{"id":221,"date":"2020-12-05T18:17:48","date_gmt":"2020-12-05T18:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221"},"modified":"2020-12-05T20:34:26","modified_gmt":"2020-12-05T20:34:26","slug":"rechtssache-wolter-and-sarfert-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-59752-13-und-66277-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WOLTER UND SARFERT .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 59752\/13 und 66277\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. UND S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 59752\/13 und 66277\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\n(Begr\u00fcndetheit)<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n23. M\u00e4rz 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. und S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nFaris Vehabovi\u0107,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 28.\u00a0Februar 2017<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 59752\/13 und 66277\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangeh\u00f6rige, W. (\u201eder erste Beschwerdef\u00fchrer\u201c) und S. (\u201eder zweite Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 18.\u00a0September\u00a02013 bzw. 11.\u00a0Oktober\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Der erste Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn K., Rechtsanwalt in K., und der zweite Beschwerdef\u00fchrer von Herrn S., Rechtsanwalt in L., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls machten die nichtehelich geborenen Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass sie durch die Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des innerstaatlichen Erbrechts durch die innerstaatlichen Gerichte aufgrund ihrer Geburt diskriminiert worden seien.<\/p>\n<p>4. Am 26.\u00a0Mai\u00a02015 wurden die Beschwerden der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der erste Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in K., der zweite Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in S.<\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren des ersten Beschwerdef\u00fchrers vor den Zivilgerichten (Individualbeschwerde Nr.\u00a059752\/13)<\/strong><\/p>\n<p>6. Der erste Beschwerdef\u00fchrer ist der leibliche Sohn von Herrn\u00a0H., der die Vaterschaft einige Monate nach der Geburt anerkannte. Der erste Beschwerdef\u00fchrer unterhielt eine pers\u00f6nliche Beziehung zu seinem Vater und arbeitete in dessen Betrieb. Der Vater verstarb im Oktober\u00a02007.<\/p>\n<p>7. Am 6.\u00a0November\u00a02007 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer einen Erbschein, der ihm bescheinigen sollte, an dem Nachlass zu 100\u00a0% erbberechtigt zu sein.<\/p>\n<p>8. Am 7.\u00a0November\u00a02007 stellte das Amtsgericht K\u00f6ln den Erbschein aus, woraufhin der erste Beschwerdef\u00fchrer den Nachlass in Besitz nahm und \u00fcber ihn verf\u00fcgte. Am 10.\u00a0Dezember 2007 zog das Amtsgericht K\u00f6ln den Erbschein jedoch wieder ein, wobei es darauf abstellte, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer als nichteheliches Kind kein gesetzlicher Erbe von Herrn H. sei. Der erste Beschwerdef\u00fchrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, das Landgericht K\u00f6ln best\u00e4tigte sie jedoch am 25.\u00a0August\u00a02008.<\/p>\n<p>9. Am 23.\u00a0Juli\u00a02009 beantragte der erste Beschwerdef\u00fchrer erneut einen Erbschein und erkl\u00e4rte, zu 100\u00a0% erbberechtigt am Nachlass des Herrn H. zu sein, wobei er sich insbesondere auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a03545\/04, 28.\u00a0Mai\u00a02009) berief.<\/p>\n<p>10. Mit Beschluss vom 3.\u00a0November\u00a02009 wies das Amtsgericht K\u00f6ln den Antrag des ersten Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung ab, dass das Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Stattdessen erteilte es der Halbschwester des ersten Beschwerdef\u00fchrers und den Enkeln der verstorbenen Ehefrau Teilerbscheine.<\/p>\n<p>11. Am 16.\u00a0November\u00a02009 legte der erste Beschwerdef\u00fchrer beim Landgericht K\u00f6ln Beschwerde ein und brachte vor, dass es nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0GG, dem zufolge nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen zu schaffen seien wie ehelichen Kindern, keinen Grund daf\u00fcr gebe, ihn anders zu behandeln als eheliche Kinder. Er brachte vor, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den deutschen Staat zustehen w\u00fcrde, sollte ihm der Erbschein verwehrt werden.<\/p>\n<p>12. Mit Beschluss vom 16.\u00a0Februar 2010 best\u00e4tigte das Landgericht K\u00f6ln den Beschluss des Amtsgerichts mit der Begr\u00fcndung, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer kein gesetzlicher Erbe sei. Das Landgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\u00a0Dezember\u00a01976, in der Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 des Gesetzes \u00fcber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz, NEhelG) vom 19.\u00a0August\u00a01969 f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt worden sei. Die in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) entwickelten Grunds\u00e4tze seien auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar. Hier m\u00fcsse der Aspekt des Vertrauensschutzes des Erblassers und anderer Erben ber\u00fccksichtigt werden. Das Landgericht K\u00f6ln vertrat auch die Ansicht, eine Auslegung der fraglichen Bestimmung des Nichtehelichengesetzes im Einklang mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte sei nicht m\u00f6glich, da das innerstaatliche Recht eindeutig sei und daher keinen Auslegungsspielraum lasse.<\/p>\n<p>13. Am 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 legte der erste Beschwerdef\u00fchrer weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht K\u00f6ln ein und brachte vor, die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG diskriminiere ihn, verletze sein Erbrecht und versto\u00dfe somit gegen sein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Artikel\u00a03\u00a0GG und seine Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0GG. Der erste Beschwerdef\u00fchrer hob hervor, dass die Argumentation des Landgerichts das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) missachte und daher rechtswidrig sei. Der erste Beschwerdef\u00fchrer trug au\u00dferdem vor, er habe bis zum Tod seines Vaters eine enge Beziehung zu diesem unterhalten und sogar in dessen Betrieb gearbeitet. Der Vater des ersten Beschwerdef\u00fchrers sei davon ausgegangen, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer sein alleiniger Erbe werde.<\/p>\n<p>14. Mit Beschluss vom 11.\u00a0Oktober\u00a02010 wies das Oberlandesgericht K\u00f6ln die weitere Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden sei und dass dieses Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt habe. Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) veranlasse keine andere Beurteilung, da die deutschen Gerichte nicht an die Entscheidungen dieses Gerichtshofs gebunden seien. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, die M\u00f6glichkeit der Auslegung innerstaatlicher Rechtvorschriften im Lichte der Konvention sei begrenzt, soweit das innerstaatliche Recht eindeutig sei und somit keinerlei Auslegungsspielraum er\u00f6ffne. Dies sei bei der Vorschrift des Artikels\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG der Fall. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte das Oberlandesgericht K\u00f6ln aus, das vom ersten Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Rechtsmittel sei ein auf Rechtsfragen beschr\u00e4nktes Rechtsmittel gewesen. Das Vorbringen des ersten Beschwerdef\u00fchrers, ein enges Verh\u00e4ltnis zu seinem Vater gehabt zu haben, bei dem es sich um einen Tatsachenvortrag handele, k\u00f6nne daher bei der Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel nicht ber\u00fccksichtigt werden, da es erstmalig vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht worden sei.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren des zweiten Beschwerdef\u00fchrers vor den Zivilgerichten (Individualbeschwerde Nr.\u00a066277\/13)<\/strong><\/p>\n<p>15. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer ist der leibliche Sohn von Herrn\u00a0B. und wurde in der ehemaligen DDR geboren, wo er bis zu seiner Flucht aus dem Land im Jahr 1957 lebte. 1949 war Herr\u00a0B. vom Amtsgericht Hamburg-Blankenese[1] dazu verurteilt worden, Unterhalt f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu zahlen. Dieser traf seinen Vater viermal, wurde aber von ihm gebeten, sich aus dem Leben seiner Ehefrau und seiner Tochter herauszuhalten. Der Vater verstarb im Juni\u00a02006; er hatte seine Tochter in seinem Testament als Alleinerbin benannt.<\/p>\n<p>16. Nachdem das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) ergangen war, reichte der zweite Beschwerdef\u00fchrer 2009 eine Pflichtteilsklage beim Landgericht Hamburg ein.<\/p>\n<p>17. Am 21.\u00a0Januar\u00a02010 wies das Landgericht Hamburg die Klage des zweiten Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung ab, dass er nach Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG kein gesetzlicher Erbe sei. Diese Regelung sei verfassungskonform. Das Landgericht bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8.\u00a0Dezember\u00a01976. Es wies darauf hin, dass die Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es keinen regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt zwischen dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer und seinem Vater gegeben habe, der Erblasser eine leibliche Tochter gehabt habe und der Beschwerdef\u00fchrer nicht einen \u00fcberwiegenden Teil seines Lebens in der ehemaligen DDR verbracht habe.<\/p>\n<p>18. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein, wobei er geltend machte, dass das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) die deutschen Gerichte dazu verpflichte, nichtehelichen Kindern das gleiche Erbrecht einzur\u00e4umen wie ehelichen Kindern. Die besonderen Umst\u00e4nde in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.), auf die das Landgericht sich bezogen habe, seien keine Voraussetzungen, die f\u00fcr eine Anwendung der in dem Urteil dargelegten Grunds\u00e4tze erf\u00fcllt sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>19. Mit Urteil vom 15.\u00a0Juni\u00a02010 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Hamburg die Entscheidung des Landgerichts und folgte dessen Argumentation. Es nahm Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und betonte die Bedeutung des Vertrauensschutzes des Erblassers.<\/p>\n<p>20. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, der mit Urteil vom 26.\u00a0Oktober\u00a02011 die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg best\u00e4tigte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt weder die alte noch die ge\u00e4nderte Fassung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG eine Diskriminierung der vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kinder dar, da die Ungleichbehandlung auf rechtfertigenden Gr\u00fcnden beruhe. Hinsichtlich des ge\u00e4nderten Artikels\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG sei eine Ausweitung der R\u00fcckwirkung der Neuregelung \u00fcber die vorgenommene hinaus nicht erforderlich, da die Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewahrt werden m\u00fcssten. Diese Grunds\u00e4tze wohnten auch der Konvention notwendigerweise inne, was bedeute, dass ein Staat nicht gezwungen sei, Rechtshandlungen und Rechtslagen, die vor der Verk\u00fcndung einer Gerichtsentscheidung l\u00e4gen, in Frage zu stellen, auch wenn das Erbrecht nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich von Artikel\u00a08 der Konvention falle. Der Bundesgerichtshof merkte weiter an, dass der in Rede stehende Sachverhalt weder unter Artikel\u00a08 noch unter Artikel\u00a014 der Konvention falle.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>21. Am 18.\u00a0November\u00a02010 erhob der erste Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG stelle eine Diskriminierung dar und versto\u00dfe daher gegen Artikel\u00a03 und Artikel\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0GG, da f\u00fcr eine Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder kein Grund vorliege. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der diese Bestimmung f\u00fcr verfassungskonform erachtet werde, missachte das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) und sei daher rechtswidrig. Dies f\u00fchre zu einem Versto\u00df gegen die Artikel\u00a08 und 14 der Konvention.<\/p>\n<p>22. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer erhob ebenfalls Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) r\u00fcgte er, die Anwendung der Neufassung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG diskriminiere ihn gegen\u00fcber ehelichen Kindern. Aufgrund dessen seien ihm seine Erbrechte verwehrt worden.<\/p>\n<p>23. Mit Beschluss vom 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden beider Beschwerdef\u00fchrer (1\u00a0BvR\u00a02436\/11 und 3155\/11).<\/p>\n<p>24. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte aus, das Urteil in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) habe dazu gef\u00fchrt, dass der deutsche Gesetzgeber am 12.\u00a0April\u00a02011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder erlassen habe. Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 des Nichtehelichengesetzes vom 19.\u00a0August\u00a01969 sei r\u00fcckwirkend dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen Kindern f\u00fcr Erbf\u00e4lle nach dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 nicht mehr bestehe (siehe Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>25. Obgleich der Beschwerdef\u00fchrer erst vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln erstmalig geltend gemacht habe, er habe in einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung zu seinem Vater gestanden, merkte das Bundesverfassungsgericht an, dass dieser Tatsachenvortrag f\u00fcr die von ihm zu beurteilende Frage ohne Belang sei. Es erkl\u00e4rte die Verfassungsbeschwerden beider Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>26. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte die Verfassungskonformit\u00e4t des ge\u00e4nderten Artikels\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 NEhelG. Es wiederholte, dass die vorliegenden Rechtssachen nur nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a05 und nicht nach Artikel\u00a014\u00a0GG zu pr\u00fcfen seien, der das Recht auf Schutz des Eigentums beinhalte. Die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kindern sei durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.