{"id":2204,"date":"2021-07-20T20:42:16","date_gmt":"2021-07-20T20:42:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204"},"modified":"2021-07-20T20:42:16","modified_gmt":"2021-07-20T20:42:16","slug":"landessozialgericht-berlin-brandenburg-7-senat-aktenzeichen-l-7-ka-13-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204","title":{"rendered":"Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat. Aktenzeichen: L 7 KA 13\/19"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 7 KA 13\/19<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0609.L7KA13.19.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung &#8211; Patientenidentit\u00e4t &#8211; Missbrauch der Kooperationsform Praxisgemeinschaft &#8211; ambulant t\u00e4tige An\u00e4sthesisten &#8211; Aufgreifkriterien &#8211; sachlich-rechnerische Richtigstellung &#8211; Honorarr\u00fcckforderung &#8211; Abrechnungspr\u00fcfung &#8211; Befugnis der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung zur Sch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend SG Berlin, 6. Februar 2019, S 79 KA 3007\/15, Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin<\/p>\n<p>vom 6. Februar 2019 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung ihres Honorars f\u00fcr die Quartale I\/10 bis IV\/12.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin ist Fach\u00e4rztin f\u00fcr An\u00e4sthesiologie und nimmt seit 1989 in einer Einzelpraxis an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung teil. Im streitigen Zeitraum betrieb sie eine Praxisgemeinschaft mit dem Facharzt f\u00fcr An\u00e4sthesiologie Dr. A S in Form der gemeinsamen Nutzung von Operationsr\u00e4umen, die sich im ambulanten Operationszentrum am S-G-Krankenhaus befinden.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Beklagte unterzog zun\u00e4chst die Quartale II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 einer Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung nach \u00a7 106a SGB V im Hinblick auf eine gemeinsame Behandlung von Patienten (\u201ePatientenidentit\u00e4t\u201c). In einem Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte die Beklagte mit, dass das Auff\u00e4lligkeitskriterium von 20 Prozent gemeinsamer Patientenbehandlungen bei fachgleichen Praxen mit Dr. S in diesen Quartalen \u00fcberschritten sei (identischer Patientenanteil zwischen 25 und 31,25 Prozent).<\/p>\n<p>4.\u00a0Hierauf teilte die Kl\u00e4gerin telefonisch mit, sie teile sich die OP-R\u00e4ume mit Dr. S. Grunds\u00e4tzlich behandele jeder seine eigenen Patienten. In Ausnahmef\u00e4llen k\u00f6nne es aber dazu kommen, dass bei ihren Patienten in ihrer Abwesenheit Vorgespr\u00e4che oder Narkosen von Dr. S durchgef\u00fchrt w\u00fcrden und umgekehrt.<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Plausibilit\u00e4tsausschuss der Beklagten gelangte nach stichprobenhafter Analyse von je f\u00fcnf Doppelbehandlungsf\u00e4llen je Pr\u00fcfquartal zu der Einsch\u00e4tzung, dass eine vertragsarztwidrige gemeinsame Behandlungst\u00e4tigkeit vorliege. Die gemeinsamen Patienten seien durch chirurgische Praxen zum Facharzt f\u00fcr An\u00e4sthesiologie \u00fcberwiesen worden. Im Anschluss sei die an\u00e4sthesiologische Betreuung durch die Kl\u00e4gerin und Dr. S gemeinsam \u00fcbernommen worden. In s\u00e4mtlichen \u00fcberpr\u00fcften Behandlungsf\u00e4llen sei von einer der beiden Praxen die pr\u00e4an\u00e4sthesiologische Untersuchung (GOP 05310) und von der anderen die eigentliche Narkose (GOP 31822) durchgef\u00fchrt und abgerechnet worden. Die tats\u00e4chlich gef\u00fchrte Gemeinschaftspraxis sei nach \u00a7 33 Abs. 2 \u00c4rzte-ZV besonders genehmigungsbed\u00fcrftig. Ohne eine solche Genehmigung h\u00e4tten die beiden \u00c4rzte ihre Fallzahlen k\u00fcnstlich erh\u00f6ht und damit ohne sachlichen Grund eine Steigerung ihrer Honorare herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6.\u00a0Auf dieser Grundlage hob die Beklagte die Honorarbescheide der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die genannten vier Quartale mit Bescheid vom 18. M\u00e4rz 2014 teilweise auf, nahm eine sachlich-rechnerische Berichtigung vor und k\u00fcrzte das Honorar der Kl\u00e4gerin um insgesamt 7.268,89 Euro brutto (7.146,56 Euro netto, Verg\u00fctung f\u00fcr die H\u00e4lfte der gemeinsamen Patienten zu dem quartalsbezogenen arztindividuellen Fallwert):<\/p>\n<table class=\"Rsp\" border=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Quartal<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Abgerechnete<br \/>\nPatienten der<br \/>\nKl\u00e4gerin<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Gemeinsame<br \/>\nPatienten mit Dr. S<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0Gemeinsame<br \/>\nPatienten in Prozent<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">H\u00e4lfte des verbleibenden zu Unrecht behandelten Patientenanteils<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Quartalsbezogener arztindividueller<br \/>\nFallwert<br \/>\nin Euro<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0R\u00fcckforderungsbetrag brutto in