{"id":2221,"date":"2021-07-21T07:01:35","date_gmt":"2021-07-21T07:01:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221"},"modified":"2021-07-21T07:01:35","modified_gmt":"2021-07-21T07:01:35","slug":"stoma-versorgung-stomabeutelwechsel-verrichtungsbezogene-krankheitsspezifische-pflegemassnahmen-hkp-rl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221","title":{"rendered":"Stoma-Versorgung &#8211; Stomabeutelwechsel &#8211; verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen &#8211; HKP-RL"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.06.2021<br \/>\nRechtskraft: ja<br \/>\nAktenzeichen: L 1 KR 416\/20 NZB<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0607.L1KR416.20NZB.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Stoma-Versorgung &#8211; Stomabeutelwechsel &#8211; verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen &#8211; HKP-RL<\/strong><\/p>\n<p>Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang<br \/>\nvorgehend SG Berlin, 28. September 2020, S 91 KR 1305\/17, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Im Streit steht die Erstattung von Kosten in H\u00f6he von 514,76 \u20ac f\u00fcr Leistungen der h\u00e4uslichen Krankenpflege zur Stoma-Versorgung vom 26. Januar 2017 bis 31. M\u00e4rz 2017.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin ist hochgradig sehbehindert. Das linke Auge musste ihr entfernt werden. Beim rechten Auge besteht ein Sehverm\u00f6gen von unter 10 %.<\/p>\n<p>3.\u00a0Im Oktober 2016 traten als Folge einer Hemikolektomie (Teil-Dickdarmentfernung) aufgrund einer perforierten Sigmadivertikulitis erhebliche Komplikationen ein, die dazu f\u00fchrten, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Ileostoma, einem k\u00fcnstlichen D\u00fcnndarmausgang, versorgt werden musste. Ihr behandelnder Hausarzt verordnete am 24. Januar 2017 zur Sicherung der ambulanten \u00e4rztlichen Behandlung h\u00e4usliche Krankenpflege f\u00fcr die Zeit bis zum 31. M\u00e4rz 2017 in Form des Wechselns des Stomabeutels alle zwei Tage.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 eine Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr diese Leistung ab. Das Wechseln des Stoma-Beutels sei keine von der Krankenkasse zu erbringende Leistung im Sinne der Richtlinie zur Verordnung h\u00e4uslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie, HKP-RL). Danach sei eine Behandlung von k\u00fcnstlich geschaffenen Ausg\u00e4ngen wie das Desinfizieren der Wunde, Verbandwechsel und Pflege nur bei akuten entz\u00fcndlichen Ver\u00e4nderungen mit L\u00e4sionen der Haut verordnungsf\u00e4hig (Nr. 28 der Anlage zur HKP-RL). Solche Entz\u00fcndungen gingen aus der vorliegenden \u00e4rztlichen Verordnung nicht hervor.<\/p>\n<p>5.\u00a0Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 28. September 2020 den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Kl\u00e4gerin die Kosten i. H. v. 513,67 \u20ac (richtig: 514,76) f\u00fcr Leistungen der h\u00e4uslichen Krankenpflege zur Stoma Versorgung vom 26. Januar 2017 bis 31. M\u00e4rz 2017 zu erstatten. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nach \u00a7 13 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V) zu. Denn die Beklagte habe den Antrag auf Gew\u00e4hrung der Sachleistung h\u00e4uslicher Krankenpflege zu Unrecht abgelehnt. Nach \u00a7 37 Abs. 2 SGB V i. V. m. der HKP- RL erhielten Versicherte unter anderen in ihrem Haushalt Behandlungspflege als h\u00e4usliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der \u00e4rztlichen Behandlung erforderlich sei. Der Anspruch umfasse verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen auch in den F\u00e4llen, in denen dieser Hilfebedarf auch bei der Feststellung von Pflegebed\u00fcrftigkeit nach \u00a7\u00a7 14 und 15 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI) zu ber\u00fccksichtigen sei. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchre einen eigenen Haushalt, in welchem die h\u00e4usliche Krankenpflege erbracht worden sei. Sie sei alleinstehend, sodass die Pflege nicht von einer in ihrem Haushalt lebenden Person habe geleistet werden k\u00f6nnen (\u00a7 37 Abs. 3 SGB V). Der Stomabeutel-Wechsel sei zur Sicherung des Ziels der \u00e4rztlichen Behandlung der fast blinden Kl\u00e4gerin erforderlich gewesen. Das Wechseln sei eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahme, zu deren Leistung in erster Linie die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet gewesen sei. Die Leistung sei auch in dem \u00e4rztlich verordneten und in Anspruch genommenen Umfang erforderlich gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 16. Juli 2014 (B 3 KR 2\/13 R) ausgef\u00fchrt, dass krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen solche seien, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht w\u00fcrden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet seien und dazu beitr\u00f6gen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh\u00fcten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Ma\u00dfnahmen typischerweise nicht von einem Arzt sondern von Vertretern medizinischer Heilberufe oder auch von Laien erbracht w\u00fcrden. Verrichtungsbezogen sein solche krankheitsspezifischen Pflegema\u00dfnahmen, wenn sie untrennbarer Bestandteil einer der in \u00a7 14 Abs. 4 SGB XI aufgef\u00fchrten Verrichtungen seien oder mit einer solchen Verrichtung objektiv notwendig in untrennbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchzuf\u00fchren seien. Der Gesetzgeber habe f\u00fcr alle verrichtungsbezogenen Ma\u00dfnahmen der Behandlungssicherungspflege eine doppelte Zust\u00e4ndigkeit von Krankenkassen und Pflegekassen geschaffen. Die Parallelit\u00e4t und Gleichrangigkeit der Anspr\u00fcche gegen die Krankenkasse wie der Pflegekasse komme unter anderem in \u00a7 13 Abs. 2 SGB XI zum Ausdruck, wonach die Leistungen der h\u00e4uslichen Krankenpflege nach \u00a7 37 SGB V unber\u00fchrt blieben. Der Stomabeutel-Wechsel sei hier eine krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegema\u00dfnahme, die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Beklagten zu leisten sei. Der k\u00fcnstliche Darmausgang beruhe urs\u00e4chlich auf der Darmerkrankung. Er habe &#8211; zumindest anfangs geplant vor\u00fcbergehend &#8211; daf\u00fcr sorgen sollen, dass die Darmerkrankung der Kl\u00e4gerin heile. Die notwendigen Wechsel des Beutels seien untrennbarer Bestandteil der K\u00f6rperpflege bzw. der Darmentleerung, welche die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer sehr eingeschr\u00e4nkten Sehf\u00e4higkeit nicht selbst habe durchf\u00fchren habe k\u00f6nnen. Die Regelungen der HKP-RL einschlie\u00dflich der das Leistungsverzeichnis beinhaltenden Anlage stehe dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entgegen. Bereits \u00a7 2 Abs. 4 der HKP-RL regele, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen als Behandlungspflege im Rahmen der Sicherungspflege auch dann verordnet werden k\u00f6nnten, wenn dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebed\u00fcrftigkeit in der Pflegeversicherung bereits ber\u00fccksichtigt worden sei. Auch z\u00e4hle \u00a7 2 Abs. 6 HKP-RL beispielhaft einige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen auf. Soweit in der Anlage der HKP-RL ein Leistungsverzeichnis mit den verordnungsf\u00e4higen Leistungen enthalten sei und dort Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur H\u00e4ufigkeit der Verrichtungen getroffen seien, seien dies Empfehlungen f\u00fcr den Regelfall, von denen in begr\u00fcndeten F\u00e4llen abgewichen werden k\u00f6nne. Die HKP-RL sei nicht so zu verstehen, dass die bei der Grundpflege aufgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen als Ma\u00dfnahme der Behandlungspflege von vornherein nicht in Betracht k\u00e4men. Denn eine solche Auslegung verstie\u00dfe gegen die ausdr\u00fcckliche gesetzliche Bestimmung des \u00a7 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V, mit welcher der Gesetzgeber klargestellt habe, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegema\u00dfnahmen