{"id":2231,"date":"2021-07-21T08:10:53","date_gmt":"2021-07-21T08:10:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231"},"modified":"2021-07-21T08:10:53","modified_gmt":"2021-07-21T08:10:53","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-26-senat-entscheidungsdatum-04-06-2021-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. Senat. Entscheidungsdatum: 04.06.2021"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 04.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 26 BA 61\/19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0604.L26BA61.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Betriebspr\u00fcfung &#8211; Fahrdienstleistungen\/Chauffeurdienste &#8211; abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung &#8211; Selbst\u00e4ndigkeit &#8211; Sozialversicherungspflicht &#8211; Weisungsabh\u00e4ngigkeit &#8211; Direktionsrecht &#8211; Einbindung in die Arbeitsorganisation &#8211; h\u00f6chstpers\u00f6nliche Leistungserbringung &#8211; Unternehmerrisiko<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 3. Mai 2019, S 71 KR 372\/16, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und Umlagen f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 in H\u00f6he von insgesamt 5.264,81 Euro wegen einer T\u00e4tigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin ist als Einzelunternehmerin Inhaberin eines Chauffeurservice in B, der Fahrdienstleistungen mit Limousinen und Chauffeurdiensten anbietet. Die Fahrzeugflotte umfasste im streitigen Zeitraum drei Limousinen. Die Beigeladenen zu 1. und 3. f\u00fchrten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum Chauffeurfahrten und in diesem Zusammenhang anfallende weitere Dienstleistungen (G\u00e4stebetreuung, Stadtrundfahrten und Fahrzeugreinigung) aus. Den Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden die Fahrzeuge von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Verg\u00fctung durch die Kl\u00e4gerin erfolgte pro Auftrag (11 Euro\/Stunde) nach Rechnungslegung und nach einem festgelegten Stundensatz. Neben den Beigeladenen zu 1. bis 3. war im Unternehmen der Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum ein weiterer Mitarbeiter im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses t\u00e4tig.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Beigeladenen zu 1. bis 3. f\u00fchrten im streitigen Zeitraum nach eigenen Angaben auch f\u00fcr andere Auftraggeber Fahrdienste aus; die Beigeladenen zu 2. und 3. waren dabei ausschlie\u00dflich nebenberuflich t\u00e4tig; die Beigeladene zu 2. war als freie K\u00fcnstlerin t\u00e4tig; der Beigeladene zu 3. war in Vollzeit in einem Hotel besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>4.\u00a0Im Ergebnis einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfzeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 h\u00f6rte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 2. April 2015 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und Umlagen f\u00fcr die Beigeladenen zu 1. bis 3 an. Die Pr\u00fcfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die von den Beigeladenen zu 1. bis 3. erbrachten T\u00e4tigkeiten in abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt worden seien. Nach \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2015 f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachforderung in H\u00f6he von insgesamt 5.264,81 Euro fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. im angegebenen Zeitraum bei der Kl\u00e4gerin als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigte t\u00e4tig gewesen seien. Die Beigeladenen zu 1. und 3. seien nach deren Angaben im Verwaltungsverfahren f\u00fcr Chauffeur-Fahrten, G\u00e4stebetreuung und Fahrzeugreinigung zust\u00e4ndig gewesen; f\u00fcr die T\u00e4tigkeiten h\u00e4tten sie nach Arbeitsstunden bemessene Rechnungen geschrieben. Sie h\u00e4tten damit die gleichen T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt wie die im Betrieb der Kl\u00e4gerin sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigten Mitarbeiter. Die Einordnung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in den Arbeitsablauf diene in erster Linie dem Zweck eines fremden Unternehmens und zeige die deutliche Zugeh\u00f6rigkeit zum Betrieb der Kl\u00e4gerin. Eigenes Kapital, wie z.B. Fahrzeuge, oder sonstige eigene Arbeitsmittel oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit st\u00fcnden (z.B. Kosten f\u00fcr Fahrzeugreinigung), seien kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. h\u00e4tten keine eigenen Mitarbeiter oder Betriebsr\u00e4ume eingesetzt. F\u00fcr Sch\u00e4den bzw. Schlechtleistungen seien sie nicht bzw. lediglich arbeitnehmertypisch haftbar gewesen. Sie h\u00e4tten den Weisungen der Kl\u00e4gerin unterlegen, da Inhalt, Dauer und Ort der T\u00e4tigkeit bestimmt gewesen seien. Den Merkmalen, die f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit spr\u00e4chen, wie die fehlende Entgeltfortzahlung, der fehlende Urlaubsanspruch und die mangelnde Verpflichtung zur Leistungserbringung, k\u00e4me demgegen\u00fcber keine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Gesamtw\u00fcrdigung aller zur Beurteilung der T\u00e4tigkeit relevanten Tatsachen w\u00fcrden die Merkmale einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung \u00fcberwiegen. F\u00fcr die Beigeladenen zu 2. und 3. werde dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass in den genannten Zeiten jeweils eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung vorgelegen habe und die entsprechenden Pauschalbetr\u00e4ge nachberechnet w\u00fcrden. Aus den Anlagen des Bescheides folgten die jeweiligen Berechnungen der Beitr\u00e4ge. Als Entgelte legte die Beklagte die sich aus den Sachkonten der Kl\u00e4gerin aus den Jahren 2011 bis 2014 ergebenden monatlichen Buchungen zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 3. zugrunde, wobei sie ber\u00fccksichtigte, dass der Beigeladene zu 1. in den Jahren 2013 und 2014, die Beigeladene zu 2. in den Jahren 2011, 2012 und 2014 und der Beigeladene zu 3. im Jahr 2014 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>5.