{"id":2206,"date":"2021-07-20T20:46:27","date_gmt":"2021-07-20T20:46:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206"},"modified":"2021-07-20T20:46:27","modified_gmt":"2021-07-20T20:46:27","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-6-senat-aktenzeichen-ovg-6-s-17-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat. Aktenzeichen: OVG 6 S 17\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 6 S 17\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0609.6S17.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Waffenrecht; Widerruf der Waffenbesitzkarte; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; pers\u00f6nliche Eignung; Alkoholabh\u00e4ngigkeit; Atemalkoholkontrolle; fachpsychologisches Zeugnis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage der pers\u00f6nlichen Eignung im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Cottbus, 4. Mai 2021, 3 L 138\/21, Beschluss<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Mai 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten der Beschwerde.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.750 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der allein ma\u00dfgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens ergibt sich kein Grund f\u00fcr eine \u00c4nderung des erstinstanzlichen Beschlusses.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und die im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vom Verwaltungsgericht geteilte Einsch\u00e4tzung des Antragsgegners, es seien nachtr\u00e4glich Tatsachen eingetreten, die zu ihrer Versagung h\u00e4tten f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat die waffenrechtlichen Eignungszweifel auf einen Vorfall am 11. Juli 2020 im Zusammenhang mit einer gegen die Antragstellerin gestellten Strafanzeige wegen Bedrohung gest\u00fctzt. Ein vom Antragsgegner durchgef\u00fchrter Atemalkoholtest habe bei ihr einen Wert von 2,2 Promille ergeben. Weiter sei es in der Nacht zum 21. Januar 2021 erneut zu einem Polizeieinsatz gekommen, weil die Antragstellerin sich mit einem Messer verletzt und (wahrheitswidrig) behauptet habe, ihr Ex-Lebensgef\u00e4hrte, habe ihr in die Schulter gestochen. Ein bei ihr durchgef\u00fchrter Atemalkoholtest habe einen Wert von 2,0 Promille ergeben. Damit seien Tatsachen im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bekannt, die Bedenken gegen die pers\u00f6nliche Eignung der Antragstellerin im Hinblick auf eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndeten. Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deute eine Alkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungew\u00f6hnliche Giftfestigkeit hin. Die bei der Antragstellerin gemessenen Promillewerte seien zwar nicht belastbar, weil sie durch nicht als sichere Messmethode anerkannte Atemalkoholkontrollen durchgef\u00fchrt und au\u00dferdem nicht dokumentiert worden seien. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin deutlich unter 2,2 bzw. 2,0 Promille liegende Alkoholkonzentrationen ann\u00e4hme, d\u00fcrften in Anbetracht ihres \u201eh\u00f6chst aggressiven Auftretens\u201c gegen\u00fcber den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten am 11. Juli 2020 und ihrer gegen\u00fcber einem Bekannten ge\u00e4u\u00dferten Drohung mit den Worten \u201eIch mache dich kalt\u201c hinreichend Anlass zu berechtigten Eignungszweifeln bestehen. Das Beschwerdevorbringen zieht diese Einsch\u00e4tzung nicht durchgreifend in Zweifel.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Antragstellerin geht davon aus, dass aufgrund der unsicheren Messmethode und der fehlenden Dokumentation der Ergebnisse die beiden Atemalkoholkontrollen im vorliegenden waffenrechtlichen Verfahren nicht verwertbar seien. Dies verkennt den im Waffenrecht anzulegenden Ma\u00dfstab, bei dem es nicht um Strafverfolgung, sondern um Gefahrenabwehr geht. Zur Annahme von Tatsachen, die die erforderliche pers\u00f6nliche Eignung im Sinne des \u00a7 6 WaffG verneinen lassen, bedarf es vorliegend keiner Feststellung der konkreten Blutalkoholkonzentration der Antragstellerin an den fraglichen Tagen. Die beiden gemessenen ganz erheblichen Blutalkoholkonzentrationen deuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholgew\u00f6hnung der Antragstellerin hin, die den Schluss auf eine bestehende Alkoholproblematik im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, bei dem summarisch, also ohne weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nach Aktenlage entschieden wird, rechtfertigen. Umst\u00e4nde, die annehmen lie\u00dfen, die bei der Antragstellerin durchgef\u00fchrten Atemalkoholkontrollen seien derart unzuverl\u00e4ssig, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Alkoholisierung von mindestens 1,6 Promille auszugehen sei, legt die Antragstellerin nicht dar.