{"id":2202,"date":"2021-07-20T20:35:27","date_gmt":"2021-07-20T20:35:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202"},"modified":"2021-07-20T20:35:27","modified_gmt":"2021-07-20T20:35:27","slug":"oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg-11-senat-aktenzeichen-ovg-11-b-20-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat. Aktenzeichen: OVG 11 B 20.16"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 11 B 20.16<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0609.OVG11B20.16.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>Ber\u00e4umungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle; Insolvenz der Betreiberin; Stilllegung der Anlage; Mehrabf\u00e4lle; Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer; Zustandsst\u00f6rer; (fr\u00fcherer) Abfallbesitzer; pers\u00f6nlich Verhaltensverantwortliche; Organbesitz; (kein) Zweckveranlasser; (keine) Inanspruchnahme des Landes; (kein) Ermessensfehler; St\u00f6rerauswahl; Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang<\/strong><\/p>\n<p>vorgehend VG Frankfurt (Oder), 28. Oktober 2016, 5 K 519.15 Frankfurt (Oder), Urteil<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten beider Rechtsz\u00fcge.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverf\u00fcgung des Beklagten.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fcckes in der M&#8230;, das sie unter ihrer fr\u00fcheren Firma an die G&#8230; (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) verpachtet hatte. Die Insolvenzschuldnerin betrieb auf dem Grundst\u00fcck eine Anlage zur Behandlung nichtgef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle zum Zwecke der Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Nachdem der Beklagte \u00dcberschreitungen der genehmigten Lagerkapazit\u00e4ten festgestellte hatte, h\u00f6rte er die Insolvenzschuldnerin zu einer abfallrechtlichen Ordnungsverf\u00fcgung an. Zum Erlass einer solchen Verf\u00fcgung kam es jedoch nicht; \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter f\u00fchrte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fort, zeigte die Stilllegung der Anlage an und gab die auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle aus der Insolvenzmasse frei. Der Betrieb der Anlage wurde nicht mehr aufgenommen. Der Beklagte nahm Abfalllieferanten in Anspruch und ber\u00e4umte einen weiteren Teil des Abfalls aus einer Sicherheitsleistung. Heute befinden sich nach grober Sch\u00e4tzung noch ca. 6000 bis 7000 Tonnen kunststoffhaltige baugewerbliche Abf\u00e4lle auf dem Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>3.\u00a0Mit Bescheid vom 24. April 2013 gab der Beklagte der Kl\u00e4gerin unter ihrer fr\u00fcheren Firma nach entsprechender Anh\u00f6rung auf,<\/p>\n<p>4.\u00a01. die auf dem ehemaligen Betriebsgrundst\u00fcck der Insolvenzschuldnerin in 1&#8230;, lagernden Abf\u00e4lle bis sp\u00e4testens 31. Juli 2014 zu ber\u00e4umen und ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen,<\/p>\n<p>5.\u00a02. bis sp\u00e4testens zwei Wochen nach Abschluss der Ber\u00e4umung dem Landesamt f\u00fcr Umwelt die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Entsorgung mit daf\u00fcr geeigneten Belegen nachzuweisen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, die Ber\u00e4umungsanordnung sei zur Durchsetzung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendig, da hinsichtlich der auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass sie eine Gefahr f\u00fcr die Umwelt darstellten. Das durch \u00a7 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) er\u00f6ffnete Ermessen \u00fcbe er zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus. Im Rahmen des Auswahlermessens habe er anteilig Vorbesitzer und eine vorhandene Sicherheitsleistung in Anspruch genommen; eine Gesamtber\u00e4umung habe dar\u00fcber jedoch nicht sichergestellt werden k\u00f6nnen. Insolvenzschuldnerin bzw. Insolvenzverwalter seien nicht mehr zu belangen. Eine Inanspruchnahme des Landes Brandenburg komme nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin sei als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer einzige Zustandsst\u00f6rerin und damit entsorgungspflichtig. Das Ermessen sei auch nicht wegen einer Opfersituation der Kl\u00e4gerin reduziert, da diese bewusst zugelassen habe, dass ihr Grundst\u00fcck in einer risikoreichen Art und Weise benutzt worden sei.<\/p>\n<p>7.\u00a0Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Widerspruch. Zur Begr\u00fcndung machte sie geltend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt. Das Land Brandenburg, vertreten durch den Beklagten, sei f\u00fcr das Entstehen des Abfallberges mit verantwortlich und daher vorrangiger Handlungsst\u00f6rer. Der Beklagte habe die Anlage nur mangelhaft \u00fcberwacht und nicht f\u00fcr ausreichende Sicherheitsleistung gesorgt, obgleich sie diesen mehrfach auf die Missst\u00e4nde bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen habe.<\/p>\n<p>8.\u00a0In der Folgezeit verkaufte die Kl\u00e4gerin unter ihrer fr\u00fcheren Firma das Grundst\u00fcck f\u00fcr 1 Euro an die S&#8230;, wobei der notarielle Kaufvertrag regelte, dass die S&#8230; in die Verpflichtungen der Kl\u00e4gerin aus der Ordnungsverf\u00fcgung des Beklagten eintritt. Mit an die S&#8230; adressiertem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck und \u00e4nderte Ziffer 1. des Bescheides vom 24. April 2013 dahingehend ab, dass die zu lagernden Abf\u00e4lle bis sp\u00e4testens 31. Dezember 2014 zu ber\u00e4umen und ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen seien. Nachdem der Notar dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kaufvertrag nicht durchgef\u00fchrt werde, stellte der Beklagte den an die S&#8230; adressierten Widerspruchsbescheid am 28. M\u00e4rz 2015 der Kl\u00e4gerin zu. Im Begleitscheiben f\u00fchrte er aus, dass die Kl\u00e4gerin angesichts des gescheiterten Verkaufs des Grundst\u00fccks weiterhin Zustandsst\u00f6rerin sei und die Ordnungsverf\u00fcgung vom 24. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 befolgen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>9.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat der von der Kl\u00e4gerin hiergegen erhobenen Anfechtungsklage mit Urteil vom 28. September 2016 stattgegeben und die tenorierte Aufhebung der Ordnungsverf\u00fcgung des Beklagten wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>10.\u00a0Die zul\u00e4ssige Klage sei begr\u00fcndet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Der Beklagte habe den Bescheid mit \u00a7 62 KrWG auf die richtige Rechtsgrundlage gest\u00fctzt. Das damit er\u00f6ffnete Auswahlermessen habe er jedoch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Denn er habe die angegriffenen Bescheide nicht erlassen d\u00fcrfen, ohne die Inanspruchnahme der f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin ma\u00dfgeblich verantwortlich handelnden Personen zumindest zu erw\u00e4gen. Verantwortlich handelnde Personen seien der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr F&#8230;, ggf. auch der Betriebsleiter Herr N&#8230; und der Abfallbeauftragte Herr V&#8230;; diese h\u00e4tten die ordnungsrechtlich relevanten Umst\u00e4nde zentral und umfassend gesteuert. Ein pers\u00f6nlich Verhaltensverantwortlicher der die Anlage betreibenden juristischen Person sei Zweckveranlasser, wenn er gr\u00f6\u00dfere Mengen Abfall annehme als genehmigt und Abfallbesitzer der unzul\u00e4ssigen Mehrmengen. Zwar sei die pers\u00f6nliche Haftung der vorgenannten Personen zivilrechtlich beschr\u00e4nkt. Diese Einschr\u00e4nkung gelte jedoch im Rahmen des \u00a7 62 KrWG nicht, da eine effektive Gefahrenabwehr unm\u00f6glich sei, bliebe der pers\u00f6nlich Verantwortliche als St\u00f6rer au\u00dfer Betracht, weil er die Mehrmengen unter dem Schutz der juristischen Person angenommen habe. Zwar sei der Abfallbesitz der vorgenannten Personen mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Dies stehe ihrer Heranziehung jedoch nicht entgegen, da \u00fcber \u00a7 62 KrWG auch der fr\u00fchere Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>11.\u00a0Mit seiner dagegen gerichteten, vom Verwaltungsgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren \u2013 die Abweisung der Klage \u2013 weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er im Wesentlichen aus, er habe den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten der Insolvenzschuldnerin nicht in die St\u00f6rerauswahl einbeziehen m\u00fcssen, denn ihr Fehlverhalten habe allenfalls geringes Gewicht. \u00dcberdies l\u00e4gen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass sie einen ma\u00dfgeblichen Beitrag zur Abfallentsorgung leisten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>12.\u00a0Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13.\u00a0die Klage unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 abzuweisen.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>16.\u00a0Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Ordnungsverf\u00fcgung sei auch ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sachwidrig angenommen habe, dass sie mit der Verpachtung des Grundst\u00fcckes an die Insolvenzschuldnerin das Risiko verbleibender Abf\u00e4lle eingegangen sei.<\/p>\n<p>17.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird erg\u00e4nzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten, der beigezogenen Akten des Landgerichts M\u00fcnster zum Aktenzeichen 16 O 299\/11 und des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 26 U 51\/16 sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 234 JS 16000\/11 und 234 JS 38929\/09 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>18.\u00a0Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat der zul\u00e4ssigen, aber unbegr\u00fcndeten Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2013 in der Gestalt des am 28. M\u00e4rz 2015 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>19.\u00a01. Rechtsgrundlage f\u00fcr Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverf\u00fcgung ist \u00a7 62 i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertr\u00e4glichen Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen (Kreislaufwirtschaftsgesetz &#8211; KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung (vgl. zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverf\u00fcgungen nur: Th\u00fcringer OVG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2012 \u2013 3 KO 843\/07 \u2013 juris, Rn. 44 ff.), d.h. bei Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Kl\u00e4gerin am 28. M\u00e4rz 2015 g\u00fcltigen Fassung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 KrWG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung treffen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abf\u00e4llen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in \u00a7 17 nichts anderes bestimmt ist, wobei auf dieser Grundlage auch rechtswidrigen Abfallablagerungen begegnet werden kann (vgl. dazu Erbs\/Kohlhaas\/H\u00e4berle, 231. EL Juli 2020, KrWG \u00a7 62 Rn. 1 m.w.N.).<\/p>\n<p>20.\u00a01.1. Unstreitig liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 62 KrWG bezogen auf die Kl\u00e4gerin vor. Die Kl\u00e4gerin war als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. M\u00e4rz 2015 Besitzerin von Abf\u00e4llen i.S.d. \u00a7 3 Abs. 9 KrWG, die nicht verwertet werden i.S.d. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, weshalb sie bezogen auf die auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle entsorgungspflichtig ist; insofern liegt eine Pflicht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, die mit der auf \u00a7 62 KrWG gest\u00fctzten Ordnungsverf\u00fcgung durchgesetzt werden soll. Die Entsorgungspflicht nach \u00a7 15 KrWG und die Inanspruchnahme nach \u00a7 62 KrWG stehen nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberwachung der Abfallbehandlungsanlage durch die Beh\u00f6rde (vgl. OVG Sachsen \u2013 Anhalt, Beschluss vom 12 Juni 2013 \u2013 2 M 28\/13 \u2013 juris, Rn. 22).<\/p>\n<p>21.\u00a01.2. In der Rechtsfolge er\u00f6ffnet die Vorschrift des \u00a7 62 KrWG Ermessen. Dieses erstreckt sich auf die Entscheidung, ob \u00fcberhaupt eingeschritten werden soll, auf die Art und Weise des Einschreitens und auf die Auswahl des Pflichtigen, wenn f\u00fcr den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden k\u00f6nnen. Die vom Beklagten getroffene Ermessensaus\u00fcbung ist gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar (vgl. \u00a7 114 VwGO). Eine pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessensbet\u00e4tigung liegt vor, wenn die Vorgaben des \u00a7 40 VwVfG beachtet worden sind. Ausgehend hiervon ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>22.\u00a01.2.1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt keine fehlerhafte St\u00f6rerauswahl vor:<\/p>\n<p>23.\u00a01.2.1.1. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten der Insolvenzschuldnerin als St\u00f6rer in Betracht zu ziehen. Auf der Grundlage des \u00a7 62 KrWG k\u00f6nnen nur diejenigen in Anspruch genommen werden, die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten zu erf\u00fcllen haben und diese nicht beachten (vgl. nur Landmann\/Rohmer, UmweltR\/Beckmann, KrWG, Stand: Februar 2020, \u00a7 62 Rn. 10; v. Komorowski, in: Jarass\/Petersen, KrWG, 2014, \u00a7 62 Rn. 33; BeckOK UmweltR\/Queitsch KrWG \u00a7 62 Rn. 1-3a und 4). Die Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten zu der verf\u00fcgten Beseitigung war daher nur dann zur Durchsetzung einer Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz i.S.d. \u00a7 62 KrWG erforderlich und entsprechend zu erw\u00e4gen, wenn auch sie jeweils Adressat der auf \u00a7 62 KrWG gest\u00fctzten Beseitigungsverf\u00fcgung h\u00e4tten sein k\u00f6nnen. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die vorgenannten Personen waren im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Kl\u00e4gerin am 28. M\u00e4rz 2015 nicht nach \u00a7 15 KrWG zu der \u2013 hier allein verf\u00fcgten \u2013 Beseitigung der Abf\u00e4lle verpflichtet.<\/p>\n<p>24.\u00a01.2.1.1.1. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter und Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin waren am 28. M\u00e4rz 2015 weder Abfallerzeuger noch Abfallbesitzer; allein diesen weist \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Pflicht zur Beseitigung ausdr\u00fccklich zu.<\/p>\n<p>25.\u00a0Erzeuger von Abf\u00e4llen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 8 KrWG in der ab 1. Juni 2012 g\u00fcltigen Fassung jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, durch deren T\u00e4tigkeit Abf\u00e4lle anfallen (Ersterzeuger) (Nr.1) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Ver\u00e4nderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abf\u00e4lle bewirken (Zweiterzeuger) (Nr. 2). Eine T\u00e4tigkeit oder Behandlung der fraglichen Abf\u00e4lle im vorgenannten Sinne durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragen der Insolvenzschuldnerin liegt nicht vor. Inhaberin der Betriebsgenehmigung war die Insolvenzschuldnerin. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragter haben daher \u2013 Anhaltspunkte f\u00fcr etwas anderes sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich \u2013 bei der Annahme bzw. Lagerung und einer hierdurch etwaig bewirkten Ver\u00e4nderung der Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Abf\u00e4lle nicht im eigenen Namen, sondern f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin gehandelt.<\/p>\n<p>26.\u00a0Besitzer von Abf\u00e4llen ist nach \u00a7 3 Abs. 9 KrWG in der ab 1. Juni 2012 geltenden Fassung jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber Abf\u00e4lle hat. Eine tats\u00e4chliche Sachherrschaft des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten \u00fcber die auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle lag am 28. M\u00e4rz 2015 nicht vor, nachdem die Insolvenzschuldnerin, f\u00fcr die die vorgenannten Personen t\u00e4tig waren, bereits 2011 in Insolvenz gegangen war und der Insolvenzverwalter den Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht fortgef\u00fchrt, vielmehr die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 angezeigt hat.<\/p>\n<p>27.\u00a01.2.1.1.2. Zwar kann auf der Grundlage des \u00a7 62 KrWG auch der fr\u00fchere Abfallbesitzer herangezogen werden, soweit dieser nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bzw. einer hiernach ergangenen Rechtsverordnung pflichtig ist. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragter der Insolvenzschuldnerin waren jedoch am 28. M\u00e4rz 2015 weder fr\u00fcherer Abfallbesitzer, noch lagen in ihrer Person die Voraussetzungen f\u00fcr die Heranziehung eines fr\u00fcheren Abfallbesitzers nach \u00a7 22 Satz 2 KrWG vor.<\/p>\n<p>28.