{"id":2195,"date":"2021-07-19T20:47:25","date_gmt":"2021-07-19T20:47:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195"},"modified":"2021-07-19T20:47:25","modified_gmt":"2021-07-19T20:47:25","slug":"grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-leistungsausschluss-fuer-auslaender-ohne-aufenthaltsrecht-unionsbuerger-freizuegigkeitsrecht-als-arbeitnehmer-aufgabe-der-erwerbstaetigkeit-wegen-schwangersc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195","title":{"rendered":"Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende &#8211; Leistungsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne Aufenthaltsrecht &#8211; Unionsb\u00fcrger &#8211; Freiz\u00fcgigkeitsrecht als Arbeitnehmer &#8211; Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit wegen Schwangerschaft"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: L 34 AS 850\/17<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0609.L34AS850.17.00<br \/>\nDokumenttyp: Urteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>(Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende &#8211; Leistungsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne Aufenthaltsrecht &#8211; Unionsb\u00fcrger &#8211; Freiz\u00fcgigkeitsrecht als Arbeitnehmer &#8211; Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit wegen Schwangerschaft &#8211; Wiederaufnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraumes &#8211; Anwendung des \u00a7 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004 auch auf den ausl\u00e4ndischen sorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrgers &#8211; Schutz der Familie)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft in unmittelbarer Anwendung des Art 45 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn eine Frau, die ihre Arbeitst\u00e4tigkeit im Sp\u00e4tstadium der Schwangerschaft aufgegeben hat, erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt wieder eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt (vgl EuGH vom 19.6.2014 &#8211; C-507\/12 (&#8222;Saint Prix&#8220;) = ZESAR 2015, 30. (Rn.42)<\/p>\n<p>2. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des in Art 18 Abs 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit kann \u00a7 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm \u00a7 11 Abs 1 S 11 Freiz\u00fcgG\/EU (in der bis zum 23.11.2020 geltenden Fassung; jetzt: \u00a7 11 Abs 14 S 1 Freiz\u00fcgG\/EU; juris: Freiz\u00fcgG\/EU 2004) dem sorgeberechtigten Elternteil eines &#8211; wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach \u00a7 2 Abs 2 Nr 6 Freiz\u00fcgG\/EU iVm \u00a7 3 Abs 1 Freiz\u00fcgG\/EU seinerseits freiz\u00fcgigkeitsberechtigten &#8211; minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrgers kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Vielmehr findet \u00a7 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG &#8211; gem\u00e4\u00df seinem Wortlaut &#8211; nur auf den Elternteil eines (minderj\u00e4hrigen) Deutschen Anwendung. (Rn.51)<\/p>\n<p>3. Die Schutzwirkungen, die aufgrund von Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG von der famili\u00e4ren Bindung einer Ausl\u00e4nderin zu ihrem Kind und ihrem Lebensgef\u00e4hrten ausgehen, sind zwar bei der Auslegung der Normen des AufenthG zu ber\u00fccksichtigen, erlauben es dem Senat aber nicht, sich \u00fcber einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften hinwegzusetzen. (Rn.56)<\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. M\u00e4rz 2017 aufgehoben. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beigeladene wird dem Grunde nach verurteilt, der Kl\u00e4gerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz 2016 bis zum 31. August 2016 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Beigeladene hat der Kl\u00e4gerin die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtsz\u00fcgen zu erstatten. Im \u00dcbrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Im Streit stehen existenzsichernde Leistungen f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 31. August 2016.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die 1992 geborene Kl\u00e4gerin ist bulgarische Staatsangeh\u00f6rige. Sie h\u00e4lt sich seit dem 2. Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auf.<\/p>\n<p>3.\u00a0Vom 25. August 2014 bis zum 24. August 2015 war die Kl\u00e4gerin als Reinigungskraft bei der K GmbH angestellt, wobei sie dieser T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich jedenfalls ab dem 26. April 2015 wegen eines Besch\u00e4ftigungsverbots bei Schwangerschaft nicht mehr nachging.<\/p>\n<p>4.\u00a0Am xx.xx.2015 kam die Tochter der Kl\u00e4gerin, M H, zur Welt. Vater des Kindes ist der 1991 geborene Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin, Herr M H. Die Tochter und der Lebensgef\u00e4hrte sind ebenfalls Bulgaren. Der Lebensgef\u00e4hrte h\u00e4lt sich seit Oktober 2012 dauerhaft in der Bundesrepublik auf; zuvor hatte er bereits 2009 und 2010 f\u00fcr rund sechs bzw. rund neun Monate in Deutschland gelebt und war anschlie\u00dfend jeweils wieder nach Bulgarien zur\u00fcckgekehrt.<\/p>\n<p>5.\u00a0Im streitbefangenen Zeitraum lebte die Kl\u00e4gerin zusammen mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten und ihrer Tochter in einer Mietwohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Die Miete belief sich auf monatlich 585,- Euro. Die Kl\u00e4gerin erhielt Elterngeld in H\u00f6he von monatlich 150,- Euro (H\u00e4lfte des Mindestbetrags von 300,- Euro wegen Inanspruchnahme der Verl\u00e4ngerungsoption). Au\u00dferdem wurde Kindergeld in H\u00f6he von monatlich 190,- Euro an sie gezahlt.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin war ab dem 2. M\u00e4rz 2016 (und durchg\u00e4ngig \u00fcber August 2016 hinaus) als Reinigungskraft besch\u00e4ftigt. Er erzielte aus dieser Erwerbst\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte, die sich im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum auf zwischen 422,80 Euro und 576,93 Euro netto pro Monat beliefen und jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurden.<\/p>\n<p>7.\u00a0Mit Bescheid vom 16. M\u00e4rz 2016 bewilligte der Beklagte dem Lebensgef\u00e4hrten sowie der gemeinsamen Tochter f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 31. August 2016 (vorl\u00e4ufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zugleich lehnte er es ab, der Kl\u00e4gerin solche Leistungen zu gew\u00e4hren mit der Begr\u00fcndung, dass sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergebe.<\/p>\n<p>8.\u00a0Am 17. Mai 2016 beantragte die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf \u00a7 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die \u00dcberpr\u00fcfung des Bescheids vom 16. M\u00e4rz 2016. Zugleich stellte sie einen erneuten Leistungsantrag.