{"id":223,"date":"2020-12-05T18:23:05","date_gmt":"2020-12-05T18:23:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223"},"modified":"2020-12-05T18:23:05","modified_gmt":"2020-12-05T18:23:05","slug":"rechtssache-froebrich-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-23621-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223","title":{"rendered":"RECHTSSACHE FR\u00d6BRICH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 23621\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 23621\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n16. M\u00e4rz 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache F. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nund Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 21. Februar 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23621\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige F. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) am 10. April 2011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn M., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass ihm in dem innerstaatlichen Gerichtsverfahren \u00fcber die Entziehung der Entsch\u00e4digung und der besonderen Zuwendung, die ihm f\u00fcr eine in den Jahren 1958\/59 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verb\u00fc\u00dfte Freiheitsstrafe gew\u00e4hrt worden war, unter Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine m\u00fcndliche Verhandlung verwehrt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 24. Juni 2014 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Nichtdurchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in S. Vor der deutschen Wiedervereinigung lebte er in der ehemaligen DDR, wo er von 1952 bis 1954 bei der Volkspolizei t\u00e4tig war.<\/p>\n<p><strong>A. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers in der ehemaligen DDR<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 13. Juni 1958 sprach das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdef\u00fchrer des verbrecherischen Angriffs gegen die \u00f6rtlichen Organe der Staatsmacht f\u00fcr schuldig, nachdem er einen Abgeordneten des DDR-Parlaments, der der herrschenden Sozialistischen Einheitspartei angeh\u00f6rte, angegriffen hatte. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der er 14 Monate verb\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p><strong>B. Das Rehabilitierungsverfahren nach der deutschen Wiedervereinigung<\/strong><\/p>\n<p>7. Am 8. Februar 1994 hob das Landgericht Frankfurt (Oder) das Urteil aus dem Jahr 1958 aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den Grunds\u00e4tzen der Rechtsstaatlichkeit auf und rehabilitierte den Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Rehabilitierung und Entsch\u00e4digung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsma\u00dfnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz), mit dem Strafgefangene des DDR-Regimes in Bezug auf ihre rechtstaatswidrige Freiheitsentziehung rehabilitiert und entsch\u00e4digt werden sollen.<\/p>\n<p>8. Am 25. April 1994 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. In dem Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 des Gesetzes (siehe einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 23 und 24) eine solche Entsch\u00e4digung nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, wenn der Betroffene gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit versto\u00dfen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte in dem Fragebogen, nie gegen diese Grunds\u00e4tze versto\u00dfen und nie f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet zu haben. Am 13. Februar 1995 sprach der Pr\u00e4sident des Landgerichts Frankfurt (Oder) als zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ihm nach \u00a7 17 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 1 und 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 8.250 DM zu, was etwa 4.128 Euro entspricht.