{"id":2213,"date":"2021-07-20T21:00:07","date_gmt":"2021-07-20T21:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213"},"modified":"2021-07-20T21:00:07","modified_gmt":"2021-07-20T21:00:07","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-11-senat-aktenzeichen-ovg-11-s-65-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat. Aktenzeichen: OVG 11 S 65\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 S 65\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0607.OVG11S65.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung von Amts wegen; Antragsbefugnis; Einziehungsverf\u00fcgung; Gr\u00fcn- und Erholungsanlage; Schutzzweck; Drittschutz; Anlieger; Ver\u00e4nderung Grundst\u00fcckssituation; unerheblicher Eingriff; effektiver Rechtsschutz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Berlin, 23. April 2021, 24 L 7\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt die Antragstellerin.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich gegen eine gr\u00fcnanlagenrechtliche Einziehungsverf\u00fcgung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (VG 24 L 285\/20) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 24 K 17\/20) gegen diese Einziehungsverf\u00fcgung wiederhergestellt. Mit Beschluss vom 23. April 2021 (VG 24 L 7\/21) hat das Verwaltungsgericht den vorgenannten Beschluss ge\u00e4ndert und den Antrag der Antragstellerin auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen fristgem\u00e4\u00df eingelegte und begr\u00fcndete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein ma\u00dfgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO k\u00f6nne das Gericht der Hauptsache Beschl\u00fcsse \u00fcber Antr\u00e4ge nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen \u00e4ndern oder aufheben, wenn es bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung des Falles gelange. Nach nochmaliger W\u00fcrdigung der Sach- und Rechtslage gelange die Kammer zur \u00dcberzeugung, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes \u2013 anders als in dem abge\u00e4nderten Beschluss (VG 24 L 285\/20) angenommen \u2013 unzul\u00e4ssig sei. Es fehle an der nach \u00a7 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis, da bezogen auf die streitgegenst\u00e4ndliche Einziehung einer Gr\u00fcn- und Erholungsanlage keine relevanten Rechte der Antragstellerin ersichtlich seien. Die sogenannte Adressatentheorie helfe der Antragstellerin nicht weiter, da sich die Einziehung der Gr\u00fcnanlage auf die Nutzung einer Sache durch einen unbestimmten Personenkreis beziehe und daher ein adressatenloser Verwaltungsakt sei. Auch mit der Schutznormtheorie k\u00f6nne die Antragstellerin kein subjektives Recht begr\u00fcnden. Denn ein Individualrechtsschutz gegen die Teileinziehung lasse sich weder aus der Einziehungsnorm des \u00a7 2 Abs. 4 Gr\u00fcnanlagengesetz (Gr\u00fcnanlG) noch aus dem Schutzzweck des Gr\u00fcnanlagenbegriffs (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Gr\u00fcnanlG) ableiten. Anhaltspunkte f\u00fcr einen Drittschutz von Nachbarn und Anliegern erg\u00e4ben sich aus diesen Normen nicht; vielmehr richte sich das Regelungskonzept objektiv an die Verwaltung und verpflichte sie zum gesetzm\u00e4\u00dfigen Handeln. Der Antragstellerin stehe daher auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ber\u00fccksichtigung ihrer privaten Belange bei der Entscheidung \u00fcber die Einziehung zu. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Art. 14 Grundgesetz (GG). Zwar gehe mit dem Verlust der Gr\u00fcnanlage ein nachteiliger Effekt auf die Erholungsqualit\u00e4t der Grundst\u00fccke der Antragstellerin einher. Jedoch sei diese Auswirkung zu gering, um eine Antragsbefugnis direkt auf Art. 14 GG st\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass bereits kein grundrechtsrelevanter Eingriff vorliege, habe der Antragsgegner dargelegt, dass sich im Umkreis von 500 Metern um die Grundst\u00fccke der Antragstellerin weitere Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen mit einer Gesamtfl\u00e4che von etwa neun Hektar befinden. Die Antragstellerin sei unter dem Aspekt effektiven Rechtsschutzes auch nicht mit Blick auf die weitere Nutzung der eingezogenen Fl\u00e4che antragsbefugt, da es ihr unabh\u00e4ngig von der Teileinziehung m\u00f6glich sei, sich gegen den geplanten Bau einer Turnhalle zu wenden und dabei eine bauplanungsrechtliche R\u00fccksichtnahme einzufordern.