{"id":2211,"date":"2021-07-20T20:53:01","date_gmt":"2021-07-20T20:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211"},"modified":"2021-07-20T20:53:01","modified_gmt":"2021-07-20T20:53:01","slug":"immissionsschutzrechtliche-sicherheitsleistung-betreiber-einer-abfallentsorgungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211","title":{"rendered":"Immissionsschutzrechtliche Sicherheitsleistung: Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 07.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: 11 S 16\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0607.11S16.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Immissionsschutzrechtliche Sicherheitsleistung: Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, die gem. \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen \u201ezur Erf\u00fcllung der Pflichten nach \u00a7 5 Abs. 3 BImSchG\u201c angeordnet werden soll, treffen den Anlagenbetreiber, der f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser sog. Nachsorgepflichten verantwortlich ist. Kunden, die das Angebot einer Anlage gegen Zahlung von Entgelt in Anspruch nehmen, sind auch dann keine Betreiber dieser Anlage, wenn es sich bei ihnen um Abfallerzeuger und bei der Anlage um eine Abfallentsorgungsanlage handelt.(Rn.7)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Potsdam, 25. Januar 2021, 14 L 884\/20<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat am 7. Juni 2021 beschlossen:<br \/>\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Januar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt die Antragstellerin.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Antragstellerin, die verschiedene Zwischenlager f\u00fcr Kl\u00e4rschl\u00e4mme betreibt, begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die nachtr\u00e4gliche Anordnung des Antragsgegners vom 2. Juli 2020, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, anstelle der bisherigen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 140.544,95 EUR nunmehr eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 316.748,25 EUR f\u00fcr ihre Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen (Kl\u00e4rschlammzwischenlager) in P&#8230;zu erbringen.<\/p>\n<p>2.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2021 abgelehnt. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung gen\u00fcge den formellen Begr\u00fcndungsanforderungen des \u00a7 80 Abs. 3 VwGO und ein \u00fcberwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lasse sich bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung ebenfalls nicht feststellen, da der Bescheid danach offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG l\u00e4gen vor und auch die in Anwendung einschl\u00e4giger ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften bestimmte H\u00f6he der Sicherheitsleistung sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft; aus ihren Ausf\u00fchrungen ergebe sich keine atypische Fallkonstellation, die eine Abweichung von \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG rechtfertigen w\u00fcrde. Insbesondere begr\u00fcnde die Tatsache, dass es sich bei den Abf\u00e4llen um Kl\u00e4rschlamm aus einer in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befindlichen Kl\u00e4ranlage handele, keinen im einschl\u00e4gigen Erlass dargestellten atypischen Fall, da die Betreiber der von der Antragstellerin zwischengelagerten Kl\u00e4ranlage nicht die Betreiber der gegenst\u00e4ndlichen Abfallentsorgungsanlage seien und die Regelung des \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG sich an den Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage richte und nicht an die Abfallerzeuger als dessen Vertragspartner. Davon ausgehend sei auch keine fehlerhafte St\u00f6rerauswahl erkennbar; diesbez\u00fcgliche Erw\u00e4gungen seien nicht f\u00fcr die Erbringung der Sicherheitsleistung, sondern erst bei der St\u00f6rerauswahl im Sicherungsfall erheblich. Auch auf Vertrauensschutz und Art. 20 GG k\u00f6nne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Die im Rahmen der Begehung im November 2018 in Aussicht gestellte sp\u00e4tere \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherheitsleistung erst im Jahr 2022 sei keine Zusicherung, sondern in W\u00fcrdigung des Gesamtzusammenhangs als unverbindliche Inaussichtstellung eines zuk\u00fcnftigen Verhaltens der Beh\u00f6rde zu bewerten. Auch das besondere Vollzugsinteresse liege vor.<\/p>\n<p>3.\u00a0Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>4.