<\/p>\n<p>9. Am 7. August 2007 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer nach einer \u00c4nderung des Gesetzes eine einkommensabh\u00e4ngige \u201emonatliche besondere Zuwendung f\u00fcr Haftopfer\u201c. Er bekr\u00e4ftigte erneut, weder gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit versto\u00dfen, noch f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR gearbeitet zu haben. Am 14. November 2007 wurde ihm nach \u00a7 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche besondere Zuwendung in H\u00f6he von 250 Euro unter dem Vorbehalt gew\u00e4hrt, dass die Informationen der Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (\u201edie Bundesbeauftragte\u201c) den Darstellungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht widersprechen d\u00fcrften. Eine entsprechende Auskunftsanfrage wurde am 19. November 2007 gestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>10. Am 25. Februar 2008 unterrichtete die Bundesbeauftragte den Pr\u00e4sidenten des Landgerichts, dass der Beschwerdef\u00fchrer vom 22. September 1953 bis zum 25. November 1954 als geheimer Informant f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit t\u00e4tig gewesen sei, w\u00e4hrend er der Volkspolizei angeh\u00f6rte. Diese Ausk\u00fcnfte st\u00fctzten sich auf eine Reihe von Unterlagen, u. a. 32 angeblich von dem Beschwerdef\u00fchrer verfasste handschriftliche Berichte sowie eine Verpflichtungserkl\u00e4rung, als geheimer Informant f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>11. Am 18. Februar 2009 nahm der Pr\u00e4sident des Landgerichts unter Berufung auf \u00a7 48 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg die Bescheide \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung und einer besonderen Zuwendung zur\u00fcck und forderte den Beschwerdef\u00fchrer auf, gem\u00e4\u00df \u00a7 49a dieses Gesetzes bereits erhaltenen Geldbetr\u00e4ge zu erstatten. Der Pr\u00e4sident vertrat die Auffassung, dass die Bescheide bereits von vornherein rechtswidrig gewesen seien, weil f\u00fcr keinen der beiden Leistungsanspr\u00fcche jemals die Voraussetzungen vorgelegen h\u00e4tten und der Beschwerdef\u00fchrer nicht berechtigterweise auf den Bestand dieser Bescheide vertrauen k\u00f6nne, da er diese durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Unter Bezugnahme auf \u00a7 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes stellte er fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer entgegen den Ausf\u00fchrungen in seinen Antr\u00e4gen als geheimer Informant f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit t\u00e4tig gewesen sei und mindestens f\u00fcnf Berichte f\u00fcr das Ministerium verfasst habe, mit denen er die von ihm denunzierten Personen ernsthaft in Gefahr gebracht habe.<\/p>\n<p>12. Am 9. M\u00e4rz 2009 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und bat um eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung. Er machte geltend, dass die in den Unterlagen der Bundesbeauftragten enthaltenen Informationen zu seiner Person unvollst\u00e4ndig und unzutreffend seien. Auch m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass er zum Zeitpunkt der Anwerbung erst 19 Jahre alt gewesen sei und auf der Flucht aus seiner schlesischen Heimatstadt 1945 stark traumatisiert worden sei und dass er ferner die Bombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 miterlebt habe und nach Kriegsende mehrere Monate obdachlos gewesen sei. Sein Vater sei erst 1947 oder 1948 arbeitsunf\u00e4hig aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft zur\u00fcckgekehrt. W\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit bei der Volkspolizei sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er f\u00fcr andere Regierungsstellen gearbeitet habe. Die schriftliche Verpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Staatssicherheitsdienst sei ihm m\u00f6glicherweise im Zustand der Trunkenheit diktiert worden, erinnern k\u00f6nne er sich daran aber nicht mehr. In jedem Fall schloss er aus, dass es sich um seine eigenen Formulierungen gehandelt habe und dass er gewusst habe, dass die Berichte vom Staatssicherheitsdienst verwendet werden sollten.<\/p>\n<p>13. Am 16. Februar 2010 wies eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf gerichtliche Entscheidung zur\u00fcck und stellte fest, dass seine T\u00e4tigkeit als geheimer Informant f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit ihrer Art, Tragweite und Dauer nach ein Ausma\u00df an Verwerflichkeit erreicht habe, welches den Ausschluss des Anspruchs des Beschwerdef\u00fchrers auf Ausgleichsleistungen nach \u00a7 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes rechtfertige. Es r\u00e4umte ein, dass in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringf\u00fcgige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sei, und