{"id":2229,"date":"2021-07-21T07:59:48","date_gmt":"2021-07-21T07:59:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229"},"modified":"2021-07-21T07:59:48","modified_gmt":"2021-07-21T07:59:48","slug":"berufsgericht-fuer-heilberufe-berlin-aktenzeichen-90-k-2-19-t","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229","title":{"rendered":"Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin. Aktenzeichen: 90 K 2.19 T"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin<br \/>\nEntscheidungsdatum: 04.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 90 K 2.19 T<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0604.90K2.19T.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufspflicht aus \u00a7 25 S. 2 der Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin, Zeugnisse, zu deren Ausstellung \u00c4rztinnen und \u00c4rzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie \u00fcbernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, ist nicht verletzt, wenn ein Arzt auf Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht erstellt. Aus der einschl\u00e4gigen Regelung in<br \/>\n\u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO ( i.V.m. \u00a7 118 Abs. 1 S. 1 SGG) folgt keine rechtliche Verpflichtung. Danach kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen f\u00fcr ausreichend erachtet. Als Folge der Unterlassung ist der Arzt gem\u00e4\u00df \u00a7 377 Abs. 3 S. 3 ZPO als sachverst\u00e4ndiger Zeuge zu laden. Erst daraus folgt eine Rechtspflicht.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Gegen den Beschuldigten wird ein Verweis verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Einleitungsbeh\u00f6rde und der Beschuldigte je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgl\u00e4ubiger durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde wirft dem Beschuldigten als Berufsvergehen vor, er habe Befundberichte nicht rechtzeitig \u00fcbersandt, ihre Anfragen nicht in angemessener Frist beantwortet und unberechtigt einen akademischen Grad gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.\u00a0Der am 1&#8230; in geborene Beschuldigte ist seit dem 1&#8230;1&#8230; im Besitz der \u00e4rztlichen Approbation. Seit dem 6&#8230; besitzt er die Facharztanerkennung im Gebiet O&#8230;. Er ist in Berlin als niedergelassener Arzt mit vertrags\u00e4rztlicher Zulassung t\u00e4tig.<\/p>\n<p>3.\u00a0Berufsrechtlich wurde sein fr\u00fcheres Verhalten von der Einleitungsbeh\u00f6rde durch drei R\u00fcgebescheide geahndet:<\/p>\n<p>4.\u00a0&#8211; Bescheid vom 5&#8230; 20 verbunden mit einer Geldauflage in H\u00f6he von 2.500,00 Euro wegen vier F\u00e4llen der erheblich versp\u00e4teten bzw. gar nicht erfolgten Abgabe \u00e4rztlicher Befundberichte sowie Verst\u00f6\u00dfen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der \u00c4rztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und bei der \u00c4rztekammer Berlin einen Nachweis \u00fcber die Berechtigung zum F\u00fchren des akademischen Grades \u201eDr. med.&#8220; einzureichen;<\/p>\n<p>5.\u00a0&#8211; Bescheid vom 9&#8230; 2015 mit einer Geldauflage in H\u00f6he von 3.500,00 Euro wegen vier F\u00e4llen der nicht fristgerechten Abgabe \u00e4rztlicher Befundberichte sowie Verst\u00f6\u00dfen gegen die Verpflichtungen, auf Anfragen der \u00c4rztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht binnen angemessener Frist zu antworten und weiterhin entgegen den Vorgaben der Meldeordnung der \u00c4rztekammer Berlin keinen Nachweis zur F\u00fchrung des Titels \u201eDr. med.&#8220; eingereicht zu haben;<\/p>\n<p>6.\u00a0&#8211; Bescheid vom 4&#8230; 2017 mit einer Geldauflage in H\u00f6he von 5.000,00 Euro wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe \u00e4rztlicher Zeugnisse in zehn weiteren F\u00e4llen, in denen er von dem Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte nicht oder nicht fristgerecht abgegeben und daneben in diesen F\u00e4llen auf Anfragen der \u00c4rztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht nicht reagiert hat.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde hat dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom<\/p>\n<p>8.\u00a015. Februar 2019 in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 zun\u00e4chst die nachfolgend unter 1. bis 3. dargestellten Anschuldigungen zur Last gelegt. Mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 hat sie gegen den Beschuldigten die weiteren, nachfolgend unter 4. und 5. dargestellten Anschuldigungen erhoben.<\/p>\n<p>9.\u00a0Dem Beschuldigten wird nach dem Er\u00f6ffnungsbeschluss vom 8. Oktober 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2020<\/p>\n<p>10.\u00a0zur Last gelegt,<\/p>\n<p>11.\u00a01. in der Zeit seit September 2016 in vier F\u00e4llen die von dem Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderten Befundberichte nicht binnen angemessener Frist an das Gericht \u00fcbersandt zu haben,<\/p>\n<p>12.\u00a02. auf die von der \u00c4rztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben,<\/p>\n<p>13.\u00a03. in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage, http:\/\/www.k&#8230;.de, den akademischen Grad \u201eDr. med.&#8220; gef\u00fchrt zu haben, ohne dazu berechtigt zu sein,<\/p>\n<p>14.\u00a04. in der Zeit seit Januar 2019 in vier weiteren F\u00e4llen die von dem Sozialgericht Berlin (drei F\u00e4lle) bzw. von dem Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (ein Fall) angeforderten Befundberichte, zu deren Ausstellung er verpflichtet war, nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben zu haben,<\/p>\n<p>15.\u00a05. auf die von der \u00c4rztekammer Berlin im Rahmen der Berufsaufsicht an ihn gerichteten Anfragen vom 23. Mai 2019, 2.Juli 2019, 1. Oktober 2019 und<\/p>\n<p>16.\u00a01. November 2019 nicht binnen angemessener Frist geantwortet zu haben,<\/p>\n<p>17.\u00a0und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.<\/p>\n<p>18.\u00a0Im Einzelnen wirft die Einleitungsbeh\u00f6rde dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:<\/p>\n<p>19.\u00a01. Der Beschuldigte sei von dem Sozialgericht Berlin in der Sache Jobcenter T&#8230; mit Schreiben vom 16. September 2016, in der Sache R&#8230;\/. Land Berlin (S&#8230;) mit Schreiben vom 27. Februar 2017, in der Sache W&#8230; .