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Beklagte lehnte, jeweils mit Bescheid vom 7. Juni 2016, beide Antr\u00e4ge ab. Die gegen diese beiden Bescheide eingelegten Widerspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies er mit einem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 zur\u00fcck. Er begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>10.\u00a0Am 15. Juli 2016 hat die Kl\u00e4gerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehe. Der Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greife nicht ein. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54\/12 R) gehe hervor, dass aus \u00a7 11 Freiz\u00fcgigkeitsgesetz\/EU (Freiz\u00fcgG\/EU) in Verbindung mit der Auffangregelung des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in begr\u00fcndeten F\u00e4llen Aufenthaltserlaubnisse auch f\u00fcr nicht ausdr\u00fccklich erfasste Aufenthaltszwecke folgten. Der dortige Fall habe die Konstellation zweier Partner mit Kind betroffen, von denen einer ein Daueraufenthaltsrecht innegehabt habe. Entsprechendes gelte, wenn einer der Partner ein \u201ebesseres\u201c Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitsuche habe \u2013 wie hier ihr Lebensgef\u00e4hrte aufgrund seiner Arbeitst\u00e4tigkeit. Aufgrund des gemeinsamen Kindes, das einen aus Art. 6 Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzten Anspruch auf Erm\u00f6glichung und Aufrechterhaltung eines famili\u00e4ren Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an habe, erg\u00e4ben sich aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Eltern. Alles andere w\u00fcrde zu nicht zu rechtfertigenden Diskriminierungen von hier aufenthalts- und leistungsberechtigten EU-Ausl\u00e4ndern f\u00fchren.<\/p>\n<p>11.\u00a0W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Beklagten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II \u201ein gesetzlicher H\u00f6he\u201c f\u00fcr die Zeit vom 15. Juli bis 31. August 2016 zu gew\u00e4hren (Beschluss vom 5. August 2016 zum Aktenzeichen S 136 AS 10186\/16 ER). Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin in Umsetzung dieses Beschlusses Leistungen f\u00fcr diese beiden Monate ausgezahlt.<\/p>\n<p>12.\u00a0Mit Gerichtsbescheid vom 16. M\u00e4rz 2017 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 31. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach zu gew\u00e4hren. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erf\u00fclle und dass auch kein Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greife. Zwar verf\u00fcge die Kl\u00e4gerin nicht \u00fcber ein von ihrem Partner abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangeh\u00f6rige gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 und \u00a7 3 Freiz\u00fcgG\/EU, da sie mit ihm nicht verheiratet sei. Auch ihre Tochter vermittle ihr kein Aufenthaltsrecht nach dieser Norm. Gleichwohl d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht von ihrer Familie getrennt werden. Der Partner der Kl\u00e4gerin verf\u00fcge \u00fcber ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Freiz\u00fcgG\/EU. Das Aufenthaltsrecht ihrer Tochter folge aus \u00a7 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und \u00a7 3 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU. Zwar gew\u00e4hre Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht. Nach dieser Norm stehe die Familie aber unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dem Schutz der Familie k\u00e4men aufenthaltsrechtliche Wirkungen f\u00fcr den Aufenthaltsstatus eines Familienangeh\u00f6rigen zu. Von der Schutzpflicht des Staates aus Art. 6 GG seien insbesondere die Rechtsposition des Kindes sowie dessen Anspruch auf Erm\u00f6glichung bzw. Aufrechterhaltung eines famili\u00e4ren Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an betroffen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54\/12 R) werde bereits f\u00fcr schwangere Unionsb\u00fcrgerinnen ein Aufenthaltsrecht begr\u00fcndet, wenn wegen zeitnaher Geburt des Kindes die Familiengr\u00fcndung bevorstehe. Erst recht m\u00fcsse das Aufenthaltsrecht dann bei bereits bestehender Familie gegeben sein. Es handle sich um ein Aufenthaltsrecht aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden, das aus dem Zusammenleben der Partner mit einem gemeinsamen Kind folge und damit um ein anderes Aufenthaltsrecht als das der Arbeitsuche. Die Tochter der Kl\u00e4gerin d\u00fcrfe nicht von der Erziehungsleistung eines ihrer Elternteile \u2013 hier der Mutter \u2013 ausgeschlossen werden. Aufgrund ihres jungen Alters sei sie im streitigen Bewilligungsabschnitt noch besonders auf beide Elternteile angewiesen gewesen.<\/p>\n<p>13.\u00a0Gegen den ihm am 23. M\u00e4rz 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 21. April 2017 Berufung eingelegt, worauf der Senat den Sozialhilfetr\u00e4ger beigeladen hat (Beschluss vom 14. September 2020).<\/p>\n<p>14.\u00a0Der Beklagte macht weiterhin geltend, die Kl\u00e4gerin sei im streitigen Zeitraum gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe weder Arbeitnehmerstatus nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 Freiz\u00fcgG\/EU noch Selbst\u00e4ndigenstatus nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 Freiz\u00fcgG\/EU gehabt. Auch ein Aufenthaltsrecht als Familienangeh\u00f6rige gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Freiz\u00fcgG\/EU komme nicht in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein Aufenthaltsrecht aus \u00a7 11 Abs. 1 Satz 11 Freiz\u00fcgG\/EU i. V. m. \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Es sei kein \u00fcberzeugender Grund ersichtlich, die zuletzt genannte Vorschrift in Anwendung des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) dergestalt zu interpretieren, dass sie \u2013 neben dem Nachzug zu einem minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen \u2013 auch den Nachzug zu einem minderj\u00e4hrigen ledigen Unionsb\u00fcrger mit Aufenthaltsrecht und gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in Deutschland regle. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54\/12 R) habe ein besonders gelagerter Einzelfall zugrunde gelegen, in dem eine risikoschwangere Unionsb\u00fcrgerin aus Bulgarien f\u00fcr die letzten Wochen vor der Niederkunft nicht von SGB II-Leistungen ausgeschlossen werden sollte, weil sie sich ohnehin mit der Geburt des Kindes auf ein Aufenthaltsrecht in direkter Anwendung des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen. Auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 11 Freiz\u00fcgG\/EU i. V. m. \u00a7 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG d\u00fcrften nicht gegeben sein. Es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass das der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nach dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Null reduziert sei, zumal die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG habe. Schlie\u00dflich ergebe sich ein Aufenthaltsrecht nicht unmittelbar aus Art. 6 GG.