Euro<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">II\/10<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">125<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">35<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">28<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">17<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">185,58<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">3.154,86<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">IV\/11<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">96<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">24<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">25<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">193,30<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">2.319,60<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">II\/12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">48<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">15<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">31,25<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">7<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">200,63<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.404,41<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">IV\/12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">14<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">4<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">28,57<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">2<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">195,01<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">390,02<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Summe brutto<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a07.268,89<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>8.\u00a0Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin an, das Aufgreifkriterium von 20 Prozent sei nicht \u00fcberschritten, denn zur Berechnung h\u00e4tte auf die Summe der Patienten beider Praxen abgestellt werden m\u00fcssen. Hier sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass Dr. S weitaus h\u00f6here Fallzahlen habe als die Kl\u00e4gerin und bei ihr daher nach der Berechnungsmethode der Beklagten das Aufgreifkriterium sehr viel fr\u00fcher und schon bei einer relativ geringen Anzahl von Patienten greife. Zudem habe die Beklagte die Besonderheiten im Facharztbereich der ambulanten An\u00e4sthesiologie unbeachtet gelassen. Es gebe hier schon keine festen Sprechzeiten. Gefragt sei gesteigerte Flexibilit\u00e4t, um kurzfristig auf Anfragen und den Zeitplan eines Operateurs reagieren zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin erbringe auch beleg\u00e4rztliche und ambulante Narkosen an anderen Standorten. Dr. S und sie h\u00e4tten sich planm\u00e4\u00dfig vertreten, um den spezifischen Abl\u00e4ufen gerecht zu werden. Es greife der Tatbestand der Vertretung aus \u00a7 32 \u00c4rzte-ZV. Schlie\u00dflich sei auch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nicht zu erkennen, zumal es nur um wenige Behandlungsf\u00e4lle pro Quartal gehe und ein planm\u00e4\u00dfiger Gestaltungsmissbrauch nicht zu erkennen sei. Die R\u00fcckforderungssumme sei ermessensfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das Ergebnis der Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der Quartale II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 nahm die Beklagte zum Anlass, die (\u00fcbrigen) Quartale von III\/09 bis III\/12 einer Abrechnungspr\u00fcfung zu unterziehen (Schreiben vom 23. Februar 2014, VV Bl. 503A); es bestehe ein aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftiger Hinweis auf fehlerhafte Abrechnungen. Auf das Vorliegen von den f\u00fcr eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Aufgreifkriterien komme es insoweit nicht an.<\/p>\n<p>10.\u00a0Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 verf\u00fcgte die Beklagte eine Honorark\u00fcrzung um insgesamt 16.380,64 Euro brutto (16.105,96 Euro netto). Eine stichprobenhafte und zufallsgesteuerte \u00dcberpr\u00fcfung gemeinsam mit Dr. S behandelter Patienten, deren Versichertennummern im Einzelnen aufgef\u00fchrt werden, habe ergeben, dass stets nach dem gleichen Muster behandelt worden sei. Auch hier sei durchweg von einer der beiden Praxen die pr\u00e4an\u00e4sthesiologische Untersuchung (GOP 05310) und von der anderen die eigentliche Narkose (GOP 31822) durchgef\u00fchrt und abgerechnet worden. Damit seien einzelne Patienten im Rahmen eines operativen Eingriffs wechselseitig behandelt worden. Vertreterscheine seien nicht abgerechnet worden, so dass dieses Argument der Kl\u00e4gerin ins Leere gehe. Es sei wie in einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft agiert worden. Da auch hier Anhaltspunkte f\u00fcr eine einzelfallbezogene Honorarsch\u00e4tzung fehlten und die einzelnen Patienten nicht eindeutig einer Praxis zuordenbar seien, orientiere sich die R\u00fcckforderung auch hier an der Verg\u00fctung f\u00fcr die H\u00e4lfte der gemeinsamen Patienten zu dem quartalsbezogenen arztindividuellen Fallwert.<\/p>\n<p>11.\u00a0Im Einzelnen lagen dieser Honorark\u00fcrzung folgende Werte zugrunde:<\/p>\n<table class=\"Rsp\" border=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>Quartal<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>Gemeinsame<\/strong><br \/>\n<strong>Patienten mit<\/strong><br \/>\n<strong>Dr. S<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><strong>H\u00e4lfte des verbleibenden zu Unrecht behandelten Patientenanteils<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>Quartalsbezogener<\/strong><br \/>\n<strong>arztindividueller<\/strong><br \/>\n<strong>Fallwert in Euro<\/strong><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\u00a0<strong>R\u00fcckforderungsbetrag brutto in