausgestellt, obwohl die nicht erwerbst\u00e4tige Patientin zwischen Ende Juni 2017 und dem 14. August 2017 durch den Konsum von Drogen wie Heroin und Kokain r\u00fcckf\u00e4llig geworden gewesen sei und gem\u00e4\u00df den seit dem 21. August 2017 durchgef\u00fchrten Drogen-Screenings auch nach der Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel wiederum regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00e4rztlich verordnet Benzodiazepine zu sich genommen habe.<\/p>\n<p>16.\u00a0Es handele sich um einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 2 Abs. 2, Abs. 5, 7 Abs. 1 Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin (BO). Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten insbesondere das \u00e4rztliche Distanzgebot vors\u00e4tzlich verletzt und dadurch, dass er Verschreibungen des Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme bzw. Take-Home-Verschreibungen davon abh\u00e4ngig gemacht habe, dass seine Patientin ihm pers\u00f6nliche und auch sexuell motivierte Gef\u00e4lligkeiten erweise, einen vors\u00e4tzlichen schwerwiegenden Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 1 BO begangen, wonach jede medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenw\u00fcrde und unter Achtung der Pers\u00f6nlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen habe. Durch die Verschreibungen von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme ohne Beachtung der dazu geregelten Voraussetzungen bzw. Richtlinien habe der Beschuldigte nicht nur den fachlichen Standard ohne Vorliegen eines medizinischen Grundes unbeachtet gelassen und dadurch vors\u00e4tzlich seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 BO verletzt, sondern auch gegen die f\u00fcr ihn geltende Berufspflicht nach \u00a7 2 Abs. 5 BO versto\u00dfen, wonach die f\u00fcr die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften zu beachten sind.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde hielt die Vorw\u00fcrfe nach der Beweisaufnahme im berufsrechtlichen Untersuchungsverfahren f\u00fcr erwiesen. Der Beschuldigte trat ihnen \u00fcberwiegend entgegen.<\/p>\n<p>18.\u00a0Zu den Punkten la) und lb) habe er bereits im Untersuchungsverfahren klargestellt, dass es zu keinerlei sexuellen \u00dcbergriffen gekommen sei, weder in seinem Sprechzimmer und noch an der Rezeption seiner Praxis.<\/p>\n<p>19.\u00a0Zu Punkt 1c) m\u00fcsse er vom zeitlichen Ablauf richtigstellen, dass Frau H&#8230; w\u00e4hrend ihres R\u00fcckfalls in der Zeit von Ende Juni bis Mitte August 2017 enorm an Gewicht verloren hatte. Nach Wiederaufnahme in die Substitution sei es dank Stabilisierung der Lebensverh\u00e4ltnisse zu einer Gewichtszunahme gekommen. Sie habe dazu bemerkt, dass dadurch ihre weiblichen Reize zugenommen h\u00e4tten. Sp\u00e4ter habe sie sich um eine Abnahme bem\u00fcht. Bei einer Begegnung in der Praxis habe sie ihm freudig mitgeteilt, dass sie abgenommen habe. Er habe dies mit den Worten \u201ehoffentlich an den richtigen Stellen&#8220; und einem Augenzwinkern kommentiert.<\/p>\n<p>20.\u00a0Zu den Punkten ld) und le) habe er in der gesamten Zeit der Behandlung der Frau H&#8230; von September 2009 bis Januar 2018 jederzeit unter Achtung der Pers\u00f6nlichkeit, des Willens und der Rechte seiner damaligen Patientin gehandelt, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht beachtet. Frau H&#8230; habe ihn mehrfach in der Praxis, auch in Gegenwart der medizinischen Fachangestellten J&#8230; , bedr\u00e4ngt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben; so habe sie z.B. am Ende der Sprechstunde mit Frau J&#8230; auf dem B\u00fcrgersteig vor der Praxis gestanden und ihn, als er mit dem PKW vorbeifuhr, in provokanter Haltung als Aufforderung sie mitzunehmen den Daumen hingehalten.<\/p>\n<p>21.\u00a0Aus diesem Verhalten lie\u00dfen sich die per WhatsApp verschickten Bilder erkl\u00e4ren; Frau H&#8230; habe ihn von ihren weiblichen Vorz\u00fcgen \u00fcberzeugen wollen. Er habe sie niemals dazu aufgefordert bzw. mit der Vergabe des Substitutionsmittels verkn\u00fcpft. Insgesamt habe sich der Nachrichtenverlauf auf einem Niveau bewegt, dass man eher als albern oder scherzhaft bezeichnen m\u00fcsse. Bei dem Video, das er Frau H&#8230; geschickt habe, handele es sich tats\u00e4chlich um ein Urlaubsvideo, das seine Frau in Uganda gemacht habe; es zeige einen \u201eSilberr\u00fccken&#8220; bei der Fellpflege mit einem seiner Weibchen. Die Verkn\u00fcpfung mit sexueller Bel\u00e4stigung habe bei ihm in dem Moment nicht stattgefunden, aber es sei ein sch\u00f6nes Video. Von einem Mann mit freiem Oberk\u00f6rper sei ihm nichts erinnerlich.<\/p>\n<p>22.\u00a0Zum Punkt 2) weist er auf Ausz\u00fcge aus einer Untersuchung der \u201eBayrischen Akademie f\u00fcr Sucht- und Gesundheitsfragen&#8220; zur \u201eSubstitutionsbehandlung Opiatabh\u00e4ngiger: Zur Problematik der zus\u00e4tzlichen Einnahme von Benzodiazepinen\u201c, 2. \u00fcberarbeitete und aktualisierte Version (Stand: 26. Oktober 2015) hin und erl\u00e4utert:<\/p>\n<p>23.\u00a0In den begleitenden Gespr\u00e4chen, die auch immer wieder den Gebrauch von Diazepam zum Inhalt hatten, habe Frau H&#8230; fortgesetzt berichtet, dass sie seit dem Tod ihres neugeborenen Kindes ohne eine Tablette Diazepam nicht einschlafen k\u00f6nne; er habe in diesen Gespr\u00e4chen immer wieder betont, dass in der Kombination Substitut und Diazepam ein Gef\u00e4hrdungspotential best\u00fcnde. Da sich dieser Umstand nicht beeinflussen lie\u00df, habe Frau H&#8230; nach Absprache am 12. Juli 2012 eine Einweisung zur station\u00e4ren Entgiftung gemacht; sie sei dann zun\u00e4chst letztmalig am 17. Juli 2012 substituiert worden und habe sich zur Entgiftung abgemeldet. Im Juni 2013 habe sie sich dann erneut vorgestellt, mit dem Wunsch wieder substituiert zu werden. Da die Diazepamproblematik fortbestand, habe er versucht, einen medikament\u00f6sen Ersatz zu finden. Dieser sei jedoch gescheitert, sodass er nach vielen Gespr\u00e4chen dem Gebrauch von Diazepam zugestimmt habe, unter der Bedingung, dass nur eine Tablette Diazepam zur Nacht eingenommen werde. In den fast 10 Jahren, in denen er Frau H&#8230; substituiert habe, sei es zu keiner Zeit zu Zeichen einer Dosissteigerung oder eines Diazepammissbrauchs gekommen. Es habe keine Anzeichen einer auff\u00e4lligen M\u00fcdigkeit oder einer Ateminsuffizienz gegeben. Hinzu komme, dass \u00fcber die Zeit die Dosis des Substituts immer wieder reduziert werden konnte, ein Umstand, der sich auch positiv auf die Wechselwirkung zwischen Substitut und Diazepam ausgewirkt habe.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde geht nach der Vernehmung der Zeugin H&#8230; in der m\u00fcndlichen Verhandlung und aufgrund der Angaben des Beschuldigten \u00fcber die Vergabe der Substitutionsmittel davon aus, dass dem Beschuldigten ein Versto\u00df gegen das Distanzgebot nachzuweisen sei und beantragt daher,<\/p>\n<p>25.