{"id":2199,"date":"2021-07-19T21:11:29","date_gmt":"2021-07-19T21:11:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199"},"modified":"2021-07-19T21:11:29","modified_gmt":"2021-07-19T21:11:29","slug":"neugestaltete-bescheide-ueber-die-gewaehrung-einer-rente-aus-der-gesetzlichen-rentenversicherung-ohne-anlagen-entgeltpunkte-fuer-beitragszeiten-und-entgeltpunkte-fuer-beitragsfreie-und-beitragsg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199","title":{"rendered":"Neugestaltete Bescheide \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anlagen &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten&#8220; und &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 33 R 506\/20<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0609.L33R506.20.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p><strong>(Neugestaltete Bescheide \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anlagen &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten&#8220; und &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten&#8220; &#8211; Begr\u00fcndungsmangel iS des \u00a7 35 Abs 1 S 1 und 2 SGB 10 &#8211; Heilung des Begr\u00fcndungsmangels durch Nachreichung der Anlagen &#8211; Kostenerstattungspflicht nach \u00a7 63 Abs 1 S 2 SGB 10)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. F\u00fcgt der Rentenversicherungstr\u00e4ger einem Rentenbescheid die Anlagen &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten&#8220; und &#8222;Entgeltpunkte f\u00fcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten&#8220; nicht bei, liegt ein Begr\u00fcndungsmangel iS des \u00a7 35 Abs 1 S 1 und 2 SGB X vor. (Rn.24)<\/p>\n<p>2. Reicht der Rentenversicherungstr\u00e4ger die Anlagen nach erhobenem Widerspruch nach, wird der formelle Mangel nach \u00a7 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilt. (Rn.26)<\/p>\n<p>3. Dies l\u00f6st die Kostenfolge des \u00a7 63 Abs 1 S 2 SGB X aus. Die Regelung des \u00a7 42 SGB X steht dem nicht entgegen. Der Rentenversicherungstr\u00e4ger kann nicht einerseits einen Begr\u00fcndungsmangel im Widerspruchsverfahren heilen und sich andererseits auf \u00a7 42 SGB X berufen. Mit der \u00dcbersendung der Anlagen hat er sein Wahlrecht, wie er auf einen Form- oder Verfahrensfehler reagiert, dahin ausge\u00fcbt, diesen zu heilen. Bei einer anderen Auslegung des Verh\u00e4ltnisses der Regelungen der \u00a7\u00a7 41 und 42 SGB X w\u00fcrde der Anwendungsbereich des \u00a7 63 Abs 1 S 2 SGB X ausgeh\u00f6hlt. (Rn.27)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2020 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beteiligten streiten um die Erstattung der der Kl\u00e4gerin in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die 1958 geborene Kl\u00e4gerin beantragte im Oktober 2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem diese die Gew\u00e4hrung zun\u00e4chst abgelehnt hatte, erlie\u00df sie unter dem 04. Juni 2018 einen Bescheid, mit dem sie die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ab Mai 2017 gew\u00e4hrte. Dem Rentenbescheid waren die Anlagen<\/p>\n<p>3.\u00a0&#8211; Berechnung der Rente,<\/p>\n<p>4.\u00a0&#8211; Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten,<\/p>\n<p>5.\u00a0&#8211; Versicherungsverlauf,<\/p>\n<p>6.\u00a0&#8211; Berechnung der pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte und<\/p>\n<p>7.\u00a0&#8211; Rente und Hinzuverdienst<\/p>\n<p>8.\u00a0beigef\u00fcgt. Der Anlage \u201eBerechnung der Rente\u201c war zu entnehmen, dass sich der Zahlbetrag aus 33,1872 pers\u00f6nlichen Entgeltpunkten (Ost), dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 28,66 \u20ac ergab. Weiter war dort im Einzelnen dargestellt, welcher monatliche Zahlbetrag sich nach Abzug von Beitr\u00e4gen zur Kranken- und Pflegeversicherung f\u00fcr verschiedene Zeitr\u00e4ume ab dem 01. Mai 2017 und welche Nachzahlung sich errechnete. Die Anlage \u201eBerechnung der pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte\u201c enthielt allgemeine Ausf\u00fchrungen dazu, wie Entgeltpunkte ermittelt werden. Weiter war dieser zu entnehmen, in welcher H\u00f6he f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Entgeltpunkte (Ost) f\u00fcr Beitrags-, f\u00fcr beitragsfreie und f\u00fcr beitragsgeminderte Zeiten jeweils angesetzt wurden. Eine konkrete Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten sowie den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten enthielt weder diese Anlage noch eine sonstige dem Bescheid beigef\u00fcgte.