Euro<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">III\/09<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">7<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">3<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">228,91<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">686,73<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">IV\/09<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">15<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">7<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">213,19<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.492,33<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">I\/10<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">25<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">227,78<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">2.733,36<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">III\/10<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">29<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">14<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">171,22<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">2.397,08<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">IV\/10<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">16<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">8<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">196,94<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.575,52<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">I\/11<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">20<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">10<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">177,21<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.772,10<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">II\/11<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">6<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">216,96<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.301,76<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">III\/11<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">13<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">6<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">214,87<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.289,22<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">I\/12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">18<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">9<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">206,18<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.855,62<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">III\/12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">13<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">6<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">212,82<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">1.276,92<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Summe: 168<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Summe brutto<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">16.380,64<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">Summe netto<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">16.105,96<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>13.\u00a0Zur Begr\u00fcndung ihres auch hiergegen eingelegten Widerspruchs f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin an: Ein Wert von mindestens 20 Prozent Patientenidentit\u00e4t sei in diesen Quartalen nicht erreicht. Abrechnungsfehler seien nicht ersichtlich. Patientenidentit\u00e4ten seien durch Vertretungen oder Notf\u00e4lle gerechtfertigt. Eine kurzfristige Vertretung sei nicht anzeige- oder dokumentationspflichtig. Die Honorark\u00fcrzungen seien zu hoch veranschlagt. Auch hier sei der K\u00fcrzungsmodus ermessensfehlerhaft. Einer K\u00fcrzung h\u00e4tten h\u00f6chstens die doppelt abgerechnete Ordinations- bzw. Konsultationsgeb\u00fchr unterzogen werden d\u00fcrfen, woraus eine weitaus niedrigere R\u00fcckforderung resultiere. Die GOP 05310 und 31822 seien nicht doppelt abgerechnet worden. Sachlich-rechnerische Berichtigung d\u00fcrfe keinen Sanktionscharakter annehmen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Widerspr\u00fcche wies die Beklagte durch einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 zur\u00fcck. Gegeben sei ein Gestaltungsmissbrauch der Kooperationsform \u201ePraxisgemeinschaft\u201c mit Dr. S. F\u00fcr die Quartale II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 folge dies aus dem Anteil der gemeinsam behandelten Patienten, der zwischen 25 Prozent und 31,25 Prozent liege. Die \u00dcberpr\u00fcfung exemplarischer Einzelf\u00e4lle habe dies best\u00e4tigt. Die im Bescheid vom 14. Juli 2014 durchgef\u00fchrte Abrechnungspr\u00fcfung sei unabh\u00e4ngig von den Erfordernissen einer Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung. Die detaillierte Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Quartale III\/09 bis III\/12 belege die Verletzung vertrags\u00e4rztlicher Pflichten in nahezu allen 168 Doppelbehandlungsf\u00e4llen. Die Kl\u00e4gerin habe ihre vertrags\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit unzul\u00e4ssig gemeinsam mit der Praxis Dr. S ausge\u00fcbt. Es sei immer nach dem gleichen System behandelt worden. In der Regel habe ein Praxisgemeinschaftspartner die pr\u00e4an\u00e4sthesiologische Untersuchung (Ziffer 05310 EBM) vorgenommen und der andere habe die Narkose durchgef\u00fchrt und abgerechnet, ohne dass hierf\u00fcr eine Notwendigkeit bestanden habe. Notfall- oder Vertreterscheine seien nicht ausgef\u00fcllt worden. Zudem seien an den entsprechenden Tagen stets beide \u00c4rzte t\u00e4tig gewesen, weshalb eine Vertretung unzul\u00e4ssig sei. Eine erneute Durchsicht und Analyse aller gemeinsamen Behandlungsf\u00e4lle best\u00e4tige dies:<\/p>\n<p>15.\u00a0&#8211; Bei 117 gemeinsamen Patienten h\u00e4tten beide An\u00e4sthesisten die Versorgung gemeinschaftlich \u00fcbernommen, indem der eine die Voruntersuchung und der andere die Narkose erbracht habe. In zwei F\u00e4llen sei dies sogar am gleichen Tag erfolgt.<\/p>\n<p>16.\u00a0&#8211; F\u00fcr insgesamt 96 Patienten sei anhand der Tagesprofile nachgewiesen, dass durch die Pr\u00e4senz beider An\u00e4sthesisten die Versorgung auch von demjenigen, der die Behandlung begonnen habe, h\u00e4tte fortgesetzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die \u00fcbrigen 23 Patienten liege kein Nachweis vor, der die wechselseitige Behandlung rechtfertige.