\u00a0April\u00a02011 weggefallen. Eine generelle Diskriminierung zwischen vor und nach diesem Datum geborenen Kindern sei nicht mehr gegeben. Der Stichtag in der neuen Vorschrift sei nicht an pers\u00f6nliche Merkmale gekn\u00fcpft, sondern an ein zuf\u00e4lliges, von au\u00dfen kommendes Ereignis. Eine Ungleichbehandlung sei daher von geringerer Intensit\u00e4t.<\/p>\n<p>27. Eine R\u00fcckwirkung der Reform sei nicht erforderlich, da die Verfassungskonformit\u00e4t der fraglichen Bestimmung des Nichtehelichengesetzes vom Bundesverfassungsgericht wiederholt best\u00e4tigt worden sei. Der Fall B. (a\u00a0.a.\u00a0O.) habe nichts an dieser Einsch\u00e4tzung ge\u00e4ndert, da der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte im Fall Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien (13.\u00a0Juni\u00a01979, Reihe A\u00a0Band\u00a031) klargestellt habe, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der sowohl dem Konventions- als auch dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise innewohne, einen Staat davon entbinde, Rechtshandlungen oder Rechtslagen, die vor der Verk\u00fcndung eines Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte lagen, in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>28. Das Bundesverfassungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichte die ma\u00dfgebliche Bestimmung in den in Rede stehenden Verfahren im Einklang mit der Verfassung ausgelegt h\u00e4tten. Das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) erfordere keine andere Auslegung, insbesondere da das Vorbringen des ersten Beschwerdef\u00fchrers, in einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung zu seinem Vater gestanden zu haben, zu sp\u00e4t erfolgt sei und der zweite Beschwerdef\u00fchrer gar keine Beziehung zu seinem Vater geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND V\u00d6LKERRECHT SOWIE DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE UND V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p>29. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0195\u00a0BGB betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre.<\/p>\n<p>30. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0197 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02\u00a0BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche aus den \u00a7\u00a7\u00a02018 [&#8230;], soweit nichts anderes bestimmt ist, in 30 Jahren.<\/p>\n<p>31. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01922\u00a0BGB geht mit dem Tode einer Person deren Verm\u00f6gen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben \u00fcber.<\/p>\n<p>32. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02018\u00a0BGB kann ein Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, die Herausgabe des Erlangten verlangen.<\/p>\n<p>33. Nach \u00a7\u00a02303\u00a0BGB kann ein Abk\u00f6mmling des Erblassers, der durch Verf\u00fcgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen (Pflichtteilsanspruch). Der Pflichtteil besteht in der H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<\/p>\n<p><strong>B. Erbrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>34. Das Gesetz \u00fcber die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19.\u00a0August\u00a01969 (Nichtehelichengesetz, NEhelG), das am 1.\u00a0Juli\u00a01970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 \u2013 kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes \u2013 geborenen nichtehelichen Kindern beim Ableben des Vaters ein Erbersatzanspruch gegen die Erben in H\u00f6he des Wertes des Erbteils zustehe. Vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborene nichteheliche Kinder waren dagegen nach Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG vom gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf finanzielle Entsch\u00e4digung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>35. Bei der Verabschiedung des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.\u00a0April\u00a02002 hielt der Gesetzgeber an der Ausnahme nach Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG ebenfalls fest.<\/p>\n<p>36. In seinem Urteil vom 28.\u00a0Mai\u00a02009 in der Rechtssache B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) sah der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in der Anwendung des Artikels\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG durch die innerstaatlichen Gerichte eine Verletzung von Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass der Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen sei.<\/p>\n<p>37. Infolgedessen verabschiedete der deutsche Gesetzgeber das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.\u00a0April\u00a02011. Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 des Nichtehelichengesetzes vom 19.\u00a0August\u00a01969 wurde r\u00fcckwirkend dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Ungleichbehandlung von vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen Kindern f\u00fcr Erbf\u00e4lle aufgehoben wurde, bei denen der Erblasser am oder nach dem 28.\u00a0Mai\u00a02009[2] verstorben war. In F\u00e4llen, in denen der Erblasser vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 verstorben war, bestand die Unterscheidung hingegen weiter.<\/p>\n<p>38. Eine zusammenfassende Darstellung des weiteren einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechts und der weiteren einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Praxis ist dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a017-24) zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Resolution des Ministerkomitees des Europarats vom 6.\u00a0Juni\u00a02012<\/strong><\/p>\n<p>39. Am 6.\u00a0Juni\u00a02012 verabschiedete das Ministerkomitee in der Rechtssache B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland die Resolution CM\/ResDH(2012)83 und entschied nach Pr\u00fcfung der allgemeinen Ma\u00dfnahmen, die Deutschland unternommen hat, um \u00e4hnliche Verletzungen zu verhindern, die Pr\u00fcfung der Rechtssache einzustellen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>40. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a014 DER KONVENTION IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES 1.\u00a0ZUSATZPROTOKOLLS<\/p>\n<p>41. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass es ihnen als nichtehelichen Kindern nicht m\u00f6glich gewesen sei, ihr Erbrecht geltend zu machen, und dass sie daher gegen\u00fcber ehelichen Kindern diskriminiert worden seien. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass ihre R\u00fcge nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zu pr\u00fcfen ist, die wie folgt lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a014<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen [&#8230;] der Geburt [&#8230;] zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz\u00a01 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>42. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch den ersten Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>43. Die Regierung brachte vor, der erste Beschwerdef\u00fchrer habe den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf seine R\u00fcge nicht ausgesch\u00f6pft, da er dem Oberlandesgericht Tatsachen hinsichtlich der Beziehung zu seinem Vater und damit hinsichtlich seiner famili\u00e4ren Bindungen im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention zu sp\u00e4t vorgelegt habe. Ein diesbez\u00fcglicher Sachvortrag w\u00e4re auch im Hinblick auf die Pr\u00fcfung, ob seine Rechte aus Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls betroffen waren, relevant gewesen.