{"id":2192,"date":"2021-07-19T20:39:45","date_gmt":"2021-07-19T20:39:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192"},"modified":"2021-07-19T20:40:00","modified_gmt":"2021-07-19T20:40:00","slug":"2192","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192","title":{"rendered":"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat. Aktenzeichen: OVG 5 S 15\/21"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 09.06.2021<br \/>\nAktenzeichen: OVG 5 S 15\/21<!--more--><br \/>\nECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0609.OVG5S15.21.00<br \/>\nDokumenttyp: Beschluss<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Erschlie\u00dfungsbeitrag; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Erschlie\u00dfungsanlage; unwirksamer Bebauungsplan; planersetzende Erw\u00e4gungen; Herstellung vor dem 3. Oktober 1990 (verneint); Verwirkung (verneint); bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundst\u00fccks; Halbteilungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfahrensgang &#8230;<\/strong><br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Februar 2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 826,88 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>2.\u00a0Das nach \u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu pr\u00fcfende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine \u00c4nderung des angegriffenen Beschlusses.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. M\u00e4rz 2020 gegen den Erschlie\u00dfungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2020 anzuordnen, abgelehnt. Es spreche alles daf\u00fcr, dass der festgesetzte Erschlie\u00dfungsbeitrag rechtlich nicht zu bestanden sein d\u00fcrfte. Er d\u00fcrfte seine Rechtsgrundlage in der Satzung \u00fcber die Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen in der Gemeinde H&#8230; vom 28. Juni 2016 (EBS) i.V.m. \u00a7\u00a7 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) finden, und die Antragstellerin d\u00fcrfte mit ihrem Vortrag, die Voraussetzungen f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Erhebung eines Erschlie\u00dfungsbeitrages nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 127 ff., \u00a7 125 BauGB l\u00e4gen nicht vor, nicht durchdringen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Soweit die Beschwerde meint, die rechtm\u00e4\u00dfige Herstellung der Erschlie\u00dfungsanlage erfordere die Zustimmung der h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde, an der es hier fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass seit dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 46 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 die bis dahin in \u00a7 125 Abs. 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (a.F.) vorgesehene Zustimmung der h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde zu Gunsten der kommunalen Planungshoheit entfallen ist (vgl. BT-Drs. 13\/7589, 28) und die planende Gemeinde selbst pr\u00fcft, ob die herzustellenden Erschlie\u00dfungsanlagen den Anforderungen des \u00a7 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen. Ist die Zustimmung nicht bis zum 31. Dezember 1997 erteilt worden, ist sie auch nicht mehr erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 &#8211; 9 C 2.03 &#8211; juris Rn. 20).<\/p>\n<p>5.\u00a0Der Vorhalt der Beschwerde, die hergestellte Erschlie\u00dfungsanlage entspreche nicht den Anforderungen des \u00a7 125 Abs. 2 BauGB, greift nicht durch. Liegt wie hier ein wirksamer Bebauungsplan nicht vor, d\u00fcrfen nach der vorgenannten Vorschrift Erschlie\u00dfungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in \u00a7 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entsprechen. Das hat das Verwaltungsgericht bejaht. Zwar sei der Bebauungsplan \u201eG&#8230;\u201c wegen Ausfertigungsm\u00e4ngeln nicht wirksam geworden, doch l\u00e4gen diesem Bebauungsplan \u201ematerielle\u201c Abw\u00e4gungen der Belange zugrunde, die weder vom Verwaltungsgericht Cottbus in seiner Entscheidung vom 22. August 2016 (VG 3 L 78\/16) noch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Juli 2017 (OVG 10 S 47.16) beanstandet worden seien. Die Umsetzung dieser materiellen Erw\u00e4gungen d\u00fcrfte am 29. Oktober 2013, d. h. planersetzend und unabh\u00e4ngig von dem Bebauungsplan, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der rechtlichen Pr\u00fcfung befunden habe, von der Gemeindevertretung durch ein detailliertes Bauprogramm, das die Herstellung der n\u00f6rdlichen Erschlie\u00dfungsanlage (verl\u00e4ngerte S&#8230;) beinhaltet habe, beschlossen worden sein. Hinzu komme, dass es sich bei der jetzt erstmals hergestellten Erschlie\u00dfungsstra\u00dfe um eine &#8211; unstreitig &#8211; schon in der \u00d6rtlichkeit seit Jahren als Stra\u00dfe genutzte Fl\u00e4che gehandelt habe, sodass es bei den vorzunehmenden baurechtlichen Abw\u00e4gungen nur einen geringen Spielraum f\u00fcr die Gemeinde gegeben haben d\u00fcrfte. Es habe jedenfalls keiner \u201eklassische\u201c Abw\u00e4gung mehr bedurft, wie sie grunds\u00e4tzlich erforderlich sei, wenn erstmals entschieden werden m\u00fcsse, ob und wie eine vorhandene Fl\u00e4che als Stra\u00dfe nutzbar gemacht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>6.