<\/p>\n<p>17.\u00a0&#8211; In 36 F\u00e4llen stehe fest, dass beide An\u00e4sthesisten am gleichen Tag und in zw\u00f6lf F\u00e4llen an unterschiedlichen Tagen f\u00fcr denselben Patienten vorbereitend f\u00fcr nur einen operativen Eingriff jeweils die pr\u00e4an\u00e4sthesiologische Untersuchung abgerechnet h\u00e4tten. Diese Doppelabrechnung der GOP 05310 versto\u00dfe gegen den EBM, die Abrechnung dieser GOP d\u00fcrfe nur einmal im Behandlungsfall erfolgen. Hieraus werde auch die gezielte Fallzahlvermehrung deutlich.<\/p>\n<p>18.\u00a0&#8211; Lediglich in einem Fall des Quartals III\/10 habe sich eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Doppelbehandlung gezeigt.<\/p>\n<p>19.\u00a0Auf die Darstellung Bl. 14 bis 22 des Widerspruchsbescheides sowie Bl. 556A bis 558A des Verwaltungsvorgangs wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Anders als die Kl\u00e4gerin meine, sei die Nutzung von Vertreterscheinen im Falle einer Vertretung aufgrund der Regelungen im BMV-\u00c4 in Verbindung mit der Vordruckvereinbarung zwingend. Im Gesamtbild h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin und Dr. S die Behandlung von Patienten arbeitsteilig und abwechselnd \u00fcbernommen, wie dies nur in einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft, nicht aber in einer Praxisgemeinschaft zul\u00e4ssig sei. Die konkrete Praxisgestaltung habe die gemeinsame Behandlung von Patienten planm\u00e4\u00dfig und unausweichlich gemacht. Faktisch habe man ohne Erlaubnis eine Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft betrieben. Auf diese Weise habe sich die Kl\u00e4gerin ihr nicht zustehendes Honorar verschafft. Die behaupteten Besonderheiten der ambulanten An\u00e4sthesie fielen allein in den Verantwortungsbereich der beteiligten \u00c4rzte. Weil die Patienten keiner Praxis klar zuordenbar seien, sei der R\u00fcckforderungsbetrag f\u00fcr alle Quartale so bemessen worden, dass, orientiert am quartalsbezogenen arztindividuellen Fallwert, die Verg\u00fctung f\u00fcr die H\u00e4lfte der gemeinsam behandelten Patienten geltend gemacht werde. Diese K\u00fcrzungsmethode sei auch gerichtlich unbeanstandet geblieben (Hinweis auf S 79 KA 497\/09). Die vorzunehmende K\u00fcrzung m\u00fcsse sich nicht an dem orientieren, was den Vertrags\u00e4rzten im Falle einer genehmigten Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft an Honorar zustehe. Eine solche hypothetische Sichtweise sei nicht anzulegen, weil ansonsten vertragsarztwidriges Verhalten im Ergebnis wirtschaftlich gebilligt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>21.\u00a0Zur Begr\u00fcndung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.<\/p>\n<p>22.\u00a0Am 6. Februar 2019 hat die Beklagte die Honorark\u00fcrzung wegen \u00dcberschreitung der vierj\u00e4hrigen Frist zur Honorarkorrektur aufgehoben, soweit es die Quartale III\/09 und IV\/09 betrifft (686,73 bzw. 1.492,33 Euro, zusammen 2.179,06 Euro brutto, abz\u00fcglich 1,4 Prozent Verwaltungsgeb\u00fchr = 2.148,55 Euro netto).<\/p>\n<p>23.\u00a0Mit Urteil vom 6. Februar 2019 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Rechtsgrundlage f\u00fcr die Teilaufhebung und Berichtigung der Honorarbescheide aller noch streitigen Quartale sei \u00a7 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Einziges Tatbestandsmerkmal der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sei die Rechtswidrigkeit von Honorarabrechnung bzw. Honorarbescheid. Zu Recht gehe die Beklagte von einer missbr\u00e4uchlichen Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft aus. Ma\u00dfgeblich seien die auf der Grundlage von \u00a7 106a Abs. 6 SGB V a.F. erlassenen Richtlinien der KBV und des GKV-Spitzenverbandes zum Inhalt und zur Durchf\u00fchrung der Abrechnungspr\u00fcfungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Nach deren \u00a7 11 Abs. 2 sei eine Abrechnungsauff\u00e4lligkeit zu vermuten, wenn eine Patientenidentit\u00e4t von mehr als 20 Prozent bei versorgungsbereichsidentischen Vertragsarztpraxen vorliege. Deses Aufgreifkriterium sei in den vier Quartalen II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 unproblematisch erf\u00fcllt. Die Ermittlung der zwischen 25 und 31,25 liegenden Prozents\u00e4tze sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere habe allein auf die Fallzahlen der Kl\u00e4gerin und die darin enthaltenen gemeinsamen Patienten abgestellt werden d\u00fcrfen. Die von der Beklagten vorgenommene stichprobenhafte \u00dcberpr\u00fcfung von f\u00fcnf gemeinsam behandelten Patienten pro Quartal habe die Vorw\u00fcrfe untermauert. Die Honorarberichtigung habe auf dieser Grundlage ohne Weiteres erfolgen d\u00fcrfen, auf Verschulden der Kl\u00e4gerin komme es nicht an. Weiter sei die Beklagte aus gegebenem Anlass befugt gewesen, auch das Honorar der \u00fcbrigen Quartale im Zeitraum I\/10 bis III\/12 zu berichtigen, selbst wenn hier keine Patientenidentit\u00e4t von mindestens 20 Prozent habe festgestellt werden k\u00f6nnen. Hier habe die Beklagte nicht nur stichprobenartig gepr\u00fcft, sondern alle 168 gemeinsamen Behandlungsf\u00e4lle untersucht. Aus der vollst\u00e4ndigen Analyse des Abrechnungsverhaltens ergebe sich, dass eine Praxisorganisation an den Tag gelegt worden sei, wie sie f\u00fcr eine Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft kennzeichnend sei. Regelhaft habe man gegenseitig f\u00fcr die Versorgung der Patienten des jeweils anderen zur Verf\u00fcgung gestanden. Sofern die Kl\u00e4gerin Besonderheiten des an\u00e4sthesiologischen Fachgebiets geltend mache, k\u00f6nne sie dem durch die Bildung einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft Rechnung tragen. Im Ergebnis