<\/p>\n<p>44. Der erste Beschwerdef\u00fchrer trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>45. Im Rahmen der Entscheidung dar\u00fcber, ob davon ausgegangen werden kann, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Zweck des Artikels\u00a035 Abs.\u00a01, wonach der innerstaatliche Rechtsweg zu ersch\u00f6pfen ist, darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen vorgeworfene Verst\u00f6\u00dfe \u2013 \u00fcblicherweise auf gerichtlichem Wege \u2013 zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor die Konventionsorgane mit ihnen befasst werden (siehe Kud\u0142a\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0152, ECHR 2000-XI; und Gasus Dosier- und F\u00f6rdertechnik GmbH\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 23.\u00a0Februar\u00a01995, Rdnr.\u00a048, Serie\u00a0A Band\u00a0306\u2011B). Wurde die dem Gerichtshof vorgelegte R\u00fcge (beispielsweise wegen ungerechtfertigten Eingriffs in das Eigentumsrecht) weder ausdr\u00fccklich noch der Sache nach den innerstaatlichen Gerichten vorgelegt, obwohl sie durch Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs, der dem Beschwerdef\u00fchrer zur Verf\u00fcgung stand, h\u00e4tte geltend gemacht werden k\u00f6nnen, so wurde der innerstaatlichen Rechtsordnung die M\u00f6glichkeit genommen, sich mit der konventionsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, die ihr durch die Regel der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zugestanden werden soll (siehe Azinas\u00a0.\/.\u00a0Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056679\/00, Rdnr.\u00a038, ECHR 2004-III).<\/p>\n<p>46. Im Fall des ersten Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass er am 23.\u00a0Juli\u00a02009 zum zweiten Mal einen Erbschein beantragte, wobei er geltend machte, zu 100\u00a0% am Nachlass des Herrn H. erbberechtigt zu sein. Er nahm insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) Bezug. In seiner Beschwerde vom 16.\u00a0November\u00a02009 brachte er vor, dass es nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a05\u00a0GG, dem zufolge nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f\u00fcr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie ehelichen Kindern, keinen Grund daf\u00fcr gebe, ihn anders zu behandeln als eheliche Kinder. Sollte ihm der Erbschein verwehrt werden, w\u00fcrde ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den deutschen Staat zustehen (siehe Rdnrn.\u00a09 und 11).<\/p>\n<p>47. Es trifft zu, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer vor dem Amtsgericht und dem Landgericht weder auf Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls noch auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdr\u00fccklich Bezug genommen hat. Er hat jedoch ausdr\u00fccklich vorgetragen, dass er diskriminiert werden w\u00fcrde, sollte ihm der Erbschein aufgrund seiner Stellung als nichteheliches Kind verwehrt werden. Er hat ferner ein Recht am Nachlass seines Vaters geltend gemacht und vorgebracht, dass er einen Schadenersatzanspruch gegen\u00fcber Deutschland h\u00e4tte, sollte ihm der Erbschein verwehrt werden. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer seine R\u00fcge zumindest der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat. Dar\u00fcber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche Entscheidung \u00fcber die Verfassungsbeschwerde des ersten Beschwerdef\u00fchrers getroffen (siehe Rdnrn.\u00a025-28). Folglich sind im Fall des ersten Beschwerdef\u00fchrers die Erfordernisse aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention hinsichtlich der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs als erf\u00fcllt anzusehen.<\/p>\n<p>48. Daher ist die Einwendung der Regierung wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><em>2. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>49. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt Artikel\u00a014 der Konvention eine Erg\u00e4nzung der \u00fcbrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel\u00a014 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen f\u00e4llt (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Fabris\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016574\/08, Rdnr.\u00a047, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge); B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof muss daher pr\u00fcfen, ob die Sachverhalte der vorliegenden Rechtssachen in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention fallen.<\/p>\n<p>51. Im Hinblick auf die allgemeinen Grunds\u00e4tze, die der Gerichtshof diesbez\u00fcglich festgelegt hat (siehe, mit weiteren Verweisen, Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a049-51), wiederholt der Gerichtshof insbesondere, dass in F\u00e4llen, die eine R\u00fcge nach Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls betreffen, der zufolge einem Beschwerdef\u00fchrer wegen eines unter Artikel\u00a014 fallenden diskriminierenden Grundes ein bestimmter Verm\u00f6gensgegenstand vollst\u00e4ndig oder teilweise verwehrt wurde, das ma\u00dfgebliche Pr\u00fcfkriterium in der Frage besteht, ob er einen nach innerstaatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den betreffenden Verm\u00f6gensgegenstand gehabt h\u00e4tte, wenn der von ihm ger\u00fcgte diskriminierende Grund nicht vorgelegen h\u00e4tte (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a052). Dieses Pr\u00fcfkriterium ist in der vorliegenden Rechtssache erf\u00fcllt. Den Beschwerdef\u00fchrern wurde das Erbrecht am Nachlass ihrer V\u00e4ter allein aufgrund ihrer Stellung als nichteheliche Kinder verwehrt.<\/p>\n<p>52. Folglich fallen die verm\u00f6gensrechtlichen Interessen der Beschwerdef\u00fchrer in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention und des von diesem gesch\u00fctzten Rechts auf Achtung ihres Eigentums. Dies reicht aus, damit Artikel\u00a014 der Konvention anwendbar ist.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerden nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet sind. Sie sind auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich sind sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>54. Der erste Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.\u00a0April\u00a02011 habe die ungerechtfertigte Diskriminierung gegen ihn nicht verhindern k\u00f6nnen, da es die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kindern lediglich in denjenigen F\u00e4llen aufgehoben habe, in denen der Vater nach dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 gestorben sei. In F\u00e4llen, in denen der Vater vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 verstorben sei, habe die Unterscheidung weiterbestanden. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei das m\u00f6glicherweise bestehende Vertrauen der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen.<\/p>\n<p>55. Nach Ansicht des zweiten Beschwerdef\u00fchrers hat die Anwendung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.