{"id":2223,"date":"2021-07-21T07:06:46","date_gmt":"2021-07-21T07:06:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223"},"modified":"2021-07-21T07:06:46","modified_gmt":"2021-07-21T07:06:46","slug":"beteiligung-des-integrationsamtes-bei-beendigung-eines-beamtenverhaeltnisses-eines-schwerbehinderten-beamten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223","title":{"rendered":"Beteiligung des Integrationsamtes bei Beendigung eines Beamtenverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Beamten"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 4 S 47\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0607.OVG4S47.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Beteiligung des Integrationsamtes bei Beendigung eines Beamtenverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Beamten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Beamten bedarf keiner vorherigen Beteiligung des Integrationsamtes.(Rn.2)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, VG 26 L 174\/20<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf \u00fcber 3.000 bis 4.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gr\u00fcnde, auf deren \u00dcberpr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr\u00e4nkt ist, rechtfertigen keine \u00c4nderung des Beschlusses vom 17. September 2020, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 26 K 173\/20 gegen die Entlassung des schwerbehinderten Antragstellers aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf abgelehnt hat.<\/p>\n<p>2.\u00a01. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Entlassung ohne Zustimmung des Integrationsamtes formell rechtswidrig sei. Nach \u00a7 168 SBG IX bedarf die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die gefestigte deutsche Rechtsprechung, nach der eine entsprechende Anwendung der Norm auf die Entlassung von Beamten auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte ausscheide (siehe OVG M\u00fcnster, Beschluss vom 13. September 2012 \u2013 1 A 644\/12 \u2013 juris Rn. 7 m.w.N.). Er meint jedoch, aus dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes vom 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 C 406\/15 \u2013 (Milkova) ergebe sich die Notwendigkeit, \u00a7 168 SGB IX aufgrund Europarechts auf die Entlassung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf durch den Dienstherrn entsprechend anzuwenden (ebenso von Roetteken, jurisPR-ArbR 16\/2017 Anm. 4 Abschnitt D). Das \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>3.\u00a0Nach der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000\/78\/EG im Licht des VN-\u00dcbereinkommens und in Verbindung mit dem in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat erlaube, mit einer Regelung Arbeitnehmern mit bestimmten Behinderungen einen spezifischen vorherigen Schutz bei Entlassung zu gew\u00e4hren, ohne einen solchen Schutz auch Beamten mit den gleichen Behinderungen zuzubilligen, es sei denn, dass ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erwiesen sei, was zu pr\u00fcfen Sache des nationalen Gerichts sei. Bei dieser Pr\u00fcfung m\u00fcsse der Vergleich der Situationen auf einer Pr\u00fcfung aller ma\u00dfgeblichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der Stellung der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung einerseits und der Beamten mit der gleichen Behinderung andererseits beruhen, wobei insbesondere das Ziel des Schutzes vor der Entlassung zu ber\u00fccksichtigen sei (EuGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 C-406\/15 \u2013 juris Rn. 64). Sollten die genannten Normen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, m\u00fcsste der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften, die Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung sch\u00fctzen, so ausgeweitet werden, dass diese Schutzvorschriften auch Beamten mit der gleichen Behinderung zugutek\u00e4men (a.a.O. Rn. 70).<\/p>\n<p>4.