\u00a0gegen den Beschuldigten einen Verweis zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>26.\u00a0Der Beschuldigte beantragt,<\/p>\n<p>27.\u00a0ihn freizusprechen.<\/p>\n<p>28.\u00a0Er meint nach der Vernehmung der Zeugin H&#8230; die vom ihm \u00fcberwiegend bestrittenen Anschuldigungen der Einleitungsbeh\u00f6rde lie\u00dfen sich auf der Grundlage der Angaben der Zeugin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Nach dem R\u00fcckfall habe die Patientin mit Ausnahme der Verschreibungen im Dezember 2017 keine Take-home-Verordnungen mehr erhalten. Die von ihm nach dem R\u00fcckfall der Patientin verschriebenen Subutex-Tabletten seien auf der Grundlage der Verschreibung in der Praxis verwahrt worden. Sie seien dort von der Patientin eingenommen worden und nach zwei Monaten, nach dem sich ihre Behandlung als stabil erwiesen habe, seien sie ihr auch f\u00fcr zwei bis drei Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme mitgegeben worden.<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat keinen Antrag gestellt und war im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht vertreten.<\/p>\n<p>30.\u00a0Das Berufsgericht hat die Zeugin H&#8230; in der m\u00fcndlichen Verhandlung vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorg\u00e4nge der Einleitungsbeh\u00f6rde als Beiakten vor, deren Inhalt \u2013 soweit von Bedeutung \u2013 Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und Beratung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Einleitungsbeh\u00f6rde und die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>31.\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7 92 des Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622) sind auf Berufsvergehen, die &#8211; wie in dem vorliegenden Verfahren &#8211; vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Daher ist f\u00fcr das berufsgerichtliche Verfahren wegen Handlungen des Beschuldigten aus der Zeit bis einschlie\u00dflich Januar 2018 das Gesetz \u00fcber die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz &#8211; KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) ge\u00e4ndert worden ist, ma\u00dfgeblich (vgl. auch \u00a7 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG).<\/p>\n<p>32.\u00a0Auf dieser Grundlage sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 24 KammerG die Vorschriften \u00fcber das Disziplinarverfahren gegen die Landesbeamten und auf dieser Grundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 3 und \u00a7 41 Disziplinargesetz (DiszG) die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) jeweils entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>33.\u00a0Das Berufsgericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbeh\u00f6rde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese M\u00f6glichkeit in deren Ladung ausdr\u00fccklich hingewiesen worden war (\u00a7 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 3 DiszG und \u00a7 24 KammerG).<\/p>\n<p>34.\u00a02. Der Beschuldigte hat sich keines nach \u00a7 17 Abs. 1 KammerG zu ahndenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Soweit sich die von der Einleitungsbeh\u00f6rde angeschuldigten Handlungen zur \u00dcberzeugung des Berufsgerichts erwiesen haben, verst\u00f6\u00dft das Verhalten des Beschuldigten nicht in einer berufsrechtlich relevanten Weise gegen die Regelungen der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung der \u00c4rztekammer (BO) vom 26. November 2014 (ABl. S. 2341), die zuletzt durch die erste \u00c4nderung vom 10. Oktober 2018 ge\u00e4ndert worden ist (ABl. 2019 S. 27). Die hier relevanten Vorschriften der Berufsordnung sind von dieser \u00c4nderung nicht erfasst.<\/p>\n<p>35.\u00a0a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich das Berufsgericht nicht davon \u00fcberzeugen, dass der Beschuldigte die Zeugin A&#8230; in der in der Anschuldigungsschrift dargestellten Weise sexuell bel\u00e4stigt hat. Auch die Einleitungsbeh\u00f6rde sah nach der Vernehmung der Zeugin nur noch einen Teil der Vorw\u00fcrfe als erwiesen an.<\/p>\n<p>36.\u00a0Die Zeugin konnte sich bei ihrer Vernehmung in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Wesentlichen nicht mehr an das Verhalten des Beschuldigten w\u00e4hrend ihrer Substitution in seiner Praxis erinnern. Sie war sich allein noch sicher, dass sie \u00f6fters Nachrichten von dem Beschuldigten erhalten habe, dass er sie einmal an den Hintern gefasst habe, als sie am Tresen gestanden habe, und dass er ihre Situation damals ausgenutzt habe. Diese Behauptungen sind zu unbestimmt, um dem Berufsgericht die \u00dcberzeugungsgewissheit zu verschaffen, dass der Beschuldigte der Zeugin tats\u00e4chlich in der angeschuldigten Weise sexuell motiviert zu nahe getreten ist. Nach \u00a7 108 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. \u00a7 3 DiszG und \u00a7 24 KammerG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung.<\/p>\n<p>37.\u00a0Die Zeugin konnte ihre Erinnerungsl\u00fccken zwar nachvollziehbar auf die Folgen einer schweren Erkrankung zur\u00fcckf\u00fchren. Die im Wege des Urkundsbeweises verwertbare Niederschrift \u00fcber ihre Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer am 1. November 2018 und ihr Beschwerdeschreiben vom 5. Mai 2018 sind jedoch weder aus sich heraus noch in der Gesamtschau derart \u00fcberzeugend, dass die zu Gunsten des Beschuldigten zu ber\u00fccksichtigenden Zweifel schweigen m\u00fcssten. So spricht \u00fcberwiegendes daf\u00fcr, dass die Zeugin insbesondere bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer ihren eigenen Beitrag zu dem lockeren Umgang mit dem Beschuldigten deutlich heruntergespielt hat. Auch dar\u00fcber hinaus stellen Widerspr\u00fcche und Unstimmigkeiten die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Frage.<\/p>\n<p>38.\u00a0Das Berufsgericht geht davon aus, dass die Zeugin dem Beschuldigten tats\u00e4chlich \u00fcber Whatsapp Fotos von sich geschickt hat, was der Beschuldigte auch einr\u00e4umt. Es bleibt jedoch zweifelhaft, ob dies auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist. Die Zeugin hat sich insoweit bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer widerspr\u00fcchlich und abweichend von ihren Angaben in ihrem Beschwerdeschreiben eingelassen. Nach dem Inhalt des Beschwerdeschreibens vom 5. Mai 2018 soll der Beschuldigte sie zum Ende \u201e(12\/2017)\u201c per Whats App um private Fotos gebeten haben, die sie ihm \u201eaus Angst vor Konsequenzen gesendet\u201c habe. Daraufhin habe sie sich \u201e01\/2018\u201c entschieden die Arztpraxis zu wechseln, da sie sich \u201emehr und mehr bedr\u00e4ngt f\u00fchlte.