{"id":2215,"date":"2021-07-20T21:04:42","date_gmt":"2021-07-20T21:04:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215"},"modified":"2021-07-20T21:04:42","modified_gmt":"2021-07-20T21:04:42","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-25-senat-aktenzeichen-l-25-as-1335-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat. Aktenzeichen: L 25 AS 1335\/17"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 25 AS 1335\/17<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0607.L25AS1335.17.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende &#8211; Leistungsausschluss f\u00fcr Auszubildende &#8211; Aufhebung der Leistungsbewilligung &#8211; Anh\u00f6rungsmangel &#8211; keine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anh\u00f6rung &#8211; Ablauf der R\u00fccknahmefrist<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Nachholung der fehlenden Anh\u00f6rung w\u00e4hrend des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Beh\u00f6rde dem Betroffenen in einem mehr oder minder f\u00f6rmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Pr\u00fcfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festh\u00e4lt. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelm\u00e4\u00dfig ein gesondertes Anh\u00f6rungsschreiben, eine angemessene \u00c4u\u00dferungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Beh\u00f6rde und deren abschlie\u00dfende \u00c4u\u00dferung zum Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung. (Rn.29)<\/p>\n<p>2. Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachholung der Anh\u00f6rung zu erm\u00f6glichen, ist nicht sachdienlich, wenn kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anh\u00f6rungsmangels \u00fcberfl\u00fcssig w\u00fcrde. Dies ist der Fall, wenn die Jahresfrist des \u00a7 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht gewahrt werden kann. Dann kann die Aussetzung zur Durchf\u00fchrung eines f\u00f6rmlichen Anh\u00f6rungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der R\u00fccknahmefrist des \u00a7 45 Abs 4 S 2 SGB X f\u00fchren w\u00fcrde. (Rn.30)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 26. Mai 2017, S 168 AS 15187\/16, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin deren au\u00dfergerichtliche Kosten f\u00fcr das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid f\u00fcr den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die 1989 geborene Kl\u00e4gerin und ihre 2010 geborene Tochter bewohnten eine Wohnung zu einer monatlichen Warmmiete von 556,67 Euro (ab dem 1. September 2015, vorher 541,31 Euro). Als Einkommen standen Kindergeld in H\u00f6he von monatlich 184,- Euro und ein Unterhaltsvorschuss in H\u00f6he von monatlich 253,- Euro (ab dem 1. August 2015, vorher 241,- Euro) zur Verf\u00fcgung. Auch f\u00fcr den Streitzeitraum wurde der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 22. Mai 2015 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) in H\u00f6he von monatlich 813,30 Euro bewilligt (Regelbedarf 399,- Euro, Mehrbedarf f\u00fcr Alleinerziehende 143,64 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 270,66 Euro).<\/p>\n<p>3.\u00a0Am 21. Juli 2015 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten, an einem Kolleg ihr Abitur nachmachen zu wollen, wof\u00fcr sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) beantragt habe.<\/p>\n<p>4.\u00a0Mit \u00c4nderungsbescheid vom 5. August 2015 setzte der Beklagte die Erh\u00f6hung des Unterhaltsvorschusses (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unver\u00e4nderter Bewilligungsbetrag), mit weiterem \u00c4nderungsbescheid vom 24. August 2015 die Mieterh\u00f6hung (Anspruch der Kl\u00e4gerin 820,98 Euro, davon 278,34 Euro KdU) um.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Kl\u00e4gerin, die schon in der Vergangenheit zwischenzeitlich Wohngeld erhalten hatte, beantragte am 18. September 2015 bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abt. Jugend, Familie, Gesundheit und B\u00fcrgerdienste \u2013 Amt f\u00fcr B\u00fcrgerdienste \u2013 (nachfolgend Wohngeldstelle) Wohngeld. Sie erkl\u00e4rte, trotz mehrmaliger Anfragen bei dem Beklagten wie auch der Wohngeldstelle habe man ihr keine sichere Auskunft geben k\u00f6nnen, welche Leistung vorrangig sei, weswegen sie bei dem Beklagten nach \u00a7 27 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Bewilligung von KdU beantragt habe. In der Tat hatte sie bei dem Beklagten am 18. September 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt, den dieser mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 17. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. M\u00e4rz 2016 ablehnte.