\/. Land Berlin (S&#8230;) mit Schreiben vom 9. Juni 2017 und in der Sache S&#8230; .\/. Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg (S&#8230;) mit Schreiben vom 4. Mai 2018 zur Abgabe eines \u00e4rztlichen Befundberichts \u00fcber die Behandlung seiner dort prozessbeteiligten Patienten aufgefordert worden. Er sei durch das Gericht in allen vier F\u00e4llen mehrmals erfolglos an die Abgabe des Befundberichts erinnert worden. In drei F\u00e4llen sei er zudem den Ladungen des Gerichts als sachverst\u00e4ndiger Zeuge unentschuldigt ferngeblieben. Bis Dezember 2018 habe der Beschuldigte in keiner dieser Angelegenheiten das von ihm geforderte \u00e4rztliche Zeugnis gegen\u00fcber dem Sozialgericht Berlin abgegeben.<\/p>\n<p>20.\u00a02. Nachdem das Sozialgericht Berlin die \u00c4rztekammer Berlin \u00fcber die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatte, habe die \u00c4rztekammer Berlin den Beschuldigten mit Schreiben vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten eine Stellungnahme abzugeben. Auch auf diese Aufforderungen habe der Beschuldigte nicht geantwortet.<\/p>\n<p>21.\u00a03. Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019, insbesondere am 29. April 2014,15. Oktober 2014, 10. M\u00e4rz 2015,<\/p>\n<p>22.\u00a08. Oktober 2015, 22. Februar 2016, 22. August 2016, 14. November 2016,<\/p>\n<p>23.\u00a02. August 2017, 26. Juni 2018, 14. September 2018, 27. November 2018,<\/p>\n<p>24.\u00a01. Februar 2019 und 15. Februar 2019 auf seiner Praxishomepage, http:\/\/www.k&#8230;.de, den akademischen Grad \u201eDr. med.&#8220; gef\u00fchrt. Trotz wiederholter Aufforderungen habe er der \u00c4rztekammer Berlin die Urkunde \u00fcber den Erwerb des akademischen Grades nicht vorgelegt. Im Rahmen eines gegen ihn wegen des Verdachts der unberechtigten Titelf\u00fchrung gef\u00fchrten Strafverfahrens habe er gegen\u00fcber den ermittelnden Polizeibeamten im M\u00e4rz 2018 erkl\u00e4rt, nie promoviert worden zu sein. Das Amtsgericht Tiergarten habe daher mit rechtskr\u00e4ftigem Strafbefehl vom 2&#8230; 2018 (Az. 2&#8230;) eine Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen zu je 70,00 Euro (4.200,00 Euro) gegen ihn festgesetzt. Nachdem der Arzt den akademischen Grad \u201eDr. med.&#8220; in der Folge weiterhin auf seiner Praxishomepage gef\u00fchrt habe, habe das Amtsgericht Tiergarten mit weiterem Strafbefehl vom 3&#8230; 2018 (Az. 2&#8230;) eine Geldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen zu je 70,00 Euro (8.400,00 Euro) gegen ihn verh\u00e4ngt. Dieser zweite Strafbefehl ist seit dem 11. Dezember 2018 rechtskr\u00e4ftig. Dennoch f\u00fchre der Beschuldigte auf seiner Praxishomepage bis heute [gemeint ist: bis zum 15. Februar 2019, dem Datum der Anschuldigungsschrift] weiterhin die Bezeichnung \u201eDr. med.&#8220;, ohne hierzu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>25.\u00a04. Der Arzt habe den von dem Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit seiner Patientin K&#8230; am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht trotz zweier Erinnerungen des Amts bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben. Die von dem Sozialgericht Berlin angeforderten Befundberichte vom 9. April 2019 betreffend seinen Patienten T&#8230;, vom 9. Mai 2019 betreffend seinen Patienten H&#8230; und vom 14. Juni 2019 betreffend seine Patientin K&#8230;habe der Arzt trotz jeweils mehrfacher Erinnerungen des Gerichts im Falle der Patienten W&#8230; bis zum 5. M\u00e4rz 2020 und im Falle der Patientin \u00d6&#8230; bis zum 10. Januar 2020 nicht abgegeben.<\/p>\n<p>26.\u00a05. Nachdem das Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg und das Sozialgericht Berlin die \u00c4rztekammer Berlin \u00fcber die erfolglose Anforderung der unter 1. genannten Befundberichte informiert hatten, habe die \u00c4rztekammer Berlin den Arzt mit Schreiben vom 23. Mai 2019 und 2.Juli 2019 (betreffend Frau S&#8230;), 1. Oktober 2019 (betreffend Herrn A&#8230;) und 1. November 2019 (betreffend Herrn W&#8230;) im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Berufsaufsicht aufgefordert, zu diesen Sachverhalten Stellung zu beziehen. Auf diese Aufforderungen habe der Arzt nicht reagiert.<\/p>\n<p>27.\u00a0Es handle sich um Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 2 Abs. 2 und 6, \u00a7 25 Satz 2 und \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin.<\/p>\n<p>28.\u00a0Die Einleitungsbeh\u00f6rde h\u00e4lt die Vorw\u00fcrfe \u00fcberwiegend f\u00fcr erwiesen.<\/p>\n<p>29.\u00a0Sie beantragt,<\/p>\n<p>30.\u00a0gegen den Beschuldigten eine Geldbu\u00dfe zu verh\u00e4ngen, deren H\u00f6he<\/p>\n<p>31.\u00a0sie in das Ermessen des Berufsgerichts stellt.<\/p>\n<p>32.\u00a0Der Beschuldigte hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>33.\u00a0Er tritt der Sachverhaltsdarstellung durch die Einleitungsbeh\u00f6rde nicht entgegen. Zur unberechtigten Titelf\u00fchrung hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Schwierigkeiten erl\u00e4utert, die entsprechende Angabe auf der Homepage seiner Praxis l\u00f6schen zu lassen. Zu den weiteren Vorw\u00fcrfen hat er seine \u00dcberlastung durch die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit in seiner Praxis dargelegt, die in der Vergangenheit dazu gef\u00fchrt habe, dass der Schriftverkehr liegen geblieben sei. Er habe nunmehr die Abl\u00e4ufe ge\u00e4ndert und zus\u00e4tzliches Personal gewonnen, so dass eine Wiederholung ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>34.\u00a0Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat keinen Antrag gestellt und war im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung nicht vertreten.<\/p>\n<p>35.\u00a0Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorg\u00e4nge der Einleitungsbeh\u00f6rde als Beiakten vor, deren Inhalt \u2013 soweit von Bedeutung \u2013 Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und Beratung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Einleitungsbeh\u00f6rde und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>36.\u00a0In dem berufsgerichtlichen Verfahren, auf das noch das alte Recht anzuwenden ist (1.), ist der Beschuldigte teilweise freizustellen (2.a). Im \u00dcbrigen hat er ein einheitlich zu w\u00fcrdigendes Berufsvergehen begangen (2.b und c), das mit einem Verweis zu ahnden ist (3.).