befand, dass die Stellung des Beschwerdef\u00fchrers als geheimer Informant des Staatssicherheitsdienstes an sich nicht ausreiche, um die Anwendung dieser Vorschrift auszul\u00f6sen. Jedoch sollten in den Genuss der nur f\u00fcr unschuldige Opfer bestimmten Entsch\u00e4digung nach diesem Gesetz nicht auch jene kommen, die sich an Straftaten beteiligt h\u00e4tten, die gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit versto\u00dfen und andere gesch\u00e4digt oder zumindest gef\u00e4hrdet h\u00e4tten. Dies k\u00f6nne angenommen werden, wenn ein geheimer Informant andere freiwillig denunziert habe und die Berichte m\u00f6glicherweise zu einer Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst f\u00fchren konnten. In diesem Fall seien Entsch\u00e4digungsleistungen ausgeschlossen, ungeachtet dessen, wie gro\u00df das von dem T\u00e4ter selbst erlittene Leid gewesen sei. Die Gerichte h\u00e4tten das Ausma\u00df des jeweiligen Leids nicht zu vergleichen.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine handschriftliche Verpflichtung zur T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Staatsicherheitsdienst verfasst habe, nachdem er bereits zweimal andere denunziert hatte. Daher sei die Einlassung des Beschwerdef\u00fchrers, er habe geglaubt, er erstatte Polizeibeamten und nicht dem Staatssicherheitsdienst Bericht, im Lichte dieser Erkl\u00e4rung nicht glaubhaft. Ferner seien die f\u00fcnf in dem Bescheid des Pr\u00e4sidenten des Landgerichts aufgef\u00fchrten Berichte sowie zwei weitere Berichte geeignet gewesen, die denunzierten Personen in Gefahr zu bringen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe vorwiegend \u00fcber deren Verbindungen nach Westdeutschland und Westberlin berichtet. Gerade eine beabsichtigte Republikflucht habe zu einer harten Strafverfolgung der betroffenen Personen f\u00fchren k\u00f6nnen. Die Berichte seien nicht bedeutungslos, sondern enthielten<br \/>\nwertvolle Informationen f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, dass ihm die Berichte zum Teil unbekannt seien und inhaltlich nicht stimmten und dass ihm die Namen der F\u00fchrungsoffiziere nicht bekannt seien, sei f\u00fcr die Entscheidung des Landgerichts unerheblich.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht wies auch darauf hin, dass eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht erforderlich sei. Seine damalige Pers\u00f6nlichkeit und die Umst\u00e4nde seiner Anwerbung w\u00e4ren nur erheblich gewesen, wenn es Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben h\u00e4tte, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter unertr\u00e4glichem Druck gehandelt habe. Es l\u00e4gen jedoch keine solchen Anhaltspunkte vor, und der Beschwerdef\u00fchrer habe auch nichts Entsprechendes dargetan. Er habe bereits vor seiner Anwerbung durch den Staatssicherheitsdienst zweimal andere denunziert. Ferner konnte das Gericht keinen Zusammenhang erkennen zwischen einerseits den Auswirkungen, die die Erlebnisse des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des Krieges und der unmittelbaren Nachkriegszeit auf ihn gehabt h\u00e4tten, sowie den seelischen Konflikten, unter denen er damals gelitten habe, und andererseits seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst.<\/p>\n<p>16. Am 24. August 2010 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers und schloss sich der Begr\u00fcndung des Landgerichts an.<\/p>\n<p>17. Am 28. Oktober 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02329\/10).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die R\u00fccknahme beg\u00fcnstigender Verwaltungsakte<\/strong><\/p>\n<p>18. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit fanden sich die Vorschriften \u00fcber die R\u00fccknahme beg\u00fcnstigender Verwaltungsakte des Landes Brandenburg in dem Verwaltungsverfahrensgesetz f\u00fcr das Land Brandenburg und lauteten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a048: R\u00fccknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes<\/p>\n<p>\u201e(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft oder f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr\u00fcndet oder best\u00e4tigt hat (beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschr\u00e4nkungen der Abs\u00e4tze 2 bis 4 zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gew\u00e4hrt oder hierf\u00fcr Voraussetzung ist, darf