<\/p>\n<p>15.\u00a0Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>16.\u00a0den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. M\u00e4rz 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>17.\u00a0Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>18.\u00a0die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>19.\u00a0hilfsweise, den Beigeladenen zu verurteilen, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zw\u00f6lftes Buch (SGB XII) f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz 2016 bis zum 31. August 2016 zu gew\u00e4hren sowie die Krankenkassenbeitr\u00e4ge f\u00fcr diese Zeit zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>20.\u00a0Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>21.\u00a0Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er tr\u00e4gt vor, dass dem ersatzweisen Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII kein grunds\u00e4tzliches Hindernis entgegenstehe, wenn durch den Senat festgestellt werde, dass die Entscheidung des Beklagten \u00fcber den Ausschluss der Kl\u00e4gerin von Leistungen nach dem SGB II rechtlich zutreffend sei.<\/p>\n<p>22.\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat im November 2017 erstmals nach der Geburt ihrer Tochter wieder eine Erwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen.<\/p>\n<p>23.\u00a0Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 136 AS 10186\/16 ER) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>24.\u00a0Die Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist sie statthaft (vgl. \u00a7 143 Sozialgerichtsgesetz \u2013 SGG) sowie nach \u00a7 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist zudem begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verurteilt. Auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin war vielmehr der Beigeladene zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB XII f\u00fcr die hier streitige Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 31. August 2016 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>25.\u00a0I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der Entscheidung des Sozialgerichts die beiden Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016.<\/p>\n<p>26.\u00a0Mit dem einen Bescheid vom 7. Juni 2016 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016) hat der Beklagte den (erneuten) Leistungsantrag der Kl\u00e4gerin vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Insoweit ist die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (\u00a7 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) statthafte Klage gerichtet auf die Aufhebung dieser Ablehnungsentscheidung und die Verurteilung des Beklagten zur Gew\u00e4hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2016.<\/p>\n<p>27.\u00a0Mit dem weiteren Bescheid vom 7. Juni 2016 (ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016) hat der Beklagte den \u00dcberpr\u00fcfungsantrag der Kl\u00e4gerin vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Insoweit verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren zul\u00e4ssig mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Aufhebung eben dieses Bescheids, die Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen R\u00fccknahme des Bescheids vom 16. M\u00e4rz 2016 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gew\u00e4hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihr Begehren hat die Kl\u00e4gerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdr\u00fccklich auf die Zeit ab 2. M\u00e4rz 2016 beschr\u00e4nkt. Unter Ber\u00fccksichtigung ihres Rechtsschutzziels ist au\u00dferdem davon auszugehen, dass sie im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren lediglich Leistungen bis zum 30. April 2016 erstrebt, weil der daran anschlie\u00dfende Zeitraum \u2013 wie oben gezeigt \u2013 bereits von der Klage gegen denjenigen Bescheid vom 7. Juni 2016 umfasst ist, mit dem der (erneute) Leistungsantrag vom 17. Mai 2016 abgelehnt worden ist.<\/p>\n<p>28.\u00a0Hilfsweise begehrt die Kl\u00e4gerin die Verurteilung des Beigeladenen zur Gew\u00e4hrung von Leistungen nach dem SGB XII.<\/p>\n<p>29.\u00a0II. Die Zul\u00e4ssigkeit der Klage wird nicht dadurch ber\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin in Umsetzung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts vom 5. August 2016 (S 136 10186\/16 ER) bereits Leistungen vom Beklagten erhalten hat. Zum einen war dies nur f\u00fcr einen Teil des hier streitigen Zeitraums der Fall. Zum anderen hat sich der Rechtsstreit auch nicht teilweise dadurch erledigt, dass f\u00fcr den Fall der nunmehr beantragten hilfsweisen Verurteilung des Beigeladenen die Leistungserbringung des Sozialhilfetr\u00e4gers bereits (teilweise) als erf\u00fcllt im Sinne des \u00a7 107 Abs. 1 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 \u2013 B 4 AS 44\/15 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 43, juris Rn. 14).<\/p>\n<p>30.\u00a0III. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 7. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2016 rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf R\u00fccknahme des Bescheids vom 16. M\u00e4rz 2016 und Gew\u00e4hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts f\u00fcr die Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 30. April 2016. Sie hat auch keinen Anspruch auf solche Leistungen f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2016.<\/p>\n<p>31.\u00a01. Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die \u00a7\u00a7 19 ff. SGB II i. V. m. \u00a7\u00a7 7 ff. SGB II. Anzuwenden sind diese Vorschriften in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (Geltungszeitraumprinzip; vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 \u2013 B 14 AS 53\/15 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 11 Nr. 78, juris Rn. 14). Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch im Rahmen eines \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens verfolgt (betrifft: Zeitraum vom 2. M\u00e4rz bis 30. April 2016), ist ferner \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II ma\u00dfgebend. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts (hier: des Ablehnungsbescheids vom 16. M\u00e4rz 2016) das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.<\/p>\n<p>32.\u00a02. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte im streitigen Zeitraum durchaus die Leistungsvoraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, insbesondere war sie hilfebed\u00fcrftig im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. \u00a7 9 SGB II. Auszugehen ist von einem monatlichen Gesamtbedarf der Kl\u00e4gerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft (\u00a7 7 Abs. 3 SGB II) lebenden Personen in H\u00f6he von 1.550 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und ihren Lebensgef\u00e4hrten in H\u00f6he von jeweils 364,- Euro und nach der Regelbedarfsstufe 6 f\u00fcr die gemeinsame Tochter in H\u00f6he von 237,- Euro (\u00a7 20 SGB II, \u00a7 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz \u2013 RBEG \u2013 in der Fassung vom 24. M\u00e4rz 2011, \u00a7 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 \u2013 RBSFV 2016 \u2013 vom 22. Oktober 2015) sowie den kopfteilig umzulegenden Bedarfen f\u00fcr Unterkunft und Heizung (\u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in H\u00f6he von jeweils 195,- Euro (1\/3 von 585,- Euro). Mit dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen (Elterngeld, Kindergeld, Erwerbst\u00e4tigeneinkommen des Lebensgef\u00e4hrten) konnte der Bedarf ersichtlich nicht vollst\u00e4ndig gedeckt werden. Zu ber\u00fccksichtigendes Verm\u00f6gen stand nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>33.\u00a03. Gleichwohl besteht der von der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht, weil die Kl\u00e4gerin von solchen Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der hier ma\u00dfgeblichen, bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung (a. F.) ausgeschlossen war.<\/p>\n<p>34.\u00a0Ausgenommen sind nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Von diesem Leistungsausschluss umfasst sind erst recht die Staatsangeh\u00f6rigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen (EU-Ausl\u00e4nder) und nicht \u00fcber eine materielle Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung nach dem Freiz\u00fcgG\/EU oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG verf\u00fcgen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 \u2013 B 4 AS 44\/15 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 43, juris Rn. 19 ff.; so seit dem 29. Dezember 2016 auch \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II).<\/p>\n<p>35.\u00a0Die Ausschlussregelung erfordert bei Unionsb\u00fcrgern regelm\u00e4\u00dfig eine fiktive Pr\u00fcfung des Grundes bzw. der Gr\u00fcnde der Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die Feststellung eines Aufenthaltsrechts \u201eallein aus dem Zweck der Arbeitsuche\u201c im Sinne von \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 \u2013 B 4 AS 54\/12 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 34, juris Rn. 23-24).<\/p>\n<p>36.\u00a0Auf eine unionsrechtliche Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung, die nicht von dem Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG konnte sich die Kl\u00e4gerin im streitigen Zeitraum indes nicht berufen.<\/p>\n<p>37.\u00a0a) Die Kl\u00e4gerin war in der Zeit von M\u00e4rz bis August 2016 nicht als Arbeitnehmerin nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 Freiz\u00fcgG\/EU freiz\u00fcgigkeitsberechtigt. Sie war lediglich bis 2015 als Reinigungskraft t\u00e4tig. Danach hat sie keine Besch\u00e4ftigung mehr ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>38.\u00a0b) Die Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin wirkte im streitigen Zeitraum auch nicht (mehr) fort.<\/p>\n<p>39.\u00a0aa) Der Verl\u00e4ngerungstatbestand des \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Freiz\u00fcgG\/EU, wonach f\u00fcr Arbeitnehmer und selbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige die Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung nach \u00a7 2 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU bei vor\u00fcbergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall unber\u00fchrt bleibt, ist nicht einschl\u00e4gig. Eine Schwangerschaft ist weder eine Krankheit noch ein Unfall und kann somit auch keine vor\u00fcbergehende Erwerbsminderung im Sinne dieser Vorschrift begr\u00fcnden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2017 \u2013 L 20 AS 2483\/16 B ER \u2013, juris Rn. 17; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 \u2013 C-507\/12 \u2013 \u201eSaint Prix\u201c, juris Rn. 27 ff. zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004\/38\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \u00fcber das Recht der Unionsb\u00fcrger und ihrer Familienangeh\u00f6rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; im Folgenden: Unionsb\u00fcrgerrichtlinie).<\/p>\n<p>40.\u00a0bb) Ebenso wenig greift der Verl\u00e4ngerungstatbestand nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freiz\u00fcgG\/EU ein. Nach dieser Vorschrift bleibt das Recht auf Aufenthalt aus \u00a7 2 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU f\u00fcr Arbeitnehmer unber\u00fchrt bei unfreiwilliger durch die zust\u00e4ndige Agentur f\u00fcr Arbeit best\u00e4tigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr T\u00e4tigkeit. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin stand lediglich vom 25. August 2014 bis zum 24. August 2015 \u2013 und damit jedenfalls nicht mehr als ein Jahr lang \u2013 in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis als Reinigungskraft. Tats\u00e4chlich hat sie diese Arbeit sp\u00e4testens ab dem 26. April 2015 auch gar nicht mehr ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>41.\u00a0cc) Eine Fortgeltung der Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin bestand f\u00fcr die hier streitige Zeit auch nicht nach dem Verl\u00e4ngerungstatbestand des \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 Freiz\u00fcgG\/EU. Das Recht auf Aufenthalt bleibt nach dieser Vorschrift nach weniger als einem Jahr Besch\u00e4ftigung lediglich w\u00e4hrend der Dauer von sechs Monaten bestehen. Dieser Zeitraum war im M\u00e4rz 2016 l\u00e4ngst abgelaufen.<\/p>\n<p>42.