\u00a0Die zul\u00e4ssige, insbesondere fristgem\u00e4\u00df eingelegte und begr\u00fcndete Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach \u00a7 146 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ma\u00dfgeblichen Beschwerdevortrages keinen Erfolg.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Antragstellerin beanstandet weder den vom Verwaltungsgericht ausgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab noch dessen Annahme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG vorliegen, dessen Zweck es sei, die Erf\u00fcllung der Nachsorgepflichen des \u00a7 5 Abs. 3 BImSchG zu gew\u00e4hrleisten und zu vermeiden, dass die \u00f6ffentliche Hand bei Zahlungsunf\u00e4higkeit des Betreibers die Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten tragen m\u00fcsse. Auch das Verst\u00e4ndnis des \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG als Sollvorschrift, die nur in atypischen F\u00e4llen ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung erlaubt, greift die Antragstellerin nicht an.<\/p>\n<p>6.\u00a0Sie r\u00fcgt vielmehr, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines atypischen Falls zu Unrecht abgelehnt habe, und meint, dass die Herkunft der in ihrer Anlage zwischengelagerten, detailliert geregelten Substanz \u201eKl\u00e4rschlamm\u201c aus einer in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befindlichen Kl\u00e4ranlage eine solche Atypik begr\u00fcnde. Da der Betreiber der Kl\u00e4ranlage als zur Entsorgung Verpflichteter, der einen Dritten mit der Erf\u00fcllung seiner Entsorgungspflicht beauftrage, bis zur endg\u00fcltigen Verwertung weiter f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Entsorgungspflicht verantwortlich bleibe, schlage dessen Haftung unmittelbar bis zum Zwischenlager durch. Da diese Haftung auf Gesetz und nicht auf Vertrag beruhe, komme es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner keine vertraglichen Beziehungen zu den entsorgungspflichtigen Kl\u00e4ranlagen habe und auch im Insolvenzfalle nicht in die Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4rwerke mit der Antragstellerin eintrete. F\u00fcr die Einordnung als atypische Fallkonstellation im Zusammenhang mit \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG mache es deshalb keinen rechtlichen Unterschied, ob allein die Antragstellerin das Zwischenlager betreibe oder ob dies im Zusammenhang mit dem Kl\u00e4rschlammerzeuger oder von diesem allein erfolge. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass es im Bundesimmissionsschutzgesetz keine Definition des \u201eBetreibers\u201c gebe, weshalb der Begriff weit auszulegen und \u201edirekt auf den Tr\u00e4ger bzw. den Betreiber der Kl\u00e4ranlage anwendbar\u201c sei. Zudem werde der \u201eBetreiber\u201c lediglich in der nicht amtlichen \u00dcberschrift des \u00a7 5 BImSchG erw\u00e4hnt; im Gesetzestext von \u00a7 5 und \u00a7 17 BImSchG finde sich keine derartige Zuordnung. Der Gesetzgeber habe dort vielmehr eine Fixierung des betroffenen Verantwortlichen offengelassen.<\/p>\n<p>7.\u00a0Dieses Vorbringen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu ersch\u00fcttern, wonach die Tatsache, dass es sich bei den in der Anlage der Antragstellerin zwischengelagerten Abf\u00e4llen um Kl\u00e4rschlamm aus einer in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft befindlichen Kl\u00e4ranlage handele, keinen atypischen Fall begr\u00fcnde. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Antragstellerin begr\u00fcndet keinen Zweifel daran, dass die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, die gem. \u00a7 17 Abs. 4a BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen \u201ezur Erf\u00fcllung der Pflichten nach \u00a7 5 Abs. 3 BImSchG\u201c angeordnet werden soll, den Anlagenbetreiber treffen, der f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser sog. Nachsorgepflichten verantwortlich ist, und Kunden, die das Angebot einer Anlage gegen Zahlung von Entgelt in Anspruch nehmen, sind offensichtlich auch dann keine Betreiber dieser Anlage, wenn es sich bei ihnen um Abfallerzeuger und bei der Anlage um eine Abfallentsorgungsanlage handelt. Dies folgt auch aus dem Zweck der Sicherheitsleistung, die vermeiden soll, dass die \u00f6ffentliche Hand bei Zahlungsunf\u00e4higkeit des Betreibers der Abfallentsorgungsanlage die f\u00fcr die Entsorgung angenommener Abfalle entstehenden Kosten zu tragen hat, ohne dass ihr hierf\u00fcr die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verf\u00fcgung stehen (BVerwG, Urteil v. 13. M\u00e4rz 2008 &#8211; 7 C 44.07 -, juris Rn 28 f., Beschluss v. 3. M\u00e4rz 2016 &#8211; 7 B 44\/15 -, juris Rn 12).