habe die Kl\u00e4gerin in den Quartalen I\/10, III\/10 bis III\/11, I\/12 und III\/12 in 167 F\u00e4llen gegen das Gebot der peinlich genauen Abrechnung versto\u00dfen, was im Widerspruchsbescheid ins Einzelne gehend nachgewiesen worden sei. Sofern die Kl\u00e4gerin meine, es habe sich bei den gemeinsamen Behandlungsf\u00e4llen um unzul\u00e4ssige Vertretungen gehandelt, gehe dies fehl. Denn eine berechtigte Vertretung bzw. eine Notfallbehandlung seien nicht nachgewiesen. Blo\u00dfe \u201ekollegiale Vertretung\u201c, wie sie in einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft typisch sei, sei nicht aus den gemeinsamen Behandlungsf\u00e4llen der Praxisgemeinschaft herauszurechnen. In Bezug auf die unrichtigen Abrechnungs-Sammelerkl\u00e4rungen f\u00fcr die Quartale I\/10, III\/10 bis III\/11, I\/12 sei der Kl\u00e4gerin auch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last zu legen. Bereits die Anzahl der Pflichtverst\u00f6\u00dfe spreche gegen ein schlichtes Versehen. Ihr Sch\u00e4tzungsermessen schlie\u00dflich habe die Beklagte beanstandungsfrei ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>24.\u00a0Gegen das ihr am 25. Februar 2019 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin am 22. M\u00e4rz 2019 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr Vorbringen aus Verwaltungs- und Klageverfahren und f\u00fchrt erg\u00e4nzend an: Ein \u201eGestaltungsmissbrauch\u201c liege nicht vor, denn in keinem Quartal gebe es eine relevante Auff\u00e4lligkeit. Das Berechnungsmodell der Beklagten sei nicht tragf\u00e4hig. Es sei nicht angezeigt, der Kl\u00e4gerin die eigenen Patienten zur Last zu legen, wenn ein anderer verf\u00fcgbarer Arzt die Vertretung \u00fcbernehme. Zudem habe die Beklagte die Kl\u00e4gerin und Dr. S nur in unterschiedlichem Ma\u00dfe zur Rechenschaft gezogen. Die erforderliche Einzelfallpr\u00fcfung habe die Beklagte in den Quartalen I\/10, III\/10 bis III\/11, I\/12 nicht vorgenommen. In unauff\u00e4lligen Quartalen d\u00fcrfe der Kl\u00e4gerin keine Darlegungslast aufgeb\u00fcrdet werden. Kurzfristige Vertretungen seien durchweg aufgrund von Terminverschiebungen bei den Operateuren erfolgt. Hierin liege ein Behandlerwechsel aus wichtigem Grund im Sinne von \u00a7 76 Abs. 3 SGB V. Von grober Fahrl\u00e4ssigkeit k\u00f6nne nicht die Rede sein. Teilweise l\u00e4gen nur denkbar wenige doppelte Behandlungsf\u00e4lle vor. Schlie\u00dflich begegne auch die vorgenommene Honorarsch\u00e4tzung rechtlichen Bedenken, soweit die Quartale betroffen seien, in denen das Aufgreifkriterium nicht erf\u00fcllt sei. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass die Narkoseleistungen nie doppelt abgerechnet worden seien. Es ergebe sich eine maximale Schadenssumme von 3.238,44 Euro.<\/p>\n<p>25.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>26.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. M\u00e4rz 2014 und 14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015, dieser in der Fassung des Bescheides vom 6. Februar 2019, aufzuheben.<\/p>\n<p>27.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>28.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>29.\u00a0Sie h\u00e4lt die erstinstanzliche Entscheidung f\u00fcr zutreffend. Die Kl\u00e4gerin habe den Regularien zuwider gehandelt, die sich aus dem Vorliegen einer Praxisgemeinschaft erg\u00e4ben, indem sie mit Dr. S eine abwechselnde Behandlung identischer Patienten praktiziert habe. In der unzul\u00e4ssigen Aufspaltung einzelner Behandlungsf\u00e4lle liege keine regul\u00e4re Vertretung. Eine Stichprobenpr\u00fcfung sei nur in den \u201eauff\u00e4lligen\u201c Quartalen erfolgt; in den acht \u00fcbrigen Quartalen seien dagegen alle 168 gemeinsamen Patienten \u00fcberpr\u00fcft worden. Hierin liege auch nicht nur eine \u201eelektronische Auflistung\u201c der Patienten, sondern eine Beschreibung der jeweiligen Fallkomplexe, wobei teilweise sogar Tagesprofile der beiden \u00c4rzte betrachtet worden seien.<\/p>\n<p>30.\u00a0F\u00fcr den Vertragsarzt Dr. S hat die Beklagte das Honorar der Quartale I\/12 und II\/12 einer sachlich-rechnerischen Berichtigung unterzogen, begr\u00fcndet ebenfalls mit einem Missbrauch der Kooperationsform Praxisgemeinschaft. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2018, S 83 KA 1034\/16).<\/p>\n<p>31.\u00a0Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird erg\u00e4nzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>32.\u00a0Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>33.\u00a0Wegen der Begr\u00fcndung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gr\u00fcnde der erstinstanzlichen Entscheidung (\u00a7 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).<\/p>\n<p>34.\u00a0Zu erg\u00e4nzen bleibt:<\/p>\n<p>35.\u00a01. Die im Zuge der Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung f\u00fcr die Quartale II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 erhobene Honorarr\u00fcckforderung in H\u00f6he von 7.268,89 Euro brutto bzw. 7.146,56 Euro netto ist zur \u00dcberzeugung des Senats rechtlich beanstandungsfrei. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr diese Quartale das Aufgreifkriterium aus \u00a7 11 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinien der KBV und der Spitzenverb\u00e4nde der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchf\u00fchrung der Abrechnungspr\u00fcfungen der KV&#8217;en und der Krankenkassen (Abrechnungspr\u00fcfungsrichtlinie, ARL) erf\u00fcllt. Auch der Senat ist von einem Missbrauch der Kooperationsform \u201ePraxisgemeinschaft\u201c \u00fcberzeugt. Das Sozialgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Beklagte insoweit von korrekten Voraussetzungen ausgegangen ist, insbesondere an die Fallzahlen allein der Praxis der Kl\u00e4gerin anzukn\u00fcpfen war, dass es auf Verschulden nicht ankommt und dass die H\u00f6he der Honorarr\u00fcckforderung im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt werden durfte. Dem ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>36.