vom Anspruch auf Behandlungssicherungspflege umfasst seien. Bei grundpflegerischen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nne es daher \u00dcberschneidungsbereiche geben, wenn diese zugleich krankheitsspezifisch seien und der Behandlungssicherung dienten. Auch stelle der HKP-RL keinen abschlie\u00dfenden Leistungskatalog dar (insgesamt Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2014). Die Kl\u00e4gerin habe glaubhaft ausgef\u00fchrt, dass es zur Fixierung eines Beutels am Stoma notwendig sei, die Basisplatte passgenau und m\u00f6glichst steril auf die \u00d6ffnung zu kleben. Dies k\u00f6nne die hochgradig sehbehinderte Kl\u00e4gerin nicht leisten. Gleiches gelte f\u00fcr die Reinigung der Stellen, an welcher sich der Ausgang befinde. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass es sich insoweit um Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen handele, da Entz\u00fcndungen vermieden werden sollten. Allerdings sei die Grenze zwischen Pr\u00e4vention und Behandlung flie\u00dfend. Es k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin nicht zugemutet werden, dass es erst zu Entz\u00fcndungen kommen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>6.\u00a0Gegen diese ihr am 30. September 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 30. Oktober 2020. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, die Annahme einer Leistung der Behandlungssicherungspflege durch das SG stehe im Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Obergerichte. Indem es auf die hochgradige Sehbehinderung der Kl\u00e4gerin abstelle, verkenne das SG, dass der Umfang der eigenen Ressourcen zur pflegerischen Selbstversorgung kein ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Unterscheidung zwischen Behandlungs- und Grundpflege im Sinne der HKP-RL sei. Insoweit weiche das SG von der Entscheidung des BSG vom 13. Juni 2006 (B 8 KN 4\/04 KR R) ab.<\/p>\n<p>7.\u00a0Dem Rechtsstreit komme auch grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu, da das SG offensichtlich davon ausgehe, dass h\u00e4uslichen Krankenpflege zur Versorgung eines k\u00fcnstlichen K\u00f6rperausgangs bereits immer dann durch die gesetzliche Krankenkasse zu leisten sei, wenn der Versicherte durch Behinderungen oder andere Einschr\u00e4nkungen seiner F\u00e4higkeit zur Eigenversorgung beraubt sei. Dies betreffe eine Vielzahl von Leistungsf\u00e4llen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>8.\u00a0Die gem\u00e4\u00df \u00a7 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zul\u00e4ssige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG vom 28. September 2020 ist unbegr\u00fcndet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zul\u00e4ssig noch sind Zulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.<\/p>\n<p>9.\u00a0Nach \u00a7 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 \u20ac nicht \u00fcbersteigt. Dies gilt nach \u00a7 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen f\u00fcr mehr als ein Jahr betrifft. Im Streit ist hier der Sache nach eine Kostenerstattung in H\u00f6he von nur 514,76 \u20ac. Die Berufung ist damit nach dem Gesetz grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Berufung ist auch nicht nach \u00a7 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.<\/p>\n<p>11.\u00a0Nach \u00a7 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach \u00a7 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht \u00fcbereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht \u00fcbereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grunds\u00e4tzlichen widersprochen haben (Leitherer in Meyer-Ladewig\/Keller\/Leitherer\/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, \u00a7 160 Rdnr. 13-14 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>13.