\u00a0Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Kl\u00e4gerin unter dem 17. August 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es sich bei der T\u00e4tigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. nach einer Abw\u00e4gung aller f\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechenden Merkmale um eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung handele. Im Einzelnen seien f\u00fcr die Beigeladenen zu 1. bis 3. die f\u00fcr die Abgrenzung zwischen abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung und selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblichen Merkmale auf Grundlage der in den beigezogenen Frageb\u00f6gen get\u00e4tigten Aussagen der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie der vorliegenden Rechnungen ermittelt worden. Bei den durchzuf\u00fchrenden Fahrten und Diensten handele es sich um einfache T\u00e4tigkeiten, die nach einer anf\u00e4nglichen Einweisung eigenst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Die Routen seien mit der Auftragserteilung vorgegeben worden. Die T\u00e4tigkeit unterscheide sich ohne Zweifel nicht von der T\u00e4tigkeit der festangestellten Fahrer. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien nicht nur f\u00fcr einzelne Fahrten eingesetzt worden, sondern \u00fcber Monate hinweg regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig gewesen. Die Bezahlung der T\u00e4tigkeiten sei ausweislich der vorliegenden Rechnungen nach Stunden und nicht etwa nach der Zahl der Fahrten berechnet worden. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. h\u00e4tten kein unternehmerisches Risiko gehabt. Sie seien in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen, h\u00e4tten die Arbeitsger\u00e4te der Kl\u00e4gerin genutzt, eine Entlohnung nach Einsatzzeiten und Stunden erhalten und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Beigeladenen zu 1. bis 3 h\u00e4tten wie alle versicherungspflichtig Besch\u00e4ftigten keinen Einfluss auf die Fahrtrouten gehabt. Das Fahrzeug sei ihnen wie alle anderen Arbeitsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt worden. S\u00e4mtliche Kosten f\u00fcr Betriebsstoffe wie Benzin, Diesel oder Schmiermittel seien von der Kl\u00e4gerin selbst getragen worden. An Unterhaltungs- oder Wartungsarbeiten seien die Beigeladenen zu 1. bis 3 nicht beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Mit der am 15. Februar 2016 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen und geltend gemacht, dass f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 3. bereits die freie Entscheidung \u00fcber die Annahme oder Ablehnung von Auftr\u00e4gen, die fehlende Entgeltfortzahlung, der fehlende Urlaubsanspruch, die fehlende Verpflichtung zur Leistungserbringung und das evidente Verg\u00fctungsrisiko spr\u00e4chen. Im \u00dcbrigen sei die Frage, ob das Fehlen eines eigenen teuren Betriebsmittels wie vorliegend die Fahrzeuge gegen die Unternehmereigenschaft spreche, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig gekl\u00e4rt. Das Bayerische Landessozialgericht habe in einer Entscheidung vom 29. M\u00e4rz 2011, L 8 AL 152\/08, zur Frage der Scheinselbst\u00e4ndigkeit eines Aushilfsfahrers ausgef\u00fchrt, dass die Weisungsabh\u00e4ngigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer bei einem \u00fcbernommenen Auftrag t\u00e4tigkeitsspezifisch sei. Das Bundesssozialgericht habe in einer Entscheidung vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13\/07 R, klargestellt, dass die Selbst\u00e4ndigkeit einer T\u00e4tigkeit nicht daran zu bemessen sei, ob das erforderliche Betriebsmittel im Bestand des Auftragnehmers vorgehalten werde. Bei als sog. Freelancer t\u00e4tigen Piloten im Flugbetrieb eines Luftfahrunternehmens habe das Bundessozialgericht entschieden, dass diese nicht \u00fcber eigene Flugzeuge verf\u00fcgen m\u00fcssten, um als selbst\u00e4ndig beurteilt zu werden. Die vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13\/07 R, aufgestellten Grunds\u00e4tze tr\u00e4fen auch auf die Berufsgruppe der hier in Rede stehenden Fahrer zu. F\u00fcr die Beigeladenen zu 1. bis 3. habe dabei das unternehmerische Risiko bestanden, dass die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Diese h\u00e4tten keinen Einfluss darauf gehabt, ob, wann und welche Auftr\u00e4ge von der Kl\u00e4gerin erteilt w\u00fcrden. Der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Fahrer kein eigenes Fahrzeug gehabt h\u00e4tten. Denn die Dienstleistung des Chauffeurs bestehe in gehobenen Fahrdienstleistungen, die durchaus einiges an Erfahrung sowie Sprach-, Orts- und Sicherheitskenntnisse erfordert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Urteil vom 3. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtm\u00e4\u00dfig. Diese habe zu Recht die Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen und Umlagebeitr\u00e4gen gefordert. Bei den von den Beigeladenen zu 1. bis 3. ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten handele es sich um abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, die dem Grunde nach versicherungs- und beitragspflichtig sei. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen zu 1. bis 3. h\u00e4tten sich nicht feststellen lassen. Auszugehen sei daher von den m\u00fcndlich getroffenen Vereinbarungen und dem tats\u00e4chlich praktizierten Ablauf. Abzustellen sei auf die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der einzelnen Eins\u00e4tze der Beigeladenen zu 1. bis 3., da kein Dauerschuldverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin bestanden habe. Aufgrund der Einlassungen der Kl\u00e4gerin sowie der Beigeladenen 1. bis 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergebe sich folgendes Bild. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien entsprechend den Weisungen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation t\u00e4tig geworden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den jeweiligen Arbeitsauftrag seien die von den Kunden mit der Kl\u00e4gerin getroffenen Absprachen gewesen. Die Kernelemente des Auftrags wie Abfahrtsort und -zeit, die Form, in der die Chauffeurleistung erbracht werden sollte, die Art der erg\u00e4nzenden Dienstleistungen wie Stadtf\u00fchrung oder Unterst\u00fctzung bei allt\u00e4glichen Verrichtungen, die Reiseziele sowie das Ende des Einsatzes seien den Beigeladenen zu 1. bis 3. meist vorgegeben gewesen. Dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. die T\u00e4tigkeit mit dem Selbstverst\u00e4ndnis ausge\u00fcbt h\u00e4tten, eine gute, an den W\u00fcnschen der Kunden orientierte Dienstleistung zu erbringen, \u00e4ndere nichts an der Fremdbestimmtheit der Dienstleistung. Der Annahme der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Betrieb entspreche es zudem, dass die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennbare Unterschiede in den Dienstleistungen ihrer festangestellten Fahrer und der Beigeladenen zu 1. bis 3. verneint habe. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. verf\u00fcgten auch nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte und h\u00e4tten kein eigenes Kapital und keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt. Sie h\u00e4tten kein ma\u00dfgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen. So h\u00e4tten die Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht f\u00fcr die laufende Unterhaltung und Wartung der genutzten Fahrzeuge aufkommen m\u00fcssen. Zum Tanken h\u00e4tten sie eine Tankkarte der Kl\u00e4gerin genutzt. Die Kl\u00e4gerin habe eine Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die in der Personenbef\u00f6rderung t\u00e4tigen Fahrer abgeschlossen. Demgegen\u00fcber falle es nicht ins Gewicht, dass sich die Beigeladenen zu 1. bis 3. auf eigene Kosten Arbeitskleidung \u2013 Businesskleidung \u2013 angeschafft h\u00e4tten. Ein Verg\u00fctungsrisiko sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. h\u00e4tten jede geleistete Stunde auf Grundlage der zuvor getroffenen \u00dcbereinkunft zur Stundensatzh\u00f6he abrechnen k\u00f6nnen. Die \u00dcberb\u00fcrdung sozialer Risiken wie die fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Urlaub rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn diese sei nur dann ein gewichtiges Argument f\u00fcr ein unternehmerisches Risiko, wenn damit tats\u00e4chlich Chancen einer Einkommenserzielung verbunden seien. Nennenswerte gegen\u00fcber einem abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer erweiterte unternehmerische Gestaltungsm\u00f6glichkeiten h\u00e4tten auf Seiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht bestanden. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen ergebe sich keine eigene Preisgestaltung und Kalkulation. Der Stundenlohn sei zu Beginn der Vertragsbeziehungen vereinbart worden. Die Vertr\u00e4ge mit den Kunden habe allein die Kl\u00e4gerin abgeschlossen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. seien nicht als selbst\u00e4ndige Personenbef\u00f6rderungsunternehmer aufgetreten.<\/p>\n<p>8.\u00a0Gegen das dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 20. Juni 2019 Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>9.\u00a0Zur Begr\u00fcndung der Berufung f\u00fchrte er aus, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass die Aus\u00fcbung der Dienstleistungen, wie vorliegend das Fahren hochwertiger Fahrzeuge mit zum Teil prominenten, in jedem Fall sehr anspruchsvollen G\u00e4sten nicht mit der Anschaffung eines hochwertigen Wirtschaftsguts wie der Anschaffung eines teuren Fahrzeugs verbunden sei. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. h\u00e4tten gerade kein konkurrierendes Fuhrunternehmen betrieben. Im Vordergrund habe die qualifizierte Fahrdienstleistung mit erforderlichen Fremdsprachen- und Ortskenntnissen gestanden, so dass der mangelnde Kapitaleinsatz als Kriterium f\u00fcr die Beurteilung des unternehmerischen Risikos nicht geeignet sei. Das unternehmerische Risiko bestehe vorliegend im Verg\u00fctungsrisiko, keine hinreichenden Eink\u00fcnfte aus der angebotenen Dienstleistung erzielen zu k\u00f6nnen. Es habe keine verbindlichen Zusagen gegeben, dass und in welchem Umfang k\u00fcnftig Dienstleistungen von den Beigeladenen zu 1. bis 3. in Anspruch genommen w\u00fcrden. Dass Zeit, Ort und Fahrgast bei den Auftr\u00e4gen von der Kl\u00e4gerin festgelegt worden seien, liege in der Natur der Sache und k\u00f6nne nicht als Indiz f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gewertet werden. Es sei zudem nicht ausreichend gew\u00fcrdigt worden, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. von der Kl\u00e4gerin nicht wirtschaftlich abh\u00e4ngig gewesen seien und Auftr\u00e4ge h\u00e4tten ablehnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>11.