<\/p>\n<p>9.\u00a0Mit Widerspruch vom 12. Juni 2018 bem\u00e4ngelte die bereits damals durch ihren jetzigen Bevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4gerin, dass der Bescheid mangels hinreichender Begr\u00fcndung nicht nachzuvollziehen sei. Ohne die vollst\u00e4ndigen Berechnungsanlagen sei eine Pr\u00fcfung des Bescheides nicht m\u00f6glich. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 \u00fcbersandte die Beklagte daraufhin die fehlenden Berechnungsgrundlagen, woraufhin der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin den Widerspruch mit Schreiben vom 27. Juli 2018 zur\u00fccknahm und die \u00dcbernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragte.<\/p>\n<p>10.\u00a0Mit Bescheid vom 16. August 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2018 lehnte die Beklagte gest\u00fctzt auf \u00a7 63 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) die \u00dcbernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Sachentscheidung richtig gewesen sei.<\/p>\n<p>11.\u00a0Am 01. Oktober 2018 hat die Kl\u00e4gerin Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben.<\/p>\n<p>12.\u00a0Dieses hat die Beklagte mit Urteil vom 16. Juni 2020 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, die der Kl\u00e4gerin im Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 04. Juni 2018 entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten. Zur Begr\u00fcndung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen habe. Der Widerspruch habe nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einer Verletzung einer nach \u00a7 41 SGB X heilbaren Verfahrensvorschrift gelegen habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend begr\u00fcndet i.S.d. \u00a7 35 Abs. 1 SGB X gewesen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt m\u00fcsse f\u00fcr einen seri\u00f6sen, um Verst\u00e4ndnis bem\u00fchten Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rechtsmaterie \u2013 z.B. des Sozialversicherungsrechts \u2013 aus sich heraus verst\u00e4ndlich, nachvollziehbar und nachpr\u00fcfbar sein. Aus einem Rentenbescheid m\u00fcsse ersichtlich sein, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte konkrete Rentenh\u00f6he pro Monat ermittle. Zu der erforderlichen Begr\u00fcndung geh\u00f6re unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Rentenrechts auch die Mitteilung \u00fcber die Berechnung der Entgeltpunkte, da diese einen Kernbestandteil der Berechnung der Rentenh\u00f6he darstellten. Diesen Anforderungen habe der Rentenbescheid nicht gen\u00fcgt. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin sei nicht nachvollziehbar gewesen, wie die ausgewiesenen pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte ermittelt worden seien. Die rechnerische Ermittlung der Entgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, f\u00fcr beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten lasse sich erst den im Widerspruchsverfahren \u00fcbersandten Anlagen entnehmen. Dass es sich bei der unterbliebenen \u00dcbersendung der Anlagen \u201eEntgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten\u201c und \u201eEntgeltpunkte f\u00fcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten\u201c nicht um ein Versehen im Einzelfall handele, dies vielmehr der im Interesse der Verschlankung erfolgten Neugestaltung der Rentenbewilligungsbescheide geschuldet sei, \u00e4ndere nichts daran, dass es sich um einen Begr\u00fcndungsmangel handele. Soweit das Bundessozialgericht in einer Angelegenheit des Kassenarztrechts entschieden habe, dass sich die Begr\u00fcndung eines Bescheides nicht mit allen Einzelerw\u00e4gungen auseinandersetzen m\u00fcsse, sei dies nicht auf die vorliegende Fallkonstellation zu \u00fcbertragen. W\u00e4hrend sich vertrags\u00e4rztliche Honorarbescheide an einen sachkundigen Personenkreis richteten, k\u00f6nne im Falle der Bewilligung einer Rente nicht davon ausgegangen werden, dass der Empf\u00e4nger mit den Einzelheiten des Rentenrechts bzw. der Rentenberechnung vertraut sei. Ein seri\u00f6ser, um Verst\u00e4ndnis bem\u00fchter Leser ohne spezielle Kenntnisse der besonderen Rentenmaterie ben\u00f6tige indes f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der konkreten Rentenh\u00f6he die fehlenden Unterlagen. Bei diesen handele es sich somit um wesentliche tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde, die Teil der Begr\u00fcndung sein m\u00fcssten. Der vorliegende Begr\u00fcndungsmangel sei gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren durch \u00dcbersendung der Anlagen geheilt worden. Auch habe der Widerspruch der Kl\u00e4gerin nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach \u00a7 41 SGB X unbeachtlich sei. Insbesondere stehe dem Erfolg des Widerspruchs nicht die Regelung des \u00a7 42 SGB X entgegen. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7 40 SGB X nichtig sei, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren, die Form oder die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dies aber k\u00f6nne nicht die Kostenfolge des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausschlie\u00dfen. Der diesbez\u00fcglich teilweise abweichenden Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung werde nicht gefolgt. Die Vorschrift des \u00a7 42 SGB X beschr\u00e4nke die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern der Verwaltungsbeh\u00f6rden. Grunds\u00e4tzlich sei ein unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangener Verwaltungsakt rechtswidrig und unterliege auf Klage ungeachtet der materiellen Rechtslage schon deshalb der Aufhebung. Von dieser Rechtsfolge nehme \u00a7 42 SGB X solche Verfahrensfehler aus, die f\u00fcr das materiell-rechtliche Ergebnis bedeutungslos gewesen seien. Hintergrund dieser Regelung sei dabei der Grundsatz der Verfahrens\u00f6konomie und das Verbot unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung. \u00a7 42 SGB X und \u00a7 41 SGB X st\u00fcnden dabei in einem Exklusivit\u00e4tsverh\u00e4ltnis. Sei ein Verfahrensfehler nach \u00a7 41 SGB X geheilt worden, sei der Bescheid mangelfrei. Er k\u00f6nne nicht mehr an einem Fehler i.S.d. \u00a7 42 SGB X leiden. \u00a7 42 SGB X komme in dieser Konstellation gar nicht erst zur Anwendung. Im Rahmen des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X komme es allein darauf an, dass ein Verfahrensfehler nach \u00a7 41 SGB X unbeachtlich geworden sei. Die Beh\u00f6rde solle Verfahrens- oder Formvorschriften von vornherein beachten. Dies werde ggfs. mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht sanktioniert. Ob ein Erfolg in der Sache selbst m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, sei insofern unerheblich. Die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen werde allein dadurch begr\u00fcndet, dass Verfahrens- oder Formvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die Verwaltung solle sich nicht darauf verlassen k\u00f6nnen, dass nachtr\u00e4glich durch \u00a7 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens die bei Erlass eines Bescheides gemachten Verfahrens- oder Formfehler geheilt werden k\u00f6nnten und dann unbeachtlich seien. Werde im Widerspruchsverfahren allein die mangelnde Begr\u00fcndung ger\u00fcgt, l\u00f6se die Heilung dieses Verfahrensfehlers die Kostenfolge des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X aus.<\/p>\n<p>13.\u00a0Gegen dieses der Beklagten am 18. Juni 2020 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, richtet sich die am 23. Juni 2020 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie meint, es liege kein Begr\u00fcndungsmangel vor. Sie sei nur verpflichtet, die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde mitzuteilen, m\u00fcsse sich hingegen nicht mit allen in Betracht kommenden Umst\u00e4nden und Einzel\u00fcberlegungen auseinandersetzen. Sie k\u00f6nne sich auf die Mitteilung der wesentlichen Gr\u00fcnde der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang beschr\u00e4nken, dass der Betroffene seine Rechte sachgem\u00e4\u00df wahrnehmen k\u00f6nne. F\u00fcr einen die Rentenh\u00f6he feststellenden Bescheid seien neben der Darstellung der rentenrechtlichen Zeiten als weitere Berechnungselemente die Benennung des Zugangs- und des Rentenartfaktors erforderlich, damit ermittelt werden k\u00f6nne, ob die Rentenh\u00f6he korrekt ermittelt worden sei. Soweit inzwischen die Ermittlung der Entgeltpunkte selbst nicht mehr im Einzelnen vorgerechnet werde, sei der Rentenbescheid so konzipiert, dass die erg\u00e4nzenden Anlagen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Bescheids durch den Adressaten nicht ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Es seien vielmehr zus\u00e4tzliche erl\u00e4uternde Texte aufgenommen worden, die die erg\u00e4nzenden Anlagen ersetzten. Es solle nicht