\u00a0Fr\u00fchere Abfallbesitzerin war allein die Insolvenzschuldnerin, da diese \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 Inhaberin der Betriebsgenehmigung war und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragter bei der Annahme bzw. Lagerung der (Mehr)Abf\u00e4lle nicht im eigenen Namen, sondern f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin gehandelt haben. F\u00fcr den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Besitzbegriff ist der von der Besitzdienerschaft zu unterscheidende Organbesitz juristischer Personen, also die Aus\u00fcbung des Besitzes der juristischen Person durch ihre Organe, anerkannt (vgl. nur VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 \u2013 3 K 1732\/14 \u2013 juris, Rn. 45 unter Verweis auf Joost, in: M\u00fcnchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, \u00a7 54 Rn. 17 ff.; Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, \u00a7 854 Rn. 58; Fritzsche, in: Bamberger\/Roth\/Hau\/Poseck, BeckOK BGB, Stand: Mai 2018, \u00a7 854 Rn. 51; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 \u2013 IX ZR 55\/02 \u2013, NJW 2004, 217, 219, juris Rn. 26). Im Rahmen des \u00a7 62 KrWG gilt entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin nichts anderes. Zwar unterscheiden sich der abfallrechtliche und der b\u00fcrgerlich-rechtliche Besitzbegriff im Hinblick auf ihre jeweils unterschiedliche Funktion: W\u00e4hrend der Besitzbegriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzst\u00f6rungen dient, kommt ihm im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit f\u00fcr den Abfall zu bestimmen. Jedoch ist es auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit f\u00fcr den Abfall und damit f\u00fcr dessen regelm\u00e4\u00dfig mit entsprechendem Kostenaufwand verbundene Beseitigung geboten, im Abfallrecht die juristische Person als Besitzerin anzusehen, deren tats\u00e4chliche Sachherrschaft durch ihre Organe lediglich ausge\u00fcbt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 \u2013 OVG 11 S 4\/05 \u2013 juris, Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. M\u00e4rz 1995 \u2013 4 L 90\/94 \u2013 juris, Rn. 41; Kopp-Assenmacher\/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, \u00a7 3 Rn. 51; Dieckmann, in: Jarass\/Petersen, KrWG, 2014, \u00a7 3 Rn. 184; VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 \u2013 3 K 1732\/14 \u2013 juris, Rn. 45 m.w.N.).<\/p>\n<p>29.\u00a0Unabh\u00e4ngig hiervon erf\u00fcllen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen des \u00a7 22 Satz 2 KrWG in der ab 1. Juni 2012 g\u00fcltigen Fassung nicht. Danach bleibt die Verantwortlichkeit eines zur Beseitigung von Abfall Verpflichteten mit Blick auf die hiermit verbundene Aufgabe der tats\u00e4chlichen Sachherrschaft bis zum endg\u00fcltigen und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abschluss der Beseitigung nur bestehen, wenn er Dritte mit der Erf\u00fcllung seiner Pflicht beauftragt hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2014 \u2013 7 B 26.13 \u2013 juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 14. November 2019 \u2013 OVG 11 S 11.18 \u2013 juris, Rn. 20). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter und Abfallbeauftragter der Insolvenzschuldnerin haben jedoch keinen Dritten mit der Erf\u00fcllung einer Entsorgungspflicht beauftragt.<\/p>\n<p>30.\u00a01.2.1.1.3. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin ist auch nicht als Zweckveranlasser tauglicher Adressat der angegriffenen Verf\u00fcgung. Nach der Figur des Zweckveranlassers ist derjenige ordnungsrechtlich verantwortlich und kann somit Adressat einer Anordnung nach \u00a7 62 KrWG sein, zwischen dessen Verhalten und dem die Gefahr letztlich herbeif\u00fchrenden Verhalten eines Dritten ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass sich der Veranlasser die Gefahr selbst zurechnen lassen muss (vgl. hierzu Lau, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, \u00a7 62, Rn. 8 m.w.N.). Zweckveranlasser ist mit anderen Worten derjenige, der die f\u00fcr das ordnungsbeh\u00f6rdliche Eingreifen ma\u00dfgebliche Gefahr zwar nicht selbst verursacht, jedoch veranlasst, dass andere ihrerseits die ma\u00dfgebliche Pflicht verletzen. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Beseitigungspflicht nach \u00a7 15 KrWG \u2013 allein dies ist die hier ma\u00dfgebliche Pflicht \u2013 nicht nachgekommen ist, ist indes nicht dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten zuzurechnen; vielmehr wurde dies durch den Eintritt der Insolvenz und die Liquidation der Gesellschaft vereitelt.<\/p>\n<p>31.\u00a01.2.1.1.4. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6ren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht \u201eals pers\u00f6nlich Verhaltensverantwortlicher\u201c zum Kreis der nach \u00a7 62 KrWG einzubeziehenden Pflichtigen, weil sie \u2013 dies sei hier unterstellt \u2013 die ma\u00dfgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabl\u00e4ufe zentral und umfassend gesteuert und den Betrieb der Insolvenzschuldnerin so gef\u00fchrt haben, dass entgegen der hierzu erteilten Genehmigung erhebliche Abfallmengen angenommen wurden.<\/p>\n<p>32.\u00a0Die Inanspruchnahme einer Person als \u201epers\u00f6nlich Verhaltensverantwortlich\u201c ist vom Wortlaut der \u00a7\u00a7 62, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gedeckt.<\/p>\n<p>33.