nicht zur\u00fcckgenommen werden, soweit der Beg\u00fcnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abw\u00e4gung mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer R\u00fccknahme schutzw\u00fcrdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzw\u00fcrdig, wenn der Beg\u00fcnstigte gew\u00e4hrte Leistungen verbraucht oder eine Verm\u00f6gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen r\u00fcckg\u00e4ngig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Beg\u00fcnstigte nicht berufen, wenn er [&#8230;]<\/p>\n<p>2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 49a: Erstattung, Verzinsung<\/p>\n<p>\u201e(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer aufl\u00f6senden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>19. \u00a7 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sah die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen der ehemaligen DDR, soweit sie mit wesentlichen Grunds\u00e4tzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren, sowie die Rehabilitierung der betroffenen Personen vor.<\/p>\n<p>20. \u00a7 16 Abs. 1 des Gesetzes sah Ausgleichsleistungen an die rehabilitierte Person f\u00fcr die von ihr erlittene Freiheitsentziehung vor.<\/p>\n<p>21. \u00a7 17 des Gesetzes sah eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von \u2013 zur ma\u00dfgeblichen Zeit \u2013 550 DM, was etwa 281 Euro entspricht, f\u00fcr jeden angefangenen Kalendermonat einer mit den Grunds\u00e4tzen der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Freiheitsentziehung vor.<\/p>\n<p>22. \u00a7 17a des Gesetzes sah vor, dass Berechtigte eine monatliche besondere Zuwendung in H\u00f6he von \u2013 zur ma\u00dfgeblichen Zeit \u2013 250 Euro erhalten konnten, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeintr\u00e4chtigt waren und eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten hatten.<\/p>\n<p>23. \u00a7 16 Abs. 2 des Gesetzes sah vor, dass Ausgleichsleistungen nicht gew\u00e4hrt werden, wenn die betroffene Person gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto\u00dfen oder in schwerwiegendem Ma\u00dfe ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte hat eine Person dann gegen die Grunds\u00e4tze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit versto\u00dfen, wenn sie freiwillig und gezielt, u. a. durch das Eindringen in die Privatsph\u00e4re anderer und den Missbrauch des ihnen entgegengebrachten Vertrauens, Informationen \u00fcber Mitb\u00fcrger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben und es dabei jedenfalls in Kauf genommen haben, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdr\u00fcckung ihrer Menschenrechte, benutzt werden (siehe u. a. Oberlandesgericht Rostock, I\u00a0WsRH\u00a03\/03, Beschluss vom 10. Februar 2004). Falls die Person durch unertr\u00e4glichen Druck gezwungen wurde, f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit zu arbeiten, w\u00e4ren die Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 2 des Gesetzes nicht erf\u00fcllt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1 Ws Reh 618\/08, Beschluss vom 15. Dezember 2008).<\/p>\n<p>24. W\u00e4hrend einige Gerichte eine Abw\u00e4gung zwischen dem Ausma\u00df des Schadens, der dem Antragsteller selbst zugef\u00fcgt wurde, und dem Schaden, den er anderen zuf\u00fcgte, f\u00fcr erforderlich hielten (Landgericht Potsdam, BRH (OP) 15\/18, Beschluss vom 21. November 2008), waren andere Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (3 C 11\/05) der Auffassung, dass die Gerichte das Ausma\u00df des jeweiligen Leids nicht zu vergleichen h\u00e4tten. In diesem Urteil f\u00fchrte das Bundesverwaltungsgericht auch aus, dass die Anwendbarkeit des \u00a7 16 Abs. 2 des Gesetzes nicht den Nachweis voraussetze, dass die von dem Antragsteller denunzierte Person tats\u00e4chliche Nachteile erlitten habe. Vielmehr reiche es aus, dass die Berichte geeignet waren, die Denunzierten in Gefahr zu bringen (\u00e4hnlich Th\u00fcringer Oberlandesgericht, 1 Ws-Reha 14\/04, Beschluss vom 13. Juli 2005; Oberverwaltungsgericht Berlin, 6 B 1\/04, Urteil vom 1. Dezember 2004).