\u00a0Wie dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes zu entnehmen ist, erlaubt das bulgarische Recht die K\u00fcndigung von Arbeitnehmern und von Beamten, wenn Betriebe bzw. Beh\u00f6rden durch Stellenabbau verkleinert werden sollen (Urteil vom 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 C-406\/15 \u2013 juris Rn. 17, 22, 23). K\u00f6nnen danach betriebliche Erfordernisse dieselbe Behandlung beider Besch\u00e4ftigungsgruppen rechtfertigen, mag das einen gleichen K\u00fcndigungsschutz schwerbehinderter Beamter in Bulgarien notwendig machen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 C-406\/15 \u2013 juris Rn. 61). Die Rechtslage in Deutschland ist aber damit nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Vergleich der Stellung der Arbeitnehmer einerseits, der Beamten andererseits ergibt bei einer Pr\u00fcfung aller ma\u00dfgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, dass im deutschen Recht schwerbehinderte Beamte in Bezug auf eine \u201eK\u00fcndigung\u201c (Entlassung) nicht schlechter gestellt sind als Arbeitnehmer. Sie sind vielmehr besser gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Beamtenverh\u00e4ltnis ist aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG durch das Lebenszeitprinzip gepr\u00e4gt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 \u2013 2 BvR 2055\/16 \u2013 juris Rn. 64). Das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit bildet die Regel (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Demgem\u00e4\u00df ist die Entlassung eines Beamten die Ausnahme (\u00a7 21 Nr. 1 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 22, 23 BeamtStG). Auch der Verlust der Beamtenrechte durch Strafurteil (\u00a7 21 Nr. 2, \u00a7 24 BeamtStG) und die Entfernung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis nach den Disziplinargesetzen (\u00a7 21 Nr. 3 BeamtStG), die in einem weiteren (europarechtlichen) Sinne als \u201eK\u00fcndigung\u201c verstanden werden k\u00f6nnten, sind als Beendigungsgr\u00fcnde die seltene und stets durch den Beamten selbst verschuldete Ausnahme. Charakteristisch f\u00fcr die Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze, ggf. die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf\u00e4higkeit (\u00a7 21 Nr. 4, \u00a7\u00a7 25, 26 BeamtStG). Die Betreffenden genie\u00dfen im Ruhestand weiterhin die Rechte auf Alimentation (\u00a7 4 Abs. 1, 2 LBeamtVG) und F\u00fcrsorge (\u00a7 45 Satz 1 BeamtStG: \u201eauch f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses\u201c).<\/p>\n<p>7.\u00a0Demgegen\u00fcber ist im Arbeitsverh\u00e4ltnis das Lebenszeitprinzip nicht die Regel. Arbeitnehmer sind gem\u00e4\u00df \u00a7 620 Abs. 2 und 3, \u00a7 622 BGB k\u00fcndbar. Im Anwendungsbereich des K\u00fcndigungsschutzgesetzes setzt die K\u00fcndigung von Arbeitnehmern voraus, dass Gr\u00fcnde in ihrer Person oder ihrem Verhalten vorliegen oder dringende betriebliche Erfordernisse ihrer Weiterbesch\u00e4ftigung entgegenstehen (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Das ist, soweit es um dringende betriebliche Erfordernisse geht, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auch bei l\u00e4ngerer Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, h\u00f6herem Lebensalter, nennenswerten Unterhaltspflichten und bei Schwerbehinderung des Arbeitnehmers m\u00f6glich, bei pers\u00f6nlichen bzw. verhaltensbedingten Gr\u00fcnden ohnehin.<\/p>\n<p>8.\u00a0In der vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof verlangten Pr\u00fcfung aller ma\u00dfgeblichen nationalen Rechtsvorschriften wird die Besserstellung der schwerbehinderten Beamten gegen\u00fcber den schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht dadurch eingeebnet oder gar in ihr Gegenteil verkehrt, dass die Beamtenverh\u00e4ltnisse auf Widerruf und auf Probe durch Entlassung ohne Zustimmung des Integrationsamtes beendet werden k\u00f6nnen (\u00a7 23 Abs. 3, 4 BeamtStG). Im einschl\u00e4gigen Europarecht ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zul\u00e4ssigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (EuGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2017 \u2013 C-406\/15 \u2013 juris Rn. 55).<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Schaffung der vorl\u00e4ufigen Arten der Beamtenverh\u00e4ltnisse liegt zugrunde, dass ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit nach den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht sofort begr\u00fcndet werden darf. Ihm geht typischerweise mit dem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf ein Vorbereitungsdienst (\u00a7 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und mit dem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe eine Zeit der Bew\u00e4hrung (\u00a7 4 Abs. 3 Buchst. a, \u00a7 10 Satz 1 BeamtStG) voraus. Der Vorbereitungsdienst als Finanzanw\u00e4rter in der Steuerverwaltung (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StLV) vermittelt gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 StLV in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 StBAG in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen F\u00e4higkeiten und Kenntnisse, die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind (in Berlin: Laufbahngruppe 2, siehe \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StLV und \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 StBAG). Der Vorbereitungsdienst schlie\u00dft mit der Laufbahnpr\u00fcfung ab (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 StBAG). Die auf Ausbildung und Bew\u00e4hrung zielenden Zeiten in den Beamtenverh\u00e4ltnissen auf Widerruf und auf Probe sind gemessen am Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit typischerweise kurz. Diese Zeiten der Pr\u00fcfung im weiten Sinne sind der Preis einer Bindung auf Lebenszeit, in der schwerbehinderte Beamte dann wesentlich bessergestellt sind als Schwerbehinderte mit Arbeitsvertrag.