mehr jeder einzelne Schritt vorgerechnet, vielmehr die Berechnungsweise mit verst\u00e4ndlichen Worten erl\u00e4utert werden. Selbst wenn jedoch ein Begr\u00fcndungsdefizit vorl\u00e4ge, w\u00fcrde dessen Beseitigung durch Nachholung gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht zu dem begehrten Aufwendungsersatz nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X f\u00fchren. Dem st\u00fcnde \u00a7 42 SGB X entgegen. \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X folge mit seiner nicht erweiterungsbed\u00fcrftigen Regelung dem Grundsatz, dass die Kostenentscheidung entsprechend der Sachentscheidung ergehe, weil ohne die Heilung eines Verfahrens- oder Formfehlers nach \u00a7 41 SGB X eine dem Widerspruchsf\u00fchrer g\u00fcnstigere Sachentscheidung h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Allein die \u00dcbersendung der erg\u00e4nzenden Anlagen stelle keine abweichende Sachentscheidung dar. Die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen werde auch nicht alleine dadurch ausgel\u00f6st, dass Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt worden seien. Die in diesem Zusammenhang vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung beziehe sich auf die Verletzung von Anh\u00f6rungsrechten, denen \u2013 wie \u00a7 42 Satz 2 SGB X zeige \u2013 eine andere Stellung zukomme als der Begr\u00fcndungspflicht. Soweit das Sozialgericht in der Vorschrift des \u00a7 42 SGB X keinen Ausschluss der Kostenfolge des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sehe, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte w\u00fcrde mit Kostenerstattungsanspr\u00fcchen f\u00fcr Widerspruchsverfahren \u00fcberzogen, in denen es lediglich um die \u00dcbersendung der erg\u00e4nzenden Anlagen ginge, es im \u00dcbrigen aber bei den erteilten Rentenbewilligungsbescheiden verbleibe. Durch das Bundessozialgericht sei l\u00e4ngst gekl\u00e4rt, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des \u00a7 63 SGB X nicht in Betracht komme. Denn es sei wesentlicher Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, dass eine Kostenerstattung vom Obsiegen abh\u00e4nge. F\u00fcr die Frage des Obsiegens komme es rein formal auf einen Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschlie\u00dfenden Sachentscheidung an. Eine analoge oder erweiternde Anwendung der Regelung in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf die in \u00a7 42 SGB X geregelten F\u00e4lle sei nicht m\u00f6glich. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber versehentlich nur auf \u00a7 41 SGB X und nicht auf \u00a7 42 SGB X hingewiesen habe.<\/p>\n<p>14.\u00a0Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15.\u00a0das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2020 aufzuheben<\/p>\n<p>16.\u00a0und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>18.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>19.\u00a0Sie h\u00e4lt das erstinstanzliche Urteil f\u00fcr zutreffend. Sie meint, dass die Verschlankung der Bescheide zu einer Vorenthaltung wesentlicher und elementarer Berechnungsanlagen f\u00fchre. Es gehe um die Grundlage einer lebensl\u00e4nglich gew\u00e4hrten Geldleistung, aus der der Versicherte seinen Lebensunterhalt finanzieren solle, sodass er selbstverst\u00e4ndlich erwarten d\u00fcrfe, alle f\u00fcr die Nachpr\u00fcfbarkeit der Berechnung erforderlichen Berechnungen als direkten Teil des \u00fcbersandten Bescheides zu erhalten. Von den vier Variabeln der Rentenberechnungsformel w\u00fcrde ausgerechnet die einzige individuelle, n\u00e4mlich die Anzahl der pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte nur als unpr\u00fcfbares Ergebnis benannt. Der Verweis auf den Versicherungsverlauf gehe insoweit fehl. Denn selbst ein Fachmann k\u00f6nne diesem nicht entnehmen, wie die Anrechnungszeiten bewertet wurden. Letztlich w\u00e4lze die Beklagte das Kostenrisiko auf den Versicherten ab. Soweit sie sich im \u00dcbrigen inzwischen darauf st\u00fctze, dass die Berechnungsunterlagen jederzeit angefordert werden k\u00f6nnten, \u00e4ndere dies nichts an dem extrem wesentlichen Aspekt der nicht verl\u00e4ngerbaren Rechtsmittelfrist. Diese werde unzul\u00e4ssig verk\u00fcrzt, wenn f\u00fcr die Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte erst zus\u00e4tzliche Bescheidbestandteile angefordert werden m\u00fcssten. Um eine Verfristung zu vermeiden, m\u00fcsse letztlich &#8222;auf Verdacht&#8220; Widerspruch eingelegt werden.