\u00a0Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. November 2012 \u2013 7 B 25\/12 \u2013 bezogen auf die Vorg\u00e4ngernorm des \u00a7 3 AbfG unter Bezugnahme auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass mit der Regelung des \u00a7 3 AbfG (Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers) der Kreis derjenigen, die zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschlie\u00dfend festgelegt ist und dieser Kreis nicht durch landesrechtliche Regelungen \u2013 mithin besonderes oder allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht \u2013 erweitert werden kann. Es hat weiter ausdr\u00fccklich festgestellt, dass dies gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung gilt, da diese die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gew\u00e4hrleistung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abfallbeseitigung \u00fcbernimmt. Werden Ma\u00dfnahmen aus Gr\u00fcnden gerade der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entsorgung von Abf\u00e4llen ergriffen, besteht ein Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes (KrWG). Eine Beseitigung des Abfalls i.S.d. \u00a7 15 KrWG kann auf Landesrecht gest\u00fctzt nicht ergehen, denn insofern hat der Gesetzgeber mit \u00a7 62 KrWG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschlie\u00dfend Gebrauch gemacht. Nur wenn das beh\u00f6rdliche Handeln nicht in erster Linie an das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abf\u00e4llen ankn\u00fcpft, sondern es um die Bek\u00e4mpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abf\u00e4llen hervorgerufener Gefahren f\u00fcr anderweitig gesch\u00fctzte Rechtsg\u00fcter unabh\u00e4ngig von der Abfalleigenschaft der st\u00f6renden Sache geht, richten sich Ma\u00dfnahmen und die Verantwortlichkeit im Sinne einer St\u00f6rerhaftung nach dem Ordnungsrecht der L\u00e4nder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 \u2013 7 B 25\/12 \u2013 juris, Rn. 9 bis 11 m.w.N.).<\/p>\n<p>34.\u00a0Ankn\u00fcpfungspunkt des angegriffenen Bescheides ist hier in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abf\u00e4llen, nicht jedoch geht es prim\u00e4r um die Bek\u00e4mpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abf\u00e4llen hervorgerufener Gefahren durch Heranziehung der Verantwortlichen im Sinne einer St\u00f6rerhaftung. Denn bei Auslegung des Bescheides nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB analog) hat der Beklagte hier allein eine Beseitigungsverf\u00fcgung i.S.d. \u00a7\u00a7 15, 62 KrWG erlassen (\u201ezu ber\u00e4umen und ordnungsgem\u00e4\u00df zu entsorgen\u201c). Eine konkrete Gefahr wird in dem angegriffenen Bescheid hingegen nicht benannt. Vielmehr wird nur darauf verwiesen, dass nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass die fraglichen Abf\u00e4lle eine Gefahr f\u00fcr die Umwelt darstellen. Damit wird jedoch nur die potentielle Gefahr angesprochen, die Abf\u00e4llen immanent ist und gerade durch die bundesrechtliche Pflicht zur Entsorgung der Abf\u00e4lle abgewehrt werden soll. Vorrangig geht es mithin um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustandes und nicht um die Bek\u00e4mpfung konkreter Gefahren unabh\u00e4ngig von der Abfalleigenschaft einer st\u00f6renden Sache.<\/p>\n<p>35.\u00a0Ob der Beklagte hier auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffserm\u00e4chtigung \u2013 in Betracht k\u00e4me hier \u00a7 24 Abs. 1 BbgAbfBodG, der in Verbindung mit \u00a7 23 Satz 1 BbgAbfBodG die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erlaubt, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint ist (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 \u2013 3 K 1732\/14 \u2013, juris, Rn. 49) \u2013 die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten als &#8222;Nichtabfallbesitzer&#8220;, der aus vorangegangenem Tun f\u00fcr eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-\/AbfG &#8222;hineinzuzwingen&#8220; und ihm sodann auf der Grundlage von \u00a7 62 i.V.m. \u00a7 15 KrWG konkrete Abfallentsorgungspflichten aufzuerlegen, kann hier dahinstehen. Denn die angegriffene abfallrechtliche Ordnungsverf\u00fcgung, die allein die Kl\u00e4gerin verpflichtet, regelt mit Blick auf ihren Inhalt ein solches Hineinzwingen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten in den Abfallbesitz nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Personen durch eine anderweitige, vor oder mit Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Verf\u00fcgung auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen in den Abfallbesitz hineingezwungen worden sind und deshalb bei der hier allein in Rede stehenden Verf\u00fcgung nach \u00a7 62 KrWG im Rahmen der St\u00f6rerauswahl zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren. Unabh\u00e4ngig hiervon ist aber auch nichts daf\u00fcr geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass hier ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts f\u00fcr die Anwendung des Landesrechts verbleibender Sachverhalt vorliegt (vgl. zu den wesentlichen Fallengruppen: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 \u2013 7 B 25\/12 \u2013 juris Rn. 12).<\/p>\n<p>36.\u00a0Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, (Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2007 \u2013 20 B 61\/07 \u2013 und Urteil vom 21. November 2012 \u2013 16 A 85\/09 \u2013 ) bietet keinen Ansatzpunkt f\u00fcr eine Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten als \u201epers\u00f6nlich Verhaltensverantwortlichen\u201c im Rahmen des \u00a7\u00a7 62 i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Denn die zitierten Entscheidungen sind nicht zu \u00a7 62 bzw. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, sondern zum Bundesbodenschutzgesetz ergangen, wonach der Pflichtige \u2013 anders als nach der Terminologie des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 3 Abs. 9 KrWG (tats\u00e4chliche Sachherrschaft) \u2013 (auch) der \u201eVerursacher\u201c (\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) ist (vgl. Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2007, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 35). Nur weil \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an die im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht \u00fcbliche Verantwortlichkeit auch desjenigen ankn\u00fcpft, der eine Gefahr \u201everursacht\u201c und damit die diesbez\u00fcglich entwickelten Kriterien aufgreift, hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der f\u00fcr das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz, dass der pers\u00f6nlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegensteht, dass sein Handeln unter Umst\u00e4nden auch der juristischen Person zugerechnet werden kann, auch im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Anwendung findet (vgl. Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2007, a.a.O., Rn. 7-14; Urteil vom 21. November 2012, a.a.O., Rn. 37; vgl. ebenfalls zu einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 \u2013 16 A 242\/10 \u2013 juris, Rn. 27 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 \u2013 2 M 114\/13 \u2013 juris, Rn. 35).<\/p>\n<p>37.\u00a0Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass \u00a7 62 KrWG eine effektive Gefahrenabwehr bezwecke, trifft dies zwar zu, \u00e4ndert jedoch an dem Vorgesagten nichts. Der Abfallbesitz wird der juristischen Person \u2013 wie oben dargelegt \u2013 \u00fcberdies gerade auch aus Gr\u00fcnden einer effektiven Gefahrenabwehr zugeschrieben. Auch kommt der Gedanke einer effektiven Gefahrenabwehr im Rahmen einer er\u00f6ffneten St\u00f6rerauswahl zum Tragen.<\/p>\n<p>38.\u00a01.2.1.2. Die St\u00f6rerauswahl ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte angenommen hat, eine Inanspruchnahme des Landes Brandenburg, vertreten durch das LUGV, als Handlungs- oder Zustandsst\u00f6rer komme nicht in Betracht, da es insofern am Besitz bzw. an der Sachherrschaft \u00fcber den Abfall mangele. Die Beh\u00f6rde geh\u00f6rt nicht zu dem Kreis derer, die nach \u00a7 15 KrWG zur Abfallentsorgung verpflichtet sind, da sie weder Abfallerzeuger noch -besitzer ist. Ist die Beh\u00f6rde jedoch nicht Abfallerzeuger oder -besitzer i.S.d. \u00a7 15 KrWG, ist sie auch nicht im Rahmen einer Adressatenauswahl nach \u00a7 62 KrWG zu ber\u00fccksichtigen (vgl. zu \u00a7\u00a7 15, 62 KrWG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 \u2013 2 M 28\/13 \u2013 juris, Rn. 22; zur \u201epolizeilichen St\u00f6rerhaftung\u201c nach dem BBodSchG: VGH BaW\u00fc, Urteil vom 18. Dezember 2012 \u2013 10 S 744\/12 \u2013 juris, Rn. 53 m.w.N.; in diese Richtung gehend bereits Beschluss des Senats vom 22. November 2006 \u2013 OVG 11 N 53\/05 \u2013 juris Rn. 8).<\/p>\n<p>39.\u00a01.2.1.3. Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Beklagte im angegriffenen Bescheid nicht erwogen hat, den Insolvenzverwalter heranzuziehen. Es kann hier dahinstehen, ob und wodurch konkret der Insolvenzverwalter Abfallbesitz erlangt hat. Denn jedenfalls hat dieser unstreitig den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgef\u00fchrt, die Stilllegung der Anlage zum 28. Februar 2011 angezeigt und die auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle vor dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Kl\u00e4gerin am 28. M\u00e4rz 2015 aus der Insolvenzmasse freigegeben, was einen Insolvenzverwalter von einer durch Abfallbesitz begr\u00fcndeten Entsorgungspflicht grunds\u00e4tzlich befreit (vgl. hierzu: OVG L\u00fcneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2009 \u2013 7 ME 55\/09 \u2013, juris, Rn. 12; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 17. April 2007 \u2013 11 S 54\/06 \u2013 juris Rn. 12 f.). Dies stellt auch die Kl\u00e4gerin nicht in Frage.<\/p>\n<p>40.\u00a01.2.1.4. Auch eine Heranziehung der S&#8230; musste der Beklagte nicht in Betracht ziehen, da diese mangels Durchf\u00fchrung des notariellen Kaufvertrages nie tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die Abf\u00e4lle erlangt hat.<\/p>\n<p>41.\u00a01.2.1.5. Schlie\u00dflich sind Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die sog. St\u00f6rerauswahl fehlerhaft war, weil der Beklagte h\u00e4tte ermitteln k\u00f6nnen, wer die nunmehr noch auf dem Grundst\u00fcck liegenden Abf\u00e4lle erzeugt hat, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr macht die Kl\u00e4gerin selbst geltend, die Abf\u00e4lle, die noch im Anlieferzustand waren, habe der Beklagte vor Erlass der angegriffenen Verf\u00fcgung abholen lassen.<\/p>\n<p>42.\u00a01.2.2. Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich:<\/p>\n<p>43.\u00a01.2.2.1. Die Annahme des Beklagten, eine Ermessensreduzierung scheide aus, weil die Kl\u00e4gerin bewusst zugelassen habe, dass ihr Grundst\u00fcck in einer risikoreichen Art und Weise benutzt werde und jederzeit mit einer Insolvenz der Abfallentsorgungsanlage habe rechnen m\u00fcssen, stellt entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine sachwidrige Erw\u00e4gung dar.<\/p>\n<p>44.\u00a0Unstreitig trifft es zu, dass die Kl\u00e4gerin der Insolvenzschuldnerin unter ihrer fr\u00fcheren Firma ihr Grundst\u00fcck bewusst und gewollt \u00fcberlassen und hierf\u00fcr ein Entgelt erhalten hat; dies gilt auch f\u00fcr die Zeiten, in denen auf dem Grundst\u00fcck etwaige Mehrmengen an Abfall gelagert worden sind. Die Kl\u00e4gerin macht auch nicht geltend, sie habe von etwaigen Mehrmengen an Abfall auf ihrem Grundst\u00fcck nichts gewusst. Vielmehr tr\u00e4gt sie selbst vor, sie habe den Beklagten mehrfach auf die Missst\u00e4nde bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen. Mit Blick hierauf lag eine drohende Insolvenz jedoch zumindest nicht fern.<\/p>\n<p>45.