\u00a0dd) Schlie\u00dflich kann der Erhalt der Freiz\u00fcgigkeit als Arbeitnehmerin hier nicht \u00fcber eine unmittelbare Anwendung des Art. 45AEUV begr\u00fcndet werden. Die Vorschrift gew\u00e4hrleistet innerhalb der Union die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer. Die Tragweite des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des AEUV wird durch die Unionsb\u00fcrgerrichtlinie und das diese Richtlinie umsetzende nationale Recht (hier: Freiz\u00fcgG\/EU) nicht beschr\u00e4nkt, weshalb eine unmittelbare Anwendung des Art. 45 AEUV weiterhin in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 \u2013 C-507\/12 \u2013 \u201eSaint Prix\u201c, juris Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass eine Frau, die ihre Erwerbst\u00e4tigkeit wegen der k\u00f6rperlichen Belastungen im Sp\u00e4tstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die Arbeitnehmerschaft im Sinne dieser Vorschrift beh\u00e4lt, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Besch\u00e4ftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O., Rn. 40 ff.). Bei der Frage, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbst\u00e4tigkeit liegende Zeitraum als \u201eangemessen\u201c angesehen werden kann, hat das nationale Gericht alle konkreten Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens und die f\u00fcr die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92\/85\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, W\u00f6chnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zu ber\u00fccksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O., Rn. 42). Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Arbeitnehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin nicht erhalten geblieben. Ihre T\u00e4tigkeit als Reinigungskraft hatte die Kl\u00e4gerin (sp\u00e4testens) am 26. April 2015 eingestellt. Am 22. Mai 2015 gebar sie ihre Tochter. Anschlie\u00dfend hat sie weder die bis dahin ausge\u00fcbte Arbeitst\u00e4tigkeit als Reinigungskraft bei der Ken Geb\u00e4udeservice GmbH fortgesetzt noch sich zeitnah eine neue Stelle gesucht. Erst im November 2017 hat sie wieder eine Besch\u00e4ftigung aufgenommen. Der Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit betrug mithin rund zweieinhalb Jahre; er kann nicht mehr als angemessen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung angesehen werden, zumal zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Schutzfrist, innerhalb derer ein Arbeitgeber eine Frau nach der Entbindung nicht besch\u00e4ftigen darf, nach dem hier ma\u00dfgebenden nationalen Recht regelm\u00e4\u00dfig bereits acht Wochen nach der Entbindung endet (vgl. \u00a7 6 Mutterschutzgesetz \u2013 MuSchG \u2013 in der seinerzeit geltenden Fassung bzw. \u00a7 3 Abs. 2 MuSchG in der aktuellen Fassung).<\/p>\n<p>43.\u00a0c) Ebenso wenig verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin \u00fcber ein Daueraufenthaltsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 4a Freiz\u00fcgG\/EU. Nach \u00a7 4a Abs. 1 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU haben Unionsb\u00fcrger, die sich seit f\u00fcnf Jahren st\u00e4ndig rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabh\u00e4ngig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 2 Freiz\u00fcgG\/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Diese Voraussetzungen waren im streitbefangenen Zeitraum noch nicht erf\u00fcllt, da sich die Kl\u00e4gerin erst seit Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland aufh\u00e4lt. Ersichtlich ist auch keine andere der in \u00a7 4a Freiz\u00fcgG\/EU geregelten Fallgruppen einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>44.\u00a0d) Aus einer Stellung als Familienangeh\u00f6rige (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 Freiz\u00fcgG\/EU i. V. m. \u00a7 3 Freiz\u00fcgG\/EU) l\u00e4sst sich im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht herleiten. Zu den Familienangeh\u00f6rigen geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Freiz\u00fcgG\/EU (in der hier ma\u00dfgebenden, bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung) der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 Freiz\u00fcgG\/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Nr. 1) und die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 Freiz\u00fcgG\/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gew\u00e4hren (Nr. 2). Keiner dieser Tatbest\u00e4nde ist hier gegeben. Mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten war die Kl\u00e4gerin im streitbefangen Zeitraum nicht verheiratet und es bestand auch keine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die Tochter der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte nicht zu den in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 Freiz\u00fcgG\/EU genannten Personen; sie war ihrerseits lediglich als Familienangeh\u00f6rige ihres Vaters \u2013 des Lebensgef\u00e4hrten der Kl\u00e4gerin \u2013 nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 Freiz\u00fcgG\/EU freiz\u00fcgigkeitsberechtigt.<\/p>\n<p>45.\u00a0Soweit nach \u00a7 3a Freiz\u00fcgG\/EU einer \u201enahestehenden Person\u201c eines Unionsb\u00fcrgers unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden kann, kann sich die Kl\u00e4gerin hierauf (schon deshalb) nicht berufen, weil diese Vorschrift erst durch Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes\/EU und weiterer Vorschriften vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) in das Freiz\u00fcgG\/EU aufgenommen worden ist und dementsprechend im streitbefangenen Zeitraum noch gar nicht galt.<\/p>\n<p>46.\u00a0e) Ferner ergibt sich ein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin nicht aus den Vorschriften des AufenthG.<\/p>\n<p>47.\u00a0Grunds\u00e4tzlich ist das AufenthG nur f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige anwendbar (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Es findet jedoch auch auf Unionsb\u00fcrger ausnahmsweise Anwendung, wenn es eine g\u00fcnstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freiz\u00fcgG\/EU (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 11 Freiz\u00fcgG\/EU in der hier ma\u00dfgebenden, bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung; jetzt: \u00a7 11 Abs. 14 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU). Im Falle der Kl\u00e4gerin ist jedoch keiner der im AufenthG geregelten Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>48.\u00a0aa) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich ein Aufenthaltsrecht nicht aus \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis in begr\u00fcndeten F\u00e4llen auch f\u00fcr einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Allerdings k\u00f6nnen ehe\u00e4hnlich zusammenlebende heterosexuelle Paare weder aus dem Auffangtatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch aus dem europ\u00e4ischen Recht ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenf\u00fchrung ableiten, weil der Familiennachzug in \u00a7 3 Freiz\u00fcgG\/EU und den \u00a7\u00a7 27 ff. AufenthG abschlie\u00dfend geregelt ist. Da nichteheliche Lebensgemeinschaften von den ausdr\u00fccklichen Regelungen gerade nicht erfasst sind, ist die Anwendung von \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grunds\u00e4tzlich gesperrt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 \u2013 B 4 AS 54\/12 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 34, juris Rn. 33).