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die Kl\u00e4gerin setzte den Beklagten am 15. September 2015 \u00fcber die ihr bewilligten Leistungen nach dem BAf\u00f6G in Kenntnis. Sie reichte einen Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin \u2013 Abt. Soziales und Gesundheit \u2013 Amt f\u00fcr Ausbildungsf\u00f6rderung (nachfolgend BAf\u00f6G-Amt) vom 4. September 2015 ein, mit dem ihr f\u00fcr den Besuch des B-Kollegs \u2013 Institut zur Erlangung der Hochschulreife &#8211; f\u00fcr den Zeitraum August bis November 2015 ein monatlicher Zuschuss von 548,- Euro bewilligt worden war; dieser Bescheid wurde intern bei dem Beklagten am 23. November 2015 an die zust\u00e4ndige Leistungsabteilung weitergeleitet. Mit Bescheid vom 6. November 2015 wurde der BAf\u00f6G-Betrag auf monatlich 685,- Euro erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>7.\u00a0Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 die Bewilligung von Alg II auf. Im Anh\u00f6rungsschreiben vom 23. November 2015 vor Erlass des Bescheides hatte der Beklagte als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Aufhebung \u00a7 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt. Im Anh\u00f6rungsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie habe den Beklagten umgehend \u00fcber die Bewilligung von BAf\u00f6G in Kenntnis gesetzt und sicherheitshalber am 18. September 2015 den Antrag nach \u00a7 27 Abs. 3 SGB II gestellt. Obwohl sie rechtzeitig den BAf\u00f6G-Erhalt mitgeteilt habe, sei ihr Alg II weitergezahlt worden, so dass sie angenommen habe, dass ihr Alg II trotz des Schulbesuchs zustehe. Abschlie\u00dfend bat sie um eine Entscheidung zu ihren Gunsten, da sie nicht habe wissen k\u00f6nnen, dass der Bezug von BAf\u00f6G dem Alg II-Anspruch entgegen stehe.Mit Bescheid vom 17. M\u00e4rz 2016 hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2015 auf.<\/p>\n<p>8.\u00a0Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 h\u00f6rte der Beklagte die Kl\u00e4gerin abermals zu seiner Absicht an, Alg II aufzuheben und entsprechende Erstattung zu verlangen. Als Aufhebungszeitraum benannte der Beklagte den 1. August bis zum 30. November 2015. Daran schlossen sich Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber an, dass bei Absolvierung einer BAf\u00f6G-f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Die Ausf\u00fchrungen zur beabsichtigten Aufhebungsentscheidung schlossen mit dem Hinweis, \u201edie Entscheidung w\u00e4re mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft, wie oben ausgef\u00fchrt, aufzuheben, da eine wesentliche \u00c4nderung in den Verh\u00e4ltnissen eingetreten ist (\u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X).\u201c. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte hierzu, sie sei diesbez\u00fcglich bereits erfolgreich in Widerspruch gegangen.<\/p>\n<p>9.\u00a0Mit Bescheid vom 23. August 2016 hob der Beklagte Leistungen f\u00fcr August 2015 in H\u00f6he von 669,66 Euro und gest\u00fctzt auf \u00a7 48 SGB X und f\u00fcr September bis November 2015 in H\u00f6he von monatlich 677,34 Euro und gest\u00fctzt auf \u00a7 45 SGB X auf und verlangte entsprechende Erstattung. Der Bescheid enthielt Ausf\u00fchrungen dazu, dass bei Absolvierung einer BAf\u00f6G-f\u00f6rderungsf\u00e4higen Ausbildung der Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Aufhebung ab September 2015 gab der Beklagte den Wortlaut von \u00a7 45 Abs. 1 SGB X wieder. Die Kl\u00e4gerin legte hiergegen Widerspruch ein, in dem sie ihr Unverst\u00e4ndnis dar\u00fcber \u00e4u\u00dferte, dass der Bescheid trotz des bereits zuvor abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ergangen sei. Die geschilderte \u00c4nderung im August 2016 (gemeint 2015) sei bereits bei Bescheiderteilung bekannt gewesen. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zur\u00fcck, wobei er als Aufhebungsgrundlage \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nannte.<\/p>\n<p>10.\u00a0Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 28. Oktober 2016 Klage erhoben.<\/p>\n<p>11.\u00a0Die Wohngeldstelle hat der Kl\u00e4gerin mit Bescheiden vom 22. Dezember 2016 Wohngeld f\u00fcr den Zeitraum von August bis November 2015 in H\u00f6he von monatlich 304,- Euro bewilligt. Ausgezahlt worden ist der Betrag nicht in voller H\u00f6he, weil die Wohngeldstelle dem Beklagten f\u00fcr den Streitzeitraum monatlich 218,98 Euro erstattet hat.<\/p>\n<p>12.\u00a0Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. Mai 2017 hat die Kl\u00e4gerin die Klage wegen des Monats August 2015 zur\u00fcckgenommen und im \u00dcbrigen erkl\u00e4rt, wegen des Besuchs des B-Kollegs mehrere Beh\u00f6rden \u2013 den Beklagten, die Arbeitsagentur, das BAf\u00f6G-Amt und die Wohngeldstelle \u2013 in Kenntnis gesetzt zu haben. Wer f\u00fcr sie zust\u00e4ndig gewesen sei, habe niemand gewusst, Beklagter und Wohngeldstelle h\u00e4tten sie jeweils an die andere Beh\u00f6rde verwiesen. Die Ausf\u00fcllhinweise des Beklagten kenne sie, das BAf\u00f6G-Amt habe ihr aber gesagt, sie und ihre Tochter h\u00e4tten Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil das BAf\u00f6G nicht reiche. Entsprechendes habe auch die Arbeitsagentur erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>13.