<\/p>\n<p>25. Nach \u00a7 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entschieden die Gerichte in Verfahren, die das Gesetz betrafen, in der Regel ohne m\u00fcndliche Er\u00f6rterung. \u00a7 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gestattete es dem Gericht, eine solche Er\u00f6rterung durchzuf\u00fchren, wenn es dies zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts oder aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr erforderlich hielt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten dadurch, dass sie ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Entziehung seiner Entsch\u00e4digung und seiner besonderen Zuwendung entschieden h\u00e4tten, sein Recht auf m\u00fcndliche Verhandlung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren \u00f6ffentlich [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>27. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>29. Unter Bezugnahme auf seine Verfassungsbeschwerde trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, aus den Unterlagen der innerstaatlichen Gerichte gehe hervor, dass er sich 1952 in einer Drucksituation befunden habe, die genutzt worden sei, um ihn gegen seinen Willen zum Informanten zu machen. Er behauptete, wenn er pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden w\u00e4re, h\u00e4tte er seine verzweifelte Situation als unreifer junger Mann mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Alkoholkonsum veranschaulichen k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte pers\u00f6nlich besser als die Akten des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit darstellen k\u00f6nnen, dass er nie wissentlich Informationen weitergegeben habe, um anderen zu schaden. Der Beschwerdef\u00fchrer verwies ferner auf ein Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. Januar 2014 (VfGBbg 2\/13) \u00fcber die Aufhebung fachgerichtlicher Entscheidungen, mit denen Bescheide \u00fcber Entsch\u00e4digungsleistungen mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgenommen worden waren, dass ein ehemaliger Gefangene sich verpflichtet h\u00e4tte, f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst zu arbeiten. Das Verfassungsgericht, das auch Artikel 6 der Konvention ber\u00fccksichtigte, stellte u. a. fest, dass die Nichtdurchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung und damit die Weigerung, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, pers\u00f6nlich eine Situation unertr\u00e4glichen Drucks zu erl\u00e4utern, weil sein entsprechender Vortrag nicht durch Beweismittel aus den Akten der Staatssicherheitsbeh\u00f6rde gest\u00fctzt worden sei, gegen die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Landesverfassung versto\u00dfe.<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcgte hinzu, es habe von ihm nicht erwartet werden k\u00f6nnen, das eigentliche Wesen des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit zu kennen, zumal es erst 1950 gegr\u00fcndet worden sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte s\u00e4mtliche Inhalte der Akten des Staatssicherheitsdienstes unkritisch als wahr \u00fcbernommen, ohne dem Beschwerdef\u00fchrer die Gelegenheit zu geben, seinen Fall pers\u00f6nlich zu erl\u00e4utern. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bestimmter innerstaatlicher Gerichte trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, das von ihm erlittene Unrecht h\u00e4tte gegen die Nachteile abgewogen werden m\u00fcssen, die den von ihm denunzierten Personen tats\u00e4chlich entstanden seien. Hierzu w\u00e4re es erforderlich gewesen, ihn pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Die Anh\u00f6rung h\u00e4tte gezeigt, dass das eigene Leid des Beschwerdef\u00fchrers die nachteiligen Auswirkungen seiner Berichte auf andere \u00fcberwogen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer hob hervor, dass es keine Beweise daf\u00fcr gebe, dass von ihm denunzierte Personen aufgrund seiner Berichte, die er als \u201ebedeutungslos\u201c und \u201enichtssagend\u201c beschrieb, Nachteile erlitten h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer unterstrich ferner, dass er 1954 sofort aus dem Dienst entfernt worden sei, nachdem er seine Uniform und seinen Polizeidienstausweis vor Zivilpersonen auf die Stra\u00dfe geworfen habe.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>31. Die Regierung trug vor, dass kein Versto\u00df gegen Artikel 6 vorliege, weil unter den konkreten Umst\u00e4nden der Rechtssache eine m\u00fcndliche Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht erforderlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Schlumpf .\/. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 29002\/06, Rdnr.\u00a064, 8.\u00a0Januar 2009) und Lorenzetti .\/. Italien (Individualbeschwerde Nr. 32075\/09, Rdnr. 32, 10. April 2012) vertrat sie die Auffassung, dass eine m\u00fcndliche Verhandlung entbehrlich sei, soweit das Gericht die Sache in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien kl\u00e4ren k\u00f6nne. Die M\u00f6glichkeit, von einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Betroffenen Abstand zu nehmen, sei nicht auf seltene Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt (mit Verweis auf Fexler .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a036801\/06, Rdnr.\u00a057, 13.\u00a0Oktober 2011). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Suhadolc .\/. Slowenien ((Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 57655\/08, 17. November 2011) trug die Regierung vor, dass es nicht von vornherein im Widerspruch zur Konvention stehe, die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung in das Ermessen der zust\u00e4ndigen Gerichte zu stellen.<\/p>\n<p>32. Die Regierung wies ferner darauf hin, entscheidend sei allein gewesen, ob der Beschwerdef\u00fchrer in erheblichem Ma\u00dfe als Informant f\u00fcr die Beh\u00f6rden der ehemaligen DDR t\u00e4tig geworden sei. Dies h\u00e4tten die Gerichte schon anhand der vorliegenden, von dem Beschwerdef\u00fchrer verfassten Berichte feststellen k\u00f6nnen, die unstreitig und zudem einwandfrei nachweisbar von ihm stammten. Andere Aspekte seien f\u00fcr das Landgericht nicht erheblich gewesen, weil das innerstaatliche Recht eine Abw\u00e4gung der Angelegenheit mit dem pers\u00f6nlichen Lebensschicksal des Beschwerdef\u00fchrers nicht erfordere und weil \u00a7 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht voraussetze, dass eine der von dem Beschwerdef\u00fchrer denunzierten Personen infolge seiner Berichte einen Nachteil erlitten habe. Auch seine wirtschaftlichen und pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse, wie er sie vor dem Landgericht vorgetragen habe, seien unerheblich. Insbesondere habe er keine zur Entschuldigung seiner Informantent\u00e4tigkeit geeigneten Umst\u00e4nde aufgezeigt. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren, um unterschiedliche Rechtsauslegungen zu er\u00f6rtern. Schlussendlich h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte in keiner Hinsicht von der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers profitiert.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die vorliegende Rechtssache keine strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer betrifft. Die angefochtene Entscheidung \u00fcber die Entziehung der zuvor gew\u00e4hrten Entsch\u00e4digung betrifft nicht die strafrechtliche Rehabilitierung des Beschwerdef\u00fchrers als solche. Die vom 8. Februar 1994 datierende Entscheidung des Landgerichts \u00fcber die Aufhebung des Urteils von 1958 (siehe Rdnr. 7) blieb unber\u00fchrt. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn eine Person einen Eingriff in ihre Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erf\u00e4hrt und einen individuellen wirtschaftlichen Anspruch geltend macht, der aus bestimmten, in einem Gesetz festgelegten Regeln erw\u00e4chst, dieser als \u201ezivilrechtlich\u201c im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 angesehen werden muss (siehe Salesi .\/.\u00a0Italien, 26. Februar 1993, Rdnr. 19, Serie\u00a0A Nr.\u00a0257\u2011E). Dies gilt auch f\u00fcr individuelle Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr Unrecht, das unter einem fr\u00fcheren Regime erlitten wurde (Wos .\/. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a022860\/02, Rdnr. 76, ECHR 2005\u2011IV, betreffend ein Opfer der NS-Verfolgung). Das Ziel des Antrags des Beschwerdef\u00fchrers auf gerichtliche Entscheidung war, eine weitere Entsch\u00e4digung f\u00fcr seine strafrechtliche Verfolgung unter der ehemaligen DDR-Herrschaft zu erwirken und die bereits erhaltenen Betr\u00e4ge zu behalten. Ihm wurde eine Zuwendung nach \u00a7\u00a017a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gew\u00e4hrt (siehe einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 22). Unter Ber\u00fccksichtigung insbesondere der f\u00fcr die Leistungsberechtigung geltenden Kriterien der finanziellen Schwierigkeiten eines Antragstellers ist der Gerichtshof daher \u00fcberzeugt, dass der in Rede stehende Anspruch \u201ezivilrechtlichen\u201c Charakter im autonomen Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hatte.