<\/p>\n<p>20.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>21.\u00a0Die vom Sozialgericht Cottbus nach \u00a7 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (\u00a7 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Kl\u00e4gerin ihre im Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 04. Juni 2018 entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten. Der Kl\u00e4gerin steht ein Kostenerstattungsanspruch zwar mangels Erfolges in der Sache nicht nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wohl aber nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X i.V.m. \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zu.<\/p>\n<p>22.\u00a0Nach \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X hat der Rechtstr\u00e4ger, dessen Beh\u00f6rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach \u00a7 41 SGB X unbeachtlich ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach \u00a7 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begr\u00fcndung nachtr\u00e4glich gegeben wird. Vorliegend war der an die Kl\u00e4gerin gerichtete Rentenbescheid zwar nicht nichtig, zun\u00e4chst jedoch formell rechtswidrig, litt n\u00e4mlich an einem Begr\u00fcndungsmangel. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (hierzu zu 1.). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Regelung des \u00a7 42 SGB X der daraus folgenden Kostenerstattungspflicht nicht entgegen (hierzu zu 2.).<\/p>\n<p>23.\u00a01. Der Rentenbescheid war zun\u00e4chst zwar nicht nichtig, jedoch formell rechtswidrig, weil er an einem Begr\u00fcndungsmangel litt.<\/p>\n<p>24.\u00a0Nach \u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begr\u00fcndung zu versehen, in der die wesentlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde mitzuteilen sind, die die Beh\u00f6rde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Aus der Begr\u00fcndung muss ersichtlich sein, welche tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung wesentlich waren. Anzugeben sind nach dem Wortlaut des Satzes 2 die wesentlichen Gr\u00fcnde. Dies sind grunds\u00e4tzlich die entscheidungserheblichen Gr\u00fcnde. Eine jedes Detail aufgreifende Begr\u00fcndung ist nicht erforderlich. Die Begr\u00fcndung muss sich daher zwar nicht mit allen Einzel\u00fcberlegungen auseinandersetzen. Erforderlich ist aber, dass die Entscheidung nachpr\u00fcfbar ist. Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte sachgem\u00e4\u00df wahrzunehmen bzw. zu verteidigen (Engelmann in SGB X \u2013 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz \u2013 9. Aufl. 2020, \u00a7 35 Rn. 7 f. m.w.N.). Ma\u00dfstab ist dabei ein seri\u00f6ser, um Verst\u00e4ndnis bem\u00fchter Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie (zum Beispiel des Sozialversicherungsrechts).<\/p>\n<p>25.\u00a0Gest\u00fctzt darauf hat das Sozialgericht mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung, auf die der Senat nach eigener Pr\u00fcfung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (\u00a7 153 Abs. 2 SGG), das Fehlen der Anlagen zur Berechnung der Beitrags- sowie der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten als Begr\u00fcndungsmangel angesehen. Denn die Berechnung der Entgeltpunkte stellt f\u00fcr einen Rentenbescheid ein unverzichtbares, auch nicht nach \u00a7 35 Abs. 2 SGB X entbehrliches Begr\u00fcndungselement i.S.d. \u00a7 35 Abs. 1 SGB X dar. Allein die Anlagen \u201eBerechnung der Rente\u201c und \u201eVersicherungsverlauf\u201c sind nicht ausreichend, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beklagte im Einzelfall eine zutreffende Rentenberechnung vorgenommen hat (vgl. auch Luthe in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., \u00a7 35 SGB X &#8211; Stand: 21.05.2021 -, Rn. 13.6).<\/p>\n<p>26.\u00a0Diesen formellen Mangel hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren nach \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt, indem sie der Kl\u00e4gerin die Anlagen \u201eEntgeltpunkte f\u00fcr Beitragszeiten\u201c und \u201eEntgeltpunkte f\u00fcr beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten\u201c zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Die Voraussetzungen des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind damit nach dem Wortlaut der Norm erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>27.\u00a02. Soweit die Beklagte meint, der Kostenerstattungspflicht stehe die Regelung des \u00a7 42 SGB X entgegen, folgt der Senat ihr nicht.