\u00a0Der rechtliche Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei ihr als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin nicht vorwerfbar, dass sie durch die Vermietung an die Insolvenzschuldnerin eine risikoreiche Art und Weise der Nutzung ihres Grundst\u00fcckes, n\u00e4mlich f\u00fcr die Zwecke des Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage, in Kauf genommen habe, was sich aus dem Urteil des BGH vom 15. Oktober 2009 \u2013 III ZR 8\/09 \u2013 ergebe, zeigt eine Sachwidrigkeit der Ermessenerw\u00e4gungen des Beklagten ebenfalls nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil nur festgestellt, dass der Eigent\u00fcmer des Anlagengrundst\u00fcckes in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung gesch\u00fctzter Dritter sein kann (juris, Rn. 22). Allein in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof argumentiert, der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer m\u00fcsse sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass nur genehmigungsf\u00e4hige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der \u00dcberlassung seines Grundst\u00fcckes an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unvertretbaren Risiken eingeht (juris, Rn. 20 a.E.). Hier geht es jedoch nicht um (ggf. nachgeschalteten) zivilrechtlichen Schadensersatz, sondern allein um die verwaltungsbeh\u00f6rdliche Heranziehung zur Abfallentsorgung. Unabh\u00e4ngig hiervon ist auch nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetrieb der Insolvenzschuldnerin wegen einer unzul\u00e4nglichen Anlagengenehmigung gescheitert ist.<\/p>\n<p>46.\u00a01.2.2.2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte den bei der Ermessenentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verkannt und die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigent\u00fcmers nicht hinreichend beachtet hat.<\/p>\n<p>47.\u00a0Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bodenschutzrechtlichen Kontext in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 \u2013 1 BvR 242\/91 u. 1 BvR 315\/99 \u2013 festgestellt, dass die sicherheitsrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Zustandsverantwortlichkeit des Eigent\u00fcmers eine im Grundsatz zul\u00e4ssige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, die Zustandsverantwortlichkeit des Eigent\u00fcmers im Ausma\u00df dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, indes begrenzt sein kann. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigent\u00fcmer hierdurch an Kostenbelastungen zugemutet werden d\u00fcrfe, diene als Anhaltspunkt das Verh\u00e4ltnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchf\u00fchrung der Sanierung, wobei das individuelle Interesse des Eigent\u00fcmers am Grundst\u00fcck dessen Verkehrswert \u00fcbersteigen k\u00f6nne. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundst\u00fccks \u00fcbersteige, sei zumutbar, wenn der Eigent\u00fcmer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, etwa wenn er es zugelassen habe, dass das Grundst\u00fcck in einer risikoreichen Weise genutzt werde. \u00dcberdies h\u00e4nge die Zumutbarkeit davon ab, ob der Eigent\u00fcmer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko \u2013 etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erh\u00f6hten Pachtzins \u2013 erzielt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 \u2013 1 BvR 242\/91 u. 1 BvR 315\/99 \u2013 juris, Rn. 46, 59 f.; vgl. hierzu auch Urteil des BVerwG vom 23. September 2004 \u2013 7 C 22.03 \u2013 juris, Rn. 23 f.).<\/p>\n<p>48.\u00a0Ob diese Grunds\u00e4tze auch dann gelten, wenn es \u2013 wie hier \u2013 nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundst\u00fcckes (durch Bodenaustausch o.\u00e4.), sondern um seine Ber\u00e4umung von darauf abgelagerten Abf\u00e4llen geht (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 \u2013 2 M 28\/13 \u2013 juris, Rn. 30 \u2013 zu einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7\u00a7 15, 62 KrwG und OVG Th\u00fcringen, Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2012 \u2013 3 KO 843\/07 \u2013 juris, Rn. 94 \u2013 zu \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThAbfAG, jeweils mit der Begr\u00fcndung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften k\u00f6nne wegen der mit der Ma\u00dfnahme verbundenen Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers f\u00fchren; ablehnend: VG Frankfurt\/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 \u2013 5 K 8\/16 \u2013 juris, Rn. 34 ff., 39 \u2013 zu \u00a7 62 KrWG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-\/AbfG bzw. KrWG; verneinend f\u00fcr die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Grundst\u00fcckeigent\u00fcmerin in Anspruch genommen Abfallerzeugers: VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 \u2013 17 K 2868\/11 \u2013 juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen. Denn auch unterstellt, die vorgenannten Grunds\u00e4tze seien anwendbar, durfte der Beklagte bei Erlass der angegriffenen Entscheidung annehmen, dass die Kl\u00e4gerin es unter ihrer fr\u00fcheren Firma zugelassen habe, das Grundst\u00fcck in einer risikoreichen Art und Weise zu nutzen und von weiteren Ausf\u00fchrungen zur Zumutbarkeit der Ma\u00dfnahme absehen:<\/p>\n<p>49.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat unter ihrer fr\u00fcheren Firma das Grundst\u00fcck bewusst und gewollt dem Betreiber einer Abfallanlage (Insolvenzschuldnerin) zur Nutzung \u00fcberlassen und hieraus erhebliche Einnahmen erzielt, zuletzt wohl einen monatlichen Gesamtmietzins iHv. 8.847,65 Euro (vgl. K 20, Anlage zu Blatt 204 der Gerichtsakte). Zwar hat die Beh\u00f6rde auch in den F\u00e4llen, in denen eine Kostenbelastung \u00fcber den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, eine Abw\u00e4gungsentscheidung nach den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben zu treffen, wobei sich die Frage, ob die Kostenbelastung dem Eigent\u00fcmer noch zumutbar ist, hier zumindest dann stellt, wenn diese den Verkehrswert des Grundst\u00fcckes \u00fcbersteigt und dann zu pr\u00fcfen ist, ob und in welchen Grenzen es dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zugemutet werden kann, sein sonstiges Verm\u00f6gen zur Sanierung in Anspruch zu nehmen (vgl. Th\u00fcr.OVG, Urteil vom 26. M\u00e4rz 2012 \u2013 3 KO 843\/07 \u2013 juris, Rn. 