\u201c Bei ihrer Vernehmung am 1. November 2018 konnte sie sich hingegen nicht mehr erinnern, wann der Beschuldigte sie gebeten habe, ihm Fotos als Gegenleistung f\u00fcr das Medikament zu senden. Sie konnte nichts dazu sagen, \u201eob das schon vor diesem R\u00fcckfall war oder erst danach\u201c. Gerade in Bezug auf die WhatsApp-Nachrichten f\u00e4llt zudem auf, dass die Zeugin im Juni 2018 noch den relativ harmlosen Chat-Verlauf vom Dezember 2017 \/ Januar 2018 als Ausdruck vorlegen konnte, nicht jedoch die Nachrichten, aus denen sich die angebliche Forderung des Beschuldigten und die \u00dcbersendung von Bildern ergeben h\u00e4tten. Erl\u00e4utert hat sie dies der Vertreterin der Einleitungsbeh\u00f6rde nach deren Vermerk vom 21. Juni 2018 mit der in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig vorgebrachten Erl\u00e4uterung, sie habe ihr Handy gewechselt und verf\u00fcge \u00fcber kein Backup.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die WhatsApp Nachrichten im Beschwerdevorgang st\u00fctzen die Anschuldigungen ebenfalls nicht in hinreichendem Ma\u00dfe. Ein Chat-Verlauf am 19. Dezember 2017, bei dem es der Zeugin H&#8230; darum ging, Substitutionsmittel f\u00fcr zwei Wochen mitnehmen zu k\u00f6nnen, endet, nachdem der Beschuldigte ihr dies zugesagt hatte, mit dem um 17:31 Uhr \u00fcbersandten Video eines Gorillas mit einem Gorillababy und dem Zusatz \u201eDer z\u00e4rtliche Riese!\u201c, sowie anschlie\u00dfend um 22:30 Uhr mit: \u201eHausbesuch?\u201c. Dieses sicherlich unerw\u00fcnschte, aber m\u00f6glicherweise auch nur scherzhafte Angebot, klingt jedenfalls nicht so dramatisch, wie die Einleitungsbeh\u00f6rde dies darstellt. Es erschlie\u00dft sich auch nicht, was das verschwommene Bild vom 16. Januar 2018 mit dem Zusatz \u201eStimmt!\u201c ausdr\u00fccken soll. Nach den Angaben der Zeugin H&#8230; bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer zeigte es jedenfalls nicht den Beschuldigten (\u201eWarum Herr O&#8230; mir das Bild eines Schwarzen geschickt hat, kann ich nicht sagen.\u201c).<\/p>\n<p>40.\u00a0Das Berufsgericht konnte sich nicht davon \u00fcberzeugen, dass der Beschuldigte das Aussehen der Zeugin \u00fcber die von ihm im Zusammenhang mit einer Information der Patientin \u00fcber eine Gewichtsabnahme einger\u00e4umte Kommentierung \u201ehoffentlich an den richtigen Stellen&#8220;, die mit einem Augenzwinkern versehen gewesen sei, hinaus von sich aus in einer aufdringlichen Weise angesprochen hat. Auch insoweit l\u00e4sst sich vielmehr aus dem von der medizinischen Fachangestellten des Beschuldigten als Ausdruck vorgelegten \u00c4u\u00dferungen der Patientin ableiten, dass es durchaus sein kann, dass sich die Patientin dem Beschuldigten aufdr\u00e4ngte.<\/p>\n<p>41.\u00a0Insgesamt geht das Berufsgericht von einem nicht in jeder Hinsicht professionellen Verhalten des Beschuldigten aus, das jedoch nicht den Schweregrad erreicht, der erforderlich sein m\u00fcsste, um das Bed\u00fcrfnis nach einer berufsgerichtlichen Sanktion wegen einer Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>42.\u00a0Nach \u00a7 2 Abs. 2 S. 1 und 2 BO haben \u00c4rztinnen und \u00c4rzte ihren Beruf gewissenhaft auszu\u00fcben und dem ihnen bei ihrer Berufsaus\u00fcbung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr \u00e4rztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Jede medizinische Behandlung hat gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 BO unter Wahrung der Menschenw\u00fcrde und unter Achtung der Pers\u00f6nlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Mit \u00dcbernahme der Behandlung verpflichten sich \u00c4rztinnen und \u00c4rzte den Patientinnen und Patienten gegen\u00fcber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (\u00a7 11 Abs. 1 BO). Diese Bestimmungen greifen den Wortlaut der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KammerG bzw. jetzt \u00a7 26 BlnHKG auf, wonach es insbesondere zu den Berufspflichten geh\u00f6rt, den Beruf gewissenhaft auszu\u00fcben. Die \u00c4rztekammer als eine mit Satzungsautonomie ausgestattete K\u00f6rperschaft konnte zur Normierung dieser Berufspflicht erm\u00e4chtigt werden, weil sie keinen statusbildenden Charakter hat und lediglich in die Freiheit der Berufsaus\u00fcbung von Verbandsmitgliedern eingreift (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 80).<\/p>\n<p>43.\u00a0Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung verpflichtet den Arzt im Allgemeinen zu einer im Hinblick auf die betroffenen Rechtsg\u00fcter seiner Patienten besonders sorgf\u00e4ltigen Vorgehensweise. Der Arzt muss seinen Beruf mithin korrekt aus\u00fcben. Hierzu geh\u00f6ren die in einer fr\u00fcheren Fassung der Berufsordnung ausdr\u00fccklich geregelten Grunds\u00e4tze korrekter \u00e4rztlicher Berufsaus\u00fcbung in Kapitel C Nr. 1 (Umgang mit Patienten). Danach verlangt eine korrekte \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung u.a., dass der Arzt beim Umgang mit Patienten ihre W\u00fcrde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert, ihre Privatsph\u00e4re achtet und R\u00fccksicht auf die Situation des Patienten nimmt. Nichts wesentlich Abweichendes ergibt sich aus den gleichlautenden Regelungen in den \u00a7 2 Abs. 2 und 3, \u00a7 7 Abs. 1 BO, auch wenn die Berufsordnung vom 26. November 2014 keine konkretisierenden Bestimmungen wie in Kapitel C der Berufsordnung vom 30. Mai 2005 enth\u00e4lt (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 81).<\/p>\n<p>44.\u00a0Das Verh\u00e4ltnis zwischen Arzt und Patient muss von einem generellen professionellen Diskurs gepr\u00e4gt sein. Fachlichkeit und Professionalit\u00e4t stehen im Mittelpunkt dieses Verh\u00e4ltnisses, das ma\u00dfgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Arzt als Helfender und Patient als Hilfesuchender), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgef\u00e4lle sowie eine (unerl\u00e4ssliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt wird. Zu einer professionellen Gestaltung der zwischen dem Arzt und seinem Patienten bestehenden Arbeitsbeziehung geh\u00f6rt es nicht nur, dass der Arzt das Vertrauensverh\u00e4ltnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bed\u00fcrfnisse missbraucht. Fachlichkeit und Professionalit\u00e4t des Arztes als bedeutsame Maximen bei der Behandlung eines Patienten erfordern es dar\u00fcber hinaus, dass der Arzt zu seinem Patienten die notwendige Distanz sowohl in k\u00f6rperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahrt, wobei dies nicht nur w\u00e4hrend der Behandlung, sondern auch nach deren Abschluss gilt (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 84 &#8211; 86).<\/p>\n<p>45.