<\/p>\n<p>49.\u00a0bb) Auf ein Aufenthaltsrecht aus famili\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7\u00a7 27 ff. AufenthG kann sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht berufen.<\/p>\n<p>50.\u00a0(1) Ein solches Aufenthaltsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7 28 AufenthG. Die Vorschrift regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist danach unter anderem dem ausl\u00e4ndischen Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen zur Aus\u00fcbung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (\u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Tochter der Kl\u00e4gerin ist indes nicht Deutsche, sondern Bulgarin, weshalb der Tatbestand dieser Norm hier nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>51.\u00a0Zwar wird teilweise vertreten, dass \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aufgrund des in Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit auch dem sorgeberechtigten Elternteil eines \u2013 wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 6 Freiz\u00fcgG\/EU i. V. m. \u00a7 3 Abs. 1 Freiz\u00fcgG\/EU seinerseits freiz\u00fcgigkeitsberechtigten \u2013 minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrgers ein Aufenthaltsrecht vermitteln kann (so LSG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 \u2013 L 19 AS 1472\/18 B ER \u2013, juris Rn. 28 ff.; Dienelt, in: Bergmann\/Dienelt, Ausl\u00e4nderrecht, 13. Auflage 2020, Freiz\u00fcgG\/EU \u00a7 11 Rn. 37). Diese Auffassung ist jedoch nicht beifallswert. Vielmehr ist mit der ganz \u00fcberwiegenden Meinung davon auszugehen, dass \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG \u2013 gem\u00e4\u00df seinem Wortlaut \u2013 nur auf den Elternteil eines (minderj\u00e4hrigen) Deutschen Anwendung findet (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 \u2013 L 31 AS 1000\/17 B ER \u2013, juris Rn. 2 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 \u2013 L 21 AS 782\/17 B ER \u2013, juris Rn. 44 ff.; SG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2018 \u2013 S 135 AS 23938\/15 \u2013, juris Rn. 54; wohl auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, 2. Update Mai 2021, Freiz\u00fcgG\/EU \u00a7 11 Rn. 100). Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV gilt lediglich unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Vertr\u00e4ge und wird durch zahlreiche andere Vorschriften spezifiziert und konkretisiert. Der Regelung des Art. 18 Abs. 1 AEUV k\u00f6nnen keine weitergehenden Vorgaben entnommen werden als diejenigen, die in den besonderen Bestimmungen bzw. den spezifischen Diskriminierungsverboten enthalten sind (Epiney, in: Callies\/Ruffert, EUV\/AEUV, 5. Auflage 2016, AEUV Art. 18 Rn. 4 m. w. N.). Zu diesen besonderen Bestimmungen geh\u00f6ren unter anderem die Art. 45, 49 und 56 AEUV, also die Vorschriften \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, sowie die Regelungen der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie. Die Unionsb\u00fcrgerrichtlinie regelt im Einzelnen die Bedingungen, unter denen Unionsb\u00fcrger und ihre Familienangeh\u00f6rigen ihr Recht auf Freiz\u00fcgigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen k\u00f6nnen, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschr\u00e4nkungen dieser Rechte (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 2 der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie, der eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme vom Diskriminierungsverbot enth\u00e4lt). Das ausdifferenzierte Normprogramm, dass der Unionsb\u00fcrgerrichtlinie (und dem sie umsetzenden nationalen Recht: Freiz\u00fcgG\/EU) zugrunde liegt, w\u00fcrde durch die von der Gegenauffassung bef\u00fcrwortete Anwendung des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Elternteil eines minderj\u00e4hrigen Unionsb\u00fcrgers vollkommen ausgeh\u00f6hlt.<\/p>\n<p>52.\u00a0(2) Ein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht aus \u00a7 29 AufenthG (hier anwendbar in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung). F\u00fcr den Familiennachzug zu einem Ausl\u00e4nder muss nach Abs. 1 dieser Vorschrift der Ausl\u00e4nder, zu dem der Nachzug angestrebt wird (Stammberechtigter), eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verf\u00fcgung stehen. Weder die Tochter noch der Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte im streitbefangenen Zeitraum \u00fcber einen der in dieser Norm genannten Aufenthaltstitel. Es lag insbesondere keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (\u00a7 9a AufenthG) vor. Auf das Erfordernis eines solchen Aufenthaltstitels des Stammberechtigten kann selbst unter dem Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich eine \u201efiktive Pr\u00fcfung\u201c der Gr\u00fcnde f\u00fcr das Bestehen eines anderweitigen Aufenthaltsrechts vorzunehmen ist, nicht verzichtet werden. Der vom Bundessozialgericht angelegte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bezieht sich allein auf die Frage, ob der Hilfesuchende (hier: die Kl\u00e4gerin) die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche erf\u00fcllt und hat seinen Ursprung in der spezifischen ausl\u00e4nderrechtlichen Stellung von Unionsb\u00fcrgern (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 \u2013 B 4 AS 54\/12 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 34, juris Rn. 28). Um ein \u201efiktives Aufenthaltsrecht\u201c der Kl\u00e4gerin bejahen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen somit zun\u00e4chst einmal die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 29 Abs. 1 AufenthG erf\u00fcllt sein, was nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur der Fall ist, wenn der Stammberechtigte (hier: die Tochter bzw. der Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin) tats\u00e4chlich einen Aufenthaltstitel der genannten Art besitzt (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, 2. Update Mai 2021, Freiz\u00fcgG\/EU \u00a7 29 Rn. 5). Dass eine lediglich \u201efiktive Pr\u00fcfung\u201c auch in Bezug auf die Person des Stammberechtigten vorzunehmen ist, l\u00e4sst sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade nicht entnehmen.<\/p>\n<p>53.\u00a0(3) Schlie\u00dflich begr\u00fcndet \u00a7 36 AufenthG (hier anwendbar in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung) kein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>54.\u00a0Nach \u00a7 36 Abs. 1 AufenthG ist den Eltern eines minderj\u00e4hrigen Ausl\u00e4nders, der einen in dieser Vorschrift n\u00e4her bezeichneten Aufenthaltstitel besitzt, abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufh\u00e4lt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erf\u00fcllt, weil die Tochter der Kl\u00e4gerin im streitbefangenen Zeitraum keinen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besa\u00df.