\u00a0April\u00a02011 ihn diskriminiert, da es kein angemessenes Verh\u00e4ltnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel hergestellt habe. H\u00e4tte der deutsche Gesetzgeber in F\u00e4llen, in denen der Vater vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 gestorben war, am Ausschluss vor dem Stichtag 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborener nichtehelicher Kindern von gesetzlichen Erbanspr\u00fcchen festhalten wollen, h\u00e4tten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Erben vorgesehen werden sollen, um das Gesetz mit der Konvention in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>56. Die Regierung trug hingegen vor, dass f\u00fcr die Ungleichbehandlung, die nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.\u00a0April\u00a02011 fortbestanden habe, eine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung vorgelegen habe. Sie sei durch die \u00fcberwiegenden Belange des Vertrauensschutzes derjenigen Personen gerechtfertigt gewesen, die bereits Rechte aus einem Erbfall erlangt h\u00e4tten, welche wiederum von Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention gesch\u00fctzt w\u00fcrden. Durch die R\u00fcckwirkung der Gesetzes\u00e4nderung auf den Tag des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) sei ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Ausgleich zwischen den Interessen der von dieser Gesetzes\u00e4nderung betroffenen Abk\u00f6mmlinge und den Interessen nichtehelicher Kinder hergestellt worden. Die Tatsache, dass Erben den Nachlass nach innerstaatlichem Recht mit Ableben des Erblassers erlangen, ohne dass es dazu weiterer rechtlicher Schritte bed\u00fcrfte, mache eine weiter reichende Reform dieser Gesetzesbestimmung unm\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde es in Erbf\u00e4llen, in denen der Nachlass bereits zwischen den Erben verteilt worden sei, zu rechtlichen und praktischen Problemen kommen. Eine weitere R\u00fcckwirkung des Gesetzes aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sei daher nicht erforderlich gewesen, insbesondere angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der zugrunde liegenden Grunds\u00e4tze, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Marckx (a.\u00a0a.\u00a0O.) festgelegt habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a014 im Hinblick auf den Genuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn daf\u00fcr keine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung geliefert wird. Im Sinne von Artikel\u00a014 ist eine Ungleichbehandlung diskriminierend, wenn es f\u00fcr sie \u201ekeine objektive und vern\u00fcnftige Rechtfertigung\u201c gibt, d.\u00a0h. wenn mit ihr kein \u201elegitimes Ziel\u201c verfolgt wird oder \u201edie eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen\u201c (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a056; und Mazurek\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034406\/07, Rdnrn.\u00a046 und 48, ECHR 2000-II).<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats der Frage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder eine hohe Bedeutung beimessen. Daher m\u00fcssten sehr schwerwiegende Gr\u00fcnde vorgetragen werden, ehe eine Ungleichbehandlung aufgrund nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden k\u00f6nnte (siehe, mit weiteren Verweisen, Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059).<\/p>\n<p>59. Deshalb weist der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel stand, erneut darauf hin, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des \u201eVertrauens\u201c der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist (siehe Fabris, Rdnr.\u00a068; und B., Rdnr.\u00a043, beide a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>60. Allerdings erkennt der Gerichtshof auch an, dass der Schutz von erlangten Rechten dem Interesse der Rechtssicherheit dienen kann, die Teil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und damit ein der Konvention zugrunde liegender Wert ist (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a066; Nejdet \u015eahin und Perihan \u015eahin\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013279\/05, Rdnrn.\u00a056-57, 20.\u00a0Oktober\u00a02011; und Brum\u0103rescu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028342\/95, Rdnr.\u00a061, ECHR 1999\u2011-VII).<\/p>\n<p>61. Dar\u00fcber hinaus haben die Mitgliedstaaten das Recht, \u00dcbergangsregelungen zu schaffen, wenn sie eine Gesetzesreform erlassen, um ihren Verpflichtungen aus Artikel\u00a046 Abs.\u00a01 der Konvention gerecht zu werden (siehe z.\u00a0B. Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a074; und P.B. und J.S.\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a018984\/02, Rdnr.\u00a049, 22.\u00a0Juli\u00a02010).<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist zu entscheiden, welche Auslegung des innerstaatlichen Rechts die zutreffendste ist, sondern festzustellen, ob durch die Art der Anwendung dieses Rechts die von Artikel\u00a014 der Konvention gew\u00e4hrten Rechte eines Beschwerdef\u00fchrers verletzt wurden (siehe Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063). In der vorliegenden Rechtssache hat er demnach festzustellen, ob die Anwendung einer starren Stichtagsregelung ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel hergestellt hat oder ob sie eine ungerechtfertigte Diskriminierung von nichtehelichen Kindern dargestellt hat. In diesem Zusammenhang haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen, n\u00e4mlich den Interessen der Familie des Erblassers einerseits und denen der nichtehelichen Kinder andererseits, herzustellen, wobei hierbei die Frage zu ber\u00fccksichtigen ist, ob die Entscheidung mit der innerstaatlichen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar w\u00e4re (siehe sinngem\u00e4\u00df Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a075).<\/p>\n<p>63. Unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache Fabris (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068) hat der Gerichtshof im Hinblick auf den Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen ber\u00fccksichtigt, ob die betroffenen Personen von der Existenz eines nichtehelichen Kindes, das einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben k\u00f6nnte, Kenntnis hatten oder h\u00e4tten haben m\u00fcssen und ob die gesetzliche Verj\u00e4hrungsfrist noch nicht abgelaufen war, was zur Folge gehabt h\u00e4tte, dass die erbrechtlichen Anspr\u00fcche der Erben nach innerstaatlichem Recht noch anfechtbar waren. Der Gerichtshof hat es in diesem Fall auch f\u00fcr wichtig erachtet, dass die Klage des Beschwerdef\u00fchrers vor den innerstaatlichen Gerichten anh\u00e4ngig war, als das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Mazurek (a.\u00a0a.\u00a0O.) erging.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass es in F\u00e4llen, in denen die erbrechtlichen Anspr\u00fcche der Familie des Erblassers Rechtskraft erlangt haben und nach innerstaatlichem Recht nicht mehr ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, nicht erforderlich ist, eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Lichte eines nach diesen Entscheidungen ergangenen Urteils des Gerichtshofs aufzuheben (vgl.