<\/p>\n<p>37.\u00a01. Gem\u00e4\u00df \u00a7 92 des Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 (GVBl. 2018, 622) sind auf Berufsvergehen, die &#8211; wie in dem vorliegenden Verfahren &#8211; vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Nach<\/p>\n<p>38.\u00a0\u00a7 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG ist damit das Gesetz \u00fcber die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Tier\u00e4rzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz &#8211; KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) ge\u00e4ndert worden ist, gemeint.<\/p>\n<p>39.\u00a0Auf dieser Grundlage sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 24 KammerG die Vorschriften \u00fcber das Disziplinarverfahren gegen die Landesbeamten und auf dieser Grundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 3 und \u00a7 41 Disziplinargesetz (DiszG) die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) jeweils entsprechend anzuwenden. Die Handlungen nach dem Stichtag wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 92 BlnHKG i.V.m. \u00a7 24 KammerG, \u00a7 41 DiszG, \u00a7 53 Abs. 1 BDG nach den Vorschriften \u00fcber die Nachtragsanschuldigungsschrift einbezogen. Nach den zitierten Rechtsvorschriften k\u00f6nnen neue Handlungen, die nicht Gegenstand eines anh\u00e4ngigen Verfahrens sind, durch Einreichung einer Nachtragsanschuldigungsschrift in das anh\u00e4ngige Verfahren einbezogen werden. Auf dieser Grundlage hat die Einleitungsbeh\u00f6rde die Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 eingereicht.<\/p>\n<p>40.\u00a0Zwar stellt \u00a7 92 BlnHKG auf Berufsvergehen ab, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind. Nach dem Wortlaut der Regelung k\u00f6nnte danach die Einbeziehung von Handlungen, die nach dem Stichtag vorgenommen wurden, ausgeschlossen sein. Diese Regelung erfasst jedoch nicht hinreichend die F\u00e4lle, in denen das Bed\u00fcrfnis nach einer einheitlichen Beurteilung von Berufsvergehen vor und nach dem Stichtag besteht. Insoweit ist die Regelung unvollst\u00e4ndig und bedarf einer Auslegung zur Schlie\u00dfung der L\u00fccke im Gesetz. Im Ergebnis sind danach in solchen \u00dcbergangsf\u00e4llen, in denen Handlungen vor und nach dem 30. November 2018 Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens werden, f\u00fcr das gerichtliche Verfahren die bis zu diesem Zeitpunkt ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden.<\/p>\n<p>41.\u00a0F\u00fcr dieses Ergebnis spricht zun\u00e4chst der materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens. Daraus folgt zwar kein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung \u00fcber mehrere Pflichtenverst\u00f6\u00dfe, wenn jeweils abtrennbare Streitgegenst\u00e4nde vorliegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2019 \u2013 OVG 90 H 1.18 \u2013 juris Rn. 34). Dies schlie\u00dft es jedoch nicht aus, diesen Gedanken zur erg\u00e4nzenden Auslegung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift heranzuziehen. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Grundsatz, dass die materiell g\u00fcnstigere Regelung nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 2 Abs. 3 StGB im berufsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 102). Schon mit Blick auf den Katalog der berufsgerichtlichen Ma\u00dfnahmen in \u00a7 76 BlnHKG einerseits und \u00a7 24 KammerG anderseits ist die Anwendung der \u00e4lteren Rechtsvorschrift f\u00fcr den Beschuldigten g\u00fcnstiger.<\/p>\n<p>42.\u00a0Das Berufsgericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbeh\u00f6rde in der m\u00fcndlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese M\u00f6glichkeit in deren Ladung ausdr\u00fccklich hingewiesen worden war (\u00a7 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7 3 DiszG und \u00a7 24 KammerG).<\/p>\n<p>43.\u00a02. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der im Er\u00f6ffnungsbeschluss unter 2., 3. und 5. dargestellten Handlungen eines einheitlich zu w\u00fcrdigenden und nach \u00a7 17 Abs. 1 KammerG zu ahndenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Die Berufspflichtverletzungen ergeben sich insbesondere aus der zur Tatzeit geltenden Berufsordnung der \u00c4rztekammer (BO) vom 26. November 2014 (ABl. S. 2341), die zuletzt durch die erste \u00c4nderung vom 10. Oktober 2018 ge\u00e4ndert worden ist (ABl. 2019 S. 27). Diese \u00c4nderung betrifft die hier relevanten Vorschriften der Berufsordnung jedoch nicht. Im \u00dcbrigen ist der Beschuldigte freizustellen.<\/p>\n<p>44.\u00a0Das Berufsgericht geht von den tats\u00e4chlichen Feststellungen aus, die sich aus der Anschuldigungsschrift in der berichtigten Fassung vom 23. September 2019 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 22. April 2020 ergeben, und verweist wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort dargestellten Tatbest\u00e4nde. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>45.\u00a0a. Danach hat der Beschuldigte in der Zeit von September 2016 bis Januar 2020 in 7 F\u00e4llen vom Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte jedenfalls nicht binnen angemessener Frist an das Gericht \u00fcbersandt. In einem Fall hat er den vom Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht bis zum 1. August 2019 nicht abgegeben. Daraus folgt jedoch keine Berufspflichtverletzung.<\/p>\n<p>46.\u00a0Nach \u00a7 25 S. 2 der Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin sind Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung \u00c4rztinnen und \u00c4rzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie \u00fcbernommen haben, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Pflicht hat der Beschuldigte nicht verletzt. Die vorgenannte Regelung setzt eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) \u00dcbernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestand.<\/p>\n<p>47.