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde der Antragstellerin greifen nicht durch:<\/p>\n<p>5.\u00a0Die R\u00fcge, das Verwaltungsgericht habe dem Ab\u00e4nderungsantrag des Antragsgegners nicht stattgeben d\u00fcrfen, da dieser Antrag mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig gewesen sei bzw. ein Antragsrecht des Antragsgegners nach \u00a7 80 Abs. 7 VwGO nicht bestanden habe, verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht die \u00c4nderung nicht auf Antrag des Antragsgegners, sondern von Amts wegen, mithin unabh\u00e4ngig von diesem Antrag, vorgenommen hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zu einer \u00c4nderung nach \u00a7 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen befugt, wenn es bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung des Falles gelange, was hier geschehen sei, l\u00e4sst das Zulassungsvorbringen unbeanstandet. Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe das Fehlen der Antragsbefugnis nicht ger\u00fcgt, geht ausgehend hiervon ins Leere. Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihr die Antragsbefugnis abgesprochen, obgleich das Klageverfahren bei Erlass des angegriffenen Beschlusses bereits \u00fcber ein Jahr und das Eilverfahren bereits sechs Monate anh\u00e4ngig gewesen sei, es ihre Antragsbefugnis zuvor in mehreren Beschl\u00fcssen angenommen und sich zwischenzeitlich nichts Neues f\u00fcr ihre Rechtsstellung ergeben habe, greift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert an. Denn mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zu einer \u00c4nderung nach \u00a7 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO stets befugt, wenn es bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage zu einer anderen Beurteilung des Falles gelange, setzt sich dieses Vorbringen nicht ansatzweise auseinander.<\/p>\n<p>6.\u00a0Das Vorbringen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts diene der \u201eErholungszweck der Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen\u201c nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Wohl und der Gesundheit der jeweiligen Nutzer und pr\u00e4ge die Situation anliegender Grundst\u00fccke, weshalb er zumindest auch den Individualinteressen dieser Kreise diene, geht an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Den Erholungszweck von Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen f\u00fcr den einzelnen Nutzer und eine hierdurch bedingte Pr\u00e4gung anliegender Grundst\u00fccke stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede. Es r\u00e4umt vielmehr ausdr\u00fccklich ein, dass die eingezogene Gr\u00fcnanlage bezogen auf das angrenzende Grundst\u00fcck der Antragstellerin als \u201epositiver Umgebungsfaktor\u201c zu Buche schl\u00e4gt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr verneint, dass \u2013 was etwas anderes ist, weil es um den Zweck des Gesetzes und nicht um den der Gr\u00fcnanlage geht \u2013 die Einziehungsnorm des \u00a7 2 Abs. 4 Gr\u00fcnanlG bzw. der Schutzzweck des Gr\u00fcnanlagenbegriffs in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Gr\u00fcnanlG dem Drittschutz von Nachbarn bzw. Anliegern diene; hierzu verh\u00e4lt sich das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Antragstellerin meint, dem Anlieger, dessen Grundst\u00fcck von der Gr\u00fcnanlage wesentlich gepr\u00e4gt werde, stehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ber\u00fccksichtigung seiner privaten Belange bei der Entscheidung \u00fcber die Einziehung zu und dies mit einem Vergleich der Rechtslage im Stra\u00dfenrecht einerseits und im Gr\u00fcnanlagenrecht andererseits begr\u00fcndet, stellt ihr Vorbringen eine blo\u00dfe \u2013 \u00fcberwiegend w\u00f6rtliche \u2013 Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Schriftsatz vom 8. April 2021 dar, was, da es insofern an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, bereits den Darlegungsanforderungen des \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die R\u00fcge, das Verwaltungsgericht habe ihr einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der Begr\u00fcndung abgesprochen, dass das Regelungskonzept<\/p>\n<p>8.