{"id":2225,"date":"2021-07-21T07:18:19","date_gmt":"2021-07-21T07:18:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225"},"modified":"2021-07-21T07:18:19","modified_gmt":"2021-07-21T07:18:19","slug":"vg-berlin-1-kammer-aktenzeichen-1-l-285-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225","title":{"rendered":"VG Berlin 1. Kammer. Aktenzeichen: 1 L 285\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. Kammer<br \/>\nEntscheidungsdatum: 04.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 1 L 285\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0604.1L285.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsteller.<br \/>\nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Der Antrag,<\/p>\n<p>2.\u00a0den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 VwGO zu verpflichten, eine Genehmigung f\u00fcr das Aufh\u00e4ngen von 85 doppelseitigen Plakaten der Gr\u00f6\u00dfe DIN A1 an Laternenmasten im Bereich<\/p>\n<p>3.\u00a0&#8211; Grunewaldstra\u00dfe 3-11, 12163\/12165 Berlin<br \/>\n&#8211; Albrechtstra\u00dfe 1-87, 12165\/12167 Berlin<br \/>\n&#8211; Schlo\u00dfstra\u00dfe 31-34, 12163 Berlin<br \/>\n&#8211; Schlo\u00dfstra\u00dfe 82-84 bis 46, 12165 Berlin,<br \/>\n&#8211; Steglitzer Damm 1-128, 12169 Berlin,<br \/>\n&#8211; Halskestra\u00dfe 32-47, 12167 Berlin<br \/>\n&#8211; Siemensstra\u00dfe 1-17, 12247 Berlin<br \/>\n&#8211; Leonorenstra\u00dfe 17-102, 12247 Berlin<br \/>\n&#8211; Hanna-Renate-Laurien-Platz 1, 12247 Berlin<br \/>\n&#8211; Kaiser-Wilhelm-Stra\u00dfe 81a-93, 12247 Berlin<br \/>\n&#8211; Paul-Schneider-Stra\u00dfe 1-47, 12247 Berlin<br \/>\n&#8211; Kaiser-Wilhelm-Stra\u00dfe 76-78 bis 63, 12247 Berlin<\/p>\n<p>4.\u00a0f\u00fcr den Zeitraum 4. Juni 2021 bis 18. Juni 2021 zu erteilen,<\/p>\n<p>5.\u00a0hat keinen Erfolg. Der zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (\u00a7 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 ZPO).<\/p>\n<p>6.\u00a0Nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Einstweilige Abordnungen sind auch in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, f\u00fcr den der Antragsteller vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbed\u00fcrftigkeit einer vorl\u00e4ufigen Regelung begr\u00fcndet, glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotener summarischer Pr\u00fcfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Sondernutzungserlaubnis.<\/p>\n<p>7.\u00a0Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis (zur Genehmigungspflicht des Aufstellens von Werbeplakaten mit politischen Informationen im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum siehe nur Herber, in: Kodal, Handbuch Stra\u00dfenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 26, Rn. 115) richtet sich nach \u00a7\u00a7 11 Abs. 1, 2 BerlStrG, gegebenenfalls in Verbindung mit \u00a7 13 BerlStrG und \u00a7 46 StVO (Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 \u2013 VG 1 L 285.11, juris Rn. 8).<\/p>\n<p>8.\u00a0Au\u00dfer Frage steht und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, dass sich die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Sondernutzungserlaubnis nicht nach \u00a7 11 Abs. 2 a BerlStrG richtet. Nach Satz 1 dieser durch das Erste Gesetz zur \u00c4nderung des Berliner Stra\u00dfengesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) eingef\u00fcgten Vorschrift sind Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und B\u00fcrgerbegehren stehen, ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis sp\u00e4testens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Auf diese Privilegierung (\u201esind \u2026 zu erlauben\u201c) kann sich der Antragsteller nicht berufen, da die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag, zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen erst am 26. September 2021 stattfinden.<\/p>\n<p>9.