\u00a0Eine Rechtspflicht, Befundberichte auszustellen, l\u00e4sst sich der ma\u00dfgeblichen Regelung in \u00a7 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. \u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht entnehmen. Nach \u00a7 118 Abs. 1 S. 1 SGG sind auf die Beweisaufnahme die \u00a7\u00a7 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, \u00a7\u00a7 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die \u00a7\u00a7 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Anzuwenden ist danach auch die f\u00fcr den Zeugenbeweis ma\u00dfgebliche Vorschrift des \u00a7 377 ZPO. Nach \u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO kann das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen f\u00fcr ausreichend erachtet. Es hat den Zeugen gem\u00e4\u00df \u00a7 377 Abs. 3 S. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet auf der Grundlage des \u00a7 377 Abs. 3 S. 3 ZPO die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Kl\u00e4rung der Beweisfrage f\u00fcr notwendig erachtet. Aus dieser im Grunde selbst erkl\u00e4renden Regelung leitet die einhellige Kommentierung des Prozessrechts ab, dass eine Rechtspflicht zur Abgabe eines Befundberichts nicht besteht (vgl. z.B. Greger in: Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, \u00a7 377 ZPO, Rn. 10; Pitz in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., \u00a7 118 SGG (Stand: 28.02.2019), Rn. 12; so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 \u2013 L 4 SF 11\/10 B \u2013 juris Rn. 15).<\/p>\n<p>48.\u00a0Anders verh\u00e4lt es sich bei einer Ladung als Zeuge. Gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit \u00a7 380 Zivilprozessordnung ZPO werden einem ordnungsgem\u00e4\u00df geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen unter den Voraussetzungen des \u00a7 381 Absatz 1 ZPO entschuldigt ist. Allerdings darf die Ladung des Zeugen nach der (uneinheitlichen) Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg nicht allein dazu dienen, die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nach \u00a7 377 Abs. 3 ZPO zu erzwingen. (Beschluss vom 21. Juni 2012 \u2013 L 13 SB 11\/11 B, BeckRS 2012, 71211, beck-online; Beschluss vom 13. Mai 2015 \u2013 L 27 R 65\/15 B \u2013 juris Rn. 15; a.A. Beschluss vom 1. August 2016 \u2013 L 11 SB 126\/16 B \u2013 juris Rn. 8). Jedenfalls d\u00fcrften diese Entscheidungen aufzeigen, dass auch nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg keine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Rechtspflicht zur Vorlage eines \u00e4rztlichen Befundberichts besteht.<\/p>\n<p>49.\u00a0Zudem m\u00fcsste der Arzt das Zeugnis verweigern, solange er der \u00e4rztlichen Schweigepflicht unterliegt. Andernfalls w\u00fcrde er ein Berufsvergehen begehen (\u00a7 9 Abs. 1 und 2 BO). Die Schweigepflicht folgt auch aus dem Behandlungsvertrag, der nach \u00a7 241 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassungspflichten begr\u00fcndet (Sch\u00fctze\/Bieresborn, 9. Aufl. 2020, SGB X \u00a7 76 Rn. 10 m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus macht sich ein Arzt gem\u00e4\u00df \u00a7 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers\u00f6nlichen Lebensbereich geh\u00f6rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Unter die Schweigepflicht fallen nicht nur die \u201eklassischen\u201c Erkenntnisse des Arztes \u00fcber Identit\u00e4t des Patienten, Krankheitsbild und -verlauf, also vor allem Anamnese, Diagnose, gew\u00e4hlte Therapie, Zwischenprognosen, eventuelle Therapiekorrekturen, Patientenakten, R\u00f6ntgenbilder und Ergebnisse sonstiger bildgebender Verfahren, Laborbefunde, Therapieergebnisse und Zufallsbefunde, sondern die Gesamtheit der Angaben des Patienten \u00fcber seine pers\u00f6nliche, famili\u00e4re, wirtschaftliche, berufliche, finanzielle, kulturelle und sonstige ihn zur Angabe offenbar bewegende soziale Situation sowie seine dar\u00fcber preisgegebenen Ansichten und Reflexionen (Sch\u00fctze\/Bieresborn, 9. Aufl. 2020, SGB X \u00a7 76 Rn. 11 m.w.N.).<\/p>\n<p>50.\u00a0Soweit das Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin in fr\u00fcheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, die Pflicht zur Erstellung von Befundberichten folge aus den Behandlungsvertr\u00e4gen mit den Patienten (Urteil vom 19. September 2007 \u2013 90 A 5.05 \u2013 juris Rn. 21) und einer Entbindung von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht bed\u00fcrfe es in diesen F\u00e4llen nicht (Urteil vom 15. November 2017 \u2013 90 K 8.14 T \u2013 juris Rn. 39) h\u00e4lt es an dieser Rechtsprechung nach erneuter Pr\u00fcfung der Rechtslage jedenfalls bezogen auf die Entbindung von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht nicht mehr fest. Auch andere Urteile von Berufsgerichten f\u00fcr Heilberufe enthalten \u00fcber die Behauptung hinaus, die Pflicht zur Abgabe von Befundberichten folge als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und geh\u00f6re damit zu den Kernpflichten der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit (VG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2001 \u2013 21 BG 3410\/00 \u2013 juris Rn. 17; VG Gie\u00dfen, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2013 \u2013 21 K 4379\/11.GI.B \u2013 juris Rn. 21), keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung geht wohl ebenfalls von einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag aus. Der BGH hat in einer Entscheidung eine vertragliche Verpflichtung des Arztes angenommen, ein \u00e4rztliches Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen, und hinsichtlich der Frist auf \u00a7 25 der (Muster-) Berufsordnung f\u00fcr die deutschen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte abgestellt (BGH, Urteil vom 22. November 2005 \u2013 VI ZR 126\/04 \u2013 juris Rn. 10). Das OLG Saarbr\u00fccken hat offen gelassen, ob die Pflicht zur Ausstellung eines Attestes, auch gegen\u00fcber einer Versicherung, eine vertragliche Nebenpflicht des Arztes darstellt oder insoweit ein eigenst\u00e4ndiger Werkvertrag geschlossen wird (OLG Saarbr\u00fccken, Urteil vom 27. Juli 2016 \u2013 1 U 147\/15 \u2013 juris Rn. 29) und im \u00dcbrigen den BGH zitiert (Rn. 30). Das OLG M\u00fcnchen hat eine vertragliche Nebenpflicht, bei Erstattung von Attesten f\u00fcr eine Versicherung sich von sich aus der Fristfrage anzunehmen und um die fristgem\u00e4\u00dfe Vorlage von Attesten bzw. Bescheinigungen bem\u00fcht sein zu m\u00fcssen, verneint (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 29. Juli 2004 \u2013 1 U 2965\/04 \u2013 juris Rn. 28). Das d\u00fcrfte sich allerdings auf eine fristgerechte Vorlage und nicht auf die Frage beziehen, ob eine vertragliche Nebenpflicht besteht. Jedenfalls w\u00fcrde eine vertragliche Nebenpflicht nur das Verh\u00e4ltnis der Vertragspartner betreffen. Daher m\u00fcsste neben der gesetzlichen Regelung \u00fcber die den Arzt gerade nicht verpflichtende Anforderung eines Befundberichts (\u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO) f\u00fcr eine vertragliche Nebenpflicht der Nachweis gef\u00fchrt werden, dass der jeweilige Vertragspartner die Abgabe eines Befundberichts gefordert hat. Dies k\u00f6nnte der Fall sein, wenn eine Entbindung von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht erkl\u00e4rt wurde, die sich auf den konkreten Arzt bezieht. Einen solchen Sachverhalt hat die Einleitungsbeh\u00f6rde jedoch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>51.