<\/p>\n<p>10.\u00a02. Der Antragsteller meint des Weiteren, das Verwaltungsgericht h\u00e4tte die Beteiligung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Frauenvertretung und des Personalrats nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df ansehen d\u00fcrfen. Das Verwaltungsgericht hat f\u00fcr gen\u00fcgend erachtet, dass diese Stellen die Entlassungsverf\u00fcgung am 14. August 2019 gegenzeichneten. Der Antragsteller vermisst eine erneute Befassung der Stellen zum einen nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2019 \u2013 VG 26 L 607.19 \u2013 und zum anderen vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2020. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Stellen mit ihren \u00c4u\u00dferungen die Entscheidung des Antragsgegners beeinflusst h\u00e4tten.<\/p>\n<p>11.\u00a0Aus dieser Argumentation ergibt sich nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Entlassung. Der Personalrat hat nach \u00a7 88 Nr. 11 PersVG mitzubestimmen bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf ohne eigenen Antrag. Die Zustimmung muss gem\u00e4\u00df \u00a7 79 Abs. 1 PersVG vorliegen, bevor die beabsichtigte Ma\u00dfnahme ergriffen wird. Das Gesetz benennt keinen Mitbestimmungstatbestand f\u00fcr bereits mit Zustimmung vorgenommene Entlassungen in Bezug auf das gerichtliche Vorverfahren, Eilverfahren und Klagen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 17. April 2020 \u2013 2 B 3.20 \u2013 juris Rn. 9 zur Erhebung einer Disziplinarklage). Dasselbe gilt f\u00fcr die Frauenvertreterin. Denn deren Beteiligung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Satz 4 LGG vor der Befassung des Personalrats, in dringenden F\u00e4llen zeitgleich und keinesfalls sp\u00e4ter (dazu Senatsbeschluss vom 2. Juli 2018 \u2013 OVG 4 S 3.18 \u2013 juris Rn. 5). Auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist nach \u00a7 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor einer Entscheidung der Dienststellenleitung anzuh\u00f6ren. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die drei Stellen \u00fcber alle Weiterungen auf dem Laufenden gehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>12.\u00a03. Schlie\u00dflich meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht h\u00e4tte dessen Entlassung auch als materiell rechtswidrig erkennen m\u00fcssen. Es h\u00e4tte nicht der Querschnittsbetrachtung der Amts\u00e4rzte folgen d\u00fcrfen. Diese h\u00e4tten au\u00dfer Acht gelassen, dass dem Antragsteller im juristischen Studium nach den Schwierigkeiten im Jahr 2002 noch eine passable Examenshausarbeit gelungen sei und er die Mindestpunktzahl aus den Aufsichtsarbeiten nur knapp verfehlt habe. Der Antragsteller gibt zum Versuch der Pr\u00fcfungswiederholung zu bedenken, dass seine Behinderung selbst unter Fach\u00e4rzten noch weitestgehend unbekannt gewesen sei und sich Stellen und F\u00f6rderm\u00f6glichkeiten erst entwickelt h\u00e4tten, er gleichwohl viele H\u00fcrden habe \u00fcberwinden k\u00f6nnen. Der Antragsteller r\u00e4umt ein, dass eine Autismus-Spektrum-St\u00f6rung nicht heilbar sei, es komme jedoch auf den Umgang mit ihr an. Wie sein Arzt ausgesagt habe, seien bereits Verbesserungen im Beschwerdebild erzielt worden. Dem w\u00fcrden die Amts\u00e4rzte nicht gerecht. Sie seien nicht bereit, medizinisches Neuland zu betreten. Er d\u00fcrfe nicht f\u00fcr ausbildungsunf\u00e4hig gehalten werden. Der f\u00fcnfj\u00e4hrige Ausschluss von der Ausbildung sei treuwidrig. Er h\u00e4tte in der Zeit an weiteren Pr\u00fcfungen teilnehmen k\u00f6nnen. Dann h\u00e4tte es die Gelegenheit gegeben zu pr\u00fcfen, ob die amts\u00e4rztliche Prognose sich realisiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>13.