\u00a0Der dagegen erhobene Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass vorliegend die Erschlie\u00dfung planakzessorisch durchzuf\u00fchren sei und eine umfassende Abw\u00e4gung aller \u00f6ffentlichen und privaten Belange erfordere, die im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der festgesetzten Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge inzident zu \u00fcberpr\u00fcfen sei, verf\u00e4ngt nicht. Der Gemeinde war es unbenommen, die Abw\u00e4gung auf die in Rede stehende Erschlie\u00dfungsanlage zu beschr\u00e4nken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 &#8211; 8 C 77.88 &#8211; juris Rn. 11 zur gemeindlichen Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit \u00a7 125 Abs. 2 Satz 3 BauGB [a.F.]; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Dezember 2007 &#8211; 2 S 1657\/06 &#8211; juris Rn. 7; BeckOK BauGB\/Jaeger, 52. Ed. 1.2.2021, BauGB \u00a7 125 Rn. 11), sodass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es habe mit Blick darauf, dass es sich bei der jetzt erstmals hergestellten Erschlie\u00dfungsanlage um eine schon seit Jahren als Stra\u00dfe genutzte Fl\u00e4che gehandelt habe, jedenfalls keiner \u201eklassischen\u201c Abw\u00e4gung mehr bedurft, nicht zu beanstanden ist. Der Vorwurf der Beschwerde, dass nach der urspr\u00fcnglichen Plankonzeption und Abw\u00e4gung die Herstellung einer (beitragsfinanzierten) \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe nicht vorgesehen gewesen sei und nachtr\u00e4glich eine (nicht planakzessorische) fiktive Abw\u00e4gung stattgefunden habe, nach der das Vorhaben stattdessen \u201eals Au\u00dfenbereichsvorhaben nach \u00a7 125 Abs. 2 BauGB finanziert werden k\u00f6nne\u201c, \u00fcbersieht, dass \u00a7 125 Abs. 2 BauGB f\u00fcr die gemeindliche Abw\u00e4gungsentscheidung kein f\u00f6rmliches Verfahren verlangt und eine solche &#8211; wie vom Verwaltungsgericht angenommen und insoweit von der Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellt &#8211; auch zusammen mit dem Bauprogramm planersetzend getroffen werden kann (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2017 &#8211; 2 S 1946\/16 &#8211; juris Rn. 37; Battis\/Krautzberger\/L\u00f6hr\/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB \u00a7 125 Rn. 13). Dass die Erschlie\u00dfungsanlage nach Auffassung der Beschwerde \u00fcberdimensioniert sein und allein der Erschlie\u00dfung des benachbarten, im Au\u00dfenbereich nach \u00a7 35 BauGB errichteten Gewerbebetriebes dienen soll, ber\u00fchrt angesichts des Umstandes, dass mit ihr auch die genehmigte Wohnbebauung s\u00fcdlich der Erschlie\u00dfungsanlage erschlossen wird, nicht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abw\u00e4gungsentscheidung, sondern betrifft allenfalls die Frage des durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzten Umfangs des beitragsf\u00e4higen Erschlie\u00dfungsaufwandes nach \u00a7 129 Abs. 1 BauGB.<\/p>\n<p>7.\u00a0Vergeblich moniert die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines Erschlie\u00dfungsbeitrages nicht durch die Vorschrift des \u00a7 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen sei. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen f\u00fcr Erschlie\u00dfungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, keine Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge mehr erhoben werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB sind bereits hergestellte Erschlie\u00dfungsanlagen oder Teile von Erschlie\u00dfungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den \u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschlie\u00dfungsanlagen oder Teile von Erschlie\u00dfungsanlagen. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2007 &#8211; 9 C 5.06 -, juris, angenommen, dass danach eine Stra\u00dfe im Beitrittsgebiet in jedem Fall einen Mindeststandard erf\u00fcllen m\u00fcsse, um annehmen zu k\u00f6nnen, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden. Das setze einen Grundbestand an kunstm\u00e4\u00dfigem Ausbau voraus. Erforderlich sei danach ein Mindestma\u00df bautechnischer Herrichtung, n\u00e4mlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wof\u00fcr z. B. auch eine Schotterdecke gen\u00fcgen k\u00f6nne), einer &#8211; wenn auch primitiven &#8211; Form von Stra\u00dfenentw\u00e4sserung (ein blo\u00dfes Versickern lassen w\u00e4re dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Stra\u00dfenbeleuchtung, die einen ungef\u00e4hrdeten Haus-zu-Haus-Verkehr erm\u00f6gliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007, a.a.O., juris Rn. 40). Ein entsprechender Ausbau m\u00fcsse dabei auf der gesamten L\u00e4nge der Stra\u00dfe erfolgt sein, um annehmen zu k\u00f6nnen, dass hier den \u00f6rtlichen Ausbaugepflogenheiten oder einem Ausbauprogramm entsprechend vorgegangen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass die in Rede stehende Stra\u00dfe vor dem 3. Oktober 1990 wegen der unzureichenden Fahrbahnbeschaffenheit und der nicht feststellbaren Beleuchtung, die einen ungef\u00e4hrdeten Haus-zu-Haus-Verkehr erm\u00f6glicht h\u00e4tte, nicht dem Mindeststandard einer bereits hergestellten Stra\u00dfe im dargelegten Sinne entsprochen habe. Dem tritt die Beschwerde nicht substanziiert entgegen, soweit sie lediglich behauptet, die Stra\u00dfe sei bautechnisch hergestellt und funktionst\u00fcchtig gewesen. Auch ihr Hinweis, dass die Stra\u00dfe dem inner\u00f6rtlichen Verkehr gedient und die angrenzenden Grundst\u00fccke erschlossen habe, die Gemeinde den stra\u00dfenbautechnischen Zustand als hinreichend angesehen habe, der Landkreis mehrere Geb\u00e4ude entlang der bestehenden Stra\u00dfe genehmigt habe und im Gemeindegebiet an vielen anderen Stellen \u00f6ffentliche Erschlie\u00dfungsstra\u00dfen im gleichen Standard hergestellt worden seien, \u00e4ndert nichts an dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten, allein entscheidungserheblichen Umstand, dass die in Rede stehende Erschlie\u00dfungsanlage vor dem 3. Oktober 1990 nicht das erforderliche Mindestma\u00df bautechnischer Herrichtung erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>8.\u00a0Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner sein Recht zur Erhebung von Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen nicht verwirkt habe. Das Verwaltungsgericht hat ausgef\u00fchrt, dass eine Verwirkung im Abgabenrecht nur in Betracht komme, wenn zus\u00e4tzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegen\u00fcber zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen habe, sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls darauf habe verlassen d\u00fcrfen und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet habe, sodass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umst\u00e4nden gegen Treu und Glauben versto\u00dfen w\u00fcrde. Hier d\u00fcrfte es schon an einem unangemessenen Zeitablauf fehlen; ebenso an einem Verhalten des Antragsgegners gegen\u00fcber der Antragstellerin, aus dem sie habe schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass der Antragsgegner keine Beitr\u00e4ge mehr erheben werde. Tatsachen, die auf einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben hinweisen k\u00f6nnten, seien weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch f\u00fcr das Gericht ersichtlich.<\/p>\n<p>9.\u00a0Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde bereits nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts verh\u00e4lt, dass es schon an dem f\u00fcr eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment fehlen d\u00fcrfte, zeigt sie kein Verhalten des Antragsgegners auf, das einen Vertrauenstatbestand rechtfertigen k\u00f6nnte. Dass der Antragsgegner in dem gegen die Baugenehmigung f\u00fcr den Logistikbetrieb gerichteten Rechtsmittelverfahren der Antragstellerin und ihrer Nachbarn erkl\u00e4rt haben solle, er bereite einen Erschlie\u00dfungsvertrag vor, nach welchem der Investor verpflichtet werde, die Kosten f\u00fcr die Anbindung seines Logistikbetriebes zu tragen, und diese Anbindung eine aufschiebende Bedingung in der ma\u00dfgeblichen Baugenehmigung f\u00fcr die Aufnahme der Baut\u00e4tigkeit gewesen sei, begr\u00fcndet keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Antragstellerin. Auf die \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten durch den Investor durfte sie angesichts ihres Interesses, eine Aufhebung der Baugenehmigung zu erreichen, sowie des Umstandes, dass ein Erschlie\u00dfungsvertrag letztlich nicht zu Stande gekommen ist, nicht schutzw\u00fcrdig vertrauen. Unbeschadet dessen ist nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin in ihren Vorkehrungen und Ma\u00dfnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die versp\u00e4tete Durchsetzung des Erschlie\u00dfungsbeitrages ein unzumutbarer Nachteil entstehen w\u00fcrde (vgl. zum Vertrauenstatbestand und zur Verm\u00f6gensdisposition bei der Verwirkung Driehaus\/Raden, Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge, 10. Auflage 2018, \u00a7 19 Rn. 68).