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Verfahren vor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine \u201em\u00fcndliche Verhandlung\u201c beinhaltet, es sei denn, es liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen (siehe G\u00f6\u00e7 .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590\/97, Rdnr.\u00a047, ECHR 2002\u2011V mit weiteren Nachweisen). Indem sie die Rechtsprechung transparent macht, tr\u00e4gt eine m\u00fcndliche Verhandlung vor der \u00d6ffentlichkeit zur Verwirklichung des Ziels von Artikel 6 Abs. 1 \u2013 ein faires Verfahren \u2013 bei, dessen Gew\u00e4hrleistung eines der Grundprinzipien jeglicher demokratischer Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (siehe Mehmet Emin \u015eim\u015fek .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr. 5488\/05, Rdnr.\u00a028, 28. Februar 2012; Sz\u00fccs .\/. \u00d6sterreich, 24. November 1997, Rdnr.\u00a042, Reports of Judgments and Decisions 1997\u2011VII). In Verfahren, die sich \u00fcber zwei Instanzen erstrecken, muss im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorliegen (siehe Salomonsson .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978\/97, Rdnr.\u00a036, 12.\u00a0November 2002; Alatulkkila u. a. .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a033538\/96, Rdnr.\u00a053, 28.\u00a0Juli 2005).<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf die au\u00dfergew\u00f6hnliche Natur der Umst\u00e4nde, die einen Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber einen \u201ezivilrechtlichen Anspruch\u201c rechtfertigen k\u00f6nnen, kommt es auf die Art der von dem zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Fragen und nicht auf die H\u00e4ufigkeit solcher Sachlagen an (Madaus .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44164\/14, Rdnr. 23, 9. Juni 2016; siehe auch Jussila .\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 73053\/01, Rdnr. 42, ECHR 2006\u2011XIV, die den strafrechtlichen Teil von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betraf). Dies bedeutet nicht, dass die Ablehnung, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren, nur in seltenen F\u00e4llen gerechtfertigt sein kann (siehe Miller .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a055853\/00, Rdnr. 29, 8.\u00a0Februar 2005). Der Gerichtshof hat au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde in F\u00e4llen anerkannt, in denen das Verfahren ausschlie\u00dflich rechtliche oder sehr technische Fragen betraf (siehe Schuler-Zgraggen .\/. Schweiz, 24.\u00a0Juni 1993, Rdnr.\u00a058, Serie\u00a0A Nr.\u00a0263; Varela Assalino .\/. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a064336\/01, 25.\u00a0April 2002; und Speil .\/.\u00a0\u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a042057\/98, 5.\u00a0September 2002). Es kann Verfahren geben, in denen eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht erforderlich ist: zum Beispiel wenn es keine Glaubw\u00fcrdigkeitsfragen oder strittige Tatsachen gibt, die eine Verhandlung erforderlich machen, und die Gerichte die Rechtssache in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien entscheiden k\u00f6nnen (Jussila, a. a. O., Rdnr. 41, mit Verweis auf D\u00f6ry .\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr. 28394\/95, Rdnr. 37, 12. November 2002, die den zivilrechtlichen Teil von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betraf).<\/p>\n<p>36. Es muss also gepr\u00fcft werden, ob au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorlagen, die den Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertigten. Dies w\u00e4re nicht der Fall, wenn es Glaubw\u00fcrdigkeitsfragen oder strittige Fragen gab, die f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Landgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (siehe Rdnrn. 