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 aufzuheben.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Beklagte h\u00e4lt die Entscheidung des Sozialgerichts f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Beigeladenen haben keine Antr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>16.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>17.\u00a0Die form- und fristgem\u00e4\u00df eingelegte Berufung der Kl\u00e4gerin (vgl. \u00a7 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>18.\u00a0Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der auf die Betriebspr\u00fcfung erlassene Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 1 SGG zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>19.\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr den angefochtenen Bescheid ist \u00a7 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach pr\u00fcfen die Tr\u00e4ger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeitr\u00e4gen stehen, ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen; sie pr\u00fcfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (\u00a7 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Tr\u00e4ger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Pr\u00fcfung Verwaltungsakte (den Pr\u00fcfbescheid, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2015 \u2013 B 12 R 11\/14 R \u2013 juris Rn. 17) zur Versicherungspflicht und Beitragsh\u00f6he in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung einschlie\u00dflich der Widerspruchsbescheide gegen\u00fcber den Arbeitgebern. Nach \u00a7 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag f\u00fcr die bei ihm Besch\u00e4ftigten, d.h. die f\u00fcr einen versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigten zu zahlenden Beitr\u00e4ge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (\u00a7 28d S\u00e4tze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt besch\u00e4ftigt sind (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch [SGB V], \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung, \u00a7 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Die hierzu korrespondierende Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beitr\u00e4ge folgt aus \u00a7 249 Abs. 1 SGB V, \u00a7 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, \u00a7 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und \u00a7 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Trotz Besch\u00e4ftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (\u00a7 7 Abs. 1 SGB V und \u00a7 27 Abs. 2 SGB III) ist, wer eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus\u00fcbt. Eben so bestand nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F.)<\/p>\n<p>20.\u00a0Die Beklagte war als Rentenversicherungstr\u00e4gerin auch zur \u00dcberwachung des Umlageverfahrens nach \u00a7 1 i.V.m. \u00a7 7 des Gesetzes \u00fcber den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen f\u00fcr Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz \u2013 AAG \u2013) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Danach werden die Mittel zur Durchf\u00fchrung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen f\u00fcr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlage aufgebracht. \u00a7 10 AAG stellt die Beitr\u00e4ge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beitr\u00e4gen zur Gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (\u00a7 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung (\u00a7 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 \u2013 B 1 KR 31\/16 R \u2013 juris). Dasselbe gilt in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage nach \u00a7 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die Beigeladenen zu 1. bis 3. waren zur \u00dcberzeugung des Senats in \u00dcbereinstimmung mit der Entscheidung des Sozialgerichts unter Abw\u00e4gung aller tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde in ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in der streitbefangenen Zeit abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt und nicht selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Grundvoraussetzung f\u00fcr die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen ist das Vorliegen einer Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 7 Abs. 1 SGB IV. Besch\u00e4ftigung ist danach die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung eine T\u00e4tigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dabei kann die vorliegend ma\u00dfgeblich zu beurteilende T\u00e4tigkeit als Fahrer sowohl im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses als auch als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2006 &#8211; B 12 KR 28\/03 R-\u2013 Transportfahrer &#8211; juris Rn. 28f.). Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der auch der Senat folgt, setzt eine Besch\u00e4ftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber pers\u00f6nlich abh\u00e4ngig ist. Bei einer Besch\u00e4ftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Besch\u00e4ftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf\u00fchrung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegen\u00fcber ist eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsst\u00e4tte, die Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete T\u00e4tigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt oder selbst\u00e4ndig t\u00e4tig ist, h\u00e4ngt davon ab, welche Merkmale \u00fcberwiegen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 &#8211; B 12 R 17\/09 R &#8211; juris Rn. 16; Urteil vom 4. Juni 2019 &#8211; B 12 R 11\/18 R &#8211; juris Rn. 14). Ma\u00dfgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 &#8211; B 12 KR 13\/07 R &#8211; Freelancer; Urteil vom 11. M\u00e4rz 2009 &#8211; B 12 KR 21\/07 R &#8211; Transportfahrer; Urteil vom 9. Februar 2016 &#8211; B 12 R 11\/15 B &#8211; Kraftfahrzeug\u00fcberf\u00fchrer -; Urteil vom 23. Mai 2017 &#8211; B 12 KR 9\/16 R &#8211; Taxifahrer &#8211; jeweils juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 -L 9 KR 352\/17 &#8211; Kurierfahrer &#8211; juris Rn. 34). Das Gesamtbild der zu beurteilenden T\u00e4tigkeit bestimmt sich nach den Vereinbarungen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umst\u00e4nde geh\u00f6ren, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung erlauben (BSG, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2009 &#8211; B 12 KR 21\/07 R &#8211; juris Rn. 15). Die Zuordnung einer T\u00e4tigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Besch\u00e4ftigung oder selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umst\u00e4nde festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 &#8211; B 12 R 6\/18 R &#8211; juris Rn. 13; Urteil vom 11. November 2015 &#8211; B 12 R 2\/14 R &#8211; juris Rn. 17f. m.w.N.). Ob die wertende Zuordnung zum Typus der Besch\u00e4ftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich mithin aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen tats\u00e4chlich vollzogen worden ist, so dass regelm\u00e4\u00dfig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen ist. Ausgangspunkt f\u00fcr die Abgrenzung ist das Vertragsverh\u00e4ltnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen tats\u00e4chlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 &#8211; B 12 KR 25\/10 R -; Urteil vom 18. November 2015 &#8211; B 12 KR 16\/13 R &#8211; jeweils juris). Dem Willen der Vertragsparteien kommt nur indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gest\u00fctzt wird bzw. die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde gleicherma\u00dfen f\u00fcr Selbstst\u00e4ndigkeit wie f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung sprechen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 &#8211; B 12 KR 16\/13 R &#8211; juris Rn. 26).<\/p>\n<p>22.\u00a0Unter Abw\u00e4gung aller rechtlichen und tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ist der Senat in \u00dcbereinstimmung mit dem Sozialgericht davon \u00fcberzeugt, dass die bei der Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Beigeladenen zu 1. bis 3. im Pr\u00fcfzeitraum abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt waren. Ausgehend davon weist das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils \u00fcberwiegend Merkmale eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 7 Abs. 1 SGB IV auf. Die jeweiligen T\u00e4tigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3., mit denen die Kl\u00e4gerin keine schriftlichen Rahmenvertr\u00e4ge oder schriftliche Vertr\u00e4ge zu den Einzeleins\u00e4tzen geschlossen hatte, erf\u00fcllten ausgehend von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen s\u00e4mtliche Merkmale einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. waren in den Betrieb der Kl\u00e4gerin eingegliedert und unterlagen einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf\u00fchrung umfassenden Weisungsrecht der Kl\u00e4gerin, ohne ein wesentliches unternehmerisches Risiko zu tragen.<\/p>\n<p>23.\u00a0F\u00fcr die alleinige Unternehmerschaft der Kl\u00e4gerin sprechen bereits die Umst\u00e4nde der Leistungserbringung, wie sie sich aus den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1. bis 3. und der Kl\u00e4gerin in den m\u00fcndlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht und dem erkennenden Senat ergeben haben. Danach f\u00fchrten die Beigeladenen zu 1. bis 3. in der streitigen Zeit auf der Grundlage m\u00fcndlicher Vereinbarungen mit der Kl\u00e4gerin jeweils einzelne Chauffeurfahrten mit G\u00e4stebetreuung durch, die sich ihrem Wesen nach nicht voneinander unterschieden. Der Beigeladene zu 1. hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er im Rahmen der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keine Promotiont\u00e4tigkeit aus\u00fcbte, sondern ebenso wie die Beigeladenen zu 2. und 3. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Chauffeur t\u00e4tig war. Zur Durchf\u00fchrung der einzelnen Chauffeurdienste teilte die Kl\u00e4gerin den Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils Zeit, Ort und Umfang des Auftrags im Vorfeld mit, wobei die Beigeladenen zu 1. bis 3. zur \u00dcbernahme der Auftr\u00e4ge nicht verpflichtet waren, sondern diese ablehnen konnten. Die Kl\u00e4gerin allein generierte die Auftr\u00e4ge und die damit einhergehenden einzelnen Modalit\u00e4ten der Fahrdienste und der G\u00e4stebetreuung und schloss im eigenen Namen mit ihren Kunden, u. a. Stiftungen und Agenturen die entsprechenden Vertr\u00e4ge. Abh\u00e4ngig von den konkreten Bed\u00fcrfnissen der Kunden bzw. Fahrg\u00e4ste z.B. in Bezug auf bestimmte Fremdsprachkenntnisse w\u00e4hlte die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Fahrerinnen und Fahrer, so auch die Beigeladenen zu 1. bis 3. aus. Der Pool an Fahrerinnen und Fahrern bestand nach den Angaben der Kl\u00e4gerin im hier streitigen Zeitraum dabei im Wesentlichen aus den Beigeladenen zu 1. bis 3.. Allein die Kl\u00e4gerin haftete als Vertragspartnerin ihrer Kunden f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Fahrten und die G\u00e4stebetreuung. Dementsprechend traten die Beigeladenen zu 1. bis 3. gegen\u00fcber den Fahrg\u00e4sten als f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelnd und nicht als selbst\u00e4ndige Chauffeure in Erscheinung. Sie verf\u00fcgten \u00fcber keine eigenen Visitenkarten. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgetragen, dass sie ihre anf\u00e4ngliche T\u00e4tigkeit als blo\u00dfe Anfragevermittlerin bereits im Jahr 2010 aufgegeben habe. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben ihrerseits allein der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihre Leistungen zu einem zu Vertragsbeginn vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Fahrdienstleistungen durch die Beigeladenen zu 1. bis 3. erfolgte ausschlie\u00dflich \u00fcber die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat in \u00dcbereinstimmung mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zu den Abrechnungsmodalit\u00e4ten angegeben, dass ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt worden sei, am Ende eines Auftrags eine Meldung \u00fcber die Beendigung mit der R\u00fcckgabe des Fahrzeugs erfolgt sei und ansonsten keine weiteren formalen Vorgaben f\u00fcr die Abrechnungen bestanden h\u00e4tten. Zur Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge stellte die Kl\u00e4gerin nicht nur ihre Fahrzeuge, sondern zur Abdeckung weiterer w\u00e4hrend der Fahrt entstehender Kosten eine Tankkarte zur Verf\u00fcgung. Soweit den Beigeladenen zu 1. bis 3. ausnahmsweise eigene Kosten wie f\u00fcr eine Fahrzeugreinigung entstanden, stellten sie diese der Kl\u00e4gerin in Rechnung. Die Kl\u00e4gerin unterhielt dar\u00fcber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die in der Personenbef\u00f6rderung t\u00e4tigen Fahrer so auch die Beigeladenen zu 1. bis 3.. Bezifferbare eigene, ausschlie\u00dflich durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verursachte Kosten sind den Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht entstanden.<\/p>\n<p>24.\u00a0Die Beigeladenen zu 1. bis 3. unterlagen bei der Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausf\u00fchrung umfassenden Weisungsrecht der Kl\u00e4gerin, das sich nicht von dem des im Pr\u00fcfzeitraum t\u00e4tigen festangestellten Mitarbeiters unterschied, und waren zudem in die betriebliche Organisation der Kl\u00e4gerin und damit in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Abzustellen ist dabei auf die Situation nach \u00dcbernahme eines einzelnen Auftrags. Sie konnten einzelne Auftr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin ohne Weiteres ablehnen. Zu Beginn der Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der Kl\u00e4gerin gab es nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1. und 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keine Absprachen zum Auftragsvolumen, das in der Regel nicht vorhersehbar war. Offen waren die Anzahl, der Zeitpunkt und die n\u00e4heren Umst\u00e4nde der Chauffeurdienste. Diese Umst\u00e4nde waren von der konkreten Auftragsvergabe durch die Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Eingliederungs- und Weisungsabh\u00e4ngigkeit ist in einem solchen Fall das einzelne angenommene Auftragsverh\u00e4ltnis, also der einzelne Einsatz. Abzustellen ist auf die Verh\u00e4ltnisse, die nach Annahme des jeweiligen Einsatzauftrages bestanden (BSG, Urteil vom 18. November 2015 &#8211; B 12 KR 16\/13 R &#8211; juris Rn. 28; Urteil vom 28. Mai 2008 &#8211; B 12 KR 13\/07 R &#8211; juris Rn. 24; Urteil vom 28. September 2011 &#8211; B 12 R 17\/09 R &#8211; juris Rn. 22). Aus einer Aneinanderreihung kurzfristiger Vertragsverh\u00e4ltnisse wie vorliegend kann rechtlich lediglich gefolgert werden, dass ein Dauerrechtsverh\u00e4ltnis nicht begr\u00fcndet ist, vielmehr einzelne Rechtsverh\u00e4ltnisse bestehen, bei denen nach Beendigung eines Auftrags ein neuer Auftrag abgelehnt werden kann (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 &#8211; B 12 KR 13\/07 R &#8211; juris). Ausgehend davon hatten die Beigeladenen zu 1. bis 3. nach \u00dcbernahme eines einzelnen Auftrags keine nennenswerten Entscheidungs- und Gestaltungsspielr\u00e4ume. Zur Ausf\u00fchrung des Einzelauftrags wurden auch nicht nur die t\u00e4tigkeitsspezifisch typischen Eckdaten zu Zeit, Ort und Umfang der Fahrten vorgegeben. Der Einfluss der Kl\u00e4gerin auf die konkrete Ausf\u00fchrung des Einzelauftrages ging \u00fcber eine solche grobe Festlegung der Fahrt hinaus. Die \u00dcbergabe der aus dem Fuhrpark der Kl\u00e4gerin von dieser ausgew\u00e4hlten Fahrzeuge fand vor den Fahrten an der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin statt. Die Fahrten standen nach Ort, Zeit und Fahrgast fest, wobei die konkreten Fahrtrouten, worauf die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, auch in Abh\u00e4ngigkeit von der Verkehrslage variabel und nicht von vorneherein festgelegt waren. Sonstige Abweichungen von den beauftragten Fahrten, beispielsweise bez\u00fcglich eines spontanen Reiseziels eine Fahrgastes ins Ausland, mussten bei der Durchf\u00fchrung des Auftrags nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. und 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht mit der Kl\u00e4gerin vorher abgestimmt werden. Es bestand grunds\u00e4tzlich kein Delegationsrecht auf Dritte. Au\u00dferdem bestand ein von der Kl\u00e4gerin vorgegebener Dresscode, d.h. die Fahrten waren in der Regel in Businesskleidung zu erbringen. Einzelheiten der Fahrten wie notwendige Fremdsprachenkenntnisse oder besondere W\u00fcnsche der Fahrg\u00e4ste standen bei der Auftragserteilung grunds\u00e4tzlich fest und waren integraler Bestandteil des Auftrags. Die Fahrten der Beigeladenen zu 1. bis 3. erfolgten zur Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflichten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Kunden und standen damit ausschlie\u00dflich im betrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin. Insoweit ging die Auftragserteilung \u00fcber eine blo\u00dfe Vorgabe der Eckdaten des Auftrags hinaus (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 &#8211; B 12 KR 13\/07 R &#8211; juris).