\u00a0Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht vor. Das SG hat nicht die Differenzierung zwischen Grundpflege und Behandlungspflege verkannt. Es folgt vielmehr der Rechtsprechung des BSG. Danach gibt es f\u00fcr krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegema\u00dfnahmen eine Doppelzust\u00e4ndigkeit von Krankenkassen und Pflegekassen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2014 &#8211; B 3 KR 2\/13 R &#8211; Rdnr. 20), obwohl bei diesen Ma\u00dfnahmen der Grundpflege zuzuordnende Leistungen erforderlich sind. In dem vom BSG entschiedenen Fall des An- und Ablegens eines Verbandes betrifft dies das damit notwendig verbundene An- und Ausziehen der Kleidung (vgl. \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI; BSG, a. a. O Rdnr. 22f), hier die Beachtung der notwendigen Hygiene und konkret der Umgang mit Stoma.<\/p>\n<p>14.\u00a0Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des BSG vom 13. Juni 2006 (B 8 KN 4\/4 KR R) ab. Zur Definition einer Behandlungspflege \u00fcbernimmt das SG vielmehr die entsprechenden Passagen aus dem Urteil des BSG vom 16. Juli 2014 (a. a. O. Rdnr. 18), welche im Kern mit den Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 13. Juni 2006 (a. a. O. Juris-Rdnr. 17) \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Das SG hat auch ausgef\u00fchrt, dass es hier um eine Ma\u00dfnahme zur Linderung von Krankheitsbeschwerden bzw. der Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit gehe, auch wenn (dazu) pr\u00e4ventiv Entz\u00fcndungen vermieden werden sollten.<\/p>\n<p>16.\u00a0Selbst wenn das Sozialgericht unzutreffend subsumiert haben sollte, l\u00e4ge darin noch keine Abweichung von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vor.<\/p>\n<p>17.\u00a0Abweichungen von einer Entscheidung des hiesigen Gerichts tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>18.\u00a0Die Rechtssache hat auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/p>\n<p>19.\u00a0Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung \u00fcber den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grunds\u00e4tzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, sie also f\u00fcr den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch au\u00dfer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits h\u00f6chstrichterlich entschieden ist.<\/p>\n<p>20.\u00a0Es ergibt sich bereits aus der HKP-RL, dass oftmals gerade nur aufgrund von Behinderungen ein Anspruch auf h\u00e4usliche Krankenpflege bestehen kann, beispielsweise bei der Blutzuckermessung, dem Richten von Injektionen oder der Medikamentengabe, Nr. 11, 19 und 26 der Anlage zur HKP-RL.<\/p>\n<p>21.\u00a0Die dargestellte Rechtsprechung des BSG hat im \u00dcbrigen bereits gekl\u00e4rt, dass Ma\u00dfnahmen nicht als solche der Behandlungspflege von vornherein ausscheiden, weil sie in der HKP-RL unter der Grundpflege aufgef\u00fchrt sind (BSG, a. a. O, Rdnr. 25). Zudem stellen die HKP-RL keinen abschlie\u00dfenden Leistungskatalog \u00fcber die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der h\u00e4uslichen Krankenpflege dar. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss hat keine Erm\u00e4chtigung zur Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen (BSG, a. a. O. Rdnr 27, vgl. auch BSG, B. v. 15. M\u00e4rz 2018 -B 3 KR 62\/17 B- Rdnr. 10).<\/p>\n<p>22.\u00a0Speziell f\u00fcr die Stomapflege reduziert die HKP-RL im \u00dcbrigen die Verordnungsf\u00e4higkeit gar nicht auf die Erschwernis akuter entz\u00fcndlicher Ver\u00e4nderungen mit L\u00e4sionen der Haut (Nr. 28 der Anlage zur HKP-RL). Bestandteil der Nr. 28 ist n\u00e4mlich auch die Bemerkung \u201esiehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)\u201c.<\/p>\n<p>23.\u00a0In der Spalte Bemerkung findet sich dort folgende erg\u00e4nzende Regelung:<\/p>\n<p>24.\u00a0\u201eDie Abdeckung oder der Wechsel der Abdeckung ist auch ohne Entz\u00fcndungen mit L\u00e4sionen der Haut verordnungsf\u00e4hig, wenn damit insbesondere durch erhebliche Sch\u00e4digungen mentaler Funktionen (z.B. Kognition, Ged\u00e4chtnis, Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Orientierung, psychomotorische Unruhe) bedingte gesundheitsgef\u00e4hrdende Handlungen des Patienten an der Katheteraustrittsstelle oder dem Katheter wirksam verhindert werden k\u00f6nnen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.