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Hinweis der Antragstellerin auf das von ihr vorgelegte fachpsychologische Zeugnis der DEKRA vom 23. September 2020, in dem ausgef\u00fchrt wird, es bestehe keine Alkoholabh\u00e4ngigkeit und es k\u00f6nne von \u201ederzeit unbedenklichen Trinkgewohnheiten\u201c ausgegangen werden, f\u00fchrt zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung. Die Antragstellerin vers\u00e4umt es, sich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, das von ihr vorgelegte Zeugnis sei mangels n\u00e4herer Angaben bei der der Beurteilung zugrunde liegenden Befunde nicht pr\u00fcf- und nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. September 2018 &#8211; 2 K 11388\/17.TR, Rn. 37 bei juris), aus dem u.a. hervorgeht, dass die waffenrechtliche Zuverl\u00e4ssigkeit die Feststellung einer dauerhaften permanenten pers\u00f6nlichen Eignung fordere und es nicht ausreiche, wenn ein Gutachten lediglich belege, dass am Tag der Begutachtung keine Leistungsdefizite im Rahmen der Leistungs\u00fcberpr\u00fcfung vorgelegen h\u00e4tten. Auf die vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene, von der Beschwerde als unzutreffend angesehene Erw\u00e4gung, dass nach \u00a7 6 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit \u00a7 4 Allgemeine WaffG-VO das Gutachten selbst vorzulegen sei und ein fachpsychologisches Zeugnis zur Widerlegung der Zweifel an einer Alkoholsucht nicht ausreiche, kommt es daher letztlich nicht an.<\/p>\n<p>6.\u00a0Auch der weitere Hinweis auf die von der Antragstellerin zur Akte gereichten Laborbefunde der \u00c4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin Dr. K&#8230; vom 9. Februar 2021, wonach anhand der Werte \u201ekein Alkoholmissbrauch bekannt\u201c sei, f\u00fchrt insoweit ebenfalls nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgef\u00fchrt, dass die in der Stellungnahme angegebenen Werte nicht erl\u00e4utert w\u00fcrden und f\u00fcr medizinische Laien unverst\u00e4ndlich seien. Auch die Beschwerde tr\u00e4gt hierzu nichts bei.<\/p>\n<p>7.\u00a0Soweit die Beschwerde sich in ihrem Schwerpunkt gegen die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angef\u00fchrten Aussagen und deren W\u00fcrdigung von Personen aus dem privaten Umfeld der Antragstellerin zu deren Alkoholsucht wendet und eidesstattliche Versicherungen vorlegt, die die Richtigkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit dieser Aussagen widerlegen sollen, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Erw\u00e4gungen nur erg\u00e4nzend gest\u00fctzt hat. Selbst wenn man die W\u00fcrdigung des Verwaltungsgerichts insoweit als durch das Beschwerdevorbringen widerlegt ans\u00e4he, w\u00e4re dies ohne Auswirkungen auf das Ergebnis.<\/p>\n<p>8.\u00a0Dass nach der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn K&#8230; vom 27. Mai 2021 diese am 11. Juli 2020 tats\u00e4chlich \u201enicht konkret\u201c zu ihm gesagt habe \u201eIch mache dich kalt\u201c, steht im Widerspruch zu dessen Angaben gegen\u00fcber der von ihm an jenem Tag selbst gerufenen Polizei, die von dem seinerzeit anwesenden Zeugen Herrn L&#8230;, dem damaligen Ex-Lebensgef\u00e4hrten der Antragstellerin, seinerzeit best\u00e4tigt worden waren (vgl. den Bericht \u00fcber die Ingewahrsamnahme vom 11. Juli 2020, VV Bl. 134 f. sowie die Schilderung im Strafantrag vom 11. Juli 2020, VV Bl. 144).<\/p>\n<p>9.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>10.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+6.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+S+17%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+6.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+S+17%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2206&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+6.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+6+S+17%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. 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