<\/p>\n<p>55.\u00a0Sonstigen Familienangeh\u00f6rigen eines Ausl\u00e4nders kann gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen H\u00e4rte erforderlich ist. Zu den \u201esonstigen Familienangeh\u00f6rigen\u201c geh\u00f6ren auch die Eltern (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, Update Mai 2021, AufenthG \u00a7 36 Rn. 9). Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte in diesem Sinne setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass der schutzbed\u00fcrftige Familienangeh\u00f6rige ein eigenst\u00e4ndiges Leben nicht f\u00fchren kann, sondern auf die Gew\u00e4hrung famili\u00e4rer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, wobei ggf. unionsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 \u2013 1 C 15\/12 \u2013, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 und Rn. 27 ff.). Im Rahmen des \u00a7 36 Abs. 2 AufenthG sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \u00a7 5 AufenthG sowie die Versagungsgr\u00fcnde des \u00a7 27 Abs. 3 AufenthG anwendbar (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausl\u00e4nderrecht, Update Mai 2021, AufenthG \u00a7 36 Rn. 9). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt danach in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann zudem versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, f\u00fcr den Unterhalt von Familienangeh\u00f6rigen auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen ist (\u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Kl\u00e4gerin aus \u00a7 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Aufenthaltsrecht herleiten kann.<\/p>\n<p>56.\u00a0f) Ein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin folgt schlie\u00dflich nicht aus Art. 6 GG. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gew\u00e4hrt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 \u2013 2 BvR 1226\/83 u. a. \u2013, BVerfGE 76, 1; BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 \u2013 2 BvR 1169\/84 \u2013, BVerfGE 80, 81). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu sch\u00fctzen und zu f\u00f6rdern hat, die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde, bei der Entscheidung \u00fcber aufenthaltsbeendende Ma\u00dfnahmen die famili\u00e4ren Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausl\u00e4nders an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgem\u00e4\u00df, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erw\u00e4gungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Tr\u00e4gers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Gerichte bei der Entscheidung \u00fcber das Aufenthaltsbegehren seine famili\u00e4ren Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen ber\u00fccksichtigen. Dabei ist grunds\u00e4tzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die famili\u00e4ren Bindungen zu ber\u00fccksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 \u2013 2 BvR 1830\/08 \u2013, juris Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 \u2013 2 BvR 1064\/08 \u2013, juris Rn. 14).<\/p>\n<p>57.\u00a0Die Schutzwirkungen, die von der famili\u00e4ren Bindung der Kl\u00e4gerin zu ihrem Kind und ihrem Lebensgef\u00e4hrten ausgehen, sind somit zwar bei der Auslegung der Normen des AufenthG zu ber\u00fccksichtigen, erlauben es dem Senat aber nicht, sich \u00fcber einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften hinwegzusetzen, weshalb sich ein Aufenthaltsrecht der Kl\u00e4gerin nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst. Die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, auf die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzustellen ist, sind hier im \u00dcbrigen dadurch gepr\u00e4gt, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Kl\u00e4gerin, ihrem Lebensgef\u00e4hrten und ihrem Kind im streitbefangenen Zeitraum keineswegs nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden konnte, sondern auch in dem Heimatland Bulgarien (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 \u2013 2 BvR 1830\/08 \u2013, juris Rn. 27), weshalb eine Trennung der Familie nicht zu bef\u00fcrchten war.<\/p>\n<p>58.\u00a0g) Mit dem hier gefundenen Ergebnis weicht der Senat nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54\/12 R) ab. Der vorliegende Fall liegt g\u00e4nzlich anders als derjenige, \u00fcber den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte. Dort ging es um die aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen, die der bevorstehenden Geburt eines Kindes f\u00fcr den Aufenthaltsstatus eines Elternteils im Hinblick auf den Schutz der Familie gem\u00e4\u00df Art. 6 GG zukommen k\u00f6nnen. Soweit das Bundessozialgericht solche Vorwirkungen zugunsten einer schwangeren Unionsb\u00fcrgerin in dem konkreten Einzelfall bejaht hat, mag dies aufgrund der besonders gelagerten Sachverhaltskonstellation sachgerecht gewesen sein. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass der Kindsvater \u2013 ein griechischer Staatsangeh\u00f6riger \u2013 bereits einen mehr als achtj\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt in Deutschland zur\u00fcckgelegt hatte. Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausl\u00e4ndischer Eltern gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat. Insofern war \u2013 auch wenn das Bundessozialgericht dies nicht ausdr\u00fccklich hervorgehoben hat \u2013 im dortigen Fall zu erwarten, dass das Kind mit seiner Geburt die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben w\u00fcrde \u2013 mit der Folge, dass sich die Mutter auf \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) w\u00fcrde berufen k\u00f6nnen. Der vorliegende Fall liegt anders, weil der Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin sich zum Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter erst weniger als drei und zum Zeitpunkt des Beginns des streitbefangenen Zeitraums immer noch weniger als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte.<\/p>\n<p>59.\u00a0h) Der Anwendbarkeit des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. stehen keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangeh\u00f6rige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabh\u00e4ngigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (Rechtssache \u201eDano\u201c, Urteil vom 11. November 2014 \u2013 C-333\/13) oder wenn sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Rechtssache \u201eAlimanovic\u201c, Urteil vom 15. September 2015 \u2013 C-67\/14), mit Unionsrecht vereinbar. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Leistungsausschluss europarechtskonform ist.<\/p>\n<p>60.