<\/p>\n<p>28.\u00a0Ein Verwaltungsakt, der unter einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ist grunds\u00e4tzlich rechtswidrig und ist deshalb im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben. Von diesem Grundsatz machen insbesondere die \u00a7\u00a7 41 und 42 SGB X Ausnahmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach \u00a7 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begr\u00fcndung nachtr\u00e4glich gegeben wird. Nach \u00a7 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach \u00a7 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.a. \u00fcber das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies gilt nicht, wenn die erforderliche Anh\u00f6rung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist (Satz 2).<\/p>\n<p>29.\u00a0Die Auffassung der Beklagten, sie k\u00f6nne beide Vorschriften parallel anwenden, d.h. zun\u00e4chst nach \u00a7 41 SGB X nachbessern, um sich sodann darauf zu berufen, dass es sich nur um einen formalen Mangel gehandelt habe, der nicht zur Aufhebung des Bescheides f\u00fchren w\u00fcrde, \u00fcberzeugt den Senat nicht. Bei einem derartigen Normverst\u00e4ndnis w\u00fcrde die Regelung des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X weitestgehend ausgeh\u00f6hlt. Sie w\u00fcrde n\u00e4mlich nur noch dann gelten, wenn es sich bei dem formellen Mangel um einen Anh\u00f6rungsmangel handelte. H\u00e4tte der Gesetzgeber aber dieses Ergebnis erreichen wollen, w\u00e4re zu erwarten, dass er in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch ausdr\u00fccklich allein auf die Verletzung des Anh\u00f6rungsrechts verwiesen h\u00e4tte, anstatt vollumf\u00e4nglich auf die Verfahrens- und Formvorschriften nach \u00a7 41 Bezug zu nehmen. Zur \u00dcberzeugung des Senats ist daher davon auszugehen, dass sich beide Vorschriften erg\u00e4nzen. Ist ein Verfahrens- oder Formfehler bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 41 SGB X geheilt worden, so ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 42 SGB X kein Raum mehr. Der Verwaltungsakt ist nach einer Heilung des Verfahrens- oder Formfehlers \u2013 wenigstens insoweit \u2013 nicht mehr rechtswidrig. Ist eine Heilung nach \u00a7 41 SGB X hingegen nicht oder nicht mehr zul\u00e4ssig, ist sie nicht erfolgt oder liegt gar ein nicht nach \u00a7 41 SGB X heilbarer Fehler vor, kommt \u00a7 42 SGB X zur Anwendung (Schneider-Danwitz in: Schlegel\/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., \u00a7 41 SGB X &#8211; Stand: 01.12.2017 -, Rn. 4-5). Die Verwaltung hat somit in vielen F\u00e4llen ein Wahlrecht, ob sie nach \u00a7 41 vorgeht, oder ob sie sich auf \u00a7 42 SGB X verl\u00e4sst. Entscheidet sie sich \u2013 so wie hier \u2013 im Widerspruchsverfahren zur Heilung des Mangels, dann l\u00f6st dies auch die Kostenfolge des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X aus, ohne dass es hierzu einer \u2013 wie die Beklagte meint &#8211; unzul\u00e4ssigen analogen oder erweiternden Anwendung der Norm bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p>30.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>31.\u00a0Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (\u00a7 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199&text=Neugestaltete+Bescheide+%C3%BCber+die+Gew%C3%A4hrung+einer+Rente+aus+der+gesetzlichen+Rentenversicherung+ohne+Anlagen+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+Beitragszeiten%E2%80%9C+und+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+beitragsfreie+und+beitragsgeminderte+Zeiten%E2%80%9C\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199&title=Neugestaltete+Bescheide+%C3%BCber+die+Gew%C3%A4hrung+einer+Rente+aus+der+gesetzlichen+Rentenversicherung+ohne+Anlagen+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+Beitragszeiten%E2%80%9C+und+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+beitragsfreie+und+beitragsgeminderte+Zeiten%E2%80%9C\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2199&description=Neugestaltete+Bescheide+%C3%BCber+die+Gew%C3%A4hrung+einer+Rente+aus+der+gesetzlichen+Rentenversicherung+ohne+Anlagen+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+Beitragszeiten%E2%80%9C+und+%E2%80%9EEntgeltpunkte+f%C3%BCr+beitragsfreie+und+beitragsgeminderte+Zeiten%E2%80%9C\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. 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