\u00a0Mit Urteil vom 26. Mai 2017 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 aufgehoben (Kostenquote zugunsten der Kl\u00e4ger \u00be). Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei der Kl\u00e4gerin nicht vorzuwerfen. Eine solche liege nur vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma\u00dfe verletzt habe, wobei der Bescheidadressat gehalten sei, einen Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Grob fahrl\u00e4ssig sei er, wenn er aufgrund einfachster und nahe liegender \u00dcberlegungen sicher h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht so bestehe. Die Fehler m\u00fcssten sich aus dem beg\u00fcnstigenden Bescheid selbst oder anderen Umst\u00e4nden ergeben und f\u00fcr das Einsichtsverm\u00f6gen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sein. Der vorliegende Fehler sei aus den Bescheiden vom 5. und vom 24. August 2015 nicht ersichtlich gewesen. Diese Bescheide h\u00e4tten die grunds\u00e4tzliche Leistungsberechtigung der Kl\u00e4gerin mit Blick auf deren Ausschluss nach \u00a7 7 Abs. 5 SGB II nicht angesprochen. Aus sonstige Umst\u00e4nde spr\u00e4chen nicht f\u00fcr grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Denn zwar habe die Kl\u00e4gerin die Ausf\u00fcllhinweise und damit den grunds\u00e4tzlichen Leistungsausschluss f\u00fcr BAf\u00f6G-Berechtigte gekannt. Allerdings h\u00e4tten ihr die Beh\u00f6rden, mit denen sie ihre Planung besprochen habe, unterschiedliche Ausk\u00fcnfte gegeben. Auch habe sie in st\u00e4ndigem Kontakt mit dem Beklagten gestanden, dem sie auch alle ma\u00dfgeblichen Unterlagen zeitnah \u00fcbermittelt habe. Dass der Beklagte noch nach der Mitteilung der f\u00fcr den Leistungsausschluss erheblichen Umst\u00e4nde am 21. Juli 2015 \u00c4nderungsbescheide erlassen habe, zeige, dass er selbst mit der Abwicklung des Leistungsfalles \u00fcberfordert gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin sei durch die Alleinerziehung und die komplexe Anforderung, ihr Abitur zu machen, erheblich gefordert gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Fragen der Leistungsberechtigung in allen Aspekten zu \u00fcberblicken, was sich aus ihrer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben habe. Hier habe sie auf Nachfrage des Gerichts Bescheide nur teilweise zuordnen k\u00f6nnen und sei nicht in der Lage gewesen, auf Details der Berechnung einzugehen, vielmehr habe sie sich immer wieder darauf zur\u00fcckgezogen, doch stets alles mitgeteilt zu haben.<\/p>\n<p>14.\u00a0Gegen das ihm am 14. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Juni 2017 Berufung eingelegt. Er kann die rechtliche Wertung des Sozialgerichts nicht nachvollziehen. Denn wenn die Kl\u00e4gerin die Ausf\u00fcllhinweise und den Leistungsausschluss f\u00fcr BAf\u00f6G-Berechtigte gekannt habe, habe sie auch die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bewilligungsbescheide gekannt. Dass die Kl\u00e4gerin insoweit anderweitige Ausk\u00fcnfte von anderen Beh\u00f6rden erhalten habe, habe das Sozialgericht nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt. Aber selbst bei unterstellter Falschauskunft durch eine andere Beh\u00f6rde habe sie die Kenntnis vom Leistungsausschluss durch die ihr bekannten Ausf\u00fcllhinweise gehabt. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte sie sich bei dem Beklagten nach Erhalt etwaiger Ausk\u00fcnfte von anderen Beh\u00f6rden informieren m\u00fcssen. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass die Kl\u00e4gerin durch ihre Ausbildungen vom 1. September 2008 bis 8. November 2010 und vom 1. September 2013 bis 23. Juni 2014 Kenntnis vom Leistungsausschluss habe. So habe sie anl\u00e4sslich ihrer am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung dem Beklagten mitgeteilt, dass sie ihre Ausbildung fortsetze und keinen Weiterbewilligungsantrag ab September 2013 stellen werde. Bei Erlass der Bescheide im August 2015 habe der Beklagte nur eine ungesicherte Information durch das Telefonat am 21. Juli 2015 erhalten; insofern habe keine hinreichende Sachverhaltskenntnis vorgelegen. Gesicherte Erkenntnisse h\u00e4tten dem Beklagten erst nach Einreichung einer Bescheinigung des B-Kollegs vom 8. Juli 2015 und des BAf\u00f6G-Bescheides vom 4. September 2015 im September 2015 vorgelegen.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Beklagte beantragt schriftlich,<\/p>\n<p>16.