\u201c<\/p>\n<p>25.\u00a0Diese Ausnahme vom Tatbestand der akuten entz\u00fcndlichen Ver\u00e4nderung mit Hautl\u00e4sionen soll aufgrund des Verweises auch f\u00fcr die Stomabehandlung gelten.<\/p>\n<p>26.\u00a0Abgesehen davon regelt \u00a7 1 Abs. 4 HKP-RL, dass die verordnungsf\u00e4higen Ma\u00dfnahmen zwar grunds\u00e4tzlich dem als Anlage beigef\u00fcgten Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind und dort nicht aufgef\u00fchrte Ma\u00dfnahmen grunds\u00e4tzlich nicht verordnungs- und genehmigungsf\u00e4hig sind. Letztere sind jedoch dann in medizinisch zu begr\u00fcndenden Ausnahmef\u00e4llen verordnungs- und genehmigungsf\u00e4hig, wenn sie Bestandteil des \u00e4rztlichen Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekr\u00e4ften erbracht werden sollen.<\/p>\n<p>27.\u00a0Nur erg\u00e4nzend sei darauf hingewiesen, dass eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im konkreten Fall auch ausscheidet, weil es gar nicht darauf ankommt, ob es sich hier um Behandlungs- oder Grundpflege gehandelt hat. Denn nach Aktenlage war die Beklagte zur Leistung jedenfalls nach \u00a7 37 Abs. 1a SGB V verpflichtet. Nach dieser seit Januar 2016 geltenden Vorschrift erhalten Versicherte nach schwerer Krankheit, (auch) die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, soweit keine Pflegebed\u00fcrftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 nach dem SGB XI vorliegt.<\/p>\n<p>28.\u00a0Bei der Darmerkrankung der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine schwere Krankheit. Pflegebed\u00fcrftigkeit ist nach Aktenlage vom MDK verneint worden.<\/p>\n<p>29.\u00a0Schlie\u00dflich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund \u00a7 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Versto\u00df gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen k\u00f6nnen. Dies ist schon dann der Fall, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Urteil gekommen w\u00e4re. Dabei ist bei der Pr\u00fcfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird. Ein solcher m\u00f6glicherweise erheblicher Verfahrensmangel auf dem Weg zum Urteil liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat weder solche Gr\u00fcnde geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte f\u00fcr deren Vorliegen auch nur im Ansatz ersichtlich.<\/p>\n<p>30.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>31.\u00a0Dieser Beschluss kann gem\u00e4\u00df \u00a7 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach \u00a7 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221&text=Stoma-Versorgung+%E2%80%93+Stomabeutelwechsel+%E2%80%93+verrichtungsbezogene+krankheitsspezifische+Pflegema%C3%9Fnahmen+%E2%80%93+HKP-RL\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221&title=Stoma-Versorgung+%E2%80%93+Stomabeutelwechsel+%E2%80%93+verrichtungsbezogene+krankheitsspezifische+Pflegema%C3%9Fnahmen+%E2%80%93+HKP-RL\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221&description=Stoma-Versorgung+%E2%80%93+Stomabeutelwechsel+%E2%80%93+verrichtungsbezogene+krankheitsspezifische+Pflegema%C3%9Fnahmen+%E2%80%93+HKP-RL\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum: 07.06.2021 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: L 1 KR 416\/20 NZB FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2221\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2221","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2221","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2221"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2221\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2222,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2221\/revisions\/2222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2221"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2221"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2221"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}