\u00a0Der Arzt hat bei dem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Therapie notwendigen Aufbau einer N\u00e4hebeziehung Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben, also Kontakte auf das professionell erforderliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken. Demgem\u00e4\u00df darf ein Arzt gegen\u00fcber dem Patienten auch nicht als \u201eprivater\u201c, sondern nur als \u201eprofessioneller\u201c Freund auftreten, und zwar in dem Sinne, dass er den Patienten als eigene Pers\u00f6nlichkeit wahrnimmt und ihm mit Empathie begegnet. Eine Verwechslung zwischen privaten Beziehungen und dem \u201eArbeitsverh\u00e4ltnis\u201c zwischen Arzt und Patienten muss ausgeschlossen werden. Verbale Kommentare des Arztes d\u00fcrfen sich ebenfalls nur im professionellen Rahmen bewegen. Zu vermeiden ist, dass sie vom Patienten als private \u00c4u\u00dferungen wahrgenommen werden und den Anschein erregen, als n\u00e4here sich der Arzt nicht als professioneller Helfer. Auch m\u00fcndliche Bemerkungen etwa zum Aussehen einer Patientin sind als professionelle \u00c4u\u00dferungen zu kennzeichnen und d\u00fcrfen nicht als rein private Empfindung erscheinen. F\u00fcr eine Kommunikation des Arztes mit dem Patienten etwa \u00fcber soziale Medien gilt das Prinzip des Konsenses; ein Kontakt zu therapeutischen Zwecken kann nur hergestellt werden, wenn der Patient ihn m\u00f6chte (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 88 &#8211; 90).<\/p>\n<p>46.\u00a0Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend hat der Beschuldigte zwar die erforderliche professionelle Distanz nicht in jeder Hinsicht gewahrt. Es handelt sich jedoch nicht um einen schwerwiegenden Versto\u00df, der insbesondere im Hinblick auf die Belastungen, denen der Beschuldigte durch das berufsgerichtliche Verfahren ausgesetzt war, keine berufsgerichtliche Ma\u00dfnahme erfordert, um ihn zuk\u00fcnftig zu einem professionelleren Umgang mit seinen Patientinnen anzuhalten.<\/p>\n<p>47.\u00a0b. Durch die Verschreibungen von Substitutionsmitteln bzw. deren \u00dcberlassung in Form von Tabletten zur eigenverantwortlichen Einnahme hat der Beschuldigte seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 BO und die Berufspflicht nach \u00a7 2 Abs. 5 BO, die f\u00fcr die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften zu beachten, nicht verletzt.<\/p>\n<p>48.\u00a0Das Berufsgericht geht nach dem Inhalt der von dem Beschuldigten ausgedruckten und der Einleitungsbeh\u00f6rde \u00fcbersandten Patientendateien f\u00fcr die Zeit vom<br \/>\n8. Juli 2014 bis 8. November 2019, den Angaben der medizinischen Fachangestellten des Beschuldigten bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer und der Einlassung des Beschuldigten f\u00fcr die Zeit vor dem R\u00fcckfall der Patientin von der Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift aus.<\/p>\n<p>49.\u00a0Nach der Behandlungsdokumentation erhielt die seit 2003 drogenabh\u00e4ngige Zeugin H&#8230; von dem Beschuldigten zwischen dem 8. Juli 2014 bis zum 26. Juni 2017 in 22 F\u00e4llen Rezepte \u00fcber ihren Tagesbedarf an Polamidon f\u00fcr sieben Tage im Voraus (Take- Home-Verschreibungen), obwohl im Verlauf beim Drogenscreening ein regelm\u00e4\u00dfiger Beigebrauch von Benzodiazepinen festgestellt wurde.<\/p>\n<p>50.\u00a0Als Ergebnisse der Drogenscreenings sind in der Behandlungsdokumentation unter den Daten 11. November und 8. Dezember 2014, 9. M\u00e4rz, 13. April, 11. Mai, 15. Juni, 11. September, 19. Oktober, 23. November und 24. Dezember 2015, 11. Januar, 15. Februar, 7. M\u00e4rz, 11. April, 2. Mai, 13. Juni, 18. Juli, 1. August, 5. September, 31. Oktober sowie 5. Dezember 2016, 24. Januar, 25. April und 18. Mai 2017 Benzodiazepine als positiv angegeben; unter dem 9. M\u00e4rz 2015 sind auch Opiate als positiv angegeben. Nach der Behandlungsdokumentation hat die Patientin die auff\u00e4lligen Ergebnisse der Drogenscreenings mit einer regelm\u00e4\u00dfigen f\u00fcr sie nicht verzichtbaren Einnahme einer Tablette zum Schlafen begr\u00fcndet. Laut der Behandlungsdokumentation hat der Beschuldigte die der Patientin verschriebene Tagesdosis der Polamidon-L\u00f6sung seit Ende September 2016 sukzessive herunterdosiert von 13 auf 7 ml. Ab Mitte Januar 2017 erhielt die Patientin Verschreibungen \u00fcber Polamidon-Tabletten anstelle einer L\u00f6sung. Auch hier wurde der Tagesbedarf von zun\u00e4chst 35 mg bis Juni 2017 auf 25 mg herunterdosiert.<\/p>\n<p>51.\u00a0Ende Juni 2017 kam es bei der Patientin H&#8230; zu einem R\u00fcckfall mit extremem Drogenkonsum auch von Heroin und Kokain. Die Patientin suchte die Praxis des Beschuldigten erst Mitte August 2017 wieder auf. Sie hatte massiv abgenommen.<\/p>\n<p>52.\u00a0Der Beschuldigte stellte danach die Substitution auf \u201eSUBUTEX 2 mg Sublingualtabletten&#8220; um. Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beschuldigten wurde das Mittel (56 St\u00fcck) der Patientin am 15. August, 3. September, 24. September, 9. Oktober, 31. Oktober, 24. November, 18. Dezember, 22 der Dezember, 30. Dezember 2017 und am 10. Januar 2018 auf einem Bet\u00e4ubungsmittelrezept verordnet. Nach der glaubhaften Einlassung des Beschuldigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung und den Angaben der medizinischen Fachangestellten des Beschuldigten bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsf\u00fchrer wurden die Tabletten auf der Grundlage der Verschreibung in der Praxis verwahrt. Sie wurden dort von der Patientin beaufsichtigt durch die medizinische Fachangestellte eingenommen. Nach zwei Monaten, als sich die Behandlung nach der Einsch\u00e4tzung des Beschuldigten als stabil erwiesen hatte, h\u00e4ndigte die medizinische Fachangestellte der Patientin nach R\u00fccksprache mit dem Beschuldigten die Tabletten f\u00fcr zwei bis drei Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme aus. Auf ihre Bitte erhielt die Patientin H&#8230; im Hinblick auf eine geplante Reise jeweils ein als solches ausdr\u00fccklich verzeichnetes Take-Home-Rezept \u00fcber das Substitutionsmittel Subutex f\u00fcr die Zeit vom 22. bis zum 29. Dezember 2017 und erneut vom 31. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018. Der Vorwurf in der Anschuldigungsschrift, der Beschuldigte habe der Patientin in mindestens sieben F\u00e4llen entgegen den Vorschriften f\u00fcr die Behandlung mit Substitutionsmitteln und den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst Verschreibungen \u00fcber Substitutionsmittel f\u00fcr mehrere Tage bis zur Dauer von drei Wochen zur selbst\u00e4ndigen Einnahme ausgestellt, ist danach \u00fcberwiegend unzutreffend.<\/p>\n<p>53.\u00a0Auch nach dem R\u00fcckfall wurde beim Drogenscreening mehrmals ein Konsum von Benzodiazepinen festgestellt. Als Ergebnisse der Drogenscreenings sind in der Behandlungsdokumentation unter den Daten 21. August, 22. September, 9. Oktober, 9. November, 20. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 Benzodiazepine als positiv angegeben. In der Behandlungsdokumentation des Beschuldigten ist unter dem 17. Januar 2018 vermerkt: \u201e&#8230; Beigebrauch Benzos weiterhin!! auf drohende Gefahren hingewiesen, Eigengef\u00e4hrdung!\u201c<\/p>\n<p>54.\u00a0Der Beschuldigte hat dazu glaubhaft und durch die Behandlungsdokumentation belegt dargelegt, dass er den Beigebrauch in den begleitenden Gespr\u00e4chen regelm\u00e4\u00dfig thematisiert hat. Da er nach mehreren Versuchen keine andere L\u00f6sung finden konnte, stimmte er der Vorgehensweise der Patientin unter der Bedingung zu, dass nur eine Tablette Diazepam zur Nacht eingenommen werde. Nach seinen Beobachtungen ist es zu keiner Zeit zu Zeichen einer Dosissteigerung oder eines Diazepammissbrauchs gekommen. Er konnte keine Anzeichen einer auff\u00e4lligen M\u00fcdigkeit oder einer Ateminsuffizienz feststellen. Ausgehend von diesem Sachverhalt l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Beschuldigte vors\u00e4tzlich den rechtlichen Rahmen f\u00fcr die Substitutionsbehandlung \u00fcberschritten hat. Auch die Einleitungsbeh\u00f6rde ging in der Begr\u00fcndung f\u00fcr ihren Antrag nicht mehr von einem erwiesenen Versto\u00df aus.<\/p>\n<p>55.\u00a0Nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 6 a) BtMG des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. M\u00e4rz 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) ge\u00e4ndert worden ist (BtMG) macht sich strafbar, wer Bet\u00e4ubungsmittel entgegen \u00a7 13 Abs. 1 BtMG verschreibt. \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG bestimmt, dass die in Anlage III bezeichneten Bet\u00e4ubungsmittel nur von \u00c4rzten, Zahn\u00e4rzten und Tier\u00e4rzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer \u00e4rztlichen, zahn\u00e4rztlichen oder tier\u00e4rztlichen Behandlung einschlie\u00dflich der \u00e4rztlichen Behandlung einer Bet\u00e4ubungsmittelabh\u00e4ngigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 \u00fcberlassen werden d\u00fcrfen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen K\u00f6rper begr\u00fcndet ist. Die Anwendung ist nach \u00a7 13 Abs. 1 S. 2 BtMG insbesondere dann nicht begr\u00fcndet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Diese Vorschrift gilt seit dem 19. Oktober 2012 unver\u00e4ndert. In der Anlage III zum BTMG sind die Bet\u00e4ubungsmittel Levomethadon -(R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on und Buprenorphin -(5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropyl-methyl-4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethanomorphinan-3-ol aufgelistet, die als Wirkstoffe in L-Polamidon L\u00f6sung zur Substitution und SUBUTEX 2 mg Sublingualtabletten enthalten sind (https:\/\/www.gelbe-liste.de\/produkte\/L-Polamidon-Loesung-zur-Substitution-5-mg-ml-Loesung-zum-Einnehmen_357862 und https:\/\/www.gelbe-liste.de\/produkte\/SUBUTEX-2-mg-Sublingualtabletten_ 354306).<\/p>\n<p>56.\u00a0Die auf der Grundlage des \u00a7 13 Abs. 3 BtMG erlassene Verordnung \u00fcber das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Bet\u00e4ubungsmitteln (BtMVV) wurde in dem hier relevanten Zeitraum bis 10. Januar 2018 wesentlich ge\u00e4ndert. Art. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275), in Kraft getreten am 2. Oktober 2017, regelt in den \u00a7\u00a7 5 ff. die Verschreibung von Substitutionsmitteln neu. Mit dieser Neuregelung sollen die Vorgaben des Substitutionsrechts in der BtMVV an Erkenntnisse des wissenschaftlichen Fortschritts und an praktische Erfordernisse angepasst werden. Die Regelungen zu Sachverhalten, die unmittelbar \u00e4rztlich-therapeutische Bewertungen betreffen, werden aus dem Rahmen unmittelbar bundesrechtlicher Regelungen der BtMVV in die Richtlinienkompetenz der Bundes\u00e4rztekammer (B\u00c4K) \u00fcberf\u00fchrt. Dies betrifft Feststellungen zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Einleitung einer Substitutionstherapie, zum Beikonsum, zum Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme sowie zur Entscheidung \u00fcber die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsma\u00dfnahmen. Damit wird der substitutionsbezogene Normenbestand der BtMVV auf eine Rahmensetzung der Therapieziele und auf die zur Sicherheit und Kontrolle des Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs erforderlichen Regelungen konzentriert. Die Neuregelung soll schlie\u00dflich auch dazu dienen, bei der Substitutionstherapie mehr Rechtssicherheit f\u00fcr die behandelnden \u00c4rztinnen und \u00c4rzte herzustellen, um diese verst\u00e4rkt f\u00fcr eine Teilnahme an dieser Behandlung zu gewinnen und damit zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatienten insgesamt beizutragen (Spickhoff, BtMVV Vorbemerkung Rn. 1 Rn. 1, beck-online; Weber BtMG\/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMVV \u00a7 5 Rn. 1).<\/p>\n<p>57.\u00a0Es handelt sich danach um eine materiell g\u00fcnstigere Regelung, auf die sich der Beschuldigte nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 2 Abs. 3 StGB im berufsgerichtlichen Verfahren berufen kann (vgl. Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 102; vgl. zu der Neufassung des \u00a7 5 BtMVV: VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 \u2013 RN 5 K 12.1156 \u2013 juris Rn. 80). Entsprechend geht die Einleitungsbeh\u00f6rde nach der Begr\u00fcndung ihrer Anschuldigungsschrift von dieser Fassung der Vorschrift aus, da sie deren Regelungen zusammenfassend wiedergibt und sich auf die Richtlinie der Bundes\u00e4rztekammer bezieht.<\/p>\n<p>58.\u00a0Nach der Definition in \u00a7 5 Abs. 1 BtMVV ist Substitution im Sinne dieser Verordnung die Anwendung eines Substitutionsmittels (Satz 1). Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind \u00e4rztlich verschriebene Bet\u00e4ubungsmittel, die bei einem opioidabh\u00e4ngigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abh\u00e4ngigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begr\u00fcndet ist, angewendet werden (Satz 2). Der Beschuldigte ist ein im Sinne \u00a7 5 Abs. 3 S. 1 BtMVV suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der die in \u00a7 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BtMVV genannten Substitutionsmittel (\u201eZubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin\u201c) verschreiben darf.<\/p>\n<p>59.