\u00a0Abweichend von der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Berufsgerichts f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin l\u00e4sst sich eine Pflicht zur Abgabe von Befundberichten aus der Reglung in \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 BO nicht ableiten (so aber Urteil vom 17. September 2003 \u2013 90 A 6.02 \u2013 juris Rn. 19). Nach \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 BO haben \u00c4rztinnen und \u00c4rzte Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grunds\u00e4tzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gew\u00e4hren. Auf Verlangen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 BO Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Abgesehen davon, dass in \u00a7 25 S. 2 BO die speziellere Regelung \u00fcber \u00e4rztliche Gutachten und Zeugnisse enthalten ist, l\u00e4sst sich \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2 BO sowohl nach dem Rechtsverh\u00e4ltnis als auch nach dem Inhalt der Verpflichtung nicht auf eine schriftliche Auskunft eines sachverst\u00e4ndigen Zeugen \u00fcbertragen. Dieser soll gerade nicht nur Kopien von Unterlagen an den Patienten herausgeben, sondern gegen\u00fcber einer dritten Stelle eine eigenst\u00e4ndige Leistung durch Abfassen einer Auswertung erbringen.<\/p>\n<p>52.\u00a0\u00c4hnliches gilt f\u00fcr den vom Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg angeforderten Befundbericht. Insoweit bestimmt \u00a7 21 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB X, dass sich die Beh\u00f6rde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, wobei sie insbesondere Ausk\u00fcnfte jeder Art anfordern kann. F\u00fcr Zeugen und Sachverst\u00e4ndige besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 3 S. 1 SGB X eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht nach \u00a7 21 Abs. 3 S. 2 SGB X auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von<\/p>\n<p>53.\u00a0\u00a7 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung \u00fcber die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren H\u00f6he unabweisbar ist. Allerdings ist das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung, auf das gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das Gesetz \u00fcber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden ist, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet, keine Sozialleistung und deshalb auch nicht im Leistungskatalog des \u00a7 29 Abs. 1 SGB I idF des Art. 2 Nr. 9 SGB IX aufgef\u00fchrt (LPK-SGB IX\/Dirk H. Dau, 5. Aufl. 2019, SGB IX \u00a7 152 Rn. 7; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1997 \u2013 L 11 Vs 27\/97 \u2013 juris Rn. 19). Daher bestand in dem hier angeschuldigten Verfahren des Landesamtes f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg zur Feststellung des Grades der Behinderung auf dieser Grundlage keine Rechtspflicht zur Abgabe von Befundberichten.<\/p>\n<p>54.\u00a0Verweigern Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige in diesen F\u00e4llen ohne Vorliegen eines der in den \u00a7\u00a7 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gr\u00fcnde die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 S. 1 SGB X je nach dem gegebenen Rechtsweg das f\u00fcr den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverst\u00e4ndigen zust\u00e4ndige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Auch dies setzt allerdings eine ausdr\u00fccklich geregelte Rechtspflicht voraus (Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 26. August 2003 \u2013 L 5 KA 2906\/03 B \u2013 juris ff.; Luthe in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., \u00a7 21 SGB X (Stand: 26.11.2018), Rn. 25; Sch\u00fctze\/Siefert, 9. Aufl. 2020, SGB X \u00a7 21 Rn. 25; KassKomm\/Mutschler, 111. EL September 2020, SGB X \u00a7 21 Rn. 16).<\/p>\n<p>55.\u00a0Zudem folgt auch aus \u00a7 100 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass ein Arzt nur dann verpflichtet ist, dem Leistungstr\u00e4ger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, wenn es gesetzlich zugelassen ist (1.) oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat (2.). Es bedarf danach einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung \u00fcber die Auskunftspflicht oder einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die betroffenen Patienten. Es \u00fcberzeugt nicht, wenn in diesem Zusammenhang pauschal auf die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten gem\u00e4\u00df \u00a7 407 ZPO abgestellt wird (so aber OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2007 \u2013 LBGH A 11625\/06 \u2013 juris Rn. 14). Durch die Anforderung eines Befundberichts wird der behandelnde Arzt nicht zum Gutachter bestellt. Vielmehr wird der Arzt als sachverst\u00e4ndiger Zeuge t\u00e4tig (BSG Urteil vom 9. April 1997 \u2013 9 RVs 6\/96, BeckRS 1997, 30414381, beck-online). Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der wom\u00f6glich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabh\u00e4ngig vor (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 \u2013 2 B 23\/15 \u2013 juris Rn. 18).<\/p>\n<p>56.\u00a0Wie bereits angesprochen sieht auch \u00a7 9 Abs. 2 S. 1 BO vor, dass \u00c4rztinnen und \u00c4rzte zur Offenbarung befugt nur sind, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines h\u00f6herwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.