\u00a0des Gr\u00fcnanlagengesetzes die Verwaltung zum gesetzm\u00e4\u00dfigen Handeln verpflichte, was aber, da die die Rechtsaufsicht f\u00fchrende Senatsverwaltung f\u00fcr den geplanten Bau der Turnhalle und daher befangen sei, faktisch nicht erfolgen werde, gibt die angegriffene Entscheidung unzutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Ber\u00fccksichtigung der privaten Belange der Antragstellerin bestehe nicht, vielmehr damit begr\u00fcndet, dass es hierzu bereits an einem subjektiven \u00f6ffentlichen Recht als dogmatischer Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr einen solchen Anspruch fehle. Unabh\u00e4ngig davon legt die blo\u00dfe Behauptung, die Argumentation des Verwaltungsgerichts f\u00fchre dazu, dass die Einziehung von niemandem \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, was im Ergebnis untragbar sei, keine Antragsbefugnis gerade der Antragstellerin dar, die allein verneint worden ist.<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Antragstellerin wendet weiter ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde der ersatzlose Fortfall der Gr\u00fcnanlage nicht durch andere Gr\u00fcn- und Erholungsanlagen im Umkreis von 500 Metern kompensiert. Das Verwaltungsgericht habe die entsprechende Behauptung des Antragsgegners einfach \u00fcbernommen, obgleich sie diese Tatsache substantiiert bestritten habe. Sie habe bereits mit ihrer Klage dargelegt, dass nach der einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschrift des Antragsgegners eine Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit \u00f6ffentlichen Gr\u00fcnanlagen ab 6 qm wohnungsnaher Freifl\u00e4che pro Einwohner gerade noch ausreichend sei, nach der angegriffenen Einziehung aber nur noch rund 2,4 qm Gr\u00fcnfl\u00e4che pro Anwohner zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Antragstellerin in ihren Individualinteressen nicht erheblich genug beeintr\u00e4chtigt sei, um eine Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 14 GG abzuleiten, nicht allein auf eine Kompensation der eingezogenen Fl\u00e4che durch andere Fl\u00e4chen gest\u00fctzt, sondern insofern selbst\u00e4ndig tragend (\u201eAbgesehen davon\u201c) angenommen, dass der Verlust der Wohnqualit\u00e4t durch die Teileinziehung der Gr\u00fcnanlage auf die Grundst\u00fccke der Antragstellerin nur einen mittelbaren Einfluss habe und dieser daher allenfalls einen unerheblichen und deshalb hinzunehmenden Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin darstelle, weshalb bereits kein grundrechtsrelevanter Eingriff vorliege, der eine Antragsbefugnis aus dem Eigentumsgrundrecht st\u00fctzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>10.\u00a0Diese selbst\u00e4ndig tragende Feststellung greift das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg an. Den dieser Annahme vorausgehenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass normexterne Grundrechtswirkungen nur in Ausnahmef\u00e4llen und f\u00fcr den verfassungsfesten Garantiebereich in Betracht kommen, l\u00e4sst es g\u00e4nzlich unbeanstandet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei durch die Teileinziehung nicht in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zum \u00f6ffentlichen Stra\u00dfennetz verletzt, da ihre Grundst\u00fccke in ihrer Erschlie\u00dfung unabh\u00e4ngig von der eingezogenen Gr\u00fcnanlagenfl\u00e4che ohne Einschr\u00e4nkungen weiterhin nutzbar seien, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Verlust an Wohnqualit\u00e4t durch die Teileinziehung der Gr\u00fcnfl\u00e4che habe nur einen mittelbaren Einfluss auf die Grundst\u00fccke und stelle \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 einen unerheblichen und deshalb hinzunehmenden Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin dar, ficht das Zulassungsvorbringen zwar an; die diesbez\u00fcglichen Einw\u00e4nde greifen indes nicht durch.<\/p>\n<p>11.