<\/p>\n<p>10.\u00a0Die Einsch\u00e4tzung des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob das Grundst\u00fcck der Antragstellerin zutreffend dem Gewerbegebiet mit der Folge eines beitragserh\u00f6henden Nutzungsfaktors zu Grunde gelegt worden sei, dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben m\u00fcsse, vermag die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht in Abrede zu stellen. Ihre Auffassung, dass es sich jedenfalls angesichts der vielfach vorhandenen Wohngeb\u00e4ude nicht um ein Gewerbegebiet nach \u00a7 8 BauNVO handeln k\u00f6nne, l\u00e4sst die Gebietseinstufung als Gewerbegebiet nicht als offensichtlich und handgreiflich falsch erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat den Aufkl\u00e4rungsbedarf im Hauptsacheverfahren vielmehr nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass das Grundst\u00fcck der Antragstellerin auch innerhalb eines bestehenden Gewerbegebietes, wie urspr\u00fcnglich im Bebauungsplan \u201eG&#8230; ausgewiesen, liegen k\u00f6nnte, und zudem die Amtsverwaltung F&#8230; im Jahre 1999 ihr Einvernehmen f\u00fcr die auf dem Grundst\u00fcck der Antragstellerin errichteten Doppelhaush\u00e4lfte nur unter der Ma\u00dfgabe erteilt habe, dass der damalige Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer dieses nicht als reines Wohngrundst\u00fcck, sondern als betriebszugeh\u00f6rige Wohnung nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ver\u00e4u\u00dfere. Auch der von der Beschwerde zitierte Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 in dem Parallelverfahren VG 2 L 162\/20, wonach es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein Mischgebiet gehandelt haben d\u00fcrfte, ist nicht geeignet, im Eilverfahren die f\u00fcr eine Einstufung des Gebiets erforderliche Gewissheit zu verschaffen, weil das Verwaltungsgericht dort gleichfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Frage einer Pr\u00fcfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>11.\u00a0Schlie\u00dflich ist der Ansicht der Beschwerde, dass auf Grund des einseitigen Anbaus an die Erschlie\u00dfungsanlage der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden sei und nur die H\u00e4lfte der f\u00fcr die Anlegung der Stra\u00dfe entstandenen Kosten auf die Grundst\u00fccke an der bebaubaren Seite verteilt werden k\u00f6nnten, nicht zu folgen. Der Halbteilungsgrundsatz kann eine Reduzierung des umlagef\u00e4higen Aufwandes nur bewirken, wenn eine einseitig anbaubare Stra\u00dfe umfangreicher ausgebaut wird, als dies f\u00fcr die Erschlie\u00dfung der bereits vorhandenen anbaubaren Stra\u00dfenseite nach \u00a7 129 Abs. 1 BauGB erforderlich ist. Der Gemeinde steht dabei ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. Driehaus\/Raden, Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge, 10. Auflage 2018, \u00a7 12 Rn. 58). Dessen \u00dcberschreitung dr\u00e4ngt sich hier nicht auf und ist gegebenenfalls einer Pr\u00fcfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten.<\/p>\n<p>12.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 1 GKG.<\/p>\n<p>13.\u00a0Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192&text=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+5+S+15%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192&title=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+5+S+15%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192&description=Oberverwaltungsgericht+Berlin-Brandenburg+5.+Senat.+Aktenzeichen%3A+OVG+5+S+15%2F21\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum: 09.06.2021 Aktenzeichen: OVG 5 S 15\/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=2192\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[],"class_list":["post-2192","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-berliner-vorschriften-und-rechtsprechungsdatenbank"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2192","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2192"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2192\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2194,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2192\/revisions\/2194"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2192"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2192"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2192"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}