<\/p>\n<p>25.\u00a0Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. ausschlie\u00dflich die Fahrzeuge der Kl\u00e4gerin genutzt haben, spricht vorliegend entscheidend f\u00fcr eine Eingliederung in den Betrieb der Kl\u00e4gerin. Denn insoweit hatten die Beigeladenen zu 1. bis 3. keine M\u00f6glichkeit, Fahrten auf eigene Rechnung und f\u00fcr eigene Kunden durchzuf\u00fchren. Hierbei ist wiederum auf die einzelnen Arbeitseins\u00e4tze abzustellen, so dass nicht entscheidend ist, ob die Beigeladenen zu 1. bis 3 auch andere Auftraggeber hatten (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 &#8211; B 12 KR 13\/07 R &#8211; juris Rn. 26).<\/p>\n<p>26.\u00a0Die Leistungen waren von den Beigeladenen zu 1. bis 3. auch h\u00f6chstpers\u00f6nlich zu erbringen, d.h. sie hatten ihrerseits nicht die freie M\u00f6glichkeit, sich eines Erf\u00fcllungsgehilfen zu bedienen. Insoweit haben die Beigeladenen zu 1. und 3. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, dass ein einmal erteilter Auftrag nicht an Dritte weitergegeben werden konnte, weil die Kl\u00e4gerin sich bei jedem Auftrag f\u00fcr einen bestimmten Fahrer entschieden habe. Die Pflicht, die Leistung wie hier grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich zu erbringen, stellt aber ein typisches Merkmal f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis dar (BSG, Urteil vom 18. November 2015 &#8211; B 12 KR 16\/13 R &#8211; juris Rn. 33).<\/p>\n<p>27.\u00a0Die Beigeladenen zu 1. bis 3. trugen zudem kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Nach den hierzu vom Bundessozialgericht entwickelten Grunds\u00e4tzen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 &#8211; B 12 R 17\/09 R &#8211; juris Rn. 25) ist ma\u00dfgebendes Kriterium f\u00fcr ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der s\u00e4chlichen oder pers\u00f6nlichen Mittel also ungewiss ist. Aus dem allgemeinen Risiko, au\u00dferhalb der Erledigung der einzelnen Auftr\u00e4ge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu k\u00f6nnen, folgt noch kein Unternehmerrisiko f\u00fcr den einzelnen Einsatz. Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Hinweis auf eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit, wenn diesem Risiko auch gr\u00f6\u00dfere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegen\u00fcberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 &#8211; B 12 R 17\/09 R &#8211; juris Rn. 25f.). Abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte tragen demgegen\u00fcber typischerweise das Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund m\u00fcssen \u00fcberhaupt typische Risiken, aber auch h\u00f6here Chancen einer vermeintlichen Selbstst\u00e4ndigkeit bestanden haben (BSG, Urteil vom 25. April 2012 &#8211; B 12 KR 24\/10 R &#8211; juris Rn. 29). Die von der Kl\u00e4gerin zitierte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. M\u00e4rz 2011, L 8 AL 152\/08, stellte im dortigen Fall eines selbst\u00e4ndigen Kraftfahrers gerade auf die freie Gestaltung der vereinbarten Verg\u00fctungen mit den jeweiligen Auftraggebern ab. Die Auftr\u00e4ge der Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden hingegen nach einem festen Stundensatz pro Auftrag verg\u00fctet, so dass insoweit kein Verlustrisiko bestand. Sie setzten ihre Arbeitskraft nicht mit einem ungewissem Erfolg ein, sondern erhielten jeweils f\u00fcr die geleisteten Fahrten eine Verg\u00fctung zu den festgelegten Stundens\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin. Sie setzten neben ihrer Arbeitskraft kein eigenes Kapital ein. Sie hatten keine Betriebsmittel anzuschaffen, unterhielten keine Betriebsr\u00e4ume und besch\u00e4ftigten selbst keine Arbeitnehmer. Sie hatten f\u00fcr die Chauffeurfahrten keine eigenen Kraftfahrzeuge zu unterhalten. F\u00fcr die einzelnen Fahrten hatten sie auch keine sonstigen Aufwendungen wie Benzinkosten zu tragen, sondern tankten mit der Tankkarte der Kl\u00e4gerin auf deren Kosten. Soweit eine Fahrzeugreinigung erforderlich war, stellten die Beigeladenen zu 1. bis 3. hierdurch entstandene Kosten der Kl\u00e4gerin in Rechnung. Dass die Beigeladenen zu 1. bis 3., wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgef\u00fchrt, zur Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge ihre selbst beschafften Mobiltelefone, Drucker oder Tablets als Hinweisschilder f\u00fcr den Empfang der Kunden sowie eigene Businesskleidung nutzten, f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht, zumal diese Eigenmittel nicht ausschlie\u00dflich zur Durchf\u00fchrung der Auftr\u00e4ge f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingesetzt wurden.<\/p>\n<p>28.