96 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 \u2013 juris, Rn. 59 und 62 ff.). Bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung \u2013 und dar\u00fcber hinaus bis heute \u2013 hat die Kl\u00e4gerin jedoch, obgleich ordnungsgem\u00e4\u00df angeh\u00f6rt, nicht vorgetragen, dass sie nicht leistungsf\u00e4hig sei bzw. die Kosten der Entsorgung des in Rede stehenden Abfalls jedenfalls den Wert ihres Grundst\u00fcckes \u00fcberstiegen. Dies war f\u00fcr den Beklagten bei Erlass des angegriffenen Bescheides auch sonst nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat das Grundst\u00fcck w\u00e4hrend des laufenden Widerspruchsverfahrens f\u00fcr 1 Euro an die &#8230; GmbH verkauft, wof\u00fcr sich diese verpflichtet hat, die Abfallentsorgungspflicht aus der Ordnungsverf\u00fcgung des Beklagten zu \u00fcbernehmen (vgl. Blatt 99 f. der Verwaltungsvorg\u00e4nge, Band 10). Diese Freistellung ist nur nachvollziehbar, wenn der Wert des Grundst\u00fcckes die Entsorgungskosten \u00fcberstieg. Auch hatte sich die Kl\u00e4gerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bem\u00fcht, eine Entsorgung der auf dem Grundst\u00fcck lagernden Abf\u00e4lle in die Wege zu leiten, hierzu f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin handelnde Personen auf Zahlung eines Vorschusses zur Ber\u00e4umung der Abf\u00e4lle verklagt (vgl. Blatt 13, 14 der Gerichtsakte) und zur Erm\u00f6glichung einer Entsorgungsl\u00f6sung eigenen Angaben nach \u201eerfolgsversprechende Vertragsverhandlungen\u201c gef\u00fchrt (vgl. Blatt 23 der Gerichtsakte). In ihrem Widerspruch f\u00fchrte sie nur aus, sie m\u00fcsse f\u00fcr die Entsorgung erhebliche Mittel generieren, wolle jedoch den Abfallberg so z\u00fcgig wie m\u00f6glich einer Entsorgungsl\u00f6sung zuf\u00fchren, da dies in ihrem eigenen Interesse sei (vgl. Blatt 23 der Gerichtsakte), was ebenfalls nicht f\u00fcr wirtschaftliches Unverm\u00f6gen spricht. Schlie\u00dflich umfasst das fragliche Grundst\u00fcck (Gemarkung Finow, Flur 11, Flurst\u00fcck 62) laut notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2014 eine Fl\u00e4che von 15.774 qm (vgl. Blatt 96 der Verwaltungsvorg\u00e4nge, Band 10), wobei Gegenstand des Miet- bzw. Pachtvertrages (Anlage K 15 und K 19 zu Blatt 204 der Gerichtsakte) eine Fl\u00e4che von 14.500 qm ist; auch mit Blick hierauf lag eine mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nicht auf der Hand. Ein Anlass f\u00fcr weitere Ermittlungen des Beklagten zum Wert des Grundst\u00fcckes bestand ausgehend hiervon nicht. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4gerin auch Angaben zu ihrem individuellen Interesse an dem Grundst\u00fcck nicht gemacht hat. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es k\u00f6nne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise einer anderen Person die Erf\u00fcllung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe erm\u00f6gliche, rekurriert nicht auf ihre, sondern Interessen Dritter, und \u00e4ndert daher an alledem nichts.<\/p>\n<p>50.\u00a01.2.2.3. Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der f\u00fcr die Entsorgung einger\u00e4umten Frist bestehen ebenfalls nicht. Ausgehend vom Datum des Widerspruchsbescheides (16. Juni 2014) ist der Kl\u00e4gerin eine Zeitspanne von mehr als 6 Monaten einger\u00e4umt worden, binnen derer sich die mit dem Bescheid aufgegebene Abfallentsorgung grunds\u00e4tzlich bewerkstelligen l\u00e4sst. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies hier nicht m\u00f6glich sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wegen der zeitlichen Verz\u00f6gerung bei der Zustellung des Widerspruchsbescheides und mit Blick auf den inzwischen eingetretenen weiteren Zeitablauf wird der Beklagte die Frist indes datumsm\u00e4\u00dfig anzupassen haben (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2018 \u2013 1 MB 20\/17 \u2013 juris, Rn. 10).<\/p>\n<p>51.\u00a02. Die in Ziffer 2. des Bescheides vom 24. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 angeordnete und auf \u00a7 62 KrWG (in der seit 1. Juni 2012 g\u00fcltigen Fassung) i.V.m. \u00a7 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG (in der Fassung vom 8. April 2014) gest\u00fctzte Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Entsorgung ist ausgehend hiervon ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig, da sie das rechtliche Schicksal der Entsorgungsanordnung teilt (\u201ezur Abfallentsorgung Verpflichtete\u201c). Auch die insofern gesetzte Frist von zwei Wochen nach Abschluss der Ber\u00e4umung ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (vgl. hierzu: VG Frankfurt\/Oder, Urteil vom 17. Juni 2019 \u2013 5 K 4267\/17 \u2013 Rn. 47, juris).<\/p>\n<p>52.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren ist nicht f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, da es insofern bereits an der erforderlichen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Kostengrundentscheidung fehlt (\u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p>53.\u00a0Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Gr\u00fcnde vorliegt. Der Sache kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten l\u00e4sst, dass der Beklagte die pers\u00f6nlich Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin im Rahmen seiner Entscheidung nach \u00a7 62 KrWG nicht ber\u00fccksichtigen musste.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+B+20.16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+B+20.16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2202&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+11.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+11+B+20.16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. 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