\u00a02. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auch abgewiesen, soweit es die f\u00fcr die acht Quartale I\/10, III\/10 bis III\/11, I\/12 und III\/12 durchgef\u00fchrte Abrechnungspr\u00fcfung und die darauf entfallende Honorarr\u00fcckforderung in H\u00f6he von 14.201,58 Euro brutto bzw. 13.957,41 Euro netto betrifft. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung nach \u00a7 11 ARL und das dort definierte Aufgreifkriterium von 20 Prozent Patientenidentit\u00e4t ist jeweils nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>37.\u00a0Allerdings kann die Kl\u00e4gerin nicht beanspruchen, ohne jegliche Beanstandung gemeinsam mit dem Praxisgemeinschaftspartner Patienten zu behandeln, so lange das Aufgreifkriterium nicht erreicht ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Januar 2017, L 3 KA 16\/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 28). Auf das Erreichen eines bestimmten prozentualen Anteils identischer Patienten kommt es nicht an, wenn im Einzelfall \u2013 wie hier \u2013 nach Art einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft agiert wurde und nur nach au\u00dfen hin der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um eine Praxisgemeinschaft. \u00dcber \u00a7 11 Abs. 2 ARL soll nicht geregelt werden, dass der Vorwurf des Missbrauchs der Kooperationsform bis zu einer Patientenidentit\u00e4t von 19,99 % \u00fcberhaupt nicht greifen kann. Es handelt sich um ein Aufgreifkriterium und nicht ein Ausschlusskriterium f\u00fcr jegliche Beanstandung. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass auch dann eine Abrechnungspr\u00fcfung durchzuf\u00fchren ist, wenn konkrete Hinweise und Verdachtsmomente vorliegen. Die ARL nach \u00a7 106a Abs. 6 SGB V in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Juli 2008 macht zun\u00e4chst deutlich, dass die Abrechnungspr\u00fcfung die rechtlich ordnungsgem\u00e4\u00dfe Leistungserbringung und die formal richtige Abrechnung der Leistungen umfasst und bei den KV&#8217;en im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung durchgef\u00fchrt wird. Bestandteil dieser Pr\u00fcfung ist die Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung (vgl. \u00a7 3 ARL). Diese kann, wie aus \u00a7 7 ARL hervorgeht, regelhaft, stichprobenhaft oder anlassbezogen durchgef\u00fchrt werden. Dabei ist im Fall der Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der Anlass nicht auf die in \u00a7 11 Abs. 2 ARL genannten Grenzwerte beschr\u00e4nkt. Vielmehr ergibt sich aus \u00a7 20 Abs. 1 ARL, dass au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Pr\u00fcfungen eine Abrechnung in der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung gepr\u00fcft wird, wenn ausreichende und konkrete Hinweise auf Abrechnungsauff\u00e4lligkeiten bestehen.<\/p>\n<p>38.\u00a0Vorliegend hat die Beklagte darin, dass die Kl\u00e4gerin in den \u201eNachbarquartalen\u201c II\/10, IV\/11, II\/12 und IV\/12 den Grenzwert der gemeinsamen Patienten nach \u00a7 11 Abs. 2 ARL \u00fcberschritten hatte, einen Verdachtsmoment daf\u00fcr gesehen, dass auch in den Quartalen I\/10, III\/10 bis III\/11, I\/12 und III\/12 ein Missbrauch der Kooperationsform gegeben sein k\u00f6nnte. Dies ist nicht zu beanstanden, vielmehr eine sehr naheliegende Schlussfolgerung.<\/p>\n<p>39.\u00a0Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Stichprobenpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, sondern nach Art einer umfassenden Abrechnungspr\u00fcfung jeden einzelnen der 168 F\u00e4lle, bei dem sowohl die Kl\u00e4gerin als auch der Arzt Dr. S Leistungen abgerechnet hatten, gepr\u00fcft. Hierin liegt der Unterschied zu einer Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung, die aufgrund des \u00dcberschreitens der Grenzwerte nach \u00a7 11 Abs. 2 ARL erfolgt. W\u00e4hrend dort durch das \u00dcberschreiten der Grenzwerte der Anschein des Missbrauchs der Kooperationsform gesetzt ist und die Beklagte die M\u00f6glichkeit hat, diesen durch Stichproben zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 ARL), sind blo\u00dfe Stichprobenpr\u00fcfungen bei einer anlassbezogenen Pr\u00fcfung nach \u00a7 20 ARL nicht m\u00f6glich. Dieses Erfordernis beruht auf dem Umstand, dass die Beweislast f\u00fcr eine Falschabrechnung bei der anlassbezogenen Pr\u00fcfung nach \u00a7 20 ARL hinsichtlich jedes einzelnen Falles bei der Beklagten liegt. Liegt der Anteil der gemeinsamen Patienten unter dem Aufgreifkriterium, kann allein aus der Anzahl der gemeinsamen Patienten nicht auf die Missbr\u00e4uchlichkeit der Kooperationsform geschlossen werden. Vielmehr muss die Beklagte f\u00fcr jeden Fall eine nicht gerechtfertigte Behandlung durch beide \u00c4rzte nachweisen. Ist dies erfolgt, kann auch bei einer unter dem Aufgreifkriterium liegenden Anzahl gemeinsamer Patienten ein Missbrauch der Kooperationsform vorliegen.<\/p>\n<p>40.\u00a0Dies ist hier zur \u00dcberzeugung auch des Senats der Fall. Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren sorgf\u00e4ltig herausgearbeitet und damit nachgewiesen, dass, verteilt \u00fcber alle acht streitigen Quartale und ausgehend von 168 gemeinsam behandelten und durch die Versicherungsnummer identifizierten Patienten, folgendes Zusammenwirken zu beobachten ist: Bei 117 konkret bezeichneten Patienten hat der eine Arzt die Voruntersuchung durchgef\u00fchrt und der andere die Narkose erbracht, in zwei F\u00e4llen sogar am gleichen Tag. F\u00fcr 96 konkret bezeichnete Patienten ist anhand einer Analyse der Tagesprofile nachgewiesen, dass durch die Pr\u00e4senz beider An\u00e4sthesisten die Versorgung auch von demjenigen, der die Behandlung begonnen hatte, h\u00e4tte fortgesetzt werden k\u00f6nnen. In 36 einzeln benannten F\u00e4llen ist belegt, dass beide An\u00e4sthesisten am gleichen Tag und in zw\u00f6lf F\u00e4llen an unterschiedlichen Tagen f\u00fcr denselben Patienten vorbereitend f\u00fcr nur einen einzigen operativen Eingriff EBM-widrig jeweils die pr\u00e4an\u00e4sthesiologische Untersuchung abgerechnet haben. Lediglich in einem konkret benannten Fall des Quartals III\/10 (Vers.