\u00a0i) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europ\u00e4ischen F\u00fcrsorgeabkommens (EFA) steht dem Leistungsausschluss der Kl\u00e4gerin als bulgarische Staatsangeh\u00f6rige ebenfalls nicht entgegen. Das EFA ist schon nach seinem pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich nicht einschl\u00e4gig, weil Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist.<\/p>\n<p>61.\u00a0j) Schlie\u00dflich ist der Leistungsausschluss nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017 \u2013 B 14 AS 31\/16 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 53, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>62.\u00a0Nach allem hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.<\/p>\n<p>63.\u00a0IV. Auf den Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin war der Beigeladene gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB XII f\u00fcr die hier streitige Zeit vom 2. M\u00e4rz bis 31. August 2016 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>64.\u00a0Der Anwendbarkeit des SGB XII auf die erwerbsf\u00e4hige Kl\u00e4gerin steht nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 \u2013 B 4 AS 44\/15 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 43, juris Rn. 40 ff.; BSG, Urteil vom 30. August 2017 \u2013 B 14 AS 31\/16 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 53, juris Rn. 32 ff.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 \u2013 B 14 AS 32\/17 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 57, juris Rn. 24 ff.), der sich der Senat anschlie\u00dft, \u00a7 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen.<\/p>\n<p>65.\u00a0Die Kl\u00e4gerin unterlag dem Leistungsausschluss nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (a. F.). Insoweit gilt das oben zu \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. Gesagte sinngem\u00e4\u00df auch hier. Beide Normen regelten bis zum 28. Dezember 2016 wortidentisch den Leistungsausschluss f\u00fcr Ausl\u00e4nder, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.<\/p>\n<p>66.\u00a0Der Leistungsausschluss nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a. F. f\u00fchrt indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 30. August 2017 \u2013 B 14 AS 31\/16 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 53, juris Rn. 44 ff.; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hiergegen durch BVerfG, Beschluss vom 21. August 2018 \u2013 1 BvR 2674\/17 \u2013, juris). Vielmehr kann auf der Grundlage von \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>67.\u00a0Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beigeladenen auf Gew\u00e4hrung von Sozialhilfeleistungen. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach \u00a7\u00a7 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII, insbesondere war sie hilfebed\u00fcrftig. Das dem Beigeladenen durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII einger\u00e4umte Ermessen ist in einem Fall wie dem vorliegenden dem Grunde und der H\u00f6he nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert.<\/p>\n<p>68.\u00a0Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der Senat auch insoweit folgt, kommt eine Ermessensreduktion im Rahmen des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht, wenn sich der Aufenthalt von EU-Ausl\u00e4ndern verfestigt hat, was regelm\u00e4\u00dfig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland der Fall ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 \u2013 B 4 AS 44\/15 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 43, juris Rn. 53 ff.; BSG, Urteil vom 30. August 2017 \u2013 B 14 AS 31\/16 R \u2013, SozR 4-4200 \u00a7 7 Nr. 53, juris Rn. 52 ff.). Eine derartige Verfestigung des tats\u00e4chlichen Aufenthalts der Kl\u00e4gerin ist jedenfalls in Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum (M\u00e4rz bis August 2016) zu bejahen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt sich bereits seit Januar 2013 in der Bundesrepublik auf. Der Zeitraum von sechs Monaten, nach dessen Ablauf typisierend von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen ist, war im M\u00e4rz 2016 l\u00e4ngst absolviert. Die Kl\u00e4gerin hatte zudem bereits eine Besch\u00e4ftigung in Deutschland ausge\u00fcbt (2014 \/ 2015) und ein Kind zur Welt gebracht (2015). Bei einer solchen Sachlage ist das dem Beigeladenen durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII einger\u00e4umte Ermessen auf Null reduziert.<\/p>\n<p>69.\u00a0V. Die Verurteilung des Beigeladenen hat der Senat im Wege eines Grundurteils (\u00a7 130 SGG) ausgesprochen. Er hat daher davon abgesehen, die zu erbringenden Leistungen h\u00f6henm\u00e4\u00dfig zu beziffern oder auch nur die bei der Bestimmung der Anspruchsh\u00f6he zu ber\u00fccksichtigenden Bedarfe im Einzelnen aufzuf\u00fchren. Die von der Kl\u00e4gerin in ihrem (Hilfs-)Antrag erw\u00e4hnte \u00dcbernahme von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen ist Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. \u00a7 32 SGB XII). Der Beigeladene wird daher bei der Umsetzung des vorliegenden Urteils diese Bedarfe nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Vorschrift zu ber\u00fccksichtigen haben. Eines expliziten Ausspruchs im Tenor des Urteils bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>70.\u00a0VI. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG.<\/p>\n<p>71.\u00a0VII. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gr\u00fcnde nach \u00a7 160 Abs. 2 SGG vorliegen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195&text=Grundsicherung+f%C3%BCr+Arbeitsuchende+%E2%80%93+Leistungsausschluss+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+ohne+Aufenthaltsrecht+%E2%80%93+Unionsb%C3%BCrger+%E2%80%93+Freiz%C3%BCgigkeitsrecht+als+Arbeitnehmer+%E2%80%93+Aufgabe+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+wegen+Schwangerschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195&title=Grundsicherung+f%C3%BCr+Arbeitsuchende+%E2%80%93+Leistungsausschluss+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+ohne+Aufenthaltsrecht+%E2%80%93+Unionsb%C3%BCrger+%E2%80%93+Freiz%C3%BCgigkeitsrecht+als+Arbeitnehmer+%E2%80%93+Aufgabe+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+wegen+Schwangerschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2195&description=Grundsicherung+f%C3%BCr+Arbeitsuchende+%E2%80%93+Leistungsausschluss+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder+ohne+Aufenthaltsrecht+%E2%80%93+Unionsb%C3%BCrger+%E2%80%93+Freiz%C3%BCgigkeitsrecht+als+Arbeitnehmer+%E2%80%93+Aufgabe+der+Erwerbst%C3%A4tigkeit+wegen+Schwangerschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. 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