\u00a0Einschl\u00e4gig ist allein \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG. Danach soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Entscheidung \u00fcber die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist hiernach nicht in das Belieben der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gestellt. Erforderlich ist vielmehr stets eine nachvollziehbare Abw\u00e4gung der zu ber\u00fccksichtigenden Interessen. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Interessen im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG umfasst \u00fcber den engen stra\u00dfen(verkehrs)rechtlichen Bezug hinausgehende \u00f6ffentliche Belange. Eine Beschr\u00e4nkung allein auf stra\u00dfenbezogene \u00f6ffentliche Interessen enth\u00e4lt das 2005 ge\u00e4nderte Berliner Stra\u00dfengesetz durch den Wegfall der \u201einsbesondere\u201c-Aufz\u00e4hlungen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 \u2013 OVG 1 B 65.10, juris Rn. 19 ff.). Dies h\u00e4tte angesichts der Gesetzeshistorie, wonach sich das Recht der Sondernutzungserlaubnisse im Berliner Stra\u00dfengesetz durch die Benennung auch stra\u00dfenferner Belange schon immer von den Regelungen anderer Bundesl\u00e4nder unterschied, einer deutlichen Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurft. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur \u00c4nderung des Berliner Stra\u00dfengesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) mit \u00a7 11 Abs. 2a BerlStrG betreffend Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit einer grundrechtlich besonders gesch\u00fctzten Sondernutzung, z.B. aus Anlass von Wahlk\u00e4mpfen, stehen, die Relevanz sonstiger \u00f6ffentlicher Interessen geregelt, wie den Schutz des Stadt- und Ortsbildes sowie von Orten mit st\u00e4dtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender \u00fcberregionaler Bedeutung. Das w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, wenn er davon ausgegangen w\u00e4re, dass ohnehin nur noch stra\u00dfen- und widmungsrechtliche Belange mit dem Interesse an der Sondernutzung abzuw\u00e4gen w\u00e4ren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 1 S 127\/20, S. 3 ff. BA).<\/p>\n<p>10.\u00a0Ob \u00f6ffentliche Interessen \u00fcberwiegen, bedarf einer wertenden Gegen\u00fcberstellung der betroffenen \u00f6ffentlichen Belange mit den schutzw\u00fcrdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers. Dabei ist es den Berliner Bezirken unbenommen, zur Sicherung einer einheitlichen und willk\u00fcrfreien Genehmigungspraxis generalisierende Festlegungen zu treffen. Den angerufenen Gerichten obliegt die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die angestrebte einheitliche Genehmigungspraxis im Einzelfall rechtm\u00e4\u00dfig oder ob unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eine abweichende Ermessensentscheidung gefordert ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2021 \u2013 OVG 1 S 127\/20, S. 4 BA). Der Antragsgegner f\u00fchrt aus, er habe zwar kein verschriftetes Sondernutzungskonzept, aber gleichwohl habe sich eine generalisierende Verwaltungspraxis zum Umgang mit Antr\u00e4gen auf Genehmigung zum Anbringen von Werbeplakaten an Lichtmasten herausgebildet. Seine Verwaltungspraxis sei restriktiv. Nur ausnahmsweise w\u00fcrde Werbung an Lichtmasten zugelassen f\u00fcr Zirkus- und Jahrmarktveranstaltungen sowie f\u00fcr besondere Veranstaltungen wie z.B. die Lange Nacht der Museen. Es solle verhindert werden, dass das Stadtbild durch fortgesetzte Plakatwerbung an Lichtmasten unterschiedlicher Nutzer beeintr\u00e4chtigt werde und Fahrzeugf\u00fchrer vom Stra\u00dfenverkehr abgelenkt w\u00fcrden. Gegen diese generalisierende Festlegung, der folgend der Antragsgegner die Genehmigung f\u00fcr die beantragten Werbeplakate versagt hat, gibt es nichts zu erinnern. Sowohl der Schutz des Stadtbildes als auch die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs stellen schutzw\u00fcrdige \u00f6ffentliche Belange dar. Dass das Anbringen von 85 Werbeplakaten im Format A1 an Lichtmasten im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum des Bezirks Steglitz-Zehlendorf \u00fcber einen Zeitraum von zwei Wochen die genannten \u00f6ffentlichen Belange ber\u00fchrt, liegt auf der Hand. Denn Sinn und Zweck der Werbeplakate ist es gerade, Aufmerksamkeit zu erregen. Die Ver\u00e4nderung des Stadtbildes und die Erregung der Aufmerksamkeit auch von Fahrzeugf\u00fchrern ist ihnen immanent. Nicht anderes folgt aus dem vom Antragsteller angef\u00fchrten Beschluss der Kammer vom 30. November 2007. Diese Entscheidung, in der es hei\u00dft, dass \u00f6ffentliche Interessen durch eine nur geringf\u00fcgige Plakatierung schon im Ansatz kaum ber\u00fchrt werden, erging in Bezug auf das Anbringen von Werbeplakaten an Lichtmasten im Zusammenhang mit einem Volksbegehren. Sie betraf einen nicht verallgemeinerungsf\u00e4higen Einzelfall. Denn die Kammer hob \u2013 was die Gegen\u00fcberstellung der Interessen anging \u2013 entscheidend die besondere Bedeutung von Volksbegehren als Mittel direkter Demokratie hervor (Beschluss der Kammer vom 30. November 2007 \u2013 VG 1 A 287.07, juris Rn. 12). Da die Zul\u00e4ssigkeit von Werbeanlagen im Zusammenhang u.a. mit Volksbegehren jedoch nunmehr jedoch spezialgesetzlich in \u00a7 11 Abs. 2a BerlStrG geregelt ist, k\u00f6nnen die Aussagen des Beschlusses nicht zur Entscheidung \u00fcber den hier gestellten Antrag fruchtbar gemacht werden. Vielmehr ist anerkannt, dass politische Werbung auch angesichts der Bedeutung des Parteienprivilegs (Art. 21 GG) au\u00dferhalb der \u201ehei\u00dfen\u201c Wahlkampfphase, die nach \u00a7 11 Abs. 2a BerlStrG sieben Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag beginnt, den f\u00fcr alle Stra\u00dfennutzer geltenden Reglementierungen des Stra\u00dfenrechts unterf\u00e4llt (siehe hierzu n\u00e4her Urteil der Kammer vom 24. August 2020 \u2013 1 K 11.18, juris Rn. 25; vgl. auch VG M\u00fcnchen, Beschluss vom 24. Oktober 2007 \u2013 M 22 S 07.4730, juris Rn. 35 ff.).<\/p>\n<p>11.\u00a0Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsgegner die restriktive Genehmigungspraxis in Bezug auf das Anbringen von Werbeplakaten an Lichtmasten einheitlich und willk\u00fcrfrei aus\u00fcbt. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller am 26. Februar 2021 eine Sondernutzungserlaubnis f\u00fcr das Anbringen von 40 Werbeplakaten im Format DIN A1 an Laternenmasten erteilte, folgt nichts Gegenteiliges. Es ist nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelte, der nicht geeignet ist, ein systematisches Hinwegsetzen \u00fcber die beh\u00f6rdlichen Ziele erkennen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2018 \u2013 OVG 1 N 23.18, S. 4 BA und Beschluss vom 16. Februar 2021 \u2013 OVG 1 N 97.20, S. 3 BA). Selbst wenn man dies anders s\u00e4he, gilt, dass der Antragsgegner \u2013 wie er in seiner Antragserwiderung (dort S. 7 unten) bekr\u00e4ftigte \u2013 wieder zu seiner restriktiven Verwaltungspraxis zur\u00fcckgekehrt ist. Es steht ihm frei, seine Verwaltungspraxis zu \u00e4ndern, um auf ausgemachte Missst\u00e4nde zu reagieren, sofern er sich dabei innerhalb der durch das Berliner Stra\u00dfengesetz gesetzten Grenzen bewegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2021 \u2013 OVG 1 N 97.20, S. 2 BA). Im Hinblick auf die sich sehr schnell \u00e4ndernden Verkehrsverh\u00e4ltnisse besteht kein Vertrauen in die k\u00fcnftige Beibehaltung einer etablierten Verwaltungspraxis (vgl. Herber, in: Kodal, Handbuch Stra\u00dfenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 26, Rn. 20).<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den h\u00e4lftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225&text=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+285%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225&title=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+285%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2225&description=VG+Berlin+1.+Kammer.+Aktenzeichen%3A+1+L+285%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin 1. 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