\u00a0Nach \u00a7 5 Abs. 7 S. 1 BtmVV ist dem Patienten das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zu \u00fcberlassen. Der Arzt darf dem Patienten das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme nach \u00a7 5 Abs. 8 S. 1 und 2 BtMVV gem\u00e4\u00df den Feststellungen der Bundes\u00e4rztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b BtMVV ausnahmsweise in der f\u00fcr zwei aufeinanderfolgende Tage ben\u00f6tigten Menge oder zur \u00dcberbr\u00fcckung von Wochenenden und Feiertagen dann verschreiben, wenn die Kontinuit\u00e4t der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gew\u00e4hrleistet werden kann, der Verlauf der Behandlung dies zul\u00e4sst, Risiken der Selbst- und Fremdgef\u00e4hrdung so weit wie m\u00f6glich ausgeschlossen sind und die Sicherheit des Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>60.\u00a0Die Verschreibung von Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme f\u00fcr bis zu 7 Tage oder l\u00e4nger ist in \u00a7 5 Abs. 9 BtMVV geregelt. Danach darf der substituierende Arzt, sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine \u00dcberlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gem\u00e4\u00df den Feststellungen der Bundes\u00e4rztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen verschreiben:<\/p>\n<p>61.\u00a01. grunds\u00e4tzlich in der f\u00fcr bis zu sieben Tage ben\u00f6tigten Menge oder<br \/>\n2. in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen in der f\u00fcr bis zu 30 Tage ben\u00f6tigten Menge (Satz 1). Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begr\u00fcndet sein (Satz 2). Ein durch einen anderen Sachverhalt begr\u00fcndeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gr\u00fcnden, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbst\u00e4tigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme f\u00fcr bis zu 30 Tage zu erhalten (Satz 3). Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen (Satz 4).<\/p>\n<p>62.\u00a0Die Aush\u00e4ndigung der Verschreibung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BtMVV nur zul\u00e4ssig, wenn der Verlauf der Behandlung dies zul\u00e4sst und die Sicherheit und Kontrolle des Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bewertung des Behandlungsverlaufs ist auch hier der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft. Nach Nr. 4.1.2. der B\u00c4K-Richtlinien kann eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme f\u00fcr einen Zeitraum bis zu sieben Tagen dann erfolgen, wenn der Patient sich in einer stabilen Substitutionsbehandlung befindet. Zur Bewertung des Einzelfalls soll der Arzt folgende Kriterien heranziehen: regelm\u00e4\u00dfige Wahrnehmung der erforderlichen Arztkontakte, die Einstellung auf das Substitutionsmittel ist abgeschlossen, der bisherige Verlauf der Behandlung hat zu einer klinischen Stabilisierung des Patienten gef\u00fchrt, Risiken einer Selbst- und Fremdgef\u00e4hrdung, insbesondere f\u00fcr gegebenenfalls im Haushalt mitlebende Kinder, sind soweit wie m\u00f6glich ausgeschlossen, der Patient konsumiert stabil keine weiteren Substanzen, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen, der Patient verst\u00f6\u00dft nicht gegen getroffene Vereinbarungen und eine psychosoziale Stabilisierung ist erfolgt. Wie bei der \u201eZwei-Tage-Verschreibung\u201c ist das Rezept dem Patienten im Rahmen einer pers\u00f6nlichen \u00e4rztlichen Konsultation auszuh\u00e4ndigen. Die \u00dcbersendung ist damit unzul\u00e4ssig (Spickhoff\/Malek, 3. Aufl. 2018, BtMVV \u00a7 5 Rn. 22). Eine Take-home-Verschreibung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen nach S. 1 nicht vorliegen. Den Arzt treffen hinsichtlich dieser Umst\u00e4nde Untersuchungspflichten. Einem konkreten Verdacht hat er nachzugehen (Spickhoff\/Malek, 3. Aufl. 2018, BtMVV \u00a7 5 Rn. 23).<\/p>\n<p>63.\u00a0Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 12 S. 3 BtMVV vermutet, wenn und soweit der Arzt die B\u00c4K-Richtlinie beachtet (vgl. BeckOK BtMG\/Weinzierl, 10. Ed. 15.3.2021, BtMVV \u00a7 5 Rn. 59).<\/p>\n<p>64.\u00a0Diese Auffassungen in den Kommentierungen werden durch den Inhalt der Richtlinie gest\u00fctzt. Die Richtlinie der Bundes\u00e4rztekammer zur Durchf\u00fchrung der substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opioidabh\u00e4ngiger, vom Vorstand der Bundes\u00e4rztekammer in seiner Sitzung am 27.\/28. April 2017 verabschiedet, mit der Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger am 2. Oktober 2017 in Kraftgetreten (https:\/\/www.bundesaerztekammer.de\/fileadmin\/user_upload\/downloads\/pdf-Ordner\/RL\/Substitution.pdf) d\u00fcrfte dem Beschuldigten durchaus R\u00e4ume f\u00fcr eine eigene Beurteilung er\u00f6ffnen. So wird dort (s. 10 f.) ausgef\u00fchrt: \u201eDer substituierende Arzt muss sich im gesamten Behandlungsverlauf anhand des klinischen Eindrucks und gegebenenfalls unter Hinzuziehung laborchemischer Parameter ein Bild davon machen, ob der Patient das Substitut in der verordneten Weise einnimmt sowie ob und in welchem Umfang ein Konsum anderer psychotroper Substanzen einschlie\u00dflich Alkohol besteht.<\/p>\n<p>65.\u00a0Hat der Patient akut andere psychotrope Stoffe konsumiert, die in Kombination mit dem Substitut zu einer gesundheitlichen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen, ist das Substitut in angepasster Dosierung zu verabreichen oder gegebenenfalls von einer Verabreichung vollst\u00e4ndig abzusehen. Bei dem Konsum weiterer psychotroper Substanzen sollte zun\u00e4chst die Ursache eruiert und nach M\u00f6glichkeiten ihrer Beseitigung gesucht werden. Dabei sollen insbesondere folgende Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt werden: eine erfolgte Destabilisierung der individuellen Lebenssituation, eine inad\u00e4quate Dosierung oder Wahl des Substitutionsmittels, eine komorbide somatische oder psychische Erkrankung, inklusive einer weiteren substanzgebundenen Abh\u00e4ngigkeit. Die Ergebnisse der sich daraus ergebenden \u00dcberlegungen sollen in das Therapiekonzept einbezogen werden. Hierbei empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit den an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Berufsgruppen.\u201c<\/p>\n<p>66.\u00a0Speziell zur Take-home-Verschreibung wird ausgef\u00fchrt (S. 13 f.): \u201eEine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme f\u00fcr einen Zeitraum bis zu sieben Tagen kann dann erfolgen, wenn der Patient sich in einer stabilen Substitutionsbehandlung befindet. Zur Bewertung des Einzelfalls soll der Arzt folgende Kriterien heranziehen: regelm\u00e4\u00dfige Wahrnehmung der erforderlichen Arztkontakte, die Einstellung auf das Substitutionsmittel ist abgeschlossen, der bisherige Verlauf der Behandlung hat zu einer klinischen Stabilisierung des Patienten gef\u00fchrt, Risiken einer Selbst- und Fremdgef\u00e4hrdung, insbesondere f\u00fcr gegebenenfalls im Haushalt mitlebende Kinder sind soweit wie m\u00f6glich ausgeschlossen, der Patient konsumiert stabil keine weiteren Substanzen, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen, der Patient verst\u00f6\u00dft nicht gegen getroffene Vereinbarungen, eine psychosoziale Stabilisierung ist erfolgt. Im Rahmen der Take-home-Verschreibung nach \u00a7 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 BtMVV soll der Arzt aus medizinischer Sicht in der Regel einmal pro Woche pers\u00f6nlichen Kontakt mit dem Patienten haben und bei Bedarf eine klinische Untersuchung sowie eine geeignete Kontrolle komorbiden Substanzgebrauchsdurchf\u00fchren, um den Behandlungsverlauf angemessen beurteilen und gegebenenfalls darauf reagieren zu k\u00f6nnen. Einmal die Woche soll auch eine kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels stattfinden.