-Nr. 3114257894) hat sich eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Doppelbehandlung gezeigt, die sich auf zwei unterschiedliche Operationen bezog.<\/p>\n<p>41.\u00a0Das wird letztlich auch von der Kl\u00e4gerin nicht bestritten. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass es sich um rechtm\u00e4\u00dfige Vertretungen gehandelt habe und sich die gemeinsame Behandlung der Patienten aus den Besonderheiten des Fachbereichs der An\u00e4sthesiologie rechtfertige. Beiden Einwendungen ist nicht zu folgen.<\/p>\n<p>42.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat in keinem Fall einen rechtm\u00e4\u00dfigen bzw. beachtenswerten Vertretungsgrund dargelegt; praktiziert wurde vielmehr eine Art kollegialer Vertretung auf Zuruf und nach den t\u00e4glichen Notwendigkeiten, wie sie nur in einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft \u00fcblich und unproblematisch w\u00e4re.Die praktizierte Form der Vertretung ist keine solche im Sinne eines \u201ePraxisvertreters\u201c nach \u00a7 32 Abs. 1 S. 2 \u00c4rzte-ZV, der in der Praxis des Vertretenen f\u00fcr diesen die Patienten behandelt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass ein Vertretungsfall nur dann angenommen werden kann, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund \u201ean der Aus\u00fcbung seiner Praxis verhindert\u201c ist, d.h. nicht nur stundenweise abwesend ist und die Praxis insgesamt geschlossen bleibt. Bislang hat das Bundessozialgericht auch immer deutlich gemacht, dass eine Vertretung nur bei Vorliegen der in \u00a7 32 Abs. 1 S. 2 und 3 \u00c4rzte-ZV genannten Gr\u00fcnde (Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Wehr\u00fcbung und Schwangerschaft) in Betracht kommt (Urteil vom 14. Dezember 2011, B 6 KA 31\/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30). Zwar hat das Bundessozialgericht sp\u00e4ter \u2013 ohne dass es f\u00fcr den dortigen Fall relevant war \u2013 angemerkt, dass au\u00dferhalb von \u00a7 32 \u00c4rzte-ZV als rechtfertigende Gr\u00fcnde etwa gerichtliche Zeugenvorladungen und Hausbesuche in Betracht k\u00e4men (Urteil vom 30. November 2016, B 6 KA 38\/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33), was auch f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer stundenweisen Vertretung spricht. Insgesamt soll die Vertretung aber nur f\u00fcr die Fallkonstellationen greifen, in denen der Vertragsarzt nicht in der Lage ist, selbst (vertrags)\u00e4rztlich t\u00e4tig zu werden. Eine Praxisgemeinschaft kann nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft gef\u00fchrt werden; die Vertrags\u00e4rztin hat in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen sie ihre Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln kann und diese nicht gehalten sind, einen \u201eVertreter\u201c aufzusuchen Insofern ist es die klare Aufgabe des Arztes, nicht nur auf die bestehende Kooperationsform der Praxisgemeinschaft hinzuweisen (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. M\u00e4rz 2006, B 6 KA 76\/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19) sondern gegebenenfalls auch die Behandlung des Patienten \u2013 abgesehen von Notf\u00e4llen \u2013 abzulehnen und auf die bereits begonnene Behandlung durch den Praxisgemeinschaftspartner hinzuweisen und sich im Falle einer Vertretungsbehandlung auf die notwendige, d.h. keinen Aufschub zulassende Behandlung zu beschr\u00e4nken. Die Kl\u00e4gerin hat in keinem konkret benannten Fall geltend gemacht, dass ein Fall einer Erkrankung o.\u00e4. vorlag, so dass ihr Vorbringen zu Dr. S \u201eVertreter\u201c insgesamt ins Leere geht.<\/p>\n<p>43.\u00a0Auch die Besonderheit der Praxisausrichtung als ambulant t\u00e4tige An\u00e4sthesistin rechtfertigt das Abrechnungsgebaren der Kl\u00e4gerin nicht. Sie folgert aus dem Mangel an festen Sprechstundenzeiten und der Flexibilit\u00e4t, die sie gew\u00e4hrleisten m\u00fcsse, dass f\u00fcr sie weder die allgemeinen Regeln der Vertretung gelten, noch dass der Wechsel des Arztes nur aus wichtigen Grund m\u00f6glich ist (\u00a7 76 Abs. 3 S. 1 SGB V). Zwar ist es richtig, dass An\u00e4sthesisten nicht die gleichen Sprechstundenzeiten anbieten m\u00fcssen wie andere Vertrags\u00e4rzte (\u00a7 17 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-\u00c4rzte; BMV-\u00c4). Dass sich daraus aber auch eine Abweichung hinsichtlich der Vertretungsregelungen ergeben soll, ist nicht ersichtlich. In \u00a7 32 \u00c4rzte-ZV ist dies zumindest nicht vorgesehen. Dabei ist zu beachten, dass \u00a7 32 Abs. 1 S. 2 \u00c4rzte-ZV schon eine Ausnahme vom Grundsatz der pers\u00f6nlichen Leistungserbringung darstellt. Auch das Wechseln des Arztes soll innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein solcher Grund kann etwa vorliegen, wenn dem Versicherten eine weitere Behandlung nicht mehr zumutbar ist, weil etwa das Vertrauensverh\u00e4ltnis zu dem behandelnden Arzt objektiv zerst\u00f6rt. Dies war vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Es ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die Situation der niedergelassenen An\u00e4sthesistin, die nahezu ausschlie\u00dflich an\u00e4sthesiologische Leistungen erbringt, Besonderheiten aufweist: Langj\u00e4hrige Kooperationen mit