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt schriftlich,<\/p>\n<p>18.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Sie meint, eine Besonderheit des Falles bestehe darin, dass nur sie, nicht auch ihre Tochter vom Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Sie sei durch die verschiedenen Ausk\u00fcnfte der Beh\u00f6rden \u00fcberfordert gewesen. Auch sei zu beachten, dass der Beklagte dem Widerspruch der Kl\u00e4gerin gegen den ersten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid stattgegeben habe. Sp\u00e4testens dies habe Vertrauensschutz begr\u00fcndet. N\u00e4here Angaben, wer konkret ihr Ausk\u00fcnfte erteilt und wann sie wen angerufen habe, k\u00f6nne sie nicht machen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Der Senat hat beim BAf\u00f6G-Amt und bei der Wohngeldstelle die die Kl\u00e4gerin betreffenden Verwaltungsvorg\u00e4nge beigezogen. Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte die den vorliegenden Zeitraum betreffenden Merkbl\u00e4tter und Ausf\u00fcllhinweise \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>21.\u00a0Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. M\u00e4rz 2021 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass hier m\u00f6glicherweise ein nicht mehr heilbarer Anh\u00f6rungsmangel vorliege.<\/p>\n<p>22.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und die die Kl\u00e4gerin betreffenden Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten, des BAf\u00f6G-Amtes und der Wohngeldstelle Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>23.\u00a0Der Senat kann ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt haben, \u00a7 124 Abs. 2 SGG i. V. m. \u00a7 155 Abs. 4 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).<\/p>\n<p>24.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung des Beklagten ist nicht begr\u00fcndet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Bescheid des Beklagten 23. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte f\u00fcr den allein noch streitigen Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015 die Bewilligung von Alg II aufgehoben und entsprechende Erstattung verlangt.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kl\u00e4gerin ist zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 45 SGB X nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt worden. Bez\u00fcglich der Frage, ob ein Anh\u00f6rungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbeh\u00f6rde auszugehen, mag sie auch falsch sein. Hier spricht allerdings alles daf\u00fcr, dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid wie auch Widerspruchsbescheid zu Recht von der Anwendbarkeit des \u00a7 45 SGB X ausgegangen ist. Denn zwar d\u00fcrfte bei Erlass des Bescheides vom 22. Mai 2015 dieser noch rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sein. F\u00fcr die Anf\u00e4nglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des \u00a7 45 SGB X er\u00f6ffnet, kommt es aber, wenn ein fr\u00fcherer Verwaltungsakt ge\u00e4ndert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten \u00c4nderungsverwaltungsaktes an, hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des \u00c4nderungsbescheides vom 24. August 2015 (Bundessozialgericht , Urteil vom 8. Dezember 2020 &#8211; B 4 AS 46\/20 R \u2013 juris). Daran, dass dieser \u00c4nderungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, weil die Kl\u00e4gerin infolge ihrer BAf\u00f6G-f\u00f6rderungsf\u00e4higen (und auch gef\u00f6rderten) Ausbildung seit dem 1. August 2015 gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 SGB II in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, bestehen keine Zweifel.<\/p>\n<p>26.\u00a0Gemessen daran war die Anh\u00f6rung mit Schreiben vom 22. Juli 2016 ersichtlich fehlerhaft, weil der Beklagte als m\u00f6gliche Rechtsgrundlage f\u00fcr die Aufhebung \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannt hat, der hier auch deshalb nicht einschl\u00e4gig sein konnte, weil er nur eine Aufhebung mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft regelt.<\/p>\n<p>27.\u00a0Eine Heilung des Anh\u00f6rungsmangels allein durch die Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid (hier vom 23. August 2016) alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, das hei\u00dft alle Tatsachen, die die Beh\u00f6rde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht ber\u00fccksichtigen muss und kann, nennt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 &#8211; B 4 AS 47\/15 R \u2013 juris). Hier fehlt es in dem Bescheid vom 23. August 2016 aber schon an der Bezeichnung der Umst\u00e4nde, aus denen der Beklagte eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit der Kl\u00e4gerin abgeleitet hat. Die blo\u00dfe Wiedergabe des Wortlautes des \u00a7 45 Abs. 1 SGB X ist ersichtlich unergiebig.Welche der Alternativen des \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X der Beklagte angewendet hat, hat er nicht mitgeteilt. Zudem fehlt es an der Nennung von Tatsachen, die im Zusammenhang mit \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X stehen, also von Tatsachen, die den subjektiven Verschuldensvorwurf betreffen.