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, es handele sich \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 um einen unerheblichen und deshalb hinzunehmenden Grundrechtseingriff, damit begr\u00fcndet, dass die an die Grundst\u00fccke der Antragstellerin unmittelbar angrenzende Gr\u00fcnanlage lediglich als positiver Umgebungsfaktor ins Gewicht falle, von dem die Antragstellerin nur zuf\u00e4llig profitiere, auf den sie als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin jedoch keinen Anspruch habe. Die Antragstellerin wendet hiergegen allein ein, die Einziehung der Gr\u00fcn- und Erholungsanlage wirke sich massiv und erheblich auf ihre Belange aus; mit ihr gehe eine wesentliche Ver\u00e4nderung ihrer Grundst\u00fcckssituation einher. Die in Rede stehende Gr\u00fcn- und Erholungsanlage sei Voraussetzung f\u00fcr den Bestand gesunder Wohnverh\u00e4ltnisse in ihrer Wohnanlage. Bisher werde der Ausblick aus den Wohnungen durch die von Bebauung freie Gr\u00fcnfl\u00e4che gepr\u00e4gt, auf der sich die Bewohner aufhalten und ihre Kinder spielen k\u00f6nnten. F\u00fcr die Genossen der Antragstellerin sei das Wohnen in der extrem verdichteten Umgebung mit den hunderten Wohneinheiten auf engstem Raum nur ertr\u00e4glich, weil die r\u00e4umliche Enge durch die nunmehr eingezogene Gr\u00fcn- und Erholungsanlage ausgeglichen werde. Durch die Einziehung und anderweitige Nutzung der Gr\u00fcn- und Erholungsfl\u00e4che fielen sowohl der Ausblick als auch die Aufenthalts- und Bewegungsm\u00f6glichkeiten ersatzlos weg. Dieses Vorbringen geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Denn zu der allein tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin von der \u2013 einen Umgebungsfaktor darstellenden \u2013<\/p>\n<p>12.\u00a0Gr\u00fcnfl\u00e4che nur zuf\u00e4llig profitiere und hierauf als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin keinen Anspruch habe, verh\u00e4lt sich dieses nicht. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auf Rechte ihrer \u201eGenossen\u201c abzielen will, \u00fcbersieht sie, dass diese schon vom Ansatz her eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Der Einwand, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde ihre unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung nicht dadurch kompensiert, dass sie bauplanungsrechtliche R\u00fccksichtnahme einfordern k\u00f6nne, denn die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts habe in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2021 (VG 13 L 245\/20) festgestellt, dass ein Versto\u00df gegen das R\u00fccksichtnahmegebot nicht vorliege, weil der Turnhallenbau die bauordnungsrechtlichen Abstandsfl\u00e4chen einhalte und L\u00e4rm und Verkehr zumutbar seien, verkennt, dass auch das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen, sondern allein ausgef\u00fchrt hat, dass die Antragstellerin auch mit Blick auf die weitere Nutzung des Grundst\u00fcckes und Art. 19 Abs. 4 GG nicht antragsbefugt sei, weil die damit einhergehenden mittelbaren Beeintr\u00e4chtigungen anderweitig angreifbar seien. Diese Annahme stellt das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage. Vielmehr best\u00e4tigt ihr Verweis auf das Verfahren vor der 13. Kammer (VG 13 L 245\/20) die erstinstanzliche Annahme, dass es der Antragstellerin m\u00f6glich ist, sich gegen den geplanten Bau der Turnhalle zu wenden und diesbez\u00fcglich bauplanungsrechtliche R\u00fccksichtnahme \u201eeinzufordern\u201c, womit das Verwaltungsgericht lediglich auf eine Rechtschutzm\u00f6glichkeit und nicht auf ein Obsiegen in dem entsprechenden Verfahren verwiesen hat.<\/p>\n<p>14.\u00a0Der pauschale Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung auch wegen wesentlicher Verfahrensm\u00e4ngel im Widerspruchsverfahren bzw. Verletzung eigenst\u00e4ndiger Verfahrensrechte anordnen m\u00fcssen, die sie im Klageverfahren hilfsweise geltend gemacht habe, legt bereits nicht dar, inwiefern sich hieraus eine Antragsbefugnis der Antragstellerin i.S.d. \u00a7 42 Abs. 2 VwGO ergeben soll. Der Verweis auf Vorbringen im Klageverfahren gen\u00fcgt den Darlegungsanforderungen des \u00a7 146 VwGO schon deshalb nicht, weil es insofern an der gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt.<\/p>\n<p>15.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>16.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+65%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+65%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2213&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+S+65%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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