Operateuren k\u00f6nnen nur dann aufrechterhalten werden, wenn auch kurzfristig Narkoseleistungen \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Die Arzt-Patientenbindung ist zudem weitaus lockerer als beispielsweise zwischen einem Patienten und seinem Hausarzt. Der An\u00e4sthesist ist vielfach den zeitlichen Vorgaben des Operateurs unterworfen. All dies f\u00fchrt dazu, dass anberaumte Termine mit den Patienten oftmals kurzfristig nicht eingehalten werden k\u00f6nnen. Eine Kooperation mit einem anderen An\u00e4sthesisten, der in diesen Situationen auch kurzfristig einspringen und die jeweiligen Behandlungen \u00fcbernehmen kann, ist sinnvoll und durchaus im Interesse der Patienten. Anders als die Kl\u00e4gerin meint, steht f\u00fcr ein solches kurzfristiges Einspringen au\u00dferhalb der Vertretungsgr\u00fcnde nach \u00a7 32 Abs. 1 S. 2 \u00c4rzte-ZV aber gerade nicht die Organisationsform der Praxisgemeinschaft zur Verf\u00fcgung. Denn die von der Kl\u00e4gerin praktizierte Vertretungsform entspricht, wie dargestellt, nicht den vertrags\u00e4rztlichen Vorgaben. Die Konsequenz hieraus ist nicht, dass hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Form der Berufsaus\u00fcbung Sonderregeln greifen m\u00fcssen. Vielmehr muss sie sich die zul\u00e4ssige Kooperationsform suchen, die auf ihre Praxisausrichtung passt. Hier kommt eine Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft (\u00a7 33 Abs. 2 \u00c4rzte-ZV) in Betracht. Im Rahmen dieser Kooperationsform erfolgt die Aus\u00fcbung der vertrags\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit gemeinsam und er\u00f6ffnet den \u00c4rzten genau die Flexibilit\u00e4t, die die Kl\u00e4gerin ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>44.\u00a0Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kl\u00e4gerin in Zusammenhang mit ihrem systematischen Abrechnungsgebaren, das sie \u00fcber Jahre hinweg unter dem Mantel der Praxisgemeinschaft an den Tag legte, grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last zu legen ist, denn sie hat die im von einer Vertrags\u00e4rztin zu erwartende Sorgfalt in besonderes schwerem Ma\u00dfe verletzt.<\/p>\n<p>45.\u00a0Danach ist auch der von der Beklagten festgesetzte R\u00fcckforderungsbetrag nicht zu beanstanden. Angesichts der Verst\u00f6\u00dfe gegen die Regeln des Vertragsarztrechts konnte die Beklagte eine Honorarberichtigung im Wege der Sch\u00e4tzung vornehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7\/09 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 69). Dabei differenziert das Bundessozialgericht zwischen den F\u00e4llen der grob fahrl\u00e4ssig unrichtig abgegebenen Abrechnungs-Sammelerkl\u00e4rung und den F\u00e4llen einer nur pro forma bestehenden Kooperationsform; beide Konstellationen gestatten die Sch\u00e4tzung (Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 36\/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36). Zuletzt hat das Bundessozialgericht in einem Beschluss vom 25. November 2020 (B 6 KA 6\/20 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16) betont: \u201eJedenfalls aber ist es in der Rechtsprechung des Senats gekl\u00e4rt und deshalb nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass in F\u00e4llen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und einer grob fahrl\u00e4ssig falschen Abrechnungs-Sammelerkl\u00e4rung die K\u00c4V zur umfassenden Berichtigung und Sch\u00e4tzung des dem Leistungserbringer \u00fcberhaupt noch zustehenden Honorars berechtigt ist.\u201c Bei der gegebenen Sachlage hatte die Beklagte auch, wie ihr Sitzungsvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erkl\u00e4rt hat, gar keine andere konkrete M\u00f6glichkeit der Honorark\u00fcrzung als diejenige der Sch\u00e4tzung, denn es ist im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu Dr. S gerade nicht ermittelbar, wer welche Leistungen im Einzelnen erbracht hat; die vorgenommene Sch\u00e4tzungs- bzw. K\u00fcrzungsmethode erscheint daher sogar \u00fcberaus sachgerecht:<\/p>\n<p>46.\u00a0In schl\u00fcssiger Weise hat die Beklagte n\u00e4mlich den gemeinsamen Patientenanteil, f\u00fcr den die Doppelbehandlung zu beanstanden war, zu dem quartalsbezogenen arztindividuellen Fallwert gek\u00fcrzt. Dabei hat sie jeweils nur die H\u00e4lfte der gemeinsamen F\u00e4lle zugrunde gelegt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die konkrete Verg\u00fctung zu belassen, die sie im Fall des T\u00e4tigwerdens in einer Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft erreicht h\u00e4tte. Auch ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte den arztindividuellen Fallwert zugrunde legt. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass es ihr durch den Missbrauch der Kooperationsform \u2013 neben der Abrechnung der konkreten Leistungen \u2013 m\u00f6glich war, eine Fallzahl zu erreichen, die sie beim ordnungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchren der Praxisgemeinschaft nicht erlangt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>47.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 197 a SGG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, \u00a7 160 Abs. 2 SGG.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204&text=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+7.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+7+KA+13%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204&title=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+7.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+7+KA+13%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2204&description=Landessozialgericht+Berlin-Brandenburg+7.+Senat.+Aktenzeichen%3A+L+7+KA+13%2F19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. 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