<\/p>\n<p>28.\u00a0Von der Anh\u00f6rung konnte hier auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 SGB X abgesehen werden. In Betracht kommt insoweit allenfalls die Alternative von Nr. 3, wenn von den tats\u00e4chlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erkl\u00e4rung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Dass diese Alternative letztlich nicht vorliegen kann, ergibt sich bereits daraus, dass keine Angabe der Kl\u00e4gerin ersichtlich ist, aus der sich ihre grobe Fahrl\u00e4ssigkeit (oder ihr Vorsatz) gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 (oder auch 2) SGB X ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>29.\u00a0Der Anh\u00f6rungsmangel ist auch nicht im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Senat geheilt worden. Zwar ist nach \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach \u00a7 40 SGB X nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn unter anderem die erforderliche Anh\u00f6rung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Nachholung der fehlenden Anh\u00f6rung w\u00e4hrend des Gerichtsverfahrens setzt aber voraus, dass die Beh\u00f6rde dem Betroffenen in einem mehr oder minder f\u00f6rmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Pr\u00fcfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festh\u00e4lt. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelm\u00e4\u00dfig ein gesondertes Anh\u00f6rungsschreiben, eine angemessene \u00c4u\u00dferungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Beh\u00f6rde und deren abschlie\u00dfende \u00c4u\u00dferung zum Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 &#8211; B 4 AS 47\/15 R \u2013 juris). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>30.\u00a0Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachholung der Anh\u00f6rung zu erm\u00f6glichen, kommt hier nicht in Betracht. Es liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht vor, wonach das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen kann, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Hier fehlt es bereits an einem Aussetzungsantrag. Ungeachtet dessen ist eine Verfahrensaussetzung auch nicht sachdienlich, weil kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anh\u00f6rungsmangels \u00fcberfl\u00fcssig w\u00fcrde. Dem steht die Jahresfrist des \u00a7 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, wonach die Beh\u00f6rde eine R\u00fccknahme eines rechtswidrigen beg\u00fcnstigenden Verwaltungsaktes f\u00fcr die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen muss, welche dies rechtfertigen. Dem Beklagten sind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch diejenigen (weiteren) Tatsachen, die \u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X f\u00fcr die R\u00fccknahme f\u00fcr die Vergangenheit voraussetzt, l\u00e4nger als ein Jahr bekannt. Die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vern\u00fcnftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher f\u00fcr die R\u00fccknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Der Einjahreszeitraum beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Beh\u00f6rde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen f\u00fcr eine R\u00fccknahme oder Aufhebung der Bewilligung gen\u00fcgen, denn es ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Beh\u00f6rde abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 &#8211; B 4 AS 47\/15 R \u2013 juris). Hier war der Beklagte bereits bei Erlass von Bescheid und Widerspruchsbescheid im August und September 2016 der Ansicht, dass ihm die vorliegenden Tatsachen f\u00fcr eine Aufhebung der Bewilligung gen\u00fcgen. Der Ablauf der Jahresfrist steht damit zweifelsfrei fest. Vor diesem Hintergrund kann die Aussetzung zur Durchf\u00fchrung eines f\u00f6rmlichen Anh\u00f6rungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der R\u00fccknahmefrist des \u00a7 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1335%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1335%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2215&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+25.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+25+AS+1335%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. 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