<\/p>\n<p>8.\u00a0In Ankn\u00fcpfung an diesen Zweck der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 13. M\u00e4rz 2008 &#8211; 7 C 44.07 -, juris Rn 28 f.) auch ausgef\u00fchrt, dass ein abzusicherndes Kostenrisiko (nur) dann nicht besteht, wenn eine Insolvenz des Anlagenbetreibers von vorherein ausgeschlossen ist, etwa weil die Anlage von einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts &#8211; unmittelbar oder als Eigenbetrieb &#8211; betrieben werde. Dem tr\u00e4gt die von der Antragstellerin angef\u00fchrte Vorgabe im Erlass Nummer 5\/1\/10 des Ministeriums f\u00fcr Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MLUK) v. 18. Oktober 2010, Punkt 2 Rechnung. Hiermit ist die von der Antragstellerin ausgef\u00fchrte Situation ihres Betriebes aber offensichtlich nicht vergleichbar. Denn der Umstand, dass die sie beliefernden Kl\u00e4ranlagen &#8211; ihre Kunden &#8211; in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft stehen, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Insolvenz der Antragstellerin zu verhindern, die selbst eine juristische Person des Privatrechts ist. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde die von der Antragstellerin f\u00fcr den Fall ihrer Insolvenz angef\u00fchrte M\u00f6glichkeit einer Heranziehung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Tr\u00e4ger der sie beliefernden Kl\u00e4ranlagen im konkreten Fall auch nichts daran \u00e4ndern, dass \u201edie \u00f6ffentliche Hand\u201c die f\u00fcr die Entsorgung der auf dem Gel\u00e4nde verbliebenen Abf\u00e4lle anfallenden Kosten zu tragen h\u00e4tte. Denn auch die Tr\u00e4ger dieser Kl\u00e4ranlagen &#8211; nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin wohl die Stadt W&#8230;und der W&#8230;Trinkwasser- und Abwasserzweckverband &#8211; sind der \u00f6ffentlichen Hand zuzurechnen. Dass die nicht aus den daf\u00fcr vereinnahmten Entgelten aufzubringenden Entsorgungskosten in dieser Konstellation nicht aus einem Haushaltstitel des Antragsgegners, sondern von den insolvenzunf\u00e4higen kommunalen Tr\u00e4gern der Kl\u00e4ranlagen aufzubringen w\u00e4ren, w\u00fcrde nichts daran \u00e4ndern, dass es im Fall einer Insolvenz der Antragstellerin zu einer durch die Sicherungsleistung zu vermeidenden Belastung der \u00f6ffentlichen Hand mit den Entsorgungskosten k\u00e4me.<\/p>\n<p>9.\u00a0Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die protokollierte Erkl\u00e4rung des Antragsgegners im Rahmen der Begehung am 13. November 2018 meint, dass sich daraus f\u00fcr sie Vertrauensschutz bez\u00fcglich einer Neubewertung der Sicherheiten ergebe, hat das Verwaltungsgericht diese Erkl\u00e4rung unstreitig gesehen und gew\u00fcrdigt. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Preisliste Stand Dezember 2017 bei der Begehung im November 2018 bereits vorgelegen haben d\u00fcrfte. Das Verwaltungsgericht hat dennoch angenommen, dass die Erkl\u00e4rung in W\u00fcrdigung des Gesamtzusammenhangs als eine unverbindliche Inaussichtstellung eines zuk\u00fcnftigen Verhaltens der Beh\u00f6rde zu bewerten sei und die Antragstellerin nicht in sch\u00fctzenswerter Weise habe erwarten k\u00f6nnen, dass das durch die weitere Erh\u00f6hung der Entsorgungspreise in 2019 noch einmal erh\u00f6hte Risiko einer Untersicherung f\u00fcr den erheblichen Zeitraum bis in das Jahr 2022 von der Allgemeinheit getragen werden w\u00fcrde. Dies wird durch die abweichende Bewertung der Antragstellerin schon deshalb nicht substantiiert in Zweifel gezogen, weil diese sich zur Bedeutung der vom Verwaltungsgericht angef\u00fchrten weiteren Erh\u00f6hung der Entsorgungspreise im Jahr 2019 &#8211; die eine gegen\u00fcber November 2018 eingetretene Ver\u00e4nderung der Sachlage darstellt (zur Relevanz einer \u00c4nderung der Sach- oder Rechtslage selbst f\u00fcr f\u00f6rmlich erteilte Zusicherungen vgl. \u00a7 38 Abs. 3 VwVfG) &#8211; nicht verh\u00e4lt. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich auf das Zeitfenster bis 2022 eingestellt und bei der Preisfindung mit ihren Vertragspartnern entsprechend langfristig gebunden, ist schon nicht glaubhaft gemacht. Im \u00dcbrigen ist aber auch nicht dargelegt, weshalb allein der Umstand, dass die Antragstellerin aus dem nicht verbindlich zugesicherten zuk\u00fcnftigen Verhalten der Beh\u00f6rde tats\u00e4chlich weitreichende gesch\u00e4ftliche Konsequenzen abgeleitet hat, eine Schutzw\u00fcrdigkeit dieses Vertrauens begr\u00fcnden sollte. Bei der geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Verzichts auf eine Ab\u00e4nderung der Sicherheitsleistung vor 2022 h\u00e4tte es vielmehr nahe gelegen, sich das Unterlassen einer fr\u00fcheren Ab\u00e4nderung gem. \u00a7 38 VwVfG f\u00f6rmlich zusichern zu lassen. Dass die Antragstellerin von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat &#8211; und damit auch dem Antragsgegner keine Gelegenheit gegeben hat, die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer von der Antragstellerin angestrebten verbindlichen Zusicherung ordnungsgem\u00e4\u00df zu pr\u00fcfen &#8211; rechtfertigt kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen in die hier nur vorliegende einfache Erkl\u00e4rung, dass \u201edie n\u00e4chste \u00dcberpr\u00fcfung zur H\u00f6he der hinterlegten Sicherheitsleistung \u2026 im Rahmen der Anlagenbegehung 2022 erfolgen\u201c werde.<\/p>\n<p>10.\u00a0Auch das vom Verwaltungsgericht bejahte besondere Vollzugsinteresse vermag die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vollzugsinteresse sich insbesondere aus der erheblichen Erh\u00f6hung der Entsorgungskosten seit der zuletzt 2017 erfolgten Anordnung einer Sicherheitsleistung und der sich aus der Untersicherung ergebenden konkreten Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit ergebe, im Fall einer Betriebseinstellung zumindest mit einem Teil der den Betrag der Sicherheitsleistung von 2017 \u00fcbersteigenden Kosten belastet zu werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung setze zwar keine Zweifel an der Seriosit\u00e4t bzw. Liquidit\u00e4t des Betreibers voraus. Die wirtschaftliche Situation bzw. die Grenzen der Liquidit\u00e4t der Antragstellerin w\u00fcrden aber dadurch verdeutlich, dass die Bank der Antragstellerin gegen\u00fcber ihren Bem\u00fchungen im Jahr 2020 um Erh\u00f6hung des Limits f\u00fcr die B\u00fcrgschaftsart \u201eForderungen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz\u201c zun\u00e4chst zur\u00fcckgemeldet habe, dass angesichts der Entwicklung der Gesch\u00e4ftszahlen der Antragstellerin nur eine Erh\u00f6hung um maximal 50 Prozent m\u00f6glich sei. Auch wenn schlie\u00dflich ein Angebot der Bank gemacht worden sei, l\u00e4gen damit konkrete Anhaltspunkte vor, die ein besonderes Vollzugsinteresse erst recht rechtfertigten. Davon ausgehend trifft die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die erste Bank-Anfrage bez\u00fcglich der erh\u00f6hten Sicherheiten aufgrund vorl\u00e4ufiger Belege erfolgt sei und die Bank der Antragstellerin nach Einreichung aussagekr\u00e4ftiger Belege ein Angebot f\u00fcr eine die neue Sicherungssumme abdeckende Kautionsversicherung unterbreitet habe, tats\u00e4chlich nicht zu. Zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das die zun\u00e4chst ge\u00e4u\u00dferten Bedenken der Bank auch in Ansehung des nachfolgend erteilten Angebots als konkreten Anhaltspunkt f\u00fcr ein besonderes Vollzugsinteresse gewertet hat, verh\u00e4lt sich die Beschwerde nicht.<\/p>\n<p>11.\u00a0Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass die \u201edeutlich erh\u00f6hten Kosten\u201c von ca. 24.000 EUR pro Jahr und die \u201ebeschriebene\u201c deutlich erh\u00f6hte Sicherheit sie \u201eerheblich\u201c belasten, wird weder die H\u00f6he dieser Belastung &#8211; mit Blick auf den Streitwert des hiesigen Verfahrens hat die Antragstellerin die f\u00fcr sie mit der hiesigen Anordnung verbundenen Mehrkosten mit nur 13.000 EUR angegeben &#8211; noch deren Erheblichkeit f\u00fcr den Betrieb der Antragstellerin mit der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Ein hinreichend gewichtiges Aussetzungsinteresse, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des bei summarischer Pr\u00fcfung nicht zu beanstandenden Bescheides des Antragsgegners \u00fcberwiegen k\u00f6nnte, ergibt sich auch daraus nicht.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt insoweit den Erw\u00e4gungen des Verwaltungsgerichts.<\/p>\n<p>13.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211&text=Immissionsschutzrechtliche+Sicherheitsleistung%3A+Betreiber+einer+Abfallentsorgungsanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211&title=Immissionsschutzrechtliche+Sicherheitsleistung%3A+Betreiber+einer+Abfallentsorgungsanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2211&description=Immissionsschutzrechtliche+Sicherheitsleistung%3A+Betreiber+einer+Abfallentsorgungsanlage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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