<\/p>\n<p>57.\u00a0Daher h\u00e4lt das Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin an seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung, wonach gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde die Pflicht zur Erstattung von Befundberichten aus \u00a7\u00a7 21, 100 SGB X i.V.m. \u00a7 407 ZPO folge (Urteile vom 19. September 2007 \u2013 90 A 5.05 \u2013 juris Rn. 21 und vom 15. November 2017 \u2013 90 K 8.14 T \u2013 juris Rn. 39), nach erneuter Pr\u00fcfung der Rechtslage nicht mehr fest<\/p>\n<p>58.\u00a0Ma\u00dfgeblich ist im Verwaltungsverfahren zun\u00e4chst das einschl\u00e4gige Fachrecht. In dem hier angeschuldigten Fall hat sich das Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg auf das Gesetz \u00fcber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bezogen. Nach \u00a7 12 Abs. 2 S. 1 und 3 KOVVfG kann die Verwaltungsbeh\u00f6rde mit Einverst\u00e4ndnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten von privaten \u00c4rzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt haben, Ausk\u00fcnfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen. Dabei hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 S. 2 KOVVfG f\u00fcr die Wahrung des \u00e4rztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen. Ob daraus eine Rechtspflicht zur Abgabe eines Befundberichts folgt, erscheint fraglich. Allgemein wird die Auffassung vertreten, das KOVVfG f\u00fchre nach seiner weitgehenden Abl\u00f6sung durch das SGB X nur noch ein Schattendasein. Wesentliche Besonderheiten enthalte es nicht mehr (LPK-SGB IX\/Dirk H. Dau, 5. Aufl. 2019, SGB IX \u00a7 152 Rn. 6). Daher kann angenommen werden, dass die Regelung \u00fcber \u00a7 100 SGB X nicht hinausgeht. In der Kommentierung wird zudem angenommen, aus \u201esoweit \u2026 erforderlich\u201c folge, dass der Tr\u00e4ger zur Erf\u00fcllung einer von ihm zu erf\u00fcllenden Aufgabe der Auskunft im Einzelfall bed\u00fcrfen m\u00fcsse. Dies sei anzunehmen, wenn ihm ohne die erbetende Information die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben unm\u00f6glich sei oder jedenfalls wesentlich erschwert werde (Mutschler in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., \u00a7 100 SGB X (Stand: 03.01.2020), Rn. 24). Auch dies l\u00e4sst sich f\u00fcr den von dem Landesamt f\u00fcr Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in der Schwerbehindertenangelegenheit der Patientin am 14. Januar 2019 angeforderten Befundbericht ausschlie\u00dfen. Nach den Vermerken vom 19. November 2019 im Vorgang der Einleitungsbeh\u00f6rde wurde der Vorgang von dem Landesamt bereits am 1. August 2019 abgeschlossen, ein Befundbericht werde nicht mehr ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>59.\u00a0Davon ausgehend ist der Beschuldigte von den im Er\u00f6ffnungsbeschluss unter 1. und 4. aufgef\u00fchrten Anschuldigungen freizustellen, da er rechtlich zur Abgabe der Befundberichte nicht verpflichtet war und folglich mit seiner Unterlassung nicht gegen \u00a7 25 S. 2 BO versto\u00dfen konnte. Verst\u00f6\u00dfe gegen die Rechtsplicht, vor dem Sozialgericht als sachverst\u00e4ndiger Zeuge auszusagen, wirft die Einleitungsbeh\u00f6rde dem Beschuldigten nicht ausdr\u00fccklich als Berufsvergehen vor. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem Beschuldigten im Er\u00f6ffnungsbeschluss zur Last gelegten Verfehlungen (vgl. \u00a7 30 Abs. 2 Satz 2 KammerG). Der Er\u00f6ffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des berufsgerichtlichen Verfahrens, \u00fcber den das berufsgerichtliche Urteil nicht hinausgehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 \u2013 OVG 90 H 3.18 \u2013 juris Rn. 33). Danach lautet der aus dem dargestellten Lebenssachverhalt abgeleitete Vorwurf der Einleitungsbeh\u00f6rde, der Beschuldigte habe angeforderte Befundberichte nicht binnen angemessener Frist erstellt.<\/p>\n<p>60.\u00a0b. Der Beschuldigte hat die Berufspflicht verletzt, der \u00c4rztekammer bei Verdacht einer nicht gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung Auskunft zu erteilen. Diese Berufspflicht ergibt sich bereits aus \u00a7 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KammerG und ist in \u00a7 2 Abs. 6 der Berufsordnung der \u00c4rztekammer Berlin in den Fassungen von 2005 und 2014 im Wesentlichen gleichlautend ausgeformt. Danach hat der Arzt auf Anfragen der \u00c4rztekammer, welche diese zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Zeit zu antworten. Nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 KammerG geh\u00f6rt es u.a. zu den Aufgaben der \u00c4rztekammer, auf die Einhaltung der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften hinzuwirken. Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe kann es notwendig sein, Sachverhalte durch entsprechende Anfragen an die Kammermitglieder zu kl\u00e4ren (vgl. Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2003 \u2013 90 A 6.02 \u2013 juris Rn. 22).<\/p>\n<p>61.\u00a0Zwar muss ein Arzt die Anfragen nicht beantworten, wenn er sich dadurch selbst straf- oder berufsordnungsrechtlich belasten w\u00fcrde. Insoweit ist die Regelung in \u00a7 20 Abs. 1 S. 3 BDG f\u00fcr das beh\u00f6rdliche Disziplinarverfahren (i.V.m. \u00a7 92 BlnHKG i.V.m. \u00a7 24 KammerG, \u00a7 41 DiszG) \u00fcbertragbar, wonach es dem Beamten freisteht, sich m\u00fcndlich oder schriftlich zu \u00e4u\u00dfern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. zur Schutzfunktion dieser Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 \u2013 2 C 12\/17 \u2013 juris Rn. 18 ff.) Ein berufsordnungsrechtlicher Versto\u00df liegt gleichwohl vor, wenn der Beschuldigte auf die Anfragen \u00fcberhaupt nicht reagiert und nicht einmal mitgeteilt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Insoweit besteht eine Parallele zu dem Auskunftsverweigerungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 55 StPO (vgl. Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2003 \u2013 90 A 6.02 \u2013 juris Rn. 22; Pr\u00fctting in: Ratzel\/Lippert\/Pr\u00fctting, MBO-\u00c4 1997, 7. Aufl. 2018, \u00a7 2 Rn. 42). Nach allgemeiner Auffassung entf\u00e4llt nach dieser Rechtsvorschrift die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur dann, wenn der Betroffene die Aussageverweigerung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt; er darf die belastenden Tatsachen nicht einfach nur verschweigen (vgl. KK-StPO\/Bader, 8. Aufl. 2019, StPO \u00a7 55 Rn. 12; BeckOK StPO\/Huber, 34. Ed. 1.7.2019, StPO \u00a7 55 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Entsprechend hat auch der BGH zur Auskunftsverpflichtung von Rechtsanw\u00e4lten gegen\u00fcber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach \u00a7 56 BRAO angenommen, das Auskunftsverweigerungsrecht setze voraus, dass sich der Befragte ausdr\u00fccklich darauf beruft (Urteil vom 27. Februar 1978 \u2013 AnwSt (R) 13\/77 \u2013, BGHSt 27, 374-380, BGHZ 71, 162-162, Rn. 26).<\/p>\n<p>62.\u00a0Danach hat der Beschuldigte diese Berufspflicht verletzt, indem er auf die Schreiben der Einleitungsbeh\u00f6rde vom 3. November 2017, 5. Februar 2018, 23. April 2018 und 12. Juli 2018 (2.) sowie deren Schreiben vom 23. Mai 2019 und 2.Juli 2019 (betreffend Frau S&#8230;), 1. Oktober 2019 (betreffend Herrn A&#8230;) und 1. November 2019 (betreffend Herrn W&#8230;) (5.). nicht reagierte. Da die Einleitungsbeh\u00f6rde ihn jeweils ausdr\u00fccklich belehrt hatte, dass er es geltend machen m\u00fcsse, wenn er sich nicht \u00e4u\u00dfern wolle, liegt ein vors\u00e4tzlicher Versto\u00df vor. Die vorgetragene \u00dcberlastung kann den Beschuldigten nicht durchgreifend entschuldigen, da es in seiner Verantwortung liegt, seine Praxis so zu organisieren, dass alle erforderlichen T\u00e4tigkeiten durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Schuldausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>63.\u00a0c. Die strafbare unberechtigte Titelf\u00fchrung stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar. Nach \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO ist berufswidrige, insbesondere irref\u00fchrende Werbung untersagt. Die unberechtigte Verwendung akademischer Grade und Titel ist geeignet, gegen\u00fcber den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck \u00fcber die wissenschaftliche Qualifikation des so Bezeichneten zu erwecken und daher irref\u00fchrend (Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., \u00a7 5 UWG, Stand: 1. Mai 2016, Rn. 686; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011 \u2013 3 U 7\/11 \u2013 juris Rn. 37 ff.; OLG, Urteil vom 27. Oktober 2010 \u2013 5 U 91\/10 \u2013 juris Rn. 35). Diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verletzt, als er in der Zeit vom 29. April 2014 bis zum 15. Februar 2019, insbesondere am 29. April 2014, 15. Oktober 2014, 10. M\u00e4rz 2015, 8. Oktober 2015, 22. Februar 2016, 22. August 2016, 14. November 2016, 2. August 2017, 26. Juni 2018, 14. September 2018, 27. November 2018, 1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 bei der jeweiligen Nachschau durch die Einleitungsbeh\u00f6rde auf seiner Internetseite mit dem akademischen Grad Dr. med. auftrat.<\/p>\n<p>64.\u00a0Allerdings \u00fcberschneidet sich dieser Zeitraum teilweise mit den in den rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 (mindestens seit dem 27. September 2017) und vom 31. Oktober 2018 (vom 10. September 2018 bis zum 11. Oktober 2018) angegebenen Tatzeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>65.\u00a0Insoweit ist das Ma\u00dfnahmeverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 92 BlnHKG i.V.m. \u00a7 24 KammerG, \u00a7 14 Abs. 1 DiszG zu beachten (Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2010 \u2013 90 K 6.10 T \u2013 juris Rn. 2). Nach der letztgenannten Vorschrift d\u00fcrfen nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts im Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte 1. ein Verweis, eine Geldbu\u00dfe oder eine K\u00fcrzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine K\u00fcrzung der Dienstbez\u00fcge oder eine Zur\u00fcckstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zus\u00e4tzlich erforderlich ist, um eine Beamtin oder einen Beamten zur Pflichterf\u00fcllung anzuhalten.<\/p>\n<p>66.\u00a0Dabei gilt wegen der Einheit des Dienstvergehens allerdings, dass materiell-rechtlich eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder \u00e4u\u00dferen Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbstst\u00e4ndigkeit haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zul\u00e4ssig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel f\u00fcr sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ist. Der Zeitablauf ist jedoch ein blo\u00dfes Beweiszeichen. Nur wenn zwischen mehreren Pflichtverletzungen kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, ist eine isolierte Betrachtungsweise m\u00f6glich und geboten (Herrmann\/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR\/BeamtenStrafR, Teil II. Rn. 22, 23, beck-online). Danach kann hier wegen der weiteren Zeitabschnitte und des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem Fehlverhalten gegen\u00fcber der Einleitungsbeh\u00f6rde kein Ma\u00dfnahmeverbot angenommen werden.<\/p>\n<p>67.\u00a0Auch insoweit liegt eine vors\u00e4tzliche und schuldhafte Berufspflichtverletzung vor. Dem Beschuldigten ist die Gestaltung seiner Praxishomepage zuzuschreiben. Auch wenn ihm die nur eingeschr\u00e4nkt glaubhaften praktischen Schwierigkeiten, die falsche Angabe zu l\u00f6schen, zugute gehalten werden, hebt dies seine Verantwortung nicht auf.<\/p>\n<p>68.\u00a03. Gegen den Beschuldigten ist daher allein wegen der im Er\u00f6ffnungsbeschluss unter 2., 3. und 5. dargestellten Handlungen eine berufsgerichtliche Ma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen. Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Ma\u00dfnahme ist das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Pers\u00f6nlichkeit des Beschuldigten, das Ausma\u00df seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu ber\u00fccksichtigen, das Ansehen der Angeh\u00f6rigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Integrit\u00e4t und Zuverl\u00e4ssigkeit eines Berufstr\u00e4gers zu sichern, um so die Funktionsf\u00e4higkeit des Berufsstandes zu gew\u00e4hrleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der beruflichen T\u00e4tigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Pers\u00f6nlichkeit beeinflussenden Faktoren geh\u00f6ren die Einsichtsf\u00e4higkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpers\u00f6nlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit seiner Berufsaus\u00fcbung zu w\u00fcrdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des k\u00fcnftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zuk\u00fcnftig zu unterlassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 \u2013 OVG 90 H 2.18 \u2013 juris Rn. 109).