\u00a0Dem Willen der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3., die Auftr\u00e4ge als selbst\u00e4ndige Dienstleistungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren, f\u00fcr den insbesondere sprechen k\u00f6nnte, dass die Beigeladenen zu 1. und 2 ein selbst\u00e4ndiges Gewerbe angemeldet hatten, kommt als Indiz einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit angesichts der ausgepr\u00e4gten Eingliederung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in den Betrieb der Kl\u00e4gerin und des fehlenden ma\u00dfgeblichen unternehmerischen Risikos in der Gesamtabw\u00e4gung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Gewerbeanmeldung als solche l\u00e4sst im \u00dcbrigen keinen Schluss auf eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung oder eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit zu. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Verg\u00fctung in Form von Rechnungen setzen zwar eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit voraus, begr\u00fcnden aber f\u00fcr sich allein keine solche (vgl. LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 22. Juli 2020 &#8211; L 5 BA 2357\/18 &#8211; juris Rn. 31; Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2015 &#8211; L 1 KR 108\/12 &#8211; juris Rn. 44).<\/p>\n<p>29.\u00a0Vor diesem Hintergrund hat auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keinen vertraglichen Urlaubsanspruch und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatten, keine indizielle Bedeutung f\u00fcr ein unternehmerisches Risiko. Die Rechtsfolgen einer Besch\u00e4ftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte typischen sozialen Schutz zu Verf\u00fcgung gestellt erh\u00e4lt, f\u00fchrt nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 &#8211; B 12 KR 28\/03 R &#8211; juris Rn. 27; LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; L 10 BA 537\/18 &#8211; juris Rn. 34). Vielmehr k\u00f6nnen solche Vertragsgestaltungen bei einer eigentlich gewollten Subunternehmert\u00e4tigkeit als typisch angesehen werden, zumal zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3. kein Dauerrechtsverh\u00e4ltnis bestand und eine Vertretung der Beigeladenen zu 1. bis 3. im Fall der pers\u00f6nlichen Verhinderung nicht vorgesehen war.<\/p>\n<p>30.\u00a0Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1. bis 3. angegeben haben, auch f\u00fcr andere Auftraggeber t\u00e4tig gewesen zu sein, \u00e4ndert an der statusrechtlichen Beurteilung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. nichts. Insoweit ist bei einer Mehrheit von T\u00e4tigkeiten f\u00fcr verschiedene Unternehmen jede T\u00e4tigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 &#8211; B 12 R 7\/08 R \u2013 juris Rn. 19).<\/p>\n<p>31.\u00a0Da der Senat im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung davon \u00fcberzeugt ist, dass die T\u00e4tigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 3. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum im Rahmen abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse ausge\u00fcbt wurden, besteht im Hinblick auf die H\u00f6he der erzielten Arbeitsentgelte f\u00fcr den Beigeladenen zu 1. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit der Pflicht der Kl\u00e4gerin zur Tragung der Beitr\u00e4ge hierf\u00fcr. F\u00fcr die Beigeladene zu 2. besteht unter Ber\u00fccksichtigung der Arbeitsentgelte vorliegender geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigungen nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in H\u00f6he eines Arbeitsentgelts aus dieser Besch\u00e4ftigung regelm\u00e4\u00dfig in H\u00f6he von bis zu 400 Euro im Monat und in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung in H\u00f6he von regelm\u00e4\u00dfig bis zu 450 Euro im Monat) die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalbeitr\u00e4gen zur Krankenversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 249b SGB V. Dasselbe gilt f\u00fcr den Beigeladenen zu 3.. F\u00fcr die Beigeladene zu 2. waren zudem Pauschalbeitr\u00e4ge in der Rentenversicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu entrichten. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, f\u00fcr die Beigeladene zu 2. bei der erneuten Aufnahme der T\u00e4tigkeit im Jahr 2014 und f\u00fcr den erstmals im Jahr 2014 t\u00e4tig gewordenen Beigeladenen zu 3. wegen der Aufhebung der Versicherungsfreiheit f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte durch \u00c4nderung von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Versicherungspflicht.<\/p>\n<p>32.\u00a0Anhaltspunkte f\u00fcr eine zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin fehlerhafte Festsetzung der nachzuzahlenden Beitr\u00e4ge sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweise darauf, dass die Beklagte die Beitr\u00e4ge anhand der von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Entgelte der Beigeladenen zu 1. bis 3. nicht zutreffend ermittelt h\u00e4tte, bestehen nicht.<\/p>\n<p>33.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 197a SGG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gr\u00fcnden der Billigkeit der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen (vgl. \u00a7 162 Abs. 3 VwGO), da diese keine Antr\u00e4ge gestellt haben und damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt waren.<\/p>\n<p>34.\u00a0Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision bestehen nicht (\u00a7 160 Abs. 2 SGG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+04.06.2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+04.06.2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2231&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+26.+Senat.+Entscheidungsdatum%3A+04.06.2021\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. 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