\u00a0sinngem\u00e4\u00df Marckx, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a058). K\u00f6nnen die erbrechtlichen Anspr\u00fcche der Familie des Erblassers hingegen nach innerstaatlichem Recht noch angefochten werden und sind die zu sch\u00fctzenden Rechtspositionen damit nur \u201erelativ\u201c, so sollten die Rechte nichtehelicher Kinder genauso durchsetzbar sein wie die Rechte anderer Beteiligter.<\/p>\n<p>65. Daher ist der Gerichtshof in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, bei denen ein Ausgleich zwischen den von der Konvention gesch\u00fctzten Rechten verschiedener Personen hergestellt werden muss, der Auffassung, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens theoretisch nicht davon abh\u00e4ngen sollte, ob die Beschwerde beim Gerichtshof von dem nichtehelichen Kind eingereicht wurde, dem nach innerstaatlichem Recht die erbrechtlichen Anspr\u00fcche genommen sind, oder von einem anderen Erben, dem angeblich bereits erlangte Rechte genommen wurden (vgl. H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0106, ECHR 2012).<\/p>\n<p>b) Anwendung im vorliegenden Fall<\/p>\n<p>ii) Gab es eine Ungleichbehandlung aufgrund nichtehelicher Geburt?<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die Anwendung der ge\u00e4nderten Fassung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 NEhelG zu einer Ungleichbehandlung eines vor dem Stichtag 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kindes, dessen Vater vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 verstorben war, gegen\u00fcber anderen Kindern gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>67. Daher ist festzustellen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>ii) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung<\/p>\n<p>\u03b1) Verfolgung eines legitimen Ziels<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass Deutschland nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache B., a.\u00a0a.\u00a0O., seine Rechtsvorschriften ge\u00e4ndert und zwei Jahre nach Erlass des Urteils \u2013 wie in der Resolution des Ministerkomitees des Europarats vom 6.\u00a0Juni\u00a02012 best\u00e4tigt (siehe Rdnr.\u00a039) \u2013 unter Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ma\u00dfgeblichen Zeit seine erbrechtlichen Vorschriften reformiert hat (siehe Rdnr.\u00a037). Der Gerichtshof begr\u00fc\u00dft diese Ma\u00dfnahme, mit der das deutsche Recht mit dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz aus der Konvention in Einklang gebracht werden sollte. Er nimmt auch das Datum zur Kenntnis, an dem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung (siehe Rdnr.\u00a023) erlassen hat, n\u00e4mlich der 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013, was zeitlich mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Fabris (a.\u00a0a.\u00a0O.) zusammenfiel. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht noch die Rechtsprechung zugrunde gelegt hatte, die der Gerichtshof vor dem Erlass des Urteils der Gro\u00dfen Kammer in der Rechtssache Fabris (Rdnrn.\u00a024-28) angewandt hatte.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den durch die Beibehaltung der Ungleichbehandlung von vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kindern verfolgten Zielen in F\u00e4llen, in denen der Vater vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 gestorben war, um legitime Zielt handelt, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrleistung von Rechtssicherheit und den Schutz des Testaments des Erblassers sowie der Rechte seiner Familie (vgl.\u00a0B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041).<\/p>\n<p>\u03b2) Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der eingesetzten Mittel gegen\u00fcber dem verfolgten Ziel<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach eine weiter reichende R\u00fcckwirkung als die durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder in Erbf\u00e4llen, in denen der Nachlass bereits zwischen den Erben verteilt worden sei, rechtliche und praktische Probleme verursachen w\u00fcrde. Nach dem deutschen Erbrecht erlangen Erben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01922\u00a0BGB mit dem Tode des Erblassers gesetzliche Rechte auf einen Anteil am Nachlass (siehe Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>71. In der vorliegenden Rechtssache hat Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0des Nichtehelichengesetzes, das in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung am 19.\u00a0August\u00a01969 verabschiedet wurde, die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 geborenen nichtehelichen Kindern f\u00fcr Erbf\u00e4lle am oder nach dem 28.\u00a0Mai\u00a02009 (siehe Rdnr.\u00a037) aufgehoben. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach im Lichte der Rechtssache B. (a.\u00a0a.\u00a0O.) eine weiter reichende R\u00fcckwirkung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt h\u00e4tte, der sowohl dem Konventions- als auch dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise innewohne (siehe Rdnr.\u00a027). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber einem der Konvention zugrunde liegenden Wert abgewogen hat (vgl. Rdnr.\u00a062). Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr zutreffend, dass die Einf\u00fchrung eines Stichtags hinsichtlich der Anwendbarkeit einer neuen Vorschrift, mit der fr\u00fchere Ungerechtigkeiten aufgehoben werden, wie vom Bundesverfassungsgericht ausgef\u00fchrt (siehe Rdnr.\u00a026) an sich nicht diskriminierend ist und dass es sich dabei um ein geeignetes Mittel handelt, um Klarheit zu schaffen und Rechtssicherheit zu wahren.<\/p>\n<p>72. Dennoch gilt es nun im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder (siehe Fabris, Rdnr.\u00a068; und B., Rdnr.\u00a043, beide a.\u00a0a.\u00a0O.) zu kl\u00e4ren, ob durch die strenge Anwendung der Stichtagsregelung durch die innerstaatlichen Beh\u00f6rden unter den besonderen Umst\u00e4nden der vorliegenden F\u00e4lle ein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen hergestellt wurde (siehe Rdnr.\u00a062). In diesem Zusammenhang h\u00e4lt der Gerichtshof die Ber\u00fccksichtigung folgender Faktoren f\u00fcr ma\u00dfgeblich: der Kenntnisstand der betroffenen Personen, der Status der betroffenen erbrechtlichen Anspr\u00fcche und die bis zur Geltendmachung der R\u00fcgen vergangene Zeit.<\/p>\n<p>73. Im Hinblick auf den ersten Beschwerdef\u00fchrer stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei ihm nicht um einen den sp\u00e4ter benannten Erben unbekannten Abk\u00f6mmling handelte. Vielmehr hatte ihm das erstinstanzliche Gericht zun\u00e4chst einen Erbschein ausgestellt, der sp\u00e4ter wegen seiner nichtehelichen Geburt wieder eingezogen wurde (siehe Rdnr.\u00a09). Der Gerichtshof h\u00e4lt dies f\u00fcr einen hinreichenden Beleg daf\u00fcr, dass die Stellung der sp\u00e4teren Erben hinsichtlich ihrer Anspr\u00fcche auf den Nachlass des Erblassers bekannterma\u00dfen strittig war. Hierf\u00fcr spricht auch, dass die sp\u00e4teren Erben zun\u00e4chst nicht selbst einen Erbschein beantragten, sondern erst als Erben benannt wurden, nachdem der erste Beschwerdef\u00fchrer erneut einen Erbschein beantragt hatte. Dar\u00fcber hinaus ist im Fall des ersten Beschwerdef\u00fchrers zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser f\u00fcr einen gewissen Zeitraum bereits im Besitz des Nachlasses war (vgl. Rdnr.\u00a08).<\/p>\n<p>74. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdef\u00fchrer stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Hamburg-Blankenese[3] seinen Vater 1949 zu Unterhaltszahlungen f\u00fcr ihn verurteilt hatte (siehe Rdnr.\u00a015). Dar\u00fcber hinaus traf der zweite Beschwerdef\u00fchrer seinen Vater bis zu dessen Tod viermal. Da der Vater ihn gebeten hatte, sich von seiner Familie fernzuhalten (siehe Rdnr.\u00a015), erkennt der Gerichtshof an, dass die Halbschwester des zweiten Beschwerdef\u00fchrers nichts von dessen Existenz gewusst haben k\u00f6nnte. Der Erblasser hatte seine Tochter in seinem Testament als Alleinerbin benannt und dadurch seine und ihre Interessen in einer vom innerstaatlichen Recht vorgesehen Art und Weise wahrgenommen.<\/p>\n<p>75. Im Hinblick auf die Frage, ob die rechtliche Stellung der Erben in den beiden vorliegenden F\u00e4llen nach dem innerstaatlichen Recht noch anfechtbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass es in beiden F\u00e4llen nach innerstaatlichem Recht eine gesetzliche Frist f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gab, die noch nicht abgelaufen war (siehe Rdnrn.\u00a029 und 30). Die rechtm\u00e4\u00dfigen Erben h\u00e4tten daher wissen m\u00fcssen, dass der Erbfall das Recht anderer Erben auf einen gesetzlichen Erbteil oder auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht ausschloss, auch wenn der Nachlass bereits auf sie \u00fcbergegangen war, und dass durch die Geltendmachung eines solchen Anspruchs die Rechte am Nachlass insgesamt oder der Umfang der Rechte eines jeden Abk\u00f6mmlings in Frage gestellt werden konnten (vgl.\u00a0Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068). Folglich war ihr Vertrauen in dem Zeitraum bis zur Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche auf einen gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtteil am Nachlass des Erblassers jedenfalls bestenfalls relativ.<\/p>\n<p>76. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdef\u00fchrer unmittelbar nach Erlass des Urteils in der Rechtssache Brauer (a.\u00a0a.\u00a0O.; vgl. Fabris, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068) Klagen vor den innerstaatlichen Gerichten erhoben hatten. Die verstrichene Zeit ist demnach kein Gesichtspunkt, den man ihnen entgegenhalten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>77. Obgleich die Familienangeh\u00f6rigen des Erblassers im Fall des zweiten Beschwerdef\u00fchrers m\u00f6glicherweise nichts von der Existenz eines weiteren potentiellen Erben wussten, sprechen schlussendlich alle anderen Faktoren der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung stark f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer. Die einzigen Faktoren, die zu einem Ausschluss der Beschwerdef\u00fchrer von gesetzlichen Erbteilsanspr\u00fcchen auf die Nachl\u00e4sse ihrer V\u00e4ter f\u00fchrten, waren erstens ihre nichteheliche Geburt vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 und zweitens das Versterben ihrer V\u00e4ter vor dem 28.\u00a0Mai\u00a02009. Angesichts der enormen Bedeutung der Beseitigung aller Unterschiede bei der Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder waren die auf Rechtssicherheit abstellenden Argumente der innerstaatlichen Gerichte \u2013 auch wenn es sich dabei um einen gewichtigen Faktor handelt \u2013 nicht ausreichend, um die Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer auf einen Anteil am Nachlass ihrer V\u00e4ter unter den konkreten Umst\u00e4nden zu \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>78. Der neu eingef\u00fchrte Stichtag 28.\u00a0Mai\u00a02009 hatte keine Auswirkungen auf die rechtliche Stellung der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber den Rechten anderer Erben hinsichtlich eines gesetzlichen Erbteilanspruchs. Der Grund f\u00fcr den Ausschluss der Beschwerdef\u00fchrer von jeglichen Erbanspr\u00fcchen ist nach wie vor gerade die Ungleichbehandlung aufgrund ihrer Stellung als nichteheliche Kinder. Der Gerichtshof hat eine solche Ungleichbehandlung bereits als Versto\u00df gegen die Garantien des Artikels\u00a014 der Konvention gewertet.<\/p>\n<p>79. Letztlich ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, dass die Anwendung von Artikel\u00a012 \u00a7\u00a010\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0NEhelG in der ge\u00e4nderten Fassung die Beschwerdef\u00fchrer ohne Gew\u00e4hrung einer finanziellen Entsch\u00e4digung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass ausschloss, wie es bereits die fr\u00fchere Fassung, die als Versto\u00df gegen die Konvention gewertet worden war, getan hatte (siehe B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044).<\/p>\n<p>80. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis standen.<\/p>\n<p>81. Daher liegt ein Versto\u00df gegen Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls vor.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>82. Unter Berufung auf die gleichen Gr\u00fcnde wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung ihres Eigentums r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer eine ungerechtfertigte Diskriminierung, die ihr in Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 garantiertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletze.<\/p>\n<p>83. Unter Ber\u00fccksichtigung der Sachverhalte, der Vorbringen der Parteien und seiner Feststellungen nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass er die wesentlichen in den zwei vorliegenden Individualbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen gepr\u00fcft hat und es nicht erforderlich ist, zu den \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer ein gesondertes Urteil zu erlassen (vgl. Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a047848\/08, Rdnr.\u00a0156, ECHR\u00a02014).<\/p>\n<p>IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>84. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Der erste Beschwerdef\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Schaden<\/em><\/p>\n<p>85. Der erste Beschwerdef\u00fchrer forderte 25.000\u00a0Euro f\u00fcr materiellen Schaden, da er diesen Betrag aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche zur Abgeltung von erbrechtlichen Klageforderungen gegen ihn habe zahlen m\u00fcssen. Er machte keinen immateriellen Schaden geltend.<\/p>\n<p>86. Die Regierung trat dieser Forderung entgegen. Sie brachte vor, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer die Vergleiche freiwillig abgeschlossen habe und die Regierung die Forderung f\u00fcr materiellen Schaden daher nicht zu zahlen habe.<\/p>\n<p>87. Was die Forderung des ersten Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt, dass ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe u.\u00a0a. Stretch\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a044277\/98, Rdnr.\u00a047, 24.\u00a0Juni\u00a02003). Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Versto\u00df und dem vom ersten Beschwerdef\u00fchrer angeblich erlittenen materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p>88. Da der erste Beschwerdef\u00fchrer keinen immateriellen Schaden geltend gemacht hat, spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keinen Betrag zu.