<\/p>\n<p>69.\u00a0Grunds\u00e4tzlich kommen nach \u00a7 17 Abs. 1 KammerG in abgestufter Form und teilweise gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 KammerG auch kumulativ eine Warnung (1.), ein Verweis (2.), eine Geldbu\u00dfe bis zu 50.000,- Euro (3.), die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts (4.) und die Feststellung, dass der Beschuldigte unw\u00fcrdig ist, seinen Beruf auszu\u00fcben (5.), als Sanktionen in Frage.<\/p>\n<p>70.\u00a0Aus diesem Katalog ist hier wegen der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls ein Verweis angemessen, da der Beschuldigte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat und sich nach seiner glaubhaften Einlassung eine Wiederholung ausschlie\u00dfen l\u00e4sst. Zwar ist erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass er wiederholt und beharrlich in seinem Rechtsverh\u00e4ltnis zu der Einleitungsbeh\u00f6rde Anfragen nicht beantwortet hat. Zu seinen Lasten gehen dabei die lange Dauer des Fehlverhaltens und der Umstand, dass die Einleitungsbeh\u00f6rde auf ihn in der Vergangenheit in drei einschl\u00e4gigen F\u00e4llen wegen der Verletzung von Berufspflichten einwirken musste.<\/p>\n<p>71.\u00a0Die irref\u00fchrende Werbung ist dagegen auch aus der Sicht der Einleitungsbeh\u00f6rde weniger gravierend. Der Beschuldigte hat seine Internetseite inzwischen ge\u00e4ndert. Mit Stand: 7. Dezember 2020, tritt er nicht mehr als \u201eDr. med.\u201c auf; die Angaben zu seinem Lebenslauf mit der behaupteten Promotion sind dort nicht mehr enthalten (http:\/\/www.kreuzberger-orthopaedicum.de\/facharzt-berlin-orthopaede-watermann-orthopaedie-unfallchirurgie-berlin-kreuzberg.html). In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat er best\u00e4tigt, dass die vom Strafgericht verh\u00e4ngten Geldstrafen ihren Zweck erreicht haben.<\/p>\n<p>72.\u00a0Grunds\u00e4tzlich reicht der Rahmen der angemessenen Ma\u00dfnahmen als Sanktion f\u00fcr das Fehlverhalten des Beschuldigten bis zu der von der Einleitungsbeh\u00f6rde beantragten Geldbu\u00dfe. Davon hat das Berufsgericht jedoch mit Blick auf das einsichtige Verhalten des Beschuldigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung und die finanziellen Belastungen, denen der Beschuldigte in der Vergangenheit als Folge seines Fehlverhaltens ausgesetzt war, Abstand genommen. Nach \u00a7 17 Abs. 3 KammerG sind bei einer Geldbu\u00dfe die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschuldigten zu ber\u00fccksichtigen. Der damit verbundene Rechtsgedanke, dass die Sanktion auch in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen sein muss, rechtfertigt es hier von einer Geldbu\u00dfe insgesamt Abstand zu nehmen, da der Beschuldigte schon durch die von der Einleitungsbeh\u00f6rde verh\u00e4ngten Auflagen und die Geldstrafen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung belastet wurde, die eine weitere Geldbu\u00dfe als unangemessen erscheinen l\u00e4sst. Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe, weil die R\u00fcgebescheide mit Geldauflagen teilweise ein Verhalten des Beschuldigten sanktionierten, das nach den Auff\u00fchrungen unter 2.a. keine Berufspflichtverletzung darstellt.<\/p>\n<p>73.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 41 DiszG, \u00a7 77 Abs. 1 BDG i.V.m. \u00a7 155 Abs. 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu teilen Zwar k\u00f6nnte ein Unterliegen im Sinne des \u00a7 154 Abs. 1 VwGO angenommen werden, weil gegen den Beschuldigten eine Sanktion verh\u00e4ngt wird. Insoweit wird die Ansicht vertreten, wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens komme in diesem Fall eine Kostenteilung nicht in Betracht (Berufsobergericht f\u00fcr Heilberufe bei dem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 \u2013 OVG 90 H 3.18 \u2013 juris Rn. 54 und Urteil vom 9. Dezember 2008 \u2013 OVG 90 H 4.07 \u2013 juris Rn. 31). Jedenfalls f\u00fcr den Fall, dass der Beschuldigte von den Anschuldigungen weitgehend freizustellen ist und nur wegen drei von f\u00fcnf angeschuldigten Berufsvergehen verurteilt wird, folgt das Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin dieser Auffassung nicht. Sie widerspricht der gesetzlichen Regelung in \u00a7 155 Abs. 1 VwGO und f\u00fchrte jedenfalls in F\u00e4llen, in denen sich die Anschuldigungen weitgehend als unbegr\u00fcndet erweisen, zu unbilligen Ergebnissen (vgl. zum Disziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 \u2013 2 A 5\/09 \u2013 juris Rn. 46).<\/p>\n<p>74.\u00a0Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 708 Nr. 11, \u00a7 711 Satz 1 und 2 i.V.m. \u00a7 709 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229&text=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+2.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229&title=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+2.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229&description=Berufsgericht+f%C3%BCr+Heilberufe+Berlin.+Aktenzeichen%3A+90+K+2.19+T\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Berufsgericht f\u00fcr Heilberufe Berlin Entscheidungsdatum: 04.06.2021 Aktenzeichen: 90 K 2.19 T FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2229\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2229","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2229","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2229"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2229\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2230,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2229\/revisions\/2230"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2229"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2229"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2229"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}