\u201c<\/p>\n<p>67.\u00a0Ausgehend von dieser Kommentierung und der Richtlinie kann angenommen werden, dass dem jeweils substituierenden Arzt Ermessensspielr\u00e4ume bei der Beurteilung er\u00f6ffnet werden, ob und nach welchen Kriterien er insbesondere den Beigebrauch von anderen Mittel bei seiner Verschreibungspraxis ber\u00fccksichtigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 \u2013 RN 5 K 12.1156 \u2013 juris Rn. 63). Er soll bestimmte Kriterien in seine Entscheidung einbeziehen, dies schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass er bei einer Gesamtabw\u00e4gung zu einem anderen Ergebnis kommt, als dies die Einleitungsbeh\u00f6rde f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Insbesondere ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass er sich nach seinem Vorbringen im berufsgerichtlichen Verfahren an dem Leitfaden f\u00fcr \u00c4rzte zur substitutionsgest\u00fctzten Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger der Bayerischen Akademie f\u00fcr Sucht- und Gesundheitsfragen (vgl. dazu auch VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 \u2013 RN 5 K 12.1156 \u2013 juris Rn. 65 ff.) orientiert hat.<\/p>\n<p>68.\u00a0Daher kann der Beschuldigte sich dadurch entlasten, dass er die Diazepamproblematik st\u00e4ndig angesprochen und schlie\u00dflich nach vielen Gespr\u00e4chen dem Gebrauch von Diazepam zugestimmt hat, unter der Bedingung, dass nur eine Tablette Diazepam zur Nacht eingenommen werde. In den fast 10 Jahren, in denen er Frau H&#8230; substituiert habe, hat er seinen Angaben zufolge zu keiner Zeit Zeichen einer Dosissteigerung oder eines Diazepammissbrauchs bemerkt. Es habe keine Anzeichen einer auff\u00e4lligen M\u00fcdigkeit oder einer Ateminsuffizienz gegeben. Danach hat er sich davon \u00fcberzeugt, dass die Patientin keine weiteren Substanzen konsumiert, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gef\u00e4hrdung f\u00fchren k\u00f6nnen. Der Vorwurf der Einleitungsbeh\u00f6rde, der regelm\u00e4\u00dfige Beigebrauch von Benzodiazepinen (gemeint ist ersichtlich Diazepam) jedenfalls seit M\u00e4rz 2015 parallel zu der Einnahme des Substitutionsmittels stellte eine Selbstgef\u00e4hrdung der Patientin dar, greift daher zu kurz. Auch in der Rechtsprechung wird betont, dass in jedem Einzelfall eine Abw\u00e4gung stattzufinden habe, welche Therapie f\u00fcr welchen Patienten und zu welchem Zeitpunkt am geeignetsten ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 15. April 2019 \u2013 203 StObWs 227\/19, BeckRS 2019, 8484 Rn. 45, 46, beck-online).<\/p>\n<p>69.\u00a0Nach der gelben Liste geh\u00f6rt Diazepam zur Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine. Es wirkt angstl\u00f6send, muskelentspannend, krampfl\u00f6send und beruhigend (https:\/\/www.gelbe-liste.de\/wirkstoffe\/Diazepam_183). Der Wirkstoff Diazepam darf bei einer Abh\u00e4ngigkeitsanamnese (Alkohol, Arzneimittel, Drogen) nicht angewendet werden (a.a.O.). Allerdings hat nach dieser Fundstelle die Weltgesundheitsorganisation WHO Diazepam als effizienten, sicheren und kosteng\u00fcnstigen Wirkstoff zur Behandlung von Angstst\u00f6rungen (inklusive Schlafst\u00f6rungen) und epileptischem Status sowie beim Einsatz in der Palliativmedizin bewertet und in die Liste der unentbehrlichen Arzneimittel (WHO Model List of Essential Medicines) aufgenommen. Der Beschuldigte hat sich nach seinen Angaben davon \u00fcberzeugt, dass die Patientin an Schlafst\u00f6rungen insbesondere nach und wegen des Verlusts ihres Kindes litt und dass sie nicht von Nebenwirkungen insbesondere in Kombination mit dem jeweiligen Substitutionsmittel betroffen war. Er konnte sich danach durchaus im Einklang mit der Richtlinie der B\u00c4K sehen. Auch der festgestellte einmalige Konsum von Opiaten konnte von ihm als Ausrutscher bewertet werden, der ihn nicht veranlassen musste, unmittelbar Konsequenzen f\u00fcr seine Verschreibungspraxis zu ziehen.<\/p>\n<p>70.\u00a0Eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen auf einen Zeitraum bis zu 30 Tagen ausgedehnt werden. F\u00fcr diese Beurteilung sind die bei der \u201eSieben-Tage-Verschreibung\u201c) angef\u00fchrten Kriterien heranzuziehen. Die medizinische wie psychosoziale Stabilit\u00e4t des Patienten sind hierbei von besonderer Bedeutung. Ein Einzelfall kann durch einen medizinischen oder anderen Sachverhalt begr\u00fcndet sein (\u00a7 5 Abs. 9 S. 2 BtMVV). Ein medizinischer Sachverhalt kann f\u00fcr den Zeitraum vorliegen, in dem bei einem schwerwiegend erkrankten, immobilen Patienten vor\u00fcbergehend eine medizinische Versorgung nicht sichergestellt ist. Ein durch einen anderen Sachverhalt begr\u00fcndeter Einzelfall liegt auch vor, wenn der Patient aus wichtigen Gr\u00fcnden seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder aus wichtigen Gr\u00fcnden seiner Erwerbst\u00e4tigkeit darauf angewiesen ist, eine entsprechende Verschreibung zu erhalten. Der Patient hat diese Sachverhalte glaubhaft zu machen (\u00a7 5 Abs. 9 S. 4 BtMVV). Hierf\u00fcr werden in der Verordnungsbegr\u00fcndung exemplarisch geeignete Unterlagen wie Nachweise \u00fcber ein dauerhaftes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit Arbeitszeiten, die ein in der Regel t\u00e4gliches Aufsuchen der Arztpraxis nicht erm\u00f6glichen, oder \u00fcber einen ausw\u00e4rtigen Arbeitseinsatz sowie Nachweise \u00fcber Urlaubsreisen oder pers\u00f6nliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen genannt. Eine Ermittlungsverpflichtung f\u00fcr den Arzt besteht nicht. Vorhandene Erkenntnisse, die geeignet sind, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Angaben des Patienten zu ersch\u00fcttern, m\u00fcssen allerdings sorgf\u00e4ltig in die Entscheidung einbezogen werden (Spickhoff\/Malek, 3. Aufl. 2018, BtMVV \u00a7 5 Rn. 25). Auch ausw\u00e4rtige Arbeitseins\u00e4tze, Urlaubsreisen oder pers\u00f6nliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen k\u00f6nnen darunter fallen (BeckOK BtMG\/Weinzierl, 10. Ed. 15.3.2021, BtMVV \u00a7 5 Rn. 63). Ausgehend von diesen Kommentierungen ist auch die Verschreibung f\u00fcr eine Urlaubsreise nach dem R\u00fcckfall vertretbar, die der Beschuldigte der Patientin am 19. Dezember 2017 zugesagt hat. Darauf, dass die Patientin nicht in der vorgenannten schwerwiegenden Weise erkrankt war und keiner Besch\u00e4ftigung nach ging, kann es bezogen auf diese Reise als sachlichen Grund nicht ankommen. Entsprechendes gilt, soweit der Beschuldigte der Patientin Substitutionsmittel in Form von Tabletten f\u00fcr den Eigenverbrauch \u00fcberlassen hat. F\u00fcr diese Vorgehensweise l\u00e4sst sich in der Regelung \u00fcber die Verschreibung von Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme nach \u00a7 5 Abs. 8 S. 1 und 2 BtMVV gem\u00e4\u00df den Feststellungen der Bundes\u00e4rztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b BtMVV ausnahmsweise in der f\u00fcr zwei aufeinanderfolgende Tage ben\u00f6tigten Menge oder zur \u00dcberbr\u00fcckung von Wochenenden und Feiertagen eine Rechtsgrundlage finden.