<\/p>\n<p><em>2. Kosten und Auslagen<\/em><\/p>\n<p>89. Der erste Beschwerdef\u00fchrer forderte 28.676,62\u00a0Euro f\u00fcr die in dem innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten und f\u00fcr die Kosten der Rechtsvertretung. Dieser Betrag umfasste 13.193,16\u00a0Euro f\u00fcr die im ersten Verfahren 2007 hinsichtlich des Erbscheins entstandenen Kosten, 3.137,80\u00a0Euro f\u00fcr die hinsichtlich der zweiten Beantragung eines Erbscheins entstandenen Kosten, 6.348,06\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren, das seine Halbschwester vor dem Landgericht gegen ihn angestrengt hatte, entstandenen Kosten, einen Nettobetrag in H\u00f6he von 2.403,80\u00a0Euro f\u00fcr die im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Anwaltskosten und 3.593,80\u00a0Euro f\u00fcr die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Abschriften der Rechnungen seiner Rechtsanw\u00e4lte und der innerstaatlichen Gerichte vor.<\/p>\n<p>90. Die Regierung trug vor, dass sich die gesetzliche Verg\u00fctung bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf ca. 500\u00a0Euro und vor dem Gerichtshof auf ca. 600\u00a0Euro belaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>91. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind.<\/p>\n<p>92. Im Fall des ersten Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, 5.000\u00a0Euro zur Deckung der in den innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><em>3. Verzugszinsen<\/em><\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>B. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>94. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer verlangte 50.000\u00a0Euro f\u00fcr materiellen Schaden, welcher dem Mindestwert des Nachlasses entspreche, der ihm als gesetzlichem Erben zugestanden h\u00e4tte. Er legte einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vor, aus dem hervorgehe, dass der Nachlasswert den Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten zufolge mindestens 200.000\u00a0Euro betrug, wovon der zweite Beschwerdef\u00fchrer ein Viertel forderte. Er verlangte \u00fcberdies 15.000\u00a0Euro f\u00fcr immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>95. Die Regierung trug vor, dass die Behauptung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers, wonach der Mindestwert seines Erbes als gesetzlicher Erbe 50.000\u00a0Euro betragen h\u00e4tte, nicht durch Beweismittel gest\u00fctzt sei. Sie trat ferner seiner Behauptung entgegen, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben.<\/p>\n<p>96. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer forderte 42.409,51\u00a0Euro f\u00fcr die in dem innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten und f\u00fcr die Kosten f\u00fcr die Rechtsvertretung. Dieser Betrag umfasste 9.916,04\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten und Gerichtsgeb\u00fchren, 5.867,66\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen Anwaltskosten und Gerichtsgeb\u00fchren, 17.901,46\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Anwaltskosten und Gerichtsgeb\u00fchren, einen Nettobetrag in H\u00f6he von 2.020,00\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Anwaltskosten, einen Nettobetrag in H\u00f6he von 3.520,00\u00a0Euro f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Anwaltskosten und 3.284,35\u00a0Euro f\u00fcr \u00dcbersetzungskosten. Der Beschwerdef\u00fchrer legte ebenfalls Abschriften der Rechnungen seines Rechtsanwalts und der Gerichte vor.<\/p>\n<p>97. Die Regierung trug vor, dass sich die gesetzliche Verg\u00fctung bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf ca. 500\u00a0Euro und vor dem Gerichtshof auf ca. 600\u00a0Euro belaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>98. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdef\u00fchrer ist der Gerichtshof unter den Umst\u00e4nden des Falles der Auffassung, dass die Frage der Anwendung von Artikel\u00a041 der Konvention noch nicht entscheidungsreif ist. Daher muss ihre Beurteilung zur\u00fcckgestellt werden und das weitere Verfahren die M\u00f6glichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen Staat und dem Beschwerdef\u00fchrer geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigen (Artikel\u00a075 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gerichtshof r\u00e4umt den Parteien eine Frist von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, ein, um ihre schriftlichen Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention werden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention ist im Hinblick auf beide Beschwerdef\u00fchrer verletzt worden;<\/p>\n<p>4. es ist nicht erforderlich, zu der R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. mit Artikel\u00a08 ein gesondertes Urteil zu erlassen;<\/p>\n<p>5. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem ersten Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 5.000\u00a0Euro (f\u00fcnftausend Euro), zuz\u00fcglich der dem ersten Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kosten und Auslagen zu zahlen;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>6. im \u00dcbrigen wird die Forderung des ersten Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>7. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdef\u00fchrer ist die Frage der Anwendung von Artikel 41 nicht entscheidungsreif;<\/p>\n<p>folglich<\/p>\n<p>a) beh\u00e4lt der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;<\/p>\n<p>b) fordert er die Regierung und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer auf, ihm innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, schriftlich ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten;<\/p>\n<p>c) beh\u00e4lt er sich das weitere Verfahren vor und \u00fcbertr\u00e4gt dem Kammerpr\u00e4sidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 23. M\u00e4rz 2017 nach Artikel 77 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Im Originalurteil \u201eHamburg-Blankensee\u201c<br \/>\n[2] Redaktionelle Anmerkung: So auch im Originalurteil (\u201eon or after 28 May 2009\u201c). Tats\u00e4chlich gilt die Neuregelung nur f\u00fcr Erbf\u00e4lle seit dem 29. Mai 2009.<br \/>\n[3] Anm. d. \u00dcbers.: Im Originalurteil \u201eHamburg-Blankensee\u201c<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221&text=RECHTSSACHE+WOLTER+UND+SARFERT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+59752%2F13+und+66277%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221&title=RECHTSSACHE+WOLTER+UND+SARFERT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+59752%2F13+und+66277%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221&description=RECHTSSACHE+WOLTER+UND+SARFERT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+59752%2F13+und+66277%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. 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M\u00e4rz 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=221\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-221","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/221","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=221"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/221\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":276,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/221\/revisions\/276"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=221"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=221"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=221"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}