13 bis 15) festgestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer wissentlich dem Staatssicherheitsdienst Berichte geliefert habe, von denen sieben geeignet gewesen seien, die denunzierten Personen in die Gefahr der Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst zu bringen. Das Gericht befand die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, er habe geglaubt, der regul\u00e4ren Polizei Bericht zu erstatten, f\u00fcr unglaubw\u00fcrdig, denn die Akten der Beh\u00f6rden der ehemaligen DDR \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten eine handschriftliche Erkl\u00e4rung enthalten, in der er sich gegen\u00fcber dem Staatssicherheitsdienst verpflichtet habe, als geheimer Informant t\u00e4tig zu sein. Das Gericht betrachtete den Sachverhalt als hinreichend aufgekl\u00e4rt und stellte keinen Grund fest, den Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen zu laden. Es sah eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht f\u00fcr erforderlich an, weil er keine Umst\u00e4nde vorgetragen habe, die darauf hindeuteten, dass er sich unter unertr\u00e4glichem Druck zu der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Staatssicherheit verpflichtete. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich vorliegende Rechtssache daher von der Rechtssache unterscheidet, \u00fcber die das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschieden hat (siehe Rdnr. 29) und in der dem Antragsteller lediglich deshalb die Gelegenheit verweigert wurde, pers\u00f6nlich eine Situation unertr\u00e4glichen Drucks zu erl\u00e4utern, weil sein Vortrag nicht durch Beweismittel aus den Akten des Staatssicherheitsdienstes gest\u00fctzt worden sei.<\/p>\n<p>38. Das Landgericht, dessen Begr\u00fcndung sich das Oberlandesgericht anschloss, sah alle anderen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragenen Tatsacheninformationen als unerheblich f\u00fcr seine Entscheidung an. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rechtsprechung bestimmter innerstaatlicher Gerichte, u. a. des Bundesverwaltungsgerichts, zu \u00a7 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (siehe einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 23 und 24) das eigene Leiden des Beschwerdef\u00fchrers nicht gegen die Gefahr abzuw\u00e4gen war, der er andere ausgesetzt hatte. Daher waren die Einzelheiten der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nicht relevant. Ebenso waren nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte weder die pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers zur ma\u00dfgeblichen Zeit, noch die Frage, ob von dem Beschwerdef\u00fchrer denunzierten Personen tats\u00e4chlich jemand Nachteile erlitten habe, relevante Aspekte f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift. Daher w\u00e4ren die innerstaatlichen Gerichte, selbst wenn sie den diesbez\u00fcglichen Tatsachenvortrag des Beschwerdef\u00fchrers als wahr unterstellt h\u00e4tten, zu keinen anderen Schlussfolgerungen gelangt (vgl. Pursiheimo .\/.\u00a0Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57795\/00, 25. November 2003; vgl. und im Gegensatz dazu \u00d6zata .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr. 19578\/02, Rdnr. 36, 20. Oktober 2005).<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Behauptung, er habe geglaubt, der regul\u00e4ren Polizei und nicht der Staatssicherheit Bericht zu erstatten \u2013 was das Landgericht in Anbetracht der Beweisunterlagen f\u00fcr unglaubw\u00fcrdig befand \u2013 nicht wiederholte, und zwar weder in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, noch in seiner Verfassungsbeschwerde. Auch in seiner Beschwerde an den Gerichtshof st\u00fctzte er sich nicht auf dieses Argument.<\/p>\n<p>40. Daher warf der Beschwerdef\u00fchrer keine Glaubw\u00fcrdigkeitsfragen oder strittigen Fragen auf, die f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren. Die innerstaatlichen Gerichte konnten in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien \u00fcber die Rechtssache entscheiden.<\/p>\n<p>41. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorlagen, die den Verzicht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung rechtfertigten<\/p>\n<p>42. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. M\u00e4rz 2017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223&text=RECHTSSACHE+FR%C3%96BRICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23621%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223&title=RECHTSSACHE+FR%C3%96BRICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23621%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=223&description=RECHTSSACHE+FR%C3%96BRICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+23621%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE F. .\/. 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