\u00a0Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat auf \u00a7 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG verwiesen, wonach Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden k\u00f6nnen. Es hat hinzugef\u00fcgt, dass angesichts von \u00a7 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG eine Entlassung ausgesprochen werden d\u00fcrfe, wenn ernsthafte Zweifel best\u00fcnden, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Bef\u00e4higung f\u00fcr die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen k\u00f6nne. Das schlie\u00dfe begr\u00fcndete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung f\u00fcr die angestrebte Beamtenlaufbahn ein.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Antragsteller wendet sich nicht gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2020 \u2013 OVG 4 S 27\/20 \u2013 juris Rn. 4). Ihm gelingt es mit seinem Vorbringen nicht, die vom Verwaltungsgericht bejahten ernsthaften Zweifel daran auszur\u00e4umen, dass er die Laufbahnpr\u00fcfung \u00fcberhaupt bestehen k\u00f6nnte. Der im Jahr 1974 geborene Antragsteller befindet sich seit September 2011 im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf. Er erhielt die Gelegenheit zum Neubeginn der Ausbildung im Oktober 2014. Einer schriftlichen Pr\u00fcfung unterzog er sich zuletzt im Januar 2015. Das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 21. Dezember 2018, nach Gegenvorstellungen bekr\u00e4ftigt im Sommer 2019, st\u00fctzte sich auf die fach\u00e4rztliche Zusatzbegutachtung vom 12. Dezember 2018, nach der zu konstatieren sei, dass der Antragsteller den gesundheitlichen Anforderungen der anspruchsvollen Ausbildung nicht gewachsen sei.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Vorbereitungsdienst dauert nach \u00a7 5 Abs. 2 StLV in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 StBAG drei Jahre; er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verl\u00e4ngert werden (siehe auch \u00a7 11 StBAPO). Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten; nach mindestens vier, h\u00f6chstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenpr\u00fcfung abzulegen (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 3, 5 StBAG). Darin soll der Beamte zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten geeignet erscheint, den Studiengang f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 StBAPO). Die Zwischenpr\u00fcfung und die Laufbahnpr\u00fcfung f\u00fcr den gehobenen Dienst umfassen unter anderem jeweils f\u00fcnf schriftliche Aufgaben (\u00a7 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StBAPO). Gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 3 Satz 1 StBAPO sind den Beamten mit Schwerbehinderung im Pr\u00fcfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gew\u00e4hren. Die fachlichen Anforderungen d\u00fcrfen jedoch nicht herabgesetzt werden (\u00a7 35 Abs. 3 Satz 3 StBAPO).<\/p>\n<p>16.\u00a0Der Antragsteller best\u00e4tigt mit seinem Beschwerdevorbringen in der Sache die ernsthaften Zweifel daran, dass er die Laufbahnbef\u00e4higung wird erwerben k\u00f6nnen. Mit der Ansicht, er sei nicht ausbildungsunf\u00e4hig, formuliert er nicht den Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ernsthafte Zweifel am Erwerb der Laufbahnbef\u00e4higung berechtigt seien. Der Antragsteller behauptet nicht, er sei nunmehr gewiss pr\u00fcfungsf\u00e4hig. Erhielte er die von ihm angestrebte weitere Chance, was praktisch einen Neuanfang notwendig machen und eine Dauer des Beamtenverh\u00e4ltnisses auf Widerruf von zumindest 13 Jahren nach sich ziehen d\u00fcrfte, w\u00e4re der Vorbereitungsdienst ein Wagnis mit offenem Ausgang. Nach den amts\u00e4rztlichen Feststellungen ist hingegen der negative Ausgang absehbar. Mit der davon abweichenden Prognose des Privatarztes war der amts\u00e4rztliche Dienst bereits befasst, wie das Verwaltungsgericht unbestritten festh\u00e4lt. Wenn der Antragsteller bedauert, es sei wertvolle Zeit verstrichen, ohne dass er seine Pr\u00fcfungsf\u00e4higkeit h\u00e4tte erproben und unter Beweis stellen k\u00f6nnen, \u00e4ndert das nichts an den bestehenden ernsthaften Zweifeln.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>18.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223&text=Beteiligung+des+Integrationsamtes+bei+Beendigung+eines+Beamtenverh%C3%A4ltnisses+eines+schwerbehinderten+Beamten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223&title=Beteiligung+des+Integrationsamtes+bei+Beendigung+eines+Beamtenverh%C3%A4ltnisses+eines+schwerbehinderten+Beamten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2223&description=Beteiligung+des+Integrationsamtes+bei+Beendigung+eines+Beamtenverh%C3%A4ltnisses+eines+schwerbehinderten+Beamten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. 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