<\/p>\n<p>71.\u00a0Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte selbst bei \u00dcberschreitung der engeren Voraussetzungen der Anlage A Nr 2 (&#8222;substitutionsgest\u00fctzte Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger&#8220;) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs 1 SGB ein Vertragsarzt die betroffenen Leistungen medizinisch f\u00fcr notwendig halten und sie berufsrechtlich zul\u00e4ssig erbringen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 \u2013 B 6 KA 12\/09 R \u2013 SozR 4-2500 \u00a7 92 Nr 9, Rn. 19). Aber auch in dieser Richtlinie, die von der Einleitungsbeh\u00f6rde mit der Fassung vom 28. Oktober 2002 auf ihrer Internetseite verlinkt ist (https:\/\/www.aerztekammer-berlin.de\/10arzt\/40_Qualitaetssicherung\/ 30_QM_Massnahmen_nach_Themen\/60_Suchtmedizin\/01_Substitution_Was_Aerztinnen _und_Aerzte_beachten_muessen.htm) ist das strenge Verbot in \u00a7 4 der Richtlinie in der vorgenannten Fassung nicht mehr enthalten. Dort hie\u00df es, dass eine Substitution nicht durchgef\u00fchrt werden darf, wenn und solange 1.der Substitution medizinisch allgemein anerkannte Ausschlussgr\u00fcnde entgegenstehen, wie z.B. eine prim\u00e4re\/haupts\u00e4chliche Abh\u00e4ngigkeit von anderen psychotropen Substanzen (Alkohol, Kokain, Benzodiazepine etc.) oder 2. Der Patient Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gef\u00e4hrdet. Diese Regelung wurde durch die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses \u00fcber eine \u00c4nderung der Richtlinie Methoden vertrags\u00e4rztliche Versorgung (MVV-RL): Anlage I Nummer 2 Substitutionsgest\u00fctzte Behandlung Opiatabh\u00e4ngiger vom 6. September 2018 aufgehoben (https:\/\/www.kbv.de\/media\/sp\/2018_09_06_2018_11_22_RMvV_02_anerkannt_Methadon_Substitution_BAnz.pdf).<\/p>\n<p>72.\u00a0Anders w\u00e4re es hingegen, wenn der Einleitungsbeh\u00f6rde zuzustimmen w\u00e4re, dass der Beschuldigte bei Einhaltung der fachlichen Standards die Verschreibungen nicht h\u00e4tte ausstellen d\u00fcrfen und diese lediglich als Gef\u00e4lligkeit gegen\u00fcber der Patientin zu verstehen sind, an der der Beschuldigte pers\u00f6nlich (sexuell) interessiert war. Dann k\u00f6nnten die Verschreibungen von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme den Vorwurf rechtfertigen, der Beschuldigte habe nicht nur den fachlichen Standard ohne Vorliegen eines medizinischen Grundes unbeachtet gelassen und dadurch vors\u00e4tzlich seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 BO verletzt, sondern auch gegen die f\u00fcr ihn geltende Berufspflicht nach \u00a7 2 Abs. 5 BO versto\u00dfen, wonach die f\u00fcr die \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung geltenden Vorschriften zu beachten sind. Dies ist jedoch nach der Beweisaufnahme nicht der Fall gewesen.<\/p>\n<p>73.\u00a0Davon abgesehen w\u00e4re selbst dann, wenn entsprechend der Auffassung der Einleitungsbeh\u00f6rde der rechtliche Rahmen enger zu sehen w\u00e4re, dem Beschuldigten jedenfalls nicht der Vorwurf eines vors\u00e4tzlich schuldhaften Verhaltens zu machen. Fahrl\u00e4ssiges Fehlverhalten wirft die Einleitungsbeh\u00f6rde dem Beschuldigten nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der das Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin folgt (Urteil vom 26. November 2019 \u2013 90 K 13.18 T \u2013 juris Rn. 41), begr\u00fcndet erst die erwiesene Schuld des betroffenen Berufstr\u00e4gers an der Berufspflichtverletzung das Vorliegen eines Berufsvergehens. Das Schuldprinzip beansprucht f\u00fcr alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens \u2013 wie hier mit einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7 17 Abs. 1 KammerG \u2013 eine Sanktion folgen soll (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 \u2013 OVG 90 H 2.13 \u2013 juris Rn. 57 m.w.N.).<\/p>\n<p>74.\u00a0Vors\u00e4tzlich handelt, wer die zum gesetzlichen Tatbestand geh\u00f6renden objektiven Merkmale kennt oder zumindest f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (Wissenselement des Vorsatzes) und sich willentlich f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung entscheidet bzw. sie wenigstens in Kauf nimmt (Willenselement des Vorsatzes) (Berufsobergericht, a.a.O. Rn. 58). Dem Beschuldigten w\u00e4re bei einer \u00dcberschreitung der rechtlichen Grenzen f\u00fcr die Substitutionsbehandlung jedenfalls nicht zu widerlegen, dass er sich an der Untersuchung der \u201eBayrischen Akademie f\u00fcr Sucht- und Gesundheitsfragen&#8220; zur \u201eSubstitutionsbehandlung Opiatabh\u00e4ngiger: Zur Problematik der zus\u00e4tzlichen Einnahme von Benzodiazepinen\u201c, 2. \u00fcberarbeitete und aktualisierte Version (Stand: 26. Oktober 2015) orientiert hat und auf dieser Grundlage angenommen hat, er handele im Einklang mit den ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften.<\/p>\n<p>75.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 41 DiszG, \u00a7 77 Abs. 1 BDG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 Satz 1 und 2 i.V.m. \u00a7 709 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233&text=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+4.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233&title=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+4.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233&description=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+4.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin Entscheidungsdatum: 04.06.2021 Aktenzeichen: 90 K 4.19 T FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2233\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2233"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2233\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2234,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2233\/revisions\/2234"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}